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RR.2010.56

Bundesstrafgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Australien. Herausgabe von Beweismitteln.

Sachverhalt

A. Die australischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den Australier D. und allenfalls weitere Verdächtigte ein Verfahren. D. steht im Verdacht, mit Hilfe einer Struktur von Offshore-Gesellschaften, dem Zwischenschalten einer ganzen Reihe von Gesellschaften und Stiftungen und der Ausführung zahlreicher komplexer Aktientransfers seine massgeblichen Beteiligungen an der australischen Firma E. Ltd. und der schweizerischen Gesellschaft F. AG sowie die daraus resultierenden Erträge den australischen Behörden gegenüber arglistig verschleiert zu haben.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2008 sowie den Ergänzungsersuchen vom 6. März 2009 und 23. Juli 2009 wandte sich das australische Attorney- General’s Department an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte unter anderem um Aktenedition beim Schweizer Finanzdienst- leistungsunternehmen G. AG, um Eruierung der Bankverbindungen der E. (Ireland) Ltd. und der A. Ltd. bei der Bank H. SA, der C. Ltd. bei der Bank I. SA sowie der J. Group (einer aus 5 Gesellschaften bestehenden Gruppe) bei der Bank K. AG und der Bank L. AG (Verfahrensakten Urk. 2/9-34/1, 1/9-1 und 1/9-13). Mit Eintretensverfügungen vom 8. Juli 2008 (Verfah- rensakten Urk. 2/9-34/5) und 13. November 2009 (Verfahrensakten Urk. 1/9-19) entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend „Staatsanwaltschaft“) den Rechtshilfeersuchen, verfügte die Edition aller beweisrelevanten Unterlagen, führte Zeugeneinvernahmen mit den Verantwortlichen der obgenannten Banken durch und liess von diesen zwi- schen dem 21. und 22. Januar 2010 entsprechend den australischen Vor- gaben Affidavits unterzeichnen (Verfahrensakten Urk. 1/9-28-30).

C. Die edierten Bankunterlagen brachten in der Folge eine Bankverbindung der B. Ltd. mit der Bank L. AG zu Tage, an dessen Konto D. wirtschaftlicher Berechtigter war. Zudem wurde aufgrund der bei der G. AG erhobenen Un- terlagen ersichtlich, dass ein Schweizer namens M. zeichnungsberechtigter Vertreter bezüglich der Bankkonten der A. Ltd., der B. Ltd. und der C. Ltd. sowie weiterer vier der J. Group zugehörenden Gesellschaften war. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 lud die Staatsanwaltschaft M. zur Akten- einsicht und Einigungsverhandlung ein (Verfahrensakten Urk. 2/9-36/5). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2010 erklärte sich M. mit der Herausgabe der bei der Bank K. AG edierten Bankunterlagen an die australischen Strafverfolgungsbehörden einverstanden. Hingegen ver- weigerte er sein Einverständnis für die Herausgabe der übrigen Bankunter- lagen (Verfahrensakten Urk. 2/9-36/6-7).

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Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2010 ordnete die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto-Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., und Konto-Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., bei der Bank L. AG, sowie betreffend Konto-Nr. 3, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank I. SA, an (act. 1/1).

D. Dagegen gelangen die drei Gesellschaften mit Beschwerde vom 19. März 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantra- gen die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 13. November 2009 und der Schlussverfügung vom 16. Februar 2010, die Einstellung des Rechtshil- feverfahrens sowie die Vernichtung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente oder die Rückgabe derselben an die Beschwerdeführerinnen bzw. an die ursprünglichen Inhaberinnen, die Bank L. AG in Zürich und die Bank I. SA in Zürich. Im Eventualpunkt beantragen sie, es sei der ersu- chenden Behörde Frist zur Behebung der formellen Mängel des Rechtshil- feersuchens anzusetzen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), während das BJ, ohne weitere Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Australien ist in erster Linie der bilaterale Rechtshilfevertrag vom 25. November 1991 in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien (SR 0.351.915.8; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“) massgebend. Ferner ist das Übereinkommen ETS Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUE; SR 0.311.53) anwendbar, welchem beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

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chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 16. Februar 2010 ist mit Beschwerde vom

19. März 2010 fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konten der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdelegitima- tion ist daher gegeben, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-

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chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, das australische Rechtshilfeersuchen und die beiden Ergänzungsersuchen würden allesamt an einem formellen Fehler leiden, denn es fehle die Bestätigung des ersu- chenden Staates im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG und Art. 31 IRSV, wonach die von den australischen Behörden geforderten Massnahmen nach austra- lischem Recht zulässig seien (act. 1 S. 12).

3.2 Eine solche Bestätigung ist in dem zwischen der Schweiz und Australien abgeschlossenen, hier in erster Linie massgebenden Rechtshilfeüberein- kommen (siehe oben E. 1.1) nicht vorgesehen (vgl. Art. 7 Rechtshilfever- trag). Verhält es sich so, darf die Rechtshilfeleistung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von der Vorlage einer derartigen Bestätigung abhängig gemacht werden (BGE 117 Ib 53 E. 1a mit Hinweisen, sodann BGE 120 Ib 120 betreffend das Auslieferungsverfahren, zudem auch nicht publ. Bun- desgerichtsentscheid vom 18. April 1996 i.S. X.).

Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis im Übrigen nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zuständigkeit der anordnenden ausländischen Behörde oder über die Zulässigkeit der verlangten Mass- nahme überhaupt bestehen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare interna- tionale en matière pénale, Bern 2009, N 300; BGE 128 II 407 E. 5.3.3; BGE 123 II 161 E. 3.b). Solche Zweifel liegen vorliegend nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art gemäss dem hier mass- gebenden Rechtshilfeübereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 1 Ziff. 2 lit. b Rechtshilfevertrag). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerde- führerinnen ist daher unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner im Wesentlichen geltend, es würden keine rechtshilfefähigen Delikte vorliegen. Das D. und mutmasslich anderen Verdächtigen vorgeworfene Verhalten sei rechtlich als (blosse) Steuerhinterziehung zu qualifizieren und stelle damit keinen rechtshilfefähi- gen Straftatbestand dar. Auch bestehe kein begründeter Verdacht gegen- über D., er hätte sich der Geldwäscherei schuldig gemacht.

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4.2 Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnah- men, kann sie verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären (Art. 3 Ziff.1 Rechtshilfevertrag; Art. 18 Abs. 1 lit. f GwUE; siehe auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystem der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeer- suchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestän- de erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die in den Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Handlungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden können.

4.3

4.3.1 Art. 2 Ziff. 1 lit. b des Rechthilfevertrages erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen an- gesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshil- feersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschafspolitische Massnah- men verletzt. Die Schweiz leistet jedoch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG Rechtshilfe, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. Der Begriff des Abgabebetrugs bestimmt sich gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrecht- mässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder ei- ne andere Leistung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen ge-

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schädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der Rechsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Ver- trauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (u.a. BGE 125 II E. 3a und b S. 252 f.; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.).

4.3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinrei- chend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländische Behörde die Umstän- de darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arg- listig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen, es genügt wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 598 f. N. 644). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel- lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bin- det allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

4.3.3 Die australischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass D. im Mai 2003 über eine von ihm beherrschte Gesellschaft auf den British Virgin Islands (nachfolgend „B.V.I.“) über 5 Mio. E. Ltd.-Aktien erworben habe, ohne allerdings dafür eine Zahlung zu leisten. D. habe diese Aktien von der in Südafrika domizilierten Muttergesellschaft der E. Ltd., der P. Ltd., über- tragen erhalten. Zur gleichen Zeit habe P. Ltd. eine Forderung von AUD 7.9 Mio., welche sie gegenüber E. Ltd. gehabt habe, für AUD 1 an die Be- schwerdeführerin 3 auf den B.V.I. verkauft. Geschäftsführer der Beschwer- deführerin 3 sei M., ein enger Geschäftspartner von D., gewesen. Die Be-

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schwerdeführerin 3 habe umgehend die Forderung von AUD 7.9 Mio. im Teilbetrag von AUD 5.6 Mio. an eine Q. Inc. und im Teilbetrag von AUD 2.2 Mio. an die von D. beherrschte australische R. Ltd. verkauft. R. Ltd. seien im April 2004 ca. 55 Mio. E. Ltd.-Aktien zugewiesen worden, als Bezahlung der Schuld im Umfang von AUD 2.2 Mio., die E. Ltd. gegenüber R. Ltd. ge- habt habe. Während die Q. Inc. für die Forderungsübernahme AUD 3.8 Mio. bezahlt und auf ein Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank I. SA überwiesen habe, habe R. Ltd. für die Forderungsübernahme mutmass- lich keine Zahlung an die Beschwerdeführerin 3 geleistet, obwohl ursprüng- lich ein Kaufpreis von AUD 1.5 Mio. vereinbart worden sein soll. R. Ltd. ha- be in der Folge ihre über 55 Mio. E. Ltd.-Aktien in die von D. beherrschte und an der Bermuda-Börse zugelassene J. Group (bestehend aus 5 Ge- sellschaften, darunter die Beschwerdeführerin 1) eingebracht, die ihrerseits die E. Ltd.-Aktien an fünf holländische Stiftungen weitertransferiert habe, wobei von der wirtschaftlichen Berechtigung von D. an diesen Stiftungen auszugehen sei. Die holländischen Stiftungen hätten die E. Ltd.-Aktien auf 5 Depots bei der Bank K. AG hinterlegt. An diesen Depots sei M. zeich- nungsberechtigt gewesen, wobei er stets im Auftrag von D. gehandelt ha- be. Die australischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass die J. Group von M. errichtet worden sei und dass dieser als Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften fungiert habe.

Mit Hilfe von M. und der Bank N. (heute Bank H. AG) habe D. Ende 2004 eine Kapitalerhöhung der E. Ltd. durchgeführt. Das zugrunde liegende Vermögen für die Kapitalerhöhung habe aus Optionen für mehr als 5 Mio. Aktien der F. AG, eine an der Schweizer Börse kotierte Gesellschaft, be- standen. Die F. AG-Aktien hätten dem damaligen Hauptgeschäftsführer der E. Ltd., S., gehört. Dieser habe die F. AG-Aktien auf ein auf den Namen von E. Ltd. (Ireland) Ltd., einer Tochtergesellschaft der E. Ltd., lautendes Konto bei der Bank N. hinterlegt. Nach durchgeführter Kapitalerhöhung An- fang 2005 seien 1 Mio. der F. AG-Aktien auf ein Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der Bank N., an dem D. wirtschaftlicher Berechtigter gewesen sei, übertragen worden. Der Wert dieser 1 Mio. F. AG-Aktien habe sich auf ca. AUD 8.5 Mio. belaufen. In der Folge habe D. die 1 Mio. F. AG-Aktien gegen 48 Mio. E. Ltd.-Aktien, die von der J. Group gehalten worden seien, ausgetauscht. Die E. Ltd.-Aktien hätten zum Zeitpunkt des Tausches einen Wert von AUD 1.9 Mio. ausgewiesen. D. habe die 1 Mio. F. AG-Aktien un- verzüglich verkauft und den Erlös auf ein Konto der R. Ltd. bei der Bank O. überwiesen, an dem er einziger Zeichnungsberechtigter gewesen sei. Im Jahre 2005 und Anfang 2006 seien die Kapitalerträge aus dem Verkauf der E. Ltd.-Aktien durch R. Ltd. an die Gesellschaften der J. Group in der Höhe von rund AUD 5.9 Mio. auf ein Konto bei der Bank L. AG überwiesen wor-

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den und anschliessend zugunsten von D. und R. Ltd. auf das bereits er- wähnte Konto bei der Bank O. geflossen. Die Veräusserung der 48 Mio. E. Ltd.-Aktien im Austausch mit den F. AG-Aktien habe einen Nettokapitalge- winn zwischen AUD 6.56 Mio. und AUD 6.82 Mio. ergeben. Die darauf zu zahlende Steuer hätte mindestens AUD 1.98 Mio. betragen. In den Steuer- erklärungen von D. und R. Ltd. seien weder die Gelder, welche von der Be- schwerdeführerin 1 geflossen seien, noch der Nettoertrag aus der Übertra- gung der rund 55 Mio. E. Ltd.-Aktien an die Gesellschaften der J. Group, noch der Austausch der 48 Mio. E. Ltd.-Aktien für 1 Mio. F. AG-Aktien de- klariert worden.

4.3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält genügend Verdachtsgründe für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag und Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG. Damit stellt sich die Frage, ob das geschilderte Vorgehen als arglistig bezeichnet werden kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steu- ereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts be- schränken (wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizil- gesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI- WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EG- GIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 (1986), S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Straf- rechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 (1985), S. 190; SILVIO BI- ANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebe- trug zu gewähren, wenn also täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerum- gehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHREN- ZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Dem australischen Rechtshilfeersuchen liegt ein komplexer Sachverhalt zugrunde, wobei es – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – nicht einfach um das blosse Nichtoffenlegen von Beteiligungen und Erträgen geht. Um die Beteiligung von D. an der E. Ltd. zu verschleiern, wurden vorliegend rund 55 Mio. und damit der grösste von D. gehaltene Anteil der E. Ltd.-Aktien verschiedenen von ihm be- herrschten Gesellschaften auf den B.V.I. und in Holland übertragen. Ca. 48

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Mio. dieser Aktien sollen alsdann zunächst auf einem Strohmann-Konto bei der Bank K. AG in der Schweiz deponiert und zu einem späteren Zeitpunkt mit 1 Mio. F. AG-Aktien getauscht worden sein. D. habe sämtliche F. AG- Aktien sowie ca. 7 Mio. E. Ltd.-Aktien verkauft. Die Verkaufserlöse seien auf ein Konto bei der Bank L. AG lautend auf die Beschwerdeführerin 1, überwiesen und von dort auf eine australische Bank zugunsten der R. Ltd. einbezahlt worden. Diese Transaktionen seien in den Büchern der R. Ltd. als Darlehen verbucht worden. Das Zwischenschalten von ganzen Gesell- schaftsgruppen im Ausland, die Verwendung verschiedener Konten bei di- versen ausländischen Banken, welche teilweise auf Strohmänner lauteten, das Verschieben der Verkaufserlöse zunächst auf Bankkonten der Be- schwerdeführerin 1 bei der Bank N. und der Bank L. AG und von dort auf ein Konto der Bank O. zugunsten der R. Ltd. sowie die Falschverbuchung der erzielten Verkaufserlöse sind aufgrund der für die ausländische Steuer- behörde fehlenden Erkennbarkeit des ganzen Mechanismus insgesamt als Machenschaft im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Ein solches Verhalten ist damit arglistig im Sinne der Rechtsprechung.

Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.

4.4 Es bleibt die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass die australi- schen Strafverfolgungsbehörden in ihren beiden Ergänzungsersuchen je- weils am Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2008 ge- schildert, unverändert festhielten (Verfahrensakten Urk. 1/9-1 und 1/9-13). Dass die Behörden aufgrund des Ermittlungsstands zum Zeitpunkt der bei- den Ergänzungsersuchen das Tatbestandselement des täuschenden Ver- haltens von D. fallengelassen hätten – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet –, ist nicht ersichtlich. So, wie sich der Sachverhalt gegenwärtig präsentiert, ist er, wie dargelegt, unter den Tatbestand des Abgabebetru- ges im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR zu subsumieren. Unter welchen strafbaren Tatbestand nach australischem Recht der Sachverhalt fällt, ist für den Rechtshilferichter ohne Belang.

4.5 Ob der Sachverhalt auch unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sin- ne von Art. 305bis StGB subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden, da es genügt, dass das Verhalten von D. unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts subsumiert werden kann (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag und Art. 64 Abs. 1 IRSG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Für

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die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Regle- ments) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Australien ist in erster Linie der bilaterale Rechtshilfevertrag vom 25. November 1991 in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien (SR 0.351.915.8; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“) massgebend. Ferner ist das Übereinkommen ETS Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUE; SR 0.311.53) anwendbar, welchem beide Staaten beigetreten sind.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

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chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 16. Februar 2010 ist mit Beschwerde vom

19. März 2010 fristgerecht angefochten worden.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konten der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdelegitima- tion ist daher gegeben, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-

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chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, das australische Rechtshilfeersuchen und die beiden Ergänzungsersuchen würden allesamt an einem formellen Fehler leiden, denn es fehle die Bestätigung des ersu- chenden Staates im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG und Art. 31 IRSV, wonach die von den australischen Behörden geforderten Massnahmen nach austra- lischem Recht zulässig seien (act. 1 S. 12).

E. 3.2 Eine solche Bestätigung ist in dem zwischen der Schweiz und Australien abgeschlossenen, hier in erster Linie massgebenden Rechtshilfeüberein- kommen (siehe oben E. 1.1) nicht vorgesehen (vgl. Art. 7 Rechtshilfever- trag). Verhält es sich so, darf die Rechtshilfeleistung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von der Vorlage einer derartigen Bestätigung abhängig gemacht werden (BGE 117 Ib 53 E. 1a mit Hinweisen, sodann BGE 120 Ib 120 betreffend das Auslieferungsverfahren, zudem auch nicht publ. Bun- desgerichtsentscheid vom 18. April 1996 i.S. X.).

Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis im Übrigen nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zuständigkeit der anordnenden ausländischen Behörde oder über die Zulässigkeit der verlangten Mass- nahme überhaupt bestehen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare interna- tionale en matière pénale, Bern 2009, N 300; BGE 128 II 407 E. 5.3.3; BGE 123 II 161 E. 3.b). Solche Zweifel liegen vorliegend nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art gemäss dem hier mass- gebenden Rechtshilfeübereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 1 Ziff. 2 lit. b Rechtshilfevertrag). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerde- führerinnen ist daher unbegründet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner im Wesentlichen geltend, es würden keine rechtshilfefähigen Delikte vorliegen. Das D. und mutmasslich anderen Verdächtigen vorgeworfene Verhalten sei rechtlich als (blosse) Steuerhinterziehung zu qualifizieren und stelle damit keinen rechtshilfefähi- gen Straftatbestand dar. Auch bestehe kein begründeter Verdacht gegen- über D., er hätte sich der Geldwäscherei schuldig gemacht.

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E. 4.2 Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnah- men, kann sie verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären (Art. 3 Ziff.1 Rechtshilfevertrag; Art. 18 Abs. 1 lit. f GwUE; siehe auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E.

E. 4.3.1 Art. 2 Ziff. 1 lit. b des Rechthilfevertrages erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen an- gesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshil- feersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschafspolitische Massnah- men verletzt. Die Schweiz leistet jedoch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG Rechtshilfe, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. Der Begriff des Abgabebetrugs bestimmt sich gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrecht- mässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder ei- ne andere Leistung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen ge-

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schädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der Rechsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Ver- trauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (u.a. BGE 125 II E. 3a und b S. 252 f.; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.).

E. 4.3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinrei- chend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländische Behörde die Umstän- de darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arg- listig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen, es genügt wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 598 f. N. 644). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel- lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bin- det allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

E. 4.3.3 Die australischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass D. im Mai 2003 über eine von ihm beherrschte Gesellschaft auf den British Virgin Islands (nachfolgend „B.V.I.“) über 5 Mio. E. Ltd.-Aktien erworben habe, ohne allerdings dafür eine Zahlung zu leisten. D. habe diese Aktien von der in Südafrika domizilierten Muttergesellschaft der E. Ltd., der P. Ltd., über- tragen erhalten. Zur gleichen Zeit habe P. Ltd. eine Forderung von AUD 7.9 Mio., welche sie gegenüber E. Ltd. gehabt habe, für AUD 1 an die Be- schwerdeführerin 3 auf den B.V.I. verkauft. Geschäftsführer der Beschwer- deführerin 3 sei M., ein enger Geschäftspartner von D., gewesen. Die Be-

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schwerdeführerin 3 habe umgehend die Forderung von AUD 7.9 Mio. im Teilbetrag von AUD 5.6 Mio. an eine Q. Inc. und im Teilbetrag von AUD 2.2 Mio. an die von D. beherrschte australische R. Ltd. verkauft. R. Ltd. seien im April 2004 ca. 55 Mio. E. Ltd.-Aktien zugewiesen worden, als Bezahlung der Schuld im Umfang von AUD 2.2 Mio., die E. Ltd. gegenüber R. Ltd. ge- habt habe. Während die Q. Inc. für die Forderungsübernahme AUD 3.8 Mio. bezahlt und auf ein Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank I. SA überwiesen habe, habe R. Ltd. für die Forderungsübernahme mutmass- lich keine Zahlung an die Beschwerdeführerin 3 geleistet, obwohl ursprüng- lich ein Kaufpreis von AUD 1.5 Mio. vereinbart worden sein soll. R. Ltd. ha- be in der Folge ihre über 55 Mio. E. Ltd.-Aktien in die von D. beherrschte und an der Bermuda-Börse zugelassene J. Group (bestehend aus 5 Ge- sellschaften, darunter die Beschwerdeführerin 1) eingebracht, die ihrerseits die E. Ltd.-Aktien an fünf holländische Stiftungen weitertransferiert habe, wobei von der wirtschaftlichen Berechtigung von D. an diesen Stiftungen auszugehen sei. Die holländischen Stiftungen hätten die E. Ltd.-Aktien auf

E. 4.3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält genügend Verdachtsgründe für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag und Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG. Damit stellt sich die Frage, ob das geschilderte Vorgehen als arglistig bezeichnet werden kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steu- ereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts be- schränken (wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizil- gesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI- WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EG- GIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 (1986), S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Straf- rechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 (1985), S. 190; SILVIO BI- ANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebe- trug zu gewähren, wenn also täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerum- gehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHREN- ZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Dem australischen Rechtshilfeersuchen liegt ein komplexer Sachverhalt zugrunde, wobei es – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – nicht einfach um das blosse Nichtoffenlegen von Beteiligungen und Erträgen geht. Um die Beteiligung von D. an der E. Ltd. zu verschleiern, wurden vorliegend rund 55 Mio. und damit der grösste von D. gehaltene Anteil der E. Ltd.-Aktien verschiedenen von ihm be- herrschten Gesellschaften auf den B.V.I. und in Holland übertragen. Ca. 48

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Mio. dieser Aktien sollen alsdann zunächst auf einem Strohmann-Konto bei der Bank K. AG in der Schweiz deponiert und zu einem späteren Zeitpunkt mit 1 Mio. F. AG-Aktien getauscht worden sein. D. habe sämtliche F. AG- Aktien sowie ca. 7 Mio. E. Ltd.-Aktien verkauft. Die Verkaufserlöse seien auf ein Konto bei der Bank L. AG lautend auf die Beschwerdeführerin 1, überwiesen und von dort auf eine australische Bank zugunsten der R. Ltd. einbezahlt worden. Diese Transaktionen seien in den Büchern der R. Ltd. als Darlehen verbucht worden. Das Zwischenschalten von ganzen Gesell- schaftsgruppen im Ausland, die Verwendung verschiedener Konten bei di- versen ausländischen Banken, welche teilweise auf Strohmänner lauteten, das Verschieben der Verkaufserlöse zunächst auf Bankkonten der Be- schwerdeführerin 1 bei der Bank N. und der Bank L. AG und von dort auf ein Konto der Bank O. zugunsten der R. Ltd. sowie die Falschverbuchung der erzielten Verkaufserlöse sind aufgrund der für die ausländische Steuer- behörde fehlenden Erkennbarkeit des ganzen Mechanismus insgesamt als Machenschaft im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Ein solches Verhalten ist damit arglistig im Sinne der Rechtsprechung.

Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.

E. 4.4 Es bleibt die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass die australi- schen Strafverfolgungsbehörden in ihren beiden Ergänzungsersuchen je- weils am Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2008 ge- schildert, unverändert festhielten (Verfahrensakten Urk. 1/9-1 und 1/9-13). Dass die Behörden aufgrund des Ermittlungsstands zum Zeitpunkt der bei- den Ergänzungsersuchen das Tatbestandselement des täuschenden Ver- haltens von D. fallengelassen hätten – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet –, ist nicht ersichtlich. So, wie sich der Sachverhalt gegenwärtig präsentiert, ist er, wie dargelegt, unter den Tatbestand des Abgabebetru- ges im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR zu subsumieren. Unter welchen strafbaren Tatbestand nach australischem Recht der Sachverhalt fällt, ist für den Rechtshilferichter ohne Belang.

E. 4.5 Ob der Sachverhalt auch unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sin- ne von Art. 305bis StGB subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden, da es genügt, dass das Verhalten von D. unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts subsumiert werden kann (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag und Art. 64 Abs. 1 IRSG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Für

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die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Regle- ments) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler

Parteien

1. A. LTD.,

2. B. LTD.,

3. C. LTD.,

vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Dalla- fior und Rechtsanwalt Patrik Salzmann, Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Austra- lien

Herausgabe von Beweismitteln

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.56-58

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die australischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den Australier D. und allenfalls weitere Verdächtigte ein Verfahren. D. steht im Verdacht, mit Hilfe einer Struktur von Offshore-Gesellschaften, dem Zwischenschalten einer ganzen Reihe von Gesellschaften und Stiftungen und der Ausführung zahlreicher komplexer Aktientransfers seine massgeblichen Beteiligungen an der australischen Firma E. Ltd. und der schweizerischen Gesellschaft F. AG sowie die daraus resultierenden Erträge den australischen Behörden gegenüber arglistig verschleiert zu haben.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2008 sowie den Ergänzungsersuchen vom 6. März 2009 und 23. Juli 2009 wandte sich das australische Attorney- General’s Department an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte unter anderem um Aktenedition beim Schweizer Finanzdienst- leistungsunternehmen G. AG, um Eruierung der Bankverbindungen der E. (Ireland) Ltd. und der A. Ltd. bei der Bank H. SA, der C. Ltd. bei der Bank I. SA sowie der J. Group (einer aus 5 Gesellschaften bestehenden Gruppe) bei der Bank K. AG und der Bank L. AG (Verfahrensakten Urk. 2/9-34/1, 1/9-1 und 1/9-13). Mit Eintretensverfügungen vom 8. Juli 2008 (Verfah- rensakten Urk. 2/9-34/5) und 13. November 2009 (Verfahrensakten Urk. 1/9-19) entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend „Staatsanwaltschaft“) den Rechtshilfeersuchen, verfügte die Edition aller beweisrelevanten Unterlagen, führte Zeugeneinvernahmen mit den Verantwortlichen der obgenannten Banken durch und liess von diesen zwi- schen dem 21. und 22. Januar 2010 entsprechend den australischen Vor- gaben Affidavits unterzeichnen (Verfahrensakten Urk. 1/9-28-30).

C. Die edierten Bankunterlagen brachten in der Folge eine Bankverbindung der B. Ltd. mit der Bank L. AG zu Tage, an dessen Konto D. wirtschaftlicher Berechtigter war. Zudem wurde aufgrund der bei der G. AG erhobenen Un- terlagen ersichtlich, dass ein Schweizer namens M. zeichnungsberechtigter Vertreter bezüglich der Bankkonten der A. Ltd., der B. Ltd. und der C. Ltd. sowie weiterer vier der J. Group zugehörenden Gesellschaften war. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 lud die Staatsanwaltschaft M. zur Akten- einsicht und Einigungsverhandlung ein (Verfahrensakten Urk. 2/9-36/5). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2010 erklärte sich M. mit der Herausgabe der bei der Bank K. AG edierten Bankunterlagen an die australischen Strafverfolgungsbehörden einverstanden. Hingegen ver- weigerte er sein Einverständnis für die Herausgabe der übrigen Bankunter- lagen (Verfahrensakten Urk. 2/9-36/6-7).

- 3 -

Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2010 ordnete die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto-Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., und Konto-Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., bei der Bank L. AG, sowie betreffend Konto-Nr. 3, lautend auf die C. Ltd. bei der Bank I. SA, an (act. 1/1).

D. Dagegen gelangen die drei Gesellschaften mit Beschwerde vom 19. März 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantra- gen die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 13. November 2009 und der Schlussverfügung vom 16. Februar 2010, die Einstellung des Rechtshil- feverfahrens sowie die Vernichtung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente oder die Rückgabe derselben an die Beschwerdeführerinnen bzw. an die ursprünglichen Inhaberinnen, die Bank L. AG in Zürich und die Bank I. SA in Zürich. Im Eventualpunkt beantragen sie, es sei der ersu- chenden Behörde Frist zur Behebung der formellen Mängel des Rechtshil- feersuchens anzusetzen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), während das BJ, ohne weitere Ausführungen zu machen, die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Australien ist in erster Linie der bilaterale Rechtshilfevertrag vom 25. November 1991 in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien (SR 0.351.915.8; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“) massgebend. Ferner ist das Übereinkommen ETS Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUE; SR 0.311.53) anwendbar, welchem beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

- 4 -

chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).

Die Schlussverfügung vom 16. Februar 2010 ist mit Beschwerde vom

19. März 2010 fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konten der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdelegitima- tion ist daher gegeben, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli-

- 5 -

chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, das australische Rechtshilfeersuchen und die beiden Ergänzungsersuchen würden allesamt an einem formellen Fehler leiden, denn es fehle die Bestätigung des ersu- chenden Staates im Sinne von Art. 76 lit. c IRSG und Art. 31 IRSV, wonach die von den australischen Behörden geforderten Massnahmen nach austra- lischem Recht zulässig seien (act. 1 S. 12).

3.2 Eine solche Bestätigung ist in dem zwischen der Schweiz und Australien abgeschlossenen, hier in erster Linie massgebenden Rechtshilfeüberein- kommen (siehe oben E. 1.1) nicht vorgesehen (vgl. Art. 7 Rechtshilfever- trag). Verhält es sich so, darf die Rechtshilfeleistung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von der Vorlage einer derartigen Bestätigung abhängig gemacht werden (BGE 117 Ib 53 E. 1a mit Hinweisen, sodann BGE 120 Ib 120 betreffend das Auslieferungsverfahren, zudem auch nicht publ. Bun- desgerichtsentscheid vom 18. April 1996 i.S. X.).

Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis im Übrigen nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zuständigkeit der anordnenden ausländischen Behörde oder über die Zulässigkeit der verlangten Mass- nahme überhaupt bestehen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare interna- tionale en matière pénale, Bern 2009, N 300; BGE 128 II 407 E. 5.3.3; BGE 123 II 161 E. 3.b). Solche Zweifel liegen vorliegend nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art gemäss dem hier mass- gebenden Rechtshilfeübereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 1 Ziff. 2 lit. b Rechtshilfevertrag). Die diesbezügliche Rüge der Beschwerde- führerinnen ist daher unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner im Wesentlichen geltend, es würden keine rechtshilfefähigen Delikte vorliegen. Das D. und mutmasslich anderen Verdächtigen vorgeworfene Verhalten sei rechtlich als (blosse) Steuerhinterziehung zu qualifizieren und stelle damit keinen rechtshilfefähi- gen Straftatbestand dar. Auch bestehe kein begründeter Verdacht gegen- über D., er hätte sich der Geldwäscherei schuldig gemacht.

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4.2 Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnah- men, kann sie verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären (Art. 3 Ziff.1 Rechtshilfevertrag; Art. 18 Abs. 1 lit. f GwUE; siehe auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystem der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeer- suchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestän- de erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die in den Rechtshilfeersuchen ge- schilderten Handlungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden können.

4.3

4.3.1 Art. 2 Ziff. 1 lit. b des Rechthilfevertrages erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung der Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen an- gesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshil- feersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschafspolitische Massnah- men verletzt. Die Schweiz leistet jedoch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG Rechtshilfe, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. Der Begriff des Abgabebetrugs bestimmt sich gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrecht- mässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder ei- ne andere Leistung vorenthalten oder dass dieses sonst am Vermögen ge-

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schädigt wird. Ein Abgabebetrug muss dabei nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden. Nach der Rechsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Ver- trauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (u.a. BGE 125 II E. 3a und b S. 252 f.; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.).

4.3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen die mutmassliche straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinrei- chend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach hat die ersuchende ausländische Behörde die Umstän- de darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arg- listig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen, es genügt wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 598 f. N. 644). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stel- lungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bin- det allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).

4.3.3 Die australischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass D. im Mai 2003 über eine von ihm beherrschte Gesellschaft auf den British Virgin Islands (nachfolgend „B.V.I.“) über 5 Mio. E. Ltd.-Aktien erworben habe, ohne allerdings dafür eine Zahlung zu leisten. D. habe diese Aktien von der in Südafrika domizilierten Muttergesellschaft der E. Ltd., der P. Ltd., über- tragen erhalten. Zur gleichen Zeit habe P. Ltd. eine Forderung von AUD 7.9 Mio., welche sie gegenüber E. Ltd. gehabt habe, für AUD 1 an die Be- schwerdeführerin 3 auf den B.V.I. verkauft. Geschäftsführer der Beschwer- deführerin 3 sei M., ein enger Geschäftspartner von D., gewesen. Die Be-

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schwerdeführerin 3 habe umgehend die Forderung von AUD 7.9 Mio. im Teilbetrag von AUD 5.6 Mio. an eine Q. Inc. und im Teilbetrag von AUD 2.2 Mio. an die von D. beherrschte australische R. Ltd. verkauft. R. Ltd. seien im April 2004 ca. 55 Mio. E. Ltd.-Aktien zugewiesen worden, als Bezahlung der Schuld im Umfang von AUD 2.2 Mio., die E. Ltd. gegenüber R. Ltd. ge- habt habe. Während die Q. Inc. für die Forderungsübernahme AUD 3.8 Mio. bezahlt und auf ein Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank I. SA überwiesen habe, habe R. Ltd. für die Forderungsübernahme mutmass- lich keine Zahlung an die Beschwerdeführerin 3 geleistet, obwohl ursprüng- lich ein Kaufpreis von AUD 1.5 Mio. vereinbart worden sein soll. R. Ltd. ha- be in der Folge ihre über 55 Mio. E. Ltd.-Aktien in die von D. beherrschte und an der Bermuda-Börse zugelassene J. Group (bestehend aus 5 Ge- sellschaften, darunter die Beschwerdeführerin 1) eingebracht, die ihrerseits die E. Ltd.-Aktien an fünf holländische Stiftungen weitertransferiert habe, wobei von der wirtschaftlichen Berechtigung von D. an diesen Stiftungen auszugehen sei. Die holländischen Stiftungen hätten die E. Ltd.-Aktien auf 5 Depots bei der Bank K. AG hinterlegt. An diesen Depots sei M. zeich- nungsberechtigt gewesen, wobei er stets im Auftrag von D. gehandelt ha- be. Die australischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass die J. Group von M. errichtet worden sei und dass dieser als Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften fungiert habe.

Mit Hilfe von M. und der Bank N. (heute Bank H. AG) habe D. Ende 2004 eine Kapitalerhöhung der E. Ltd. durchgeführt. Das zugrunde liegende Vermögen für die Kapitalerhöhung habe aus Optionen für mehr als 5 Mio. Aktien der F. AG, eine an der Schweizer Börse kotierte Gesellschaft, be- standen. Die F. AG-Aktien hätten dem damaligen Hauptgeschäftsführer der E. Ltd., S., gehört. Dieser habe die F. AG-Aktien auf ein auf den Namen von E. Ltd. (Ireland) Ltd., einer Tochtergesellschaft der E. Ltd., lautendes Konto bei der Bank N. hinterlegt. Nach durchgeführter Kapitalerhöhung An- fang 2005 seien 1 Mio. der F. AG-Aktien auf ein Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der Bank N., an dem D. wirtschaftlicher Berechtigter gewesen sei, übertragen worden. Der Wert dieser 1 Mio. F. AG-Aktien habe sich auf ca. AUD 8.5 Mio. belaufen. In der Folge habe D. die 1 Mio. F. AG-Aktien gegen 48 Mio. E. Ltd.-Aktien, die von der J. Group gehalten worden seien, ausgetauscht. Die E. Ltd.-Aktien hätten zum Zeitpunkt des Tausches einen Wert von AUD 1.9 Mio. ausgewiesen. D. habe die 1 Mio. F. AG-Aktien un- verzüglich verkauft und den Erlös auf ein Konto der R. Ltd. bei der Bank O. überwiesen, an dem er einziger Zeichnungsberechtigter gewesen sei. Im Jahre 2005 und Anfang 2006 seien die Kapitalerträge aus dem Verkauf der E. Ltd.-Aktien durch R. Ltd. an die Gesellschaften der J. Group in der Höhe von rund AUD 5.9 Mio. auf ein Konto bei der Bank L. AG überwiesen wor-

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den und anschliessend zugunsten von D. und R. Ltd. auf das bereits er- wähnte Konto bei der Bank O. geflossen. Die Veräusserung der 48 Mio. E. Ltd.-Aktien im Austausch mit den F. AG-Aktien habe einen Nettokapitalge- winn zwischen AUD 6.56 Mio. und AUD 6.82 Mio. ergeben. Die darauf zu zahlende Steuer hätte mindestens AUD 1.98 Mio. betragen. In den Steuer- erklärungen von D. und R. Ltd. seien weder die Gelder, welche von der Be- schwerdeführerin 1 geflossen seien, noch der Nettoertrag aus der Übertra- gung der rund 55 Mio. E. Ltd.-Aktien an die Gesellschaften der J. Group, noch der Austausch der 48 Mio. E. Ltd.-Aktien für 1 Mio. F. AG-Aktien de- klariert worden.

4.3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung enthält genügend Verdachtsgründe für einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag und Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG. Damit stellt sich die Frage, ob das geschilderte Vorgehen als arglistig bezeichnet werden kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steu- ereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts be- schränken (wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizil- gesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI- WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EG- GIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 (1986), S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Straf- rechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 (1985), S. 190; SILVIO BI- ANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebe- trug zu gewähren, wenn also täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerum- gehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHREN- ZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Dem australischen Rechtshilfeersuchen liegt ein komplexer Sachverhalt zugrunde, wobei es – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – nicht einfach um das blosse Nichtoffenlegen von Beteiligungen und Erträgen geht. Um die Beteiligung von D. an der E. Ltd. zu verschleiern, wurden vorliegend rund 55 Mio. und damit der grösste von D. gehaltene Anteil der E. Ltd.-Aktien verschiedenen von ihm be- herrschten Gesellschaften auf den B.V.I. und in Holland übertragen. Ca. 48

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Mio. dieser Aktien sollen alsdann zunächst auf einem Strohmann-Konto bei der Bank K. AG in der Schweiz deponiert und zu einem späteren Zeitpunkt mit 1 Mio. F. AG-Aktien getauscht worden sein. D. habe sämtliche F. AG- Aktien sowie ca. 7 Mio. E. Ltd.-Aktien verkauft. Die Verkaufserlöse seien auf ein Konto bei der Bank L. AG lautend auf die Beschwerdeführerin 1, überwiesen und von dort auf eine australische Bank zugunsten der R. Ltd. einbezahlt worden. Diese Transaktionen seien in den Büchern der R. Ltd. als Darlehen verbucht worden. Das Zwischenschalten von ganzen Gesell- schaftsgruppen im Ausland, die Verwendung verschiedener Konten bei di- versen ausländischen Banken, welche teilweise auf Strohmänner lauteten, das Verschieben der Verkaufserlöse zunächst auf Bankkonten der Be- schwerdeführerin 1 bei der Bank N. und der Bank L. AG und von dort auf ein Konto der Bank O. zugunsten der R. Ltd. sowie die Falschverbuchung der erzielten Verkaufserlöse sind aufgrund der für die ausländische Steuer- behörde fehlenden Erkennbarkeit des ganzen Mechanismus insgesamt als Machenschaft im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Ein solches Verhalten ist damit arglistig im Sinne der Rechtsprechung.

Nach dem Gesagten ist vorliegend ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug zu bejahen.

4.4 Es bleibt die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass die australi- schen Strafverfolgungsbehörden in ihren beiden Ergänzungsersuchen je- weils am Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen vom 7. März 2008 ge- schildert, unverändert festhielten (Verfahrensakten Urk. 1/9-1 und 1/9-13). Dass die Behörden aufgrund des Ermittlungsstands zum Zeitpunkt der bei- den Ergänzungsersuchen das Tatbestandselement des täuschenden Ver- haltens von D. fallengelassen hätten – wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet –, ist nicht ersichtlich. So, wie sich der Sachverhalt gegenwärtig präsentiert, ist er, wie dargelegt, unter den Tatbestand des Abgabebetru- ges im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR zu subsumieren. Unter welchen strafbaren Tatbestand nach australischem Recht der Sachverhalt fällt, ist für den Rechtshilferichter ohne Belang.

4.5 Ob der Sachverhalt auch unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sin- ne von Art. 305bis StGB subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden, da es genügt, dass das Verhalten von D. unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts subsumiert werden kann (Art. 3 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag und Art. 64 Abs. 1 IRSG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Für

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die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht zur Anwendung (SR 173.711.32; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Regle- ments) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwalt Patrik Salzmann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).