opencaselaw.ch

BB.2020.71

Bundesstrafgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der sowie des Nachtrags zur Beschwerde) - B. - C. - D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.71

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 16. März 2020 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag einreichte ge- gen die Bundesstrafrichter B., C. und D. wegen angeblichem «Verstoss gg Art. 410 abs. a, Verstoss gg EMRK, Art. 2 Abs. c, Verstoss gg ein faires Verfahren, Verstoss gg die Waffengleichheit, des Amtsmissbrauches, des Verstosses gg die Beweispflicht, Verstoss gg mein rechtliches Gehör, Verstösse gg die Bundesverfassung unter Art. 7, Art. 8, Art. 9 und weiterer Verstösse gg das Recht und Gesetz insbesondere Verstösse gg Art. 95 und Art. 97 BGG» (act. 1.2);

- A. mit seinem Strafantrag auch den Ausschluss des Stv. Bundesanwalts E. verlangte, da dieser voreingenommen und befangen sei (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 8. April 2020 verfügte, der Stv. Bundesanwalt E. widersetze sich dem Ausstandsersuchen und die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. April 2020 (Postaufgabe

16. April 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1) und hierzu am folgenden Tag einen Nachtrag einreichte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft

- 3 -

konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde ausnahms- weise selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten kann, auch wenn gemäss dem an- wendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seines Strafantrags ohne jede Begrün- dung geltend machte, der Stv. Bundesanwalt E. sei voreingenommen und befangen, weshalb Letzterer nach der angeführten Rechtsprechung selbst befugt war, auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten;

- offenbar der Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2020.2 vom 12. März 2020, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner Eingaben sinnge- mäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen im Rahmen der Strafanzeige genannten Vor- würfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- 4 -

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der sowie des Nachtrags zur Beschwerde) - B. - C. - D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.