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RR.2016.273

Bundesstrafgericht · 2017-07-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 6, 6A-6D).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom

12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 7). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 9, 9A).

C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 14A).

D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 14). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 17).

E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 18a, 37a).

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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am

11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 34, 36a).

G. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Markus Wydler, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 45).

H. Am 21. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).

I. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21./24. Oktober 2016 (B 241‘106) sei aufzuheben und das italienische Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2015, ergänzt am

15. April 2015, betreffend den Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihr geleistete Kaution von Fr. 15‘000.-- vollumfänglich und über dessen Rechtsvertreter zurückzuerstatten.

3. Es seien die gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 11. März 2016 von der Vo- rinstanz gleichentags verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 237 ff. StPO vollumfänglich aufzuheben, insbesondere die damit verfügte Meldepflicht, und es sei die Staatsanwaltschaft Thurgau, allenfalls die Vo- rinstanz anzuweisen, die bei der Staatsanwaltschaft Thurgau deponierten Ausweis- papiere zurückzugeben.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor Vo- rinstanz eine Entschädigung von CHF 18‘193.-- aus der Bundeskasse auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. der Bundeskasse.

J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 6. Dezember 2016, worin die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).

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K. A. nahm mit Eingabe vom 11. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung (act. 12). Das Schreiben vom 17. Januar 2017, worin das BJ auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am 18. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).

L. Die von A. unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 23. Februar 2017 wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zugestellt (act. 16, 17).

M. Aufforderungsgemäss reichte das BJ der Beschwerdekammer am 23. Juni 2017 das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 zu den Akten, welches an- schliessend am 27. Juni 2017 A. zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18 bis 20).

N. Die von A. am 18. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21, 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Oktober 2016 wurde am 23. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe ihm die Einsicht in mindestens ein Aktenstück verweigert, nämlich in das an den

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Beschwerdegegner gerichtetes Schreiben der BA vom 22. Juli 2015. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1, S. 3 f.).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 80b IRSG sowie durch Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesge- richts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 8). Das Aktenein- sichtsrecht bezieht sich damit auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 ff. E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Eine Ausnahme besteht bei Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente ableiten, da verhin- dert werden soll, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f. mit Hinweisen).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

E. 3.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 keine Einsicht gewährte. Da es sich bei der BA um eine vom Beschwerdegegner organisa-

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torisch unabhängige Behörde handelt, scheidet der verwaltungsinterne Cha- rakter des Schreibens von vornherein aus. Es stellt sich die Frage, ob das besagte Schreiben der BA als entscheidrelevant qualifiziert werden kann. Dies ist gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu bejahen. Der Beschwer- degegner bezog sich beim Erlass des angefochtenen Auslieferungsentschei- des unter anderem auf das Schreiben der BA vom 11. November 2015, in welchem sich die BA aus Gründen der Prozessökonomie zugunsten der Aus- lieferung des Beschwerdeführers ausgesprochen hatte (act. 1.1, S. 17). Da- bei nahm die BA auf ihr früheres Schreiben vom 22. Juli 2015 Bezug und legte es ihrem Schreiben vom 11. November 2015 bei. Zudem führte die BA im Schreiben vom 11. November 2015 aus, dass sie damit die im Schreiben vom 22. Juli 2015 gemachten Ausführungen bestätige und es sich bei ihren Ausführungen um ergänzende Anmerkungen handle (act. 17, S. 1). Indem der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Entscheid auf das Schreiben vom 11. November 2015 bezog, hätte das beigelegte Schreiben vom 22. Juli 2015 zumindest entscheidrelevant sein können. Indem der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben vom 22. Juli 2015 verwehrte, hat er seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält. Dass der Auslie- ferung insbesondere aufgrund von prozessökonomischen Überlegungen der Vorrang zu geben sei, äusserte die BA erstmals in ihrem Schreiben vom

11. November 2015, auf welches sich der Beschwerdegegner beim Erlass des angefochtenen Entscheides abstützte. Unter diesen Umständen ist die vorgängig festgestellte Gehörsverletzung lediglich als leicht zu qualifizieren. Nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben vom 22. Juli 2015 von der Beschwerdekammer zugestellt erhalten hat (act. 20) und hierzu hätte Stel- lung nehmen können, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 m.w.H). Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Be- schwerdegegner abzusehen. Indes ist der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7). Dass dem Beschwerdeführer weitere Aktenstü- cke vorenthalten wurden, die entscheidrelevant waren oder hätten sein kön- nen, ist weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen zu ent- nehmen. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

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E. 4.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht (act. 1, S. 4 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen o- der nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.

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E. 4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:

Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo

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locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 9a, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).

Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (23. Januar 2011,

30. Januar 2011, 6. Februar 2011 und 27. Februar 2011) der Z.-Zelle im I.- Club in W. teilgenommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 222 ff.).

E. 4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/

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Tonaufzeichnungen untermauert. Da die ersuchende Behörde die Gestal- tung ihres Gesuchs grundsätzlich selber bestimmen kann, ist das fehlende Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassung aller Verfolgter in einem Haft- befehl nicht zu beanstanden. Massgebend ist vorliegend, dass die Sachver- haltsschilderung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Be- schwerdeführer an diversen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teil- genommen habe.

Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom 12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 222 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisation waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. November 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr umfangreiche – Haft- befehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Beschwerdeführers not- wendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführungen nachgereicht ha- ben und es sich bei dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allge- meinen Informationen hinsichtlich der kalabrischen ʼNdrangheta.

E. 4.6 Die Berufung des Beschwerdeführers auf den bundesgerichtlichen Ent- scheid „Yukos“, vermag an vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Sachverhalt, welcher dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Zum einen wies das Ersuchen einen komplexen Sachverhalt auf. Das Ersuchen wurde rund 20 Mal ergänzt und

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die darin geschilderten Tatsachen wurden verwirrend umschrieben. Ausser- dem hatte das Bundesgericht Vorbehalte zu berücksichtigen, welche der Eu- roparat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der Gruppe Yukos in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit geäussert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006, E. 3.2 und 3.3). Entsprechend ist dieses Urteil für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant.

E. 4.7 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).

E. 5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 14 ff.).

E. 5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

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E. 5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an o- der Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise

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illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).

E. 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der

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Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).

E. 5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.

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E. 5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.

E. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den der Beschwerdeführer als „capo giovani“ und J. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröff- nungsrituale durchgeführt haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 9a, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 222). Der Beschwerdeführer sei am Treffen vom 30. Januar 2011 anwesend gewesen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen de-

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liktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo mo- mento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 228 f.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom

27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 244). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich führte C. Folgendes aus: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 245). Zudem sei der Beschwerdeführer an der Hochzeit der Tochter von K., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, am

26. Juni 2010 gesehen worden (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 256). Hin- sichtlich der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der mutmasslichen Zelle lässt sich dem Ersuchen Folgendes entnehmen: Der Beschwerdefüh- rer sei von K. für das Amt des „capo giovani“ vorgeschlagen worden. Er habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von allen Mitgliedern der „società minore“ hierfür am besten eigne (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 71, 223). Schliesslich seien anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer mehrere Waffen und Munition gefunden worden (eine Pis- tole, eine Doppelflinte, ein Vorderschaftrepetierer sowie zwei Schachteln à 50 Stück 9 mm Patronen), wobei die italienischen Behörden davon ausge- hen, dass diese rechtmässig erworben wurden (Verfahrensakten, Ur- kunde 9a, S. 51 f.).

E. 5.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet wer- den. Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabrischer Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbetei- ligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen

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Mitglieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Ausserdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusam- mensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mit- hilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massge- bend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien be- steht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle ei- nen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 14A).

E. 5.5.4 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte zu prüfen haben, welche Funk- tion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam, seit wann die Zelle bestand und wie sie organisiert war. Ebenso werden die itali- enischen Gerichte die materiellen und prozessualen Voraussetzungen der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit der italie- nischen Gerichte (act. 1, S. 14). Hinweise, dass Italien für die Verfolgung des Beschwerdeführers offensichtlich unzuständig ist, liegen nicht vor. Da die Auslegung des italienischen Rechts primär dem ausländischen Staat obliegt (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 32 IRSG N. 9), stösst das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde- führers ins Leere.

E. 5.5.5 Ebenso geht die Rüge fehl, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen (act. 1, S. 16). Zum einen hat sich der Beschwerdegegner – wie auch die Beschwerdekammer – nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzu- setzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zum anderen handelt es sich bei den vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Argumenten um Vorbringen, welche die Tat- oder Schuldfrage betreffen. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedoch dem Sachrichter vorbehalten. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

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E. 5.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016 (act. 16.2), das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Straf- barkeit von L. und M. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, wurde ihnen vorgewor- fen, der V.-Zelle angehört zu haben. Die ins Recht gelegten Urteile des Kas- sationsgerichtshofes Nr. 2 und Nr. 3 vom 14. Juli 2015 betreffen lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von F. und D., denen vorgeworfen wird, für eine gewisse Zeit die Rolle des „capo società“ bzw. „capo locale“ der Z.-Zelle ausgeübt zu haben und sind daher für die vorliegende Beurteilung nicht von massgebender Bedeutung. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die eingereichten Medienberichte und Protokolle betreffend die Ende Juni 2017 ergangenen Freisprüche von N., O. sowie P. (act. 21, 21.1-21.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mut- masslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Medien am

30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von Q., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei wei- tere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz we- gen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist auf ein Nachfragen, ob die italienischen Behörden am Ersu- chen festhalten, zu verzichten. Nach dem Gesagten stösst das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.

E. 6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 36 IRSG zu verweigern (act. 1, S. 23 ff.).

E. 6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-

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delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).

E. 6.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

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E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Z. geboren und ist italienischer Staatsange- höriger. Der Beschwerdeführer pflegte im I.-Club in W. zu seinen Landsleu- ten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Spra- che und Kultur vertraut sind. Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien.

E. 6.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Rückzahlung der geleiste- ten Kaution von Fr. 15‘000.-- und die Aufhebung der anstelle der Ausliefe- rungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen. Zudem sei ihm für das Verfah- ren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 18‘193.-- auszurichten (act. 1, S. 1, 24 f.).

E. 7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen

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Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).

E. 7.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend konnte sich der Beschwerdegegner mit dem Ent- schädigungsantrag nicht auseinandersetzen, weshalb auf den diesbezügli- chen Antrag vorliegend nicht einzutreten ist.

E. 7.4 Die zwischen den Parteien vereinbarten Ersatzmassnahmen anstelle der ur- sprünglich angeordneten Auslieferungshaft erachtet der Beschwerdegegner als geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Auslieferungsver- fahren zu sichern. Gründe, weshalb die vereinbarten Ersatzmassnahmen zur Sicherung seiner Anwesenheit nicht (mehr) geeignet sein sollen, bringt we- der der Beschwerdeführer vor noch sind solche ersichtlich, weshalb auf wei- tere Ausführungen verzichtet wird.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung der in E. 3.3 festgestellten Gehörsverletzung auf Fr. 2'800.-- fest- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. Fr. 2'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.273

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Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 6, 6A-6D).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom

12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 7). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 9, 9A).

C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 14A).

D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 14). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 17).

E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 18a, 37a).

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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am

11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 34, 36a).

G. Mit Eingabe vom 25. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Markus Wydler, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 45).

H. Am 21. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).

I. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21./24. Oktober 2016 (B 241‘106) sei aufzuheben und das italienische Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2015, ergänzt am

15. April 2015, betreffend den Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihr geleistete Kaution von Fr. 15‘000.-- vollumfänglich und über dessen Rechtsvertreter zurückzuerstatten.

3. Es seien die gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 11. März 2016 von der Vo- rinstanz gleichentags verfügten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 237 ff. StPO vollumfänglich aufzuheben, insbesondere die damit verfügte Meldepflicht, und es sei die Staatsanwaltschaft Thurgau, allenfalls die Vo- rinstanz anzuweisen, die bei der Staatsanwaltschaft Thurgau deponierten Ausweis- papiere zurückzugeben.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor Vo- rinstanz eine Entschädigung von CHF 18‘193.-- aus der Bundeskasse auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. der Bundeskasse.

J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 6. Dezember 2016, worin die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).

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K. A. nahm mit Eingabe vom 11. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung (act. 12). Das Schreiben vom 17. Januar 2017, worin das BJ auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am 18. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).

L. Die von A. unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 23. Februar 2017 wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zugestellt (act. 16, 17).

M. Aufforderungsgemäss reichte das BJ der Beschwerdekammer am 23. Juni 2017 das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 zu den Akten, welches an- schliessend am 27. Juni 2017 A. zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18 bis 20).

N. Die von A. am 18. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21, 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die

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dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Oktober 2016 wurde am 23. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe ihm die Einsicht in mindestens ein Aktenstück verweigert, nämlich in das an den

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Beschwerdegegner gerichtetes Schreiben der BA vom 22. Juli 2015. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1, S. 3 f.).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 80b IRSG sowie durch Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesge- richts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 8). Das Aktenein- sichtsrecht bezieht sich damit auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 ff. E. 3.2 S. 389 mit Hinweis). Eine Ausnahme besteht bei Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente ableiten, da verhin- dert werden soll, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f. mit Hinweisen).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 3.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 keine Einsicht gewährte. Da es sich bei der BA um eine vom Beschwerdegegner organisa-

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torisch unabhängige Behörde handelt, scheidet der verwaltungsinterne Cha- rakter des Schreibens von vornherein aus. Es stellt sich die Frage, ob das besagte Schreiben der BA als entscheidrelevant qualifiziert werden kann. Dies ist gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu bejahen. Der Beschwer- degegner bezog sich beim Erlass des angefochtenen Auslieferungsentschei- des unter anderem auf das Schreiben der BA vom 11. November 2015, in welchem sich die BA aus Gründen der Prozessökonomie zugunsten der Aus- lieferung des Beschwerdeführers ausgesprochen hatte (act. 1.1, S. 17). Da- bei nahm die BA auf ihr früheres Schreiben vom 22. Juli 2015 Bezug und legte es ihrem Schreiben vom 11. November 2015 bei. Zudem führte die BA im Schreiben vom 11. November 2015 aus, dass sie damit die im Schreiben vom 22. Juli 2015 gemachten Ausführungen bestätige und es sich bei ihren Ausführungen um ergänzende Anmerkungen handle (act. 17, S. 1). Indem der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Entscheid auf das Schreiben vom 11. November 2015 bezog, hätte das beigelegte Schreiben vom 22. Juli 2015 zumindest entscheidrelevant sein können. Indem der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Schreiben vom 22. Juli 2015 verwehrte, hat er seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das Schreiben der BA vom 22. Juli 2015 keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält. Dass der Auslie- ferung insbesondere aufgrund von prozessökonomischen Überlegungen der Vorrang zu geben sei, äusserte die BA erstmals in ihrem Schreiben vom

11. November 2015, auf welches sich der Beschwerdegegner beim Erlass des angefochtenen Entscheides abstützte. Unter diesen Umständen ist die vorgängig festgestellte Gehörsverletzung lediglich als leicht zu qualifizieren. Nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben vom 22. Juli 2015 von der Beschwerdekammer zugestellt erhalten hat (act. 20) und hierzu hätte Stel- lung nehmen können, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 m.w.H). Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Be- schwerdegegner abzusehen. Indes ist der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7). Dass dem Beschwerdeführer weitere Aktenstü- cke vorenthalten wurden, die entscheidrelevant waren oder hätten sein kön- nen, ist weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen zu ent- nehmen. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

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4.

4.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen o- der nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.

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4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:

Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo

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locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 9a, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).

Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (23. Januar 2011,

30. Januar 2011, 6. Februar 2011 und 27. Februar 2011) der Z.-Zelle im I.- Club in W. teilgenommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 222 ff.).

4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/

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Tonaufzeichnungen untermauert. Da die ersuchende Behörde die Gestal- tung ihres Gesuchs grundsätzlich selber bestimmen kann, ist das fehlende Inhaltsverzeichnis und die Zusammenfassung aller Verfolgter in einem Haft- befehl nicht zu beanstanden. Massgebend ist vorliegend, dass die Sachver- haltsschilderung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Be- schwerdeführer an diversen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teil- genommen habe.

Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom 12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 222 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisation waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. November 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr umfangreiche – Haft- befehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Beschwerdeführers not- wendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführungen nachgereicht ha- ben und es sich bei dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allge- meinen Informationen hinsichtlich der kalabrischen ʼNdrangheta.

4.6 Die Berufung des Beschwerdeführers auf den bundesgerichtlichen Ent- scheid „Yukos“, vermag an vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Sachverhalt, welcher dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Zum einen wies das Ersuchen einen komplexen Sachverhalt auf. Das Ersuchen wurde rund 20 Mal ergänzt und

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die darin geschilderten Tatsachen wurden verwirrend umschrieben. Ausser- dem hatte das Bundesgericht Vorbehalte zu berücksichtigen, welche der Eu- roparat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der Gruppe Yukos in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit geäussert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006, E. 3.2 und 3.3). Entsprechend ist dieses Urteil für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant.

4.7 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).

5.

5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 14 ff.).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

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5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an o- der Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise

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illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der

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Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.). 5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.

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5.5

5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den der Beschwerdeführer als „capo giovani“ und J. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröff- nungsrituale durchgeführt haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 9a, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 222). Der Beschwerdeführer sei am Treffen vom 30. Januar 2011 anwesend gewesen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen de-

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liktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo mo- mento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 228 f.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom

27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 244). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich führte C. Folgendes aus: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 245). Zudem sei der Beschwerdeführer an der Hochzeit der Tochter von K., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, am

26. Juni 2010 gesehen worden (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 256). Hin- sichtlich der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der mutmasslichen Zelle lässt sich dem Ersuchen Folgendes entnehmen: Der Beschwerdefüh- rer sei von K. für das Amt des „capo giovani“ vorgeschlagen worden. Er habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von allen Mitgliedern der „società minore“ hierfür am besten eigne (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 71, 223). Schliesslich seien anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer mehrere Waffen und Munition gefunden worden (eine Pis- tole, eine Doppelflinte, ein Vorderschaftrepetierer sowie zwei Schachteln à 50 Stück 9 mm Patronen), wobei die italienischen Behörden davon ausge- hen, dass diese rechtmässig erworben wurden (Verfahrensakten, Ur- kunde 9a, S. 51 f.). 5.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet wer- den. Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabrischer Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbetei- ligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen

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Mitglieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Ausserdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusam- mensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mit- hilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massge- bend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien be- steht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle ei- nen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 14A). 5.5.4 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte zu prüfen haben, welche Funk- tion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam, seit wann die Zelle bestand und wie sie organisiert war. Ebenso werden die itali- enischen Gerichte die materiellen und prozessualen Voraussetzungen der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit der italie- nischen Gerichte (act. 1, S. 14). Hinweise, dass Italien für die Verfolgung des Beschwerdeführers offensichtlich unzuständig ist, liegen nicht vor. Da die Auslegung des italienischen Rechts primär dem ausländischen Staat obliegt (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 32 IRSG N. 9), stösst das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerde- führers ins Leere. 5.5.5 Ebenso geht die Rüge fehl, der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen (act. 1, S. 16). Zum einen hat sich der Beschwerdegegner – wie auch die Beschwerdekammer – nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzu- setzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zum anderen handelt es sich bei den vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Argumenten um Vorbringen, welche die Tat- oder Schuldfrage betreffen. Die Beantwortung dieser Fragen ist jedoch dem Sachrichter vorbehalten. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

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5.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016 (act. 16.2), das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Straf- barkeit von L. und M. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, wurde ihnen vorgewor- fen, der V.-Zelle angehört zu haben. Die ins Recht gelegten Urteile des Kas- sationsgerichtshofes Nr. 2 und Nr. 3 vom 14. Juli 2015 betreffen lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von F. und D., denen vorgeworfen wird, für eine gewisse Zeit die Rolle des „capo società“ bzw. „capo locale“ der Z.-Zelle ausgeübt zu haben und sind daher für die vorliegende Beurteilung nicht von massgebender Bedeutung. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die eingereichten Medienberichte und Protokolle betreffend die Ende Juni 2017 ergangenen Freisprüche von N., O. sowie P. (act. 21, 21.1-21.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mut- masslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Medien am

30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von Q., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei wei- tere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz we- gen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist auf ein Nachfragen, ob die italienischen Behörden am Ersu- chen festhalten, zu verzichten. Nach dem Gesagten stösst das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.

6.

6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 36 IRSG zu verweigern (act. 1, S. 23 ff.).

6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-

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delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).

6.3

6.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

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6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in Z. geboren und ist italienischer Staatsange- höriger. Der Beschwerdeführer pflegte im I.-Club in W. zu seinen Landsleu- ten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Spra- che und Kultur vertraut sind. Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien.

6.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Rückzahlung der geleiste- ten Kaution von Fr. 15‘000.-- und die Aufhebung der anstelle der Ausliefe- rungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen. Zudem sei ihm für das Verfah- ren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 18‘193.-- auszurichten (act. 1, S. 1, 24 f.).

7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen

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Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).

7.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend konnte sich der Beschwerdegegner mit dem Ent- schädigungsantrag nicht auseinandersetzen, weshalb auf den diesbezügli- chen Antrag vorliegend nicht einzutreten ist.

7.4 Die zwischen den Parteien vereinbarten Ersatzmassnahmen anstelle der ur- sprünglich angeordneten Auslieferungshaft erachtet der Beschwerdegegner als geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Auslieferungsver- fahren zu sichern. Gründe, weshalb die vereinbarten Ersatzmassnahmen zur Sicherung seiner Anwesenheit nicht (mehr) geeignet sein sollen, bringt we- der der Beschwerdeführer vor noch sind solche ersichtlich, weshalb auf wei- tere Ausführungen verzichtet wird.

7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung der in E. 3.3 festgestellten Gehörsverletzung auf Fr. 2'800.-- fest- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. Fr. 2'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 24. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Wydler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).