Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Lichtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter lei- tete (act. 2, 3, 6);
- das Bundesstrafgericht A. am 27. August 2009 um Mitteilung ersuchte, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts, ihm zudem ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt hat und er aufgefordert wurde, dieses bis am
7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 5 bzw. RP.2009.36 act. 2);
- das Bundesstrafgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009 abgewiesen hat und A. eingeladen wurde, bis zum 19. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss
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von Fr. 4’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege dabei bei der Hauptsache belassen wurden;
- die Poststelle in Z. den genannten (per Gerichtsurkunde versandten) Ent- scheid am 8. Oktober 2009 in sein Postfach avisiert und am 22. Oktober 2009 wegen Nichtabholen an das Bundesstrafgericht zurückgeschickt hat (RP.2009.36 act. 4, 5);
- A. der Post anscheinend einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat (act. 7, 8, RP.2009.36 act. 4, 5);
- eingeschriebene Sendungen bei Zurückbehaltungsaufträgen am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort des Empfängers als zugestellt gelten, sofern der Empfänger mit solchen Zustellungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG; MAITRE / THALMANN / (PLÜSS) in WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 20 N. 37, 39, 42 – 46 sowie MARTAN- TELLI-SONANINI / HUBER, a.a.O., Art. 11b FN. 11; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- obgenannter Zwischenentscheid mit der Einladung zur Leistung des Kos- tenvorschusses A. damit am 15. Oktober 2009 als zugegangen gilt, zumal er mit behördlichen Zustellungen rechnen musste (vgl. dazu Zwischenent- scheid des Bundesstrafgerichtes RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009, E. 1.2, 1.3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--
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anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- der Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht wird, dass Schluss- verfügungen – entgegen seinem Eröffnungsvermerk – in keinem Fall dem ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesge- richts 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.277
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das fürstliche Landgericht in Vaduz gegen A. ein Strafverfahren wegen Ver- dacht des schweren Betrugs führt;
- das fürstliche Landgericht in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshil- feersuchen vom 15. Juni 2009 an die Schweiz gelangt ist und um Heraus- gabe von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank B. und der Bank C., lautend auf A., ersucht hat (act. 2.5, 2.6, 2.7);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügun- gen vom 25. Juni 2009 entsprochen und die Bank B. sowie die Bank C. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen verlangten Bankunterlagen aufge- fordert hat (act. 2.3, 2.4);
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügungen vom 7. und 17. Juli 2009 die Herausgabe der von den Banken eingereichten Dokumente verfügte (act. 2.1, 2.2);
- A. mit Schreiben vom 18., 20. und 22. August 2009 bei der Staatsanwalt- schaft und beim Bezirksgericht Altstätten „Einsprache“ betreffend ein gegen ihn allenfalls laufendes Rechtshilfeverfahren erhebt und sinngemäss bean- tragt, die beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu versiegeln und nicht an die ausländische Behörde herauszugeben; er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1, 3.2, 3.3, 6.1; RP.2009.36 act. 1);
- die Staatsanwaltschaft die genannten Schreiben am 21., 25. und
28. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter lei- tete (act. 2, 3, 6);
- das Bundesstrafgericht A. am 27. August 2009 um Mitteilung ersuchte, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts, ihm zudem ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt hat und er aufgefordert wurde, dieses bis am
7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 5 bzw. RP.2009.36 act. 2);
- das Bundesstrafgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009 abgewiesen hat und A. eingeladen wurde, bis zum 19. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss
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von Fr. 4’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege dabei bei der Hauptsache belassen wurden;
- die Poststelle in Z. den genannten (per Gerichtsurkunde versandten) Ent- scheid am 8. Oktober 2009 in sein Postfach avisiert und am 22. Oktober 2009 wegen Nichtabholen an das Bundesstrafgericht zurückgeschickt hat (RP.2009.36 act. 4, 5);
- A. der Post anscheinend einen Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat (act. 7, 8, RP.2009.36 act. 4, 5);
- eingeschriebene Sendungen bei Zurückbehaltungsaufträgen am siebten Tag nach ihrem Eintreffen auf dem Postbüro am Wohnort des Empfängers als zugestellt gelten, sofern der Empfänger mit solchen Zustellungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG; MAITRE / THALMANN / (PLÜSS) in WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 20 N. 37, 39, 42 – 46 sowie MARTAN- TELLI-SONANINI / HUBER, a.a.O., Art. 11b FN. 11; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- obgenannter Zwischenentscheid mit der Einladung zur Leistung des Kos- tenvorschusses A. damit am 15. Oktober 2009 als zugegangen gilt, zumal er mit behördlichen Zustellungen rechnen musste (vgl. dazu Zwischenent- scheid des Bundesstrafgerichtes RP.2009.36 vom 6. Oktober 2009, E. 1.2, 1.3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.--
- 4 -
anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- der Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht wird, dass Schluss- verfügungen – entgegen seinem Eröffnungsvermerk – in keinem Fall dem ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen (Urteil des Bundesge- richts 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. November 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Bundesamt für Justiz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).