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RR.2010.84

Bundesstrafgericht · 2011-02-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Athen führt gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren u.a. wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie bereits mit Rechtshilfeer- suchen vom 29. April 2008, 19. Mai 2008, 25. Mai 2008, 6. Juni 2008,

30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2009 (act. 8.1) an die Schweiz.

Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2009 stehen die Tatvorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenver- trag Nummer 1 zwischen der D. AG und der griechischen E. AG. Zu den passiv bestochenen leitenden Angestellten der E. AG gehö- re nebst anderen Personen F. Er habe zwischen 1996 und 2003 aus den „schwarzen Kassen“ der D. AG ca. EUR 7,5 Mio. erhalten. Damit habe die Unterzeichnung des vorgenannten Rahmenvertrages, der Ausführungsver- träge sowie die Nichtaktivierung von drei Vertragsklauseln, welche zur Si- cherstellung der wirtschaftlichen Interessen der E. AG gegenüber der D. AG vereinbart worden seien, erreicht werden sollen. Bezüglich der erho- benen Tatvorwürfe untersucht die Staatsanwaltschaft Athen zahlreiche Geldüberweisungen von Angestellten der D. AG und Mitarbeitern der E. AG. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sind zwei im obigen Zeitraum erfolgte Überweisungen von der Bank G. mit Sitz in der Schweiz von GRD 40 Mio. und GRD 20 Mio. zu Gunsten des Kontos Nr. 2, lautend auf F. bei der Bank G. in Griechenland (act. 8.1. Übersetzung S. 3, 4).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).

Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 24 Juli 2009 dem Rechtshil- feersuchen und wies die Bank G. in Zürich an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos von F. und/oder eines allfälligen Kontos, welches aufgrund der griechischen Unterlagen ermittelt werden könne, zu edieren (act. 8.3). Mit Schreiben vom 31. Juli sowie vom 17. September 2009 übermittelte die Bank G. die geforderten Unterlagen.

C. Mit Schlussverfügung vom 15. März 2010 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga-

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be der edierten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. Ltd. bei der Bank G. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröff- nungsunterlagen, Depotauszüge, Kontoauszüge sowie Detailbelege (act. 8.4).

D. Gegen die Schlussverfügung führt die A. Ltd. mit Eingabe vom

15. April 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese die Herausgabe sämtlicher Unter- lagen des Kontos Nr. 3 vorsehe; lediglich die Bankeröffnungsunterlagen und der Kontoauszug vom 8. August 2000 über EUR 199'136.26 inklusive der entsprechenden Lastschriftanzeige seien an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Ver- fahren an die Vorinstanz – zur Vornahme einer Triage der herauszugeben- den Unterlagen – zurückzuweisen.

E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingabe vom 7. Mai bzw. vom 14. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7 und 8). A. Ltd. hält mit Beschwerdereplik vom

28. Mai 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Duplik vom

3. Juni bzw. 11. Juni 2010 halten auch das BJ und die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 13 und 14), worüber die A. Ltd. am 14. Juni 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1). Zudem hat das BJ seine Eingaben auf Deutsch

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verfasst (act. 7 und 13). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Ent- scheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeits- prinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das OECD Bestechungs- Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rah- men des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Coo- perazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.).

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Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang er- folgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Da die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umge- setzt worden sind, bleibt festzuhalten, dass das OECD Bestechungs- Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht. Dasselbe gilt vorliegend auch für das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), für die Schweiz seit dem 24. Oktober 2009 in Kraft, und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), für die Schweiz seit dem 1. Juli 2006 in Kraft, welche vorse- hen, dass die Vertragsstaaten einander so weit wie möglich Rechtshilfe leisten (vgl. Art. 46 UNCAC sowie Art. 26 Strafrechtsübereinkommen über Korruption).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Orga- nisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwer- defrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

15. März 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht an- gefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit. Sie macht geltend, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen verstosse gegen das Übermassverbot. Einzig der Bankauszug vom 8. Au- gust 2000 bezüglich der Transaktion über EUR 199'136.26 (Gegenwert von GDR 40 Mio.) beziehe sich auf das Rechtshilfeersuchen. Dieser Beleg und eventuell noch die Kontoeröffnungsunterlagen, welche die Identität des Kontoinhabers aufzeigen, könnten an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Die restlichen Unterlagen seien für das griechische Straf- verfahren ohne Interesse (act. 1 S. 4).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die-

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jenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja- nuar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfever- fahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlas- tung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de andererseits, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermass- verbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersu- chen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem unter- suchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

4.3 Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen ersu- chen die griechischen Behörden die Schweiz, ihnen die gesamten Konto- eröffnungsunterlagen einschliesslich ausführlicher Übersicht aller Konto- bewegungen und die dazugehörigen Belegen desjenigen Kontos bei der Bank G. – seit dem Eröffnungstag bis zum heutigen Tag – zu übersenden,

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von welchem mittels zweier Transaktionen Geldbeträge auf das Konto Nr. 2 bei der Bank G. in Griechenland transferiert wurden (act. 8.1, S. 4). Zur Er- leichterung beim Auffinden des Bankkontos, legte die ersuchende Behörde Belege bezüglich der vorgenannten Überweisungen bei.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Straf- verfahren und den streitigen Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto der Beschwerde- führerin, indem die Schweiz ausdrücklich um Erhebung sämtlicher Unterla- gen desjenigen Bankkontos gebeten wird, von welchem Geldbeträge auf das vorgenannte Konto bei der Bank G. in Griechenland transferiert wur- den. Vom Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin wurden am 8. August 2000 GDR 40 Mio. auf das Konto 2 bei der Bank G. in Griechenland übermittelt (act. 328 und 466 Bankunterlagen Bank G.). Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchen- den Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen des vorgenannten Kontos zu übermitteln (vgl. supra E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Bankunterlagen – ausgenommen des Kontoauszugs vom 8. August 2000 und der Kontoeröff- nungsunterlagen – seien für das griechische Strafverfahren ohne Interesse, verkennt sie, dass nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwalt- schaft Athen zu entscheiden hat, ob die Unterlagen für das griechische Verfahren tatsächlich relevant sind. Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- steht, wobei auch nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin im ausländischen Strafverfahren selbst Beschuldigte ist (vgl. supra E. 4.2). Die zur Herausgabe an Griechenland vorgesehenen Akten sind für das griechi- sche Strafverfahren potentiell erheblich, so dass deren Übermittlung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Die Herausgabe der vorerwähn- ten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und ande- ren Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorge- hensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes-

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strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Falls die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen bewilligt würde, rügt die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen, und sie habe ihr auch keine Gelegenheit gegeben, am Ver- fahren der Ausscheidung teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nachzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die griechischen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern (act. 1 S. 4).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersu- chen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im In- land haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorlie- gen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsa- chen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung aus-

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drücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfü- gung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1).

5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin ihr Domizil auf Zypern hat (vgl. act. 1, 4.1) und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 24. Juli 2009 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zu- gestellt (act. 8.3). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 15. März 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Eintretensver- fügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 30 Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2009 (act. 8.1) an die Schweiz.

Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2009 stehen die Tatvorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenver- trag Nummer 1 zwischen der D. AG und der griechischen E. AG. Zu den passiv bestochenen leitenden Angestellten der E. AG gehö- re nebst anderen Personen F. Er habe zwischen 1996 und 2003 aus den „schwarzen Kassen“ der D. AG ca. EUR 7,5 Mio. erhalten. Damit habe die Unterzeichnung des vorgenannten Rahmenvertrages, der Ausführungsver- träge sowie die Nichtaktivierung von drei Vertragsklauseln, welche zur Si- cherstellung der wirtschaftlichen Interessen der E. AG gegenüber der D. AG vereinbart worden seien, erreicht werden sollen. Bezüglich der erho- benen Tatvorwürfe untersucht die Staatsanwaltschaft Athen zahlreiche Geldüberweisungen von Angestellten der D. AG und Mitarbeitern der E. AG. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sind zwei im obigen Zeitraum erfolgte Überweisungen von der Bank G. mit Sitz in der Schweiz von GRD 40 Mio. und GRD 20 Mio. zu Gunsten des Kontos Nr. 2, lautend auf F. bei der Bank G. in Griechenland (act. 8.1. Übersetzung S. 3, 4).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).

Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 24 Juli 2009 dem Rechtshil- feersuchen und wies die Bank G. in Zürich an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos von F. und/oder eines allfälligen Kontos, welches aufgrund der griechischen Unterlagen ermittelt werden könne, zu edieren (act. 8.3). Mit Schreiben vom

E. 31 Juli sowie vom 17. September 2009 übermittelte die Bank G. die geforderten Unterlagen.

C. Mit Schlussverfügung vom 15. März 2010 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga-

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be der edierten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. Ltd. bei der Bank G. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröff- nungsunterlagen, Depotauszüge, Kontoauszüge sowie Detailbelege (act. 8.4).

D. Gegen die Schlussverfügung führt die A. Ltd. mit Eingabe vom

15. April 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese die Herausgabe sämtlicher Unter- lagen des Kontos Nr. 3 vorsehe; lediglich die Bankeröffnungsunterlagen und der Kontoauszug vom 8. August 2000 über EUR 199'136.26 inklusive der entsprechenden Lastschriftanzeige seien an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Ver- fahren an die Vorinstanz – zur Vornahme einer Triage der herauszugeben- den Unterlagen – zurückzuweisen.

E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingabe vom 7. Mai bzw. vom 14. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7 und 8). A. Ltd. hält mit Beschwerdereplik vom

28. Mai 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Duplik vom

3. Juni bzw. 11. Juni 2010 halten auch das BJ und die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 13 und 14), worüber die A. Ltd. am 14. Juni 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1). Zudem hat das BJ seine Eingaben auf Deutsch

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verfasst (act. 7 und 13). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Ent- scheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeits- prinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das OECD Bestechungs- Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rah- men des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Coo- perazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.).

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Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang er- folgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Da die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umge- setzt worden sind, bleibt festzuhalten, dass das OECD Bestechungs- Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht. Dasselbe gilt vorliegend auch für das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), für die Schweiz seit dem 24. Oktober 2009 in Kraft, und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), für die Schweiz seit dem 1. Juli 2006 in Kraft, welche vorse- hen, dass die Vertragsstaaten einander so weit wie möglich Rechtshilfe leisten (vgl. Art. 46 UNCAC sowie Art. 26 Strafrechtsübereinkommen über Korruption).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Orga- nisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwer- defrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

15. März 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht an- gefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit. Sie macht geltend, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen verstosse gegen das Übermassverbot. Einzig der Bankauszug vom 8. Au- gust 2000 bezüglich der Transaktion über EUR 199'136.26 (Gegenwert von GDR 40 Mio.) beziehe sich auf das Rechtshilfeersuchen. Dieser Beleg und eventuell noch die Kontoeröffnungsunterlagen, welche die Identität des Kontoinhabers aufzeigen, könnten an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Die restlichen Unterlagen seien für das griechische Straf- verfahren ohne Interesse (act. 1 S. 4).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die-

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jenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja- nuar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfever- fahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlas- tung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de andererseits, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermass- verbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersu- chen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem unter- suchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

4.3 Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen ersu- chen die griechischen Behörden die Schweiz, ihnen die gesamten Konto- eröffnungsunterlagen einschliesslich ausführlicher Übersicht aller Konto- bewegungen und die dazugehörigen Belegen desjenigen Kontos bei der Bank G. – seit dem Eröffnungstag bis zum heutigen Tag – zu übersenden,

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von welchem mittels zweier Transaktionen Geldbeträge auf das Konto Nr. 2 bei der Bank G. in Griechenland transferiert wurden (act. 8.1, S. 4). Zur Er- leichterung beim Auffinden des Bankkontos, legte die ersuchende Behörde Belege bezüglich der vorgenannten Überweisungen bei.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Straf- verfahren und den streitigen Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto der Beschwerde- führerin, indem die Schweiz ausdrücklich um Erhebung sämtlicher Unterla- gen desjenigen Bankkontos gebeten wird, von welchem Geldbeträge auf das vorgenannte Konto bei der Bank G. in Griechenland transferiert wur- den. Vom Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin wurden am 8. August 2000 GDR 40 Mio. auf das Konto 2 bei der Bank G. in Griechenland übermittelt (act. 328 und 466 Bankunterlagen Bank G.). Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchen- den Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen des vorgenannten Kontos zu übermitteln (vgl. supra E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Bankunterlagen – ausgenommen des Kontoauszugs vom 8. August 2000 und der Kontoeröff- nungsunterlagen – seien für das griechische Strafverfahren ohne Interesse, verkennt sie, dass nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwalt- schaft Athen zu entscheiden hat, ob die Unterlagen für das griechische Verfahren tatsächlich relevant sind. Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- steht, wobei auch nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin im ausländischen Strafverfahren selbst Beschuldigte ist (vgl. supra E. 4.2). Die zur Herausgabe an Griechenland vorgesehenen Akten sind für das griechi- sche Strafverfahren potentiell erheblich, so dass deren Übermittlung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Die Herausgabe der vorerwähn- ten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und ande- ren Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorge- hensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes-

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strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Falls die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen bewilligt würde, rügt die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen, und sie habe ihr auch keine Gelegenheit gegeben, am Ver- fahren der Ausscheidung teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nachzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die griechischen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern (act. 1 S. 4).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersu- chen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im In- land haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorlie- gen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsa- chen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung aus-

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drücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfü- gung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1).

5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin ihr Domizil auf Zypern hat (vgl. act. 1, 4.1) und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 24. Juli 2009 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zu- gestellt (act. 8.3). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 15. März 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Eintretensver- fügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. LTD., vertreten durch Me Jean-Marie Crettaz,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Ver- letzung des rechtlichen Gehörs

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.84

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Athen führt gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren u.a. wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie bereits mit Rechtshilfeer- suchen vom 29. April 2008, 19. Mai 2008, 25. Mai 2008, 6. Juni 2008,

30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2009 (act. 8.1) an die Schweiz.

Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 15. Mai 2009 stehen die Tatvorwürfe der Bestechung und Geldwäscherei in Zusammenhang mit dem Rahmenver- trag Nummer 1 zwischen der D. AG und der griechischen E. AG. Zu den passiv bestochenen leitenden Angestellten der E. AG gehö- re nebst anderen Personen F. Er habe zwischen 1996 und 2003 aus den „schwarzen Kassen“ der D. AG ca. EUR 7,5 Mio. erhalten. Damit habe die Unterzeichnung des vorgenannten Rahmenvertrages, der Ausführungsver- träge sowie die Nichtaktivierung von drei Vertragsklauseln, welche zur Si- cherstellung der wirtschaftlichen Interessen der E. AG gegenüber der D. AG vereinbart worden seien, erreicht werden sollen. Bezüglich der erho- benen Tatvorwürfe untersucht die Staatsanwaltschaft Athen zahlreiche Geldüberweisungen von Angestellten der D. AG und Mitarbeitern der E. AG. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sind zwei im obigen Zeitraum erfolgte Überweisungen von der Bank G. mit Sitz in der Schweiz von GRD 40 Mio. und GRD 20 Mio. zu Gunsten des Kontos Nr. 2, lautend auf F. bei der Bank G. in Griechenland (act. 8.1. Übersetzung S. 3, 4).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).

Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 24 Juli 2009 dem Rechtshil- feersuchen und wies die Bank G. in Zürich an, sämtliche Kontounterlagen des Kontos von F. und/oder eines allfälligen Kontos, welches aufgrund der griechischen Unterlagen ermittelt werden könne, zu edieren (act. 8.3). Mit Schreiben vom 31. Juli sowie vom 17. September 2009 übermittelte die Bank G. die geforderten Unterlagen.

C. Mit Schlussverfügung vom 15. März 2010 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausga-

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be der edierten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. Ltd. bei der Bank G. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröff- nungsunterlagen, Depotauszüge, Kontoauszüge sowie Detailbelege (act. 8.4).

D. Gegen die Schlussverfügung führt die A. Ltd. mit Eingabe vom

15. April 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese die Herausgabe sämtlicher Unter- lagen des Kontos Nr. 3 vorsehe; lediglich die Bankeröffnungsunterlagen und der Kontoauszug vom 8. August 2000 über EUR 199'136.26 inklusive der entsprechenden Lastschriftanzeige seien an die ersuchende Behörde herauszugeben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Ver- fahren an die Vorinstanz – zur Vornahme einer Triage der herauszugeben- den Unterlagen – zurückzuweisen.

E. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingabe vom 7. Mai bzw. vom 14. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7 und 8). A. Ltd. hält mit Beschwerdereplik vom

28. Mai 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Duplik vom

3. Juni bzw. 11. Juni 2010 halten auch das BJ und die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 13 und 14), worüber die A. Ltd. am 14. Juni 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 15).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1). Zudem hat das BJ seine Eingaben auf Deutsch

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verfasst (act. 7 und 13). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Ent- scheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die griechischen Behör- den ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

2.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeits- prinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amts- träger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das OECD Bestechungs- Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Mass- nahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rah- men des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Coo- perazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.).

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Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang er- folgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Da die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umge- setzt worden sind, bleibt festzuhalten, dass das OECD Bestechungs- Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewäh- rung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinba- rungen hinausgeht. Dasselbe gilt vorliegend auch für das Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), für die Schweiz seit dem 24. Oktober 2009 in Kraft, und das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), für die Schweiz seit dem 1. Juli 2006 in Kraft, welche vorse- hen, dass die Vertragsstaaten einander so weit wie möglich Rechtshilfe leisten (vgl. Art. 46 UNCAC sowie Art. 26 Strafrechtsübereinkommen über Korruption).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organi- sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Orga- nisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Beschwer- defrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank G. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

15. März 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht an- gefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Prinzips der Verhältnis- mässigkeit. Sie macht geltend, die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen verstosse gegen das Übermassverbot. Einzig der Bankauszug vom 8. Au- gust 2000 bezüglich der Transaktion über EUR 199'136.26 (Gegenwert von GDR 40 Mio.) beziehe sich auf das Rechtshilfeersuchen. Dieser Beleg und eventuell noch die Kontoeröffnungsunterlagen, welche die Identität des Kontoinhabers aufzeigen, könnten an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Die restlichen Unterlagen seien für das griechische Straf- verfahren ohne Interesse (act. 1 S. 4).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die-

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jenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Ja- nuar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfever- fahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlas- tung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de andererseits, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermass- verbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersu- chen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem unter- suchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. Ap- ril 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom

20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

4.3 Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Korruptionshandlungen ersu- chen die griechischen Behörden die Schweiz, ihnen die gesamten Konto- eröffnungsunterlagen einschliesslich ausführlicher Übersicht aller Konto- bewegungen und die dazugehörigen Belegen desjenigen Kontos bei der Bank G. – seit dem Eröffnungstag bis zum heutigen Tag – zu übersenden,

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von welchem mittels zweier Transaktionen Geldbeträge auf das Konto Nr. 2 bei der Bank G. in Griechenland transferiert wurden (act. 8.1, S. 4). Zur Er- leichterung beim Auffinden des Bankkontos, legte die ersuchende Behörde Belege bezüglich der vorgenannten Überweisungen bei.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Straf- verfahren und den streitigen Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto der Beschwerde- führerin, indem die Schweiz ausdrücklich um Erhebung sämtlicher Unterla- gen desjenigen Bankkontos gebeten wird, von welchem Geldbeträge auf das vorgenannte Konto bei der Bank G. in Griechenland transferiert wur- den. Vom Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin wurden am 8. August 2000 GDR 40 Mio. auf das Konto 2 bei der Bank G. in Griechenland übermittelt (act. 328 und 466 Bankunterlagen Bank G.). Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchen- den Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen des vorgenannten Kontos zu übermitteln (vgl. supra E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Bankunterlagen – ausgenommen des Kontoauszugs vom 8. August 2000 und der Kontoeröff- nungsunterlagen – seien für das griechische Strafverfahren ohne Interesse, verkennt sie, dass nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staatsanwalt- schaft Athen zu entscheiden hat, ob die Unterlagen für das griechische Verfahren tatsächlich relevant sind. Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszu- gebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be- steht, wobei auch nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin im ausländischen Strafverfahren selbst Beschuldigte ist (vgl. supra E. 4.2). Die zur Herausgabe an Griechenland vorgesehenen Akten sind für das griechi- sche Strafverfahren potentiell erheblich, so dass deren Übermittlung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Die Herausgabe der vorerwähn- ten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und ande- ren Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorge- hensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundes-

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strafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Falls die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen bewilligt würde, rügt die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen, und sie habe ihr auch keine Gelegenheit gegeben, am Ver- fahren der Ausscheidung teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nachzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die griechischen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern (act. 1 S. 4).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersu- chen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderer Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im In- land haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorlie- gen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsa- chen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahms- weise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung aus-

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drücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfü- gung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die II. Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1).

5.3 Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin ihr Domizil auf Zypern hat (vgl. act. 1, 4.1) und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 24. Juli 2009 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zu- gestellt (act. 8.3). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 15. März 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Eintretensver- fügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Me Jean-Marie Crettaz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).