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RR.2007.63_A

Bundesstrafgericht · 2007-08-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 August 2007 ersucht hat (act. 14);

- das Schreiben von A. vom 1. August 2007 Rechtsanwalt Bosonnet am 7. Au- gust 2007 in Kopie übermittelt wurde (act. 15), welcher dazu innert nützlicher Frist nicht Stellung genommen hat;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Ent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Zustelldomizil: c/o Advokaturbüro Marcel Boson- net, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.63

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Amsterdam gegen A. ein Strafverfahren wegen Be- trugs und Urkundenfälschung führt;

- die Staatsanwaltschaft Amsterdam mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Novem- ber 2006, ergänzt am 8. und 9. Februar 2007 an die Schweiz gelangt ist;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwalt- schaft“) in Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens mit Schlussverfügung vom 19. März 2007 die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen betref- fend die auf A. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. sowie die Auf- rechterhaltung der mit Verfügung vom 9. Februar 2007 angeordneten Sper- rung dieses Kontos in Höhe von EUR 45'206.-- verfügt hat (act. 1.2);

- A. am 17. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag eine Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat mit dem Antrag, es sei die Kontosperre in Höhe von EUR 45'206.-- aufzuheben (act. 1);

- A. am 24. April 2007 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten (act. 3);

- A. mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 an die II. Beschwerdekammer geltend machte, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- und die Befreiung von den Verfahrens- kosten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean- tragt hat (act. 4);

- die II. Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Juli 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, A. eine Frist bis zum 6. August 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- angesetzt und die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsache belassen hat (act. 9);

- A. mit Faxeingabe vom 1. August 2007 (Eingang Original per Post am 7. Au- gust 2007) erklärt hat, er ziehe seine Beschwerde zurück (act. 13), und Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, welcher sich für den Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereit erklärt hat, A. im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu vertreten, mit Schreiben vom 31. Juli 2007 (eingegangen am 3. August 2007) um Erstreckung der Frist für die Bezahlung

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des Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 ersucht hat (act. 14);

- das Schreiben von A. vom 1. August 2007 Rechtsanwalt Bosonnet am 7. Au- gust 2007 in Kopie übermittelt wurde (act. 15), welcher dazu innert nützlicher Frist nicht Stellung genommen hat;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Ent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., c/o Advokaturbüro Marcel Bosonnet - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, (REC B-3/2007/028) - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 205’381)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Ta- gen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwer- de nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrund- sätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).