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RR.2009.334

Bundesstrafgericht · 2010-01-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Lichtenstein. Herausgabe von Beweismittlen (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter lei- tete (RR.2009.277 act. 2, 3, 6);

- das Bundesstrafgericht A. am 27. August 2009 um Mitteilung ersuchte, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts, ihm zudem ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und er aufgefordert wurde, dieses bis am

7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (RR.2009.277 act. 5 bzw. RP.2009.36 act. 2); auf diese Anfrage resp. Aufforderung kein Antwort- schreiben eingegangen ist;

- das Bundesstrafgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009 abwies und A. einge-

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laden wurde, bis zum 19. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RP.2009.36 act. 3);

- A. obgenannten in sein Postfach avisierten Entscheid nicht abholte, den verlangten Kostenvorschuss nicht einzahlte und daher auf die Beschwerde mit Entscheid RR.2009.277 vom 29. Oktober 2009 nicht eingetreten wor- den ist (RP.2009.36 act. 4, 5; RR.2009.277 act. 9);

- der Arbeitskreis D. am 12. November 2009 Fristerstreckung und Antrag auf „Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand“ beantragt (act. 1);

- der Arbeitskreis D. am 18. November 2009 u.a. aufgefordert wurde, eine schriftliche Vollmacht von A. einzureichen (act. 4); das Schreiben dem Ar- beitskreis D. unter der angegebenen Adresse aber nicht zugestellt werden konnte (act. 7);

- A. sodann am 14., 21. und 25. November 2009 auch persönlich ein Gesuch um Fristwiedereinsetzung resp. -erstreckung einreicht (act. 2, 5, 6), sich dieses sinngemäss auf die Beantwortung des Schreibens des Bundesstraf- gerichts vom 27. August 2009 bezieht (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege);

- damit offen bleiben kann, ob der Arbeitskreis D. namens und auftrags von A. gehandelt hat;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); das Hindernis als weggefal- len gilt, sobald es dem Betroffenen objektiv und subjektiv möglich ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauf- tragen; die Wiederherstellung demnach an formelle sowie materielle Vor- aussetzungen geknüpft ist (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 18; MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 13-17);

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- der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei – wie frühzeitig bekannt gegeben – im September und Oktober aus gesundheitli- chen Gründen landesabwesend gewesen, habe die Post daher erst bei seiner Rückkehr am 9. bzw. 12. November 2009 abholen können; er nun acht Verfahren gleichzeitig lesen und behandeln müsse, dies ihm aber als juristischer Laie und aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei; er weiter einen Härtefall geltend macht, da er momentan wegen Einbruchs in seine Wohnung in unzumutbaren Verhältnissen lebe;

- der Gesuchsteller vorliegend innert 30 Tagen nach Inempfangnahme der Post das Gesuch eingereicht hat, die Frist damit zwar eingehalten worden ist, er jedoch die versäumte Rechtshandlung – Ausfüllen des am 27. Au- gust 2009 zugestellten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege – nicht vorgenommen hat; dazu anzumerken ist, dass insbesondere seine Krankheit resp. die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (act. 1.1 bzw. 2.1, 5.1) kein Hinderungsgrund darstellt, warum er das Formular nicht hätte ausfüllen oder eine Drittperson damit beauftra- gen können, dies zumal er im Stande gewesen ist, obgenannte Schreiben an das Bundesstrafgericht zu schicken und seine (nicht näher bezeichnete) Krankheit offenbar nicht dergestalt ist, dass sie ihn an jeglichen Handlun- gen hindern würde (vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2b; 112 V 255 E. 2a);

- auf das Gesuch um Fristwiederherstellung demnach nicht eingetreten wird;

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Ent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzuset- zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Januar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.334

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das fürstliche Landgericht in Vaduz gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdacht des schweren Betrugs führt;

- das fürstliche Landgericht in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshil- feersuchen vom 15. Juni 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank B. und der Bank C., lautend auf A., ersucht hat (RR.2009.277 act. 2.5, 2.6, 2.7);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügun- gen vom 25. Juni 2009 entsprochen und die Bank B. sowie die Bank C. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen verlangten Bankunterlagen aufge- fordert hat (RR.2009.277 act. 2.3, 2.4);

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügungen vom 7. und 17. Juli 2009 die Herausgabe der von den Banken eingereichten Dokumente verfügte (RR.2009.277 act. 2.1, 2.2);

- A. mit Schreiben vom 18., 20. und 22. August 2009 bei der Staatsanwalt- schaft und beim Bezirksgericht Altstätten „Einsprache“ betreffend ein gegen ihn allenfalls laufendes Rechtshilfeverfahren erhoben und sinngemäss be- antragt hat, die beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu versiegeln und nicht an die ausländische Behörde herauszugeben; er zudem um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (RR.2009.277 act. 1, 3.2, 3.3, 6.1; RP.2009.36 act. 1);

- die Staatsanwaltschaft die genannten Schreiben am 21., 25. und

28. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter lei- tete (RR.2009.277 act. 2, 3, 6);

- das Bundesstrafgericht A. am 27. August 2009 um Mitteilung ersuchte, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts, ihm zudem ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und er aufgefordert wurde, dieses bis am

7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (RR.2009.277 act. 5 bzw. RP.2009.36 act. 2); auf diese Anfrage resp. Aufforderung kein Antwort- schreiben eingegangen ist;

- das Bundesstrafgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009 abwies und A. einge-

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laden wurde, bis zum 19. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (RP.2009.36 act. 3);

- A. obgenannten in sein Postfach avisierten Entscheid nicht abholte, den verlangten Kostenvorschuss nicht einzahlte und daher auf die Beschwerde mit Entscheid RR.2009.277 vom 29. Oktober 2009 nicht eingetreten wor- den ist (RP.2009.36 act. 4, 5; RR.2009.277 act. 9);

- der Arbeitskreis D. am 12. November 2009 Fristerstreckung und Antrag auf „Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand“ beantragt (act. 1);

- der Arbeitskreis D. am 18. November 2009 u.a. aufgefordert wurde, eine schriftliche Vollmacht von A. einzureichen (act. 4); das Schreiben dem Ar- beitskreis D. unter der angegebenen Adresse aber nicht zugestellt werden konnte (act. 7);

- A. sodann am 14., 21. und 25. November 2009 auch persönlich ein Gesuch um Fristwiedereinsetzung resp. -erstreckung einreicht (act. 2, 5, 6), sich dieses sinngemäss auf die Beantwortung des Schreibens des Bundesstraf- gerichts vom 27. August 2009 bezieht (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege);

- damit offen bleiben kann, ob der Arbeitskreis D. namens und auftrags von A. gehandelt hat;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); das Hindernis als weggefal- len gilt, sobald es dem Betroffenen objektiv und subjektiv möglich ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauf- tragen; die Wiederherstellung demnach an formelle sowie materielle Vor- aussetzungen geknüpft ist (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 18; MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 13-17);

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- der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei – wie frühzeitig bekannt gegeben – im September und Oktober aus gesundheitli- chen Gründen landesabwesend gewesen, habe die Post daher erst bei seiner Rückkehr am 9. bzw. 12. November 2009 abholen können; er nun acht Verfahren gleichzeitig lesen und behandeln müsse, dies ihm aber als juristischer Laie und aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei; er weiter einen Härtefall geltend macht, da er momentan wegen Einbruchs in seine Wohnung in unzumutbaren Verhältnissen lebe;

- der Gesuchsteller vorliegend innert 30 Tagen nach Inempfangnahme der Post das Gesuch eingereicht hat, die Frist damit zwar eingehalten worden ist, er jedoch die versäumte Rechtshandlung – Ausfüllen des am 27. Au- gust 2009 zugestellten Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege – nicht vorgenommen hat; dazu anzumerken ist, dass insbesondere seine Krankheit resp. die bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (act. 1.1 bzw. 2.1, 5.1) kein Hinderungsgrund darstellt, warum er das Formular nicht hätte ausfüllen oder eine Drittperson damit beauftra- gen können, dies zumal er im Stande gewesen ist, obgenannte Schreiben an das Bundesstrafgericht zu schicken und seine (nicht näher bezeichnete) Krankheit offenbar nicht dergestalt ist, dass sie ihn an jeglichen Handlun- gen hindern würde (vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2b; 112 V 255 E. 2a);

- auf das Gesuch um Fristwiederherstellung demnach nicht eingetreten wird;

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Ent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- anzuset- zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 12. Januar 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).