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RR.2007.63

Bundesstrafgericht · 2007-07-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Betrugs und Urkundenfälschung. A. wird vorgeworfen, am 4. Juni 1998 beim Sozialamt in Amsterdam einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt zu ha- ben und dabei wahrheitswidrig angegeben zu haben, über keine weiteren als das im Antragsformular deklarierte Bankkonto zu verfügen. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben hätte das Sozialamt Amsterdam A. ab dem 4. Juni 1998 Sozialhilfe in Höhe von EUR 45'205.99 geleistet, dies ob- schon sich in der Folge herausstellte, dass dieser Inhaber verschiedener Bankkonten mit einem mehr als bescheidenen Vermögen sei. Mit Schluss- verfügung vom 19. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Amsterdam vom 24. November 2006, ergänzt am

8. und 9. Februar 2007, entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der B. sowie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 9. Februar 2007 angeordneten Sperrung dieses Kontos in Höhe von EUR 45'206.-- verfügt (act. 1.2).

B. A. hat am 17. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag eine Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts eingereicht (act. 1.3) mit dem Antrag, es sei die Kontosperre in Höhe von EUR 45'206.-- aufzuheben (act. 1).

C. A. wurde am 24. April 2007 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 3). Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 hat A. die II. Beschwerdekammer wissen lassen, dass er nicht über die erforderli- chen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge und die Be- freiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses beantragt (act. 4). Die II. Beschwerdekammer hat A. am 9. Mai 2007 ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- gestellt (act. 5), welches dieser am 23. Mai 2007 retourniert hat (act. 6). A. wurde am 3. Juli 2007 von der II. Beschwerdekammer zudem aufgefordert, bis am 13. Juli 2007 in der Schweiz ein Zustelldomizil anzugeben (act. 7). Mit Faxschreiben vom 11. Juli 2007 hat A. ein Zustelldomizil an der Adres- se des Advokaturbüros Marcel Bosonnet in Zürich bezeichnet und die Er- nennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person dieses Rechtsanwalts beantragt (act. 8).

- 3 -

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004, E. 1.2).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be-

- 4 -

dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

1.3 Der Gesuchsteller, welcher derzeit gemäss dem Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege 100% arbeitsunfähig ist, verfügt über monatliche Einkommen in Form von krankheitsbedingten Rentenleistungen von umge- rechnet CHF 2'055.--. Er macht monatliche Auslagen von CHF 1'462.-- gel- tend, wovon er jedoch einzig den Mietzins von EUR 242.39/ Monat (umge- rechnet CHF 401.50), die Krankenkassenprämien von EUR 116.67/ Monat (umgerechnet CHF 193.--) sowie die Steuern von EUR 298.80/ Jahr (um- gerechnet CHF 41.25/ Monat) vollumfänglich belegt. Nicht belegt sind die Weiterbildungskosten von CHF 200.--/ Monat, die Transportkosten von CHF 100.--/ Monat sowie die bevorstehenden grösseren Auslagen betref- fend die Zahnarztkosten von ca. CHF 2'200.-- und den “Beitrag medizini- sche u. soziale Kosten“ von ca. CHF 410.--. Ungenügend belegt sind so- dann die ungedeckten Arztkosten von CHF 405.--/ Monat, wobei aus den eingereichten Unterlagen, soweit diese überhaupt eigentliche medizinische Kosten betreffen, insbesondere nicht ersichtlich ist, ob es sich tatsächlich um nicht rückerstattete Auslagen handelt. Der Gesuchsteller wurde im Formular sowie mit Schreiben vom 9. Mai 2007 (act. 5) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unvollständige oder nicht mit den erforderli- chen Belegen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden kön- nen. Die geltend gemachten Weiterbildungs- und Transportkosten, bei wel- chen es sich wohl bereits angesichts der 100% Arbeitsunfähigkeit des Ge- suchstellers nicht um abzugfähig Lebenserhaltungskosten handelt, sowie die ungedeckten Arztkosten und die bevorstehenden ausserordentlichen Kosten von total CHF 2'610.-- haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist vorliegend daher von monatlichen Auslagen von CHF 635.75 auszugehen. Bei einem Einkom- men von CHF 2'055.--/ Monat und in Berücksichtigung des Grundbetrages von CHF 1'100.--/ Monat verbleibt dem Gesuchsteller folglich ein monatli- cher Überschuss von CHF 319.25.

Der Gesuchsteller ist zudem Inhaber dreier Bankkonten. Das Konto des Gesuchstellers bei der C. hat am 2. Mai 2007 einen Saldo von umgerech- net CHF 1'292.-- und am 2. April 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 2’550.20 aufgewiesen. In Bezug auf das B.-Konto Nr. 1 macht der Gesuchsteller geltend, er hätte den nicht beschlagnahmten Betrag von EUR 25'350.-- am 27. Februar 2007 auf sein Postbankkonto Nr. 2 überwie- sen. Dieses Geld gehöre seiner Mutter, welche untergetaucht im Nahen

- 5 -

Osten lebe und damit ihren Lebensunterhalt finanziere. Er habe das Geld in der Folge in bar von seinem Postbankkonto wieder abgehoben, um es “in Sicherheit zu bringen“. Aus den eingereichten Detailbelegen des Postbank- kontos Nr. 2 für die Zeit vom 1. März bis am 23. Mai 2007 ergibt sich, dass der Betrag von EUR 25'350.-- am 7. März 2007 gutgeschrieben wurde und sowohl am 7. als auch am 8. März 2007 je EUR 12'000.-- in bar abgehoben wurde. Das Postbankkonto des Gesuchstellers hat am 23. Mai 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 1'025.-- aufgewiesen.

1.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller nebst einem monatli- chen Überschuss von CHF 319.25 auch über ein gewisses Vermögen ver- fügt, welche es ihm ermöglichen, sich in angemessener Weise an den Ge- richtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beteiligen und für die Kosten seines anwaltlichen Vertreters selber aufzukommen. Der Ge- suchsteller liefert keinerlei Beweise dafür, dass er tatsächlich nicht der wirt- schaftlich Berechtigte der von ihm angeblich “in Sicherheit gebrachten“ EUR 25'350.-- ist. Es rechtfertigt sich daher, diese Vermögenswerte bei der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers mitzuberück- sichtigen. Inwiefern der Mutter des Gesuchstellers allenfalls eine Verwand- tenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB zukommt, kann dabei of- fen gelassen werden.

1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Dem Gesuchsteller wird, in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Leistung eines Kosten- vorschusses von CHF 2’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse er- folgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 und 9. Februar 2007, entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der B. sowie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 9. Februar 2007 angeordneten Sperrung dieses Kontos in Höhe von EUR 45'206.-- verfügt (act. 1.2).

B. A. hat am 17. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag eine Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts eingereicht (act. 1.3) mit dem Antrag, es sei die Kontosperre in Höhe von EUR 45'206.-- aufzuheben (act. 1).

C. A. wurde am 24. April 2007 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 3). Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 hat A. die II. Beschwerdekammer wissen lassen, dass er nicht über die erforderli- chen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge und die Be- freiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses beantragt (act. 4). Die II. Beschwerdekammer hat A. am 9. Mai 2007 ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- gestellt (act. 5), welches dieser am 23. Mai 2007 retourniert hat (act. 6). A. wurde am 3. Juli 2007 von der II. Beschwerdekammer zudem aufgefordert, bis am 13. Juli 2007 in der Schweiz ein Zustelldomizil anzugeben (act. 7). Mit Faxschreiben vom 11. Juli 2007 hat A. ein Zustelldomizil an der Adres- se des Advokaturbüros Marcel Bosonnet in Zürich bezeichnet und die Er- nennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person dieses Rechtsanwalts beantragt (act. 8).

- 3 -

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004, E. 1.2).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be-

- 4 -

dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

1.3 Der Gesuchsteller, welcher derzeit gemäss dem Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege 100% arbeitsunfähig ist, verfügt über monatliche Einkommen in Form von krankheitsbedingten Rentenleistungen von umge- rechnet CHF 2'055.--. Er macht monatliche Auslagen von CHF 1'462.-- gel- tend, wovon er jedoch einzig den Mietzins von EUR 242.39/ Monat (umge- rechnet CHF 401.50), die Krankenkassenprämien von EUR 116.67/ Monat (umgerechnet CHF 193.--) sowie die Steuern von EUR 298.80/ Jahr (um- gerechnet CHF 41.25/ Monat) vollumfänglich belegt. Nicht belegt sind die Weiterbildungskosten von CHF 200.--/ Monat, die Transportkosten von CHF 100.--/ Monat sowie die bevorstehenden grösseren Auslagen betref- fend die Zahnarztkosten von ca. CHF 2'200.-- und den “Beitrag medizini- sche u. soziale Kosten“ von ca. CHF 410.--. Ungenügend belegt sind so- dann die ungedeckten Arztkosten von CHF 405.--/ Monat, wobei aus den eingereichten Unterlagen, soweit diese überhaupt eigentliche medizinische Kosten betreffen, insbesondere nicht ersichtlich ist, ob es sich tatsächlich um nicht rückerstattete Auslagen handelt. Der Gesuchsteller wurde im Formular sowie mit Schreiben vom 9. Mai 2007 (act. 5) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unvollständige oder nicht mit den erforderli- chen Belegen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden kön- nen. Die geltend gemachten Weiterbildungs- und Transportkosten, bei wel- chen es sich wohl bereits angesichts der 100% Arbeitsunfähigkeit des Ge- suchstellers nicht um abzugfähig Lebenserhaltungskosten handelt, sowie die ungedeckten Arztkosten und die bevorstehenden ausserordentlichen Kosten von total CHF 2'610.-- haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist vorliegend daher von monatlichen Auslagen von CHF 635.75 auszugehen. Bei einem Einkom- men von CHF 2'055.--/ Monat und in Berücksichtigung des Grundbetrages von CHF 1'100.--/ Monat verbleibt dem Gesuchsteller folglich ein monatli- cher Überschuss von CHF 319.25.

Der Gesuchsteller ist zudem Inhaber dreier Bankkonten. Das Konto des Gesuchstellers bei der C. hat am 2. Mai 2007 einen Saldo von umgerech- net CHF 1'292.-- und am 2. April 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 2’550.20 aufgewiesen. In Bezug auf das B.-Konto Nr. 1 macht der Gesuchsteller geltend, er hätte den nicht beschlagnahmten Betrag von EUR 25'350.-- am 27. Februar 2007 auf sein Postbankkonto Nr. 2 überwie- sen. Dieses Geld gehöre seiner Mutter, welche untergetaucht im Nahen

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Osten lebe und damit ihren Lebensunterhalt finanziere. Er habe das Geld in der Folge in bar von seinem Postbankkonto wieder abgehoben, um es “in Sicherheit zu bringen“. Aus den eingereichten Detailbelegen des Postbank- kontos Nr. 2 für die Zeit vom 1. März bis am 23. Mai 2007 ergibt sich, dass der Betrag von EUR 25'350.-- am 7. März 2007 gutgeschrieben wurde und sowohl am 7. als auch am 8. März 2007 je EUR 12'000.-- in bar abgehoben wurde. Das Postbankkonto des Gesuchstellers hat am 23. Mai 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 1'025.-- aufgewiesen.

1.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller nebst einem monatli- chen Überschuss von CHF 319.25 auch über ein gewisses Vermögen ver- fügt, welche es ihm ermöglichen, sich in angemessener Weise an den Ge- richtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beteiligen und für die Kosten seines anwaltlichen Vertreters selber aufzukommen. Der Ge- suchsteller liefert keinerlei Beweise dafür, dass er tatsächlich nicht der wirt- schaftlich Berechtigte der von ihm angeblich “in Sicherheit gebrachten“ EUR 25'350.-- ist. Es rechtfertigt sich daher, diese Vermögenswerte bei der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers mitzuberück- sichtigen. Inwiefern der Mutter des Gesuchstellers allenfalls eine Verwand- tenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB zukommt, kann dabei of- fen gelassen werden.

1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Dem Gesuchsteller wird, in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Leistung eines Kosten- vorschusses von CHF 2’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse er- folgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 2’000.-- angesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 23. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nieder- lande

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.63

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Amsterdam führt gegen A. ein Strafverfahren we- gen Betrugs und Urkundenfälschung. A. wird vorgeworfen, am 4. Juni 1998 beim Sozialamt in Amsterdam einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt zu ha- ben und dabei wahrheitswidrig angegeben zu haben, über keine weiteren als das im Antragsformular deklarierte Bankkonto zu verfügen. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben hätte das Sozialamt Amsterdam A. ab dem 4. Juni 1998 Sozialhilfe in Höhe von EUR 45'205.99 geleistet, dies ob- schon sich in der Folge herausstellte, dass dieser Inhaber verschiedener Bankkonten mit einem mehr als bescheidenen Vermögen sei. Mit Schluss- verfügung vom 19. März 2007 hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Amsterdam vom 24. November 2006, ergänzt am

8. und 9. Februar 2007, entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der B. sowie die Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 9. Februar 2007 angeordneten Sperrung dieses Kontos in Höhe von EUR 45'206.-- verfügt (act. 1.2).

B. A. hat am 17. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag eine Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts eingereicht (act. 1.3) mit dem Antrag, es sei die Kontosperre in Höhe von EUR 45'206.-- aufzuheben (act. 1).

C. A. wurde am 24. April 2007 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 3). Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 hat A. die II. Beschwerdekammer wissen lassen, dass er nicht über die erforderli- chen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge und die Be- freiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses beantragt (act. 4). Die II. Beschwerdekammer hat A. am 9. Mai 2007 ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- gestellt (act. 5), welches dieser am 23. Mai 2007 retourniert hat (act. 6). A. wurde am 3. Juli 2007 von der II. Beschwerdekammer zudem aufgefordert, bis am 13. Juli 2007 in der Schweiz ein Zustelldomizil anzugeben (act. 7). Mit Faxschreiben vom 11. Juli 2007 hat A. ein Zustelldomizil an der Adres- se des Advokaturbüros Marcel Bosonnet in Zürich bezeichnet und die Er- nennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person dieses Rechtsanwalts beantragt (act. 8).

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Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunter- haltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jah- re zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom

19. Januar 2004, E. 1.2).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be-

- 4 -

dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

1.3 Der Gesuchsteller, welcher derzeit gemäss dem Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege 100% arbeitsunfähig ist, verfügt über monatliche Einkommen in Form von krankheitsbedingten Rentenleistungen von umge- rechnet CHF 2'055.--. Er macht monatliche Auslagen von CHF 1'462.-- gel- tend, wovon er jedoch einzig den Mietzins von EUR 242.39/ Monat (umge- rechnet CHF 401.50), die Krankenkassenprämien von EUR 116.67/ Monat (umgerechnet CHF 193.--) sowie die Steuern von EUR 298.80/ Jahr (um- gerechnet CHF 41.25/ Monat) vollumfänglich belegt. Nicht belegt sind die Weiterbildungskosten von CHF 200.--/ Monat, die Transportkosten von CHF 100.--/ Monat sowie die bevorstehenden grösseren Auslagen betref- fend die Zahnarztkosten von ca. CHF 2'200.-- und den “Beitrag medizini- sche u. soziale Kosten“ von ca. CHF 410.--. Ungenügend belegt sind so- dann die ungedeckten Arztkosten von CHF 405.--/ Monat, wobei aus den eingereichten Unterlagen, soweit diese überhaupt eigentliche medizinische Kosten betreffen, insbesondere nicht ersichtlich ist, ob es sich tatsächlich um nicht rückerstattete Auslagen handelt. Der Gesuchsteller wurde im Formular sowie mit Schreiben vom 9. Mai 2007 (act. 5) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unvollständige oder nicht mit den erforderli- chen Belegen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden kön- nen. Die geltend gemachten Weiterbildungs- und Transportkosten, bei wel- chen es sich wohl bereits angesichts der 100% Arbeitsunfähigkeit des Ge- suchstellers nicht um abzugfähig Lebenserhaltungskosten handelt, sowie die ungedeckten Arztkosten und die bevorstehenden ausserordentlichen Kosten von total CHF 2'610.-- haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit ist vorliegend daher von monatlichen Auslagen von CHF 635.75 auszugehen. Bei einem Einkom- men von CHF 2'055.--/ Monat und in Berücksichtigung des Grundbetrages von CHF 1'100.--/ Monat verbleibt dem Gesuchsteller folglich ein monatli- cher Überschuss von CHF 319.25.

Der Gesuchsteller ist zudem Inhaber dreier Bankkonten. Das Konto des Gesuchstellers bei der C. hat am 2. Mai 2007 einen Saldo von umgerech- net CHF 1'292.-- und am 2. April 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 2’550.20 aufgewiesen. In Bezug auf das B.-Konto Nr. 1 macht der Gesuchsteller geltend, er hätte den nicht beschlagnahmten Betrag von EUR 25'350.-- am 27. Februar 2007 auf sein Postbankkonto Nr. 2 überwie- sen. Dieses Geld gehöre seiner Mutter, welche untergetaucht im Nahen

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Osten lebe und damit ihren Lebensunterhalt finanziere. Er habe das Geld in der Folge in bar von seinem Postbankkonto wieder abgehoben, um es “in Sicherheit zu bringen“. Aus den eingereichten Detailbelegen des Postbank- kontos Nr. 2 für die Zeit vom 1. März bis am 23. Mai 2007 ergibt sich, dass der Betrag von EUR 25'350.-- am 7. März 2007 gutgeschrieben wurde und sowohl am 7. als auch am 8. März 2007 je EUR 12'000.-- in bar abgehoben wurde. Das Postbankkonto des Gesuchstellers hat am 23. Mai 2007 einen Saldo von umgerechnet CHF 1'025.-- aufgewiesen.

1.4 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller nebst einem monatli- chen Überschuss von CHF 319.25 auch über ein gewisses Vermögen ver- fügt, welche es ihm ermöglichen, sich in angemessener Weise an den Ge- richtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beteiligen und für die Kosten seines anwaltlichen Vertreters selber aufzukommen. Der Ge- suchsteller liefert keinerlei Beweise dafür, dass er tatsächlich nicht der wirt- schaftlich Berechtigte der von ihm angeblich “in Sicherheit gebrachten“ EUR 25'350.-- ist. Es rechtfertigt sich daher, diese Vermögenswerte bei der Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers mitzuberück- sichtigen. Inwiefern der Mutter des Gesuchstellers allenfalls eine Verwand- tenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB zukommt, kann dabei of- fen gelassen werden.

1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Dem Gesuchsteller wird, in Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse, eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Leistung eines Kosten- vorschusses von CHF 2’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Über- weisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse er- folgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 2’000.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 24. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Bundesstrafrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).