Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
B., Regionalgericht Berner Jura-Seeland - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B., Regionalgericht Berner Jura-Seeland - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- BUNDESANWALTSCHAFT,
- B., Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Beschwerdegegnerinnen Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2019.266 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - A. mit verschiedenen Eingaben vom 10., 16. und 31. Mai 2019 bei der Bun- desanwaltschaft gegen Richterin B. eine Strafanzeige erhob wegen Verstös- sen gegen Bestimmungen des Obligationenrechts, Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Verstoss gegen ein noch hängiges Ausstandsgesuch, ungleiche Beweiswürdigung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen ein faires Verfahren, gegen die Verfassung und die EMRK, Irreführung der Rechtspflege, Verstoss gegen Art. 97 BGG etc., begangen im Rahmen von verschiedenen kantonalen Gerichtsverfahren (siehe Akten BA SV.19.0569, Faszikel 1, 2 und 3); - die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 2.1); - A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst- aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein- reichte (act. 2); - die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü- fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung zu behandeln sei (act. 2.0); - die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be- schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3); - die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3); - A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die- ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be- schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5); - A. sich am 29. November 2019 nochmals vernehmen liess, wobei er u.a. die Feststellung der Nichtigkeit eines kantonalen Gerichtsentscheides und die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen B. beantragt (act. 6). - 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c); - sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2); - die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO); - die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege keine Bundeszuständigkeit vor (Art. 23 f. StPO) und die Vor- würfe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 entbehrten jeg- licher strafrechtlicher Relevanz (act. 2.1); - der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. Novem- ber 2019 lediglich festhielt, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihren Ent- scheiden gegen geltendes Recht bzw. gegen etliche Gesetze verstossen (act. 2); - er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an- gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1); - sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf- forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be- - 4 - schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be- schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.); - auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei- teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 5 - und erkennt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.266
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit verschiedenen Eingaben vom 10., 16. und 31. Mai 2019 bei der Bun- desanwaltschaft gegen Richterin B. eine Strafanzeige erhob wegen Verstös- sen gegen Bestimmungen des Obligationenrechts, Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Verstoss gegen ein noch hängiges Ausstandsgesuch, ungleiche Beweiswürdigung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen ein faires Verfahren, gegen die Verfassung und die EMRK, Irreführung der Rechtspflege, Verstoss gegen Art. 97 BGG etc., begangen im Rahmen von verschiedenen kantonalen Gerichtsverfahren (siehe Akten BA SV.19.0569, Faszikel 1, 2 und 3);
- die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 2.1);
- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienst- aufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» ein- reichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prü- fung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung zu behandeln sei (act. 2.0);
- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Be- schwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);
- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung die- ser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Be- schwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5);
- A. sich am 29. November 2019 nochmals vernehmen liess, wobei er u.a. die Feststellung der Nichtigkeit eines kantonalen Gerichtsentscheides und die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen B. beantragt (act. 6).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Be- schwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück- weist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ab- lauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege keine Bundeszuständigkeit vor (Art. 23 f. StPO) und die Vor- würfe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 entbehrten jeg- licher strafrechtlicher Relevanz (act. 2.1);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. Novem- ber 2019 lediglich festhielt, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihren Ent- scheiden gegen geltendes Recht bzw. gegen etliche Gesetze verstossen (act. 2);
- er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die an- gefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);
- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Auf- forderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Be-
- 4 -
schwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten un- mittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Be- schwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne wei- teren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B., Regionalgericht Berner Jura-Seeland - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.