Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
B., Schweizerisches Bundesgericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B., Schweizerisches Bundesgericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- BUNDESANWALTSCHAFT,
- B., Schweizerisches Bundesgericht, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2019.265 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - A. am 19. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen B. einen Strafantrag stellte wegen Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Straf- vereitelung im Amte, Verstösse gegen Art. 97 BGG, Prozessbetrug, Sach- verfälschung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, Herbeiführen einer Notlage, Menschenver- achtung etc., begangen im Rahmen des Verfahrens 4A_348/2019 vor Bun- desgericht (act. 2.2); - die Bundesanwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO übernahm (siehe Akten BA SV.19.0859, Faszikel 1 und 2); - sie am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht an- hand genommen (act. 2.1); - A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst- aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein- reichte (act. 2); - die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü- fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung zu behandeln sei (act. 2.0); - die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be- schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3); - die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3); - A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die- ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be- schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5). - 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c); - sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2); - die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO); - die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige nicht hinreichend begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 2 Straftatbestände erfüllt haben solle, weshalb sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht er- gebe (act. 2.1); - der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November 2019 lediglich festhielt, er habe seine Strafanzeige ausführlich und hinrei- chend begründet (act. 2); - er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an- gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1); - sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf- forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und - 4 - auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be- schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.); - auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei- teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 5 - und erkennt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Schweizerisches Bundesgericht,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.265
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 19. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen B. einen Strafantrag stellte wegen Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Straf- vereitelung im Amte, Verstösse gegen Art. 97 BGG, Prozessbetrug, Sach- verfälschung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, Herbeiführen einer Notlage, Menschenver- achtung etc., begangen im Rahmen des Verfahrens 4A_348/2019 vor Bun- desgericht (act. 2.2);
- die Bundesanwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO übernahm (siehe Akten BA SV.19.0859, Faszikel 1 und 2);
- sie am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht an- hand genommen (act. 2.1);
- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst- aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein- reichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü- fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung zu behandeln sei (act. 2.0);
- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be- schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);
- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die- ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be- schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige nicht hinreichend begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 2 Straftatbestände erfüllt haben solle, weshalb sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht er- gebe (act. 2.1);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November 2019 lediglich festhielt, er habe seine Strafanzeige ausführlich und hinrei- chend begründet (act. 2);
- er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an- gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);
- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf- forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und
- 4 -
auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be- schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei- teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B., Schweizerisches Bundesgericht - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.