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CR.2023.15

Bundesstrafgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Revision gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 (Art. 410 StPO); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die Re- vision gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2022 sowie die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens CA.2022.2 (CAR pag. 1.100.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft stellte im Einzelnen folgende Anträge:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei einzutreten.
  2. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei gutzuheissen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom
  3. März 2023 gegen A. sei aufzuheben und das Verfahren CA.2022.2 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sei wiederaufzunehmen.
  4. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 16. November 2023 (Ref. BA SV.21 .0837-ECN I Ref. BStGer SK.2023.36), beinhaltend das Einvernahmeprotokoll von F. vom 16. Novem- ber 2023 als beschuldigte Person, als Beweisergänzung zu den Akten zu neh- men.
  5. Es sei durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein neuer Ent- scheid zu fällen, wobei der Gesuchsgegner der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. i i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.
  6. Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, im Umfang seines Unter- liegens. B. Auf Eingangsanzeige des Revisionsgesuchs bei der Berufungskammer vom
  7. Dezember 2023 sowie Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers vom 11. Dezember 2023, hat Rechtsanwalt Walder mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 (CAR pag. 2.102.001) bzw. elektronisch übermittelter Eingabe vom 14. De- zember 2023 (CAR pag. 2.102.002 f.) darum ersucht, erneut als amtlicher Ver- teidiger von A. eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Akten im Revisionsverfahren. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 setzte die Berufungskammer Rechtsan- walt Walder antragsgemäss als amtliche Verteidigung im Revisionsverfahren ein. Zudem stellte sie den Parteien das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 zu, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum
  8. Januar 2024 (CAR pag. 2.100.001 f.). - 4 - D. Nach zweimalig verlängerter Frist (CAR pag. 2.102.007, 009), hat der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (CAR pag. 2.102.012 ff.) folgen- des beantragt:
  9. Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens SK.2023.36 bzw. der Unter- suchung SV.21.0837-ECN beizuziehen und dem Unterzeichnenden zur Ein- sicht zu überlassen;
  10. Es sei dem Unterzeichnenden eine erstmalige und ohne weiteres mehrmals erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung der gem. Ziff. 1 vorstehend beigezogenen Akten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 übermittelte die Berufungskammer die Ein- gabe der amtlichen Verteidigung an die Bundesanwaltschaft. Zudem übermittelte die Berufungskammer das Revisionsgesuch vom 30. November 2023 und die Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 21. Februar 2024 an die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren CA.2022.2. Die Berufungskammer zog in Gutheissung des Antrags der amtlichen Verteidigung die Akten aus den Verfah- ren SK.2023.36 bzw. SV.21.0837-ECN bei (CAR pag. 2.201.001) bei und setzte der Verteidigung eine neue Frist bis 2. April 2024 zur Stellungnahme zum Revi- sionsgesuch an. Die Vorsitzende des Berufungsverfahren CA.2022.2 wurde ein- geladen, innert gleicher Frist zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.005 f.). F. Mit Schreiben vom 20. März 2024 nahm die Vorsitzende des Berufungsverfah- rens CA.2022.2 bzw. CA.2023.30 Stellung zum Revisionsgesuch vom 30. No- vember 2023 (CAR pag. 2.201.003 ff.). Sie stellte und begründete folgende An- träge:
  11. Auf das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei einzutreten.
  12. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei gutzuheissen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.2 sei aufzuheben und die Berufungskammer sei anzuweisen, das Verfahren CA.2022.2 wieder aufzunehmen.
  13. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 16. November 2023 inkl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldig- ten F. in das Verfahren CR.2023.15 zu edieren.
  14. Die Kosten des Revisionsverfahrens CR.2023.15 seien dem Staat aufzuerle- gen. G. Mit Eingabe vom 27. März 2024 wies die Bundesanwaltschaft die Berufungskam- mer darauf hin, dass gemäss Auskunft des fallführenden Staatsanwalts in - 5 - Sachen F., am 14. März 2024 die Berufungsverhandlung durchgeführt und das Urteilsdispositiv den Parteien am 18. März 2024 schriftlich eröffnet worden sei. Die Bundesanwaltschaft beantragt, es seien die vollständigen Akten des Beru- fungsverfahrens CA.2023.30 im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Zudem wies sie darauf hin, dass sich F. nur vorübergehend, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss seines Strafverfahrens, in der Schweiz befinde und danach an Dänemark rücküberstellt werde. Diesbezüglich ersuchte die Bundesanwaltschaft darum, die der Verteidigung gesetzte Frist zur Stellungnahme beizubehalten und das Revi- sionsverfahren beförderlich fortzusetzen (CAR pag. 2.101.002 f.). H. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte die Verteidigung um eine Fristerstre- ckung von 20 Tagen, bis am 22. April 2024. Zur Begründung führte die Verteidi- gung an, dass die – auf ihr Ersuchen hin – beigezogenen Akten von ausseror- dentlichem Umfang seien und dies bereits eine sorgfältige Durchsicht sowie Dis- kussion mit dem Mandanten unmöglich gemacht habe. Des Weiteren habe die Nähe zu den Osterfeiertagen zu zusätzlichen Verzögerungen geführt (CAR pag. 2.102.020 f.). I. Mit Schreiben vom 4. April 2024 entschied die Berufungskammer, in teilweiser Gutheissung des Antrags der Bundesanwaltschaft, das Protokoll der Hauptver- handlung (einschliesslich Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten sowie Noti- zen der Parteivorträge) aus dem Verfahren CA.2023.30 beizuziehen (CAR pag. 2.100.007 f.; 2.201.005 ff.). Gleichzeitig erstreckte sie der amtlichen Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch letztmalig bis zum 3. Mai 2024 (CAR pag. 2.100.007 f.). Die zusätzlich beigezogenen Akten wurden der amtli- chen Verteidigung schliesslich am 9. April 2024 als passwortgeschützte CD zu- gestellt, nachdem die Zustellung per Filetransfer am 5. April 2024 nicht geklappt hatte (CAR pag. 2.102.025). J. Mit Eingabe vom 17. April 2024 beantragte die Bundesanwaltschaft mit Verweis auf die Fristverlängerung für die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung so- wie den Erwägungen der Vorsitzenden des Berufungsverfahrens CA.2023.30 in deren Stellungnahme vom 20. März 2024, dass das Gericht eine parteiöffentliche Einvernahme von F. als vorsorgliche unaufschiebbare Beweiserhebung vor- nehme (CAR pag. 2.101.005 f.). K. Mit Eingabe vom 25. April 2024 ersuchte die amtliche Verteidigung um eine Not- frist bis 8. Mai 2024 zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 30. November
  15. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Anwaltskanzlei per 1. Mai 2024 neue Räumlichkeiten beziehe und zwischen dem 1. und 5. Mai 2024 kein Zugriff auf das EDV-System bestehe (CAR pag. 2.102.027 f.). - 6 - Mit Schreiben vom 26. April 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Not- frist ab. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die amtliche Verteidigung seit Zustellung des Revisionsgesuchs am 20. Dezember 2023, mehrmals eine Fristerstreckung nachgesucht und erhalten habe (CAR pag. 2.102.031 f.). L. Mit Eingabe vom 26. April 2024 verlangte der Gesuchsgegner bzw. die amtliche Verteidigung den Ausstand der Verfahrensleitung (CAR pag. 2.102.034 f. bzw. 4.300.001 ff.). Mit Beschluss CA.2024.17 vom 14. Mai 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts den beantragten Ausstand der Vorsitzenden ab (CAR pag. 4.300.004 ff.). M. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 hat die amtliche Verteidigung zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 Stellung genommen und be- antragt es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. In prozessualer Hin- sicht beantragte die amtliche Verteidigung, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (CAR pag. 2.102.038 ff.). N. Auf die Durchführung eines zusätzlichen Schriftenwechsel wurde verzichtet. - 7 - Die Berufungskammer erwägt:
  16. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständig- keit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs vom 30. November 2023 zu bejahen.
  17. Prozessualer Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsgegner, es sei ein zweiter Schrif- tenwechsel anzuordnen. Zur Begründung bringt er vor, dass mit Schreiben vom
  18. April 2024 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Mai 2024 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft angesetzt worden sei. Aufgrund der verweigerten Notfrist habe der Gesuchsgegner die Ein- gabe vom 2. Mai 2024 vorzeitig einreichen müssen, weshalb weitere Äusserun- gen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vorbehalten bleiben müssten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es vorliegend nicht angezeigt, die Stellung- nahme des Gesuchsgegners der Bundesanwaltschaft zur Replik zuzustellen. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen, wes- halb es sich nicht aufdrängt, eine Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft zum beantragten Nichteintreten des Gesuchsgegners einzuholen. Insofern der Gesuchsgegner in der Begründung seines prozessualen Antrags implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung einer Notfrist geltend macht, gilt nachfolgendes festzuhalten. 2.3.1 Mit Gesuch vom 25. April 2024, ersucht die amtliche Verteidigung um Gewährung einer Notfrist bis 8. Mai 2024 (CAR pag. 2.102.027 f.). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Anwaltskanzlei per 1. Mai 2024 neue Büroräum- lichkeiten beziehen müsse und der entsprechende Mietvertrag erst am 12. April 2024 unterzeichnet worden sei. Der Umzug erfordere die komplette Schliessung der Kanzlei am 2. und 3. Mai 2024; zudem seien sämtliche EDV-Anlagen, ein- schliesslich Server vom 1. bis 5. Mai 2024 abgeschaltet. Daher sei Telearbeit auch nicht möglich. Der kurzfristige Umzug sei bei der letzten Fristerstreckung noch nicht absehbar gewesen und hätte noch nicht vorgebracht werden können. - 8 - 2.3.2 Die Berufungskammer hatte die amtliche Verteidigung mit Schreiben vom
  19. Dezember 2023 erstmals eingeladen zum Revisionsgesuch der Bundesan- waltschaft vom 30. November 2023 Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001). Mit Fristablauf am 12. Januar 2024 hatte die amtliche Verteidigung um Frister- streckung ersucht (CAR pag. 2.102.005 f.), wie erneut auch mit Fristablauf am
  20. Februar 2024 (CAR pag. 2.102.008 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 hatte die amtliche Verteidigung beantragt, dass weitere Akten beizuziehen seien, damit sie sich zum Revisionsgesuch äussern könne. Zudem hatte sie um eine neue Fristansetzung ersucht (CAR pag. 2.102.012 ff.). Nach Beizug der bean- tragten Akten hatte die Berufungskammer der amtlichen Verteidigung Frist bis
  21. April 2024 zur Stellungnahme gewährt (CAR pag. 2.100.005). Mit Eingabe vom
  22. April 2024 hatte die amtliche Verteidigung sodann erneut um Fristerstreckung ersucht, wobei damals eine Erstreckung der Frist bis zum 22. April 2024 bean- tragt wurde. Die Berufungskammer hat jedoch, unter Berücksichtigung, dass mittlerweile die Protokolle der Berufungsverhandlung aus dem Verfahren CA.2023.30 vorlagen und beigezogen wurden, die Frist von Amtes wegen bis zum 3. Mai 2024 letztmalig erstreckt (CAR pag. 2.100.007 f.). 2.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung bereits im Verfahren CA.2022.2 mit der Verteidigung des Gesuchsgegners betraut war und somit Ak- tenkenntnis hat. Zudem gilt der Umstand hervorzuheben, dass zwischen dem
  23. Dezember 2023 und Ende April 2024 über vier Monate verstrichen sind, seit die amtliche Verteidigung erstmalig zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 eingeladen wurde und die amtliche Verteidigung bereits mehrfach um Fristerstreckung ersucht hatte, welche ihr je- weils gewährt wurde. Aus dem Gesuch um eine Notfrist vom 25. April 2024 ist ersichtlich, dass seit Kenntnis des Umzugstermins resp. Unterzeichnung des Mietvertrages der neuen Räumlichkeiten (12. April 2024) und dem Gesuch um Fristerstreckung (25. April 2024) rund zwei Wochen verstrichen sind. Wenn kurz vor dem Umzugstermin geltend gemacht wird, es sei aus logistischen, techni- schen oder organisatorischen Gründen nicht möglich innert dieser letztmalig vor einem Monat erstreckten Frist Stellung zu nehmen, so ist dieser Einwand nicht zu hören. Gründe dafür, dass der amtliche Verteidiger, welcher davon ausgehen konnte, dass eine nochmalige Erstreckung der ohnehin schon sehr langen Frist nicht gewährt würde, das Gesuch nicht früher hätte stellen können, sind nicht ersichtlich. Überdies obliegt es der Verantwortung der amtlichen Verteidigung sich derart zu organisieren, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Man- danten wahrnehmen und vorliegend fristgerecht eine Stellungnahme zum Revi- sionsgesuch einreichen kann. 2.3.4 Wie aus der Eingabe des Gesuchsgegners hervor geht, wurde diese am 2. Mai 2024 der Berufungskammer zugestellt, obwohl von der amtlichen Verteidigung - 9 - geltend gemacht wurde, dass eine Eingabe zwischen dem 1. und 5. Mai 2024 aufgrund des Umzugs der Kanzlei und der damit zusammenhängenden Abschal- tung der EDV-Anlage nicht möglich sei. 2.3.5 Darüber hinaus gilt mit Blick auf die Eingabe vom 2. Mai 2024 des Gesuchsgeg- ners festzuhalten, dass dieser sich einlässlich zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch sowie insbesondere zum geltend gemachten Revisionsgrund und dessen Zulässigkeit bzw. Tauglichkeit äussert. Aus Sicht der Berufungskam- mer hat der Gesuchsgegner seinen Standpunkt klar dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine diesbezüglichen Vorbringen unvollständig sein soll- ten. 2.3.6 In Würdigung aller Umstände liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ein zweiter Schriftenwechsel erscheint damit auch in Bezug auf diese implizite Rüge nicht angezeigt.
  24. Eintreten und zulässiges Anfechtungsobjekt Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N.4). Mit Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 wurde der Ge- suchsgegner von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Bundesan- waltschaft ist als unterlegene Verfahrenspartei im Verfahren CA.2022.2 unbe- strittenermassen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert. Sie kann im Sinne von Art. 381 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten einer beurteilten Person einlegen. Sodann stellt sich die Frage, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Grundsätzlich revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungs- gerichten nach Art. 21 StPO. (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 21 ff.; FIN- GERHUTH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Bundesanwaltschaft bereits da- rauf hingewiesen, dass vorliegend kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von - 10 - Art. 410 Abs. 1 StPO vorliege, da gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 durch die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angehoben wurde (CAR pag.1.100.005). Wie die Bundesanwaltschaft richtigerweise ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 386 (E.7) festgehalten, dass eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdecke, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides bzw. vorliegend eines Entscheides der Berufungskammer begründe, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz bzw. bei der Berufungskammer zu stellen habe. Um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde gegen den angefochtenen, jedoch in Revision befindlichen Entscheid urteile, habe die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Revisionsverfahrens zu ersuchen (vgl. dazu auch Fingerhuth, a.a.O., Art.410 StPO N. 5). Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Novem- ber 2023 das Bundesgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens 6B_703/2023 gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 ersucht (CAR pag. 1.100.060 ff.). Nach dem Gesagten, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
  25. Revisionsgrund: Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Er- gebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentli- chen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revi- sionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung - 11 - als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N.1594; OBERHOLZER, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.). Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen al- lein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wie- deraufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.). Im Unterschied zum Verfahren vor dem Sachgericht, dienen Beweismittel im Revisionsverfahren nicht zum Beweis, sondern zur Glaubhaftmachung einer in Frage stehenden Tatsa- che. Es genügt damit der Nachweis, dass ein Freispruch, eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung der verurteilten Person bzw. eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeigeführt werden kann. Es wird nicht verlangt, dass das neue Beweismittel oder die neue Tatsache jeden begründeten Zweifel an der Schuld bereits ausschliesst. Die Glaubwürdigkeit einer Aussageperson bzw. die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu würdigen. Die Revisionsgründe müssen demnach lediglich geeignet sein, die Be- weisgrundlage des mit der Revision angefochtenen Urteils zu erschüttern (vgl. dazu FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 55; HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65).
  26. Vorbringen der Parteien Vorliegend beruft sich die Bundesanwaltschaft auf den Revisionsgrund von neuen Beweismitteln, die geeignet seien, eine Verurteilung des Gesuchsgegners herbeizuführen. Dazu führt sie im Revisionsgesuch zusammengefasst aus, dass der mutmassliche Mittäter des Gesuchsgegners, F., im getrennt geführten Ver- fahren in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom 16. November 2023 nicht nur seine Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung am 12. Dezember 2019 in Z. eingestanden habe, sondern darüber hinaus auch seinen Mittäter namentlich benannt habe (CAR pag. 1.100.004; insb. 1.100.050). Diese Aussagen des Mittäters würden, neben eines DNS-Beweises, zentrale Beweismittel darstellen, insbesondere weil er im bisherigen Verfahren den Namen seines Mittäters nicht habe nennen wollen. Deshalb habe die Beru- fungskammer den Gesuchsgegner, namentlich mangels konkreter Belastungen, im Zweifel von jeglicher Schuld und Strafe freigesprochen. Daher sei die Zulas- sung des Beweismittels, die belastenden Aussagen des mutmasslichen Mittäters gegenüber dem Gesuchsgegner, mehr als geeignet, einen Schuldspruch und Be- strafung des Gesuchsgegners herbeizuführen (CAR pag. 1.100.001 ff., insb. - 12 - 1.100.006). Die Bundesanwaltschaft führt weiter aus, das Protokoll der Haupt- verhandlung der Strafkammer vom 16. November 2023 im Verfahren SK.2023.36, einschliesslich das Einvernahmeprotokoll von F. als beschuldigte Person, sei ein revisionstaugliches Novum und sie beantragt, dieses im Sinne einer Beweisergänzung nach Art. 412 Abs. 4 StPO zu den Akten zu nehmen. Hiernach sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Gesuchsgegner und die übrigen Parteien sei das Revisionsverfahren spruchreif. Eine wiederholte Konfrontation des Gesuchsgegners mit F. erscheine nicht notwendig, da die Be- rufungskammer F. bereits am 2. März 2023 in Anwesenheit des Gesuchsgegners einlässlich befragt habe und sich damals einen eigenen Eindruck zu seiner Per- son und über sein Aussagenverhalten habe gewinnen können. Daher beantragt die Bundesanwaltschaft, dass die Berufungskammer das Revisionsverfahren nach Aufnahme des neuen Beweismittels abschliesse und in der Sache einen neuen Entscheid fälle. Schliesslich folgt ein konkreter Antrag in Bezug auf Schuldspruch, jedoch nicht zur Strafzumessung (CAR pag. 1.100.006 f.). Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. März 2024 (CAR pag. 2.201.003 f.) lässt sich entnehmen, dass im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner, F. von der Berufungskammer am 2. März 2023 in Anwesenheit seiner Rechts- vertretung als Auskunftsperson einvernommen worden sei. Anlässlich dieser Ein- vernahme habe er sehr detaillierte Aussagen zur mittäterschaftlichen Planung, Vorbereitung und Durchführung der Bankomatensprengung in Z. vom 12. De- zember 2019 durch ihn und seinen Mittäter gemacht. Er habe bei dieser Gele- genheit erklärt, mit demselben Mittäter am 18. Dezember 2019 den Bankomaten in XX. gesprengt zu haben, wobei er sich jedoch geweigert habe, den betreffen- den Mittäter namentlich zu nennen. Daraufhin habe das Gericht durch entspre- chende Nachfragen mehrfach und erfolglos versucht, den Namen des Mittäters zu erfahren. Die Aussagen von F. vom 16. November 2023 bezüglich der Mittä- terschaft von A. würden zwar ein zentrales, jedoch auch eines von mehreren Beweismitteln darstellen, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei korrekt, dass F. am 2. März 2023 von der Berufungskammer im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsteller als Aus- kunftsperson einvernommen worden sei. F. sei mittlerweile auch am 14. März 2024 im Berufungsverfahren CA.2023.30 (Strafverfahren gegen ihn selber) von demselben Spruchkörper als Beschuldigter einvernommen worden. Das Urteil CA.2023.30 sei am 18. März 2024 ergangen. In diesem Zusammenhang werde ein Beizug der entsprechenden Protokolle (Verhandlungs- und Einvernahmepro- tokoll i.S. CA.2023.30) beliebt gemacht. Es erscheine jedoch fraglich, ob der beantragte Verzicht auf eine wiederholte Konfrontation des Gesuchsgegners im wieder aufgenommenen Verfahren - 13 - CA.2022.2 mit F., welcher seit seinen Aussagen vom 16. Dezember 2023 bzw.
  27. März 2024 bezüglich der Mittäterschaft des Gesuchsgegners zu dessen Be- lastungszeugen geworden sei, im Vorfeld einer neuen Urteilsfindung im Verfah- ren CA.2022.2 nicht notwendig sei bzw. den von Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehenen Verfahrensgarantien genügen würde. 5.3.1 Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (CAR pag. 2.102.038 ff.) vor, dass das von der Bundesanwaltschaft gestellte Revisionsgesuch rechts- missbräuchlich sei und es liege kein tauglicher Revisionsgrund vor. Zur Begrün- dung wird zusammengefasst nachfolgendes ausgeführt. Zunächst erweise sich das Revisionsgesuch vom 30. November 2023 von vornherein als unzulässig, da es die Bundesanwaltschaft selber zu verantworten habe, dass mutmassliche Re- visionsgründe geschaffen und allenfalls widersprüchliche Urteile gefällt worden seien. Die Bundesanwaltschaft habe verschiedene prozessuale Mängel im Ver- fahren gegen den Gesuchsgegner zu verantworten, die sich nun zeigen würden. So habe die Bundesanwaltschaft gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit verstossen, indem sie das Verfahren gegen F. vom Verfahren des Gesuchsgeg- ners getrennt geführt habe. Diese Verfahrenstrennung sei zu keinem Zeitpunkt sachlich begründet oder objektiv gerechtfertigt gewesen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt der Gesuchsgegner aus, dass die ge- trennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern mit Blick auf den An- spruch auf ein faires Verfahren problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung bestritten seien. In getrennt geführten Verfahren gegen mutmass- liche Mittäter sei daher die Gefahr sich widersprechender Urteile gross (m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). Die von der Bundesanwaltschaft gewählte Art der Verfahrensführung sowie das von ihr ver- folgte Ziel, eine separate Verurteilung des Gesuchsgegners sei offensichtlich nicht aufgegangen, weshalb das «quasi als ‹Joker› gestellte Revisionsgesuch» rechtsmissbräuchlich sei. 5.3.2 Aus Sicht des Gesuchsgegners liege zudem kein tauglicher Revisionsgrund ge- mäss Art. 410 StPO vor. Die Bundesanwaltschaft begründe das Revisionsge- such einzig und allein mit dem «neuen späten Geständnis» des ehemals mitbe- schuldigten F., dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung bei der Strafkam- mer im Verfahren SK.2023.36 am 16. November 2023 abgelegt habe. Der Ge- suchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass die Aussagen von F. nicht glaubhaft seien und F. sei selber offensichtlich unglaubwürdig. Der Gesuchsgegner sei nie mit dem späten Geständnis konfrontiert worden und die Bundesanwaltschaft er- achte es in ihrem Revisionsgesuch auch explizit nicht als notwendig, F. mit dem Gesuchsgegner zu konfrontieren. Die neuen belastenden Aussagen einfach so - 14 - in ein Revisionsverfahren einfliessen zu lassen, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei klarerweise unzulässig. 5.3.3 Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass es sich bei diesem Personen- beweis um «keine neuen Tatsachen und kein neues Beweismittel im eigentlichen Sinn» handle. F. sei wiederholt und einlässlich zu den angeklagten Vorfällen be- fragt worden. So sei er im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner an- lässlich der Berufungsverhandlung einvernommen worden und habe den Ge- suchsgegner ausdrücklich nicht mehr belastet. Damit sei F. als Beweismittel aus- geschöpft. Denn es könne nicht von einer neuen Tatsache bzw. neuen Beweis- mittel gesprochen werden, wenn der Personenbeweis über mehrere Jahre hin- weg schriftlich und mündlich befragt worden sei. Neue Aussagen oder offenkun- dig prozesstaktische Meinungsäusserungen in einem anderen Verfahren würden an dieser Beweisausschöpfung nichts zu ändern vermögen. 5.3.4 Aus Sicht des Gesuchsgegners sei F. als Aussageperson unglaubwürdig, da die- ser ein evidentes Eigeninteresse habe, einen «Strafbonus» zu erhalten, sich in ein besseres Licht zu stellen sowie seine strafrechtliche Schuld nicht alleine zu tragen. So habe F. anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom
  28. November 2023 ausgesagt: «Ich könnte Ihnen hier unter uns alles sagen. Vielleicht bekäme ich auch eine kleinere Strafe». Dies zeige die Motivation hinter den Aussagen und disqualifiziere ihn als belastbaren Personenbeweis für ein Re- visionsgesuch. 5.3.5 Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass F. mehrere Jahre Zeit gehabt habe, entsprechende belastende Aussagen zu machen; dies aber nie gemacht habe, vor allem nicht in direkter Konfrontation. Das plötzlich geänderte Aussageverhal- ten sei bereits vom Grundsatz her unglaubhaft. Mangels Glaubhaftigkeit der Aus- sagen dürften diese nicht die gesamte Integrität des Strafurteils in Frage stellen. Das Missbrauchspotenzial sei enorm, würde jedes Mal die Revision zugelassen, wenn ein Mitbeschuldigter oder eine andere Person seine Aussagen prozesstak- tisch ändere und im Hinblick auf eine günstigere Strafe anpasse. Ein Revisions- grund dürfe in einem Rechtsstaat nicht leichtfertig nur auf der Grundlage eines wechselhaften, inkonsistenten und letztlich unzuverlässigen Aussageverhaltens einer mitbeschuldigten Person bejaht und dadurch ein freisprechendes Urteil ohne Not in Frage gestellt werden. 5.3.6 Abschliessend bringt der Gesuchsgegner vor, dass das Geständnis von F. weder einen objektiven Sachbeweis darstelle, noch sei es eine verifizierbare Tatsache. Es würde lediglich die Beteiligung des Gesuchsgegners und damit dessen Schuld einseitig behauptet. Zudem sei die Mutmassung nicht neu, dass der Ge- suchsgegner an den zur Diskussion stehenden Taten beteiligt gewesen sei. - 15 - Diese Schuldhypothese sei den urteilenden Gerichten sehr wohl bekannt gewe- sen und sei über zwei Instanzen hin geprüft worden. Sofern sich eine solcher- massen geänderte Aussage nicht auf «beweisbare Tatsachen» stütze, sei sie nicht neu im Sinne des Revisionsrechts. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung führt der Gesuchsgegner aus, dass Aussagen von Personen, die denjenigen von Verurteilten widersprechen würden, nicht als erheblich bzw. revisionstauglich gelten würden (m.H.a. Urteil des Kassationsgerichts Tessin vom 21. März 1978 = Rep. 113 [1980] 167).
  29. Würdigung Bereits im Revisionsgesuch vom 30. November 2023 weist die Bundesanwalt- schaft auf die Gründe hin, weshalb die Verfahren gegen den Gesuchsgegner und F. getrennt zur Anklage gebracht wurden. Demnach habe sich F. zum damaligen Zeitpunkt in Dänemark in Haft befunden. Die dänischen Behörden hätten zwar das Auslieferungsgesuch der Schweiz gutgeheissen, jedoch die Auslieferung zu- gunsten des hängigen dänischen Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit aufge- schoben. Da sich das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner als abschluss- reif erwiesen habe und ein Zuwarten auf die Auslieferung von F. nicht mit Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbar gewesen sei, seien die Verfahren am 17. Juni 2021 ge- stützt auf Art. 30 StPO getrennt worden (CAR pag. 1.100.004). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners bestand zur Verfahrenstrennung so- mit ein sachlicher Grund i.S.v. Art. 30 StPO (vgl. zum Auslieferungsverfahren als sachlicher Grund: BARTETZKO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Art. 30 StPO N. 3ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Bundesgericht erachtet ein Geständnis eines Dritten als revisionstauglichen Grund (BGE 133 IV 342 E. 2.1; vgl. dazu auch JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1595; HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 35). Zur Begründung einer Revision zu- gelassen werden kann sodann ein Zeuge, der früher von seinem Zeugnisverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht hat und nunmehr aussagen will. Gleiches gilt für die beschuldigte Person, die früher die Aussage verweigerte und dann aus- sagen will oder ihr Geständnis später widerruft (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 35). Gemäss Literatur sei im Zusammenhang mit neuen Geständnissen ein besonderes Augenmerk auf das Motiv für das konkrete Aussageverhalten zu legen. Es müssten einleuchtende und nunmehr weggefallene Gründe für die frühere fehlende Kooperation erkennbar sein (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 58). - 16 - Aus Sicht des Gesuchsgegners stellen die Aussagen von F. aus der Einver- nahme vom 16. November 2023 anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkam- mer keine neuen Beweismittel dar. Die Schuldhypothese sei den urteilenden Ge- richten bekannt gewesen und von zwei Instanzen geprüft worden. Sofern sich geänderte Aussagen nicht auf (neue) beweisbare Tatsachen stützen würden, seien sie nicht neu im Sinne von Art. 410 StPO. Mit Hinweis auf ein kantonales Urteil des Kassationsgerichts Tessin aus dem Jahr 1978, bringt der Gesuchs- gegner schliesslich vor, dass Aussagen, die denjenigen des Verurteilten wider- sprechen würden, nicht als erheblich bzw. revisionstauglich zu qualifizieren seien. In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom
  30. November 2023 sagte F. auf entsprechende Frage aus, er habe wegen des Freispruchs gegenüber dem Gesuchsgegner Angst um seine Familie. Der Seel- sorger im Gefängnis habe ihm zwar geraten, sich von allem zu befreien, was ihn belaste. Da er wisse, was für Gefahren auf ihn lauern würden, sei er nicht bereit einen Namen zu nennen, selbst wenn ihm eine geringere Strafe versprochen würde. Auf weitere Nachfragen, wiederholte er, dass er Angst habe, seinen An- gehörigen könne «etwas Schlimmes passieren». Schliesslich bejahte er die Frage, ob der Gesuchsgegner sein Mittäter in Z. gewesen sei und belastete den Gesuchsgegner auf weitere Fragen hin (CAR pag. 1.100.049 f.). Auf entspre- chende Fragen in der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom
  31. März 2024 wiederholte F. sein Geständnis sowie seine Belastungen gegen den Gesuchsgegner und er führte auch da aus, dass er Angst gehabt habe, bzw. seine Familie habe schützen wollen (CA.2023.30 pag. 5.300.007 ff.). In Bezug auf das Motiv für die Änderung des Aussageverhaltens, kann für die vorläufige Beurteilung des Revisionsgesuchs festgehalten werden, dass vom mutmassli- chen Mittäter nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb er entsprechende Aus- sagen nicht bereits als Auskunftsperson im Verfahren CA.2022.2 bzw. bereits früher in seinem eigenen Verfahren gemacht hat. Eine abschliessende Würdi- gung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit von F. als Belas- tungszeuge hat zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Auffassung in Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) gilt festzuhalten, dass die Aus- sagen von F. in der Einvernahme der Strafkammer vom 16. November 2023, als spätes Geständnis, grundsätzlich ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt - 17 - Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschränkung der Teilnahme- rechte auf die Parteien war bereits im Vorentwurf vom Juni 2001 zu einer Schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 158 und 159 VE-StPO) und im Entwurf vom
  32. Dezember 2005 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1431) vorgesehen (Art. 144 E-StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigen- ständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Per- son besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund dessen hielt das Bundesgericht in Bezug auf die Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren fest, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und daher hinzunehmen ist (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dennoch dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten, als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Rechnung zu tragen, sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aus- sagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldig- ten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; vgl. auch Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 E. I.5.1.3.1 ff., mit weiteren Ausführungen und Hinweisen). Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen, wobei es nach allgemeiner Auffassung genügt, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.). Nach dem Dargelegten steht fest, dass es sich bei den Aussagen von F. vom 16. November 2023 im Rahmen der Hauptverhandlung der Strafkammer sowie vom
  33. März 2024 anlässlich der Berufungsverhandlung um neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 StPO handelt. F. gesteht dabei einerseits seine Tatbeteiligung ein und belastet den Gesuchsgegner, sein Mittäter bei den Bankomatenspren- gungen in Z. vom 12. Dezember 2019 sowie am 18. Dezember 2019 in XX. ge- wesen zu sein. Der Gesuchsgegner wird damit konkret von F. belastet und dessen Aussagen sind damit grundsätzlich geeignet, einen Schuldspruch herbeizuführen. Mit der Vorinstanz, sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum kon- ventionsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren, ist jedoch festzuhalten, - 18 - dass aktuell fraglich ist, ob diese neuen, belastenden Aussagen von F. ohne vor- gängige Konfrontation durch den Gesuchsgegner zu dessen Lasten verwertbar sind. Die Verwertbarkeit der neuen Beweismittel ist vom Sachgericht zu prüfen. Aus Sicht der Berufungskammer liegt vorliegend mit den neuen Aussagen von F. in dessen separat geführten Verfahren ein genügender Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
  34. Vorsorgliche Massnahme bzw. parteiöffentliche Einvernahme von F. Die Bundesanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. April 2024 (CAR pag. 2.101.005 f.) die Berufungskammer ersucht, eine parteiöffentliche Einvernahme von F., als vorsorgliche Massnahme durchzuführen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich F. lediglich temporär in der Schweiz aufhalte, da er nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens nach Dänemark rücküber- stellt werde. Ob und wann er danach wieder den Schweizer Strafverfolgungsbe- hörden zur Verfügung stehe, sei ungewiss. Die Bundesanwaltschaft habe das Revisionsgesuch bereits am 30. November 2023 eingereicht und warte seither auf einen Entscheid. Die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch sei der Verteidigung seit dem 20. Dezember 2023 mehrmals verlängert worden, zuletzt bis am 3. Mai 2024. Falls die Berufungskammer es im Revisionsverfahren als notwendig erachte, F. erneut im Verfahren gegen den Gesuchsgegner einzuver- nehmen, bestehe die Gefahr, dass eine solche Beweismassnahme nicht rechts- zeitig in der Schweiz erfolgen könne, da F. nicht mehr zur Verfügung stehe. Gemäss Art. 412 Abs. 4 StPO beschliesst das Gericht die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie die vorsorglichen Massnahmen. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur hat das Gericht im Rahmen der Beweisergänzungen so- wie mittels vorsorglicher Massnahmen die Belege für das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe zu vervollständigen, nicht jedoch nach solchen zu suchen oder Beweise zu sammeln (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 412 StPO N. 5; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,
  35. Aufl. 2018, Art. 412 StPO N. 6). Mit Blick auf die Beurteilung, ob ein revisions- tauglicher Grund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, ist es nicht notwen- dig und darüber hinaus auch nicht sachgerecht, den Antrag der Bundesanwalt- schaft innerhalb des Revisionsverfahrens zu beurteilen. Zudem hat die Bundes- anwaltschaft im Revisionsgesuch selber ausgeführt, dass F. gemäss Vereinba- rung der Schweiz und Dänemark, nach Verbüssung seiner Strafe in Dänemark wieder der Schweiz für den Vollzug der Strafe übergeben wird. Schliesslich ist insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Rückweisung des Verfahrens an die Berufungskammer zur Wiederaufnahme des - 19 - Verfahrens CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner von einer vorsorglichen Be- weisabnahme durch das Revisionsgericht abzusehen und eine solche dem Er- messen der Vorinstanz zu überlassen.
  36. Rückweisung an die Berufungskammer des Bundesstrafgericht Erachtet das Berufungsgericht den angerufenen Revisionsgrund als gegeben, hat es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an eine von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (lit. a), oder einen neuen Entscheid zu fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO sind gemäss Literatur gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Berufungsgerichts identisch aus- fällt, mit demjenigen im wiederaufzunehmenden Verfahren oder wenn die Par- teien damit einverstanden sind. Keine Bedenken gegen ein solches Vorgehen bestehen insbesondere im Fall einer Revision zugunsten einer verurteilten Per- son. Als Anwendungsfall gilt namentlich der Freispruch zugunsten einer verstor- benen verurteilten Person genannt, da ein neues Hauptverfahren gegen Verstor- bene ohnehin nicht mehr durchgeführt werden kann (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 413 StPO N. 19; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 413 StPO N. 3). Vorliegend ist im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO vorzugehen, wonach bei Gutheissung des Revisionsgesuchs der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Revisionsgericht an die von ihm zu bezeichnende Behörde zurückzu- weisen ist. Sind umfangreiche Beweisergänzungen vorzunehmen, die die An- klage beeinflussen, rechtfertigt sich die Zurückweisung an die Staatsanwalt- schaft. Sind lediglich Beweismassnahmen in geringem Ausmass notwendig, kann auch an das Gericht zurückgewiesen werden. Wobei mit Blick auf die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine Rückweisung an das erstinstanzliche Ge- richt in Frage kommt. Ausnahmsweise ist auch eine Betrauung des Berufungs- gerichts mit der Wiederaufnahme des Verfahrens erlaubt (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N. 20; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1618). Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von der Strafkammer in erster Instanz verurteilt und im Beru- fungsverfahren freigesprochen. Die Gesuchstellerin ist somit erst im zweitin- stanzlichen Verfahren unterlegen. Zusammen mit der Vorinstanz, die eine Rück- weisung an die Berufungskammer zur Wiederaufnahme des Verfahrens CA.2022.2 beantragt (vgl. oben lit. F.), ist daher in diesem Sinne zu entscheiden. Das Urteil der Berufungskammer vom 14. März 2023 ist nach dem Gesagten vollumfänglich aufzuheben. Wie gezeigt, bedarf es vorliegend aufgrund der - 20 - neuen Beweise einiger zusätzlicher Beweismassnahmen sowie einer neuen Be- weiswürdigung. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens CA.2022.2 zu- rückzuweisen.
  37. Kosten Bei Gutheissung des Revisionsgesuches im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO auf- erlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da in der Sache vorliegend noch nicht neu entschieden wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Revisionsverfahrens vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen und den definitiven Entscheid darüber der Berufungskammer im wiederaufge- nommenen Verfahren CA.2022.2 zu überlassen, die gemäss Art. 414 f. StPO ei- nen neuen Entscheid zu treffen und gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO dort auch über die Kosten des ersten Verfahrens zu entscheiden hat. Über die Entschädigung für die Aufwände für die amtliche Verteidigung, als Teil der Verfahrenskosten, ist ebenfalls im wiederaufgenommenen Verfahren CA.2022.2 zu beschliessen.
  38. Rechtsmittel Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 413 StPO N. 18; JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1622). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsa- chen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1). - 21 - Die Berufungskammer beschliesst:
  39. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  40. Das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 wird aufgeho- ben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Berufungs- kammer zurückgewiesen.
  41. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen. Die Berufungskammer hat im wiederaufgenommen Verfahren CA.2022.2 definitiv über Kosten zu entscheiden.
  42. Über die Entschädigung für die Aufwände der amtlichen Verteidigung hat die Be- rufungskammer im wiederaufgenommenen Verfahren CA.2022.2 zu entschei- den.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes, Gesuchstellerin

und

1. B. BANK,

2. C. AG,

3. D. VERSICHERUNG,

Privatklägerschaft

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Wal- der, Gesuchsgegner

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2023.15

- 2 - Gegenstand

Revision gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, quali- fizierte Sachbeschädigung

- 3 - Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die Re- vision gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2022 sowie die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens CA.2022.2 (CAR pag. 1.100.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft stellte im Einzelnen folgende Anträge:

1. Auf das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei einzutreten.

2. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei gutzuheissen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom

14. März 2023 gegen A. sei aufzuheben und das Verfahren CA.2022.2 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sei wiederaufzunehmen.

3. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 16. November 2023 (Ref. BA SV.21 .0837-ECN I Ref. BStGer SK.2023.36), beinhaltend das Einvernahmeprotokoll von F. vom 16. Novem- ber 2023 als beschuldigte Person, als Beweisergänzung zu den Akten zu neh- men.

4. Es sei durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein neuer Ent- scheid zu fällen, wobei der Gesuchsgegner der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. i i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.

5. Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, im Umfang seines Unter- liegens. B. Auf Eingangsanzeige des Revisionsgesuchs bei der Berufungskammer vom

6. Dezember 2023 sowie Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers vom 11. Dezember 2023, hat Rechtsanwalt Walder mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 (CAR pag. 2.102.001) bzw. elektronisch übermittelter Eingabe vom 14. De- zember 2023 (CAR pag. 2.102.002 f.) darum ersucht, erneut als amtlicher Ver- teidiger von A. eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Akten im Revisionsverfahren. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 setzte die Berufungskammer Rechtsan- walt Walder antragsgemäss als amtliche Verteidigung im Revisionsverfahren ein. Zudem stellte sie den Parteien das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 zu, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum

12. Januar 2024 (CAR pag. 2.100.001 f.).

- 4 - D. Nach zweimalig verlängerter Frist (CAR pag. 2.102.007, 009), hat der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (CAR pag. 2.102.012 ff.) folgen- des beantragt:

1. Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens SK.2023.36 bzw. der Unter- suchung SV.21.0837-ECN beizuziehen und dem Unterzeichnenden zur Ein- sicht zu überlassen;

2. Es sei dem Unterzeichnenden eine erstmalige und ohne weiteres mehrmals erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung der gem. Ziff. 1 vorstehend beigezogenen Akten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 übermittelte die Berufungskammer die Ein- gabe der amtlichen Verteidigung an die Bundesanwaltschaft. Zudem übermittelte die Berufungskammer das Revisionsgesuch vom 30. November 2023 und die Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 21. Februar 2024 an die Vorsitzende des Berufungsgerichts im Verfahren CA.2022.2. Die Berufungskammer zog in Gutheissung des Antrags der amtlichen Verteidigung die Akten aus den Verfah- ren SK.2023.36 bzw. SV.21.0837-ECN bei (CAR pag. 2.201.001) bei und setzte der Verteidigung eine neue Frist bis 2. April 2024 zur Stellungnahme zum Revi- sionsgesuch an. Die Vorsitzende des Berufungsverfahren CA.2022.2 wurde ein- geladen, innert gleicher Frist zum Revisionsgesuch Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.005 f.). F. Mit Schreiben vom 20. März 2024 nahm die Vorsitzende des Berufungsverfah- rens CA.2022.2 bzw. CA.2023.30 Stellung zum Revisionsgesuch vom 30. No- vember 2023 (CAR pag. 2.201.003 ff.). Sie stellte und begründete folgende An- träge:

1. Auf das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei einzutreten.

2. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 sei gutzuheissen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.2 sei aufzuheben und die Berufungskammer sei anzuweisen, das Verfahren CA.2022.2 wieder aufzunehmen.

3. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 16. November 2023 inkl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldig- ten F. in das Verfahren CR.2023.15 zu edieren.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens CR.2023.15 seien dem Staat aufzuerle- gen. G. Mit Eingabe vom 27. März 2024 wies die Bundesanwaltschaft die Berufungskam- mer darauf hin, dass gemäss Auskunft des fallführenden Staatsanwalts in

- 5 - Sachen F., am 14. März 2024 die Berufungsverhandlung durchgeführt und das Urteilsdispositiv den Parteien am 18. März 2024 schriftlich eröffnet worden sei. Die Bundesanwaltschaft beantragt, es seien die vollständigen Akten des Beru- fungsverfahrens CA.2023.30 im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Zudem wies sie darauf hin, dass sich F. nur vorübergehend, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss seines Strafverfahrens, in der Schweiz befinde und danach an Dänemark rücküberstellt werde. Diesbezüglich ersuchte die Bundesanwaltschaft darum, die der Verteidigung gesetzte Frist zur Stellungnahme beizubehalten und das Revi- sionsverfahren beförderlich fortzusetzen (CAR pag. 2.101.002 f.). H. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte die Verteidigung um eine Fristerstre- ckung von 20 Tagen, bis am 22. April 2024. Zur Begründung führte die Verteidi- gung an, dass die – auf ihr Ersuchen hin – beigezogenen Akten von ausseror- dentlichem Umfang seien und dies bereits eine sorgfältige Durchsicht sowie Dis- kussion mit dem Mandanten unmöglich gemacht habe. Des Weiteren habe die Nähe zu den Osterfeiertagen zu zusätzlichen Verzögerungen geführt (CAR pag. 2.102.020 f.). I. Mit Schreiben vom 4. April 2024 entschied die Berufungskammer, in teilweiser Gutheissung des Antrags der Bundesanwaltschaft, das Protokoll der Hauptver- handlung (einschliesslich Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten sowie Noti- zen der Parteivorträge) aus dem Verfahren CA.2023.30 beizuziehen (CAR pag. 2.100.007 f.; 2.201.005 ff.). Gleichzeitig erstreckte sie der amtlichen Verteidigung die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch letztmalig bis zum 3. Mai 2024 (CAR pag. 2.100.007 f.). Die zusätzlich beigezogenen Akten wurden der amtli- chen Verteidigung schliesslich am 9. April 2024 als passwortgeschützte CD zu- gestellt, nachdem die Zustellung per Filetransfer am 5. April 2024 nicht geklappt hatte (CAR pag. 2.102.025). J. Mit Eingabe vom 17. April 2024 beantragte die Bundesanwaltschaft mit Verweis auf die Fristverlängerung für die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung so- wie den Erwägungen der Vorsitzenden des Berufungsverfahrens CA.2023.30 in deren Stellungnahme vom 20. März 2024, dass das Gericht eine parteiöffentliche Einvernahme von F. als vorsorgliche unaufschiebbare Beweiserhebung vor- nehme (CAR pag. 2.101.005 f.). K. Mit Eingabe vom 25. April 2024 ersuchte die amtliche Verteidigung um eine Not- frist bis 8. Mai 2024 zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 30. November

2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Anwaltskanzlei per 1. Mai 2024 neue Räumlichkeiten beziehe und zwischen dem 1. und 5. Mai 2024 kein Zugriff auf das EDV-System bestehe (CAR pag. 2.102.027 f.).

- 6 - Mit Schreiben vom 26. April 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Not- frist ab. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die amtliche Verteidigung seit Zustellung des Revisionsgesuchs am 20. Dezember 2023, mehrmals eine Fristerstreckung nachgesucht und erhalten habe (CAR pag. 2.102.031 f.). L. Mit Eingabe vom 26. April 2024 verlangte der Gesuchsgegner bzw. die amtliche Verteidigung den Ausstand der Verfahrensleitung (CAR pag. 2.102.034 f. bzw. 4.300.001 ff.).

Mit Beschluss CA.2024.17 vom 14. Mai 2024 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts den beantragten Ausstand der Vorsitzenden ab (CAR pag. 4.300.004 ff.). M. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 hat die amtliche Verteidigung zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 Stellung genommen und be- antragt es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. In prozessualer Hin- sicht beantragte die amtliche Verteidigung, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (CAR pag. 2.102.038 ff.). N. Auf die Durchführung eines zusätzlichen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständig- keit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs vom 30. November 2023 zu bejahen. 2. Prozessualer Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel

In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsgegner, es sei ein zweiter Schrif- tenwechsel anzuordnen. Zur Begründung bringt er vor, dass mit Schreiben vom

4. April 2024 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 3. Mai 2024 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft angesetzt worden sei. Aufgrund der verweigerten Notfrist habe der Gesuchsgegner die Ein- gabe vom 2. Mai 2024 vorzeitig einreichen müssen, weshalb weitere Äusserun- gen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vorbehalten bleiben müssten.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es vorliegend nicht angezeigt, die Stellung- nahme des Gesuchsgegners der Bundesanwaltschaft zur Replik zuzustellen. Das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen, wes- halb es sich nicht aufdrängt, eine Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft zum beantragten Nichteintreten des Gesuchsgegners einzuholen.

Insofern der Gesuchsgegner in der Begründung seines prozessualen Antrags implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung einer Notfrist geltend macht, gilt nachfolgendes festzuhalten. 2.3.1 Mit Gesuch vom 25. April 2024, ersucht die amtliche Verteidigung um Gewährung einer Notfrist bis 8. Mai 2024 (CAR pag. 2.102.027 f.). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Anwaltskanzlei per 1. Mai 2024 neue Büroräum- lichkeiten beziehen müsse und der entsprechende Mietvertrag erst am 12. April 2024 unterzeichnet worden sei. Der Umzug erfordere die komplette Schliessung der Kanzlei am 2. und 3. Mai 2024; zudem seien sämtliche EDV-Anlagen, ein- schliesslich Server vom 1. bis 5. Mai 2024 abgeschaltet. Daher sei Telearbeit auch nicht möglich. Der kurzfristige Umzug sei bei der letzten Fristerstreckung noch nicht absehbar gewesen und hätte noch nicht vorgebracht werden können.

- 8 - 2.3.2 Die Berufungskammer hatte die amtliche Verteidigung mit Schreiben vom

20. Dezember 2023 erstmals eingeladen zum Revisionsgesuch der Bundesan- waltschaft vom 30. November 2023 Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001). Mit Fristablauf am 12. Januar 2024 hatte die amtliche Verteidigung um Frister- streckung ersucht (CAR pag. 2.102.005 f.), wie erneut auch mit Fristablauf am

1. Februar 2024 (CAR pag. 2.102.008 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 hatte die amtliche Verteidigung beantragt, dass weitere Akten beizuziehen seien, damit sie sich zum Revisionsgesuch äussern könne. Zudem hatte sie um eine neue Fristansetzung ersucht (CAR pag. 2.102.012 ff.). Nach Beizug der bean- tragten Akten hatte die Berufungskammer der amtlichen Verteidigung Frist bis

2. April 2024 zur Stellungnahme gewährt (CAR pag. 2.100.005). Mit Eingabe vom

2. April 2024 hatte die amtliche Verteidigung sodann erneut um Fristerstreckung ersucht, wobei damals eine Erstreckung der Frist bis zum 22. April 2024 bean- tragt wurde. Die Berufungskammer hat jedoch, unter Berücksichtigung, dass mittlerweile die Protokolle der Berufungsverhandlung aus dem Verfahren CA.2023.30 vorlagen und beigezogen wurden, die Frist von Amtes wegen bis zum 3. Mai 2024 letztmalig erstreckt (CAR pag. 2.100.007 f.). 2.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung bereits im Verfahren CA.2022.2 mit der Verteidigung des Gesuchsgegners betraut war und somit Ak- tenkenntnis hat. Zudem gilt der Umstand hervorzuheben, dass zwischen dem

20. Dezember 2023 und Ende April 2024 über vier Monate verstrichen sind, seit die amtliche Verteidigung erstmalig zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 30. November 2023 eingeladen wurde und die amtliche Verteidigung bereits mehrfach um Fristerstreckung ersucht hatte, welche ihr je- weils gewährt wurde. Aus dem Gesuch um eine Notfrist vom 25. April 2024 ist ersichtlich, dass seit Kenntnis des Umzugstermins resp. Unterzeichnung des Mietvertrages der neuen Räumlichkeiten (12. April 2024) und dem Gesuch um Fristerstreckung (25. April 2024) rund zwei Wochen verstrichen sind. Wenn kurz vor dem Umzugstermin geltend gemacht wird, es sei aus logistischen, techni- schen oder organisatorischen Gründen nicht möglich innert dieser letztmalig vor einem Monat erstreckten Frist Stellung zu nehmen, so ist dieser Einwand nicht zu hören. Gründe dafür, dass der amtliche Verteidiger, welcher davon ausgehen konnte, dass eine nochmalige Erstreckung der ohnehin schon sehr langen Frist nicht gewährt würde, das Gesuch nicht früher hätte stellen können, sind nicht ersichtlich. Überdies obliegt es der Verantwortung der amtlichen Verteidigung sich derart zu organisieren, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Man- danten wahrnehmen und vorliegend fristgerecht eine Stellungnahme zum Revi- sionsgesuch einreichen kann. 2.3.4 Wie aus der Eingabe des Gesuchsgegners hervor geht, wurde diese am 2. Mai 2024 der Berufungskammer zugestellt, obwohl von der amtlichen Verteidigung

- 9 - geltend gemacht wurde, dass eine Eingabe zwischen dem 1. und 5. Mai 2024 aufgrund des Umzugs der Kanzlei und der damit zusammenhängenden Abschal- tung der EDV-Anlage nicht möglich sei. 2.3.5 Darüber hinaus gilt mit Blick auf die Eingabe vom 2. Mai 2024 des Gesuchsgeg- ners festzuhalten, dass dieser sich einlässlich zur Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch sowie insbesondere zum geltend gemachten Revisionsgrund und dessen Zulässigkeit bzw. Tauglichkeit äussert. Aus Sicht der Berufungskam- mer hat der Gesuchsgegner seinen Standpunkt klar dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine diesbezüglichen Vorbringen unvollständig sein soll- ten. 2.3.6 In Würdigung aller Umstände liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ein zweiter Schriftenwechsel erscheint damit auch in Bezug auf diese implizite Rüge nicht angezeigt. 3. Eintreten und zulässiges Anfechtungsobjekt

Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N.4).

Mit Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 wurde der Ge- suchsgegner von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Bundesan- waltschaft ist als unterlegene Verfahrenspartei im Verfahren CA.2022.2 unbe- strittenermassen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert. Sie kann im Sinne von Art. 381 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten einer beurteilten Person einlegen.

Sodann stellt sich die Frage, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Grundsätzlich revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerdeinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungs- gerichten nach Art. 21 StPO. (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 21 ff.; FIN- GERHUTH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Bundesanwaltschaft bereits da- rauf hingewiesen, dass vorliegend kein rechtskräftiges Urteil im Sinne von

- 10 - Art. 410 Abs. 1 StPO vorliege, da gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 durch die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angehoben wurde (CAR pag.1.100.005). Wie die Bundesanwaltschaft richtigerweise ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 386 (E.7) festgehalten, dass eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdecke, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides bzw. vorliegend eines Entscheides der Berufungskammer begründe, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz bzw. bei der Berufungskammer zu stellen habe. Um zu vermeiden, dass das Bundesgericht während des Revisionsverfahrens materiell über die Beschwerde gegen den angefochtenen, jedoch in Revision befindlichen Entscheid urteile, habe die Partei um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Revisionsverfahrens zu ersuchen (vgl. dazu auch Fingerhuth, a.a.O., Art.410 StPO N. 5). Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Novem- ber 2023 das Bundesgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens 6B_703/2023 gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 ersucht (CAR pag. 1.100.060 ff.). Nach dem Gesagten, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. 4. Revisionsgrund: Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Er- gebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden war. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentli- chen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revi- sionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung

- 11 - als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34 und 37; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 54 ff. und 58 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N.1594; OBERHOLZER, a.a.O., S. 664 ff. N. 2165 ff.).

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO enthält relative Revisionsgründe. Deren Vorliegen al- lein reicht nicht aus. Es müssen damit auch die gesetzlich vorgesehenen Wie- deraufnahmeziele erreicht werden können. Den Revisionsgründen muss somit auch eine gewisse Erheblichkeit zukommen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65 ff. m.w.H.; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 61 ff.). Im Unterschied zum Verfahren vor dem Sachgericht, dienen Beweismittel im Revisionsverfahren nicht zum Beweis, sondern zur Glaubhaftmachung einer in Frage stehenden Tatsa- che. Es genügt damit der Nachweis, dass ein Freispruch, eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung der verurteilten Person bzw. eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeigeführt werden kann. Es wird nicht verlangt, dass das neue Beweismittel oder die neue Tatsache jeden begründeten Zweifel an der Schuld bereits ausschliesst. Die Glaubwürdigkeit einer Aussageperson bzw. die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu würdigen. Die Revisionsgründe müssen demnach lediglich geeignet sein, die Be- weisgrundlage des mit der Revision angefochtenen Urteils zu erschüttern (vgl. dazu FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 55; HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 65). 5. Vorbringen der Parteien

Vorliegend beruft sich die Bundesanwaltschaft auf den Revisionsgrund von neuen Beweismitteln, die geeignet seien, eine Verurteilung des Gesuchsgegners herbeizuführen. Dazu führt sie im Revisionsgesuch zusammengefasst aus, dass der mutmassliche Mittäter des Gesuchsgegners, F., im getrennt geführten Ver- fahren in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom 16. November 2023 nicht nur seine Tatbeteiligung an der Bankomaten- sprengung am 12. Dezember 2019 in Z. eingestanden habe, sondern darüber hinaus auch seinen Mittäter namentlich benannt habe (CAR pag. 1.100.004; insb. 1.100.050). Diese Aussagen des Mittäters würden, neben eines DNS-Beweises, zentrale Beweismittel darstellen, insbesondere weil er im bisherigen Verfahren den Namen seines Mittäters nicht habe nennen wollen. Deshalb habe die Beru- fungskammer den Gesuchsgegner, namentlich mangels konkreter Belastungen, im Zweifel von jeglicher Schuld und Strafe freigesprochen. Daher sei die Zulas- sung des Beweismittels, die belastenden Aussagen des mutmasslichen Mittäters gegenüber dem Gesuchsgegner, mehr als geeignet, einen Schuldspruch und Be- strafung des Gesuchsgegners herbeizuführen (CAR pag. 1.100.001 ff., insb.

- 12 - 1.100.006). Die Bundesanwaltschaft führt weiter aus, das Protokoll der Haupt- verhandlung der Strafkammer vom 16. November 2023 im Verfahren SK.2023.36, einschliesslich das Einvernahmeprotokoll von F. als beschuldigte Person, sei ein revisionstaugliches Novum und sie beantragt, dieses im Sinne einer Beweisergänzung nach Art. 412 Abs. 4 StPO zu den Akten zu nehmen. Hiernach sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Gesuchsgegner und die übrigen Parteien sei das Revisionsverfahren spruchreif. Eine wiederholte Konfrontation des Gesuchsgegners mit F. erscheine nicht notwendig, da die Be- rufungskammer F. bereits am 2. März 2023 in Anwesenheit des Gesuchsgegners einlässlich befragt habe und sich damals einen eigenen Eindruck zu seiner Per- son und über sein Aussagenverhalten habe gewinnen können. Daher beantragt die Bundesanwaltschaft, dass die Berufungskammer das Revisionsverfahren nach Aufnahme des neuen Beweismittels abschliesse und in der Sache einen neuen Entscheid fälle. Schliesslich folgt ein konkreter Antrag in Bezug auf Schuldspruch, jedoch nicht zur Strafzumessung (CAR pag. 1.100.006 f.).

Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. März 2024 (CAR pag. 2.201.003 f.) lässt sich entnehmen, dass im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner, F. von der Berufungskammer am 2. März 2023 in Anwesenheit seiner Rechts- vertretung als Auskunftsperson einvernommen worden sei. Anlässlich dieser Ein- vernahme habe er sehr detaillierte Aussagen zur mittäterschaftlichen Planung, Vorbereitung und Durchführung der Bankomatensprengung in Z. vom 12. De- zember 2019 durch ihn und seinen Mittäter gemacht. Er habe bei dieser Gele- genheit erklärt, mit demselben Mittäter am 18. Dezember 2019 den Bankomaten in XX. gesprengt zu haben, wobei er sich jedoch geweigert habe, den betreffen- den Mittäter namentlich zu nennen. Daraufhin habe das Gericht durch entspre- chende Nachfragen mehrfach und erfolglos versucht, den Namen des Mittäters zu erfahren. Die Aussagen von F. vom 16. November 2023 bezüglich der Mittä- terschaft von A. würden zwar ein zentrales, jedoch auch eines von mehreren Beweismitteln darstellen, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei korrekt, dass F. am 2. März 2023 von der Berufungskammer im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsteller als Aus- kunftsperson einvernommen worden sei. F. sei mittlerweile auch am 14. März 2024 im Berufungsverfahren CA.2023.30 (Strafverfahren gegen ihn selber) von demselben Spruchkörper als Beschuldigter einvernommen worden. Das Urteil CA.2023.30 sei am 18. März 2024 ergangen. In diesem Zusammenhang werde ein Beizug der entsprechenden Protokolle (Verhandlungs- und Einvernahmepro- tokoll i.S. CA.2023.30) beliebt gemacht. Es erscheine jedoch fraglich, ob der beantragte Verzicht auf eine wiederholte Konfrontation des Gesuchsgegners im wieder aufgenommenen Verfahren

- 13 - CA.2022.2 mit F., welcher seit seinen Aussagen vom 16. Dezember 2023 bzw.

14. März 2024 bezüglich der Mittäterschaft des Gesuchsgegners zu dessen Be- lastungszeugen geworden sei, im Vorfeld einer neuen Urteilsfindung im Verfah- ren CA.2022.2 nicht notwendig sei bzw. den von Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vorgesehenen Verfahrensgarantien genügen würde.

5.3.1 Der Gesuchsgegner bringt mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (CAR pag. 2.102.038 ff.) vor, dass das von der Bundesanwaltschaft gestellte Revisionsgesuch rechts- missbräuchlich sei und es liege kein tauglicher Revisionsgrund vor. Zur Begrün- dung wird zusammengefasst nachfolgendes ausgeführt. Zunächst erweise sich das Revisionsgesuch vom 30. November 2023 von vornherein als unzulässig, da es die Bundesanwaltschaft selber zu verantworten habe, dass mutmassliche Re- visionsgründe geschaffen und allenfalls widersprüchliche Urteile gefällt worden seien. Die Bundesanwaltschaft habe verschiedene prozessuale Mängel im Ver- fahren gegen den Gesuchsgegner zu verantworten, die sich nun zeigen würden. So habe die Bundesanwaltschaft gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit verstossen, indem sie das Verfahren gegen F. vom Verfahren des Gesuchsgeg- ners getrennt geführt habe. Diese Verfahrenstrennung sei zu keinem Zeitpunkt sachlich begründet oder objektiv gerechtfertigt gewesen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt der Gesuchsgegner aus, dass die ge- trennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern mit Blick auf den An- spruch auf ein faires Verfahren problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung bestritten seien. In getrennt geführten Verfahren gegen mutmass- liche Mittäter sei daher die Gefahr sich widersprechender Urteile gross (m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). Die von der Bundesanwaltschaft gewählte Art der Verfahrensführung sowie das von ihr ver- folgte Ziel, eine separate Verurteilung des Gesuchsgegners sei offensichtlich nicht aufgegangen, weshalb das «quasi als ‹Joker› gestellte Revisionsgesuch» rechtsmissbräuchlich sei. 5.3.2 Aus Sicht des Gesuchsgegners liege zudem kein tauglicher Revisionsgrund ge- mäss Art. 410 StPO vor. Die Bundesanwaltschaft begründe das Revisionsge- such einzig und allein mit dem «neuen späten Geständnis» des ehemals mitbe- schuldigten F., dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung bei der Strafkam- mer im Verfahren SK.2023.36 am 16. November 2023 abgelegt habe. Der Ge- suchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass die Aussagen von F. nicht glaubhaft seien und F. sei selber offensichtlich unglaubwürdig. Der Gesuchsgegner sei nie mit dem späten Geständnis konfrontiert worden und die Bundesanwaltschaft er- achte es in ihrem Revisionsgesuch auch explizit nicht als notwendig, F. mit dem Gesuchsgegner zu konfrontieren. Die neuen belastenden Aussagen einfach so

- 14 - in ein Revisionsverfahren einfliessen zu lassen, ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei klarerweise unzulässig. 5.3.3 Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, dass es sich bei diesem Personen- beweis um «keine neuen Tatsachen und kein neues Beweismittel im eigentlichen Sinn» handle. F. sei wiederholt und einlässlich zu den angeklagten Vorfällen be- fragt worden. So sei er im Verfahren CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner an- lässlich der Berufungsverhandlung einvernommen worden und habe den Ge- suchsgegner ausdrücklich nicht mehr belastet. Damit sei F. als Beweismittel aus- geschöpft. Denn es könne nicht von einer neuen Tatsache bzw. neuen Beweis- mittel gesprochen werden, wenn der Personenbeweis über mehrere Jahre hin- weg schriftlich und mündlich befragt worden sei. Neue Aussagen oder offenkun- dig prozesstaktische Meinungsäusserungen in einem anderen Verfahren würden an dieser Beweisausschöpfung nichts zu ändern vermögen. 5.3.4 Aus Sicht des Gesuchsgegners sei F. als Aussageperson unglaubwürdig, da die- ser ein evidentes Eigeninteresse habe, einen «Strafbonus» zu erhalten, sich in ein besseres Licht zu stellen sowie seine strafrechtliche Schuld nicht alleine zu tragen. So habe F. anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom

16. November 2023 ausgesagt: «Ich könnte Ihnen hier unter uns alles sagen. Vielleicht bekäme ich auch eine kleinere Strafe». Dies zeige die Motivation hinter den Aussagen und disqualifiziere ihn als belastbaren Personenbeweis für ein Re- visionsgesuch. 5.3.5 Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass F. mehrere Jahre Zeit gehabt habe, entsprechende belastende Aussagen zu machen; dies aber nie gemacht habe, vor allem nicht in direkter Konfrontation. Das plötzlich geänderte Aussageverhal- ten sei bereits vom Grundsatz her unglaubhaft. Mangels Glaubhaftigkeit der Aus- sagen dürften diese nicht die gesamte Integrität des Strafurteils in Frage stellen. Das Missbrauchspotenzial sei enorm, würde jedes Mal die Revision zugelassen, wenn ein Mitbeschuldigter oder eine andere Person seine Aussagen prozesstak- tisch ändere und im Hinblick auf eine günstigere Strafe anpasse. Ein Revisions- grund dürfe in einem Rechtsstaat nicht leichtfertig nur auf der Grundlage eines wechselhaften, inkonsistenten und letztlich unzuverlässigen Aussageverhaltens einer mitbeschuldigten Person bejaht und dadurch ein freisprechendes Urteil ohne Not in Frage gestellt werden. 5.3.6 Abschliessend bringt der Gesuchsgegner vor, dass das Geständnis von F. weder einen objektiven Sachbeweis darstelle, noch sei es eine verifizierbare Tatsache. Es würde lediglich die Beteiligung des Gesuchsgegners und damit dessen Schuld einseitig behauptet. Zudem sei die Mutmassung nicht neu, dass der Ge- suchsgegner an den zur Diskussion stehenden Taten beteiligt gewesen sei.

- 15 - Diese Schuldhypothese sei den urteilenden Gerichten sehr wohl bekannt gewe- sen und sei über zwei Instanzen hin geprüft worden. Sofern sich eine solcher- massen geänderte Aussage nicht auf «beweisbare Tatsachen» stütze, sei sie nicht neu im Sinne des Revisionsrechts. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung führt der Gesuchsgegner aus, dass Aussagen von Personen, die denjenigen von Verurteilten widersprechen würden, nicht als erheblich bzw. revisionstauglich gelten würden (m.H.a. Urteil des Kassationsgerichts Tessin vom 21. März 1978 = Rep. 113 [1980] 167). 6. Würdigung

Bereits im Revisionsgesuch vom 30. November 2023 weist die Bundesanwalt- schaft auf die Gründe hin, weshalb die Verfahren gegen den Gesuchsgegner und F. getrennt zur Anklage gebracht wurden. Demnach habe sich F. zum damaligen Zeitpunkt in Dänemark in Haft befunden. Die dänischen Behörden hätten zwar das Auslieferungsgesuch der Schweiz gutgeheissen, jedoch die Auslieferung zu- gunsten des hängigen dänischen Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit aufge- schoben. Da sich das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner als abschluss- reif erwiesen habe und ein Zuwarten auf die Auslieferung von F. nicht mit Art. 5 Abs. 2 StPO vereinbar gewesen sei, seien die Verfahren am 17. Juni 2021 ge- stützt auf Art. 30 StPO getrennt worden (CAR pag. 1.100.004). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners bestand zur Verfahrenstrennung so- mit ein sachlicher Grund i.S.v. Art. 30 StPO (vgl. zum Auslieferungsverfahren als sachlicher Grund: BARTETZKO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Art. 30 StPO N. 3ff.). Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich demnach als unbegründet.

Das Bundesgericht erachtet ein Geständnis eines Dritten als revisionstauglichen Grund (BGE 133 IV 342 E. 2.1; vgl. dazu auch JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1595; HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 35). Zur Begründung einer Revision zu- gelassen werden kann sodann ein Zeuge, der früher von seinem Zeugnisverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht hat und nunmehr aussagen will. Gleiches gilt für die beschuldigte Person, die früher die Aussage verweigerte und dann aus- sagen will oder ihr Geständnis später widerruft (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 35). Gemäss Literatur sei im Zusammenhang mit neuen Geständnissen ein besonderes Augenmerk auf das Motiv für das konkrete Aussageverhalten zu legen. Es müssten einleuchtende und nunmehr weggefallene Gründe für die frühere fehlende Kooperation erkennbar sein (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 StPO N. 58).

- 16 -

Aus Sicht des Gesuchsgegners stellen die Aussagen von F. aus der Einver- nahme vom 16. November 2023 anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkam- mer keine neuen Beweismittel dar. Die Schuldhypothese sei den urteilenden Ge- richten bekannt gewesen und von zwei Instanzen geprüft worden. Sofern sich geänderte Aussagen nicht auf (neue) beweisbare Tatsachen stützen würden, seien sie nicht neu im Sinne von Art. 410 StPO. Mit Hinweis auf ein kantonales Urteil des Kassationsgerichts Tessin aus dem Jahr 1978, bringt der Gesuchs- gegner schliesslich vor, dass Aussagen, die denjenigen des Verurteilten wider- sprechen würden, nicht als erheblich bzw. revisionstauglich zu qualifizieren seien.

In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung der Strafkammer vom

16. November 2023 sagte F. auf entsprechende Frage aus, er habe wegen des Freispruchs gegenüber dem Gesuchsgegner Angst um seine Familie. Der Seel- sorger im Gefängnis habe ihm zwar geraten, sich von allem zu befreien, was ihn belaste. Da er wisse, was für Gefahren auf ihn lauern würden, sei er nicht bereit einen Namen zu nennen, selbst wenn ihm eine geringere Strafe versprochen würde. Auf weitere Nachfragen, wiederholte er, dass er Angst habe, seinen An- gehörigen könne «etwas Schlimmes passieren». Schliesslich bejahte er die Frage, ob der Gesuchsgegner sein Mittäter in Z. gewesen sei und belastete den Gesuchsgegner auf weitere Fragen hin (CAR pag. 1.100.049 f.). Auf entspre- chende Fragen in der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom

14. März 2024 wiederholte F. sein Geständnis sowie seine Belastungen gegen den Gesuchsgegner und er führte auch da aus, dass er Angst gehabt habe, bzw. seine Familie habe schützen wollen (CA.2023.30 pag. 5.300.007 ff.). In Bezug auf das Motiv für die Änderung des Aussageverhaltens, kann für die vorläufige Beurteilung des Revisionsgesuchs festgehalten werden, dass vom mutmassli- chen Mittäter nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb er entsprechende Aus- sagen nicht bereits als Auskunftsperson im Verfahren CA.2022.2 bzw. bereits früher in seinem eigenen Verfahren gemacht hat. Eine abschliessende Würdi- gung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit von F. als Belas- tungszeuge hat zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Auffassung in Literatur sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) gilt festzuhalten, dass die Aus- sagen von F. in der Einvernahme der Strafkammer vom 16. November 2023, als spätes Geständnis, grundsätzlich ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen.

Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt

- 17 - Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschränkung der Teilnahme- rechte auf die Parteien war bereits im Vorentwurf vom Juni 2001 zu einer Schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 158 und 159 VE-StPO) und im Entwurf vom

21. Dezember 2005 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1431) vorgesehen (Art. 144 E-StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigen- ständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Per- son besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund dessen hielt das Bundesgericht in Bezug auf die Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren fest, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und daher hinzunehmen ist (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dennoch dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten, als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Rechnung zu tragen, sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aus- sagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldig- ten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; vgl. auch Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 E. I.5.1.3.1 ff., mit weiteren Ausführungen und Hinweisen). Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen, wobei es nach allgemeiner Auffassung genügt, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.).

Nach dem Dargelegten steht fest, dass es sich bei den Aussagen von F. vom 16. November 2023 im Rahmen der Hauptverhandlung der Strafkammer sowie vom

14. März 2024 anlässlich der Berufungsverhandlung um neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 StPO handelt. F. gesteht dabei einerseits seine Tatbeteiligung ein und belastet den Gesuchsgegner, sein Mittäter bei den Bankomatenspren- gungen in Z. vom 12. Dezember 2019 sowie am 18. Dezember 2019 in XX. ge- wesen zu sein. Der Gesuchsgegner wird damit konkret von F. belastet und dessen Aussagen sind damit grundsätzlich geeignet, einen Schuldspruch herbeizuführen. Mit der Vorinstanz, sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum kon- ventionsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren, ist jedoch festzuhalten,

- 18 - dass aktuell fraglich ist, ob diese neuen, belastenden Aussagen von F. ohne vor- gängige Konfrontation durch den Gesuchsgegner zu dessen Lasten verwertbar sind. Die Verwertbarkeit der neuen Beweismittel ist vom Sachgericht zu prüfen.

Aus Sicht der Berufungskammer liegt vorliegend mit den neuen Aussagen von F. in dessen separat geführten Verfahren ein genügender Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. 7. Vorsorgliche Massnahme bzw. parteiöffentliche Einvernahme von F.

Die Bundesanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. April 2024 (CAR pag. 2.101.005 f.) die Berufungskammer ersucht, eine parteiöffentliche Einvernahme von F., als vorsorgliche Massnahme durchzuführen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich F. lediglich temporär in der Schweiz aufhalte, da er nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens nach Dänemark rücküber- stellt werde. Ob und wann er danach wieder den Schweizer Strafverfolgungsbe- hörden zur Verfügung stehe, sei ungewiss. Die Bundesanwaltschaft habe das Revisionsgesuch bereits am 30. November 2023 eingereicht und warte seither auf einen Entscheid. Die Frist zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch sei der Verteidigung seit dem 20. Dezember 2023 mehrmals verlängert worden, zuletzt bis am 3. Mai 2024. Falls die Berufungskammer es im Revisionsverfahren als notwendig erachte, F. erneut im Verfahren gegen den Gesuchsgegner einzuver- nehmen, bestehe die Gefahr, dass eine solche Beweismassnahme nicht rechts- zeitig in der Schweiz erfolgen könne, da F. nicht mehr zur Verfügung stehe.

Gemäss Art. 412 Abs. 4 StPO beschliesst das Gericht die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie die vorsorglichen Massnahmen. Nach allgemeiner Ansicht in der Literatur hat das Gericht im Rahmen der Beweisergänzungen so- wie mittels vorsorglicher Massnahmen die Belege für das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe zu vervollständigen, nicht jedoch nach solchen zu suchen oder Beweise zu sammeln (FINGERHUTH, a.a.O., Art. 412 StPO N. 5; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 412 StPO N. 6). Mit Blick auf die Beurteilung, ob ein revisions- tauglicher Grund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, ist es nicht notwen- dig und darüber hinaus auch nicht sachgerecht, den Antrag der Bundesanwalt- schaft innerhalb des Revisionsverfahrens zu beurteilen. Zudem hat die Bundes- anwaltschaft im Revisionsgesuch selber ausgeführt, dass F. gemäss Vereinba- rung der Schweiz und Dänemark, nach Verbüssung seiner Strafe in Dänemark wieder der Schweiz für den Vollzug der Strafe übergeben wird. Schliesslich ist insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Rückweisung des Verfahrens an die Berufungskammer zur Wiederaufnahme des

- 19 - Verfahrens CA.2022.2 gegen den Gesuchsgegner von einer vorsorglichen Be- weisabnahme durch das Revisionsgericht abzusehen und eine solche dem Er- messen der Vorinstanz zu überlassen. 8. Rückweisung an die Berufungskammer des Bundesstrafgericht

Erachtet das Berufungsgericht den angerufenen Revisionsgrund als gegeben, hat es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an eine von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (lit. a), oder einen neuen Entscheid zu fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).

Reformatorische Entscheide gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO sind gemäss Literatur gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Berufungsgerichts identisch aus- fällt, mit demjenigen im wiederaufzunehmenden Verfahren oder wenn die Par- teien damit einverstanden sind. Keine Bedenken gegen ein solches Vorgehen bestehen insbesondere im Fall einer Revision zugunsten einer verurteilten Per- son. Als Anwendungsfall gilt namentlich der Freispruch zugunsten einer verstor- benen verurteilten Person genannt, da ein neues Hauptverfahren gegen Verstor- bene ohnehin nicht mehr durchgeführt werden kann (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 413 StPO N. 19; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 413 StPO N. 3).

Vorliegend ist im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO vorzugehen, wonach bei Gutheissung des Revisionsgesuchs der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Revisionsgericht an die von ihm zu bezeichnende Behörde zurückzu- weisen ist. Sind umfangreiche Beweisergänzungen vorzunehmen, die die An- klage beeinflussen, rechtfertigt sich die Zurückweisung an die Staatsanwalt- schaft. Sind lediglich Beweismassnahmen in geringem Ausmass notwendig, kann auch an das Gericht zurückgewiesen werden. Wobei mit Blick auf die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine Rückweisung an das erstinstanzliche Ge- richt in Frage kommt. Ausnahmsweise ist auch eine Betrauung des Berufungs- gerichts mit der Wiederaufnahme des Verfahrens erlaubt (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N. 20; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1618). Vorliegend wurde der Gesuchsgegner von der Strafkammer in erster Instanz verurteilt und im Beru- fungsverfahren freigesprochen. Die Gesuchstellerin ist somit erst im zweitin- stanzlichen Verfahren unterlegen. Zusammen mit der Vorinstanz, die eine Rück- weisung an die Berufungskammer zur Wiederaufnahme des Verfahrens CA.2022.2 beantragt (vgl. oben lit. F.), ist daher in diesem Sinne zu entscheiden.

Das Urteil der Berufungskammer vom 14. März 2023 ist nach dem Gesagten vollumfänglich aufzuheben. Wie gezeigt, bedarf es vorliegend aufgrund der

- 20 - neuen Beweise einiger zusätzlicher Beweismassnahmen sowie einer neuen Be- weiswürdigung. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens CA.2022.2 zu- rückzuweisen. 9. Kosten

Bei Gutheissung des Revisionsgesuches im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO auf- erlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Da in der Sache vorliegend noch nicht neu entschieden wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Revisionsverfahrens vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen und den definitiven Entscheid darüber der Berufungskammer im wiederaufge- nommenen Verfahren CA.2022.2 zu überlassen, die gemäss Art. 414 f. StPO ei- nen neuen Entscheid zu treffen und gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO dort auch über die Kosten des ersten Verfahrens zu entscheiden hat.

Über die Entschädigung für die Aufwände für die amtliche Verteidigung, als Teil der Verfahrenskosten, ist ebenfalls im wiederaufgenommenen Verfahren CA.2022.2 zu beschliessen. 10. Rechtsmittel

Die Gutheissung des Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 413 StPO N. 18; JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1622). Als solcher ist er mit Beschwerde in Strafsa- chen demnach nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.1).

- 21 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 wird aufgeho- ben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Berufungs- kammer zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen. Die Berufungskammer hat im wiederaufgenommen Verfahren CA.2022.2 definitiv über Kosten zu entscheiden. 4. Über die Entschädigung für die Aufwände der amtlichen Verteidigung hat die Be- rufungskammer im wiederaufgenommenen Verfahren CA.2022.2 zu entschei- den. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder (im Doppel für sich und den Gesuchsgeg- ner) - B. Bank - C. AG - D. Versicherung - Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Dossier CA.2022.2; brevi manu)

- 22 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 22. Mai 2024