opencaselaw.ch

CA.2025.4

Bundesstrafgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Berufung (vollumfänglich) vom 15. April 2025 und Anschlussberufung vom 12. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.37 vom 2. April 2025 Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 15. Juli 2020 (EFD pag. 010 0003 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) am 10. Januar 2022 gegen A. und B. ein Verwaltungsstraf- verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, aFINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, aGwG; SR 955.0, Stand am 1. Januar 2016) (EFD pag. 020 0001). A.2 Am 14. März 2023 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils einen Strafbe- scheid. Es sprach die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018, schuldig. A. wurde zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 240.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt (EFD pag. 040 0025 ff.). B. wurde zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1’680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt. (EFD pag. 060 0032 ff.). A.3 Mit Schreiben vom 5. April 2023 erhoben A. und B. Einsprachen gegen den je- weiligen Strafbescheid (EFD pag. 080 0001 ff.). A.4 Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung. Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt (EFD pag. 080 0005 ff.). A.5 Mit Schreiben vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 090 001 ff.).

- 4 - A.6 Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 aFINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.7 Am 24. Oktober 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesen- heit durchgeführt (TPF pag. 4.720.001 ff.). A.8 Mit schriftlich begründetem Urteil vom 2. April 2025, welches am 4. April 2025 versendet und am 7. April 2025 entgegengenommen wurde, wurde A. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verur- teilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von A. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt. Mit selbigem Urteil wurde B. von der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewil- ligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 ver- urteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft in Höhe von Fr. 5'640.00 begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.9 Am 8. April 2025 meldeten die beiden Beschuldigten Berufung an (TPF pag. 4.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. April 2025 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Akten zusammen mit dem begründeten Urteil und den Berufungsanmeldungen der Be- schuldigten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- rufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.001 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. April 2025 stellten die beiden Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.005): 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei dahingehend abzuändern, als die Herren A. und B. vom Vorwurf der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung begangen vom 11.10.2017 bis 31.12.2017 freizusprechen sind und sie seien

- 5 - entsprechend nicht zu bestrafen. Sie seien von einer Ersatzforderung von Fr. 3’760.— bzw. Fr. 5’640.— gegenüber der Eidgenossenschaft zu befreien und es seien ihnen keine Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 4’190.— aufzuerlegen. Es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9’618.70 zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge. B.3 Nachdem die Vorsitzende die Berufungserklärung mit Schreiben vom 22. April 2025 den Parteien zur Kenntnis gebracht hatte (CAR pag. 1.400.001 f.), erhob das EFD am 12. Mai 2025 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.005 ff.): I. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018. 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 80, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. II. 1. B. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemss Art. 44 Abs.1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. Marz 2018. 2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 120, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. B.4 Am 24. Juni 2025 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, sich zu einer möglichen schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu äussern (CAR pag. 2.100.001). Während das EFD nicht gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens opponierte (CAR pag. 2.103.001), sahen die Beschul- digten die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren als nicht gegeben an (CAR pag. 2.102.003). B.5 Die beiden Beschuldigten stellten am 27. August 2025 ein Dispensationsgesuch (CAR pag. 4.600.001). Dieses wurde durch die Vorsitzende am 16. September 2025 begründet abgewiesen. Gleichzeitig ergingen die Vorladungen (CAR pag. 4.301.001 ff.). B.6 Am 20. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt, wobei die Beschuldigten der Berufungsverhandlung

- 6 - unentschuldigt fernblieben, sich jedoch anwaltlich vertreten liessen (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.7 Das EFD stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.):

1. A. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 3’760 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr fur das Berufungsverfahren.

2. B. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 5’640 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren.

- 7 -

3. B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten. B.8 Die Beschuldigten stellten anlässlich der Hauptverhandlung den folgenden An- trag (CAR pag. 5.100.001 ff.): [Es] wird somit beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschul- digten kostenfällig freizusprechen. Eventuell ist eine Busse von je maximal Fr. 2’000.00 zu verhängen. Dies ebenfalls unter entsprechender Kostenfolge. B.9 Das Urteil ist nach Art. 79 Abs. 2 VStrR mit den wesentlichen Entscheidungs- gründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Beschuldigten erfolgten frist- gerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend ge- stützt auf Art. 50 aFINMAG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.37 E. 1.1). Da die Beschuldigten mit Urteil SK.2024.37 der Vorinstanz der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFIN- MAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG für schuldig erklärt und dafür bestraft wurden, sind sie durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das EFD als beteiligte Verwaltung hat gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte und ist somit gemäss Art. 381 ff. StPO berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten. 2. Mündliches Verfahren Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise und unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem

- 8 - schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent- scheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Beschuldigten jedoch auch Sachverhaltsfragen aufwerfen wollten bzw. diese nicht ausschliessen konnten (CAR pag. 2.102.003), hätte das schriftliche Berufungsverfahren nur mit Zustim- mung der Parteien angeordnet werden können. Eine Zustimmung zur Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor, entsprechend ist das mündliche Verfahren durchzuführen. 3. Säumnis der Beschuldigten Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). (Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 5.4). Anlässlich des verwaltungsstrafrechtlichen und des erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das erstinstanz- liche Urteil erhoben allein die Beschuldigten Berufung. An der Berufungsver- handlung vom 20. Oktober 2025 waren die form- und fristgerecht vorgeladenen Beschuldigten säumig, während ihr Verteidiger daran teilgenommen und plädiert hat (CAR pag. 4.301.001 ff.). Bei dieser Sachlage steht die Ausfällung eines Ur- teils im Einklang mit Art. 407 StPO. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition / Reformatio in peius 4.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Urteil SK.2024.37 vom 2. April 2025 wurde seitens der Beschuldigten voll- ständig angefochten, entsprechend ist dieses vollumfänglich zu überprüfen. 4.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Die Beschuldigten haben - wie bereits erwähnt - das Urteil vollstän- dig angefochten. Bezüglich des Schuld- und Strafpunkts hat das EFD Anschluss- berufung erhoben (Dispo-Ziffern I.1 und II.1 sowie I.2 und II.2.). Entsprechend liegt diesbezüglich ein zuungunsten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel

- 9 - vor. In diesen Punkten kann das Urteil zu ihren Lasten abgeändert werden. In den übrigen Punkten kann das erstinstanzliche Urteil nur noch zugunsten der Beschuldigten geändert werden. 5. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden betreffend den in Deutschland wohnhaften Beschul- digten B. ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie aus dem Deutschen Zentralregister eingeholt. Bezüglich des in der Schweiz wohn- haften Beschuldigten A. wurden zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsre- gister, die letzte Steuererklärung aus dem Jahr 2022 sowie die letzte definitive Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff. und 4.402.001 ff.). 6. Reformatorisches Urteil Die Beschuldigten verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben sei (CAR pag. 5.200.014 f.). Eine solche Auf- hebung und Rückweisung ist jedoch nur bei unheilbaren Mängeln vorgesehen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Entsprechend fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). In diesem Rahmen ist auf die Kritik der Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil einzugehen. II. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt dargestellt (vgl. Urteil SK.2024.37 E. 2.4), worauf im Wesentlichen zu verweisen ist. Dieser blieb zu Recht unbestritten und kann in der Folge wie folgt wiedergegeben werden: 2. Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi- sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliess- lich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Ver- wendung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD pag. 010 0022). 3. B. war in der tatrelevanten Zeit für die C. AG als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im

- 10 - Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 4. Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 5. Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 bei der FINMA anfragte, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA be- dürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwickelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Vom Konzept her sei geplant gewesen, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kun- den bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch be- stimmte Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstellung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden die vorgese- henen Transaktionen auslösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kontostände, Währungen und Positionen, um den Kun- den quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Ge- winnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenutzer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Daraufhin teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Fi- nanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG zu qualifizieren sein. Anhalts- punkte einer individualisierten Anlagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremassig vorgegebene Algorithmen, dem indivi- duellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Konto- grösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 6. Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August

- 11 - 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November [2017] nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewe- sen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Kon- ten angeschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe vollautomatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). 7. Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist; 2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen); 3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge); 4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). 8. Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten Geschäftsbe- ziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die N.-Plattform bei O. Ltd. (bis Anfang 2018 unter dem Namen O. Ltd. bekannt) an diese Konten anhängen kön- nen, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportiona- len Verhältnis auf die angehängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nunmehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von O. Ltd. auf den Kundenkonten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne aus- schliesslich direkt mit O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.).

- 12 - 9. Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000.00 (FINMA pag. 702). 10. Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 12 ff.) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: 11. Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zu O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Guthaben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am 21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschuldigten zu- gesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom 7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit soforti- ger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 12. Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «FX» resp. «RX», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.:

- 13 - 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zah- lungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert, obwohl aus den Bankauszügen ein höherer Betrag hervorgeht. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips ist im Urteil indes von dem in den Straf- verfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 13. Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 14. Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens zum 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 15. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in allen wesentlichen Punkten erstellt. III. Rechtliches 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re- gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 aFINMAG). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge- samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 2. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) mas- sgebliche verwaltungsrechtliche Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG sowie die dazugehörige Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung, aGwV; SR 955.01; Stand zum Tatzeitpunkt) wurde per 1. Januar 2020 ins Bun- desgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1) transferiert. Da diese neuen Bestimmungen nicht milder als diejenigen im aGwG

- 14 - sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 StGB), bleibt auf den vorliegenden Fall das aGwG anwendbar. 3. Objektiver Tatbestand 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aFINMAG müssen Finanzintermediäre, die nach Artikel 2 Absatz 3, nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlos- sen sind, bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einho- len. Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss unverzüglich die Sorgfaltspflichten der Fi- nanzintermediäre nach den Artikeln 3 ff. aGwG (bspw. die Identifizieren der Ver- tragsparteien, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten und Dokumentati- onspflichten) einhalten; und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen (Art. 10 Abs. 1 aGwV). Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzin- termediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 10 Abs. 2 aGwV). 3.2 Unterstellungspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär Finanzintermediäre sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, ins- besondere Personen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG). 3.2.1 C. AG als Vermögensverwalterin 3.2.1.1 Die Vermögensverwalterin ist von ihren Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirtschaften, indem sie diese anlegt oder in Fi- nanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwä- schereiverordnung» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selbst auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (WYSS, Kom- mentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlagge- bend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzin- termediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Pra- xis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3

- 15 - GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor,

29. Oktober 2008, Rz. 11). 3.2.1.2 Unbestritten und nachgewiesen ist ferner, dass die C. AG über entsprechende Vollmachten verfügte, die es ihr ermöglichte, über fremde Vermögenswerte zu bestimmen (vgl. E. II.6 f.). Somit galt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG. Wie bereits erwähnt, ist den beiden Beschuldigten als damalige einzige Verwaltungsräte mit Zeichnungsberechtigung das Verhalten der C. AG zurechenbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR; ferner E. III.1). Dies blieb im Übrigen auch seitens der Parteien zu Recht unbestritten. 3.2.2 Berufsmässigkeit 3.2.2.1 Das aGwG enthält keine Definition der Berufsmässigkeit. Es ist folglich zu klären, wie der Begriff der Berufsmässigkeit im aGwG zu verstehen ist: 3.2.2.2 Vorliegend bildet Art. 2 Abs. 3 aGwG den Ausgangspunkt für die Frage, was un- ter Berufsmässigkeit zu verstehen ist. Das aGwG soll gemäss Botschaft in Er- gänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 70 ff., 305bis, 305ter StGB) verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Zudem soll es dabei helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1102 und 1116). Das aGwG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis StGB, der Bekämpfung der Terroris- musfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Abs. 1 StGB und die Sicherstel- lung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Titel des Gesetzes und Art. 1 aGwG). Das aGwG selbst kennt keine Schwellenwerte, sondern diese entstam- men nur der aGwV: Demzufolge übt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit dann berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.00 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt wer- den. Massgeblich ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen. Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend (FINMA-RS 11/1. 143). 3.2.2.3 Die Botschaft zum GwG äussert sich zur Berufsmässigkeit folgendermassen: «Der Katalog der im ersten Satz von [Artikel 2] Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten entspricht dem Geltungsbereich von Artikel 305ter Absatz 1 StGB sowie weitge- hend dem Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Dezember 1989 (Richtlinie 89/646/EWG; EWG Koordinierungs-Richtlinie) über die Aufnahme und Ausübung

- 16 - der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (zweite Bankenrichtlinie). Zur Umschreibung des Geltungsbereiches verweist Ar- tikel 1 der EWG-Koordinierungs-Richtlinie seinerseits auf diesen Katalog. Die Richtlinie sieht vor, dass Personen eine der aufgeführten Tätigkeiten als Haupt- tätigkeit ausüben müssen, um unter die Bestimmungen des Gesetzes zu fallen. Der Begriff der Haupttätigkeit ist vorliegend nicht übernommen worden, weil er der schweizerischen Gesetzgebung unbekannt ist und zu wenig weit greift. Nicht nur lukrative Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten sollen durch das Gesetz erfasst werden. Gleichzeitig soll aber nicht jede Person unter das Gesetz fallen, die nur gelegenheitshalber eine dieser Tätigkeiten ausübt. Wer dies hin- gegen berufsmässig tut, sei dies im Sinne eines Haupt- oder Nebenerwerbes, für den kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen gegen die Geldwä- scherei zur Anwendung. Damit wird Übereinstimmung mit dem Anwendungsbe- reich von Art. 305ter StGB erreicht.» (BBl 1996 III 1101, 1117). 3.2.2.4 In der Literatur wird die Berufsmässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 aGwG haupt- sächlich unter Verweis auf Art. 7 aGwV definiert, jeweils mit dem Hinweis, dass auch Nebentätigkeiten erfasst werden sollten (GRETER, BSK GwG, Art. 2 Abs. 3, N. 40 ff. [der weiter darauf hinweist, dass ein Tätigwerden im Einzelfall noch nicht zu einer Unterstellung unter das GwG führen sollte]; NAGEL, Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des schweizerischen Geldwäschereigesetzes, Diss. Bern, Zürich 2020, N. 209; SCHÄREN, SHK GWG, Art. 2 GwG, N. 173 ff.). Einzig ROHR beschreibt, dass unter dem aGwG eine Tätigkeit als berufsmässig gilt, wenn dadurch eine regelmässige Einnahmequelle geschaffen wird und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann (ROHR, Bin ich Finanzintermediär?, Bern 2004, S. 16; für das dannzumal noch nicht anwendbare FINIG: SCHLEIF- FER/SCHÄRLI, BSK FIDLEG und FINIG, Art. 17 FINIG, N. 22). 3.2.2.5 In der Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 aGwG vom 29. Oktober 2008 geht das EFD davon aus, dass es der Ge- setzgeber der Kontrollstelle überlassen hat, die genaue Abgrenzung zwischen berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten festzulegen (a.a.O., Ziff. 14, S. 13). 3.2.2.6 Der Begriff der Berufsmässigkeit wird im Schweizer Recht mehrfach verwendet. Im Sinne von Art. 305ter StGB – an welche Bestimmung sich Art. 2 Abs. 3 aGwG gemäss Botschaft (vgl. E. III.3.2.2.3) anlehnt – ist als berufsmässig diejenige Tä- tigkeit zu bezeichnen, die eine regelmässige Einnahmequelle schaffen soll und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann. Dass jemand ausschliesslich vom Entgelt der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht notwendig. Immerhin darf es sich auch nicht um eine ganz unbedeutende Nebeneinnahme- quelle handeln. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Handlungen im Sinne

- 17 - von Art. 305ter Abs. 1 StGB gewissermassen im Rahmen der Ausübung eines ordentlichen (Haupt- oder Neben-)Berufes vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 3.1). 3.2.2.7 Im BEHG gilt gemäss Bundesgericht ein Effektenhändler dann als gewerbsmäs- sig tätig, wenn er das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und un- abhängig betreibt. Seine Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, regelmässige Erträge aus diesem zu erzielen (BGE 136 III 43 E. 4.1). 3.2.2.8 Weiter ist zu vergegenwärtigen, dass das Bundesgericht die Berufsmässigkeit als Teil der Gewerbsmässigkeit bezeichnet (BGE 116 IV 319 E. 4). Demnach handelt der Täter berufsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner- halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt.» (BGE 116 IV 319 E. 4). Gemäss Botschaft zur Umsetzung der 2012 revi- dierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13. Dezember 2013 ist Berufsmässigkeit dann anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BBl 2013 605, 674). Weiter vertritt eine Person berufsmässig eine Person vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO), wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlos- sen werden, wenn diese bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungs- nähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, son- dern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkom- petenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kri- terien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns (BGE 140 III 555 E. 2.3). Weiter ist unter Art. 27 Abs. 1 DBG die steuerliche Abzugsfähigkeit der berufsmässigen Kosten geregelt. Als solche gelten sämtliche Kosten, die im Interesse des Unter- nehmensziels getätigt worden sind und aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht als vertretbar erscheinen (REICH/ZÜGER/BETSCHART, BSK DBG, Art. 27 DBG, N. 8). 3.2.2.9 Art. 7 Abs. 1 aGwV definiert die Berufsmässigkeit über die Erreichung eines be- stimmten Schwellenwertes. Die obigen Definitionen von Berufsmässigkeit zeigen aber, dass es dem Schweizer Rechtssystem grundsätzlich fremd ist, zur Bestim- mung der Berufsmässigkeit auf einen fixen Betrag abzustellen. Dies gilt im Spe- ziellen auch für das aGwG, wo der Gesetzgeber Kongruenz zu Art. 305ter StGB herstellen wollte. Gemäss dieser Bestimmung wird Berufsmässigkeit als Absicht

- 18 - der Erzielung eines regelmässigen Einkommens verstanden (vgl. E. III.3.2.2.6). Dass dieses gesetzgeberische Verständnis im Bereich der Finanzmarktgesetz- gebung auch gilt, hat das Bundesgericht zudem durch seine Rechtsprechung zum BEHG klargestellt (vgl. E. III.3.2.2.7), wo die Gewerbsmässigkeit ebenfalls nicht von der Erreichung eines Schwellenwertes abhängig gemacht wird, son- dern von der Regelmässigkeit der Transaktionen. Wenn Art. 2 Abs. 3 aGwG den Begriff der Berufsmässigkeit verwendet, wollte nach dem Dargelegten der Ge- setzgeber zum Ausdruck bringen, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass die Tätigkeit als Finanzintermediär regelmässig in Absicht der Erzielung eines Erwerbseinkommens und nicht nur einmalig ausgeübt wird. Aufgrund des Vor- rangs des Gesetzes vor der Verordnung (Art. 182 BV; vgl. z.B. auch BGE 139 II 460 E. 2.1 f.) kann diese gesetzgeberische Definition der Berufsmässigkeit durch eine Verordnung höchstens präzisiert, nicht aber abgeändert oder eingeschränkt werden. Die in Art. 7 Abs. 1 aGwV festgelegten Schwellenwerte sind im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung deshalb lediglich als Bagatellgrenzen (ähn- lich Art. 7a aGwG) zu verstehen und nicht als konstitutives Merkmal. Dies gilt im Speziellen für die dort festgeschriebenen Geldbeträge, denn diese sagen nichts über die Regelmässigkeit einer Tätigkeit aus – eine Person könnte ohne Weiteres mit einer einzigen Transaktion diese Schwellenwerte erreichen. E contrario be- deutet diese Definition der Berufsmässigkeit aber auch, dass diese erst aufgege- ben wird, wenn ein Finanzintermediär aufhört, regelmässig unterstellungspflich- tige Transaktionen durchzuführen. 3.2.2.10 Es ist unbestritten, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im gesamten Jahr 2017 bis zum 22. März 2018 regelmässig Transaktionen für ihre Kunden vornah- men, deren Geld sie aktiv verwalteten und dafür eine entsprechende Kommission kassierten (vgl. E. II.12 ff.). Damit handelten sie in diesem Zeitraum berufsmäs- sig. 3.2.3 Überschreiten der Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV 3.2.3.1 Für das Jahr 2017 Am 11. Oktober 2017 überschritten die Beschuldigten mit den betreffenden Transaktionen die Schwelle von Fr. 50'000.00 Bruttoerlös gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV (vgl. E. II.12 f.). Ab diesem Zeitpunkt konnten sie im Jahr 2017 nicht mehr von den Bagatellgrenzen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV profitieren. 3.2.3.2 1. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 (Anschlussberufung) a) Das EFD macht in seiner Anschlussberufung vom 12. Mai 2025 geltend, dass der Deliktszeitraum durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei.

- 19 - Nach Wiederholung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen macht das EFD unter Hinweis auf die Botschaft und Literatur geltend, dass zur Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht nur die Schwellenwerte massgeblich seien, sondern auch die Regeln der Folge einer Grenzwertüberschreitung. Nach Überschreitung der Schwelle von Fr. 50'000.00 hätten die Beschuldigten keine Transaktionen auf der Handelsplattform mehr vornehmen dürfen, bis sie sich einer SRO angeschlossen oder eine Bewilligung der FINMA eingeholt hätten. Das gelte unabhängig des Jahreswechsels und des Beginns eines neuen Kalenderjahres. Würde dagegen strikt auf das Kalenderjahr abgestellt, würden die finanzmarktrechtlichen Pflich- ten zu Beginn des Jahres für sämtliche Finanzintermediäre dahinfallen. Die Tä- tigkeit der Beschuldigten als Finanzintermediäre ohne Bewilligung habe bis am

22. März 2018 angedauert, weshalb sie auch für diesen Zeitraum schuldig zu sprechen seien (CAR pag. 1.400.008 ff., Ziff. 8 ff.; vgl. ferner die Ausführungen an der Hauptverhandlung CAR pag. 5.200.003 ff., Ziff. 9 ff.). Die Beschuldigten äussern sich nicht zur Anschlussberufung des EFD (CAR pag. 5.100.009 ff.). b) Es ist ausgewiesen, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten den Grenzwert von Art. 7 Abs. 1 aGwV während ihrer weiteren Tätigkeit im Jahr 2018 nicht über- schritten, nachdem sie im Jahr 2017 diesen überschritten hatten (zu den genauen Umsätzen in den Jahren 2017 und 2018 vgl. E. II.13 f.). c) Der berufsmässige Finanzintermediär hat durch das erstmalige Überschreiten des Grenzwertes gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV gezeigt, dass er sein Geschäfts- modell so ausgerichtet hat, dass dieses ein über dem Schwellenwert liegendes Volumen einnimmt und auch künftig einnehmen kann und damit keine unbedeu- tende Nebentätigkeit mehr darstellt. Ab diesem Zeitpunkt geht mit der Geschäfts- tätigkeit dieses Finanzintermediärs ein entsprechendes Schädigungspotenzial für den Finanzplatz einher. Entsprechend besteht nach Sinn und Zweck des GwG (vgl. E. III.3.2.2.2) auch ein Regulierungsbedarf, der über einen Jahreswechsel hinaus fortbesteht. Aufgrund dessen ist die Erreichung des Schwellenwertes ge- mäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV als Eintrittsschwelle zu verstehen, ab deren Über- schreitung von einem namhaften Fall über der Bagatellgrenze ausgegangen wer- den muss, die nicht jedes Jahr mit dem Jahreswechsel erneut auflebt. Würde die Bagatellgrenze für jedes Kalenderjahr wieder bei null beginnen, fiele damit die Unterstellungspflicht sämtlicher Finanzintermediäre am Ende des Jahres dahin und würde erst wieder aufleben, wenn der Schwellenwert im Verlaufe des Jahres wieder erreicht wird. Jeder Finanzintermediär könnte somit jedes Kalenderjahr Transaktionen bis zum Erreichen des Schwellenwertes von Fr. 50'000.00 ohne die Auflagen des aGwG (vgl. Art. 3 ff. aGwG wie bspw. Identifizierung der Ver- tragspartei, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten oder Dokumentations- pflichten) durchführen. Hinzu kommt, dass die Erreichung des Schwellenwerts, insbesondere die Umsatzschwelle von Fr. 50'000.00 gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a

- 20 - aGwV bis zu einem gewissen Grad vom Zufall und der Marktlage abhängig wäre und daher erst retrospektiv beim Überschreiten des Schwellenwerts beurteilt werden könnte. Überschreitet ein berufsmässiger Finanzintermediär in einem Kalenderjahr also die Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV, kann er sich deshalb erst wieder auf die Unterschreitung der Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwG berufen, wenn das Erreichen dieser Schwellenwerte im Kalender- jahr ausgeschlossen erscheint, denn dann stellt die Geschäftstätigkeit einer Per- son keine namhafte Gefahr für den Finanzplatz mehr dar. Dies kann beispiels- weise durch eine Umstellung des Geschäftsmodells oder eine Reduzierung des Kundenstamms erreicht werden. Bezeichnend für dieses gesetzgeberische Ver- ständnis ist Art. 8 FINIG (in Kraft seit 1. Januar 2020), wonach eine einmal etab- lierte Berufsmässigkeit nicht durch eine Unterschreitung des Schwellenwertes aufgegeben werden kann, sondern vorab durch die FINMA bewilligt werden muss (BIANCHI/WETTSTEIN, BSK FIDLEG/FINIG, Art. 8 FINIG, N. 33). Entsprechend hat der berufsmässige Finanzintermediär, der die Schwelle von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV einmal überschritten hat, nach Art. 11 Abs. 2 aGwV unbefristet so lange sämtliche Handlungen als Finanzintermediär zu unterlassen, bis er entweder eine Bewilligung der FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO angeschlossen hat. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein berufsmässiger Finanzintermediär, der die Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV einmal überschritten hat, so- lange unterstellungspflichtig bleibt, bis er seine berufsmässige Tätigkeit als Fi- nanzintermediär (mit Bewilligung der FINMA) aufgegeben hat. Eine Unterschrei- tung des Schwellenwertes führt dabei nicht automatisch zur Aufgabe der Berufs- mässigkeit. Nach Überschreitung des Schwellenwertes gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, wenn er eine Bewilligung der FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO unterstellt hat (Art. 11 Abs. 2 aGwV). e) Gemäss den obigen Überlegungen wurde die Freigrenze von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV im Jahr 2017 von der C. AG bzw. den beiden Beschuldigten überschritten. Danach wurden die Kundentransaktionen bis zum 22. März 2018 unverändert fortgeführt. Entsprechend endete die Pflicht, sich einer SRO anzuschliessen bzw. eine Bewilligung der FINMA einzuholen, nicht am 31. Dezember 2017, sondern dauerte bis zum 22. März 2018 an. 3.2.4 Im Ergebnis hat die C. AG vom 11. Oktober 2017 bis am 22. März 2018 eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. 3.3 Fehlende Bewilligung / Kein Anschluss an SRO durch C. AG Unbestritten ist, dass die C. AG ab dem 11. Oktober 2017 keiner Selbstregulie- rungsorganisation angeschlossen war und auch kein entsprechendes Gesuch

- 21 - stellte bzw. über keine Bewilligung der FINMA verfügte oder eine solche bean- tragt gehabt hätte. Ab diesem Datum handelte die C. AG weiterhin mit dem Ver- mögen ihrer Kunden (vgl. E. II.12 ff.), was über die blosse Erhaltung des Vermö- gens hinausging. Die C. AG führte damit eine unterstellungs- und bewilligungs- pflichtige Tätigkeit aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen bzw. einer SRO unterstellt zu sein. 3.4 Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 44 aFINMAG vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 erfüllt. 4. Subjektiver Tatbestand 4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 aFINMAG verlangt ein vorsätzliches Han- deln des Täters. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt mit Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB jener Täter, der mit der Verwirklichung des Tatbestands rechnet, aber dennoch handelt, da er den Erfolgseintritt in Kauf nimmt und sich mit diesem abfindet, obschon er ihm unerwünscht sein mag (statt vieler: BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist. Gleiches gilt auch für den Täter, der zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflich- tige Tätigkeit handeln könnte (SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 44 aFINMAG N. 36). Wer sich bewusst für Nicht-Wissen entscheidet, handelt nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1; 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.4.3 [„Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht”]). Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aufgrund pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter jene Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2025 beriefen sich die Beschuldigten darauf, dass ihnen im laufenden Geschäftsjahr die minime Über- schreitung der Freigrenze nicht bewusst gewesen sei. Ihnen sei diese Über- schreitung in der Hitze des Tagesgeschäftes entgangen. Die Überschreitung des Grenzwertes hätten sie erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr 2018 bzw. beim Verfassen des Antwortkataloges an die FINMA im Oktober 2018 realisiert. Damit hätten sie höchstens fahrlässig gehandelt (CAR pag. 5.200.012 f.).

- 22 - 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Freigrenze von der C. AG nicht minimal, son- dern um namhafte Fr. 37'400.00 überschritten wurde. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, stellten die Beschuldigten laufend Rechnungen an ihre Kunden, weshalb sie sehr wohl einen Überblick über das von ihnen als Finanzintermediäre erzielte Entgelt hatten (vgl. Urteil SK.2024.37, E. 2.5.2.2). Auffällig ist zudem, dass die Erträge aus der Tätigkeit als Finanzintermediär auf das Konto der C. AG flossen, von welchem auch die alltäglichen Ausgaben (Essen, Übernachtungen, Treib- stoff etc.) dieser Gesellschaft getätigt wurden (vgl. z. B. FINMA pag. 335 ff.). Da- bei hielten sich Ausgaben und Einnahmen über das Jahr hinweg die Waage (FINMA pag. 293 und 340). Da die C. AG dieses Konto aktiv nutzte, um die lau- fenden Rechnungen zu begleichen, hätte den Beschuldigten anhand der getätig- ten Ausgaben auch die Höhe der zugeflossenen Einnahmen in vergleichbarem Umfang klar sein müssen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigten von der Höhe der zugeflossenen Einkünfte überrascht gewesen sein sollen. Ent- sprechend handelten die beiden Beschuldigten mindestens mit Eventualvorsatz. 4.4 Im Sinne einer Eventualbegründung kann zudem angemerkt werden, dass selbst wenn die Beschuldigten erst bei der nachträglichen Erstellung des Jahresab- schlusses im Frühjahr 2018 realisiert hätten, dass sie den Schwellenwert gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV überschritten hatten, sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Sie hätten sich in diesem Fall bewusst dagegen entschieden, ihre Einnahmen wie sonst im geschäftlichen Kontext üblich laufend zu überwa- chen. Indem sie dies nicht taten, haben sie in gewollter Unkenntnis ihrer Ge- schäftszahlen Schwellenwertüberschreitung bewusst in Kauf genommen. In ei- nem solchen Fall von bewusstem Nichtwissen können sich die Beschuldigten nicht darauf berufen, dass sie die Verwirklichung des Tatbestands nicht für mög- lich gehalten haben. Auch in der von den Beschuldigten dargelegten Tatvariante ist entsprechend Eventualvorsatz anzunehmen. 4.5 Nachdem die beiden Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich handelten, fällt die von ihnen behauptete fahrlässige Tatbegehung ausser Betracht. Sie ha- ben folglich auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erfüllt. Es ist anzumerken, dass aufgrund des Anklageprinzips eine auf Vorsatz gerich- tete Anklage nicht in Fahrlässigkeit umgedeutet werden könnte, weshalb im vor- liegenden Fall ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht käme (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 und 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c). Da nach Ansicht des Gerichts jedoch eventual- vorsätzliches Handeln als erstellt gilt, erübrigen sind vorliegend Weiterungen zu dieser Thematik.

- 23 - 4.6 Im Ergebnis haben die Beschuldigten als Verwaltungsräte der C. AG vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i. V. m. Art. 14 aGwG erfüllt. 5. Rechtfertigungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind überdies nicht ersichtlich. 6. Schuldausschlussgründe 6.1 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2025 machten die Be- schuldigten geltend, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Sie hätten aufgrund einer Auskunft der FINMA aus dem Jahr 2011 geglaubt, keine gesetzlichen Vor- gaben zu verletzen. Dadurch hätten sie sich in einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden. Aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 und den sieben beanstandungslosen Jahren hätten sie keine Kenntnis von der Frei- grenze von Fr. 50'000.00 gehabt (TPF pag. 4.721.013). Unter Hinweis auf das Schreiben der FINMA vom 25. November 2011, worin die Beschuldigten über eine potentielle Unterstellungspflicht hingewiesen wurden, lehnt die Vorinstanz einen Verbotsirrtum ab (Urteil SK.2024.37 E. 2.5.4). Dieser Auffassung ist beizu- pflichten. Ergänzend sind folgende Erwägungen anzubringen: 6.2 Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie hätten keine Kenntnis von der Freigrenze von Fr. 50'000.00 gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Grund für einen Verbotsirrtum nur dann ausreichend ist, wenn dem Täter aus seinem Ver- botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las- sen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage bemühen muss und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. Sep- tember 2016, E. 3.1). Im vorliegenden Fall ergab sich die Freigrenze von Fr. 50'000.00 direkt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV. Die fehlende Kenntnis der Freigrenze durch die Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage ge- mäss obiger Rechtsprechung von vornherein nicht geeignet, einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB zu begründen. Die fehlende Kenntnis der Freigrenze gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV ist vielmehr auf das Versäumnis der Beschuldigten zu- rückzuführen, sich über die Rechtslage zu informieren. 6.3 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum

- 24 - erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhaf- ter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Rege- lung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kennt- nis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1). 6.4 Aus dem Schreiben der FINMA vom 25. Februar 2011 (FINMA pag. 85) können die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst teilt die FINMA den Beschuldigten in diesem Schreiben mit, dass keine Bewilligung nach Bankenge- setz oder Börsengesetz notwendig sei, solange keine Entgegennahme von Pub- likumseinlagen und kein Effektenhandel erfolge. Da den Beschuldigten bzw. der C. AG vorliegend keine dieser Tätigkeiten zur Last gelegt wird, ist die Auskunft der FINMA für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Im Gegenteil werden die Beschuldigten in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, wenn die ge- plante Tätigkeit über die reine Anlageberatung hinausgehen sollte, diese als Fi- nanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG qualifiziert werden könnte. Anhaltspunkte für eine individualisierte Anlagestrategie lägen etwa in ei- ner Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, die über den blossen Softwarebetrieb hinausgehe. Mit anderen Worten teilte die FINMA den Beschuldigten damals mit, dass ihre Tätigkeit je nach konkreter Aus- gestaltung als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG gelten könne. Da die Beschuldigten ausdrücklich auf die sich nun verwirklichte Gefahr hingewiesen wurden, können sie sich heute selbstredend nicht darauf berufen, dass sie nichts von einer Unterstellungspflicht gewusst hätten. Andere Um- stände, die auf einen Verbotsirrtum der Beschuldigten hindeuten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7. Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafzumessung 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 3. Bezüglich der Strafzumessung monieren die Beschuldigten, dass die Bestrafung gegenüber anderen betragsmässig schwerwiegenderen Fällen zu hoch ausge- fallen sei. Dazu zitieren sie mehrere Urteile des Bundesstrafgerichts. Die Vo- rinstanz sei zudem nicht darauf eingegangen, dass sie lediglich sechs Kunden- beziehungen unterhalten hätten. Auch übersehe die Vorinstanz, dass die Grenz- wertüberschreitung einen Ausreisser nach oben darstelle. Das zentrale Kriterium der Deliktshöhe werde bei der Strafzumessung fälschlicherweise nicht miteinbe- zogen; vorliegend betrage der deliktische Erlös lediglich Fr. 9'400 (CAR pag. 5.200.010 ff.). Weiter sei nicht konsistent, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Gefährdung des Finanzplatzes von einem «begrenzten Handlungsunrecht» ausgehe, dann aber trotzdem eine derart hohe Strafe ausspreche (CAR pag. 5.200.014). Zudem sei es nicht opportun, dass der finanzielle Verlust der Kundin D. [bei der Strafzumessung] berücksichtigt werde. Die beiden Beschuldigten seien diesbezüglich vom Bezirksgericht Rheinfelden vollumfänglich freigespro- chen worden (CAR pag. 5.100.009 ff.). Überdies hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 48a StGB eine Busse aussprechen müssen, da diese die Beschuldigten we- niger hart treffe als eine Geldstrafe (CAR pag. 5.200.016 ff.).

- 26 - 4. Das EFD hält die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen hingegen für zu tief. Unter Berücksichtigung des auszudehnenden Deliktszeitraums sei eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen (A.) bzw. 100 Tagessätzen (B.) auszusprechen (CAR pag. 5.200.006). 5. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A. 5.1 Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re- gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). 5.2 Tatkomponenten 5.2.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten A. als Finanzintermediär ohne Bewilligung lediglich auf rund fünf Monate erstreckte. Die Freigrenze von Fr. 50'000.00 Bruttoumsatz wurde zwar signifikant, aber nicht exzessiv, überschritten. Die Deliktssumme be- wegt sich damit auf tiefem Niveau und es wurden lediglich sechs Kunden bewil- ligungsfrei betreut. Der (angebliche) Totalverlust der Kundin D. (Urteil SK.2024.37, E. 3.3.1) bleibt bei der Strafzumessung unberücksichtigt, da den Beschuldigten diesbezüglich kein Fehlverhalten angelastet werden kann und dar- über hinaus auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Verlust auf die Tätigkeit des Beschuldigten als Finanzintermediär ohne Bewilligung zurückzuführen ist. Auf- grund des geringen Deliktsbetrages und der geringen Anzahl betreuter Kunden war die Gefährdung des Finanzplatzes folglich nur geringfügig. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. 5.2.2 Der Beschuldigte A. handelte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, erfolgte aber nicht mit hoher kriminel- ler Absicht. Auch das subjektive Verschulden ist als leicht zu bewerten. 5.2.3 Aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten A. ist eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. 5.3 Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft. Auch ansonsten geben die Täterkom- ponenten des Beschuldigten A. keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. Urteil SK.2024.37, E. 3.3.2.1.a). Mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten daher strafzumessungsneutral zu gewichten.

- 27 - 5.4 Mit der Vorinstanz ist, aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Ab- lauf der Verjährungsfrist von mehr als zwei Dritteln, die Strafe um einen Drittel, entsprechend 20 Strafeinheiten, zu mindern (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1). 5.5 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten A. eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und täterangemessen. 5.6 Strafart 5.6.1 Bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten ist für den bisher in strafrechtlicher Hinsicht unbescholtenen Beschuldigten A. grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 41 StGB). 5.6.2 Der Verteidiger beantragt unter Verweis auf Art. 48a StGB die Ausfällung einer Busse (CAR pag. 5.200.016 ff.). 5.6.3 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken- nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Bezüglich Art. 48a StGB ist anzumerken, dass die tat- und täter- angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Ge- setzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Um- ständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2). 5.6.4 Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten aufgrund des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) um einen Drittel, entsprechend 20 Tagessätzen, zu mindern (zur Unterscheidung von Strafminderung und -milderung vgl. BGE 116 IV 11). Damit erfolgt im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB keine Strafmilderung und es gibt keinen Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 44 aFINMAG abzuwei- chen. Die auszufällende Strafe von 40 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden von A. angemessen und nicht übertrieben hart. Im Sinne der oben zitierten

- 28 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.5.6.3) werden von den Beschul- digten auch keine ausserordentlichen Umstände vorgetragen, die eine Geldstrafe als unangemessen erscheinen lassen würden. Entsprechend bleibt es bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 5.7 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse sowie eines solchen für zu tilgende Schulden (zu den finanziellen Verhältnissen vgl. CAR pag. 4.401.099 ff.) in Höhe von Fr. 10.00, errechnet sich für den Beschul- digten A. ein Tagessatz von Fr. 120.00. Der Vollzug von der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.8 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B. 5.8.1 Die Tatkomponenten des Beschuldigten B. sind mit denjenigen des Beschuldig- ten A. identisch (vgl. oben E. II.3.3.1). Entsprechend ist auch bei ihm von einem leichten Verschulden und einer tatangemessenen Einsatzstrafe von 60 Strafein- heiten auszugehen. 5.8.2 Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ist der Beschuldigte B. vorbestraft. Am 9. September 2021 wurde er im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. AG aufgrund eines Sachverhalts aus dem Jahr 2015 vom Amtsgericht Böblingen (DE) wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50.00 Euro verurteilt (CAR pag. 4.402.003). Da diese Verur- teilung nach der hier zu beurteilenden Tat erfolgte, ist diese jedoch im vorliegen- den Verfahren nicht im Sinne einer Vorstrafe zu Lasten des Beschuldigten B., sondern strafzumessungsneutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B. keinen Anlass zu Bemerkungen und sind ebenfalls strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.8.3 Die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten ist ebenfalls um einen Drittel, entspre- chend 20 Strafeinheiten, zu mindern (vgl. oben E. 3.5). 5.8.4 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten B. eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und täterangemessen. Diese ist als Geldstrafe auszuspre- chen (Art. 41 StGB; zu Art. 48a StGB vgl. E. 5.6.3). Aus den Akten ergibt sich, dass B. im August 2024 ein Einkommen von Fr. 5000.00 erzielte und über Ver- mögen in der Höhe von Fr. 70'000.00 verfügte (TPF pag. 4.232.4.006 ff.). Aktu- ellere Angaben liegen dem Gericht nicht vor. Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz demzufolge betreffend den Beschuldigten B. auf Fr. 120.00 festzusetzen (Urteil

- 29 - SK.2024.37 vom 2. April 2025 E. 3.6). Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB) V. Ersatzforderung 1. Die Vorinstanz begründete zulasten der Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 5’640.00 (B.) bzw. Fr. 4'190.00 (A.). Diese Ersatzforderungen wurden von beiden Beschuldigten angefochten, wobei sie diese Anfechtung mit dem bean- tragten Freispruch begründen (CAR pag. 5.200.009 ff.). 2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 3. Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straf- tat und dem erlangten Vermögenswert. Sie setzt mithin voraus, dass die Straftat die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass dieser typischerweise aus der Straftat herrührt. Die Erlangung des Vermögenswerts muss somit als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen. An einem Kausalzusammenhang in diesem Sinne fehlt es, wenn der Vermögensvorteil auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Es ist mithin zu prüfen, ob der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Dies soll nach der Rechtspre- chung nicht der Fall sein, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 137 IV 305 E. 3.5). Schliesslich gilt ein Vermögenswert auch dann nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Er- langung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht (BGE 144 IV 285 E. 2.2 und 2.8.2 f.; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern deren Rechtmässigkeit von einer staatlichen Bewilligung abhängig ist, entscheidet sich dies danach, ob der Täter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt wä- ren, kann das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit bestehen. Die

- 30 - Anlasstat stünde somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erlangen des Vermögensvorteils, welchen der Täter durch die Ausübung der Tätigkeit er- langt hat. Der Vorteil erscheint demnach als direkte Folge der Straftat, so dass dessen Abschöpfung möglich wäre. Soweit demgegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im konkreten Fall erfüllt wären, könnte der Kern der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit an sich, sondern lediglich im Nicht- einholen der Bewilligung erblickt werden. Bei dieser Sachlage wäre die Anlasstat

- das Nichteinholen der Bewilligung - lediglich kausal für die Ersparnis, welche durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielt wurde, nicht aber für das Erlangen der Vermögenswerte durch die bewilligungslose Tätigkeit. Ein Delikts- konnex besteht in diesem Fall somit lediglich zwischen dem Nichteinholen der Bewilligung als Anlasstat und der durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielten Ersparnis. Nur auf diese Vermögenslage kann sich denn auch der mit der Einziehung angestrebte Ausgleich unrechtmässig erlangter Vorteile beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3.2). 4.

4.1 Keine der Parteien äussert sich im vorliegenden Fall dazu, ob der C. AG bzw. den Beschuldigten eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzinter- mediär erteilt worden wäre bzw. ob sie die Voraussetzungen für einen Anschluss an eine SRO erfüllt hätten. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 aGwG hat ein Finanzintermediär Anspruch auf Anschluss an eine SRO, wenn er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorga- nisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; er einen gu- ten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und die an ihm qualifiziert Be- teiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4.3 Das EFD beantragt ein Festhalten an der erstinstanzlich angeordneten Ersatz- forderungen und argumentiert, dass die C. AG bei einem Anschluss an eine SRO bzw. der Einholung einer Bewilligung bei der FINMA ihre Erträge nicht hätte ma- ximieren können (CAR pag. 5.200.006 f.). Die Beschuldigten beantragen ein Ab- sehen von einer Ersatzforderung, ohne dies näher zu begründen (CAR pag. 5.200.009 ff.). 4.4 In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im Jahr 2017 die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 aGwG erfüllt hätten. Es sind keine Umstände bekannt, die darauf

- 31 - hindeuten würden, dass die Bewilligung bzw. der Anschluss an eine SRO der C. AG verweigert worden wäre. Die C. AG und die beiden Beschuldigten, die damals die einzigen Verwaltungsräte und Geschäftsführer der C. AG waren, genossen dannzumal einen guten Ruf – die Verurteilung von B. erfolgte erst im Jahr 2021 (vgl. E. IV.5.8.2) – und die Organisation der C. AG hätte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl auch sichergestellt, dass sie ihre Pflichten nach dem aGwG hätte einhalten können. Damit hätten sie Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem aGwG geboten. Somit bleibt der Vorwurf an die Beschuldigten ein strafbares administratives Versäumnis und es ist davon auszugehen, dass ihnen für den Anklagezeitraum (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) auf entsprechen- des Gesuch hin der Beitritt zu einer SRO gewährt bzw. die Bewilligung der FINMA erteilt worden wäre. Entsprechend fehlt es am Deliktskonnex zwischen dem erzielten Gewinn und den Anlasstaten. Über eine allfällige Ersparnis der Kosten für einen Anschluss an eine SRO oder eine Bewilligung der FINMA lies- sen sich die Parteien nicht vernehmen. Aufgrund deren Geringfügigkeit erübrigen sich hier Weiterungen. Es ist daher von einer Ersatzforderung abzusehen. 4.5 Der Einwand des EFD, die C. AG hätte bei einem pflichtwidrigen Verhalten ihre Gewinne nicht maximieren können, ist eine in den Raum gestellte Behauptung, die nicht weiter substantiiert wird. Zudem ist diese Behauptung rein spekulativ und kann sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, weshalb sich diese nicht nachteilig für die Beschuldigten auswirken darf. Im Gegenteil könnte argumen- tiert werden, dass bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beschuldigten sie für mögliche Investoren umso vertrauenswürdiger und attraktiver erschienen wären. Entsprechend bleibt es beim Absehen von einer Ersatzforderung. VI. Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz hat den Beschuldigten je Fr. 4'190.00 Verfahrenskosten auferlegt und ihnen keine Entschädigung zugesprochen. Da die beiden Beschuldigten erstinstanzlich verurteilt wurden, erfolgte die Kostenauflage an die Beschuldigten zu Recht (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die entsprechen- den Ausführungen im Urteil SK.2024.37 E. 5 wird verwiesen. Dies gilt auch bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, da die Beschuldigten selbst bei ei- ner geringeren Strafe und dem Absehen von einer Ersatzforderung die ganzen erstinstanzlichen Kosten in gleicher Höhe getragen hätten. Dem diesbezüglichen Obsiegen im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Kosten des Berufungsver- fahrens Rechnung zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten erweisen sich zudem als angemessen und sind ausgewiesen. Entsprechend sind den bei- den Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von je Fr. 4’190.00 aufzuerlegen. Aus denselben

- 32 - Überlegungen hat die Vorinstanz auch die Entschädigungsforderungen der Be- schuldigten zu Recht abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr.3’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2. Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Anträgen bezüglich der Strafhöhe (teil- weise) und der Ersatzforderung (vollständig). Hingegen unterliegen sie im Schuldpunkt. Bezüglich der Anschlussberufung des EFD unterliegen die Be- schuldigten vollständig. Unter Berücksichtigung, dass der Schuldpunkt am auf- wendigsten und umfassendsten ist, sind die Beschuldigten insgesamt als zu zwei Drittel unterliegend zu betrachten und ihnen sind entsprechend Fr. 2'000.00 der Gerichtskosten je zur Hälfte (je Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. Hinsichtlich des Kos- tenanteils der beiden Beschuldigten wird die solidarische Haftung angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt. 3. Im Rahmen des Obsiegens der Beschuldigten von einem Drittel ist RA Albrecht für die Verteidigung der Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO). RA Albrecht macht Arbeitsaufwände von 19.5 Stunden geltend. Davon macht er für das Studium des Urteils der Vorinstanz einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung, dass das vo- rinstanzliche Urteil lediglich 24 Seiten umfasst, erscheint eine Stunde für dessen Studium als angemessen. Weiter veranschlagt er ein vollständig zu streichendes Rechtsstudium von 2.5 Stunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2025 vom

10. September 2025 E. 5.4). Damit erscheint ein Arbeitsaufwand von 15.5 Stun- den als angemessen und notwendig. Dieser wird praxisgemäss mit Fr. 230.00 entschädigt (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2023.31 vom 1. Dezember 2024 E. II.2.1.7 m.w.H.). Die Reisezeit von sechs Stunden ist ausgewiesen und angemessen und mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen. Unter Berücksich- tigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 567.00 und MWST von 8.1% ist insgesamt ein Honorar von Fr. 5'763.90 angemessen. Entsprechend dem

- 33 - Obsiegen der Beschuldigten im Umfang eines Drittels ist RA Albrecht von der Eidgenossenschaft für die Verteidigung der Beschuldigten mit aufgerundet Fr. 2'000.00 zu entschädigen.

- 34 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil bezüglich A. 1. A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis

31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis

22. März 2018. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen. 4. A. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt. 5. A. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. II. Neues Urteil bezüglich B. 1. B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis

31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis

22. März 2018. 2. B. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen. 4. B. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt. 5. B. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer- den im Umfang von CHF 1’000.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im

- 35 - Umfang von CHF 2'000.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 2. Rechtsanwalt Albrecht wird für die Verteidigung der Beschuldigten durch die Ei- genossenschaft mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 36 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt - Rechtsanwalt Marco Albrecht, in dreifach Ausfertigung für sich und zuhanden der Be- schuldigten - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Herrn Christian Hei- erli, Leiter Strafrechtsdienst - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Dezember 2025

Erwägungen (2 Absätze)

E. 020 0001). A.2 Am 14. März 2023 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils einen Strafbe- scheid. Es sprach die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018, schuldig. A. wurde zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 240.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt (EFD pag. 040 0025 ff.). B. wurde zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1’680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt. (EFD pag. 060 0032 ff.). A.3 Mit Schreiben vom 5. April 2023 erhoben A. und B. Einsprachen gegen den je- weiligen Strafbescheid (EFD pag. 080 0001 ff.). A.4 Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung. Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt (EFD pag. 080 0005 ff.). A.5 Mit Schreiben vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 090 001 ff.).

- 4 - A.6 Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 aFINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.7 Am 24. Oktober 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesen- heit durchgeführt (TPF pag. 4.720.001 ff.). A.8 Mit schriftlich begründetem Urteil vom 2. April 2025, welches am 4. April 2025 versendet und am 7. April 2025 entgegengenommen wurde, wurde A. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verur- teilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von A. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt. Mit selbigem Urteil wurde B. von der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewil- ligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 ver- urteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft in Höhe von Fr. 5'640.00 begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.9 Am 8. April 2025 meldeten die beiden Beschuldigten Berufung an (TPF pag. 4.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. April 2025 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Akten zusammen mit dem begründeten Urteil und den Berufungsanmeldungen der Be- schuldigten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- rufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.001 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. April 2025 stellten die beiden Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.005): 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei dahingehend abzuändern, als die Herren A. und B. vom Vorwurf der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung begangen vom 11.10.2017 bis 31.12.2017 freizusprechen sind und sie seien

- 5 - entsprechend nicht zu bestrafen. Sie seien von einer Ersatzforderung von Fr. 3’760.— bzw. Fr. 5’640.— gegenüber der Eidgenossenschaft zu befreien und es seien ihnen keine Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 4’190.— aufzuerlegen. Es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9’618.70 zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge. B.3 Nachdem die Vorsitzende die Berufungserklärung mit Schreiben vom 22. April 2025 den Parteien zur Kenntnis gebracht hatte (CAR pag. 1.400.001 f.), erhob das EFD am 12. Mai 2025 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.005 ff.): I. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018. 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 80, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. II. 1. B. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemss Art. 44 Abs.1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. Marz 2018. 2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 120, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. B.4 Am 24. Juni 2025 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, sich zu einer möglichen schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu äussern (CAR pag. 2.100.001). Während das EFD nicht gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens opponierte (CAR pag. 2.103.001), sahen die Beschul- digten die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren als nicht gegeben an (CAR pag. 2.102.003). B.5 Die beiden Beschuldigten stellten am 27. August 2025 ein Dispensationsgesuch (CAR pag. 4.600.001). Dieses wurde durch die Vorsitzende am 16. September 2025 begründet abgewiesen. Gleichzeitig ergingen die Vorladungen (CAR pag. 4.301.001 ff.). B.6 Am 20. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt, wobei die Beschuldigten der Berufungsverhandlung

- 6 - unentschuldigt fernblieben, sich jedoch anwaltlich vertreten liessen (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.7 Das EFD stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.):

1. A. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 3’760 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr fur das Berufungsverfahren.

2. B. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 5’640 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren.

- 7 -

3. B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten. B.8 Die Beschuldigten stellten anlässlich der Hauptverhandlung den folgenden An- trag (CAR pag. 5.100.001 ff.): [Es] wird somit beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschul- digten kostenfällig freizusprechen. Eventuell ist eine Busse von je maximal Fr. 2’000.00 zu verhängen. Dies ebenfalls unter entsprechender Kostenfolge. B.9 Das Urteil ist nach Art. 79 Abs. 2 VStrR mit den wesentlichen Entscheidungs- gründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Beschuldigten erfolgten frist- gerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend ge- stützt auf Art. 50 aFINMAG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.37 E. 1.1). Da die Beschuldigten mit Urteil SK.2024.37 der Vorinstanz der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFIN- MAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG für schuldig erklärt und dafür bestraft wurden, sind sie durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das EFD als beteiligte Verwaltung hat gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte und ist somit gemäss Art. 381 ff. StPO berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten. 2. Mündliches Verfahren Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise und unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem

- 8 - schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent- scheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Beschuldigten jedoch auch Sachverhaltsfragen aufwerfen wollten bzw. diese nicht ausschliessen konnten (CAR pag. 2.102.003), hätte das schriftliche Berufungsverfahren nur mit Zustim- mung der Parteien angeordnet werden können. Eine Zustimmung zur Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor, entsprechend ist das mündliche Verfahren durchzuführen. 3. Säumnis der Beschuldigten Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). (Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 5.4). Anlässlich des verwaltungsstrafrechtlichen und des erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das erstinstanz- liche Urteil erhoben allein die Beschuldigten Berufung. An der Berufungsver- handlung vom 20. Oktober 2025 waren die form- und fristgerecht vorgeladenen Beschuldigten säumig, während ihr Verteidiger daran teilgenommen und plädiert hat (CAR pag. 4.301.001 ff.). Bei dieser Sachlage steht die Ausfällung eines Ur- teils im Einklang mit Art. 407 StPO. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition / Reformatio in peius 4.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Urteil SK.2024.37 vom 2. April 2025 wurde seitens der Beschuldigten voll- ständig angefochten, entsprechend ist dieses vollumfänglich zu überprüfen. 4.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Die Beschuldigten haben - wie bereits erwähnt - das Urteil vollstän- dig angefochten. Bezüglich des Schuld- und Strafpunkts hat das EFD Anschluss- berufung erhoben (Dispo-Ziffern I.1 und II.1 sowie I.2 und II.2.). Entsprechend liegt diesbezüglich ein zuungunsten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel

- 9 - vor. In diesen Punkten kann das Urteil zu ihren Lasten abgeändert werden. In den übrigen Punkten kann das erstinstanzliche Urteil nur noch zugunsten der Beschuldigten geändert werden. 5. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden betreffend den in Deutschland wohnhaften Beschul- digten B. ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie aus dem Deutschen Zentralregister eingeholt. Bezüglich des in der Schweiz wohn- haften Beschuldigten A. wurden zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsre- gister, die letzte Steuererklärung aus dem Jahr 2022 sowie die letzte definitive Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff. und 4.402.001 ff.). 6. Reformatorisches Urteil Die Beschuldigten verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben sei (CAR pag. 5.200.014 f.). Eine solche Auf- hebung und Rückweisung ist jedoch nur bei unheilbaren Mängeln vorgesehen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Entsprechend fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). In diesem Rahmen ist auf die Kritik der Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil einzugehen. II. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt dargestellt (vgl. Urteil SK.2024.37 E. 2.4), worauf im Wesentlichen zu verweisen ist. Dieser blieb zu Recht unbestritten und kann in der Folge wie folgt wiedergegeben werden: 2. Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi- sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliess- lich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Ver- wendung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD pag. 010 0022). 3. B. war in der tatrelevanten Zeit für die C. AG als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im

- 10 - Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 4. Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 5. Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 bei der FINMA anfragte, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA be- dürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwickelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Vom Konzept her sei geplant gewesen, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kun- den bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch be- stimmte Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstellung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden die vorgese- henen Transaktionen auslösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kontostände, Währungen und Positionen, um den Kun- den quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Ge- winnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenutzer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Daraufhin teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Fi- nanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG zu qualifizieren sein. Anhalts- punkte einer individualisierten Anlagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremassig vorgegebene Algorithmen, dem indivi- duellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Konto- grösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 6. Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August

- 11 - 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November [2017] nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewe- sen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Kon- ten angeschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe vollautomatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). 7. Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist; 2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen); 3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge); 4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). 8. Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten Geschäftsbe- ziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die N.-Plattform bei O. Ltd. (bis Anfang 2018 unter dem Namen O. Ltd. bekannt) an diese Konten anhängen kön- nen, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportiona- len Verhältnis auf die angehängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nunmehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von O. Ltd. auf den Kundenkonten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne aus- schliesslich direkt mit O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.).

- 12 - 9. Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000.00 (FINMA pag. 702). 10. Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 12 ff.) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: 11. Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zu O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Guthaben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am 21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschuldigten zu- gesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom 7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit soforti- ger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 12. Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «FX» resp. «RX», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.:

- 13 - 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zah- lungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert, obwohl aus den Bankauszügen ein höherer Betrag hervorgeht. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips ist im Urteil indes von dem in den Straf- verfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 13. Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 14. Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens zum 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 15. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in allen wesentlichen Punkten erstellt. III. Rechtliches 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re- gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 aFINMAG). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge- samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 2. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) mas- sgebliche verwaltungsrechtliche Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG sowie die dazugehörige Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung, aGwV; SR 955.01; Stand zum Tatzeitpunkt) wurde per 1. Januar 2020 ins Bun- desgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1) transferiert. Da diese neuen Bestimmungen nicht milder als diejenigen im aGwG

- 14 - sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 StGB), bleibt auf den vorliegenden Fall das aGwG anwendbar. 3. Objektiver Tatbestand 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aFINMAG müssen Finanzintermediäre, die nach Artikel 2 Absatz 3, nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlos- sen sind, bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einho- len. Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss unverzüglich die Sorgfaltspflichten der Fi- nanzintermediäre nach den Artikeln 3 ff. aGwG (bspw. die Identifizieren der Ver- tragsparteien, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten und Dokumentati- onspflichten) einhalten; und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen (Art. 10 Abs. 1 aGwV). Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzin- termediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 10 Abs. 2 aGwV). 3.2 Unterstellungspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär Finanzintermediäre sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, ins- besondere Personen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG). 3.2.1 C. AG als Vermögensverwalterin 3.2.1.1 Die Vermögensverwalterin ist von ihren Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirtschaften, indem sie diese anlegt oder in Fi- nanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwä- schereiverordnung» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selbst auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (WYSS, Kom- mentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlagge- bend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzin- termediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Pra- xis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3

- 15 - GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor,

29. Oktober 2008, Rz. 11). 3.2.1.2 Unbestritten und nachgewiesen ist ferner, dass die C. AG über entsprechende Vollmachten verfügte, die es ihr ermöglichte, über fremde Vermögenswerte zu bestimmen (vgl. E. II.6 f.). Somit galt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG. Wie bereits erwähnt, ist den beiden Beschuldigten als damalige einzige Verwaltungsräte mit Zeichnungsberechtigung das Verhalten der C. AG zurechenbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR; ferner E. III.1). Dies blieb im Übrigen auch seitens der Parteien zu Recht unbestritten. 3.2.2 Berufsmässigkeit 3.2.2.1 Das aGwG enthält keine Definition der Berufsmässigkeit. Es ist folglich zu klären, wie der Begriff der Berufsmässigkeit im aGwG zu verstehen ist: 3.2.2.2 Vorliegend bildet Art. 2 Abs. 3 aGwG den Ausgangspunkt für die Frage, was un- ter Berufsmässigkeit zu verstehen ist. Das aGwG soll gemäss Botschaft in Er- gänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 70 ff., 305bis, 305ter StGB) verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Zudem soll es dabei helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1102 und 1116). Das aGwG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis StGB, der Bekämpfung der Terroris- musfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Abs. 1 StGB und die Sicherstel- lung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Titel des Gesetzes und Art. 1 aGwG). Das aGwG selbst kennt keine Schwellenwerte, sondern diese entstam- men nur der aGwV: Demzufolge übt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit dann berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.00 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt wer- den. Massgeblich ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen. Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend (FINMA-RS 11/1. 143). 3.2.2.3 Die Botschaft zum GwG äussert sich zur Berufsmässigkeit folgendermassen: «Der Katalog der im ersten Satz von [Artikel 2] Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten entspricht dem Geltungsbereich von Artikel 305ter Absatz 1 StGB sowie weitge- hend dem Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Dezember 1989 (Richtlinie 89/646/EWG; EWG Koordinierungs-Richtlinie) über die Aufnahme und Ausübung

- 16 - der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (zweite Bankenrichtlinie). Zur Umschreibung des Geltungsbereiches verweist Ar- tikel 1 der EWG-Koordinierungs-Richtlinie seinerseits auf diesen Katalog. Die Richtlinie sieht vor, dass Personen eine der aufgeführten Tätigkeiten als Haupt- tätigkeit ausüben müssen, um unter die Bestimmungen des Gesetzes zu fallen. Der Begriff der Haupttätigkeit ist vorliegend nicht übernommen worden, weil er der schweizerischen Gesetzgebung unbekannt ist und zu wenig weit greift. Nicht nur lukrative Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten sollen durch das Gesetz erfasst werden. Gleichzeitig soll aber nicht jede Person unter das Gesetz fallen, die nur gelegenheitshalber eine dieser Tätigkeiten ausübt. Wer dies hin- gegen berufsmässig tut, sei dies im Sinne eines Haupt- oder Nebenerwerbes, für den kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen gegen die Geldwä- scherei zur Anwendung. Damit wird Übereinstimmung mit dem Anwendungsbe- reich von Art. 305ter StGB erreicht.» (BBl 1996 III 1101, 1117). 3.2.2.4 In der Literatur wird die Berufsmässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 aGwG haupt- sächlich unter Verweis auf Art. 7 aGwV definiert, jeweils mit dem Hinweis, dass auch Nebentätigkeiten erfasst werden sollten (GRETER, BSK GwG, Art. 2 Abs. 3, N. 40 ff. [der weiter darauf hinweist, dass ein Tätigwerden im Einzelfall noch nicht zu einer Unterstellung unter das GwG führen sollte]; NAGEL, Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des schweizerischen Geldwäschereigesetzes, Diss. Bern, Zürich 2020, N. 209; SCHÄREN, SHK GWG, Art. 2 GwG, N. 173 ff.). Einzig ROHR beschreibt, dass unter dem aGwG eine Tätigkeit als berufsmässig gilt, wenn dadurch eine regelmässige Einnahmequelle geschaffen wird und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann (ROHR, Bin ich Finanzintermediär?, Bern 2004, S. 16; für das dannzumal noch nicht anwendbare FINIG: SCHLEIF- FER/SCHÄRLI, BSK FIDLEG und FINIG, Art. 17 FINIG, N. 22). 3.2.2.5 In der Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 aGwG vom 29. Oktober 2008 geht das EFD davon aus, dass es der Ge- setzgeber der Kontrollstelle überlassen hat, die genaue Abgrenzung zwischen berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten festzulegen (a.a.O., Ziff. 14, S. 13). 3.2.2.6 Der Begriff der Berufsmässigkeit wird im Schweizer Recht mehrfach verwendet. Im Sinne von Art. 305ter StGB – an welche Bestimmung sich Art. 2 Abs. 3 aGwG gemäss Botschaft (vgl. E. III.3.2.2.3) anlehnt – ist als berufsmässig diejenige Tä- tigkeit zu bezeichnen, die eine regelmässige Einnahmequelle schaffen soll und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann. Dass jemand ausschliesslich vom Entgelt der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht notwendig. Immerhin darf es sich auch nicht um eine ganz unbedeutende Nebeneinnahme- quelle handeln. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Handlungen im Sinne

- 17 - von Art. 305ter Abs. 1 StGB gewissermassen im Rahmen der Ausübung eines ordentlichen (Haupt- oder Neben-)Berufes vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 3.1). 3.2.2.7 Im BEHG gilt gemäss Bundesgericht ein Effektenhändler dann als gewerbsmäs- sig tätig, wenn er das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und un- abhängig betreibt. Seine Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, regelmässige Erträge aus diesem zu erzielen (BGE 136 III 43 E. 4.1). 3.2.2.8 Weiter ist zu vergegenwärtigen, dass das Bundesgericht die Berufsmässigkeit als Teil der Gewerbsmässigkeit bezeichnet (BGE 116 IV 319 E. 4). Demnach handelt der Täter berufsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner- halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt.» (BGE 116 IV 319 E. 4). Gemäss Botschaft zur Umsetzung der 2012 revi- dierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13. Dezember 2013 ist Berufsmässigkeit dann anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BBl 2013 605, 674). Weiter vertritt eine Person berufsmässig eine Person vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO), wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlos- sen werden, wenn diese bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungs- nähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, son- dern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkom- petenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kri- terien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns (BGE 140 III 555 E. 2.3). Weiter ist unter Art. 27 Abs. 1 DBG die steuerliche Abzugsfähigkeit der berufsmässigen Kosten geregelt. Als solche gelten sämtliche Kosten, die im Interesse des Unter- nehmensziels getätigt worden sind und aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht als vertretbar erscheinen (REICH/ZÜGER/BETSCHART, BSK DBG, Art. 27 DBG, N. 8). 3.2.2.9 Art. 7 Abs. 1 aGwV definiert die Berufsmässigkeit über die Erreichung eines be- stimmten Schwellenwertes. Die obigen Definitionen von Berufsmässigkeit zeigen aber, dass es dem Schweizer Rechtssystem grundsätzlich fremd ist, zur Bestim- mung der Berufsmässigkeit auf einen fixen Betrag abzustellen. Dies gilt im Spe- ziellen auch für das aGwG, wo der Gesetzgeber Kongruenz zu Art. 305ter StGB herstellen wollte. Gemäss dieser Bestimmung wird Berufsmässigkeit als Absicht

- 18 - der Erzielung eines regelmässigen Einkommens verstanden (vgl. E. III.3.2.2.6). Dass dieses gesetzgeberische Verständnis im Bereich der Finanzmarktgesetz- gebung auch gilt, hat das Bundesgericht zudem durch seine Rechtsprechung zum BEHG klargestellt (vgl. E. III.3.2.2.7), wo die Gewerbsmässigkeit ebenfalls nicht von der Erreichung eines Schwellenwertes abhängig gemacht wird, son- dern von der Regelmässigkeit der Transaktionen. Wenn Art. 2 Abs. 3 aGwG den Begriff der Berufsmässigkeit verwendet, wollte nach dem Dargelegten der Ge- setzgeber zum Ausdruck bringen, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass die Tätigkeit als Finanzintermediär regelmässig in Absicht der Erzielung eines Erwerbseinkommens und nicht nur einmalig ausgeübt wird. Aufgrund des Vor- rangs des Gesetzes vor der Verordnung (Art. 182 BV; vgl. z.B. auch BGE 139 II 460 E. 2.1 f.) kann diese gesetzgeberische Definition der Berufsmässigkeit durch eine Verordnung höchstens präzisiert, nicht aber abgeändert oder eingeschränkt werden. Die in Art. 7 Abs. 1 aGwV festgelegten Schwellenwerte sind im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung deshalb lediglich als Bagatellgrenzen (ähn- lich Art. 7a aGwG) zu verstehen und nicht als konstitutives Merkmal. Dies gilt im Speziellen für die dort festgeschriebenen Geldbeträge, denn diese sagen nichts über die Regelmässigkeit einer Tätigkeit aus – eine Person könnte ohne Weiteres mit einer einzigen Transaktion diese Schwellenwerte erreichen. E contrario be- deutet diese Definition der Berufsmässigkeit aber auch, dass diese erst aufgege- ben wird, wenn ein Finanzintermediär aufhört, regelmässig unterstellungspflich- tige Transaktionen durchzuführen. 3.2.2.10 Es ist unbestritten, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im gesamten Jahr 2017 bis zum 22. März 2018 regelmässig Transaktionen für ihre Kunden vornah- men, deren Geld sie aktiv verwalteten und dafür eine entsprechende Kommission kassierten (vgl. E. II.12 ff.). Damit handelten sie in diesem Zeitraum berufsmäs- sig. 3.2.3 Überschreiten der Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV 3.2.3.1 Für das Jahr 2017 Am 11. Oktober 2017 überschritten die Beschuldigten mit den betreffenden Transaktionen die Schwelle von Fr. 50'000.00 Bruttoerlös gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV (vgl. E. II.12 f.). Ab diesem Zeitpunkt konnten sie im Jahr 2017 nicht mehr von den Bagatellgrenzen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV profitieren. 3.2.3.2 1. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 (Anschlussberufung) a) Das EFD macht in seiner Anschlussberufung vom 12. Mai 2025 geltend, dass der Deliktszeitraum durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei.

- 19 - Nach Wiederholung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen macht das EFD unter Hinweis auf die Botschaft und Literatur geltend, dass zur Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht nur die Schwellenwerte massgeblich seien, sondern auch die Regeln der Folge einer Grenzwertüberschreitung. Nach Überschreitung der Schwelle von Fr. 50'000.00 hätten die Beschuldigten keine Transaktionen auf der Handelsplattform mehr vornehmen dürfen, bis sie sich einer SRO angeschlossen oder eine Bewilligung der FINMA eingeholt hätten. Das gelte unabhängig des Jahreswechsels und des Beginns eines neuen Kalenderjahres. Würde dagegen strikt auf das Kalenderjahr abgestellt, würden die finanzmarktrechtlichen Pflich- ten zu Beginn des Jahres für sämtliche Finanzintermediäre dahinfallen. Die Tä- tigkeit der Beschuldigten als Finanzintermediäre ohne Bewilligung habe bis am

E. 22 März 2018. 2. B. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen. 4. B. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt. 5. B. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer- den im Umfang von CHF 1’000.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im

- 35 - Umfang von CHF 2'000.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 2. Rechtsanwalt Albrecht wird für die Verteidigung der Beschuldigten durch die Ei- genossenschaft mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 36 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt - Rechtsanwalt Marco Albrecht, in dreifach Ausfertigung für sich und zuhanden der Be- schuldigten - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Herrn Christian Hei- erli, Leiter Strafrechtsdienst - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Dezember 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 23. Oktober 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Barbara Loppacher und Andrea Blum Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

1. A., Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner 2. B., Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner beide erbeten verteidigt durch Marco Albrecht, Rechts- anwalt, gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Stell- vertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud,

Berufungsgegnerin 2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, General- sekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.4

- 2 - Gegenstand

Berufung (vollumfänglich) vom 15. April 2025 und An- schlussberufung vom 12. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.37 vom

2. April 2025

Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 15. Juli 2020 (EFD pag. 010 0003 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanz- departement (EFD) am 10. Januar 2022 gegen A. und B. ein Verwaltungsstraf- verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, aFINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, aGwG; SR 955.0, Stand am 1. Januar 2016) (EFD pag. 020 0001). A.2 Am 14. März 2023 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils einen Strafbe- scheid. Es sprach die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018, schuldig. A. wurde zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 240.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt (EFD pag. 040 0025 ff.). B. wurde zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1’680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt. (EFD pag. 060 0032 ff.). A.3 Mit Schreiben vom 5. April 2023 erhoben A. und B. Einsprachen gegen den je- weiligen Strafbescheid (EFD pag. 080 0001 ff.). A.4 Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung. Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt (EFD pag. 080 0005 ff.). A.5 Mit Schreiben vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 090 001 ff.).

- 4 - A.6 Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 aFINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.7 Am 24. Oktober 2024 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesen- heit durchgeführt (TPF pag. 4.720.001 ff.). A.8 Mit schriftlich begründetem Urteil vom 2. April 2025, welches am 4. April 2025 versendet und am 7. April 2025 entgegengenommen wurde, wurde A. von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verur- teilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von A. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt. Mit selbigem Urteil wurde B. von der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewil- ligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 ver- urteilt. Gleichzeitig wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft in Höhe von Fr. 5'640.00 begründet und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'190.00 auferlegt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.9 Am 8. April 2025 meldeten die beiden Beschuldigten Berufung an (TPF pag. 4.940.001). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. April 2025 leitete die Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Akten zusammen mit dem begründeten Urteil und den Berufungsanmeldungen der Be- schuldigten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- rufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.001 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. April 2025 stellten die beiden Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.005): 1. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei dahingehend abzuändern, als die Herren A. und B. vom Vorwurf der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung begangen vom 11.10.2017 bis 31.12.2017 freizusprechen sind und sie seien

- 5 - entsprechend nicht zu bestrafen. Sie seien von einer Ersatzforderung von Fr. 3’760.— bzw. Fr. 5’640.— gegenüber der Eidgenossenschaft zu befreien und es seien ihnen keine Verfahrenskosten in Höhe von je Fr. 4’190.— aufzuerlegen. Es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 9’618.70 zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge. B.3 Nachdem die Vorsitzende die Berufungserklärung mit Schreiben vom 22. April 2025 den Parteien zur Kenntnis gebracht hatte (CAR pag. 1.400.001 f.), erhob das EFD am 12. Mai 2025 Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.400.005 ff.): I. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018. 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 80, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. II. 1. B. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemss Art. 44 Abs.1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. Marz 2018. 2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 120, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. B.4 Am 24. Juni 2025 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, sich zu einer möglichen schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu äussern (CAR pag. 2.100.001). Während das EFD nicht gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens opponierte (CAR pag. 2.103.001), sahen die Beschul- digten die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren als nicht gegeben an (CAR pag. 2.102.003). B.5 Die beiden Beschuldigten stellten am 27. August 2025 ein Dispensationsgesuch (CAR pag. 4.600.001). Dieses wurde durch die Vorsitzende am 16. September 2025 begründet abgewiesen. Gleichzeitig ergingen die Vorladungen (CAR pag. 4.301.001 ff.). B.6 Am 20. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstraf- gerichts in Bellinzona statt, wobei die Beschuldigten der Berufungsverhandlung

- 6 - unentschuldigt fernblieben, sich jedoch anwaltlich vertreten liessen (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.7 Das EFD stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.):

1. A. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 3’760 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr fur das Berufungsverfahren.

2. B. sei

a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 [a]FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 [a]GwG, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018.

b) zu verurtellen:

i. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 5’640 an die Eidgenossenschaft; sowie iii. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) und der Hälfte der Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Strafkammer in der Höhe von insgesamt CHF 4’190, zuzüglich der HäIfte der von der Berufungskammer festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren.

- 7 -

3. B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten. B.8 Die Beschuldigten stellten anlässlich der Hauptverhandlung den folgenden An- trag (CAR pag. 5.100.001 ff.): [Es] wird somit beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beschul- digten kostenfällig freizusprechen. Eventuell ist eine Busse von je maximal Fr. 2’000.00 zu verhängen. Dies ebenfalls unter entsprechender Kostenfolge. B.9 Das Urteil ist nach Art. 79 Abs. 2 VStrR mit den wesentlichen Entscheidungs- gründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Beschuldigten erfolgten frist- gerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend ge- stützt auf Art. 50 aFINMAG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.37 E. 1.1). Da die Beschuldigten mit Urteil SK.2024.37 der Vorinstanz der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFIN- MAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG für schuldig erklärt und dafür bestraft wurden, sind sie durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das EFD als beteiligte Verwaltung hat gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte und ist somit gemäss Art. 381 ff. StPO berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten. 2. Mündliches Verfahren Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise und unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem

- 8 - schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent- scheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Beschuldigten jedoch auch Sachverhaltsfragen aufwerfen wollten bzw. diese nicht ausschliessen konnten (CAR pag. 2.102.003), hätte das schriftliche Berufungsverfahren nur mit Zustim- mung der Parteien angeordnet werden können. Eine Zustimmung zur Durchfüh- rung eines schriftlichen Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor, entsprechend ist das mündliche Verfahren durchzuführen. 3. Säumnis der Beschuldigten Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwe- senheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). (Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom

26. Oktober 2022 E. 5.4). Anlässlich des verwaltungsstrafrechtlichen und des erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihnen vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das erstinstanz- liche Urteil erhoben allein die Beschuldigten Berufung. An der Berufungsver- handlung vom 20. Oktober 2025 waren die form- und fristgerecht vorgeladenen Beschuldigten säumig, während ihr Verteidiger daran teilgenommen und plädiert hat (CAR pag. 4.301.001 ff.). Bei dieser Sachlage steht die Ausfällung eines Ur- teils im Einklang mit Art. 407 StPO. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition / Reformatio in peius 4.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1, Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Urteil SK.2024.37 vom 2. April 2025 wurde seitens der Beschuldigten voll- ständig angefochten, entsprechend ist dieses vollumfänglich zu überprüfen. 4.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechts- mittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Die Beschuldigten haben - wie bereits erwähnt - das Urteil vollstän- dig angefochten. Bezüglich des Schuld- und Strafpunkts hat das EFD Anschluss- berufung erhoben (Dispo-Ziffern I.1 und II.1 sowie I.2 und II.2.). Entsprechend liegt diesbezüglich ein zuungunsten der Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel

- 9 - vor. In diesen Punkten kann das Urteil zu ihren Lasten abgeändert werden. In den übrigen Punkten kann das erstinstanzliche Urteil nur noch zugunsten der Beschuldigten geändert werden. 5. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden betreffend den in Deutschland wohnhaften Beschul- digten B. ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie aus dem Deutschen Zentralregister eingeholt. Bezüglich des in der Schweiz wohn- haften Beschuldigten A. wurden zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsre- gister, die letzte Steuererklärung aus dem Jahr 2022 sowie die letzte definitive Veranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 eingeholt (CAR pag. 4.401.001 ff. und 4.402.001 ff.). 6. Reformatorisches Urteil Die Beschuldigten verlangen, dass das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben sei (CAR pag. 5.200.014 f.). Eine solche Auf- hebung und Rückweisung ist jedoch nur bei unheilbaren Mängeln vorgesehen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Entsprechend fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). In diesem Rahmen ist auf die Kritik der Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil einzugehen. II. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt dargestellt (vgl. Urteil SK.2024.37 E. 2.4), worauf im Wesentlichen zu verweisen ist. Dieser blieb zu Recht unbestritten und kann in der Folge wie folgt wiedergegeben werden: 2. Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi- sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliess- lich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Ver- wendung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD pag. 010 0022). 3. B. war in der tatrelevanten Zeit für die C. AG als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im

- 10 - Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 4. Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 5. Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 bei der FINMA anfragte, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA be- dürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwickelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Vom Konzept her sei geplant gewesen, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kun- den bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch be- stimmte Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstellung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden die vorgese- henen Transaktionen auslösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kontostände, Währungen und Positionen, um den Kun- den quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Ge- winnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenutzer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Daraufhin teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Fi- nanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG zu qualifizieren sein. Anhalts- punkte einer individualisierten Anlagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremassig vorgegebene Algorithmen, dem indivi- duellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Konto- grösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 6. Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August

- 11 - 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November [2017] nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewe- sen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Kon- ten angeschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe vollautomatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). 7. Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist; 2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen); 3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge); 4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). 8. Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten Geschäftsbe- ziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die N.-Plattform bei O. Ltd. (bis Anfang 2018 unter dem Namen O. Ltd. bekannt) an diese Konten anhängen kön- nen, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportiona- len Verhältnis auf die angehängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nunmehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von O. Ltd. auf den Kundenkonten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne aus- schliesslich direkt mit O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.).

- 12 - 9. Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000.00 (FINMA pag. 702). 10. Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 12 ff.) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: 11. Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zu O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Guthaben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am 21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschuldigten zu- gesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom 7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit soforti- ger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 12. Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «FX» resp. «RX», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.:

- 13 - 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zah- lungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert, obwohl aus den Bankauszügen ein höherer Betrag hervorgeht. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips ist im Urteil indes von dem in den Straf- verfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 13. Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 14. Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens zum 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 15. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in allen wesentlichen Punkten erstellt. III. Rechtliches 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re- gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 aFINMAG). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge- samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestim- mungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 2. Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) mas- sgebliche verwaltungsrechtliche Vorschrift von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG sowie die dazugehörige Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung, aGwV; SR 955.01; Stand zum Tatzeitpunkt) wurde per 1. Januar 2020 ins Bun- desgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG, SR 954.1) transferiert. Da diese neuen Bestimmungen nicht milder als diejenigen im aGwG

- 14 - sind (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 StGB), bleibt auf den vorliegenden Fall das aGwG anwendbar. 3. Objektiver Tatbestand 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aFINMAG müssen Finanzintermediäre, die nach Artikel 2 Absatz 3, nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlos- sen sind, bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einho- len. Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär wechselt, muss unverzüglich die Sorgfaltspflichten der Fi- nanzintermediäre nach den Artikeln 3 ff. aGwG (bspw. die Identifizieren der Ver- tragsparteien, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten und Dokumentati- onspflichten) einhalten; und innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einreichen (Art. 10 Abs. 1 aGwV). Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA ist es diesen Finanzin- termediären untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 10 Abs. 2 aGwV). 3.2 Unterstellungspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär Finanzintermediäre sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, ins- besondere Personen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG). 3.2.1 C. AG als Vermögensverwalterin 3.2.1.1 Die Vermögensverwalterin ist von ihren Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirtschaften, indem sie diese anlegt oder in Fi- nanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwä- schereiverordnung» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selbst auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (WYSS, Kom- mentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlagge- bend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzin- termediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Pra- xis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3

- 15 - GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor,

29. Oktober 2008, Rz. 11). 3.2.1.2 Unbestritten und nachgewiesen ist ferner, dass die C. AG über entsprechende Vollmachten verfügte, die es ihr ermöglichte, über fremde Vermögenswerte zu bestimmen (vgl. E. II.6 f.). Somit galt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG. Wie bereits erwähnt, ist den beiden Beschuldigten als damalige einzige Verwaltungsräte mit Zeichnungsberechtigung das Verhalten der C. AG zurechenbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR; ferner E. III.1). Dies blieb im Übrigen auch seitens der Parteien zu Recht unbestritten. 3.2.2 Berufsmässigkeit 3.2.2.1 Das aGwG enthält keine Definition der Berufsmässigkeit. Es ist folglich zu klären, wie der Begriff der Berufsmässigkeit im aGwG zu verstehen ist: 3.2.2.2 Vorliegend bildet Art. 2 Abs. 3 aGwG den Ausgangspunkt für die Frage, was un- ter Berufsmässigkeit zu verstehen ist. Das aGwG soll gemäss Botschaft in Er- gänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 70 ff., 305bis, 305ter StGB) verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Zudem soll es dabei helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1102 und 1116). Das aGwG dient der Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis StGB, der Bekämpfung der Terroris- musfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Abs. 1 StGB und die Sicherstel- lung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Titel des Gesetzes und Art. 1 aGwG). Das aGwG selbst kennt keine Schwellenwerte, sondern diese entstam- men nur der aGwV: Demzufolge übt ein Finanzintermediär seine Tätigkeit dann berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.00 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt wer- den. Massgeblich ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen. Für Handelsunternehmen, die ihre Erfolgsrechnung nach der Bruttomethode führen, ist der Bruttogewinn massgebend (FINMA-RS 11/1. 143). 3.2.2.3 Die Botschaft zum GwG äussert sich zur Berufsmässigkeit folgendermassen: «Der Katalog der im ersten Satz von [Artikel 2] Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten entspricht dem Geltungsbereich von Artikel 305ter Absatz 1 StGB sowie weitge- hend dem Anhang zur zweiten Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vom 15. Dezember 1989 (Richtlinie 89/646/EWG; EWG Koordinierungs-Richtlinie) über die Aufnahme und Ausübung

- 16 - der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (zweite Bankenrichtlinie). Zur Umschreibung des Geltungsbereiches verweist Ar- tikel 1 der EWG-Koordinierungs-Richtlinie seinerseits auf diesen Katalog. Die Richtlinie sieht vor, dass Personen eine der aufgeführten Tätigkeiten als Haupt- tätigkeit ausüben müssen, um unter die Bestimmungen des Gesetzes zu fallen. Der Begriff der Haupttätigkeit ist vorliegend nicht übernommen worden, weil er der schweizerischen Gesetzgebung unbekannt ist und zu wenig weit greift. Nicht nur lukrative Haupt-, sondern auch Nebenerwerbstätigkeiten sollen durch das Gesetz erfasst werden. Gleichzeitig soll aber nicht jede Person unter das Gesetz fallen, die nur gelegenheitshalber eine dieser Tätigkeiten ausübt. Wer dies hin- gegen berufsmässig tut, sei dies im Sinne eines Haupt- oder Nebenerwerbes, für den kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen gegen die Geldwä- scherei zur Anwendung. Damit wird Übereinstimmung mit dem Anwendungsbe- reich von Art. 305ter StGB erreicht.» (BBl 1996 III 1101, 1117). 3.2.2.4 In der Literatur wird die Berufsmässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 aGwG haupt- sächlich unter Verweis auf Art. 7 aGwV definiert, jeweils mit dem Hinweis, dass auch Nebentätigkeiten erfasst werden sollten (GRETER, BSK GwG, Art. 2 Abs. 3, N. 40 ff. [der weiter darauf hinweist, dass ein Tätigwerden im Einzelfall noch nicht zu einer Unterstellung unter das GwG führen sollte]; NAGEL, Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des schweizerischen Geldwäschereigesetzes, Diss. Bern, Zürich 2020, N. 209; SCHÄREN, SHK GWG, Art. 2 GwG, N. 173 ff.). Einzig ROHR beschreibt, dass unter dem aGwG eine Tätigkeit als berufsmässig gilt, wenn dadurch eine regelmässige Einnahmequelle geschaffen wird und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann (ROHR, Bin ich Finanzintermediär?, Bern 2004, S. 16; für das dannzumal noch nicht anwendbare FINIG: SCHLEIF- FER/SCHÄRLI, BSK FIDLEG und FINIG, Art. 17 FINIG, N. 22). 3.2.2.5 In der Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 aGwG vom 29. Oktober 2008 geht das EFD davon aus, dass es der Ge- setzgeber der Kontrollstelle überlassen hat, die genaue Abgrenzung zwischen berufsmässigen und nichtberufsmässigen Tätigkeiten festzulegen (a.a.O., Ziff. 14, S. 13). 3.2.2.6 Der Begriff der Berufsmässigkeit wird im Schweizer Recht mehrfach verwendet. Im Sinne von Art. 305ter StGB – an welche Bestimmung sich Art. 2 Abs. 3 aGwG gemäss Botschaft (vgl. E. III.3.2.2.3) anlehnt – ist als berufsmässig diejenige Tä- tigkeit zu bezeichnen, die eine regelmässige Einnahmequelle schaffen soll und daher nicht auf den Einzelfall beschränkt sein kann. Dass jemand ausschliesslich vom Entgelt der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht notwendig. Immerhin darf es sich auch nicht um eine ganz unbedeutende Nebeneinnahme- quelle handeln. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Handlungen im Sinne

- 17 - von Art. 305ter Abs. 1 StGB gewissermassen im Rahmen der Ausübung eines ordentlichen (Haupt- oder Neben-)Berufes vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 3.1). 3.2.2.7 Im BEHG gilt gemäss Bundesgericht ein Effektenhändler dann als gewerbsmäs- sig tätig, wenn er das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und un- abhängig betreibt. Seine Aktivität muss darauf ausgerichtet sein, regelmässige Erträge aus diesem zu erzielen (BGE 136 III 43 E. 4.1). 3.2.2.8 Weiter ist zu vergegenwärtigen, dass das Bundesgericht die Berufsmässigkeit als Teil der Gewerbsmässigkeit bezeichnet (BGE 116 IV 319 E. 4). Demnach handelt der Täter berufsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner- halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt.» (BGE 116 IV 319 E. 4). Gemäss Botschaft zur Umsetzung der 2012 revi- dierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13. Dezember 2013 ist Berufsmässigkeit dann anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BBl 2013 605, 674). Weiter vertritt eine Person berufsmässig eine Person vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO), wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann geschlos- sen werden, wenn diese bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungs- nähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, son- dern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkom- petenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kri- terien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns (BGE 140 III 555 E. 2.3). Weiter ist unter Art. 27 Abs. 1 DBG die steuerliche Abzugsfähigkeit der berufsmässigen Kosten geregelt. Als solche gelten sämtliche Kosten, die im Interesse des Unter- nehmensziels getätigt worden sind und aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht als vertretbar erscheinen (REICH/ZÜGER/BETSCHART, BSK DBG, Art. 27 DBG, N. 8). 3.2.2.9 Art. 7 Abs. 1 aGwV definiert die Berufsmässigkeit über die Erreichung eines be- stimmten Schwellenwertes. Die obigen Definitionen von Berufsmässigkeit zeigen aber, dass es dem Schweizer Rechtssystem grundsätzlich fremd ist, zur Bestim- mung der Berufsmässigkeit auf einen fixen Betrag abzustellen. Dies gilt im Spe- ziellen auch für das aGwG, wo der Gesetzgeber Kongruenz zu Art. 305ter StGB herstellen wollte. Gemäss dieser Bestimmung wird Berufsmässigkeit als Absicht

- 18 - der Erzielung eines regelmässigen Einkommens verstanden (vgl. E. III.3.2.2.6). Dass dieses gesetzgeberische Verständnis im Bereich der Finanzmarktgesetz- gebung auch gilt, hat das Bundesgericht zudem durch seine Rechtsprechung zum BEHG klargestellt (vgl. E. III.3.2.2.7), wo die Gewerbsmässigkeit ebenfalls nicht von der Erreichung eines Schwellenwertes abhängig gemacht wird, son- dern von der Regelmässigkeit der Transaktionen. Wenn Art. 2 Abs. 3 aGwG den Begriff der Berufsmässigkeit verwendet, wollte nach dem Dargelegten der Ge- setzgeber zum Ausdruck bringen, dass es in erster Linie darauf ankommt, dass die Tätigkeit als Finanzintermediär regelmässig in Absicht der Erzielung eines Erwerbseinkommens und nicht nur einmalig ausgeübt wird. Aufgrund des Vor- rangs des Gesetzes vor der Verordnung (Art. 182 BV; vgl. z.B. auch BGE 139 II 460 E. 2.1 f.) kann diese gesetzgeberische Definition der Berufsmässigkeit durch eine Verordnung höchstens präzisiert, nicht aber abgeändert oder eingeschränkt werden. Die in Art. 7 Abs. 1 aGwV festgelegten Schwellenwerte sind im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung deshalb lediglich als Bagatellgrenzen (ähn- lich Art. 7a aGwG) zu verstehen und nicht als konstitutives Merkmal. Dies gilt im Speziellen für die dort festgeschriebenen Geldbeträge, denn diese sagen nichts über die Regelmässigkeit einer Tätigkeit aus – eine Person könnte ohne Weiteres mit einer einzigen Transaktion diese Schwellenwerte erreichen. E contrario be- deutet diese Definition der Berufsmässigkeit aber auch, dass diese erst aufgege- ben wird, wenn ein Finanzintermediär aufhört, regelmässig unterstellungspflich- tige Transaktionen durchzuführen. 3.2.2.10 Es ist unbestritten, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im gesamten Jahr 2017 bis zum 22. März 2018 regelmässig Transaktionen für ihre Kunden vornah- men, deren Geld sie aktiv verwalteten und dafür eine entsprechende Kommission kassierten (vgl. E. II.12 ff.). Damit handelten sie in diesem Zeitraum berufsmäs- sig. 3.2.3 Überschreiten der Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV 3.2.3.1 Für das Jahr 2017 Am 11. Oktober 2017 überschritten die Beschuldigten mit den betreffenden Transaktionen die Schwelle von Fr. 50'000.00 Bruttoerlös gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV (vgl. E. II.12 f.). Ab diesem Zeitpunkt konnten sie im Jahr 2017 nicht mehr von den Bagatellgrenzen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV profitieren. 3.2.3.2 1. Januar 2018 bis zum 22. März 2018 (Anschlussberufung) a) Das EFD macht in seiner Anschlussberufung vom 12. Mai 2025 geltend, dass der Deliktszeitraum durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei.

- 19 - Nach Wiederholung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen macht das EFD unter Hinweis auf die Botschaft und Literatur geltend, dass zur Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht nur die Schwellenwerte massgeblich seien, sondern auch die Regeln der Folge einer Grenzwertüberschreitung. Nach Überschreitung der Schwelle von Fr. 50'000.00 hätten die Beschuldigten keine Transaktionen auf der Handelsplattform mehr vornehmen dürfen, bis sie sich einer SRO angeschlossen oder eine Bewilligung der FINMA eingeholt hätten. Das gelte unabhängig des Jahreswechsels und des Beginns eines neuen Kalenderjahres. Würde dagegen strikt auf das Kalenderjahr abgestellt, würden die finanzmarktrechtlichen Pflich- ten zu Beginn des Jahres für sämtliche Finanzintermediäre dahinfallen. Die Tä- tigkeit der Beschuldigten als Finanzintermediäre ohne Bewilligung habe bis am

22. März 2018 angedauert, weshalb sie auch für diesen Zeitraum schuldig zu sprechen seien (CAR pag. 1.400.008 ff., Ziff. 8 ff.; vgl. ferner die Ausführungen an der Hauptverhandlung CAR pag. 5.200.003 ff., Ziff. 9 ff.). Die Beschuldigten äussern sich nicht zur Anschlussberufung des EFD (CAR pag. 5.100.009 ff.). b) Es ist ausgewiesen, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten den Grenzwert von Art. 7 Abs. 1 aGwV während ihrer weiteren Tätigkeit im Jahr 2018 nicht über- schritten, nachdem sie im Jahr 2017 diesen überschritten hatten (zu den genauen Umsätzen in den Jahren 2017 und 2018 vgl. E. II.13 f.). c) Der berufsmässige Finanzintermediär hat durch das erstmalige Überschreiten des Grenzwertes gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV gezeigt, dass er sein Geschäfts- modell so ausgerichtet hat, dass dieses ein über dem Schwellenwert liegendes Volumen einnimmt und auch künftig einnehmen kann und damit keine unbedeu- tende Nebentätigkeit mehr darstellt. Ab diesem Zeitpunkt geht mit der Geschäfts- tätigkeit dieses Finanzintermediärs ein entsprechendes Schädigungspotenzial für den Finanzplatz einher. Entsprechend besteht nach Sinn und Zweck des GwG (vgl. E. III.3.2.2.2) auch ein Regulierungsbedarf, der über einen Jahreswechsel hinaus fortbesteht. Aufgrund dessen ist die Erreichung des Schwellenwertes ge- mäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV als Eintrittsschwelle zu verstehen, ab deren Über- schreitung von einem namhaften Fall über der Bagatellgrenze ausgegangen wer- den muss, die nicht jedes Jahr mit dem Jahreswechsel erneut auflebt. Würde die Bagatellgrenze für jedes Kalenderjahr wieder bei null beginnen, fiele damit die Unterstellungspflicht sämtlicher Finanzintermediäre am Ende des Jahres dahin und würde erst wieder aufleben, wenn der Schwellenwert im Verlaufe des Jahres wieder erreicht wird. Jeder Finanzintermediär könnte somit jedes Kalenderjahr Transaktionen bis zum Erreichen des Schwellenwertes von Fr. 50'000.00 ohne die Auflagen des aGwG (vgl. Art. 3 ff. aGwG wie bspw. Identifizierung der Ver- tragspartei, Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten oder Dokumentations- pflichten) durchführen. Hinzu kommt, dass die Erreichung des Schwellenwerts, insbesondere die Umsatzschwelle von Fr. 50'000.00 gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a

- 20 - aGwV bis zu einem gewissen Grad vom Zufall und der Marktlage abhängig wäre und daher erst retrospektiv beim Überschreiten des Schwellenwerts beurteilt werden könnte. Überschreitet ein berufsmässiger Finanzintermediär in einem Kalenderjahr also die Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV, kann er sich deshalb erst wieder auf die Unterschreitung der Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwG berufen, wenn das Erreichen dieser Schwellenwerte im Kalender- jahr ausgeschlossen erscheint, denn dann stellt die Geschäftstätigkeit einer Per- son keine namhafte Gefahr für den Finanzplatz mehr dar. Dies kann beispiels- weise durch eine Umstellung des Geschäftsmodells oder eine Reduzierung des Kundenstamms erreicht werden. Bezeichnend für dieses gesetzgeberische Ver- ständnis ist Art. 8 FINIG (in Kraft seit 1. Januar 2020), wonach eine einmal etab- lierte Berufsmässigkeit nicht durch eine Unterschreitung des Schwellenwertes aufgegeben werden kann, sondern vorab durch die FINMA bewilligt werden muss (BIANCHI/WETTSTEIN, BSK FIDLEG/FINIG, Art. 8 FINIG, N. 33). Entsprechend hat der berufsmässige Finanzintermediär, der die Schwelle von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV einmal überschritten hat, nach Art. 11 Abs. 2 aGwV unbefristet so lange sämtliche Handlungen als Finanzintermediär zu unterlassen, bis er entweder eine Bewilligung der FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO angeschlossen hat. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein berufsmässiger Finanzintermediär, der die Bagatellschwelle von Art. 7 Abs. 1 aGwV einmal überschritten hat, so- lange unterstellungspflichtig bleibt, bis er seine berufsmässige Tätigkeit als Fi- nanzintermediär (mit Bewilligung der FINMA) aufgegeben hat. Eine Unterschrei- tung des Schwellenwertes führt dabei nicht automatisch zur Aufgabe der Berufs- mässigkeit. Nach Überschreitung des Schwellenwertes gemäss Art. 7 Abs. 1 aGwV darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben, wenn er eine Bewilligung der FINMA eingeholt bzw. sich einer SRO unterstellt hat (Art. 11 Abs. 2 aGwV). e) Gemäss den obigen Überlegungen wurde die Freigrenze von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV im Jahr 2017 von der C. AG bzw. den beiden Beschuldigten überschritten. Danach wurden die Kundentransaktionen bis zum 22. März 2018 unverändert fortgeführt. Entsprechend endete die Pflicht, sich einer SRO anzuschliessen bzw. eine Bewilligung der FINMA einzuholen, nicht am 31. Dezember 2017, sondern dauerte bis zum 22. März 2018 an. 3.2.4 Im Ergebnis hat die C. AG vom 11. Oktober 2017 bis am 22. März 2018 eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. 3.3 Fehlende Bewilligung / Kein Anschluss an SRO durch C. AG Unbestritten ist, dass die C. AG ab dem 11. Oktober 2017 keiner Selbstregulie- rungsorganisation angeschlossen war und auch kein entsprechendes Gesuch

- 21 - stellte bzw. über keine Bewilligung der FINMA verfügte oder eine solche bean- tragt gehabt hätte. Ab diesem Datum handelte die C. AG weiterhin mit dem Ver- mögen ihrer Kunden (vgl. E. II.12 ff.), was über die blosse Erhaltung des Vermö- gens hinausging. Die C. AG führte damit eine unterstellungs- und bewilligungs- pflichtige Tätigkeit aus, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen bzw. einer SRO unterstellt zu sein. 3.4 Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 44 aFINMAG vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 erfüllt. 4. Subjektiver Tatbestand 4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 aFINMAG verlangt ein vorsätzliches Han- deln des Täters. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt mit Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB jener Täter, der mit der Verwirklichung des Tatbestands rechnet, aber dennoch handelt, da er den Erfolgseintritt in Kauf nimmt und sich mit diesem abfindet, obschon er ihm unerwünscht sein mag (statt vieler: BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist. Gleiches gilt auch für den Täter, der zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflich- tige Tätigkeit handeln könnte (SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 44 aFINMAG N. 36). Wer sich bewusst für Nicht-Wissen entscheidet, handelt nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1; 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.4.3 [„Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht”]). Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aufgrund pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter jene Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Oktober 2025 beriefen sich die Beschuldigten darauf, dass ihnen im laufenden Geschäftsjahr die minime Über- schreitung der Freigrenze nicht bewusst gewesen sei. Ihnen sei diese Über- schreitung in der Hitze des Tagesgeschäftes entgangen. Die Überschreitung des Grenzwertes hätten sie erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr 2018 bzw. beim Verfassen des Antwortkataloges an die FINMA im Oktober 2018 realisiert. Damit hätten sie höchstens fahrlässig gehandelt (CAR pag. 5.200.012 f.).

- 22 - 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Freigrenze von der C. AG nicht minimal, son- dern um namhafte Fr. 37'400.00 überschritten wurde. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, stellten die Beschuldigten laufend Rechnungen an ihre Kunden, weshalb sie sehr wohl einen Überblick über das von ihnen als Finanzintermediäre erzielte Entgelt hatten (vgl. Urteil SK.2024.37, E. 2.5.2.2). Auffällig ist zudem, dass die Erträge aus der Tätigkeit als Finanzintermediär auf das Konto der C. AG flossen, von welchem auch die alltäglichen Ausgaben (Essen, Übernachtungen, Treib- stoff etc.) dieser Gesellschaft getätigt wurden (vgl. z. B. FINMA pag. 335 ff.). Da- bei hielten sich Ausgaben und Einnahmen über das Jahr hinweg die Waage (FINMA pag. 293 und 340). Da die C. AG dieses Konto aktiv nutzte, um die lau- fenden Rechnungen zu begleichen, hätte den Beschuldigten anhand der getätig- ten Ausgaben auch die Höhe der zugeflossenen Einnahmen in vergleichbarem Umfang klar sein müssen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigten von der Höhe der zugeflossenen Einkünfte überrascht gewesen sein sollen. Ent- sprechend handelten die beiden Beschuldigten mindestens mit Eventualvorsatz. 4.4 Im Sinne einer Eventualbegründung kann zudem angemerkt werden, dass selbst wenn die Beschuldigten erst bei der nachträglichen Erstellung des Jahresab- schlusses im Frühjahr 2018 realisiert hätten, dass sie den Schwellenwert gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV überschritten hatten, sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Sie hätten sich in diesem Fall bewusst dagegen entschieden, ihre Einnahmen wie sonst im geschäftlichen Kontext üblich laufend zu überwa- chen. Indem sie dies nicht taten, haben sie in gewollter Unkenntnis ihrer Ge- schäftszahlen Schwellenwertüberschreitung bewusst in Kauf genommen. In ei- nem solchen Fall von bewusstem Nichtwissen können sich die Beschuldigten nicht darauf berufen, dass sie die Verwirklichung des Tatbestands nicht für mög- lich gehalten haben. Auch in der von den Beschuldigten dargelegten Tatvariante ist entsprechend Eventualvorsatz anzunehmen. 4.5 Nachdem die beiden Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich handelten, fällt die von ihnen behauptete fahrlässige Tatbegehung ausser Betracht. Sie ha- ben folglich auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erfüllt. Es ist anzumerken, dass aufgrund des Anklageprinzips eine auf Vorsatz gerich- tete Anklage nicht in Fahrlässigkeit umgedeutet werden könnte, weshalb im vor- liegenden Fall ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung bereits aus prozessualen Gründen nicht in Betracht käme (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 und 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c). Da nach Ansicht des Gerichts jedoch eventual- vorsätzliches Handeln als erstellt gilt, erübrigen sind vorliegend Weiterungen zu dieser Thematik.

- 23 - 4.6 Im Ergebnis haben die Beschuldigten als Verwaltungsräte der C. AG vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i. V. m. Art. 14 aGwG erfüllt. 5. Rechtfertigungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind überdies nicht ersichtlich. 6. Schuldausschlussgründe 6.1 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2025 machten die Be- schuldigten geltend, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Sie hätten aufgrund einer Auskunft der FINMA aus dem Jahr 2011 geglaubt, keine gesetzlichen Vor- gaben zu verletzen. Dadurch hätten sie sich in einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden. Aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 und den sieben beanstandungslosen Jahren hätten sie keine Kenntnis von der Frei- grenze von Fr. 50'000.00 gehabt (TPF pag. 4.721.013). Unter Hinweis auf das Schreiben der FINMA vom 25. November 2011, worin die Beschuldigten über eine potentielle Unterstellungspflicht hingewiesen wurden, lehnt die Vorinstanz einen Verbotsirrtum ab (Urteil SK.2024.37 E. 2.5.4). Dieser Auffassung ist beizu- pflichten. Ergänzend sind folgende Erwägungen anzubringen: 6.2 Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie hätten keine Kenntnis von der Freigrenze von Fr. 50'000.00 gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Grund für einen Verbotsirrtum nur dann ausreichend ist, wenn dem Täter aus seinem Ver- botsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las- sen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage bemühen muss und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom 27. Sep- tember 2016, E. 3.1). Im vorliegenden Fall ergab sich die Freigrenze von Fr. 50'000.00 direkt aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV. Die fehlende Kenntnis der Freigrenze durch die Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage ge- mäss obiger Rechtsprechung von vornherein nicht geeignet, einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB zu begründen. Die fehlende Kenntnis der Freigrenze gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a aGwV ist vielmehr auf das Versäumnis der Beschuldigten zu- rückzuführen, sich über die Rechtslage zu informieren. 6.3 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum

- 24 - erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhaf- ter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Rege- lung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kennt- nis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1). 6.4 Aus dem Schreiben der FINMA vom 25. Februar 2011 (FINMA pag. 85) können die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst teilt die FINMA den Beschuldigten in diesem Schreiben mit, dass keine Bewilligung nach Bankenge- setz oder Börsengesetz notwendig sei, solange keine Entgegennahme von Pub- likumseinlagen und kein Effektenhandel erfolge. Da den Beschuldigten bzw. der C. AG vorliegend keine dieser Tätigkeiten zur Last gelegt wird, ist die Auskunft der FINMA für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Im Gegenteil werden die Beschuldigten in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, wenn die ge- plante Tätigkeit über die reine Anlageberatung hinausgehen sollte, diese als Fi- nanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG qualifiziert werden könnte. Anhaltspunkte für eine individualisierte Anlagestrategie lägen etwa in ei- ner Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, die über den blossen Softwarebetrieb hinausgehe. Mit anderen Worten teilte die FINMA den Beschuldigten damals mit, dass ihre Tätigkeit je nach konkreter Aus- gestaltung als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG gelten könne. Da die Beschuldigten ausdrücklich auf die sich nun verwirklichte Gefahr hingewiesen wurden, können sie sich heute selbstredend nicht darauf berufen, dass sie nichts von einer Unterstellungspflicht gewusst hätten. Andere Um- stände, die auf einen Verbotsirrtum der Beschuldigten hindeuten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7. Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom

11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafzumessung 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 3. Bezüglich der Strafzumessung monieren die Beschuldigten, dass die Bestrafung gegenüber anderen betragsmässig schwerwiegenderen Fällen zu hoch ausge- fallen sei. Dazu zitieren sie mehrere Urteile des Bundesstrafgerichts. Die Vo- rinstanz sei zudem nicht darauf eingegangen, dass sie lediglich sechs Kunden- beziehungen unterhalten hätten. Auch übersehe die Vorinstanz, dass die Grenz- wertüberschreitung einen Ausreisser nach oben darstelle. Das zentrale Kriterium der Deliktshöhe werde bei der Strafzumessung fälschlicherweise nicht miteinbe- zogen; vorliegend betrage der deliktische Erlös lediglich Fr. 9'400 (CAR pag. 5.200.010 ff.). Weiter sei nicht konsistent, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf die Gefährdung des Finanzplatzes von einem «begrenzten Handlungsunrecht» ausgehe, dann aber trotzdem eine derart hohe Strafe ausspreche (CAR pag. 5.200.014). Zudem sei es nicht opportun, dass der finanzielle Verlust der Kundin D. [bei der Strafzumessung] berücksichtigt werde. Die beiden Beschuldigten seien diesbezüglich vom Bezirksgericht Rheinfelden vollumfänglich freigespro- chen worden (CAR pag. 5.100.009 ff.). Überdies hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 48a StGB eine Busse aussprechen müssen, da diese die Beschuldigten we- niger hart treffe als eine Geldstrafe (CAR pag. 5.200.016 ff.).

- 26 - 4. Das EFD hält die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen hingegen für zu tief. Unter Berücksichtigung des auszudehnenden Deliktszeitraums sei eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen (A.) bzw. 100 Tagessätzen (B.) auszusprechen (CAR pag. 5.200.006). 5. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A. 5.1 Strafrahmen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder re- gistrierungspflichtige Tätigkeit ausübt (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG). 5.2 Tatkomponenten 5.2.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten A. als Finanzintermediär ohne Bewilligung lediglich auf rund fünf Monate erstreckte. Die Freigrenze von Fr. 50'000.00 Bruttoumsatz wurde zwar signifikant, aber nicht exzessiv, überschritten. Die Deliktssumme be- wegt sich damit auf tiefem Niveau und es wurden lediglich sechs Kunden bewil- ligungsfrei betreut. Der (angebliche) Totalverlust der Kundin D. (Urteil SK.2024.37, E. 3.3.1) bleibt bei der Strafzumessung unberücksichtigt, da den Beschuldigten diesbezüglich kein Fehlverhalten angelastet werden kann und dar- über hinaus auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Verlust auf die Tätigkeit des Beschuldigten als Finanzintermediär ohne Bewilligung zurückzuführen ist. Auf- grund des geringen Deliktsbetrages und der geringen Anzahl betreuter Kunden war die Gefährdung des Finanzplatzes folglich nur geringfügig. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. 5.2.2 Der Beschuldigte A. handelte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, erfolgte aber nicht mit hoher kriminel- ler Absicht. Auch das subjektive Verschulden ist als leicht zu bewerten. 5.2.3 Aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten A. ist eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten angemessen. 5.3 Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft. Auch ansonsten geben die Täterkom- ponenten des Beschuldigten A. keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. Urteil SK.2024.37, E. 3.3.2.1.a). Mit der Vorinstanz sind die Täterkomponenten daher strafzumessungsneutral zu gewichten.

- 27 - 5.4 Mit der Vorinstanz ist, aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Ab- lauf der Verjährungsfrist von mehr als zwei Dritteln, die Strafe um einen Drittel, entsprechend 20 Strafeinheiten, zu mindern (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1). 5.5 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten A. eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und täterangemessen. 5.6 Strafart 5.6.1 Bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten ist für den bisher in strafrechtlicher Hinsicht unbescholtenen Beschuldigten A. grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 41 StGB). 5.6.2 Der Verteidiger beantragt unter Verweis auf Art. 48a StGB die Ausfällung einer Busse (CAR pag. 5.200.016 ff.). 5.6.3 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken- nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Bezüglich Art. 48a StGB ist anzumerken, dass die tat- und täter- angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Ge- setzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Um- ständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2). 5.6.4 Vorliegend ist die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten aufgrund des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) um einen Drittel, entsprechend 20 Tagessätzen, zu mindern (zur Unterscheidung von Strafminderung und -milderung vgl. BGE 116 IV 11). Damit erfolgt im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB keine Strafmilderung und es gibt keinen Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 44 aFINMAG abzuwei- chen. Die auszufällende Strafe von 40 Strafeinheiten erscheint dem Verschulden von A. angemessen und nicht übertrieben hart. Im Sinne der oben zitierten

- 28 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. IV.5.6.3) werden von den Beschul- digten auch keine ausserordentlichen Umstände vorgetragen, die eine Geldstrafe als unangemessen erscheinen lassen würden. Entsprechend bleibt es bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 5.7 Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse sowie eines solchen für zu tilgende Schulden (zu den finanziellen Verhältnissen vgl. CAR pag. 4.401.099 ff.) in Höhe von Fr. 10.00, errechnet sich für den Beschul- digten A. ein Tagessatz von Fr. 120.00. Der Vollzug von der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 5.8 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B. 5.8.1 Die Tatkomponenten des Beschuldigten B. sind mit denjenigen des Beschuldig- ten A. identisch (vgl. oben E. II.3.3.1). Entsprechend ist auch bei ihm von einem leichten Verschulden und einer tatangemessenen Einsatzstrafe von 60 Strafein- heiten auszugehen. 5.8.2 Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ist der Beschuldigte B. vorbestraft. Am 9. September 2021 wurde er im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. AG aufgrund eines Sachverhalts aus dem Jahr 2015 vom Amtsgericht Böblingen (DE) wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50.00 Euro verurteilt (CAR pag. 4.402.003). Da diese Verur- teilung nach der hier zu beurteilenden Tat erfolgte, ist diese jedoch im vorliegen- den Verfahren nicht im Sinne einer Vorstrafe zu Lasten des Beschuldigten B., sondern strafzumessungsneutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B. keinen Anlass zu Bemerkungen und sind ebenfalls strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.8.3 Die Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten ist ebenfalls um einen Drittel, entspre- chend 20 Strafeinheiten, zu mindern (vgl. oben E. 3.5). 5.8.4 Insgesamt erweist sich bezüglich des Beschuldigten B. eine Strafe von 40 Strafeinheiten als tat- und täterangemessen. Diese ist als Geldstrafe auszuspre- chen (Art. 41 StGB; zu Art. 48a StGB vgl. E. 5.6.3). Aus den Akten ergibt sich, dass B. im August 2024 ein Einkommen von Fr. 5000.00 erzielte und über Ver- mögen in der Höhe von Fr. 70'000.00 verfügte (TPF pag. 4.232.4.006 ff.). Aktu- ellere Angaben liegen dem Gericht nicht vor. Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz demzufolge betreffend den Beschuldigten B. auf Fr. 120.00 festzusetzen (Urteil

- 29 - SK.2024.37 vom 2. April 2025 E. 3.6). Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB) V. Ersatzforderung 1. Die Vorinstanz begründete zulasten der Beschuldigten eine Ersatzforderung von Fr. 5’640.00 (B.) bzw. Fr. 4'190.00 (A.). Diese Ersatzforderungen wurden von beiden Beschuldigten angefochten, wobei sie diese Anfechtung mit dem bean- tragten Freispruch begründen (CAR pag. 5.200.009 ff.). 2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 3. Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straf- tat und dem erlangten Vermögenswert. Sie setzt mithin voraus, dass die Straftat die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass dieser typischerweise aus der Straftat herrührt. Die Erlangung des Vermögenswerts muss somit als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheinen. An einem Kausalzusammenhang in diesem Sinne fehlt es, wenn der Vermögensvorteil auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Es ist mithin zu prüfen, ob der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Dies soll nach der Rechtspre- chung nicht der Fall sein, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 137 IV 305 E. 3.5). Schliesslich gilt ein Vermögenswert auch dann nicht durch die Straftat erlangt, wenn diese lediglich die spätere Er- langung des Vermögenswerts durch eine nachfolgende Handlung erleichtert hat, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht (BGE 144 IV 285 E. 2.2 und 2.8.2 f.; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern deren Rechtmässigkeit von einer staatlichen Bewilligung abhängig ist, entscheidet sich dies danach, ob der Täter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt wä- ren, kann das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit bestehen. Die

- 30 - Anlasstat stünde somit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erlangen des Vermögensvorteils, welchen der Täter durch die Ausübung der Tätigkeit er- langt hat. Der Vorteil erscheint demnach als direkte Folge der Straftat, so dass dessen Abschöpfung möglich wäre. Soweit demgegenüber die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im konkreten Fall erfüllt wären, könnte der Kern der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit an sich, sondern lediglich im Nicht- einholen der Bewilligung erblickt werden. Bei dieser Sachlage wäre die Anlasstat

- das Nichteinholen der Bewilligung - lediglich kausal für die Ersparnis, welche durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielt wurde, nicht aber für das Erlangen der Vermögenswerte durch die bewilligungslose Tätigkeit. Ein Delikts- konnex besteht in diesem Fall somit lediglich zwischen dem Nichteinholen der Bewilligung als Anlasstat und der durch das fehlende Einholen der Bewilligung erzielten Ersparnis. Nur auf diese Vermögenslage kann sich denn auch der mit der Einziehung angestrebte Ausgleich unrechtmässig erlangter Vorteile beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.3.2). 4.

4.1 Keine der Parteien äussert sich im vorliegenden Fall dazu, ob der C. AG bzw. den Beschuldigten eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzinter- mediär erteilt worden wäre bzw. ob sie die Voraussetzungen für einen Anschluss an eine SRO erfüllt hätten. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 aGwG hat ein Finanzintermediär Anspruch auf Anschluss an eine SRO, wenn er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorga- nisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; er einen gu- ten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet; die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und die an ihm qualifiziert Be- teiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4.3 Das EFD beantragt ein Festhalten an der erstinstanzlich angeordneten Ersatz- forderungen und argumentiert, dass die C. AG bei einem Anschluss an eine SRO bzw. der Einholung einer Bewilligung bei der FINMA ihre Erträge nicht hätte ma- ximieren können (CAR pag. 5.200.006 f.). Die Beschuldigten beantragen ein Ab- sehen von einer Ersatzforderung, ohne dies näher zu begründen (CAR pag. 5.200.009 ff.). 4.4 In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die C. AG bzw. die Beschuldigten im Jahr 2017 die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 aGwG erfüllt hätten. Es sind keine Umstände bekannt, die darauf

- 31 - hindeuten würden, dass die Bewilligung bzw. der Anschluss an eine SRO der C. AG verweigert worden wäre. Die C. AG und die beiden Beschuldigten, die damals die einzigen Verwaltungsräte und Geschäftsführer der C. AG waren, genossen dannzumal einen guten Ruf – die Verurteilung von B. erfolgte erst im Jahr 2021 (vgl. E. IV.5.8.2) – und die Organisation der C. AG hätte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wohl auch sichergestellt, dass sie ihre Pflichten nach dem aGwG hätte einhalten können. Damit hätten sie Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem aGwG geboten. Somit bleibt der Vorwurf an die Beschuldigten ein strafbares administratives Versäumnis und es ist davon auszugehen, dass ihnen für den Anklagezeitraum (11. Oktober 2017 bis 22. März 2018) auf entsprechen- des Gesuch hin der Beitritt zu einer SRO gewährt bzw. die Bewilligung der FINMA erteilt worden wäre. Entsprechend fehlt es am Deliktskonnex zwischen dem erzielten Gewinn und den Anlasstaten. Über eine allfällige Ersparnis der Kosten für einen Anschluss an eine SRO oder eine Bewilligung der FINMA lies- sen sich die Parteien nicht vernehmen. Aufgrund deren Geringfügigkeit erübrigen sich hier Weiterungen. Es ist daher von einer Ersatzforderung abzusehen. 4.5 Der Einwand des EFD, die C. AG hätte bei einem pflichtwidrigen Verhalten ihre Gewinne nicht maximieren können, ist eine in den Raum gestellte Behauptung, die nicht weiter substantiiert wird. Zudem ist diese Behauptung rein spekulativ und kann sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, weshalb sich diese nicht nachteilig für die Beschuldigten auswirken darf. Im Gegenteil könnte argumen- tiert werden, dass bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beschuldigten sie für mögliche Investoren umso vertrauenswürdiger und attraktiver erschienen wären. Entsprechend bleibt es beim Absehen von einer Ersatzforderung. VI. Kosten und Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz hat den Beschuldigten je Fr. 4'190.00 Verfahrenskosten auferlegt und ihnen keine Entschädigung zugesprochen. Da die beiden Beschuldigten erstinstanzlich verurteilt wurden, erfolgte die Kostenauflage an die Beschuldigten zu Recht (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die entsprechen- den Ausführungen im Urteil SK.2024.37 E. 5 wird verwiesen. Dies gilt auch bei diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, da die Beschuldigten selbst bei ei- ner geringeren Strafe und dem Absehen von einer Ersatzforderung die ganzen erstinstanzlichen Kosten in gleicher Höhe getragen hätten. Dem diesbezüglichen Obsiegen im Berufungsverfahren ist im Rahmen der Kosten des Berufungsver- fahrens Rechnung zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten erweisen sich zudem als angemessen und sind ausgewiesen. Entsprechend sind den bei- den Beschuldigten die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von je Fr. 4’190.00 aufzuerlegen. Aus denselben

- 32 - Überlegungen hat die Vorinstanz auch die Entschädigungsforderungen der Be- schuldigten zu Recht abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr.3’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2. Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Anträgen bezüglich der Strafhöhe (teil- weise) und der Ersatzforderung (vollständig). Hingegen unterliegen sie im Schuldpunkt. Bezüglich der Anschlussberufung des EFD unterliegen die Be- schuldigten vollständig. Unter Berücksichtigung, dass der Schuldpunkt am auf- wendigsten und umfassendsten ist, sind die Beschuldigten insgesamt als zu zwei Drittel unterliegend zu betrachten und ihnen sind entsprechend Fr. 2'000.00 der Gerichtskosten je zur Hälfte (je Fr. 1'000.00) aufzuerlegen. Hinsichtlich des Kos- tenanteils der beiden Beschuldigten wird die solidarische Haftung angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt. 3. Im Rahmen des Obsiegens der Beschuldigten von einem Drittel ist RA Albrecht für die Verteidigung der Beschuldigten angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO). RA Albrecht macht Arbeitsaufwände von 19.5 Stunden geltend. Davon macht er für das Studium des Urteils der Vorinstanz einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung, dass das vo- rinstanzliche Urteil lediglich 24 Seiten umfasst, erscheint eine Stunde für dessen Studium als angemessen. Weiter veranschlagt er ein vollständig zu streichendes Rechtsstudium von 2.5 Stunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2025 vom

10. September 2025 E. 5.4). Damit erscheint ein Arbeitsaufwand von 15.5 Stun- den als angemessen und notwendig. Dieser wird praxisgemäss mit Fr. 230.00 entschädigt (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2023.31 vom 1. Dezember 2024 E. II.2.1.7 m.w.H.). Die Reisezeit von sechs Stunden ist ausgewiesen und angemessen und mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen. Unter Berücksich- tigung der geltend gemachten Spesen von Fr. 567.00 und MWST von 8.1% ist insgesamt ein Honorar von Fr. 5'763.90 angemessen. Entsprechend dem

- 33 - Obsiegen der Beschuldigten im Umfang eines Drittels ist RA Albrecht von der Eidgenossenschaft für die Verteidigung der Beschuldigten mit aufgerundet Fr. 2'000.00 zu entschädigen.

- 34 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil bezüglich A. 1. A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis

31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis

22. März 2018. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen. 4. A. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt. 5. A. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. II. Neues Urteil bezüglich B. 1. B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis

31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis

22. März 2018. 2. B. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. Es wird von einer Ersatzforderung abgesehen. 4. B. werden die Untersuchungskosten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 4‘190.– auferlegt. 5. B. hat im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 (Gerichtsgebühr) wer- den im Umfang von CHF 1’000.00 durch die Eidgenossenschaft getragen. Im

- 35 - Umfang von CHF 2'000.00 werden sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 2. Rechtsanwalt Albrecht wird für die Verteidigung der Beschuldigten durch die Ei- genossenschaft mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 36 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt - Rechtsanwalt Marco Albrecht, in dreifach Ausfertigung für sich und zuhanden der Be- schuldigten - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Herrn Christian Hei- erli, Leiter Strafrechtsdienst - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Dezember 2025