Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Dezember 2012 erhebt (act. 1); mit Eingabe vom 30. Januar 2013 Rechtsanwalt Kümin die Vollmacht der Beschwerdeführer 1 bis 4 einreichte und erklärte, von E. keine Vollmacht zu haben (act. 4 und 5);
- auf die im Namen von E. erhobene Beschwerde mangels Bevollmächtigung demgemäss nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführer 1 bis 4 zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation Folgendes ausführen:
- bei den von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unter- lagen handle es sich zunächst um solche der F. AG; der Umstand, dass sich die Rechnungskopien bei der Bank I. AG befinden würden, sie nicht zu Geschäftsunterlagen der Bank I. AG mache; die Rechtslage nicht anders sei als bei der Erhebung von Kontoinformationen, wo der jeweilige Konto- inhaber und nicht die Bank betroffen und deshalb legitimiert sei; die vorlie- gend einverlangten Unterlagen von der F. AG ausgestellte Rechnungen sowie Bordereaux seien und sie mithin Geschäftskorrespondenz dieses Unternehmens und nicht der Bank I. AG betreffen würden (act. 13 S. 2);
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- die Beschwerdeführer 1 bis 4 sodann vorbringen, über die F. AG sei mit Verfügung vom 4. August 2009 der Konkurs eröffnet worden; sie vorbrin- gen, an der konkursiten Gesellschaft (J. AG in Liquidation, vormals F. AG) nicht wirtschaftlich berechtigt zu sein; in ihren Augen hingegen beachtlich sei, dass sie im Verfahren vor der schweizerischen und infolge der Abtre- tung auch vor der deutschen Strafuntersuchungsbehörde als Beschuldigte aufgeführt seien; die Beschwerdegegnerin in ihrer (bestrittenen) Sachver- haltsdarlegung die Beschwerdeführer als an der F. AG beteiligte Personen darstelle; sich eine ganz klare unmittelbare persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe, da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Un- terlagen einen Zusammenhang zu den Beschwerdeführern herstelle bzw. behaupte;
- die Beschwerdeführer 1 bis 4 argumentieren, dass andernfalls sich auch niemand gegen die Editionsverfügung wehren könne (act. 13 S. 3); die F. AG bzw. J. AG in Liquidation von Gesetzes wegen aufgelöst und da- durch handlungs- und prozessunfähig sei; entsprechend die aufgelöste Gesellschaft selbst ausserstande sei, eine Beschwerde gegen die Rechts- hilfemassnahme zu ergreifen (act. 13 S. 3);
- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Schlussverfügung der aus- führenden kantonalen Behörde handelt, welche zusammen mit den voran- gegangenen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführer unter denselben Bedingungen beschwerdelegi- timiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- als persönlich und direkt betroffen im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV); das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157 je mit Hinweisen); folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, wel- che im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie
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nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom
11. Juli 2007, E. 2.1);
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6); für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.); bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berech- tigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.); die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft dem Rechtsuchenden obliegt; ausserdem die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen darf (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.); darüber hinaus der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. Septem- ber 2009, E. 1.3.2); dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7);
- die in Ausnahmefällen gegebene Beschwerdelegitimation von bloss wirt- schaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen, aber nicht mehr existenten Gesellschaft Berechtigten nur so weit geht, wie die betreffende Gesellschaft selber zur Beschwerdeführung berechtigt wäre, wenn sie noch existieren würde;
- die J. AG in Liquidation, vormals F. AG, gemäss Eintrag im Handelsregister noch besteht, weshalb die Beschwerdeführer 1 bis 4 bereits aus diesem Grund nichts aus der Rechtsprechung zur lediglich in Ausnahmefällen be-
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stehenden Beschwerdelegitimation der wirtschaftlich Berechtigten ableiten können;
- darüber hinaus die streitigen Rechnungen von der Bank I. AG und nicht von J. AG in Liquidation ediert wurden; der Umstand, dass die J. AG in Li- quidation, vormals F. AG, diese Rechnungen ausgestellt hat, diese nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht zur Beschwerde befugt erscheinen lässt; damit die J. AG in Liquidation entgegen der Argumentati- on der Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemass- nahme ohnehin nicht persönlich und direkt betroffen wäre;
- nach dem Gesagten die Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht direkt und unmittelbar im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen sind; auf ihre Beschwerde mangels Legitimation demge- mäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer 1 bis 4 kosten- pflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichti- gung aller Umstände die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 4 auf- erlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., von Deutschland,
2. B., von Deutschland,
3. C., von Deutschland,
4. D., von Deutschland,
5. E., von Deutschland,
Beschwerdeführer 1 bis 4 vertreten durch Rechtsan- walt Hanspeter Kümin, Beschwerdeführer 1 bis 5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.15-19
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren gegen A., B., C., D. und E. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung etc. führt;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2012 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") um Herausgabe von Kopien von Rechnungen ersuchte, welche die F. AG der G. AG bzw. später H. AG als Beilagen zu den Einreicheborde- reaux (Beilagen zur Strafanzeige der H. AG) eingereicht hatte;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. Ju- li 2012 die Aktenedition bei der Bank I. AG anordnete; die Bank I. AG die Rechnungen mit Schreiben vom 30. Juli 2012 übermittelte;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2012 die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Rechnungen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);
- mit Eingabe 21. Januar 2013 Rechtsanwalt Hanspeter Kümin im Namen von A., B., C., D. und E. Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom
19. Dezember 2012 erhebt (act. 1); mit Eingabe vom 30. Januar 2013 Rechtsanwalt Kümin die Vollmacht der Beschwerdeführer 1 bis 4 einreichte und erklärte, von E. keine Vollmacht zu haben (act. 4 und 5);
- auf die im Namen von E. erhobene Beschwerde mangels Bevollmächtigung demgemäss nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführer 1 bis 4 zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation Folgendes ausführen:
- bei den von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unter- lagen handle es sich zunächst um solche der F. AG; der Umstand, dass sich die Rechnungskopien bei der Bank I. AG befinden würden, sie nicht zu Geschäftsunterlagen der Bank I. AG mache; die Rechtslage nicht anders sei als bei der Erhebung von Kontoinformationen, wo der jeweilige Konto- inhaber und nicht die Bank betroffen und deshalb legitimiert sei; die vorlie- gend einverlangten Unterlagen von der F. AG ausgestellte Rechnungen sowie Bordereaux seien und sie mithin Geschäftskorrespondenz dieses Unternehmens und nicht der Bank I. AG betreffen würden (act. 13 S. 2);
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- die Beschwerdeführer 1 bis 4 sodann vorbringen, über die F. AG sei mit Verfügung vom 4. August 2009 der Konkurs eröffnet worden; sie vorbrin- gen, an der konkursiten Gesellschaft (J. AG in Liquidation, vormals F. AG) nicht wirtschaftlich berechtigt zu sein; in ihren Augen hingegen beachtlich sei, dass sie im Verfahren vor der schweizerischen und infolge der Abtre- tung auch vor der deutschen Strafuntersuchungsbehörde als Beschuldigte aufgeführt seien; die Beschwerdegegnerin in ihrer (bestrittenen) Sachver- haltsdarlegung die Beschwerdeführer als an der F. AG beteiligte Personen darstelle; sich eine ganz klare unmittelbare persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe, da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Un- terlagen einen Zusammenhang zu den Beschwerdeführern herstelle bzw. behaupte;
- die Beschwerdeführer 1 bis 4 argumentieren, dass andernfalls sich auch niemand gegen die Editionsverfügung wehren könne (act. 13 S. 3); die F. AG bzw. J. AG in Liquidation von Gesetzes wegen aufgelöst und da- durch handlungs- und prozessunfähig sei; entsprechend die aufgelöste Gesellschaft selbst ausserstande sei, eine Beschwerde gegen die Rechts- hilfemassnahme zu ergreifen (act. 13 S. 3);
- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Schlussverfügung der aus- führenden kantonalen Behörde handelt, welche zusammen mit den voran- gegangenen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführer unter denselben Bedingungen beschwerdelegi- timiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- als persönlich und direkt betroffen im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV); das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157 je mit Hinweisen); folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, wel- che im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie
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nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom
11. Juli 2007, E. 2.1);
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6); für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.); bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berech- tigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.); die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft dem Rechtsuchenden obliegt; ausserdem die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen darf (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.); darüber hinaus der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. Septem- ber 2009, E. 1.3.2); dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7);
- die in Ausnahmefällen gegebene Beschwerdelegitimation von bloss wirt- schaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen, aber nicht mehr existenten Gesellschaft Berechtigten nur so weit geht, wie die betreffende Gesellschaft selber zur Beschwerdeführung berechtigt wäre, wenn sie noch existieren würde;
- die J. AG in Liquidation, vormals F. AG, gemäss Eintrag im Handelsregister noch besteht, weshalb die Beschwerdeführer 1 bis 4 bereits aus diesem Grund nichts aus der Rechtsprechung zur lediglich in Ausnahmefällen be-
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stehenden Beschwerdelegitimation der wirtschaftlich Berechtigten ableiten können;
- darüber hinaus die streitigen Rechnungen von der Bank I. AG und nicht von J. AG in Liquidation ediert wurden; der Umstand, dass die J. AG in Li- quidation, vormals F. AG, diese Rechnungen ausgestellt hat, diese nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht zur Beschwerde befugt erscheinen lässt; damit die J. AG in Liquidation entgegen der Argumentati- on der Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemass- nahme ohnehin nicht persönlich und direkt betroffen wäre;
- nach dem Gesagten die Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht direkt und unmittelbar im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen sind; auf ihre Beschwerde mangels Legitimation demge- mäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer 1 bis 4 kosten- pflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichti- gung aller Umstände die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Be- schwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 4 auf- erlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 2. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).