Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.312 vom 6. März 2017 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
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über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. 4);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.148
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Staatsan- waltschaft BS») mit Schlussverfügung vom 5. Mai 2017 einem Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprach und die Her- ausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 18. April 2017 und der Akten des Rechtshilfeverfahrens an die ersuchende Behörde bewilligte (act. 1.2);
- A. hiergegen am 8. Juni 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft BS auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6), währenddem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») in seiner Ver- nehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss (act. 7);
- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2017 zurückzog (act. 10);
- er am selben Tag auch die Staatsanwaltschaft BS und das BJ über den Be- schwerderückzug orientierte (act. 10.1, 10.2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.312 vom 6. März 2017 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
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über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. 4);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).