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RH.2026.10

Bundesstrafgericht ·RH · 2026-10-08 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen;;Aucun recours déposé à ce jour;;Attualmente nessun ricorso pendente;;Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Interpol-Meldungen vom 4. März und 8. April 2025 ersuchte das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina um Festnahme des österreichischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») zwecks Auslieferung gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts Bihac vom

15. Mai 2024 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen der Herstellung und des Verkaufs von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition (act. 5.1 und 5.1a).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 14. September 2026 die Haftanordnung und ersuchte gestützt darauf die Kantonspolizei Zürich um Festnahme von A. (act. 5.2).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. September 2026 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 5.3).

D. Am 16. September 2026 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 17. September 2026 eröffnet wurde (act. 5.5 und act. 5.6).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. September 2026 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1, S. 2). Ausserdem stellt er den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Sindy Pajarola als unentgeltliche Rechtsvertreterin (RP.2026.48, act. 1).

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. September 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Replik vom 2. Oktober 2026 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde dem BJ am 5. Oktober 2026 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die drei Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

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E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, der Haftentscheid stütze sich auf eine bloss summarische Würdigung, ohne dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen hinreichend geklärt erschienen. Das Verfahren in Bosnien und Herzegowina sei korrupt gewesen. Es habe einen Deal auf fünf Jahre Bewährung gegeben, woraufhin ohne sein Wissen plötzlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ausgesprochen worden sei. Dies zeige, dass die dem Haftbefehl zugrunde gelegte ausländische Entscheidgrundlage keineswegs als derart klar und widerspruchsfrei erscheinen könne, die eine Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft rechtfertige. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2026 wegen derselben Sache in Deutschland verhaftet und später wieder entlassen worden sei, nachdem Bosnien keine befriedigende Antwort geliefert habe. Es rechtfertige sich daher eine besonders sorgfältige Prüfung der Haftvoraussetzungen (act. 1, S. 2 f.; act. 9, S. 3 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 48 Abs. 1 IRSG nicht vorgesehen ist. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl enthält die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegten Tat, die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird, den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde und zum Beizug eines Rechtsbeistandes sowie eine summarische Begründung. Damit entspricht der vorliegende Auslieferungshaftbefehl den gesetzlichen Vorgaben von Art. 48 Abs. 1 IRSG ohne Weiteres. Darüber hinaus genügt auch das Ersuchen der bosnischen Behörden den formellen Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe: Das Ersuchen stützt sich auf ein Urteil des Regionalgerichts Bihac vom 15. Mai 2024. Die bosnischen Behörden legen im Ersuchen dar, dass sie beabsichtigen, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Aus dem Ersuchen gehen ferner die strafbaren Handlungen, deretwegen die Auslieferung verlangt werden wird (nämlich Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln und unerlaubter Besitz von Waffen und Munition), Zeit und Ort der Begehung (19. September 2020, Z., Bihac) sowie die Identität des Beschwerdeführers hervor. Die bosnischen Behörden führen zu den Tathandlungen insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in einem Einfamilienhaus und in den Nebengebäuden in Z., Bihac, in drei Plastiktöpfen Pflanzen angebaut, aus denen das Betäubungsmittel Cannabis gewonnen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass der Anbau solcher Pflanzen verboten sei. Ausserdem seien Kokain und Tabletten, die den psychotropen Wirkstoff MDMA enthalten hätten, fünf Cannabissamen und eine runde Metallmühle mit Spuren von Cannabis aufgefunden worden (act. 5.1 und 5.1A). In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner dazu aus, dass der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.52; unerlaubter

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6 Waffenbesitz) und Art. 19 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) subsumiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die vom Beschwerdegegner prima facie vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Einwendungen, wonach das Verfahren in Bosnien und Herzegowina eine «korrupte Sache» gewesen sei und ein «Deal» mit dem Staatsanwalt, welcher zwar vom Gericht bewilligt, später aber nicht berücksichtigt worden sei, vermögen jedenfalls keine Gründe aufzuzeigen, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lässt. Im Übrigen betreffen allfällige Mängel im Verfahren des ersuchenden Staates die Auslieferung an sich und sind im Haftbeschwerdeverfahren nicht zu hören. Schliesslich ist ein allfälliger von deutschen Behörden getroffener Entscheid, den Beschwerdeführer in der gleichen Sache nicht nach Bosnien und Herzegowina auszuliefern, für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Darauf hat der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen.

E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner das Vorliegen von Fluchtgefahr. Diese sei im Haftentscheid nicht hinreichend individualisiert worden (act. 1, S. 3; act. 9, S. 2 ff.).

E. 6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Unter Berücksichtigung dieser restriktiven Praxis ist die Fluchtgefahr vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wird voraussichtlich in Bosnien und Herzegowina eine überjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Persönliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz hat er nicht geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat ferner weder Ersatzmassnahmen noch eine substantielle Sicherheitsleistung angeboten.

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E. 7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2026.48, act. 1).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung geeignet gewesen wäre, die Rechtsmässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Oktober 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2026.10 Nebenverfahren: RP.2026.48

RH.2026.10

2 Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldungen vom 4. März und 8. April 2025 ersuchte das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina um Festnahme des österreichischen Staatsangehörigen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») zwecks Auslieferung gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts Bihac vom

15. Mai 2024 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen der Herstellung und des Verkaufs von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Waffen und Munition (act. 5.1 und 5.1a).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 14. September 2026 die Haftanordnung und ersuchte gestützt darauf die Kantonspolizei Zürich um Festnahme von A. (act. 5.2).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. September 2026 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 5.3).

D. Am 16. September 2026 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 17. September 2026 eröffnet wurde (act. 5.5 und act. 5.6).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 23. September 2026 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1, S. 2). Ausserdem stellt er den prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Sindy Pajarola als unentgeltliche Rechtsvertreterin (RP.2026.48, act. 1).

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. September 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Replik vom 2. Oktober 2026 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde dem BJ am 5. Oktober 2026 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

1.2 Soweit das Übereinkommen und die drei Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom

9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

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4 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

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5 5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, der Haftentscheid stütze sich auf eine bloss summarische Würdigung, ohne dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen hinreichend geklärt erschienen. Das Verfahren in Bosnien und Herzegowina sei korrupt gewesen. Es habe einen Deal auf fünf Jahre Bewährung gegeben, woraufhin ohne sein Wissen plötzlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ausgesprochen worden sei. Dies zeige, dass die dem Haftbefehl zugrunde gelegte ausländische Entscheidgrundlage keineswegs als derart klar und widerspruchsfrei erscheinen könne, die eine Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft rechtfertige. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2026 wegen derselben Sache in Deutschland verhaftet und später wieder entlassen worden sei, nachdem Bosnien keine befriedigende Antwort geliefert habe. Es rechtfertige sich daher eine besonders sorgfältige Prüfung der Haftvoraussetzungen (act. 1, S. 2 f.; act. 9, S. 3 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 48 Abs. 1 IRSG nicht vorgesehen ist. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl enthält die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegten Tat, die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird, den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde und zum Beizug eines Rechtsbeistandes sowie eine summarische Begründung. Damit entspricht der vorliegende Auslieferungshaftbefehl den gesetzlichen Vorgaben von Art. 48 Abs. 1 IRSG ohne Weiteres. Darüber hinaus genügt auch das Ersuchen der bosnischen Behörden den formellen Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe: Das Ersuchen stützt sich auf ein Urteil des Regionalgerichts Bihac vom 15. Mai 2024. Die bosnischen Behörden legen im Ersuchen dar, dass sie beabsichtigen, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Aus dem Ersuchen gehen ferner die strafbaren Handlungen, deretwegen die Auslieferung verlangt werden wird (nämlich Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln und unerlaubter Besitz von Waffen und Munition), Zeit und Ort der Begehung (19. September 2020, Z., Bihac) sowie die Identität des Beschwerdeführers hervor. Die bosnischen Behörden führen zu den Tathandlungen insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in einem Einfamilienhaus und in den Nebengebäuden in Z., Bihac, in drei Plastiktöpfen Pflanzen angebaut, aus denen das Betäubungsmittel Cannabis gewonnen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass der Anbau solcher Pflanzen verboten sei. Ausserdem seien Kokain und Tabletten, die den psychotropen Wirkstoff MDMA enthalten hätten, fünf Cannabissamen und eine runde Metallmühle mit Spuren von Cannabis aufgefunden worden (act. 5.1 und 5.1A). In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner dazu aus, dass der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt unter Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.52; unerlaubter

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6 Waffenbesitz) und Art. 19 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) subsumiert werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die vom Beschwerdegegner prima facie vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Einwendungen, wonach das Verfahren in Bosnien und Herzegowina eine «korrupte Sache» gewesen sei und ein «Deal» mit dem Staatsanwalt, welcher zwar vom Gericht bewilligt, später aber nicht berücksichtigt worden sei, vermögen jedenfalls keine Gründe aufzuzeigen, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lässt. Im Übrigen betreffen allfällige Mängel im Verfahren des ersuchenden Staates die Auslieferung an sich und sind im Haftbeschwerdeverfahren nicht zu hören. Schliesslich ist ein allfälliger von deutschen Behörden getroffener Entscheid, den Beschwerdeführer in der gleichen Sache nicht nach Bosnien und Herzegowina auszuliefern, für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Darauf hat der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen.

5.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner das Vorliegen von Fluchtgefahr. Diese sei im Haftentscheid nicht hinreichend individualisiert worden (act. 1, S. 3; act. 9, S. 2 ff.).

6.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Unter Berücksichtigung dieser restriktiven Praxis ist die Fluchtgefahr vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wird voraussichtlich in Bosnien und Herzegowina eine überjährige Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Persönliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz hat er nicht geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat ferner weder Ersatzmassnahmen noch eine substantielle Sicherheitsleistung angeboten.

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7 7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2026.48, act. 1).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung geeignet gewesen wäre, die Rechtsmässigkeit der angeordneten Auslieferungshaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Oktober 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sindy Pajarola - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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9 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).