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RR.2015.93

Bundesstrafgericht · 2015-05-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 April 2014 der Oberstaatsanwaltschaft Prag um Ausdehnung der Spezia- lität bzw. Weiterverwendung der von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übermittelten Beweismittel im Steuerstrafverfahren gegen A. ent- sprach; das BJ in seiner Verfügung festhielt, dass die Verwendung dieser Beweismittel im fiskalischen Veranlagungsverfahren untersagt ist (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 3. April 2015 an dessen Rechtsvertreter Frist bis zum 16. April 2015 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); dieses Ein- schreiben dem Rechtsvertreter am 7. April 2015 zuging (act. 7);

- der vom Beschwerdeführer durch die französische Bank B. in Z. (Frankreich) geleistete Kostenvorschuss auf dem Bankkonto des Gerichts am 17. April 2015 (Valutatag) gutgeschrieben wurde; der entsprechende Zahlungsvor- gang auch am 17. April 2015 (Buchungstag) im System der Bank eingetra- gen und bearbeitet wurde(act. 6);

- 3 -

- mit Schreiben vom 21. April 2015 der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Kontoauszuges darauf hingewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde (act. 8);

- gleichzeitig dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis

30. April 2015 gegeben wurde; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn ihm nicht innerhalb der angesetzten Frist der Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung gelinge (act. 8);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2015 das Gesuch um Er- streckung der Frist zur Stellungnahme um 10 Tage stellte; er des Weiteren das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses und Fristerstreckung für die Zahlung um einen Tag stellte (act. 9);

- der Beschwerdeführer im obgenannten Schreiben anerkannte, dass "der bis zum 16. April zu bezahlende Vorschuss erst am 17. April eingegangen und damit verspätet sei" (act. 9);

- der Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Zahlungsanwei- sung an die Bank B. (act. 9.2), der Bestätigung (act. 9.4) und des Ausdrucks der Bank B. (act. 9.3) indes geltend machte, er habe am 13. April 2015 die Bezahlung des Betrags in Auftrag gegeben (act. 9); er daher völlig erstaunt sei, da zugesichert und üblich sei, dass solche Transaktionen innert zwei bis drei Arbeitstagen abgewickelt würden; die Transaktion vorliegend über die schweizerische Bank C. in Y. (Schweiz) erfolgt sei, wo der Betrag vorgängig und fristgemäss belastet worden sein sollte; der Beschwerdeführer erklärte, der konkrete Belastungsbeleg der Bank C. fehle noch (act. 9);

- dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme letztmals bis 15. Mai 2015 erstreckt wurde (act. 9);

- der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erklärte, es sei ihm auch innert erstreckter First nicht möglich gewesen, weitere Un- terlagen beizubringen, und konkret zu belegen, dass der Kostenvorschuss in Tat und Wahrheit vor dem 17. April 2015 einem Interbankkonto bei der Bank C. in Y. belastet und damit rechtzeitig geleistet worden sei; er ab- schliessend darum ersuchte, den besonderen Umständen Rechnung zu tra- gen und den Kostenvorschuss als rechtzeitig geleistet entgegen zu nehmen (act. 10);

- 4 -

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- bei einer Post- oder Banküberweisung der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (oder seines Vertreters) in der Schweiz massgebend ist (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.1);

- die Belastung eines Interbankkontos in der Schweiz dem nicht gleichgestellt und damit nicht massgebend ist;

- bei Überweisungen aus dem Ausland ausschliesslich von Bedeutung ist, wann der Betrag zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über- geben wurde (s. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom

28. Februar 2001 [BBl 2001 4202, 4298]);

- vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass es sich gemäss dem ein- gereichten Ausdruck der Bank B. vom 23. April 2015 bei der fraglichen Über- weisung um einen "Single Customer Credit Transfer" handelt und der Eintrag auf Interbank Ebene ("32A: Val Dte/Curr/Interbnk Settld Amt"; Value Date/Currency/Interbank Settled Amount) erst am 17. April 2015 erfolgte (act. 9.3);

- nach dem Gesagten feststeht, dass der Kostenvorschuss vorliegend dem Konto des Bundesstrafgerichts nicht rechtzeitig gutgeschrieben und damit verspätet geleistet wurde;

- vor Ablauf der angesetzten Frist auch keine Fristerstreckung verlangt wurde; in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VwVG auf das betreffende Fristerstre- ckungsgesuch vom 30. April 2015 für die Zahlung demnach nicht einzutreten ist (s. CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 22 N. 16);

- der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses damit begründet, dass mit einem derart fehler- haften Verhalten der Banken nicht zu rechnen gewesen sei (act. 9);

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern

- 5 -

er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung dem- nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist;

- vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzun- gen erfüllt; die 30-tägige Frist gewahrt ist und auch die versäumte Rechts- handlung durch Bezahlung des Kostenvorschusses in diesem Sinne fristge- recht erfolgte; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;

- in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Per- son die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VO- GEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6 ff.; MAITRE/THALMANN/[BOCHSLER], in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 ff.);

- das Verhalten einer Hilfsperson dem Gesuchsteller wie ein eigenes zuzu- rechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat (MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller anzurechnen ist (vgl. supra und insbesondere BGE 114 Ib 74 E. 4);

- die aufgeführten Gründe für die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses keine unverschuldeten Hinderungsgründe im Sinne der vorgenannten Praxis und Rechtsprechung darstellen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten;

- es im Übrigen dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller möglich gewesen wäre, vor Ablauf der richterlichen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nachzusuchen, ein solches Fristerstre- ckungsgesuch jedoch innert Frist unterblieben ist (s.o.);

- 6 -

- ihm anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vorgesehe- nen Zahlungsmöglichkeiten über seinen Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wären;

- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses damit abzuweisen ist;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer/Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am (ver- spätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Rest- betrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

- 7 -

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Betrag von Fr. 4'500.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe II, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien

Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG); Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.93

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Oberstaatsanwaltschaft Prag gegen A. ein Strafverfahren wegen Verlet- zung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen führte; in die- sem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2009 durch Übermittlung diverser Bankunterlagen betreffend auf A. lautende Konti unter Spezialitätsvorbehalt Rechtshilfe an die tschechischen Behörden leistete (act. 5.1); diese Beweismittel nach Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde (act. 5.2) mit Schreiben vom 21. Juni 2010 übermittelt wur- den (act. 5.3);

- die Oberstaatsanwaltschaft Prag mit Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2014 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") um Ausdehnung der Spezialität bzw. um Weiterverwendung der vorgenannten Bankunterlagen in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren gegen A. wegen Verkürzung von Einkom- menssteuern für die Jahre 2003 und 2004 ersuchte (act. 5.5);

- mit Verfügung vom 2. März 2015 das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom

4. April 2014 der Oberstaatsanwaltschaft Prag um Ausdehnung der Spezia- lität bzw. Weiterverwendung der von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übermittelten Beweismittel im Steuerstrafverfahren gegen A. ent- sprach; das BJ in seiner Verfügung festhielt, dass die Verwendung dieser Beweismittel im fiskalischen Veranlagungsverfahren untersagt ist (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 3. April 2015 an dessen Rechtsvertreter Frist bis zum 16. April 2015 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- angesetzt wurde (act. 3); der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); dieses Ein- schreiben dem Rechtsvertreter am 7. April 2015 zuging (act. 7);

- der vom Beschwerdeführer durch die französische Bank B. in Z. (Frankreich) geleistete Kostenvorschuss auf dem Bankkonto des Gerichts am 17. April 2015 (Valutatag) gutgeschrieben wurde; der entsprechende Zahlungsvor- gang auch am 17. April 2015 (Buchungstag) im System der Bank eingetra- gen und bearbeitet wurde(act. 6);

- 3 -

- mit Schreiben vom 21. April 2015 der Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Kontoauszuges darauf hingewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde (act. 8);

- gleichzeitig dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis

30. April 2015 gegeben wurde; er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn ihm nicht innerhalb der angesetzten Frist der Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung gelinge (act. 8);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2015 das Gesuch um Er- streckung der Frist zur Stellungnahme um 10 Tage stellte; er des Weiteren das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses und Fristerstreckung für die Zahlung um einen Tag stellte (act. 9);

- der Beschwerdeführer im obgenannten Schreiben anerkannte, dass "der bis zum 16. April zu bezahlende Vorschuss erst am 17. April eingegangen und damit verspätet sei" (act. 9);

- der Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Zahlungsanwei- sung an die Bank B. (act. 9.2), der Bestätigung (act. 9.4) und des Ausdrucks der Bank B. (act. 9.3) indes geltend machte, er habe am 13. April 2015 die Bezahlung des Betrags in Auftrag gegeben (act. 9); er daher völlig erstaunt sei, da zugesichert und üblich sei, dass solche Transaktionen innert zwei bis drei Arbeitstagen abgewickelt würden; die Transaktion vorliegend über die schweizerische Bank C. in Y. (Schweiz) erfolgt sei, wo der Betrag vorgängig und fristgemäss belastet worden sein sollte; der Beschwerdeführer erklärte, der konkrete Belastungsbeleg der Bank C. fehle noch (act. 9);

- dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme letztmals bis 15. Mai 2015 erstreckt wurde (act. 9);

- der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erklärte, es sei ihm auch innert erstreckter First nicht möglich gewesen, weitere Un- terlagen beizubringen, und konkret zu belegen, dass der Kostenvorschuss in Tat und Wahrheit vor dem 17. April 2015 einem Interbankkonto bei der Bank C. in Y. belastet und damit rechtzeitig geleistet worden sei; er ab- schliessend darum ersuchte, den besonderen Umständen Rechnung zu tra- gen und den Kostenvorschuss als rechtzeitig geleistet entgegen zu nehmen (act. 10);

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- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- bei einer Post- oder Banküberweisung der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (oder seines Vertreters) in der Schweiz massgebend ist (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.1);

- die Belastung eines Interbankkontos in der Schweiz dem nicht gleichgestellt und damit nicht massgebend ist;

- bei Überweisungen aus dem Ausland ausschliesslich von Bedeutung ist, wann der Betrag zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post über- geben wurde (s. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom

28. Februar 2001 [BBl 2001 4202, 4298]);

- vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass es sich gemäss dem ein- gereichten Ausdruck der Bank B. vom 23. April 2015 bei der fraglichen Über- weisung um einen "Single Customer Credit Transfer" handelt und der Eintrag auf Interbank Ebene ("32A: Val Dte/Curr/Interbnk Settld Amt"; Value Date/Currency/Interbank Settled Amount) erst am 17. April 2015 erfolgte (act. 9.3);

- nach dem Gesagten feststeht, dass der Kostenvorschuss vorliegend dem Konto des Bundesstrafgerichts nicht rechtzeitig gutgeschrieben und damit verspätet geleistet wurde;

- vor Ablauf der angesetzten Frist auch keine Fristerstreckung verlangt wurde; in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VwVG auf das betreffende Fristerstre- ckungsgesuch vom 30. April 2015 für die Zahlung demnach nicht einzutreten ist (s. CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 22 N. 16);

- der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses damit begründet, dass mit einem derart fehler- haften Verhalten der Banken nicht zu rechnen gewesen sei (act. 9);

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern

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er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung dem- nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist;

- vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzun- gen erfüllt; die 30-tägige Frist gewahrt ist und auch die versäumte Rechts- handlung durch Bezahlung des Kostenvorschusses in diesem Sinne fristge- recht erfolgte; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;

- in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Per- son die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VO- GEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6 ff.; MAITRE/THALMANN/[BOCHSLER], in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 ff.);

- das Verhalten einer Hilfsperson dem Gesuchsteller wie ein eigenes zuzu- rechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat (MAITRE/ THALMANN [BOCHSLER], a.a.O., Art. 24 N. 11 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller anzurechnen ist (vgl. supra und insbesondere BGE 114 Ib 74 E. 4);

- die aufgeführten Gründe für die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses keine unverschuldeten Hinderungsgründe im Sinne der vorgenannten Praxis und Rechtsprechung darstellen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten;

- es im Übrigen dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller möglich gewesen wäre, vor Ablauf der richterlichen Frist um Fristerstreckung (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nachzusuchen, ein solches Fristerstre- ckungsgesuch jedoch innert Frist unterblieben ist (s.o.);

- 6 -

- ihm anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vorgesehe- nen Zahlungsmöglichkeiten über seinen Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wären;

- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses damit abzuweisen ist;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer/Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am (ver- spätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Rest- betrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller den Betrag von Fr. 4'500.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter Jann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).