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RP.2009.36

Bundesstrafgericht · 2009-10-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Das fürstliche Landgericht in Vaduz führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verdacht des schweren Betrugs. A. wird vorgeworfen, in zahlreichen gegen ihn in Liechtenstein geführten Verfahren unrechtmässig Verfahrens- hilfe in der Gesamthöhe von rund CHF 100'000.00 bezogen zu haben. Er wird dabei verdächtigt, über weitaus höhere Vermögenswerte zu verfügen, als er in den Gesuchen um Verfahrenshilfe jeweils angegeben hatte. So sei er Inhaber verschiedenster, auch in der Schweiz gelegener, bisher unbe- kannter Konti, besitze eine (baufällige) Liegenschaft in Frankreich und ver- füge über nie angegebene verpfändete respektive abgetretene Vermö- genswerte. Es bestehe daher der Verdacht, dass er die Behörden durch Verschweigen von ihm gehörenden Vermögenswerten getäuscht habe und ihnen dadurch ein entsprechender Vermögensschaden entstanden sei. Aus demselben Grund erhalte er wohl auch zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe vom Amt für soziale Dienste und beziehe seit Jahren Invalidenrenten und Er- gänzungsleistungen von der liechtensteinischen AHV-IV-FAK.

B. In diesem Zusammenhang ist das fürstliche Landgericht mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 15. Juni 2009 an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank B. und der Bank C., lautend auf A., ersucht (RR.2009.277 act. 2.5, 2.6, 2.7).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsan- waltschaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenver- fügungen vom 25. Juni 2009 entsprochen (RR.2009.277 act. 2.3, 2.4) und hat die Bank B. und die Bank C. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersu- chen verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Mit Schlussverfügungen vom

7. und 17. Juli 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann die Herausga- be der von den Banken eingereichten Dokumenten (RR.2009.277 act. 2.1, 2.2).

D. A. erhebt mit Schreiben vom 18., 20. und 22. August 2009 bei der Staats- anwaltschaft und beim Bezirksgericht Altstätten „Einsprache“ betreffend ein gegen ihn allenfalls laufendes Rechtshilfeverfahren. Dabei beantragt er sinngemäss, die beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu versiegeln und nicht an die ausländische Behörde herauszugeben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 bzw. RR.2009.277 act. 1, 3.2, 3.3, 6.1).

- 3 -

Die Staatsanwaltschaft leitete die genannten Schreiben am 21., 25. und

28. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter (act. 2, 3, 6).

E. Am 27. August 2009 ersuchte das Bundesstrafgericht A. um Mitteilung, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts. Zudem wurde ihm ein Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege zugestellt und er wurde aufgefordert, dieses bis am

7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 2 bzw. RR.2009.277 act. 5). Die Post liess dem Bundesstrafgericht in der Folge eine Meldung zukommen, wonach A. obgenanntes Schreiben voraussichtlich erst am

5. November 2009 zugestellt werden könne (postlagernder Auftrag, RR.2009.277 act. 7).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Gesuchsteller ist per Post voraussichtlich erst ab dem 5. November 2009 wieder erreichbar (vgl. Sachverhalt lit. E). Es stellt sich daher die Fra- ge, ob ihm das Schreiben vom 27. August 2009 inklusive Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zugestellt worden ist bzw. als zugestellt gilt. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Parteien nach Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts zugestellt werden können. In den auf die Einleitung des Pro- zesses folgenden Wochen muss mit der Zustellung eines behördlichen Ak- tes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Be- hörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitge- teilten resp. an die in der Rechtsschrift angegebenen Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei nicht dort auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukeh- ren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fin- giert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungs- frist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch zugekommen ist. Auch andere Abmachungen mit der Post

- 4 -

wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b; Entscheide des Bundesgerich- tes 2C_145/2007 vom 16. Oktober 2007, E. 4.3; 1P.529/2005 vom

6. Dezember 2005, E. 2.2; 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.2, je m.w.H.). 1.3 Der Gesuchsteller hat in concreto am 18., 20. und 22. August 2009 dem Bezirksgericht Altstätten und der Staatsanwaltschaft diverse das Rechtshil- feverfahren betreffende Schreiben zukommen lassen (vgl. Sachverhalt lit. D). Er musste daher mit baldigen förmlichen Zustellungen behördlicher- seits rechnen. Insbesondere wusste er auch von der Weiterleitung seiner Schreiben an das Bundesstrafgericht und davon, dass die Staatsanwalt- schaft seine Eingaben als Beschwerde gegen die Schlussverfügungen be- trachtet (vgl. act. 2.8, 3.1, 6). Indem er nun bis am 5. November 2009 – d.h. für mehr als zwei Monate nach Einreichen seiner Schreiben – nicht er- reichbar ist, kommt er der ihm durch die Begründung des Prozessrechts- verhältnisses entstandenen Verfahrenspflicht, die Zustellung von behördli- chen Mitteilungen zu ermöglichen, klarerweise nicht nach. Wohl hat er in seinem Schreiben vom 22. August 2009 erwähnt, ab dem 24. August 2008 auf einen Lehrgang zu fahren, landesabwesend zu sein und bat in diesem Zusammenhang, dass „von förmlicher Zustellung b.a.w. abgesehen werden sollte“ (act. 6.1). Doch durch diesen Hinweis alleine ist er genannter Ver- fahrenspflicht nicht nachgekommen, so hat er keinerlei Vorkehrungen ge- troffen, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen, hat insbesondere keine andere Zustelladresse – sei es von ihm oder einem Vertreter – angegeben. Er hat nicht einmal ein Rückkehrdatum an seine Wohnadresse bekannt gegeben (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.3). Dieses Verhalten verstösst ge- mäss obgenannter Praxis (E. 1.2) gegen Treu und Glauben. Der Ge- suchsteller muss sich sein fehlerhaftes Verhalten daher anrechnen lassen. Damit gilt ihm das Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2008 inklusive das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege, der Post in Z. / FL am 28. August 2009 zugegangen (act. 8), als am 4. September 2009 zuge- stellt. 2.

2.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 5 -

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Auf diese Konsequenz wurde der Gesuchsteller im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht.

2.2 Der Gesuchsteller macht in seinen Eingaben geltend, lediglich ein Brutto- einkommen von CHF 1'000.00 zu haben, wobei ihm nach Abzug von Ver- bindlichkeiten und der Miete nur ein „Verfügungseinkommen“ von CHF 50.00 bleibe. Sein nominelles Vermögen resp. Bankguthaben sei durch Sicherungsübereignung verpfändet. Weitere Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen hat er nicht gemacht. So hat er insbesondere das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt retourniert (vgl. dazu Sachverhalt lit. E und E. 1.3). Der Gesuchsteller wählte dieses Vorgehen, obschon im Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 2.1) angedroht wurde, dass un- vollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehe- ne Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können. Angesichts der vorliegend nur unvollständigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und mangels Einreichen der erforderlichen Belege und Urkunden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit mangels genügender Sub- stanziierung abzuweisen. Angesichts der ihm im Fürstentum Liechtenstein vorgeworfenen strafbaren Verhalten (vgl. Sachverhalt lit. A) rechtfertigt sich dies im Übrigen umso mehr. 2.3 Dem Gesuchsteller wird damit eine Frist bis zum 19. Oktober 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das D.-Konto Nr. 1 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die

- 6 -

Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

- 7 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 2 bzw. RR.2009.277 act. 5). Die Post liess dem Bundesstrafgericht in der Folge eine Meldung zukommen, wonach A. obgenanntes Schreiben voraussichtlich erst am

5. November 2009 zugestellt werden könne (postlagernder Auftrag, RR.2009.277 act. 7).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Gesuchsteller ist per Post voraussichtlich erst ab dem 5. November 2009 wieder erreichbar (vgl. Sachverhalt lit. E). Es stellt sich daher die Fra- ge, ob ihm das Schreiben vom 27. August 2009 inklusive Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zugestellt worden ist bzw. als zugestellt gilt. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Parteien nach Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts zugestellt werden können. In den auf die Einleitung des Pro- zesses folgenden Wochen muss mit der Zustellung eines behördlichen Ak- tes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Be- hörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitge- teilten resp. an die in der Rechtsschrift angegebenen Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei nicht dort auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukeh- ren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fin- giert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungs- frist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch zugekommen ist. Auch andere Abmachungen mit der Post

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wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b; Entscheide des Bundesgerich- tes 2C_145/2007 vom 16. Oktober 2007, E. 4.3; 1P.529/2005 vom

6. Dezember 2005, E. 2.2; 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.2, je m.w.H.). 1.3 Der Gesuchsteller hat in concreto am 18., 20. und 22. August 2009 dem Bezirksgericht Altstätten und der Staatsanwaltschaft diverse das Rechtshil- feverfahren betreffende Schreiben zukommen lassen (vgl. Sachverhalt lit. D). Er musste daher mit baldigen förmlichen Zustellungen behördlicher- seits rechnen. Insbesondere wusste er auch von der Weiterleitung seiner Schreiben an das Bundesstrafgericht und davon, dass die Staatsanwalt- schaft seine Eingaben als Beschwerde gegen die Schlussverfügungen be- trachtet (vgl. act. 2.8, 3.1, 6). Indem er nun bis am 5. November 2009 – d.h. für mehr als zwei Monate nach Einreichen seiner Schreiben – nicht er- reichbar ist, kommt er der ihm durch die Begründung des Prozessrechts- verhältnisses entstandenen Verfahrenspflicht, die Zustellung von behördli- chen Mitteilungen zu ermöglichen, klarerweise nicht nach. Wohl hat er in seinem Schreiben vom 22. August 2009 erwähnt, ab dem 24. August 2008 auf einen Lehrgang zu fahren, landesabwesend zu sein und bat in diesem Zusammenhang, dass „von förmlicher Zustellung b.a.w. abgesehen werden sollte“ (act. 6.1). Doch durch diesen Hinweis alleine ist er genannter Ver- fahrenspflicht nicht nachgekommen, so hat er keinerlei Vorkehrungen ge- troffen, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen, hat insbesondere keine andere Zustelladresse – sei es von ihm oder einem Vertreter – angegeben. Er hat nicht einmal ein Rückkehrdatum an seine Wohnadresse bekannt gegeben (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.3). Dieses Verhalten verstösst ge- mäss obgenannter Praxis (E. 1.2) gegen Treu und Glauben. Der Ge- suchsteller muss sich sein fehlerhaftes Verhalten daher anrechnen lassen. Damit gilt ihm das Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2008 inklusive das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege, der Post in Z. / FL am 28. August 2009 zugegangen (act. 8), als am 4. September 2009 zuge- stellt. 2.

2.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Auf diese Konsequenz wurde der Gesuchsteller im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht.

2.2 Der Gesuchsteller macht in seinen Eingaben geltend, lediglich ein Brutto- einkommen von CHF 1'000.00 zu haben, wobei ihm nach Abzug von Ver- bindlichkeiten und der Miete nur ein „Verfügungseinkommen“ von CHF 50.00 bleibe. Sein nominelles Vermögen resp. Bankguthaben sei durch Sicherungsübereignung verpfändet. Weitere Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen hat er nicht gemacht. So hat er insbesondere das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt retourniert (vgl. dazu Sachverhalt lit. E und E. 1.3). Der Gesuchsteller wählte dieses Vorgehen, obschon im Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 2.1) angedroht wurde, dass un- vollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehe- ne Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können. Angesichts der vorliegend nur unvollständigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und mangels Einreichen der erforderlichen Belege und Urkunden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit mangels genügender Sub- stanziierung abzuweisen. Angesichts der ihm im Fürstentum Liechtenstein vorgeworfenen strafbaren Verhalten (vgl. Sachverhalt lit. A) rechtfertigt sich dies im Übrigen umso mehr. 2.3 Dem Gesuchsteller wird damit eine Frist bis zum 19. Oktober 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das D.-Konto Nr. 1 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die

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Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 19. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 angesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RP.2009.36

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Sachverhalt:

A. Das fürstliche Landgericht in Vaduz führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Verdacht des schweren Betrugs. A. wird vorgeworfen, in zahlreichen gegen ihn in Liechtenstein geführten Verfahren unrechtmässig Verfahrens- hilfe in der Gesamthöhe von rund CHF 100'000.00 bezogen zu haben. Er wird dabei verdächtigt, über weitaus höhere Vermögenswerte zu verfügen, als er in den Gesuchen um Verfahrenshilfe jeweils angegeben hatte. So sei er Inhaber verschiedenster, auch in der Schweiz gelegener, bisher unbe- kannter Konti, besitze eine (baufällige) Liegenschaft in Frankreich und ver- füge über nie angegebene verpfändete respektive abgetretene Vermö- genswerte. Es bestehe daher der Verdacht, dass er die Behörden durch Verschweigen von ihm gehörenden Vermögenswerten getäuscht habe und ihnen dadurch ein entsprechender Vermögensschaden entstanden sei. Aus demselben Grund erhalte er wohl auch zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe vom Amt für soziale Dienste und beziehe seit Jahren Invalidenrenten und Er- gänzungsleistungen von der liechtensteinischen AHV-IV-FAK.

B. In diesem Zusammenhang ist das fürstliche Landgericht mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 15. Juni 2009 an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank B. und der Bank C., lautend auf A., ersucht (RR.2009.277 act. 2.5, 2.6, 2.7).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsan- waltschaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenver- fügungen vom 25. Juni 2009 entsprochen (RR.2009.277 act. 2.3, 2.4) und hat die Bank B. und die Bank C. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersu- chen verlangten Bankunterlagen aufgefordert. Mit Schlussverfügungen vom

7. und 17. Juli 2009 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann die Herausga- be der von den Banken eingereichten Dokumenten (RR.2009.277 act. 2.1, 2.2).

D. A. erhebt mit Schreiben vom 18., 20. und 22. August 2009 bei der Staats- anwaltschaft und beim Bezirksgericht Altstätten „Einsprache“ betreffend ein gegen ihn allenfalls laufendes Rechtshilfeverfahren. Dabei beantragt er sinngemäss, die beschlagnahmten Bankunterlagen seien zu versiegeln und nicht an die ausländische Behörde herauszugeben. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 bzw. RR.2009.277 act. 1, 3.2, 3.3, 6.1).

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Die Staatsanwaltschaft leitete die genannten Schreiben am 21., 25. und

28. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiter (act. 2, 3, 6).

E. Am 27. August 2009 ersuchte das Bundesstrafgericht A. um Mitteilung, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle sowie um Angabe des Anfechtungsobjekts. Zudem wurde ihm ein Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege zugestellt und er wurde aufgefordert, dieses bis am

7. September 2009 ausgefüllt zu retournieren (act. 2 bzw. RR.2009.277 act. 5). Die Post liess dem Bundesstrafgericht in der Folge eine Meldung zukommen, wonach A. obgenanntes Schreiben voraussichtlich erst am

5. November 2009 zugestellt werden könne (postlagernder Auftrag, RR.2009.277 act. 7).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Gesuchsteller ist per Post voraussichtlich erst ab dem 5. November 2009 wieder erreichbar (vgl. Sachverhalt lit. E). Es stellt sich daher die Fra- ge, ob ihm das Schreiben vom 27. August 2009 inklusive Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zugestellt worden ist bzw. als zugestellt gilt. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Parteien nach Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts zugestellt werden können. In den auf die Einleitung des Pro- zesses folgenden Wochen muss mit der Zustellung eines behördlichen Ak- tes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Be- hörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitge- teilten resp. an die in der Rechtsschrift angegebenen Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei nicht dort auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukeh- ren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fin- giert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungs- frist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch zugekommen ist. Auch andere Abmachungen mit der Post

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wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b; Entscheide des Bundesgerich- tes 2C_145/2007 vom 16. Oktober 2007, E. 4.3; 1P.529/2005 vom

6. Dezember 2005, E. 2.2; 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.2, je m.w.H.). 1.3 Der Gesuchsteller hat in concreto am 18., 20. und 22. August 2009 dem Bezirksgericht Altstätten und der Staatsanwaltschaft diverse das Rechtshil- feverfahren betreffende Schreiben zukommen lassen (vgl. Sachverhalt lit. D). Er musste daher mit baldigen förmlichen Zustellungen behördlicher- seits rechnen. Insbesondere wusste er auch von der Weiterleitung seiner Schreiben an das Bundesstrafgericht und davon, dass die Staatsanwalt- schaft seine Eingaben als Beschwerde gegen die Schlussverfügungen be- trachtet (vgl. act. 2.8, 3.1, 6). Indem er nun bis am 5. November 2009 – d.h. für mehr als zwei Monate nach Einreichen seiner Schreiben – nicht er- reichbar ist, kommt er der ihm durch die Begründung des Prozessrechts- verhältnisses entstandenen Verfahrenspflicht, die Zustellung von behördli- chen Mitteilungen zu ermöglichen, klarerweise nicht nach. Wohl hat er in seinem Schreiben vom 22. August 2009 erwähnt, ab dem 24. August 2008 auf einen Lehrgang zu fahren, landesabwesend zu sein und bat in diesem Zusammenhang, dass „von förmlicher Zustellung b.a.w. abgesehen werden sollte“ (act. 6.1). Doch durch diesen Hinweis alleine ist er genannter Ver- fahrenspflicht nicht nachgekommen, so hat er keinerlei Vorkehrungen ge- troffen, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen, hat insbesondere keine andere Zustelladresse – sei es von ihm oder einem Vertreter – angegeben. Er hat nicht einmal ein Rückkehrdatum an seine Wohnadresse bekannt gegeben (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.3). Dieses Verhalten verstösst ge- mäss obgenannter Praxis (E. 1.2) gegen Treu und Glauben. Der Ge- suchsteller muss sich sein fehlerhaftes Verhalten daher anrechnen lassen. Damit gilt ihm das Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2008 inklusive das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege, der Post in Z. / FL am 28. August 2009 zugegangen (act. 8), als am 4. September 2009 zuge- stellt. 2.

2.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

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Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Auf diese Konsequenz wurde der Gesuchsteller im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht.

2.2 Der Gesuchsteller macht in seinen Eingaben geltend, lediglich ein Brutto- einkommen von CHF 1'000.00 zu haben, wobei ihm nach Abzug von Ver- bindlichkeiten und der Miete nur ein „Verfügungseinkommen“ von CHF 50.00 bleibe. Sein nominelles Vermögen resp. Bankguthaben sei durch Sicherungsübereignung verpfändet. Weitere Angaben zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen hat er nicht gemacht. So hat er insbesondere das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ausgefüllt retourniert (vgl. dazu Sachverhalt lit. E und E. 1.3). Der Gesuchsteller wählte dieses Vorgehen, obschon im Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 2.1) angedroht wurde, dass un- vollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehe- ne Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können. Angesichts der vorliegend nur unvollständigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und mangels Einreichen der erforderlichen Belege und Urkunden, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit mangels genügender Sub- stanziierung abzuweisen. Angesichts der ihm im Fürstentum Liechtenstein vorgeworfenen strafbaren Verhalten (vgl. Sachverhalt lit. A) rechtfertigt sich dies im Übrigen umso mehr. 2.3 Dem Gesuchsteller wird damit eine Frist bis zum 19. Oktober 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das D.-Konto Nr. 1 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die

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Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 19. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4’000.00 angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 7. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).