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RR.2010.219

Bundesstrafgericht · 2011-02-24 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Sachverhalt

A. Das bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte am 27. Mai 2010 die Schweiz um Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 214 Tagen. Das Auslieferungs- ersuchen der deutschen Behörden stützt sich auf den Gesamtstrafenbe- schluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 1998 i.V.m. den Urteilen desselben Gerichts vom 20. August 1997, 10. Juli 1996 und 13. November 1997 sowie des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16. Februar 2004 und des Widerrufsbeschlusses desselben Gerichts vom 19. August 2009 (act. 7.1). Diesen Urteilen zufolge ergingen die der Restfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldsprüche u.a. wegen Betruges und Veruntreuung (act. 7.3 – 7.5).

B. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland und verwies zur Begründung an ihren Rechtsvertreter (act. 7.9 S. 2). Eine schriftliche Stellungnahme zum formellen Auslieferungsersuchen reichte ihr Rechtsvertreter dem Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) trotz entsprechender Aufforderung unter der Androhung, dass gegenteils aufgrund der Akten entschieden werde, auch innert erstreckter Frist nicht ein (act. 7.11 und 7.12). Diesen Umstand hielt das BJ in seiner an den Rechtsvertreter gerichteten Fax-Mitteilung vom 24. August 2010 fest und wies darauf hin, dass mangels Stellungnah- me über das Auslieferungsersuchen gestützt auf die dem BJ vorliegenden Akten entschieden werde (act. 7.12). Es folgte keine Reaktion seitens des Rechtsvertreters. In der Folge bewilligte das BJ mit Entscheid vom

25. August 2010 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.13).

C. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom

27. September 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben. Sie stellt in erster Linie den Antrag, der Ausliefe- rungsentscheid vom 25. August 2010 sei aufzuheben und das Ausliefe- rungsersuchen sei nicht zu bewilligen bzw. sie sei nicht an Deutschland auszuliefern. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem nächsten Punkt, ihr sei zu erlauben, die offene Strafe in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen verbüssen zu dürfen (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin über ih- ren Rechtsvertreter zur Leistung des Kostenvorschusses bis 15. Okto- ber 2010 aufgefordert, unter Androhung der entsprechenden Säumnisfol-

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gen (act. 3). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 stellte der Rechtsvertre- ter das Gesuch um Fristerstreckung und kündigte gleichzeitig an, er werde für die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten einreichen (act. 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege letztmals bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt (act. 5). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführe- rin über ihren Rechtsvertreter das ausgefüllte Formular mitsamt Beilagen ein und ersucht damit um unentgeltliche Prozessführung (RP.2010.59, act. 3, act. 3.1 – 3.9).

E. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert erstreckter Frist reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 die Beschwerde- replik ein und hält darin an ihren Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom

6. Januar 2011 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerde- duplik (act. 12), wovon dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am

10. Januar 2011 Kenntnis gegeben wurde (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR, SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Darstellung am 26. August 2010 eröffnet (act. 1 S. 2 sowie act. 1.1). Die Beschwerde vom 27. September 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Ju- li 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

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4.

4.1 Unter Berufung auf Art. 10 EAUe bringt die Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung zusammengefasst vor, bei einer Grosszahl der Strafen sei sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Vollstreckungsver- jährung eingetreten (act. 1 S. 4). 4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin darf die Auslieferung jedoch laut Art. IV Zusatzvertrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 SDÜ sind für die Unterbrechung der Ver- jährung allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massge- bend. Ob die Verjährung für die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 1998 bzw. für die Restfreiheitsstrafe eingetreten ist, ist somit ausschliesslich nach deutschem Recht zu prüfen. Die einschlägi- gen Bestimmungen lauten gemäss den Bescheinigungen der deutschen Behörden vom 30. April und 10. November 2010 wie folgt (act. 7.8 und 7.16):

Laut § 79 Abs. 1 D-StGB darf eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ab- lauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, wobei die Verjäh- rung mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt (§ 79 Abs. 6 D-StGB). Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 79 Abs. 3 D-StGB zehn Jahre, wobei die Verjäh- rung ruht, solange dem Verurteilten Aussetzung zur Bewährung durch rich- terliche Entscheidung oder im Gnadenweg bewilligt worden ist (§ 79 a Ziff. 2 lit. b D-StGB). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) beginnt die Verjährung von Gesamtstrafen mit der Rechtskraft der Gesamtstrafe, nicht der zugrunde liegenden Einzelstrafen (JOHANN SCHMID, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Bd. 3, N. 4 zu § 79 D-StGB).

4.3 Mit Schreiben vom 9. November 2010 ersuchte das BJ die deutschen Be- hörden explizit um Stellungnahme, wann die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht mit Bezug auf die Beschwerdeführerin eintreten werde und ob die Verjährungsfrist allenfalls unterbrochen worden sei oder ruhe (act. 7.15). In ihrem Antwortschreiben vom 10. November 2010 be- scheinigen die deutschen Behörden (wie schon am 30. April 2010;

s. act. 7.8) nochmals, die Vollstreckungsverjährung im Falle der Beschwer- deführerin sei nicht eingetreten (act. 7.16); dies unter Hinweis auf die jewei- ligen Ruhegründe sowie die genauen Zeiträume, während welcher die

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zehnjährige Vollstreckungsverjährung, die am 19. September 1998 begon- nen habe und am 18. September 2008 eingetreten wäre, für die Gesamt- freiheitsstrafe geruht habe. Aufgrunddessen sei das Ende der Verjährung der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zum 28. Dezember 2016 hi- nausgeschoben worden (act. 7.16 S. 2). Inwiefern diese sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben der deutschen Behörden nicht zu- treffen sollen, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik nicht aus- geführt (act. 10) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ein Strafvollzug in Bayern würde je- der Resozialisierung entgegen laufen (act. 1 S. 5 f.). Davon ausgehend stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr sei „in Nachachtung des Überein- kommens über die Überstellung verurteilter Personen und im Hinblick auf eine bestmögliche Resozialisierung der Strafvollzug in der Schweiz bzw. dem Kanton St. Gallen zu ermöglichen“ (act. 1 S. 5 ff.). 5.2 Eine Überstellung nach dem Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343) sowie nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezem- ber 1997 zum Überstellungsübereinkommen (SR 0.343.1) soll der verurteil- ten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Deutschland verbüssen zu wollen. Demnach kann sie aus dem Überstellungsübereinkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwen- dung findet (s. supra Ziff. 1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b;

s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezem- ber 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Da vorliegend eine Auslieferungs- verpflichtung nach EAUe besteht, kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung

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demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Auch diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. 6.

6.1 Nach der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin käme ihre Ausliefe- rung einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.

Konkret führt sie aus, sie lebe mit ihrer Tochter seit dem 15. Juli 2008 in Z. (Schweiz). Das soziale und private Milieu liege in Z. und nicht in Y. (Deutschland). Ihre Tochter, geb. X. X. 1999, besuche die Schule in Z. und sei bestens integriert (act. 1 S. 5, act. 10 S. 1; vgl. act. 10.1). Der Vater der Tochter lebe in Österreich und pflege keine intakte Beziehung zur Tochter. Die Tochter leide seit der Geburt an einer offenen Neurodermitis, an einer atopischen Dermatitis sowie an chronischem Pseudo-Krupp (spontane Er- stickungsanfälle) und sei auf tägliche Behandlung durch ihre Mutter ange- wiesen (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt würde zu schweren psychischen Störungen führen, was der Hausarzt bes- tätige (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Tochter der Beschwerdeführerin würde somit durch eine Trennung von der Mutter in gesundheitlicher Hinsicht un- verhältnismässig in Mitleidenschaft gezogen. Durch eine Auslieferung wür- de das Familienleben der Beschwerdeführerin zwangsläufig völlig aus- einandergerissen (act. 10 S. 2 f.). Eine Abwägung zwischen dem Interesse Deutschlands an der „eigenhändigen“ Verfolgung der in casu nicht sehr schweren Delikte auf der einen Seite und dem Interesse der Beschwerde- führerin an der Möglichkeit der Verbüssung der Strafe in der Nähe ihres familiären Milieus bzw. ihrer pflegebedürftigen Tochter auf der anderen Sei- te falle deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin aus (act. 1 S. 6, act. 10 S. 2 f.). Nur bei einem Strafvollzug in der Schweiz, gegebenenfalls in Halb- gefangenschaft, könne der Kontakt zwischen der minderjährigen, schul- pflichtigen Tochter und ihrer Mutter adäquat gepflegt werden. Entspre- chend sei der Beschwerdeführerin der Strafvollzug in der Schweiz zu ge- nehmigen (act. 10 S. 3).

6.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver-

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wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienle- ben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1).

Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Ur- teil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) ent- schieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundes- gericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent inva- liden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in ei- nen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

6.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigt das erst mit Replik vom 27. Dezember 2010 eingereichte ärztliche Zeugnis vom 18. Ok- tober 2010 lediglich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin wegen einer atopischen Dermatitis in ärztlicher Behandlung sei (act. 10.3). Eine ärztli- che Bestätigung dafür, dass die Tochter – wie von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemacht – an weiteren Krankheiten leide oder auf tägli- che Betreuung durch die Mutter angewiesen sei und eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt zu schweren psychischen Störungen führen würde, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ge- mäss den Akten in der Vergangenheit zwischen 2003 und 2004 bereits einmal für mehrere Monate im Strafvollzug befunden hat (act. 7.6). Für die damals erst vierjährige Tochter, welche nach Darstellung der Beschwerde- führerin seit Geburt an der genannten Hauterkrankung leide und damit schon zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten haben muss, wurde für diese Zeit ohne ihre Mutter offenbar eine Lösung gefunden. Vorliegend sind

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demnach keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Soweit die Tochter während des Straf- vollzugs der Mutter in der Schweiz verbleibt, wird die Strafvollstreckung in Deutschland für die Tochter der Beschwerdeführerin eine grössere Belas- tung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustandes und des Alters der Tochter nicht wesentlich über das Übliche bei einem Strafvollzug der Mutter in der Schweiz hinaus und stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihr in ihrem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte und stellen kein Ausliefe- rungshindernis dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheits- entziehende Sanktion zu verhängen ist. Die Rüge bezüglich einer Verlet- zung der EMRK ist folglich unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutsch- land zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straf- taten steht somit nichts entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. 8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.59, act. 1, 3 und 3.1). 8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren dann nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.).

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Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4 – 7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde klar unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ih- rer Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Sie hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (RP.2010.59, act. 3 und 3.1). Im Formular wurde sie al- lerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziel- len Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihr weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse- hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Angaben durch Urkunden zu belegen. Ihr Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin erhalte derzeit ein bescheidenes SUVA-Taggeld und müsse vom Sozialamt der Gemeinde ergänzend unterstützt werden (RP.2010.59, act. 3). In der Be- schwerdeschrift führte er demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin sei berufstätig (act. 1 S. 5). Für keine dieser (in sich widersprüchlichen) Dar- stellungen wurden Belege eingereicht. Ebenso wenig wurde ein aktueller Kontoauszug ins Recht gelegt. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gibt die Beschwerdeführerin zum einen an, keine Unterhalts- beiträge zu erhalten (RP.2010.59, act. 3.1 S. 5). Gemäss dem von ihr ein- gereichten „Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS- Richtlinie“ für Februar 2010, welches keine Hinweise auf den Verfasser enthält, soll sie zum anderen Alimente in der Höhe von Fr. 800.-- erhalten (RP.2010.59, act. 3.7). Die Angaben der Beschwerdeführerin ergeben im Ergebnis kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels genügender Substanziierung androhungsge-

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mäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 August 2010 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.13).

C. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom

E. 27 September 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben. Sie stellt in erster Linie den Antrag, der Ausliefe- rungsentscheid vom 25. August 2010 sei aufzuheben und das Ausliefe- rungsersuchen sei nicht zu bewilligen bzw. sie sei nicht an Deutschland auszuliefern. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem nächsten Punkt, ihr sei zu erlauben, die offene Strafe in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen verbüssen zu dürfen (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin über ih- ren Rechtsvertreter zur Leistung des Kostenvorschusses bis 15. Okto- ber 2010 aufgefordert, unter Androhung der entsprechenden Säumnisfol-

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gen (act. 3). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 stellte der Rechtsvertre- ter das Gesuch um Fristerstreckung und kündigte gleichzeitig an, er werde für die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten einreichen (act. 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege letztmals bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt (act. 5). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführe- rin über ihren Rechtsvertreter das ausgefüllte Formular mitsamt Beilagen ein und ersucht damit um unentgeltliche Prozessführung (RP.2010.59, act. 3, act. 3.1 – 3.9).

E. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert erstreckter Frist reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 die Beschwerde- replik ein und hält darin an ihren Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom

6. Januar 2011 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerde- duplik (act. 12), wovon dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am

10. Januar 2011 Kenntnis gegeben wurde (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR, SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Darstellung am 26. August 2010 eröffnet (act. 1 S. 2 sowie act. 1.1). Die Beschwerde vom 27. September 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Ju- li 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

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4.

4.1 Unter Berufung auf Art. 10 EAUe bringt die Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung zusammengefasst vor, bei einer Grosszahl der Strafen sei sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Vollstreckungsver- jährung eingetreten (act. 1 S. 4). 4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin darf die Auslieferung jedoch laut Art. IV Zusatzvertrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 SDÜ sind für die Unterbrechung der Ver- jährung allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massge- bend. Ob die Verjährung für die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 1998 bzw. für die Restfreiheitsstrafe eingetreten ist, ist somit ausschliesslich nach deutschem Recht zu prüfen. Die einschlägi- gen Bestimmungen lauten gemäss den Bescheinigungen der deutschen Behörden vom 30. April und 10. November 2010 wie folgt (act. 7.8 und 7.16):

Laut § 79 Abs. 1 D-StGB darf eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ab- lauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, wobei die Verjäh- rung mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt (§ 79 Abs. 6 D-StGB). Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 79 Abs. 3 D-StGB zehn Jahre, wobei die Verjäh- rung ruht, solange dem Verurteilten Aussetzung zur Bewährung durch rich- terliche Entscheidung oder im Gnadenweg bewilligt worden ist (§ 79 a Ziff. 2 lit. b D-StGB). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) beginnt die Verjährung von Gesamtstrafen mit der Rechtskraft der Gesamtstrafe, nicht der zugrunde liegenden Einzelstrafen (JOHANN SCHMID, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Bd. 3, N. 4 zu § 79 D-StGB).

4.3 Mit Schreiben vom 9. November 2010 ersuchte das BJ die deutschen Be- hörden explizit um Stellungnahme, wann die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht mit Bezug auf die Beschwerdeführerin eintreten werde und ob die Verjährungsfrist allenfalls unterbrochen worden sei oder ruhe (act. 7.15). In ihrem Antwortschreiben vom 10. November 2010 be- scheinigen die deutschen Behörden (wie schon am 30. April 2010;

s. act. 7.8) nochmals, die Vollstreckungsverjährung im Falle der Beschwer- deführerin sei nicht eingetreten (act. 7.16); dies unter Hinweis auf die jewei- ligen Ruhegründe sowie die genauen Zeiträume, während welcher die

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zehnjährige Vollstreckungsverjährung, die am 19. September 1998 begon- nen habe und am 18. September 2008 eingetreten wäre, für die Gesamt- freiheitsstrafe geruht habe. Aufgrunddessen sei das Ende der Verjährung der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zum 28. Dezember 2016 hi- nausgeschoben worden (act. 7.16 S. 2). Inwiefern diese sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben der deutschen Behörden nicht zu- treffen sollen, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik nicht aus- geführt (act. 10) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ein Strafvollzug in Bayern würde je- der Resozialisierung entgegen laufen (act. 1 S. 5 f.). Davon ausgehend stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr sei „in Nachachtung des Überein- kommens über die Überstellung verurteilter Personen und im Hinblick auf eine bestmögliche Resozialisierung der Strafvollzug in der Schweiz bzw. dem Kanton St. Gallen zu ermöglichen“ (act. 1 S. 5 ff.). 5.2 Eine Überstellung nach dem Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343) sowie nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezem- ber 1997 zum Überstellungsübereinkommen (SR 0.343.1) soll der verurteil- ten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Deutschland verbüssen zu wollen. Demnach kann sie aus dem Überstellungsübereinkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwen- dung findet (s. supra Ziff. 1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b;

s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezem- ber 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Da vorliegend eine Auslieferungs- verpflichtung nach EAUe besteht, kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung

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demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Auch diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. 6.

6.1 Nach der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin käme ihre Ausliefe- rung einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.

Konkret führt sie aus, sie lebe mit ihrer Tochter seit dem 15. Juli 2008 in Z. (Schweiz). Das soziale und private Milieu liege in Z. und nicht in Y. (Deutschland). Ihre Tochter, geb. X. X. 1999, besuche die Schule in Z. und sei bestens integriert (act. 1 S. 5, act. 10 S. 1; vgl. act. 10.1). Der Vater der Tochter lebe in Österreich und pflege keine intakte Beziehung zur Tochter. Die Tochter leide seit der Geburt an einer offenen Neurodermitis, an einer atopischen Dermatitis sowie an chronischem Pseudo-Krupp (spontane Er- stickungsanfälle) und sei auf tägliche Behandlung durch ihre Mutter ange- wiesen (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt würde zu schweren psychischen Störungen führen, was der Hausarzt bes- tätige (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Tochter der Beschwerdeführerin würde somit durch eine Trennung von der Mutter in gesundheitlicher Hinsicht un- verhältnismässig in Mitleidenschaft gezogen. Durch eine Auslieferung wür- de das Familienleben der Beschwerdeführerin zwangsläufig völlig aus- einandergerissen (act. 10 S. 2 f.). Eine Abwägung zwischen dem Interesse Deutschlands an der „eigenhändigen“ Verfolgung der in casu nicht sehr schweren Delikte auf der einen Seite und dem Interesse der Beschwerde- führerin an der Möglichkeit der Verbüssung der Strafe in der Nähe ihres familiären Milieus bzw. ihrer pflegebedürftigen Tochter auf der anderen Sei- te falle deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin aus (act. 1 S. 6, act. 10 S. 2 f.). Nur bei einem Strafvollzug in der Schweiz, gegebenenfalls in Halb- gefangenschaft, könne der Kontakt zwischen der minderjährigen, schul- pflichtigen Tochter und ihrer Mutter adäquat gepflegt werden. Entspre- chend sei der Beschwerdeführerin der Strafvollzug in der Schweiz zu ge- nehmigen (act. 10 S. 3).

6.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver-

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wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienle- ben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1).

Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Ur- teil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) ent- schieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundes- gericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent inva- liden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in ei- nen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

6.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigt das erst mit Replik vom 27. Dezember 2010 eingereichte ärztliche Zeugnis vom 18. Ok- tober 2010 lediglich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin wegen einer atopischen Dermatitis in ärztlicher Behandlung sei (act. 10.3). Eine ärztli- che Bestätigung dafür, dass die Tochter – wie von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemacht – an weiteren Krankheiten leide oder auf tägli- che Betreuung durch die Mutter angewiesen sei und eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt zu schweren psychischen Störungen führen würde, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ge- mäss den Akten in der Vergangenheit zwischen 2003 und 2004 bereits einmal für mehrere Monate im Strafvollzug befunden hat (act. 7.6). Für die damals erst vierjährige Tochter, welche nach Darstellung der Beschwerde- führerin seit Geburt an der genannten Hauterkrankung leide und damit schon zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten haben muss, wurde für diese Zeit ohne ihre Mutter offenbar eine Lösung gefunden. Vorliegend sind

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demnach keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Soweit die Tochter während des Straf- vollzugs der Mutter in der Schweiz verbleibt, wird die Strafvollstreckung in Deutschland für die Tochter der Beschwerdeführerin eine grössere Belas- tung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustandes und des Alters der Tochter nicht wesentlich über das Übliche bei einem Strafvollzug der Mutter in der Schweiz hinaus und stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihr in ihrem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte und stellen kein Ausliefe- rungshindernis dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheits- entziehende Sanktion zu verhängen ist. Die Rüge bezüglich einer Verlet- zung der EMRK ist folglich unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutsch- land zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straf- taten steht somit nichts entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. 8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.59, act. 1, 3 und 3.1). 8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren dann nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.).

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Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4 – 7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde klar unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ih- rer Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Sie hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (RP.2010.59, act. 3 und 3.1). Im Formular wurde sie al- lerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziel- len Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihr weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse- hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Angaben durch Urkunden zu belegen. Ihr Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin erhalte derzeit ein bescheidenes SUVA-Taggeld und müsse vom Sozialamt der Gemeinde ergänzend unterstützt werden (RP.2010.59, act. 3). In der Be- schwerdeschrift führte er demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin sei berufstätig (act. 1 S. 5). Für keine dieser (in sich widersprüchlichen) Dar- stellungen wurden Belege eingereicht. Ebenso wenig wurde ein aktueller Kontoauszug ins Recht gelegt. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gibt die Beschwerdeführerin zum einen an, keine Unterhalts- beiträge zu erhalten (RP.2010.59, act. 3.1 S. 5). Gemäss dem von ihr ein- gereichten „Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS- Richtlinie“ für Februar 2010, welches keine Hinweise auf den Verfasser enthält, soll sie zum anderen Alimente in der Höhe von Fr. 800.-- erhalten (RP.2010.59, act. 3.7). Die Angaben der Beschwerdeführerin ergeben im Ergebnis kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels genügender Substanziierung androhungsge-

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mäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.219 + RP.2010.59

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Sachverhalt:

A. Das bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte am 27. Mai 2010 die Schweiz um Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 214 Tagen. Das Auslieferungs- ersuchen der deutschen Behörden stützt sich auf den Gesamtstrafenbe- schluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 1998 i.V.m. den Urteilen desselben Gerichts vom 20. August 1997, 10. Juli 1996 und 13. November 1997 sowie des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16. Februar 2004 und des Widerrufsbeschlusses desselben Gerichts vom 19. August 2009 (act. 7.1). Diesen Urteilen zufolge ergingen die der Restfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldsprüche u.a. wegen Betruges und Veruntreuung (act. 7.3 – 7.5).

B. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland und verwies zur Begründung an ihren Rechtsvertreter (act. 7.9 S. 2). Eine schriftliche Stellungnahme zum formellen Auslieferungsersuchen reichte ihr Rechtsvertreter dem Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) trotz entsprechender Aufforderung unter der Androhung, dass gegenteils aufgrund der Akten entschieden werde, auch innert erstreckter Frist nicht ein (act. 7.11 und 7.12). Diesen Umstand hielt das BJ in seiner an den Rechtsvertreter gerichteten Fax-Mitteilung vom 24. August 2010 fest und wies darauf hin, dass mangels Stellungnah- me über das Auslieferungsersuchen gestützt auf die dem BJ vorliegenden Akten entschieden werde (act. 7.12). Es folgte keine Reaktion seitens des Rechtsvertreters. In der Folge bewilligte das BJ mit Entscheid vom

25. August 2010 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.13).

C. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom

27. September 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben. Sie stellt in erster Linie den Antrag, der Ausliefe- rungsentscheid vom 25. August 2010 sei aufzuheben und das Ausliefe- rungsersuchen sei nicht zu bewilligen bzw. sie sei nicht an Deutschland auszuliefern. Die Beschwerdeführerin beantragt in einem nächsten Punkt, ihr sei zu erlauben, die offene Strafe in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen verbüssen zu dürfen (act. 1).

D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin über ih- ren Rechtsvertreter zur Leistung des Kostenvorschusses bis 15. Okto- ber 2010 aufgefordert, unter Androhung der entsprechenden Säumnisfol-

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gen (act. 3). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 stellte der Rechtsvertre- ter das Gesuch um Fristerstreckung und kündigte gleichzeitig an, er werde für die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten einreichen (act. 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege letztmals bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt (act. 5). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführe- rin über ihren Rechtsvertreter das ausgefüllte Formular mitsamt Beilagen ein und ersucht damit um unentgeltliche Prozessführung (RP.2010.59, act. 3, act. 3.1 – 3.9).

E. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert erstreckter Frist reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 die Beschwerde- replik ein und hält darin an ihren Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom

6. Januar 2011 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerde- duplik (act. 12), wovon dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am

10. Januar 2011 Kenntnis gegeben wurde (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR, SR 173.713.161]). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Darstellung am 26. August 2010 eröffnet (act. 1 S. 2 sowie act. 1.1). Die Beschwerde vom 27. September 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Ju- li 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz so- dann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

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4.

4.1 Unter Berufung auf Art. 10 EAUe bringt die Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung zusammengefasst vor, bei einer Grosszahl der Strafen sei sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat die Vollstreckungsver- jährung eingetreten (act. 1 S. 4). 4.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder -vollstreckung verjährt ist. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin darf die Auslieferung jedoch laut Art. IV Zusatzvertrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 SDÜ sind für die Unterbrechung der Ver- jährung allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massge- bend. Ob die Verjährung für die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 1998 bzw. für die Restfreiheitsstrafe eingetreten ist, ist somit ausschliesslich nach deutschem Recht zu prüfen. Die einschlägi- gen Bestimmungen lauten gemäss den Bescheinigungen der deutschen Behörden vom 30. April und 10. November 2010 wie folgt (act. 7.8 und 7.16):

Laut § 79 Abs. 1 D-StGB darf eine rechtskräftig verhängte Strafe nach Ab- lauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, wobei die Verjäh- rung mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt (§ 79 Abs. 6 D-StGB). Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 79 Abs. 3 D-StGB zehn Jahre, wobei die Verjäh- rung ruht, solange dem Verurteilten Aussetzung zur Bewährung durch rich- terliche Entscheidung oder im Gnadenweg bewilligt worden ist (§ 79 a Ziff. 2 lit. b D-StGB). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) beginnt die Verjährung von Gesamtstrafen mit der Rechtskraft der Gesamtstrafe, nicht der zugrunde liegenden Einzelstrafen (JOHANN SCHMID, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Bd. 3, N. 4 zu § 79 D-StGB).

4.3 Mit Schreiben vom 9. November 2010 ersuchte das BJ die deutschen Be- hörden explizit um Stellungnahme, wann die Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht mit Bezug auf die Beschwerdeführerin eintreten werde und ob die Verjährungsfrist allenfalls unterbrochen worden sei oder ruhe (act. 7.15). In ihrem Antwortschreiben vom 10. November 2010 be- scheinigen die deutschen Behörden (wie schon am 30. April 2010;

s. act. 7.8) nochmals, die Vollstreckungsverjährung im Falle der Beschwer- deführerin sei nicht eingetreten (act. 7.16); dies unter Hinweis auf die jewei- ligen Ruhegründe sowie die genauen Zeiträume, während welcher die

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zehnjährige Vollstreckungsverjährung, die am 19. September 1998 begon- nen habe und am 18. September 2008 eingetreten wäre, für die Gesamt- freiheitsstrafe geruht habe. Aufgrunddessen sei das Ende der Verjährung der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zum 28. Dezember 2016 hi- nausgeschoben worden (act. 7.16 S. 2). Inwiefern diese sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben der deutschen Behörden nicht zu- treffen sollen, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik nicht aus- geführt (act. 10) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ein Strafvollzug in Bayern würde je- der Resozialisierung entgegen laufen (act. 1 S. 5 f.). Davon ausgehend stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr sei „in Nachachtung des Überein- kommens über die Überstellung verurteilter Personen und im Hinblick auf eine bestmögliche Resozialisierung der Strafvollzug in der Schweiz bzw. dem Kanton St. Gallen zu ermöglichen“ (act. 1 S. 5 ff.). 5.2 Eine Überstellung nach dem Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein- kommen“; SR 0.343) sowie nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezem- ber 1997 zum Überstellungsübereinkommen (SR 0.343.1) soll der verurteil- ten Person die Gelegenheit geben, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüssen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 317 ff. N. 754 ff.). Vorliegend erklärt die Beschwerdeführerin, die Strafe gerade nicht in ihrem Heimatstaat Deutschland verbüssen zu wollen. Demnach kann sie aus dem Überstellungsübereinkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwen- dung findet (s. supra Ziff. 1), allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b;

s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezem- ber 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Da vorliegend eine Auslieferungs- verpflichtung nach EAUe besteht, kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung

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demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Auch diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht demnach fehl. 6.

6.1 Nach der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin käme ihre Ausliefe- rung einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.

Konkret führt sie aus, sie lebe mit ihrer Tochter seit dem 15. Juli 2008 in Z. (Schweiz). Das soziale und private Milieu liege in Z. und nicht in Y. (Deutschland). Ihre Tochter, geb. X. X. 1999, besuche die Schule in Z. und sei bestens integriert (act. 1 S. 5, act. 10 S. 1; vgl. act. 10.1). Der Vater der Tochter lebe in Österreich und pflege keine intakte Beziehung zur Tochter. Die Tochter leide seit der Geburt an einer offenen Neurodermitis, an einer atopischen Dermatitis sowie an chronischem Pseudo-Krupp (spontane Er- stickungsanfälle) und sei auf tägliche Behandlung durch ihre Mutter ange- wiesen (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt würde zu schweren psychischen Störungen führen, was der Hausarzt bes- tätige (act. 1 S. 5, act. 10 S. 2). Die Tochter der Beschwerdeführerin würde somit durch eine Trennung von der Mutter in gesundheitlicher Hinsicht un- verhältnismässig in Mitleidenschaft gezogen. Durch eine Auslieferung wür- de das Familienleben der Beschwerdeführerin zwangsläufig völlig aus- einandergerissen (act. 10 S. 2 f.). Eine Abwägung zwischen dem Interesse Deutschlands an der „eigenhändigen“ Verfolgung der in casu nicht sehr schweren Delikte auf der einen Seite und dem Interesse der Beschwerde- führerin an der Möglichkeit der Verbüssung der Strafe in der Nähe ihres familiären Milieus bzw. ihrer pflegebedürftigen Tochter auf der anderen Sei- te falle deutlich zugunsten der Beschwerdeführerin aus (act. 1 S. 6, act. 10 S. 2 f.). Nur bei einem Strafvollzug in der Schweiz, gegebenenfalls in Halb- gefangenschaft, könne der Kontakt zwischen der minderjährigen, schul- pflichtigen Tochter und ihrer Mutter adäquat gepflegt werden. Entspre- chend sei der Beschwerdeführerin der Strafvollzug in der Schweiz zu ge- nehmigen (act. 10 S. 3).

6.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Ver-

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wandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienle- ben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1).

Gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen ausnahmsweise entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Ur- teil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) ent- schieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundes- gericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent inva- liden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in ei- nen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. So- wohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tat- sächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

6.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigt das erst mit Replik vom 27. Dezember 2010 eingereichte ärztliche Zeugnis vom 18. Ok- tober 2010 lediglich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin wegen einer atopischen Dermatitis in ärztlicher Behandlung sei (act. 10.3). Eine ärztli- che Bestätigung dafür, dass die Tochter – wie von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemacht – an weiteren Krankheiten leide oder auf tägli- che Betreuung durch die Mutter angewiesen sei und eine Trennung von der Mutter im aktuellen Zeitpunkt zu schweren psychischen Störungen führen würde, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ge- mäss den Akten in der Vergangenheit zwischen 2003 und 2004 bereits einmal für mehrere Monate im Strafvollzug befunden hat (act. 7.6). Für die damals erst vierjährige Tochter, welche nach Darstellung der Beschwerde- führerin seit Geburt an der genannten Hauterkrankung leide und damit schon zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten haben muss, wurde für diese Zeit ohne ihre Mutter offenbar eine Lösung gefunden. Vorliegend sind

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demnach keine aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung ersichtlich. Soweit die Tochter während des Straf- vollzugs der Mutter in der Schweiz verbleibt, wird die Strafvollstreckung in Deutschland für die Tochter der Beschwerdeführerin eine grössere Belas- tung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustandes und des Alters der Tochter nicht wesentlich über das Übliche bei einem Strafvollzug der Mutter in der Schweiz hinaus und stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihr in ihrem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte und stellen kein Ausliefe- rungshindernis dar. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheits- entziehende Sanktion zu verhängen ist. Die Rüge bezüglich einer Verlet- zung der EMRK ist folglich unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutsch- land zur Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Mai 2010 zugrunde liegenden Straf- taten steht somit nichts entgegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. 8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2010.59, act. 1, 3 und 3.1). 8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren dann nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306 f., je m.w.H.).

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Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 8.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4 – 7) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde klar unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ih- rer Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. Sie hat zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege eingereicht (RP.2010.59, act. 3 und 3.1). Im Formular wurde sie al- lerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziel- len Verhältnissen zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es ist ihr weiter angedroht worden, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse- hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Gleichwohl hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Angaben durch Urkunden zu belegen. Ihr Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin erhalte derzeit ein bescheidenes SUVA-Taggeld und müsse vom Sozialamt der Gemeinde ergänzend unterstützt werden (RP.2010.59, act. 3). In der Be- schwerdeschrift führte er demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin sei berufstätig (act. 1 S. 5). Für keine dieser (in sich widersprüchlichen) Dar- stellungen wurden Belege eingereicht. Ebenso wenig wurde ein aktueller Kontoauszug ins Recht gelegt. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gibt die Beschwerdeführerin zum einen an, keine Unterhalts- beiträge zu erhalten (RP.2010.59, act. 3.1 S. 5). Gemäss dem von ihr ein- gereichten „Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS- Richtlinie“ für Februar 2010, welches keine Hinweise auf den Verfasser enthält, soll sie zum anderen Alimente in der Höhe von Fr. 800.-- erhalten (RP.2010.59, act. 3.7). Die Angaben der Beschwerdeführerin ergeben im Ergebnis kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels genügender Substanziierung androhungsge-

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mäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rech- nung getragen werden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).