Ausstand der vorsitzenden Bundesstrafrichterin im Verfahren CR.2023.15
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Ermotti David Mühlemann Zustellung an: - Berufungskammer, Frau Brigitte Stump Wendt (brevi manu) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Kopie an: - B. Bank - C. AG - D. Versicherung
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Ermotti, Vorsitzender, Richterinnen Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Gesuchsteller
gegen
BRIGITTE STUMP WENDT, Richterin der Berufungskam- mer Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand von Bundesstrafrichterin Stump Wendt im Verfahren CR.2023.15
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.17
- 2 - Die Berufungskammer hält fest, dass: − mit Eingabe vom 26. April 2024 der Gesuchsteller die vorsitzende Richterin im Verfahren CR.2023.15 aufforderte, in den Ausstand zu treten (CAR pag. 1.100.001 f.); − die vorsitzende Richterin des Verfahrens CR.2023.15 mit Schreiben vom 30. Ap- ril 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (CAR pag. 1.200.003) und sie sich mit Eingabe vom 8. Mai 2024 zum gegen sie persönlich gerichteten Aus- standsgesuch vom 26. April 2024 vernehmen liess (CAR pag. 1.200.004 f.); − vorliegend keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich sind und auf Grund- lage des Ausstandsbegehrens vom 26. April 2024 sowie der Stellungnahme vom
8. Mai 2024 zu entscheiden ist; und zieht in Erwägung, dass: − eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; − die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind und die betroffene Person zum Gesuch Stellung nimmt (Art. 58 StPO); − das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet, wenn ein- zelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird (Art. 59 Abs. 1 StPO); − der Entscheid schriftlich ergeht und zu begründen ist (Art. 59 Abs. 2 StPO); − der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend macht; − der Gesuchsteller den Ausstandsgrund darin begründet sieht, dass die Gesuchs- gegnerin eine von ihm, infolge Umzugs der Kanzlei der amtlichen Verteidigung, beantragte Notfrist um drei Arbeitstage nicht gewährt habe und der Gesuchsteller zur Begründung anführt, die Verweigerung dieser Fristerstreckung sei schikanös und stelle geradezu einen feindseligen Akt gegenüber der Verteidigung dar, durch den diese in ihrer Arbeit unzulässigerweise und einseitig behindert werde; − der Gesuchsteller des Weiteren vorbringt, die Abweisung des Fristerstreckungs- gesuchs stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; so sei das
- 3 - Gesuch in dem Moment formuliert worden, als absehbar gewesen sei, dass die angesetzte Frist nicht nur nicht einzuhalten sei, sondern faktisch auf den 30 April 2024 verkürzt werde, da die amtliche Verteidigung bis zum 3. Mai 2024 keine Infrastruktur zur Verfügung habe und damit weder die elektronischen Akten an- schauen oder ein Dokument ausdrucken könne; − in diesem Zusammenhang der Gesuchsteller ausführt, die durch die Vorsitzende im Verfahren CR.2023.15 letztmals angesetzte Frist bis 3. Mai 2024 sei nicht von ihm beantragt worden, weshalb kein Anlass bestanden habe, darauf hinzuwei- sen, dass die amtliche Verteidigung Ende Monat umziehen werde; − es somit aus Sicht des Gesuchstellers anmassend sei, sinngemäss zu verlangen, die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers habe den Umzug der Kanzlei nicht auf Ende April anzusetzen; − die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zusammengefasst ausführt, sie sei in ihrer Funktion als Richterin generell sowie im fraglichen Revisionsverfahren im Speziellen jeweils vom Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit geleitet. AIs Richterin sei sie darum besorgt, ein Verfahren unter Be- rücksichtigung verschiedener prozessualer Grundsätze, wie z.B. dem Fairness- gebot, der Achtung des rechtlichen Gehörs, dem Beschleunigungsgebot, der Verlässlichkeit von prozessualen Handlungen und der Waffengleichheit zu leiten; − die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung der Fristerstre- ckung ausführt, diese sei namentlich erfolgt, da die mit Stempelverfügung vom
2. April 2024 letztmalig angesetzte Frist am 3. Mai 2024 geendet habe und aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe geltend gemacht worden seien, die eine Notfrist zu begründen und die «Letzmaligkeit» der angesetzten Frist zu revidieren vermocht hätten; − die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der abgelehnten Fristerstreckung darauf hinweist, sie habe seit Eingang des Revisionsgesuchs dem Gesuchsteller stets bereitwillig und grosszügig Fristen erstreckt; − nach Einschätzung der Gesuchsgegnerin der Gesuchsteller, unter den gegebe- nen Voraussetzungen im Verfahren CR.2023.15, ausreichend Zeit gehabt habe den Gehörsanspruch wahrzunehmen und es einen Monat im Voraus bekannt ge- wesen sei, dass die Frist bis am 3. Mai 2024 letztmalig angesetzt worden sei; − die Gesuchsgegnerin ausführt, dass selbst wenn man zur Ansicht gelangen würde, dass die Frist unter den gegebenen Umständen zu gewähren gewesen wäre, dies für sich keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit begründen
- 4 - würde, zumal den Entscheidungen über die Gewährung von Fristerstreckungen ein rechtmässiges Ermessen zu Grunde liege; − aus Sicht der Gesuchsgegnerin kein besonders krasser prozessualer Rechtsfeh- ler vorliege, weshalb die Ablehnung des Fristerstreckungsgesuch keineswegs als «feindseliger Akt» betrachtet werden könne; − die Gesuchsgegnerin schliesslich festhält, sie sehe eine Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO betreffend ihre Person als nicht vorliegend und andere Gründe, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen könnten, seien nicht geltend gemacht wor- den; − gemäss Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte; − von dieser Generalklausel in erster Linie besondere private Beziehungen zu ei- ner Partei oder Parteivertreter, hauptberufliche Tätigkeiten einer nebenamtlichen Richterin, Äusserungen in der Öffentlichkeit bzw. unsachliche oder präjudizielle Äusserungen erfasst sind (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N.38 ff.; KELLER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 25); − gemäss Literatur die Feindschaft zwischen einer Partei und dem Mitglied einer Behörde bzw. ein negativer Bezug zu einer Partei ausgeprägt im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses sein muss, um Befangenheit anzunehmen (KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 28); − Rechts- und Verfahrensfehler den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BOOG, a.a O., Art. 56 StPO N. 59; KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 41); − ein Ausstandsgrund auch dann nicht vorliegt, wenn die Richterin einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt oder in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt (KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40 f.); − vorliegend offen bleiben kann, ob das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht ab- gewiesen wurde, sondern einzig zu beurteilen ist, ob die Weigerung der Gewäh- rung einer Fristerstreckung einen Ausstandsgrund geschaffen hat;
- 5 - − der Gesuchsteller im Ausstandsgesuch die Weigerung der Fristerstreckung als «schikanös, ja als geradezu feindseligen Akt gegenüber der Verteidigung» be- zeichnet bzw. von einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs spricht; − der Gesuchsteller demnach einen besonders krassen Rechts- bzw. Verfahrens- fehler geltend macht; − vorliegend die Gesuchsgegnerin hinreichend darlegt, nach welchen Prinzipien sie sich in ihrer Funktion als Richterin sowie als Vorsitzende im Verfahren CR.2023.15 leiten lässt und nach welchen Überlegungen sie über das Gesuch um Notfrist bzw. um Fristerstreckung des Gesuchstellers entschieden hat; − die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller im Verfahren CR.2023.15 ver- schiedentlich Fristerstreckungen gewährt hat, seit dieser das Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme erhalten hat und am 4. April 2024 die Frist zur Stellungnahme letztmalig bis am 3. Mai 2024 erstreckt wurde; − die Erstreckung einer richterlichen Frist im Ermessen der Verfahrensleitung liegt und die nicht gewährte Fristerstreckung bzw. Notfrist, auch nur von wenigen Ta- gen, keine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wie vom Gesuch- steller geltend gemacht; − sich in Würdigung aller Umstände das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Bundesstrafrichterin Stump Wendt als unbegründet erweist und daher ab- zuweisen ist; − bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- aufzuerlegen ist (Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Ermotti David Mühlemann Zustellung an: - Berufungskammer, Frau Brigitte Stump Wendt (brevi manu) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Kopie an: - B. Bank - C. AG - D. Versicherung
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 14. Mai 2024