Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268, je vom 8. Januar 2020
Sachverhalt
B. - C. - D.
Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. März 2020 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Claudia Solcà und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn Ruedi Montanari, Stv. Bundesanwalt, Gesuchsgegnerin (betreffend Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268, je vom 8. Januar 2020)
2. B.,
Gesuchsgegner (betreffend Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2019.265 vom 8. Januar 2020)
3. C., B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.2
- 2 - Gesuchsgegnerin (betreffend Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2019.266 vom 8. Januar 2020)
4. D., Gesuchsgegner (betreffend Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2019.267 vom 8. Januar 2020)
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revisionsgesuch gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268, je vom 8. Januar 2020
- 3 - Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG (SR. 173.71) über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet; - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (CAR pag. 1.100.001 ff.) bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts um Revision der Beschlüsse der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268, je vom 8. Januar 2020, ersuchte, mit folgenden Anträgen:
1. Die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse auf Grund der folgenden Tatsachen 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung 3. Unter Kostenfolge an den Staat» (CA pag. 1.100.001);
- die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.265, BB.2019.266 und BB.2019.267 je eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundes- anwaltschaft (BA) vom 23. Oktober 2019 (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), bzw. im Falle von BB.2019.268 drei Nichtanhandnahmeverfügungen der BA vom 23. Ok- tober 2019 zum Gegenstand hatten (vgl. CAR pag. 1.100.004, 009, 014, 019);
- die Nichtanhandnahmeverfügungen, welche Gegenstand der erwähnten Beschlüs- se der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2020 sind, offensichtlich alle einen engen sachlichen Konnex zu einem gegen den Gesuchsteller durchgeführten mietrechtli- chen Ausweisungsverfahren aufweisen (vgl. CAR pag. 1.100.027 f.);
- das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch betreffend die Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268 somit im Rahmen eines einzigen Verfahrens (CR.2020.2) zu prüfen ist;
- Revisionsgesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an keine Frist gebunden sind (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO);
- das Gericht bei der Prüfung des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers vom 20. Ja- nuar 2020 feststellte, dass keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht werden, sondern die Kritik des Gesuchstellers an den Beschlüssen der Beschwerdekammer BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268 rein appellatorischer Art ist (vgl. CAR pag. 1.100.001 - 003);
- das Gericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Januar 2020 Frist bis 31. Januar 2020 ansetzte, um seine Eingabe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu verbessern, wobei der Gesuchsteller darauf hingewiesen wurde, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten wird, falls die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist den erwähnten Anforderungen nicht genügt (CAR pag. 1.100.030);
- 4 - - die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Januar (CAR pag. 1.100.031) den er- wähnten Anforderungen in keiner Weise genügte;
- der Gesuchsteller innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. März 2020 sinngemäss darlegte, dass er sich auf Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO berufe, dass insbesondere in einem ursprünglichen Entscheid ZPO-Bestimmungen verletzt worden seien, womit sämtliche nachfolgenden Entscheide der Revision bedürften (vgl. CAR pag. 1.100.035 ff.);
- der Gesuchsteller jedoch nicht einmal ansatzweise eine Verletzung der EMRK gel- tend macht oder aufzeigt, und eine solche auch nicht ersichtlich ist;
- nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob Beschlüsse der Beschwerdekammer betreffend Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen überhaupt einen revisionsfähigen Gegenstand gemäss Art. 410 StPO bilden können – wobei diese Frage aufgrund der fehlenden Argumentation des Gesuchstellers vorliegend nicht eingehend behandelt werden kann;
- das Gericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet und auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO);
- auf das Revisionsgesuch deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR [SR.173.713.162]);
- keine Parteienschädigungen zuzusprechen sind.
- 5 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 20. Januar 2019 gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.265, BB.2019.266, BB.2019.267 und BB.2019.268, je vom 8. Januar 2020, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) wird dem Gesuch- steller auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 6 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - A. - B. - C. - D.
Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.