Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isen- ring, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT OBWALDEN, Wirt- schaftsdelikte, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.312
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die kroatische Staatsanwaltschaft gegen verschiedene Personen ein Straf- verfahren unter anderem wegen krimineller Vereinigung und Missbrauchs des Vertrauens bei wirtschaftlicher Betätigung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung führt (act. 1.4);
- in diesem Zusammenhang die kroatischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 11. Oktober und 18. November 2016 an die Schweiz gelangten und unter anderem um Sperrung der auf die A. AG lautenden Konten bei der Bank B. in Zürich und der Bank C. in Genf ersuchten (act. 1.4);
- die Staatsanwaltschaft Obwalden mit Zwischenverfügungen vom 28. No- vember 2016 die auf die A. AG lautenden Konten Nr. 1, 2 und 3 bei der Bank B. in Zürich und das ebenfalls auf die A. AG lautende Konto Stamm Nr. 4 bei der Bank C. in Genf sperrte (act. 1.2);
- gegen diese Zwischenverfügungen die A. AG mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben liess (act. 1);
- die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Schriftenwechsel dem Gericht mit Eingabe vom 23. Februar 2017 mitteilen liess, sie ziehe die Beschwerde zurück (act. 16);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin infolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. Art. 63 Abs. VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.89 vom 30. Dezember 2016);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am gelei- steten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Staatsanwaltschaft Obwalden, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).