opencaselaw.ch

RR.2011.48

Bundesstrafgericht · 2011-09-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt unter dem Operationsnamen „F.“ unter anderem gegen A., die D. B.V., die B. Ltd., die E. Aviation Ltd. sowie die C. Ltd. ein Strafverfahren wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Herto- genbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Er- gänzungen vom 8. Juni 2010 und 13. Januar 2011 an die Schweiz und er- suchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Kon- ten der vorgenannten Verdächtigen bei der Bank G. in Zürich für den Zeit- raum ab dem 1. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2011 (RR.2010.48 – 52 act. 7.2 – 7.4, nachfolgend bloss „act.“).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 verfügte die Bun- desanwaltschaft bei der Bank G. (Schweiz) AG unter anderem die Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf A., auf die D. B.V. sowie auf die E. Aviation Ltd. bzw. Konten, an welchen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind.

Dieser Aufforderung ist die Bank G. nachgekommen und übermittelte Un- terlagen zum Konto mit der Stammnummer 1, lautend auf A. (RR.2011.48 act. 7.5), mit der Stammnummer 2, lautend auf die B. Ltd., mit der Stamm- nummer 3, lautend auf die C. Ltd., mit der Stammnummer 4, lautend auf die D. B.V., an welchen A. wirtschaftlich Berechtigter ist sowie der Stamm- nummer 5, lautend auf die E. Aviation Ltd. (RR.2011.52 at. 7.5; vgl. im Üb- rigen Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).

C. Mit Schlussverfügungen vom 27. Januar 2011 entsprach die Bundesan- waltschaft den Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend: Konto Nr. 1, lautend auf A., Konto Nr. 2 lautend auf die B. Ltd., Konto Nr. 3, lautend auf die C. Ltd., Konto Nr. 4, lautend auf die D. B.V. sowie Konto Nr. 5, lautend auf die E. Aviation Ltd. bei der Bank G. (act. 7.1)

D. Mit Beschwerden vom 28. Februar 2011 gelangte der Rechtsvertreter A., der D. B.V. der C. Ltd., der E. Aviation Ltd. sowie der B. Ltd. an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügungen der Bundesanwaltschaft sowie die Verweigerung der

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Rechtshilfe an die Niederlande; sodann seien die in den angefochtenen Verfügungen genannten Bankunterlagen den Beschwerdeführern heraus- zugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht wird die Vereinigung der Verfahren beantragt (act. 1).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom

28. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (act. 6, 7). Mit Replik vom 11. April 2011 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechts- vertreter an ihren Anträgen festhalten (act. 9). Das BJ und die Bundesan- waltschaft halten ihrerseits mit Duplik vom 20. bzw. 26 April 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 11, 12), worüber die Beschwerdeführer am

27. April 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die fünf Beschwerden vom 28. Februar 2011 enthalten identische Begeh- ren und Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die Ver- fahren RR.2010.48 – RR-2010.52 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Da die niederländischen Behörden auch wegen mut- masslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990

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über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

3. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügun- gen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen vom 27. Januar 2011 sind mit Datum vom 28. Februar 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Erteilung von Bank- auskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerde-

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führer als Kontoinhaber sind damit im obgenannten Sinne beschwerdelegi- timiert, weshalb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.

4. 4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wenden die Beschwerdeführer zu- nächst ein, das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden genü- ge den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Im Einzelnen beanstanden die Beschwerdeführer, aus den von den niederlän- dischen Behörden eingereichten Rechtshilfeersuchen und Unterlagen gehe nicht hervor, welche Straftatbestände erfüllt sein könnten. Das Bezirksge- richt Breda habe festgestellt, dass die Verträge rechtens seien und die Gärtner nicht zu wenig Steuern bezahlt hätten. Sodann habe es die Staats- anwaltschaft Hertogenbosch unterlassen aufzuzeigen, welches die Vortat zur Geldwäscherei sei und welche Verbrechen mit der angeblichen krimi- nellen Organisation beabsichtigt worden seien (act. 1, S. 11 bzw. 12 f.).

Die Beschwerdeführer rügen sodann in materieller Hinsicht das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde bringe nicht vor, dass die Gärtner ihre Bilanzen in deliktischer Weise dargestellt hätten, und selbst wenn sie solche Handlungen vorgenommen hätten, sei keine Strafbarkeit gegeben. Geldwäscherei könne den Beschwerdeführern nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Vermögenswerte bei der Bank von einem Verbre- chen herrühren würden, wobei Bilanzfälschung alleine nicht genüge. Die Gärtner hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs zu erfüllen, wobei ein solcher von den ersuchenden Behörden klar verneint werde. Zudem vermöge der dargelegte Sachverhalt weder die Voraussetzungen des Steuerbetrugs noch der Steuerhinterziehung zu erfüllen (act. 1 S. 12 bzw. 13 ff.).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

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Wird, wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).

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4.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim- mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei- ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130 f.).

Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver- dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländi- sche Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und de- ren Existenz glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung

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ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

4.4 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 7. Septem- ber 2009 und seinen Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 13. Januar 2011 sowie in dem beigefügten Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opspo- ringsdienst, SIOD“ (Fahndungs- und Nachrichtendienst für soziale Krimina- lität) vom 16. Februar 2009 (act. 7.2) soll eine Gruppe von zirka 20 Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern im Süden der Niederlande seit Mitte der neunziger Jahre ihre Ernten an die von A. vertretene H. Ltd. und C. Ltd. auf Zypern verkaufen, welche die Ernte mit Hilfe polnischer Arbeitskräfte ein- nehmen und zu einem höheren Preis an niederländische Abnehmer weiter- verkaufen. Bei der H. Ltd. handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, wobei die B. Ltd., I. Ltd. sowie die E. Aviation Ltd. dieselbe Geschäftsad- resse auf Zypern hätten. Die Abnehmer würden den Kaufpreis auf das Kon- to der von A. gehaltenen D. B.V. bei einer luxemburgischen Bank überwei- sen. Nach Abzug von einem Prozent Provision würden die Gelder auf das luxemburgische Konto der H. Ltd. weitertransferiert. In Wirklichkeit würden die Agrarunternehmer ihre Ernten jedoch gar nicht (materiell) verkaufen. Die Kauf-/Verkaufsverträge würden vermutlich angewendet, um das fakti- sche Arbeitsverhältnis mit dem Erntepersonal zu verschleiern und so die entsprechenden Arbeitgeberkosten zu sparen bzw. die effektiven Lohnkos- ten niedrig zu halten. Die Ankaufs- Verkaufsverträge würden daher ein mutmasslich nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und die „Vor- teil-und Verlust-Rechnung“ würde ein falsches Bild der faktischen Situation präsentieren. So würde ein Grossteil des Umsatzes aus der Buchhaltung heraus gehalten. Die niederländischen Behörden gehen von einem seit An- fang der Ermittlungen, also ab 1. Januar 2006, gesetzwidrig erzielten Ge- winn in Höhe von mindestens EUR 42 Mio. aus. Sie vermuten dabei, dass jedenfalls bis einschliesslich 2004 die so erzielten Einnahmen – nach Ab- zug der Lohnkosten für das Erntepersonal – bar abgehoben, in die Nieder- lande verbracht und an die betreffenden Agrarunternehmer ausbezahlt worden bzw. auf andere Art und Weise an sie zurück gegangen seien. Konkret verdächtigen die niederländischen Behörden A. und die Agrarun- ternehmer, die fraglichen Geldsummen über ein kompliziertes Konstrukt von GmbHs und ausländischen Gesellschaften durch den Erwerb von Im- mobilien, Fahrzeugen und einem Flugzeug zu waschen bzw. gewaschen zu haben. So habe A. im Jahre 2008 über die J. Ltd. für EUR 3 Mio. ein Flugzeug erworben, wobei die genannte Gesellschaft über Gelder der H. Ltd. gespeist werde. Auch habe A. über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft – die K. Management – im Jahre 2006 fünf Fahrzeuge der Marke Volvo im Gesamtwert von über EUR 228'000 gekauft, welche von

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fünf der verdächtigen Gärtner unentgeltlich, wie die niederländischen Be- hörden vermuten, zum Gebrauch verwendet und später auf sie überschrie- ben worden seien. Die Miete bzw. Leihe sei dabei bloss vorgeschoben worden, um die faktischen Berechtigten – die Gärtner – sowie auch die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern.

4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das nie- derländische Strafverfahren richtet – wobei sämtliche Beschwerdeführer als Verdächtige genannt werden (vgl. act. 7.3) –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und welche Firmen – mit Angabe des jeweiligen Firmensitzes – an den fraglichen Geschäften beteiligt gewe- sen sein sowie in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sol- len. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Auch gibt die Behörde – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – den mutmasslichen Deliktsbetrag an. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren (na- türlichen und juristischen) Personen zur Last gelegte Verhalten. Anhalts- punkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer in ihren Be- schwerden nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem nieder- ländischen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu le- gen. Sofern das besagte Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist, liegt dar- in nach schweizerischem Recht ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.

4.6 Wie vorliegend ausgeführt, legen die niederländischen Behörden den Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern zur Last, ihre Ernte materiell gar nicht ver- kauft zu haben, wodurch ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorge- täuscht und ein falsches Bild der Buchhaltung präsentiert worden sei. Da-

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mit wäre prima facie nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Ab- gabebetrugs laut Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Durch die Kauf- und Ver- kaufsverträge erscheinen die Gärtner bzw. Agrarunternehmer als Verkäufer und die H. Ltd. bzw. die C. Ltd. als Käuferinnen der Ernte, obwohl faktisch gar kein Verkauf erfolgt sein soll. Die systematische Erstellung und Ver- wendung gefälschter Verträge sind als „manoeuvres frauduleuses“ im Sin- ne der Rechtsprechung zur Arglist zu würdigen (vgl. supra E. 4.3); dies un- abhängig davon, ob die Verträge lediglich inhaltlich falsch waren oder ob eine Fälschung im engeren Sinne vorlag, d.h. die aus dem Vertrag ersicht- lichen Aussteller nicht mit den wirklichen identisch waren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und der Niederlande nicht identisch sein müssen (vgl. supra E. 4.2), ist bei dieser Subsumtion unbeachtlich, dass die niederländischen Behörden die Verfolgung wegen Fiskaldelikten verneinen. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben (vgl. supra E. 4.2).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die ersuchende Behörde verfolge mit ihrem Rechtshilfeersuchen trotz Dementi fiskalische Interessen, ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Schlussverfügungen mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vor- ausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowie das Fehlen eines zeitlichen sowie sachlichen Konnexes bezüglich der Bankunterlagen (act. 1 S. 14 bzw. 16 f.). Zur Begründung führen sie aus, die Untersuchung in den Niederlanden richte sich in erster Linie gegen die Gärtner. Einzig die Beschwerdeführerin 4 habe ihren Sitz in den Niederlanden, die restlichen Beschwerdeführer seien in den Nieder- landen nicht steuerpflichtig (act. 1 S. 10). Rechtshilfe soll einerseits einzig

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gestützt darauf gewährt werden, dass der Beschwerdeführer 1 eine Zah- lung zur Miete des Flugzeuges der Beschwerdeführerin 5 leistete, anderer- seits gestützt auf die Zahlungen zwischen den Beschwerdeführern und den im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften. Damit würde aber die Rechtshilfe nicht am Beschuldigten, sondern alleine an den Zahlungsströ- men angeknüpft, was eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstelle (act. 1 S. 16).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung be- fassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

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Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihnen herzustellen vermöge, geht fehl. Die niederländischen Behörden nennen sämtliche Be- schwerdeführer als Verdächtige im Strafverfahren und ersuchen explizit um Informationen bezüglich derer Konten bei der Bank G. (vgl. act. 7.2 – 7.4). Gemäss den eingereichten Vollmachten scheint der Beschwerdeführer 1 sodann bei sämtlichen Gesellschaften, auch bei der Beschwerdeführerin 5, zur deren Vertretung befugt zu sein (act. 1.1). Zwischen den Beschwerde- führern besteht somit ein ausreichender Zusammenhang, und sie bilden zudem einen Teil des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Firmenkon- strukts. Sie sind daher offensichtlich in die Angelegenheit verwickelt, womit der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Aktenstücken und dem im niederländischen Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Sachverhalt prima facie gegeben ist. Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist.

6. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden in allen Punkten als unbegründet. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr.14'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (act. 6, 7). Mit Replik vom 11. April 2011 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechts- vertreter an ihren Anträgen festhalten (act. 9). Das BJ und die Bundesan- waltschaft halten ihrerseits mit Duplik vom 20. bzw. 26 April 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 11, 12), worüber die Beschwerdeführer am

27. April 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die fünf Beschwerden vom 28. Februar 2011 enthalten identische Begeh- ren und Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die Ver- fahren RR.2010.48 – RR-2010.52 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Da die niederländischen Behörden auch wegen mut- masslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990

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über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

3. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügun- gen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen vom 27. Januar 2011 sind mit Datum vom 28. Februar 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Erteilung von Bank- auskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerde-

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führer als Kontoinhaber sind damit im obgenannten Sinne beschwerdelegi- timiert, weshalb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.

4. 4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wenden die Beschwerdeführer zu- nächst ein, das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden genü- ge den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Im Einzelnen beanstanden die Beschwerdeführer, aus den von den niederlän- dischen Behörden eingereichten Rechtshilfeersuchen und Unterlagen gehe nicht hervor, welche Straftatbestände erfüllt sein könnten. Das Bezirksge- richt Breda habe festgestellt, dass die Verträge rechtens seien und die Gärtner nicht zu wenig Steuern bezahlt hätten. Sodann habe es die Staats- anwaltschaft Hertogenbosch unterlassen aufzuzeigen, welches die Vortat zur Geldwäscherei sei und welche Verbrechen mit der angeblichen krimi- nellen Organisation beabsichtigt worden seien (act. 1, S. 11 bzw. 12 f.).

Die Beschwerdeführer rügen sodann in materieller Hinsicht das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde bringe nicht vor, dass die Gärtner ihre Bilanzen in deliktischer Weise dargestellt hätten, und selbst wenn sie solche Handlungen vorgenommen hätten, sei keine Strafbarkeit gegeben. Geldwäscherei könne den Beschwerdeführern nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Vermögenswerte bei der Bank von einem Verbre- chen herrühren würden, wobei Bilanzfälschung alleine nicht genüge. Die Gärtner hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs zu erfüllen, wobei ein solcher von den ersuchenden Behörden klar verneint werde. Zudem vermöge der dargelegte Sachverhalt weder die Voraussetzungen des Steuerbetrugs noch der Steuerhinterziehung zu erfüllen (act. 1 S. 12 bzw. 13 ff.).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

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Wird, wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

E. 30 Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).

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4.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim- mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei- ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130 f.).

Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver- dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländi- sche Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und de- ren Existenz glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung

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ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

4.4 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 7. Septem- ber 2009 und seinen Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 13. Januar 2011 sowie in dem beigefügten Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opspo- ringsdienst, SIOD“ (Fahndungs- und Nachrichtendienst für soziale Krimina- lität) vom 16. Februar 2009 (act. 7.2) soll eine Gruppe von zirka 20 Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern im Süden der Niederlande seit Mitte der neunziger Jahre ihre Ernten an die von A. vertretene H. Ltd. und C. Ltd. auf Zypern verkaufen, welche die Ernte mit Hilfe polnischer Arbeitskräfte ein- nehmen und zu einem höheren Preis an niederländische Abnehmer weiter- verkaufen. Bei der H. Ltd. handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, wobei die B. Ltd., I. Ltd. sowie die E. Aviation Ltd. dieselbe Geschäftsad- resse auf Zypern hätten. Die Abnehmer würden den Kaufpreis auf das Kon- to der von A. gehaltenen D. B.V. bei einer luxemburgischen Bank überwei- sen. Nach Abzug von einem Prozent Provision würden die Gelder auf das luxemburgische Konto der H. Ltd. weitertransferiert. In Wirklichkeit würden die Agrarunternehmer ihre Ernten jedoch gar nicht (materiell) verkaufen. Die Kauf-/Verkaufsverträge würden vermutlich angewendet, um das fakti- sche Arbeitsverhältnis mit dem Erntepersonal zu verschleiern und so die entsprechenden Arbeitgeberkosten zu sparen bzw. die effektiven Lohnkos- ten niedrig zu halten. Die Ankaufs- Verkaufsverträge würden daher ein mutmasslich nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und die „Vor- teil-und Verlust-Rechnung“ würde ein falsches Bild der faktischen Situation präsentieren. So würde ein Grossteil des Umsatzes aus der Buchhaltung heraus gehalten. Die niederländischen Behörden gehen von einem seit An- fang der Ermittlungen, also ab 1. Januar 2006, gesetzwidrig erzielten Ge- winn in Höhe von mindestens EUR 42 Mio. aus. Sie vermuten dabei, dass jedenfalls bis einschliesslich 2004 die so erzielten Einnahmen – nach Ab- zug der Lohnkosten für das Erntepersonal – bar abgehoben, in die Nieder- lande verbracht und an die betreffenden Agrarunternehmer ausbezahlt worden bzw. auf andere Art und Weise an sie zurück gegangen seien. Konkret verdächtigen die niederländischen Behörden A. und die Agrarun- ternehmer, die fraglichen Geldsummen über ein kompliziertes Konstrukt von GmbHs und ausländischen Gesellschaften durch den Erwerb von Im- mobilien, Fahrzeugen und einem Flugzeug zu waschen bzw. gewaschen zu haben. So habe A. im Jahre 2008 über die J. Ltd. für EUR 3 Mio. ein Flugzeug erworben, wobei die genannte Gesellschaft über Gelder der H. Ltd. gespeist werde. Auch habe A. über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft – die K. Management – im Jahre 2006 fünf Fahrzeuge der Marke Volvo im Gesamtwert von über EUR 228'000 gekauft, welche von

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fünf der verdächtigen Gärtner unentgeltlich, wie die niederländischen Be- hörden vermuten, zum Gebrauch verwendet und später auf sie überschrie- ben worden seien. Die Miete bzw. Leihe sei dabei bloss vorgeschoben worden, um die faktischen Berechtigten – die Gärtner – sowie auch die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern.

4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das nie- derländische Strafverfahren richtet – wobei sämtliche Beschwerdeführer als Verdächtige genannt werden (vgl. act. 7.3) –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und welche Firmen – mit Angabe des jeweiligen Firmensitzes – an den fraglichen Geschäften beteiligt gewe- sen sein sowie in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sol- len. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Auch gibt die Behörde – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – den mutmasslichen Deliktsbetrag an. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren (na- türlichen und juristischen) Personen zur Last gelegte Verhalten. Anhalts- punkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer in ihren Be- schwerden nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem nieder- ländischen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu le- gen. Sofern das besagte Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist, liegt dar- in nach schweizerischem Recht ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.

4.6 Wie vorliegend ausgeführt, legen die niederländischen Behörden den Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern zur Last, ihre Ernte materiell gar nicht ver- kauft zu haben, wodurch ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorge- täuscht und ein falsches Bild der Buchhaltung präsentiert worden sei. Da-

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mit wäre prima facie nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Ab- gabebetrugs laut Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Durch die Kauf- und Ver- kaufsverträge erscheinen die Gärtner bzw. Agrarunternehmer als Verkäufer und die H. Ltd. bzw. die C. Ltd. als Käuferinnen der Ernte, obwohl faktisch gar kein Verkauf erfolgt sein soll. Die systematische Erstellung und Ver- wendung gefälschter Verträge sind als „manoeuvres frauduleuses“ im Sin- ne der Rechtsprechung zur Arglist zu würdigen (vgl. supra E. 4.3); dies un- abhängig davon, ob die Verträge lediglich inhaltlich falsch waren oder ob eine Fälschung im engeren Sinne vorlag, d.h. die aus dem Vertrag ersicht- lichen Aussteller nicht mit den wirklichen identisch waren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und der Niederlande nicht identisch sein müssen (vgl. supra E. 4.2), ist bei dieser Subsumtion unbeachtlich, dass die niederländischen Behörden die Verfolgung wegen Fiskaldelikten verneinen. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben (vgl. supra E. 4.2).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die ersuchende Behörde verfolge mit ihrem Rechtshilfeersuchen trotz Dementi fiskalische Interessen, ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Schlussverfügungen mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vor- ausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowie das Fehlen eines zeitlichen sowie sachlichen Konnexes bezüglich der Bankunterlagen (act. 1 S. 14 bzw. 16 f.). Zur Begründung führen sie aus, die Untersuchung in den Niederlanden richte sich in erster Linie gegen die Gärtner. Einzig die Beschwerdeführerin 4 habe ihren Sitz in den Niederlanden, die restlichen Beschwerdeführer seien in den Nieder- landen nicht steuerpflichtig (act. 1 S. 10). Rechtshilfe soll einerseits einzig

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gestützt darauf gewährt werden, dass der Beschwerdeführer 1 eine Zah- lung zur Miete des Flugzeuges der Beschwerdeführerin 5 leistete, anderer- seits gestützt auf die Zahlungen zwischen den Beschwerdeführern und den im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften. Damit würde aber die Rechtshilfe nicht am Beschuldigten, sondern alleine an den Zahlungsströ- men angeknüpft, was eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstelle (act. 1 S. 16).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung be- fassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

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Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihnen herzustellen vermöge, geht fehl. Die niederländischen Behörden nennen sämtliche Be- schwerdeführer als Verdächtige im Strafverfahren und ersuchen explizit um Informationen bezüglich derer Konten bei der Bank G. (vgl. act. 7.2 – 7.4). Gemäss den eingereichten Vollmachten scheint der Beschwerdeführer 1 sodann bei sämtlichen Gesellschaften, auch bei der Beschwerdeführerin 5, zur deren Vertretung befugt zu sein (act. 1.1). Zwischen den Beschwerde- führern besteht somit ein ausreichender Zusammenhang, und sie bilden zudem einen Teil des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Firmenkon- strukts. Sie sind daher offensichtlich in die Angelegenheit verwickelt, womit der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Aktenstücken und dem im niederländischen Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Sachverhalt prima facie gegeben ist. Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist.

6. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden in allen Punkten als unbegründet. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr.14'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2010.48 – RR.2010.52 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 20'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr.14'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführer 1

B. LTD.,

Beschwerdeführerin 2

C. LTD.,

Beschwerdeführerin 3

D. B.V.,

Beschwerdeführerin 4

E. AVIATION LTD.,

Beschwerdeführerin 5

alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Müller, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.48 – 52

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gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden führt unter dem Operationsnamen „F.“ unter anderem gegen A., die D. B.V., die B. Ltd., die E. Aviation Ltd. sowie die C. Ltd. ein Strafverfahren wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Herto- genbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Er- gänzungen vom 8. Juni 2010 und 13. Januar 2011 an die Schweiz und er- suchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Kon- ten der vorgenannten Verdächtigen bei der Bank G. in Zürich für den Zeit- raum ab dem 1. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2011 (RR.2010.48 – 52 act. 7.2 – 7.4, nachfolgend bloss „act.“).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 verfügte die Bun- desanwaltschaft bei der Bank G. (Schweiz) AG unter anderem die Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konten lautend auf A., auf die D. B.V. sowie auf die E. Aviation Ltd. bzw. Konten, an welchen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt sind.

Dieser Aufforderung ist die Bank G. nachgekommen und übermittelte Un- terlagen zum Konto mit der Stammnummer 1, lautend auf A. (RR.2011.48 act. 7.5), mit der Stammnummer 2, lautend auf die B. Ltd., mit der Stamm- nummer 3, lautend auf die C. Ltd., mit der Stammnummer 4, lautend auf die D. B.V., an welchen A. wirtschaftlich Berechtigter ist sowie der Stamm- nummer 5, lautend auf die E. Aviation Ltd. (RR.2011.52 at. 7.5; vgl. im Üb- rigen Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).

C. Mit Schlussverfügungen vom 27. Januar 2011 entsprach die Bundesan- waltschaft den Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend: Konto Nr. 1, lautend auf A., Konto Nr. 2 lautend auf die B. Ltd., Konto Nr. 3, lautend auf die C. Ltd., Konto Nr. 4, lautend auf die D. B.V. sowie Konto Nr. 5, lautend auf die E. Aviation Ltd. bei der Bank G. (act. 7.1)

D. Mit Beschwerden vom 28. Februar 2011 gelangte der Rechtsvertreter A., der D. B.V. der C. Ltd., der E. Aviation Ltd. sowie der B. Ltd. an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Verfügungen der Bundesanwaltschaft sowie die Verweigerung der

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Rechtshilfe an die Niederlande; sodann seien die in den angefochtenen Verfügungen genannten Bankunterlagen den Beschwerdeführern heraus- zugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht wird die Vereinigung der Verfahren beantragt (act. 1).

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) beantragen in ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom

28. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (act. 6, 7). Mit Replik vom 11. April 2011 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechts- vertreter an ihren Anträgen festhalten (act. 9). Das BJ und die Bundesan- waltschaft halten ihrerseits mit Duplik vom 20. bzw. 26 April 2011 an den gestellten Anträgen fest (act. 11, 12), worüber die Beschwerdeführer am

27. April 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die fünf Beschwerden vom 28. Februar 2011 enthalten identische Begeh- ren und Begründungen. Aus prozessökonomischen Gründen sind die Ver- fahren RR.2010.48 – RR-2010.52 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Da die niederländischen Behörden auch wegen mut- masslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990

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über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar.

2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

3. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügun- gen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen vom 27. Januar 2011 sind mit Datum vom 28. Februar 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Erteilung von Bank- auskünften, wobei Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Die Beschwerde-

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führer als Kontoinhaber sind damit im obgenannten Sinne beschwerdelegi- timiert, weshalb auf ihre Beschwerden einzutreten ist.

4. 4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wenden die Beschwerdeführer zu- nächst ein, das Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörden genü- ge den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IRSG nicht. Im Einzelnen beanstanden die Beschwerdeführer, aus den von den niederlän- dischen Behörden eingereichten Rechtshilfeersuchen und Unterlagen gehe nicht hervor, welche Straftatbestände erfüllt sein könnten. Das Bezirksge- richt Breda habe festgestellt, dass die Verträge rechtens seien und die Gärtner nicht zu wenig Steuern bezahlt hätten. Sodann habe es die Staats- anwaltschaft Hertogenbosch unterlassen aufzuzeigen, welches die Vortat zur Geldwäscherei sei und welche Verbrechen mit der angeblichen krimi- nellen Organisation beabsichtigt worden seien (act. 1, S. 11 bzw. 12 f.).

Die Beschwerdeführer rügen sodann in materieller Hinsicht das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Die ersuchende Behörde bringe nicht vor, dass die Gärtner ihre Bilanzen in deliktischer Weise dargestellt hätten, und selbst wenn sie solche Handlungen vorgenommen hätten, sei keine Strafbarkeit gegeben. Geldwäscherei könne den Beschwerdeführern nur dann zur Last gelegt werden, wenn die Vermögenswerte bei der Bank von einem Verbre- chen herrühren würden, wobei Bilanzfälschung alleine nicht genüge. Die Gärtner hätten den Straftatbestand des Steuerbetrugs zu erfüllen, wobei ein solcher von den ersuchenden Behörden klar verneint werde. Zudem vermöge der dargelegte Sachverhalt weder die Voraussetzungen des Steuerbetrugs noch der Steuerhinterziehung zu erfüllen (act. 1 S. 12 bzw. 13 ff.).

4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- haltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Die ersu- chende Behörde hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Nicht verlangt werden kann jedoch, dass der Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, völlig lückenlos und widerspruchsfrei dargestellt wird. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterla- gen, welche sich im ersuchten Staat befinden, klären kann.

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Wird, wie hier, um die Durchführung von Zwangsmassnahmen ersucht, so setzt die Schweiz gestützt auf ihren Vorbehalt zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR voraus, dass sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergeben muss, dass die im Ausland verfolgte Handlung – wäre sie so in der Schweiz geschehen – u. a. sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (BGE 132 II 81 E. 2.7; 129 II 462 E. 4.4.). Art. 64 Abs. 1 IRSG hält in Abweichung gegenüber dem Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 1 EUeR zu Gunsten der Rechtshilfe fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Die Prüfung der Strafbarkeit nach Landesrecht (des ersuchten Staates) umfasst einzig die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11bb S. 594 f.). Der Rechtshilferichter ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). Insbeson- dere hat er die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das Rechtshilfegesuch würde einen klaren Miss- brauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden. Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grund- sätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Febru- ar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 f. N. 583).

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4.3 Die Schweiz leistet gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG in Übereinstim- mung mit Art. 2 lit. a EUeR Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe), wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) ei- ne Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begeben- heiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frau- duleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130 f.).

Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesge- richtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Ver- dachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Damit soll verhin- dert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel ei- nes von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländi- sche Behörde die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und de- ren Existenz glaubhaft macht (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung

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ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

4.4 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 7. Septem- ber 2009 und seinen Ergänzungen vom 8. Juni 2010 und 13. Januar 2011 sowie in dem beigefügten Bericht des „Sociale Inlichtingen- en Opspo- ringsdienst, SIOD“ (Fahndungs- und Nachrichtendienst für soziale Krimina- lität) vom 16. Februar 2009 (act. 7.2) soll eine Gruppe von zirka 20 Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern im Süden der Niederlande seit Mitte der neunziger Jahre ihre Ernten an die von A. vertretene H. Ltd. und C. Ltd. auf Zypern verkaufen, welche die Ernte mit Hilfe polnischer Arbeitskräfte ein- nehmen und zu einem höheren Preis an niederländische Abnehmer weiter- verkaufen. Bei der H. Ltd. handle es sich um eine reine Briefkastenfirma, wobei die B. Ltd., I. Ltd. sowie die E. Aviation Ltd. dieselbe Geschäftsad- resse auf Zypern hätten. Die Abnehmer würden den Kaufpreis auf das Kon- to der von A. gehaltenen D. B.V. bei einer luxemburgischen Bank überwei- sen. Nach Abzug von einem Prozent Provision würden die Gelder auf das luxemburgische Konto der H. Ltd. weitertransferiert. In Wirklichkeit würden die Agrarunternehmer ihre Ernten jedoch gar nicht (materiell) verkaufen. Die Kauf-/Verkaufsverträge würden vermutlich angewendet, um das fakti- sche Arbeitsverhältnis mit dem Erntepersonal zu verschleiern und so die entsprechenden Arbeitgeberkosten zu sparen bzw. die effektiven Lohnkos- ten niedrig zu halten. Die Ankaufs- Verkaufsverträge würden daher ein mutmasslich nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und die „Vor- teil-und Verlust-Rechnung“ würde ein falsches Bild der faktischen Situation präsentieren. So würde ein Grossteil des Umsatzes aus der Buchhaltung heraus gehalten. Die niederländischen Behörden gehen von einem seit An- fang der Ermittlungen, also ab 1. Januar 2006, gesetzwidrig erzielten Ge- winn in Höhe von mindestens EUR 42 Mio. aus. Sie vermuten dabei, dass jedenfalls bis einschliesslich 2004 die so erzielten Einnahmen – nach Ab- zug der Lohnkosten für das Erntepersonal – bar abgehoben, in die Nieder- lande verbracht und an die betreffenden Agrarunternehmer ausbezahlt worden bzw. auf andere Art und Weise an sie zurück gegangen seien. Konkret verdächtigen die niederländischen Behörden A. und die Agrarun- ternehmer, die fraglichen Geldsummen über ein kompliziertes Konstrukt von GmbHs und ausländischen Gesellschaften durch den Erwerb von Im- mobilien, Fahrzeugen und einem Flugzeug zu waschen bzw. gewaschen zu haben. So habe A. im Jahre 2008 über die J. Ltd. für EUR 3 Mio. ein Flugzeug erworben, wobei die genannte Gesellschaft über Gelder der H. Ltd. gespeist werde. Auch habe A. über eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft – die K. Management – im Jahre 2006 fünf Fahrzeuge der Marke Volvo im Gesamtwert von über EUR 228'000 gekauft, welche von

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fünf der verdächtigen Gärtner unentgeltlich, wie die niederländischen Be- hörden vermuten, zum Gebrauch verwendet und später auf sie überschrie- ben worden seien. Die Miete bzw. Leihe sei dabei bloss vorgeschoben worden, um die faktischen Berechtigten – die Gärtner – sowie auch die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern.

4.5 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das nie- derländische Strafverfahren richtet – wobei sämtliche Beschwerdeführer als Verdächtige genannt werden (vgl. act. 7.3) –, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen und welche Firmen – mit Angabe des jeweiligen Firmensitzes – an den fraglichen Geschäften beteiligt gewe- sen sein sowie in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sol- len. Den gesetzlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Auch gibt die Behörde – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – den mutmasslichen Deliktsbetrag an. Der Rechtshilferichter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Vorliegend verfügt die ersuchende Behörde gemäss dem Rechtshilfeersuchen über konkrete Hinweise für das A. und weiteren (na- türlichen und juristischen) Personen zur Last gelegte Verhalten. Anhalts- punkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat der Rechtshilferichter, wie oben dargelegt, grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel, welche im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführer in ihren Be- schwerden nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Den nachfolgenden Erwägungen ist folglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem nieder- ländischen Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen zu Grunde zu le- gen. Sofern das besagte Vorgehen als arglistig zu qualifizieren ist, liegt dar- in nach schweizerischem Recht ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR vor.

4.6 Wie vorliegend ausgeführt, legen die niederländischen Behörden den Gärt- nern bzw. Agrarunternehmern zur Last, ihre Ernte materiell gar nicht ver- kauft zu haben, wodurch ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorge- täuscht und ein falsches Bild der Buchhaltung präsentiert worden sei. Da-

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mit wäre prima facie nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Ab- gabebetrugs laut Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Durch die Kauf- und Ver- kaufsverträge erscheinen die Gärtner bzw. Agrarunternehmer als Verkäufer und die H. Ltd. bzw. die C. Ltd. als Käuferinnen der Ernte, obwohl faktisch gar kein Verkauf erfolgt sein soll. Die systematische Erstellung und Ver- wendung gefälschter Verträge sind als „manoeuvres frauduleuses“ im Sin- ne der Rechtsprechung zur Arglist zu würdigen (vgl. supra E. 4.3); dies un- abhängig davon, ob die Verträge lediglich inhaltlich falsch waren oder ob eine Fälschung im engeren Sinne vorlag, d.h. die aus dem Vertrag ersicht- lichen Aussteller nicht mit den wirklichen identisch waren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.3). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und der Niederlande nicht identisch sein müssen (vgl. supra E. 4.2), ist bei dieser Subsumtion unbeachtlich, dass die niederländischen Behörden die Verfolgung wegen Fiskaldelikten verneinen. Ob der untersuchte Sachverhalt nach schweizerischem Recht auch noch unter weitere Straftatbestände subsumiert werden könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben (vgl. supra E. 4.2).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die ersuchende Behörde verfolge mit ihrem Rechtshilfeersuchen trotz Dementi fiskalische Interessen, ist dar- auf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Schlussverfügungen mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen be- nützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitäts- grundsatzes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz über einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, als selbstverständlich vor- ausgesetzt (hierzu ausführlich LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Diss. Zürich 2011, S. 244 ff., mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowie das Fehlen eines zeitlichen sowie sachlichen Konnexes bezüglich der Bankunterlagen (act. 1 S. 14 bzw. 16 f.). Zur Begründung führen sie aus, die Untersuchung in den Niederlanden richte sich in erster Linie gegen die Gärtner. Einzig die Beschwerdeführerin 4 habe ihren Sitz in den Niederlanden, die restlichen Beschwerdeführer seien in den Nieder- landen nicht steuerpflichtig (act. 1 S. 10). Rechtshilfe soll einerseits einzig

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gestützt darauf gewährt werden, dass der Beschwerdeführer 1 eine Zah- lung zur Miete des Flugzeuges der Beschwerdeführerin 5 leistete, anderer- seits gestützt auf die Zahlungen zwischen den Beschwerdeführern und den im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften. Damit würde aber die Rechtshilfe nicht am Beschuldigten, sondern alleine an den Zahlungsströ- men angeknüpft, was eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstelle (act. 1 S. 16).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung be- fassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

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Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen keinen genügenden Bezug zu ihnen herzustellen vermöge, geht fehl. Die niederländischen Behörden nennen sämtliche Be- schwerdeführer als Verdächtige im Strafverfahren und ersuchen explizit um Informationen bezüglich derer Konten bei der Bank G. (vgl. act. 7.2 – 7.4). Gemäss den eingereichten Vollmachten scheint der Beschwerdeführer 1 sodann bei sämtlichen Gesellschaften, auch bei der Beschwerdeführerin 5, zur deren Vertretung befugt zu sein (act. 1.1). Zwischen den Beschwerde- führern besteht somit ein ausreichender Zusammenhang, und sie bilden zudem einen Teil des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Firmenkon- strukts. Sie sind daher offensichtlich in die Angelegenheit verwickelt, womit der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Aktenstücken und dem im niederländischen Rechtshilfeersuchen um- schriebenen Sachverhalt prima facie gegeben ist. Die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verletzt nach dem Gesagten das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist.

6. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden in allen Punkten als unbegründet. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a BStKR vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.--. Die Bundesstraf- gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr.14'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2010.48 – RR.2010.52 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 20'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr.14'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Müller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz Fachbereich, Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).