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RR.2018.6

Bundesstrafgericht · 2018-01-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG). Verzicht auf Spezialitätsvorbehalt (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 17. August 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen B. wegen diversen Ein- bruchdiebstählen, begangen mutmasslich in Mittäterschaft, am 1. Septem- ber 2015 einen Europäischen Haftbefehl (act. 4.2, Europäischer Haftbefehl vom 1. September 2015).

B. Am 27. November 2017 wurde B. im Kanton Zürich verhaftet und gestützt auf die gleichentags erlassene Haftanordnung seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3, Haftanordnung vom 27. November 2017).

C. In der Folge wurde B. von der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat am 30. November 2017 einvernommen. Anlässlich die- ser Einvernahmen gab B. an, A. zu heissen und mit der im vorgenannten Haftbefehl aufgeführten Person identisch zu sein. Zudem erklärte sich A. (alias B.) mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden und verzichtete auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 1.6, Einver- nahme der Kantonspolizei Zürich vom 30. November 2017; act. 1.7, Einver- nahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2017).

D. Am 30. November 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. (alias B.) an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom

17. August 2015 zur Last gelegten Straftaten und fügte an, dass A. (alias B.) auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet habe (act. 4.5, SIRENE Notiz vom 30. November 2017).

E. Die Rechtsvertreterin von A. (alias B.), Rechtsanwältin Sonja Pflaum, er- suchte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 das BJ im Hauptbegehren um Korrektur der Verfügung vom 30. November 2017, namentlich um Entfer- nung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 1.5). Das Schreiben vom 22. Dezember 2017 blieb seitens des BJ unbeantwortet.

F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liess A. (alias B.) bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gegen die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 30. November 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung der Verfügung des BJ vom 30. November 2017 hinsichtlich

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des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das BJ zurückzuweisen. Des Weiteren er- sucht er um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).

G. Das BJ reichte am 9. Januar 2018 aufforderungsgemäss die Verfahrensak- ten ein (act. 3, 4, 4.1. bis 4.8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen

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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bun- desbehörden kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 21 Abs. 3 IRSG. Demnach können Personen, gegen die sich das ausländische Straf- verfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemass- nahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung haben.

E. 2.2 Der Verfolgte kann auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungs- verfahrens verzichten, wobei der erklärte Verzicht bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt widerrufen werden kann (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Da das Bundesamt in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine be- willigte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR per analogiam) in Frage kommen. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist jedoch nur restriktiv zuzulassen und im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3 S. 139; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.201 + RP.2016.57 vom 26. Mai 2017, E. 2.2.2). Das Bun- desgericht liess die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Auslieferung bis dato unbeantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002, E. 1 m.w.H).

Überdies kann der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts verzichten (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG). Das SDÜ sieht in Art. 66 Abs. 2 vor, dass der erklärte Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt nicht widerrufen wer- den kann, mithin definitiv ist. Ein Widerruf des Verzichts auf den Spezialitäts- vorbehalt ist im IRSG ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend sieht Art. 6 IRSV eine Pflicht, den Verfolgten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der erklärte Verzicht i.S.v. Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG widerrufen werden könne,

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nicht vor. Wie beim Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslie- ferungsverfahrens, ist die ausnahmsweise Anfechtbarkeit des erklärten Ver- zichts auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts wegen Willensmängeln denkbar (vgl. in diesem Sinne GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die SIRENE Notiz des Be- schwerdegegners an das Bundesamt für Polizei (fedpol) vom 30. November 2017, worin nebst der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung des Be- schwerdeführers mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Ein- haltung des Spezialitätsprinzips verzichtet habe (act. 1.3). Der Beschwerde- führer macht in Bezug auf den erklärten Verzicht auf die Einhaltung des Spe- zialitätsvorbehalts Irrtum geltend.

Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerde- möglichkeit zu gewähren ist und ob die Beschwerde vom 3. Januar 2018 fristgerecht erhoben wurde, können vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe sich mit einer verein- fachten Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärt. Dies jedoch nur für die Verfolgung der im Haftbefehl explizit aufgeführten drei Taten. Er habe den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips in dem Sinne ver- standen, als dass er für die im Haftbefehl aufgeführten Taten verfolgt werden könne, ausser er verliesse Deutschland nicht innert 45 Tagen nach seiner Freilassung. Er habe den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips im Irrtum darüber, zu was er eigentlich seine Zustimmung erteilt habe, er- klärt. Der Irrtum sei auf die unzulässige rechtliche Beratung des Übersetzers C. zurückzuführen (act. 1, S. 3 ff.).

E. 3.2 Aus den Einvernahmeprotokollen vom 30. November 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts aus- drücklich und vorbehaltslos, mithin gültig verzichtete (act. 1.6, 1.7). Was der Beschwerdeführer in Bezug auf den Widerruf seines erklärten Verzichts vor- bringt, ist nicht belegt und findet in den eingereichten Akten keine Stütze.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Erklärung des Spezialitätsvorbehalts bei der polizeilichen Einvernahme nicht richtig verstanden und habe deshalb im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme beim Übersetzer für die albanische Sprache, C., nachgefragt

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(act. 1, S. 4 f.), ist unbelegt. Im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2017 ist nichts vermerkt, dass auf eine solche Erkundigung deutet. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bereits bei der Polizei das Spezialitätsprinzip erklärt bekommen und alles verstanden habe (act. 1.7, S. 4). Zwar wurde die polizeiliche Einvernahme in die serbische Sprache übersetzt, obschon der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Albanisch bezeichnete. Der Beschwerdeführer gab gegen- über der Polizei indes an, der Einvernahme in Serbisch folgen zu können und die Dolmetscherin zu verstehen (act. 1.6, S. 1). Als der Beschwerdefüh- rer über den möglichen Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbe- halts orientiert und hierzu befragt wurde, gab er an, die Bestimmung Art. 38 IRSG zum Spezialitätsvorbehalt verstanden zu haben und verzichtete in der Folge auf dessen Einhaltung. Verständnisschwierigkeiten, Missverständ- nisse oder Unklarheiten in Bezug auf das Spezialitätsprinzip gehen aus dem polizeilichen Protokoll nicht hervor. Auch brachte der Beschwerdeführer keine Ergänzungen an (act. 1.6, S. 2 f.). Ein Irrtum bei der Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG ist daher nicht zu erkennen.

E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (RP.2018.1, act. 1).

E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. alias B., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG); Verzicht auf Spezialitätsvorbehalt (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.6, RP.2018.1

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 17. August 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen B. wegen diversen Ein- bruchdiebstählen, begangen mutmasslich in Mittäterschaft, am 1. Septem- ber 2015 einen Europäischen Haftbefehl (act. 4.2, Europäischer Haftbefehl vom 1. September 2015).

B. Am 27. November 2017 wurde B. im Kanton Zürich verhaftet und gestützt auf die gleichentags erlassene Haftanordnung seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3, Haftanordnung vom 27. November 2017).

C. In der Folge wurde B. von der Kantonspolizei Zürich und der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat am 30. November 2017 einvernommen. Anlässlich die- ser Einvernahmen gab B. an, A. zu heissen und mit der im vorgenannten Haftbefehl aufgeführten Person identisch zu sein. Zudem erklärte sich A. (alias B.) mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden und verzichtete auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 1.6, Einver- nahme der Kantonspolizei Zürich vom 30. November 2017; act. 1.7, Einver- nahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2017).

D. Am 30. November 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. (alias B.) an Deutschland für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom

17. August 2015 zur Last gelegten Straftaten und fügte an, dass A. (alias B.) auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips verzichtet habe (act. 4.5, SIRENE Notiz vom 30. November 2017).

E. Die Rechtsvertreterin von A. (alias B.), Rechtsanwältin Sonja Pflaum, er- suchte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 das BJ im Hauptbegehren um Korrektur der Verfügung vom 30. November 2017, namentlich um Entfer- nung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 1.5). Das Schreiben vom 22. Dezember 2017 blieb seitens des BJ unbeantwortet.

F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liess A. (alias B.) bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gegen die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 30. November 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung der Verfügung des BJ vom 30. November 2017 hinsichtlich

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des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das BJ zurückzuweisen. Des Weiteren er- sucht er um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).

G. Das BJ reichte am 9. Januar 2018 aufforderungsgemäss die Verfahrensak- ten ein (act. 3, 4, 4.1. bis 4.8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen

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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bun- desbehörden kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 21 Abs. 3 IRSG. Demnach können Personen, gegen die sich das ausländische Straf- verfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemass- nahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung haben.

2.2 Der Verfolgte kann auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungs- verfahrens verzichten, wobei der erklärte Verzicht bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt widerrufen werden kann (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Da das Bundesamt in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Eine be- willigte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR per analogiam) in Frage kommen. Die Einrede der fehlenden Zustimmung ist jedoch nur restriktiv zuzulassen und im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. TPF 2007 136 E. 1.3 S. 139; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.201 + RP.2016.57 vom 26. Mai 2017, E. 2.2.2). Das Bun- desgericht liess die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen eine bewilligte Auslieferung bis dato unbeantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2002 vom 18. Juni 2002, E. 1 m.w.H).

Überdies kann der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts verzichten (Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG). Das SDÜ sieht in Art. 66 Abs. 2 vor, dass der erklärte Verzicht auf den Spezialitätsvorbehalt nicht widerrufen wer- den kann, mithin definitiv ist. Ein Widerruf des Verzichts auf den Spezialitäts- vorbehalt ist im IRSG ebenfalls nicht vorgesehen. Entsprechend sieht Art. 6 IRSV eine Pflicht, den Verfolgten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der erklärte Verzicht i.S.v. Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG widerrufen werden könne,

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nicht vor. Wie beim Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslie- ferungsverfahrens, ist die ausnahmsweise Anfechtbarkeit des erklärten Ver- zichts auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts wegen Willensmängeln denkbar (vgl. in diesem Sinne GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 38 IRSG N. 12).

2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die SIRENE Notiz des Be- schwerdegegners an das Bundesamt für Polizei (fedpol) vom 30. November 2017, worin nebst der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung des Be- schwerdeführers mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Ein- haltung des Spezialitätsprinzips verzichtet habe (act. 1.3). Der Beschwerde- führer macht in Bezug auf den erklärten Verzicht auf die Einhaltung des Spe- zialitätsvorbehalts Irrtum geltend.

Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Beschwerde- möglichkeit zu gewähren ist und ob die Beschwerde vom 3. Januar 2018 fristgerecht erhoben wurde, können vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe sich mit einer verein- fachten Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärt. Dies jedoch nur für die Verfolgung der im Haftbefehl explizit aufgeführten drei Taten. Er habe den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips in dem Sinne ver- standen, als dass er für die im Haftbefehl aufgeführten Taten verfolgt werden könne, ausser er verliesse Deutschland nicht innert 45 Tagen nach seiner Freilassung. Er habe den Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips im Irrtum darüber, zu was er eigentlich seine Zustimmung erteilt habe, er- klärt. Der Irrtum sei auf die unzulässige rechtliche Beratung des Übersetzers C. zurückzuführen (act. 1, S. 3 ff.).

3.2 Aus den Einvernahmeprotokollen vom 30. November 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts aus- drücklich und vorbehaltslos, mithin gültig verzichtete (act. 1.6, 1.7). Was der Beschwerdeführer in Bezug auf den Widerruf seines erklärten Verzichts vor- bringt, ist nicht belegt und findet in den eingereichten Akten keine Stütze.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Erklärung des Spezialitätsvorbehalts bei der polizeilichen Einvernahme nicht richtig verstanden und habe deshalb im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme beim Übersetzer für die albanische Sprache, C., nachgefragt

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(act. 1, S. 4 f.), ist unbelegt. Im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2017 ist nichts vermerkt, dass auf eine solche Erkundigung deutet. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bereits bei der Polizei das Spezialitätsprinzip erklärt bekommen und alles verstanden habe (act. 1.7, S. 4). Zwar wurde die polizeiliche Einvernahme in die serbische Sprache übersetzt, obschon der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Albanisch bezeichnete. Der Beschwerdeführer gab gegen- über der Polizei indes an, der Einvernahme in Serbisch folgen zu können und die Dolmetscherin zu verstehen (act. 1.6, S. 1). Als der Beschwerdefüh- rer über den möglichen Verzicht auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbe- halts orientiert und hierzu befragt wurde, gab er an, die Bestimmung Art. 38 IRSG zum Spezialitätsvorbehalt verstanden zu haben und verzichtete in der Folge auf dessen Einhaltung. Verständnisschwierigkeiten, Missverständ- nisse oder Unklarheiten in Bezug auf das Spezialitätsprinzip gehen aus dem polizeilichen Protokoll nicht hervor. Auch brachte der Beschwerdeführer keine Ergänzungen an (act. 1.6, S. 2 f.). Ein Irrtum bei der Erklärung des Verzichts auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a IRSG ist daher nicht zu erkennen.

3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (RP.2018.1, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

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Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sonja Pflaum - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).