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RR.2010.154

Bundesstrafgericht · 2010-11-11 · Deutsch CH

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern ersuchte mit Note vom

5. Juni 2002 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Verstosses gegen das Ban- kengesetz (act. 5.5).

Dem Auslieferungsersuchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: A. sei Angestellter der Bank B. in Z. gewesen. Am

14. September 2001 soll er, zusammen mit einem Mittäter, nach Arbeits- schluss in der Bank geblieben sein, wo er 290 bis 292 Kreditkarten ge- fälscht haben soll. Mit diesen Karten sollen die beiden in der Türkei eine Geldsumme von insgesamt TL 20'693'400'000 zum Nachteil der Bank B. an den Geldautomaten bezogen haben, bevor sie in die Schweiz und an- schliessend nach Deutschland gereist seien, wo sie mit den gefälschten Kreditkarten weiter Geldbeträge von insgesamt USD 859'058.37 abgeho- ben haben sollen.

Mit Note vom 19. Juni 2002 teilte das BJ der Botschaft der Türkischen Re- publik mit, dass gegen A. ein Strafverfahren in der Schweiz hängig sei, dessen Gegenstand weitestgehend mit demjenigen des türkischen Auslie- ferungsersuchens übereinstimme, weshalb ein Auslieferungsverfahren vor- erst nicht eingeleitet werden könne (act. 5.6).

B. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen, davon 1 Jahr und 5 Monate unbedingt, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft sowie von 3 Monaten in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) wegen Verlet- zung des Beschleunigungsgebots (act. 7). Infolge Rückzugs der Appelation ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafvollzug endete am 17. Oktober 2010 (act. 5.9).

C. Mit Schreiben vom 23. April 2010 beauftragte das BJ das Besondere Un- tersuchungsrichteramt Basel-Landschaft, A. zum türkischen Auslieferungs- ersuchen zu befragen (act. 5.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Mai

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2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei (act. 5.10).

Am 21. Mai 2010 ersuchte das BJ die Botschaft der Türkischen Republik u.a. um Angaben zur Strafverfolgungsverjährung von Straftaten, die A. in der Türkei begangen haben soll (act. 5.11). Mit Note vom 10. Juni 2010 teil- te die türkische Botschaft mit, dass die dem Angeschuldigten zur Last ge- legten Straftaten der Gründung einer kriminellen Vereinigung, des Betrugs und der Urkundenfälschung inzwischen verjährt seien, während die Verjährungsfrist für den Verstoss gegen das Bankengesetz am

23. Mai 2012 ablaufe (act. 5.12).

Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für diejenigen Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungser- suchen vom 5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, und verfügte seine Versetzung in Auslieferungshaft (act. 5.17). D. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. Juli 2010 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben und er sei nicht an die Türkische Repu- blik auszuliefern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Zudem beantragt A. mit Eingaben vom 29. Juli 2010 sowie

11. und 31. August 2010 unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2010.38 act. 1, 3, 3.1 und 6). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). In der Beschwerdereplik vom 29. Ok- tober 2010 hält A. an seinem Antrag fest und beantragt zudem die Entlas- sung aus der Auslieferungshaft (act. 13), wovon dem BJ am 8. Novem- ber 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 14). In der Zwischenzeit wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft dessen Urteil vom 12. Februar 2010 in Sachen u.a. um A. beigezogen (act. 6 und 7); Ur- teil auf das sich der Rechtsvertreter von A. in der Beschwerde bezogen hatte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 eröffnet (act. 5.17). Die Be- schwerde vom 29. Juli 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich

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leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Prinzips „ne bis in idem“ gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe. Mit dem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 sei er auch wegen der Fälschung von Bankkarten in der Türkei abgeurteilt worden, da ohne diese Tat das Delikt in der Schweiz nicht hätte begangen werden können (act. 1 Ziff. III.2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abge- urteilt worden ist. 4.3 Im Zusammenhang mit den Geldbezügen mit den gefälschten Kreditkarten in der Schweiz ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) schuldig ge- sprochen worden (act. 7). Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Daten- verarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Art 147 StGB be- trifft nur die Verwendung von Daten. Beschaffungshandlungen können ge- gebenenfalls als Vortaten selbständig strafbar sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2b). Kreditkartenfälschung er- füllt nach schweizerischem Recht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art 251 Ziff. 1 StGB (vgl. Ziff. 5.3.1 nachstehend). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts besteht zwischen den Tatbeständen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art 251 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom

13. Dezember 2002, E. 4 m.w.H.). Die dem Beschwerdeführer zur Last ge- legte Herstellung falscher Kreditkarten ist demnach mit dem Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StGB nicht mit abgegolten worden, wie es im Übrigen auch den rechtlichen Erwägungen des Urteils des Strafgerichts Basel-

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Landschaft vom 12. Februar 2010 zu entnehmen ist (act. 7 S. 121 f.). Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Satz 1 EAUe zulässig. Die diesbezügliche Rüge geht offensicht- lich fehl. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die Erfüllung der Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Infolge der eingetretenen Strafverfolgungsverjährung mit Bezug auf die Straftatbestän- de des Betrugs, der Urkundefälschung und der Gründung einer kriminellen Vereinigung nach türkischem Recht könnte er vorliegend einzig wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes verfolgt werden. Die ihm vorgeworfenen Handlungen könnten jedoch weder unter diese Bestimmung noch unter Art. 138 Ziff. 2 StGB, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes entsprechende Norm des schweizerischen Rechts, subsumiert werden (act. 1 Ziff. III.4 ff.). 5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslie- ferungsersuchen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist

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die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, ge- sondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 5.3

5.3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Kreditkarte stellt eine Urkun- de i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 StGB N. 23 mit Hinweisen). Vorliegend soll der Beschwerdeführer in der Absicht, bei Geldautomaten unrechtmäs- sige Geldbezüge erreichen zu können, Kreditkarten gefälscht haben. Diese Tat wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 1 Ziff. III.6). Ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach schweizerischem Recht auch nach Art. 138 Ziff. 2 StGB strafbar wäre, braucht, wie dargelegt, nicht geprüft zu werden (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend). Wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes ist strafbar, wer als Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands oder Ange- stellter einer Bank ihm anvertraute Gelder oder andere Gegenstände, die unter seine Obhut und Verantwortlichkeit gestellt sind, veruntreut. Gemäss den Auslieferungsunterlagen soll der Beschwerdeführer bei der Herstellung falscher Kreditkarten unbeschriebene Karten verwendet haben, deren Auf- bewahrung und Kontrolle in seiner Verantwortung als Angestellter der Bank B. gestanden haben soll. Damit hätte er – bei einer „prima facie“ Beurtei- lung des Sachverhaltes – den Veruntreuungstatbestand im Sinne der vor- genannten Bestimmung erfüllt. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fälschen von 290 bis 292 Kredit- karten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 251 Ziff. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfor- dernis der beidseitigen Strafbarkeit ist in diesem Zusammenhang damit er- füllt. Die diesbezügliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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5.3.2 Dass die Geldbezüge mit den gefälschten Kreditkarten, die der Beschwer- deführer zum Nachteil der Bank B. in der Türkei vorgenommen haben soll, nach schweizerischem Recht den Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB er- füllen, steht ausser Frage (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend). Was die Strafbarkeit nach türkischem Recht anbelangt, so mag es zwar zu- treffen, dass das im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB, jener Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes am ähnlichsten zu sein scheint, subsumiert werden kann. Indessen sind daraus entgegen dem Beschwer- deführer keine Rückschlusse mit Bezug auf die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes auf den fraglichen Sachverhalt zu ziehen. Die Veruntreuungstatbestände nach schweizerischer und türkischer Rechtsauffassung brauchen nicht identisch zu sein (vgl. Ziff. 5.2 vorste- hend). Der Wortlaut von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes lässt jedenfalls die Zuordnung der betreffenden Handlungen zum Tatbestand dieser Bestimmung zu. Eine nähere Prüfung der Strafbarkeit nach türki- schem Recht ist vorliegend nicht vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten sind die dem Beschwerdeführer im Auslieferungser- suchen noch angelasteten Geldbezüge in der Türkei sowohl nach schwei- zerischem wie auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 147 Abs. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist diesbezüglich erfüllt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Ordre public. Im Falle seiner Auslieferung wäre er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren konfrontiert, obwohl er für die ihm zur Last gelegten Straftaten infolge Verjährung der hierfür in Frage kommenden Straftatbestände gar nicht mehr belangt werden könnte (act. 1 Ziff. III.9). 6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;

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SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). 6.3 Sofern der Beschwerdeführer die Strafandrohung nach § 22 Abs. 3 des tür- kischen Bankengesetzes beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die besondere Strenge einer Strafe grundsätzlich kein Auslieferungshindernis darstellt und die Auslieferung nur abgelehnt werden kann, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen deckt sich die vorliegende Rüge mit dem bereits im Zusammenhang mit der beidseitigen Strafbarkeit vorgebrachten Rüge, weshalb darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als un- begründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen ist. Der Auslieferung des Beschwerde- führers für die Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungsersuchen vom

5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, steht nichts entgegen. 8. Auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik gestellten Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 13 Ziff. II) ist vorliegend nicht einzutreten, da eine Ausweitung der Beschwerde mit der Replik unzu- lässig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom

17. Juli 2008, E. 2.2; ferner ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 52). Indessen kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim BJ einreichen, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (vgl. Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006). Der vorliegende An- trag auf Haftentlassung ist daher zuständigkeitshalber an das BJ zu über- weisen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vischer gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. 9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom

22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’500.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 5 Juni 2002 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Verstosses gegen das Ban- kengesetz (act. 5.5).

Dem Auslieferungsersuchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: A. sei Angestellter der Bank B. in Z. gewesen. Am

14. September 2001 soll er, zusammen mit einem Mittäter, nach Arbeits- schluss in der Bank geblieben sein, wo er 290 bis 292 Kreditkarten ge- fälscht haben soll. Mit diesen Karten sollen die beiden in der Türkei eine Geldsumme von insgesamt TL 20'693'400'000 zum Nachteil der Bank B. an den Geldautomaten bezogen haben, bevor sie in die Schweiz und an- schliessend nach Deutschland gereist seien, wo sie mit den gefälschten Kreditkarten weiter Geldbeträge von insgesamt USD 859'058.37 abgeho- ben haben sollen.

Mit Note vom 19. Juni 2002 teilte das BJ der Botschaft der Türkischen Re- publik mit, dass gegen A. ein Strafverfahren in der Schweiz hängig sei, dessen Gegenstand weitestgehend mit demjenigen des türkischen Auslie- ferungsersuchens übereinstimme, weshalb ein Auslieferungsverfahren vor- erst nicht eingeleitet werden könne (act. 5.6).

B. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen, davon 1 Jahr und 5 Monate unbedingt, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft sowie von 3 Monaten in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) wegen Verlet- zung des Beschleunigungsgebots (act. 7). Infolge Rückzugs der Appelation ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafvollzug endete am 17. Oktober 2010 (act. 5.9).

C. Mit Schreiben vom 23. April 2010 beauftragte das BJ das Besondere Un- tersuchungsrichteramt Basel-Landschaft, A. zum türkischen Auslieferungs- ersuchen zu befragen (act. 5.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Mai

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2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei (act. 5.10).

Am 21. Mai 2010 ersuchte das BJ die Botschaft der Türkischen Republik u.a. um Angaben zur Strafverfolgungsverjährung von Straftaten, die A. in der Türkei begangen haben soll (act. 5.11). Mit Note vom 10. Juni 2010 teil- te die türkische Botschaft mit, dass die dem Angeschuldigten zur Last ge- legten Straftaten der Gründung einer kriminellen Vereinigung, des Betrugs und der Urkundenfälschung inzwischen verjährt seien, während die Verjährungsfrist für den Verstoss gegen das Bankengesetz am

23. Mai 2012 ablaufe (act. 5.12).

Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für diejenigen Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungser- suchen vom 5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, und verfügte seine Versetzung in Auslieferungshaft (act. 5.17). D. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. Juli 2010 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben und er sei nicht an die Türkische Repu- blik auszuliefern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Zudem beantragt A. mit Eingaben vom 29. Juli 2010 sowie

11. und 31. August 2010 unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2010.38 act. 1, 3, 3.1 und 6). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). In der Beschwerdereplik vom 29. Ok- tober 2010 hält A. an seinem Antrag fest und beantragt zudem die Entlas- sung aus der Auslieferungshaft (act. 13), wovon dem BJ am 8. Novem- ber 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 14). In der Zwischenzeit wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft dessen Urteil vom 12. Februar 2010 in Sachen u.a. um A. beigezogen (act. 6 und 7); Ur- teil auf das sich der Rechtsvertreter von A. in der Beschwerde bezogen hatte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 eröffnet (act. 5.17). Die Be- schwerde vom 29. Juli 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die Erfüllung der Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Infolge der eingetretenen Strafverfolgungsverjährung mit Bezug auf die Straftatbestän- de des Betrugs, der Urkundefälschung und der Gründung einer kriminellen Vereinigung nach türkischem Recht könnte er vorliegend einzig wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes verfolgt werden. Die ihm vorgeworfenen Handlungen könnten jedoch weder unter diese Bestimmung noch unter Art. 138 Ziff. 2 StGB, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes entsprechende Norm des schweizerischen Rechts, subsumiert werden (act. 1 Ziff. III.4 ff.).

E. 5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslie- ferungsersuchen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist

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die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, ge- sondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

E. 5.3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Kreditkarte stellt eine Urkun- de i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 StGB N. 23 mit Hinweisen). Vorliegend soll der Beschwerdeführer in der Absicht, bei Geldautomaten unrechtmäs- sige Geldbezüge erreichen zu können, Kreditkarten gefälscht haben. Diese Tat wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 1 Ziff. III.6). Ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach schweizerischem Recht auch nach Art. 138 Ziff. 2 StGB strafbar wäre, braucht, wie dargelegt, nicht geprüft zu werden (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend). Wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes ist strafbar, wer als Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands oder Ange- stellter einer Bank ihm anvertraute Gelder oder andere Gegenstände, die unter seine Obhut und Verantwortlichkeit gestellt sind, veruntreut. Gemäss den Auslieferungsunterlagen soll der Beschwerdeführer bei der Herstellung falscher Kreditkarten unbeschriebene Karten verwendet haben, deren Auf- bewahrung und Kontrolle in seiner Verantwortung als Angestellter der Bank B. gestanden haben soll. Damit hätte er – bei einer „prima facie“ Beurtei- lung des Sachverhaltes – den Veruntreuungstatbestand im Sinne der vor- genannten Bestimmung erfüllt. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fälschen von 290 bis 292 Kredit- karten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 251 Ziff. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfor- dernis der beidseitigen Strafbarkeit ist in diesem Zusammenhang damit er- füllt. Die diesbezügliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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E. 5.3.2 Dass die Geldbezüge mit den gefälschten Kreditkarten, die der Beschwer- deführer zum Nachteil der Bank B. in der Türkei vorgenommen haben soll, nach schweizerischem Recht den Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB er- füllen, steht ausser Frage (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend). Was die Strafbarkeit nach türkischem Recht anbelangt, so mag es zwar zu- treffen, dass das im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB, jener Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes am ähnlichsten zu sein scheint, subsumiert werden kann. Indessen sind daraus entgegen dem Beschwer- deführer keine Rückschlusse mit Bezug auf die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes auf den fraglichen Sachverhalt zu ziehen. Die Veruntreuungstatbestände nach schweizerischer und türkischer Rechtsauffassung brauchen nicht identisch zu sein (vgl. Ziff. 5.2 vorste- hend). Der Wortlaut von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes lässt jedenfalls die Zuordnung der betreffenden Handlungen zum Tatbestand dieser Bestimmung zu. Eine nähere Prüfung der Strafbarkeit nach türki- schem Recht ist vorliegend nicht vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten sind die dem Beschwerdeführer im Auslieferungser- suchen noch angelasteten Geldbezüge in der Türkei sowohl nach schwei- zerischem wie auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 147 Abs. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist diesbezüglich erfüllt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Ordre public. Im Falle seiner Auslieferung wäre er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren konfrontiert, obwohl er für die ihm zur Last gelegten Straftaten infolge Verjährung der hierfür in Frage kommenden Straftatbestände gar nicht mehr belangt werden könnte (act. 1 Ziff. III.9). 6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom

E. 9 Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich

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leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Prinzips „ne bis in idem“ gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe. Mit dem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 sei er auch wegen der Fälschung von Bankkarten in der Türkei abgeurteilt worden, da ohne diese Tat das Delikt in der Schweiz nicht hätte begangen werden können (act. 1 Ziff. III.2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abge- urteilt worden ist. 4.3 Im Zusammenhang mit den Geldbezügen mit den gefälschten Kreditkarten in der Schweiz ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) schuldig ge- sprochen worden (act. 7). Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Daten- verarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Art 147 StGB be- trifft nur die Verwendung von Daten. Beschaffungshandlungen können ge- gebenenfalls als Vortaten selbständig strafbar sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2b). Kreditkartenfälschung er- füllt nach schweizerischem Recht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art 251 Ziff. 1 StGB (vgl. Ziff. 5.3.1 nachstehend). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts besteht zwischen den Tatbeständen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art 251 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

E. 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vischer gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

E. 9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom

E. 13 Dezember 2002, E. 4 m.w.H.). Die dem Beschwerdeführer zur Last ge- legte Herstellung falscher Kreditkarten ist demnach mit dem Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StGB nicht mit abgegolten worden, wie es im Übrigen auch den rechtlichen Erwägungen des Urteils des Strafgerichts Basel-

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Landschaft vom 12. Februar 2010 zu entnehmen ist (act. 7 S. 121 f.). Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Satz 1 EAUe zulässig. Die diesbezügliche Rüge geht offensicht- lich fehl. 5.

E. 16 Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;

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SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). 6.3 Sofern der Beschwerdeführer die Strafandrohung nach § 22 Abs. 3 des tür- kischen Bankengesetzes beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die besondere Strenge einer Strafe grundsätzlich kein Auslieferungshindernis darstellt und die Auslieferung nur abgelehnt werden kann, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen deckt sich die vorliegende Rüge mit dem bereits im Zusammenhang mit der beidseitigen Strafbarkeit vorgebrachten Rüge, weshalb darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als un- begründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen ist. Der Auslieferung des Beschwerde- führers für die Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungsersuchen vom

5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, steht nichts entgegen. 8. Auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik gestellten Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 13 Ziff. II) ist vorliegend nicht einzutreten, da eine Ausweitung der Beschwerde mit der Replik unzu- lässig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom

E. 17 Juli 2008, E. 2.2; ferner ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 52). Indessen kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim BJ einreichen, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (vgl. Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006). Der vorliegende An- trag auf Haftentlassung ist daher zuständigkeitshalber an das BJ zu über- weisen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 9.

E. 22 Februar 2007, E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’500.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf den Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft wird nicht eingetre- ten. Die Angelegenheit wird diesbezüglich zuständigkeitshalber an das Bun- desamt für Justiz überwiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.
  4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  5. Rechtsanwalt Daniel Vischer wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 2’500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2’500.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.154 + RP.2010.38

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Sachverhalt:

A. Die Botschaft der Türkischen Republik in Bern ersuchte mit Note vom

5. Juni 2002 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Gründung einer kriminellen Vereinigung und Verstosses gegen das Ban- kengesetz (act. 5.5).

Dem Auslieferungsersuchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: A. sei Angestellter der Bank B. in Z. gewesen. Am

14. September 2001 soll er, zusammen mit einem Mittäter, nach Arbeits- schluss in der Bank geblieben sein, wo er 290 bis 292 Kreditkarten ge- fälscht haben soll. Mit diesen Karten sollen die beiden in der Türkei eine Geldsumme von insgesamt TL 20'693'400'000 zum Nachteil der Bank B. an den Geldautomaten bezogen haben, bevor sie in die Schweiz und an- schliessend nach Deutschland gereist seien, wo sie mit den gefälschten Kreditkarten weiter Geldbeträge von insgesamt USD 859'058.37 abgeho- ben haben sollen.

Mit Note vom 19. Juni 2002 teilte das BJ der Botschaft der Türkischen Re- publik mit, dass gegen A. ein Strafverfahren in der Schweiz hängig sei, dessen Gegenstand weitestgehend mit demjenigen des türkischen Auslie- ferungsersuchens übereinstimme, weshalb ein Auslieferungsverfahren vor- erst nicht eingeleitet werden könne (act. 5.6).

B. Mit Urteil vom 12. Februar 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB), schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen, davon 1 Jahr und 5 Monate unbedingt, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft sowie von 3 Monaten in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) wegen Verlet- zung des Beschleunigungsgebots (act. 7). Infolge Rückzugs der Appelation ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafvollzug endete am 17. Oktober 2010 (act. 5.9).

C. Mit Schreiben vom 23. April 2010 beauftragte das BJ das Besondere Un- tersuchungsrichteramt Basel-Landschaft, A. zum türkischen Auslieferungs- ersuchen zu befragen (act. 5.8). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Mai

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2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an die Türkei (act. 5.10).

Am 21. Mai 2010 ersuchte das BJ die Botschaft der Türkischen Republik u.a. um Angaben zur Strafverfolgungsverjährung von Straftaten, die A. in der Türkei begangen haben soll (act. 5.11). Mit Note vom 10. Juni 2010 teil- te die türkische Botschaft mit, dass die dem Angeschuldigten zur Last ge- legten Straftaten der Gründung einer kriminellen Vereinigung, des Betrugs und der Urkundenfälschung inzwischen verjährt seien, während die Verjährungsfrist für den Verstoss gegen das Bankengesetz am

23. Mai 2012 ablaufe (act. 5.12).

Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für diejenigen Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungser- suchen vom 5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, und verfügte seine Versetzung in Auslieferungshaft (act. 5.17). D. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. Juli 2010 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben und er sei nicht an die Türkische Repu- blik auszuliefern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Zudem beantragt A. mit Eingaben vom 29. Juli 2010 sowie

11. und 31. August 2010 unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2010.38 act. 1, 3, 3.1 und 6). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). In der Beschwerdereplik vom 29. Ok- tober 2010 hält A. an seinem Antrag fest und beantragt zudem die Entlas- sung aus der Auslieferungshaft (act. 13), wovon dem BJ am 8. Novem- ber 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 14). In der Zwischenzeit wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft dessen Urteil vom 12. Februar 2010 in Sachen u.a. um A. beigezogen (act. 6 und 7); Ur- teil auf das sich der Rechtsvertreter von A. in der Beschwerde bezogen hatte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710). Der vorliegende Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 eröffnet (act. 5.17). Die Be- schwerde vom 29. Juli 2010 ist demnach fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich

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leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Prinzips „ne bis in idem“ gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe. Mit dem Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 sei er auch wegen der Fälschung von Bankkarten in der Türkei abgeurteilt worden, da ohne diese Tat das Delikt in der Schweiz nicht hätte begangen werden können (act. 1 Ziff. III.2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 9 Satz 1 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abge- urteilt worden ist. 4.3 Im Zusammenhang mit den Geldbezügen mit den gefälschten Kreditkarten in der Schweiz ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. Februar 2010 des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise begangen in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) schuldig ge- sprochen worden (act. 7). Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Daten- verarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Art 147 StGB be- trifft nur die Verwendung von Daten. Beschaffungshandlungen können ge- gebenenfalls als Vortaten selbständig strafbar sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2b). Kreditkartenfälschung er- füllt nach schweizerischem Recht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art 251 Ziff. 1 StGB (vgl. Ziff. 5.3.1 nachstehend). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts besteht zwischen den Tatbeständen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art 251 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom

13. Dezember 2002, E. 4 m.w.H.). Die dem Beschwerdeführer zur Last ge- legte Herstellung falscher Kreditkarten ist demnach mit dem Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ge- mäss Art. 147 Abs. 1 StGB nicht mit abgegolten worden, wie es im Übrigen auch den rechtlichen Erwägungen des Urteils des Strafgerichts Basel-

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Landschaft vom 12. Februar 2010 zu entnehmen ist (act. 7 S. 121 f.). Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Satz 1 EAUe zulässig. Die diesbezügliche Rüge geht offensicht- lich fehl. 5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die Erfüllung der Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Infolge der eingetretenen Strafverfolgungsverjährung mit Bezug auf die Straftatbestän- de des Betrugs, der Urkundefälschung und der Gründung einer kriminellen Vereinigung nach türkischem Recht könnte er vorliegend einzig wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes verfolgt werden. Die ihm vorgeworfenen Handlungen könnten jedoch weder unter diese Bestimmung noch unter Art. 138 Ziff. 2 StGB, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes entsprechende Norm des schweizerischen Rechts, subsumiert werden (act. 1 Ziff. III.4 ff.). 5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslie- ferungsersuchen umschriebenen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist

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die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, ge- sondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). 5.3

5.3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Kreditkarte stellt eine Urkun- de i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 StGB N. 23 mit Hinweisen). Vorliegend soll der Beschwerdeführer in der Absicht, bei Geldautomaten unrechtmäs- sige Geldbezüge erreichen zu können, Kreditkarten gefälscht haben. Diese Tat wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 1 Ziff. III.6). Ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach schweizerischem Recht auch nach Art. 138 Ziff. 2 StGB strafbar wäre, braucht, wie dargelegt, nicht geprüft zu werden (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend). Wegen des Verstosses gegen § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes ist strafbar, wer als Vorsitzender oder Mitglied des Vorstands oder Ange- stellter einer Bank ihm anvertraute Gelder oder andere Gegenstände, die unter seine Obhut und Verantwortlichkeit gestellt sind, veruntreut. Gemäss den Auslieferungsunterlagen soll der Beschwerdeführer bei der Herstellung falscher Kreditkarten unbeschriebene Karten verwendet haben, deren Auf- bewahrung und Kontrolle in seiner Verantwortung als Angestellter der Bank B. gestanden haben soll. Damit hätte er – bei einer „prima facie“ Beurtei- lung des Sachverhaltes – den Veruntreuungstatbestand im Sinne der vor- genannten Bestimmung erfüllt. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fälschen von 290 bis 292 Kredit- karten ist sowohl nach schweizerischem als auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 251 Ziff. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfor- dernis der beidseitigen Strafbarkeit ist in diesem Zusammenhang damit er- füllt. Die diesbezügliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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5.3.2 Dass die Geldbezüge mit den gefälschten Kreditkarten, die der Beschwer- deführer zum Nachteil der Bank B. in der Türkei vorgenommen haben soll, nach schweizerischem Recht den Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB er- füllen, steht ausser Frage (vgl. Ziff. 4.3 vorstehend). Was die Strafbarkeit nach türkischem Recht anbelangt, so mag es zwar zu- treffen, dass das im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB, jener Bestimmung des schweizerischen Strafgesetzbuches, die § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes am ähnlichsten zu sein scheint, subsumiert werden kann. Indessen sind daraus entgegen dem Beschwer- deführer keine Rückschlusse mit Bezug auf die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes auf den fraglichen Sachverhalt zu ziehen. Die Veruntreuungstatbestände nach schweizerischer und türkischer Rechtsauffassung brauchen nicht identisch zu sein (vgl. Ziff. 5.2 vorste- hend). Der Wortlaut von § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes lässt jedenfalls die Zuordnung der betreffenden Handlungen zum Tatbestand dieser Bestimmung zu. Eine nähere Prüfung der Strafbarkeit nach türki- schem Recht ist vorliegend nicht vorzunehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten sind die dem Beschwerdeführer im Auslieferungser- suchen noch angelasteten Geldbezüge in der Türkei sowohl nach schwei- zerischem wie auch nach türkischem Recht strafbar und mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr bedroht (Art. 147 Abs. 1 StGB und § 22 Abs. 3 des türkischen Bankengesetzes). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist diesbezüglich erfüllt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Ordre public. Im Falle seiner Auslieferung wäre er mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren konfrontiert, obwohl er für die ihm zur Last gelegten Straftaten infolge Verjährung der hierfür in Frage kommenden Straftatbestände gar nicht mehr belangt werden könnte (act. 1 Ziff. III.9). 6.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;

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SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). 6.3 Sofern der Beschwerdeführer die Strafandrohung nach § 22 Abs. 3 des tür- kischen Bankengesetzes beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die besondere Strenge einer Strafe grundsätzlich kein Auslieferungshindernis darstellt und die Auslieferung nur abgelehnt werden kann, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen deckt sich die vorliegende Rüge mit dem bereits im Zusammenhang mit der beidseitigen Strafbarkeit vorgebrachten Rüge, weshalb darauf nicht mehr weiter einzu- gehen ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als un- begründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen ist. Der Auslieferung des Beschwerde- führers für die Straftaten, die er gemäss dem Auslieferungsersuchen vom

5. Juni 2002 in der Türkei begangen haben soll, steht nichts entgegen. 8. Auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik gestellten Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 13 Ziff. II) ist vorliegend nicht einzutreten, da eine Ausweitung der Beschwerde mit der Replik unzu- lässig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom

17. Juli 2008, E. 2.2; ferner ANDRÉ MOSER in AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 52). Indessen kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch beim BJ einreichen, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (vgl. Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006). Der vorliegende An- trag auf Haftentlassung ist daher zuständigkeitshalber an das BJ zu über- weisen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). 9.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,

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sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Daniel Vischer gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. 9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom

22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’500.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft wird nicht eingetre- ten. Die Angelegenheit wird diesbezüglich zuständigkeitshalber an das Bun- desamt für Justiz überwiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.

4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

5. Rechtsanwalt Daniel Vischer wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 2’500.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2’500.-- zu vergüten.

Bellinzona, 11. November 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Vischer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).