Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG)
Sachverhalt
Der folgende Sachverhalt ist aktenmässig erstellt und unbestritten: 2.4.1
2.4.1.1 Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi- sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliesslich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Verwen- dung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD pag. 010 0022). 2.4.1.2 B. war in der tatrelevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunter- schrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 2.4.1.3 Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 2.4.2
2.4.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 an die FINMA mit einer Anfrage gelangte, um abzuklären, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA bedürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwi- ckelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Geplant sei, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben können. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kunden bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstel- lung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden Transaktionen aus- lösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kon- tostände, Währungen und Positionen, um den Kunden quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenut- zer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Darauf teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen
- 10 - SK.2024.37 sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG zu qualifizieren sein. Anhaltspunkte einer individualisierten An- lagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausge- henden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch software- massig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der ge- staffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 2.4.2.2 Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewesen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Konten an- geschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe voll- automatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist;
2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen);
3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge);
4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten
- 11 - SK.2024.37 Geschäftsbeziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die Plattform N. bei der O. Ltd. (einem Broker) an diese Konten anhängen können, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportionalen Verhältnis auf die ange- hängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nun- mehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von der O. Ltd. auf den Kunden- konten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne ausschliesslich di- rekt mit der O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.). 2.4.2.3 Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000 (FINMA pag. 702). 2.4.2.4 Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 2.4.2.5) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zur O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. (Schweiz). Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Gut- haben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am
21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschul- digten zugesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom
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7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit sofortiger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 2.4.2.5 Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «X1.» resp. «X2.», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zahlungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert. Aus den Bankauszügen geht zwar ein höherer Betrag hervor. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips (vgl. E. 1.3) ist im Urteil indes von dem in den Strafverfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 2.4.2.6 Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 2.4.2.7 Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1 Objektiver Tatbestand 2.5.1.1 Aufgrund des oben Dargelegten ist erstellt, dass die C. AG mindestens vom
25. Juli 2017 bis 22. März 2018 gestützt auf Handelsvollmachten die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte ihrer Kunden besass. Gemäss diesen Voll- machten war sie insbesondere ermächtigt, Transaktionen auf dem in der jeweili- gen Vollmacht genannten Konto «zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unab- hängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist». Sie nahm Transaktionen über eine selbstentwickelte Han- delssoftware vor, welche an das jeweilige Kundenkonto angeschlossen war, und stellte den Kunden Gewinnabrechnungen für den (angeblich) erzielten Erfolg zu. Sie konnte gemäss den eingeräumten Vollmachten über die Verwaltung der Ver- mögenswerte ihrer Kunden grundsätzlich frei entscheiden. Die Kunden mussten der C. AG zudem auch ihr Kontopasswort mitteilen, was dieser ermöglichte, in gleicher Weise wie die Kunden über die Vermögenswerte zu verfügen. Es steht
- 13 - SK.2024.37 damit fest, dass die C. AG im genannten Zeitraum das Vermögen ihrer Kunden i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG verwaltete. 2.5.1.2 Wie gezeigt, erzielte die C. AG im Jahr 2017 mit der inkriminierten Tätigkeit einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 87'400. Am 11. Oktober 2017 überschritt sie die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV. Ge- mäss Art. 11 Abs. 1 lit. b aGwV traf sie damit die Pflicht, innerhalb von zwei Mo- naten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einzureichen. Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA war es ihr untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2 aGwV). Dennoch wurde der Handel auf der Platt- form bis mindestens 22. März 2018 fortgeführt. Somit übte die C. AG im Zeitraum vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2017 die Tätigkeit als Finanzintermediär be- rufsmässig aus. Soweit in den Strafverfügungen von berufsmässigem Handeln bis 22. März 2018 ausgegangen wird, ist dazu Folgendes festzustellen: Weder aus den Strafverfü- gungen (die jeweils als Anklageschrift gelten) noch aus den Akten geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2018 einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 50'000 erzielt haben soll. Damit kann ihre Tätigkeit im erwähnten Jahr nicht als berufsmässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV qualifiziert werden. 2.5.1.3 a) Die Verteidigung bringt vor, der Gesetztext von Art. 7 Abs. 1 GwV lasse sich auch dahingehend interpretieren, dass die in lit. a und b der Bestimmung ge- nannten Kriterien des berufsmässigen Handelns – Bruttoerlös von über Fr. 50'000 pro Kalenderjahr (lit. a), Geschäftsbeziehungen mit 20 oder mehr Ver- tragsparteien pro Kalenderjahr (lit. b) – kumulativ erfüllt sein müssten. Unter die- ser Annahme läge im vorliegenden Fall (bei sechs Geschäftsbeziehungen) keine Gesetzesverletzung vor (SK pag. 4.721.013). Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Der Gesetzeswortlaut ist klar und lässt keinen Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Interpretation. Art. 7 Abs. 1 GwV zählt in lit. a bis d verschiedene Kriterien der Berufsmässigkeit auf. Das Wort «oder» am Schluss des in lit. c enthaltenden Teilsatzes stellt sicher, dass es sich dabei um alternative Kriterien handelt.
b) Weiter stellt die Verteidigung in Frage, ob ein einmaliges Erreichen eines Brut- toerlöses von Fr. 50'000 in einem Jahr für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 FINMAG genüge. Nach ihrer Auffassung müsste diesbezüglich ein regel- mässiges Überschreiten der genannten Schwelle über einen längeren Zeitraum massgebend sein (SK pag. 4.721.014). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der gesetzlichen Lösung. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV bezieht sich für die Berechnung des Bruttoerlöses explizit auf ein Kalenderjahr. Ein Abweichen vom geltenden Recht ist für das Gericht nicht möglich.
- 14 - SK.2024.37 2.5.1.4 Die Beschuldigten waren in der tatrelevanten Zeit die einzigen Organe, jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung, der C. AG. Sie traten jeweils als Vertreter der Gesellschaft gegenüber der FINMA und den Kunden auf. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit der C. AG ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR den beiden Beschuldigten zurechenbar. 2.5.1.5 Zusammenfassend erfüllt das Handeln der Beschuldigten im Zeitraum vom
11. Oktober bis 31. Dezember 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand 2.5.2.1 Die Verteidigung bringt vor, den Beschuldigten habe es – sofern sie nicht einem Verbotsirrtum unterlegen seien (vgl. dazu E. 2.5.4) – am Vorsatz bezüglich der Berufsmässigkeit gefehlt. In der Hitze des Tagesgeschäfts sei ihnen die minime Überschreitung der Freigrenze von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit entgangen. Dies hätten sie – wenn überhaupt – erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr 2018 resp. des Antwortkatalogs an die FINMA im Oktober 2018 rea- lisiert (SK pag. 4.721.016). 2.5.2.2 Das Vorbringen überzeugt nicht. Die inkriminierten Geschäfte der C. AG wurden von den Beschuldigten persönlich besorgt. Insbesondere stellten sie den Kunden «Gewinnbeteiligungsabrechnungen» zu, gestützt auf welche die Kunden der C. AG Gelder überwiesen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei Fr. 37'400 (die Schwelle zur Berufsmässigkeit übersteigender Betrag) nicht um eine – im Vergleich zur Bezugsgrösse (Fr. 50'000) – geringfügige Summe. Unter diesen Umständen ist es unglaubwürdig, dass die Beschuldigten nicht erkannt haben sollen, dass die C. AG spätestens mit dem Zahlungseingang von rund EUR 26'350 vom 11. Oktober 2017 Kundenzahlungen von über Fr. 50'000 ein- genommen hatte. 2.5.2.3 Andere Elemente, die den Vorsatz infrage stellen könnten, werden nicht vorge- bracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2.5.2.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. 2.5.3 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen unbestrittenermassen nicht vor. 2.5.4 Schuld 2.5.4.1 Die Verteidigung macht einen Verbotsirrtum geltend. Die Beschuldigten hätten keinerlei Erfahrung im Finanzbereich. Sie hätten aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 geglaubt, mit ihrer Tätigkeit keine gesetzlichen Vorgaben zu verletzen. Eine Kenntnis der Freigrenze von Fr. 50'000 zur
- 15 - SK.2024.37 Berufsmässigkeit sei ihnen bis zur Anfrage der FINMA im Jahr 2018 nicht be- kannt gewesen (SK pag. 4.721.013). 2.5.4.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt (BGE 115 IV 162 E. 3). 2.5.4.3 Im Finanzmarktbereich ist jeder Akteur persönlich dafür verantwortlich, sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei den Beschuldigten nicht um im Finanzbereich unerfahrene Personen. So wurde auf der Webseite der C. AG B. als Investmentspezialist mit über 30 Jahren Erfahrung im Wertpapierhandel und Investmentbanking präsentiert. Über A. wurde ebenda u.a. ausgeführt, dass er sich seit 2000 professionell mit dem Wert- papier- und Devisenhandel beschäftigt habe (EFD pag. 050 0023). Angesichts dieser Profile muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten sehr wohl Kenntnis über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hatten. Aus der erwähnten Auskunft der FINMA lässt sich nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Zwar hatte die FINMA darin der C. AG auf deren Unterstellungsanfrage mit- geteilt, dass die (von den Beschuldigten beschriebene) geplante Geschäftstätig- keit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinla- gen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Gleichzeitig hatte die FINMA jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Ausge- staltung die geplante Geschäftstätigkeit über die reine Anlageberatung hinaus- gehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG qualifiziert wer- den könnte. Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software- erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem fak- tischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernst- haft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär dar- stellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen.
- 16 - SK.2024.37 Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5’000 in Be- tracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter- suchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unver- hältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kom- manditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt wer- den (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art. 7 VStrR vorliegend a priori nicht anwendbar. 2.5.6 Fazit Zusammenfassend sind die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2 Der Strafrahmen von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erstreckt sich von einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 3.3
3.3.1 Tatkomponente Die Beschuldigten übten die strafbare Tätigkeit innerhalb einer Zeitspanne von ca. zweieinhalb Monaten (11. Oktober bis 31. Dezember 2017) aus. In diesem Zeitraum hatten sie über die C. AG die Verfügungsmacht über die Vermögens- werte von sechs Kunden und erzielten aus ihrer deliktischen Tätigkeit einen Erlös
- 17 - SK.2024.37 von rund Fr. 9'400 (zur Berechnung s. E. 4.2). Angesichts der kurzen Deliktsdauer, der überschaubaren Anzahl der Kunden und des relativ tiefen Deliktserlöses ist das von den Beschuldigten gesetzte objektive Handlungsunrecht begrenzt. Von einer Lappalie, wie von der Verteidigung behauptet (SK pag. 4.721.012), kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Beschuldigten haben mit ihrem delikti- schen Handeln die Sicherheit und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Finanzplatzes mehr als nur in einer abstrakten Weise gefährdet. Dies zeigt der Umstand, dass die von ihren zu verantwortende Geschäftstätigkeit der C. AG mindestens in einem Fall schlussendlich dazu geführt hat, dass die betroffene Kundin (D.) nahezu einen Totalverlust erlitten hat. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten von einem eventualvor- sätzlichen Handeln auszugehen. Tatmotiv war offensichtlich pekuniärer Natur, was deliktstypisch ist. Im Ergebnis ist von einem leichten Tatverschulden der Beschuldigten auszuge- hen. 3.3.2 Täterkomponente 3.3.2.1 a) In Bezug auf A. ist Folgendes aktenkundig: A. ist 61 Jahre alt und Schweizer Bürger. Gemäss der zitierten Internetseite der C. AG habe A. 1988 von seinem verstorbenen Vater ein in der Unterhaltungsbra- che tätiges Unternehmen übernommen und geleitet. 1990 habe er die Firma ver- kauft und sei ausgewandert. 2000 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich seitdem professionell mit dem Wertpapier- und Devisenhandel beschäftigt. Seit 2009 sei er im Verwaltungsrat und seit 2018 CEO der C. AG (EFD pag. 050 0023). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion ist A. aktuell teils als Selbständiger teils als Angestellter erwerbstätig. Er er- zielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000 (SK pag. 4.231.4.008). Ge- mäss der letzten Steuerveranlagung verfügte er 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 180'500 (SK pag. 4.231.2.011). Gemäss dem Betreibungsregisteraus- zug liegen gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 284'728 vor (SK pag. 4.231.3.004). Er ist nicht unterhaltspflichtig (SK pag. 4.231.4.009). Es liegen keine Vorstrafen vor (SK pag. 4.231.1.001 ff.).
b) Die Täterkomponente, einschliesslich der Vorstrafenlosigkeit, fällt neutral ins Gewicht. 3.3.2.2 a) In Bezug auf B. ist Folgendes aktenkundig: Der 58jährige B. ist in Deutschland wohnhaft, dessen Staatsangehöriger er ist. Zu seinem beruflichen Werdegang ist der zitierten Internetseite der C. AG
- 18 - SK.2024.37 Folgendes zu entnehmen: Er habe seit 1987 als Broker und Futureshändler bei diversen im Finanzbereich tätigen Firmen in London und Düsseldorf gearbeitet. Zwischen 2000 und 2002 sei er Portfoliomanager und Chefhändler bei einer Wertpapierhandelsbank in Düsseldorf gewesen. 2002 habe er das Unternehmen verlassen, um neue Investmentstrategien zu entwickeln und mit eigenem Kapital zu testen. Daraus sei die C. AG entstanden (EFD pag. 050 0023 f.). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion arbeitet B. aktuell als IT-Systementwickler bei der C. AG und erzielt dabei monatlich netto Fr. 5'000. Er gibt an, über ein Vermögen von Fr. 70'000 zu ver- fügen und keine Schulden zu haben. Er ist geschieden und hat keine Unterhalts- pflichten (SK pag. 4.232.4.006 ff.).
b) Aus dem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug und den entsprechen- den Strafakten ergibt sich, dass B. mit (rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsge- richts Böblingen (Deutschland) vom 9. September 2021 wegen Untreue gemäss § 266 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen vom 1. Dezember 2015 bis zum 17. Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 50.– verurteilt wurde (EFD pag. 030 0018 ff., 0029; SK pag. 4.232.1.003). Die Verurteilung steht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. AG. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Anleger L. der C. AG am 1. Dezember 2015 eine Handelsvollmacht erteilt und mit dem investierten Anlagekapital von insgesamt über EUR 38'500 bis zum
17. Dezember 2015 einen Totalverlust erlitten hat (EFD pag. 030 0019).
c) Der Umstand, dass B. vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Straftat bereits einschlägig delinquiert hatte, fällt straferhöhend ins Gewicht. Im Übrigen ergeben sich aus der Täterkomponente keine schuldrelevanten Um- stände. 3.3.3 In Berücksichtigung der dargelegten Faktoren erscheint im Fall von A. eine hypo- thetische Geldstrafe von rund 100 Tagessätzen, im Fall von B. eine solche von rund 120 Tagessätzen angemessen. 3.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungs- frist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Vorliegend massgeblich ist die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Zwei Drittel dieser Frist sind zum heutigen Zeitpunkt bereits verstri- chen. Dass der Lauf der Verjährung mit dem Erlass der Strafverfügungen been- det wurde (vgl. BGE 142 IV 276 E. 5.2), ist hier unerheblich. Die Beschuldigten
- 19 - SK.2024.37 haben sich nach der Tat wohl verhalten. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind demnach erfüllt. Es ist angezeigt, die Strafen jeweils um rund ein Drit- tel zu reduzieren. 3.5 Nach dem Gesagten ist gegen A. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen und gegen B. eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. 3.6 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3’000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). In Berücksichtigung der vorstehend dargestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz im Fall von A. auf Fr. 80.– und im Fall von B. auf Fr. 120.– festzulegen. 3.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In Bezug auf B. fällt zwar die erwähnte frühere einschlägige Delinquenz negativ ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass er sich seit der verfahrensge- genständlichen Tat, die nunmehr über sieben Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat, muss ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Fall von A. stellt sich die Frage angesichts der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens nach der Tat von vornherein nicht. Den Beschuldigten ist nach dem Gesagten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Ersatzforderung 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
- 20 - SK.2024.37 4.2 Wie oben aufgezeigt, überschritt die C. AG mit dem Eingang der Zahlung von D. in Höhe von EUR 26'350.24 (umgerechnet Fr. 30'335) am 11. Oktober 2017 die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt war die hier zur Diskussion stehende Tätigkeit der C. AG als (nicht berufsmässiger) Finanzintermediär legal. Die daraus erzielten Einnahmen (einschliesslich des Zahlungseingangs vom 11. Oktober 2017) von insgesamt umgerechnet Fr. 77'993 (FINMA pag. 120, 323 f., 329, 479 f., 487 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017; A.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017; K.: 22.09.2017) sind dementsprechend rechtmässig. Hingegen sind die nach dem 11. Oktober 2017 bis Ende 2017 erzielten Einnahmen der C. AG der berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung oder SRO- Anschluss zuzuordnen und sind somit deliktischer Herkunft. Der zu berücksichti- gende Deliktserlös beläuft sich auf umgerechnet Fr. 9'400 (abgerundeter Diffe- renzbetrag zwischen Fr. 87'400 [Bruttoerlös 2017; vgl. E. 2.4.2.5] und Fr. 77'993). Dieser Betrag ist den Beschuldigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der C. AG (B.: 60%, A.: 40%) zuzurechnen. Mithin ist B. ein Deliktsbetrag von Fr. 5'640.– und A. Fr. 3'760.– zuzurechnen. Nachdem die deliktischen Original- werte bzw. ihre Surrogate nicht mehr vorhanden sind, sind die genannten Be- träge bei den Beschuldigten jeweils mittels einer Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft abzuschöpfen. Ein Verzicht oder eine Herabsetzung der Ersatzforde- rung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht angezeigt. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Be- trag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfü- gung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.).
- 21 - SK.2024.37 Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt ange- messen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festge- setzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschuldigten die Verfahrens- kosten von je Fr. 4‘190.– zu tragen. 6. Entschädigungen 6.1 Die verurteilten Beschuldigten haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 22 - SK.2024.37 Die Einzelrichterin erkennt: I.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 010 0022). 2.4.1.2 B. war in der tatrelevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunter- schrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 2.4.1.3 Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 2.4.2
2.4.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 an die FINMA mit einer Anfrage gelangte, um abzuklären, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA bedürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwi- ckelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Geplant sei, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben können. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kunden bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstel- lung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden Transaktionen aus- lösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kon- tostände, Währungen und Positionen, um den Kunden quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenut- zer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Darauf teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen
- 10 - SK.2024.37 sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG zu qualifizieren sein. Anhaltspunkte einer individualisierten An- lagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausge- henden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch software- massig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der ge- staffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 2.4.2.2 Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewesen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Konten an- geschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe voll- automatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist;
2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen);
3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge);
4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten
- 11 - SK.2024.37 Geschäftsbeziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die Plattform N. bei der O. Ltd. (einem Broker) an diese Konten anhängen können, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportionalen Verhältnis auf die ange- hängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nun- mehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von der O. Ltd. auf den Kunden- konten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne ausschliesslich di- rekt mit der O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.). 2.4.2.3 Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000 (FINMA pag. 702). 2.4.2.4 Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 2.4.2.5) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zur O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. (Schweiz). Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Gut- haben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am
21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschul- digten zugesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom
- 12 - SK.2024.37
7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit sofortiger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 2.4.2.5 Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «X1.» resp. «X2.», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zahlungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert. Aus den Bankauszügen geht zwar ein höherer Betrag hervor. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips (vgl. E. 1.3) ist im Urteil indes von dem in den Strafverfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 2.4.2.6 Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 2.4.2.7 Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1 Objektiver Tatbestand 2.5.1.1 Aufgrund des oben Dargelegten ist erstellt, dass die C. AG mindestens vom
25. Juli 2017 bis 22. März 2018 gestützt auf Handelsvollmachten die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte ihrer Kunden besass. Gemäss diesen Voll- machten war sie insbesondere ermächtigt, Transaktionen auf dem in der jeweili- gen Vollmacht genannten Konto «zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unab- hängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist». Sie nahm Transaktionen über eine selbstentwickelte Han- delssoftware vor, welche an das jeweilige Kundenkonto angeschlossen war, und stellte den Kunden Gewinnabrechnungen für den (angeblich) erzielten Erfolg zu. Sie konnte gemäss den eingeräumten Vollmachten über die Verwaltung der Ver- mögenswerte ihrer Kunden grundsätzlich frei entscheiden. Die Kunden mussten der C. AG zudem auch ihr Kontopasswort mitteilen, was dieser ermöglichte, in gleicher Weise wie die Kunden über die Vermögenswerte zu verfügen. Es steht
- 13 - SK.2024.37 damit fest, dass die C. AG im genannten Zeitraum das Vermögen ihrer Kunden i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG verwaltete. 2.5.1.2 Wie gezeigt, erzielte die C. AG im Jahr 2017 mit der inkriminierten Tätigkeit einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 87'400. Am 11. Oktober 2017 überschritt sie die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV. Ge- mäss Art. 11 Abs. 1 lit. b aGwV traf sie damit die Pflicht, innerhalb von zwei Mo- naten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einzureichen. Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA war es ihr untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2 aGwV). Dennoch wurde der Handel auf der Platt- form bis mindestens 22. März 2018 fortgeführt. Somit übte die C. AG im Zeitraum vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2017 die Tätigkeit als Finanzintermediär be- rufsmässig aus. Soweit in den Strafverfügungen von berufsmässigem Handeln bis 22. März 2018 ausgegangen wird, ist dazu Folgendes festzustellen: Weder aus den Strafverfü- gungen (die jeweils als Anklageschrift gelten) noch aus den Akten geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2018 einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 50'000 erzielt haben soll. Damit kann ihre Tätigkeit im erwähnten Jahr nicht als berufsmässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV qualifiziert werden. 2.5.1.3 a) Die Verteidigung bringt vor, der Gesetztext von Art. 7 Abs. 1 GwV lasse sich auch dahingehend interpretieren, dass die in lit. a und b der Bestimmung ge- nannten Kriterien des berufsmässigen Handelns – Bruttoerlös von über Fr. 50'000 pro Kalenderjahr (lit. a), Geschäftsbeziehungen mit 20 oder mehr Ver- tragsparteien pro Kalenderjahr (lit. b) – kumulativ erfüllt sein müssten. Unter die- ser Annahme läge im vorliegenden Fall (bei sechs Geschäftsbeziehungen) keine Gesetzesverletzung vor (SK pag. 4.721.013). Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Der Gesetzeswortlaut ist klar und lässt keinen Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Interpretation. Art. 7 Abs. 1 GwV zählt in lit. a bis d verschiedene Kriterien der Berufsmässigkeit auf. Das Wort «oder» am Schluss des in lit. c enthaltenden Teilsatzes stellt sicher, dass es sich dabei um alternative Kriterien handelt.
b) Weiter stellt die Verteidigung in Frage, ob ein einmaliges Erreichen eines Brut- toerlöses von Fr. 50'000 in einem Jahr für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 FINMAG genüge. Nach ihrer Auffassung müsste diesbezüglich ein regel- mässiges Überschreiten der genannten Schwelle über einen längeren Zeitraum massgebend sein (SK pag. 4.721.014). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der gesetzlichen Lösung. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV bezieht sich für die Berechnung des Bruttoerlöses explizit auf ein Kalenderjahr. Ein Abweichen vom geltenden Recht ist für das Gericht nicht möglich.
- 14 - SK.2024.37 2.5.1.4 Die Beschuldigten waren in der tatrelevanten Zeit die einzigen Organe, jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung, der C. AG. Sie traten jeweils als Vertreter der Gesellschaft gegenüber der FINMA und den Kunden auf. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit der C. AG ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR den beiden Beschuldigten zurechenbar. 2.5.1.5 Zusammenfassend erfüllt das Handeln der Beschuldigten im Zeitraum vom
E. 11 Oktober bis 31. Dezember 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand 2.5.2.1 Die Verteidigung bringt vor, den Beschuldigten habe es – sofern sie nicht einem Verbotsirrtum unterlegen seien (vgl. dazu E. 2.5.4) – am Vorsatz bezüglich der Berufsmässigkeit gefehlt. In der Hitze des Tagesgeschäfts sei ihnen die minime Überschreitung der Freigrenze von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit entgangen. Dies hätten sie – wenn überhaupt – erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr 2018 resp. des Antwortkatalogs an die FINMA im Oktober 2018 rea- lisiert (SK pag. 4.721.016). 2.5.2.2 Das Vorbringen überzeugt nicht. Die inkriminierten Geschäfte der C. AG wurden von den Beschuldigten persönlich besorgt. Insbesondere stellten sie den Kunden «Gewinnbeteiligungsabrechnungen» zu, gestützt auf welche die Kunden der C. AG Gelder überwiesen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei Fr. 37'400 (die Schwelle zur Berufsmässigkeit übersteigender Betrag) nicht um eine – im Vergleich zur Bezugsgrösse (Fr. 50'000) – geringfügige Summe. Unter diesen Umständen ist es unglaubwürdig, dass die Beschuldigten nicht erkannt haben sollen, dass die C. AG spätestens mit dem Zahlungseingang von rund EUR 26'350 vom 11. Oktober 2017 Kundenzahlungen von über Fr. 50'000 ein- genommen hatte. 2.5.2.3 Andere Elemente, die den Vorsatz infrage stellen könnten, werden nicht vorge- bracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2.5.2.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. 2.5.3 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen unbestrittenermassen nicht vor. 2.5.4 Schuld 2.5.4.1 Die Verteidigung macht einen Verbotsirrtum geltend. Die Beschuldigten hätten keinerlei Erfahrung im Finanzbereich. Sie hätten aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 geglaubt, mit ihrer Tätigkeit keine gesetzlichen Vorgaben zu verletzen. Eine Kenntnis der Freigrenze von Fr. 50'000 zur
- 15 - SK.2024.37 Berufsmässigkeit sei ihnen bis zur Anfrage der FINMA im Jahr 2018 nicht be- kannt gewesen (SK pag. 4.721.013). 2.5.4.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt (BGE 115 IV 162 E. 3). 2.5.4.3 Im Finanzmarktbereich ist jeder Akteur persönlich dafür verantwortlich, sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei den Beschuldigten nicht um im Finanzbereich unerfahrene Personen. So wurde auf der Webseite der C. AG B. als Investmentspezialist mit über 30 Jahren Erfahrung im Wertpapierhandel und Investmentbanking präsentiert. Über A. wurde ebenda u.a. ausgeführt, dass er sich seit 2000 professionell mit dem Wert- papier- und Devisenhandel beschäftigt habe (EFD pag. 050 0023). Angesichts dieser Profile muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten sehr wohl Kenntnis über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hatten. Aus der erwähnten Auskunft der FINMA lässt sich nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Zwar hatte die FINMA darin der C. AG auf deren Unterstellungsanfrage mit- geteilt, dass die (von den Beschuldigten beschriebene) geplante Geschäftstätig- keit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinla- gen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Gleichzeitig hatte die FINMA jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Ausge- staltung die geplante Geschäftstätigkeit über die reine Anlageberatung hinaus- gehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG qualifiziert wer- den könnte. Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software- erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem fak- tischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernst- haft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär dar- stellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen.
- 16 - SK.2024.37 Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5’000 in Be- tracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter- suchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unver- hältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kom- manditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt wer- den (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art. 7 VStrR vorliegend a priori nicht anwendbar. 2.5.6 Fazit Zusammenfassend sind die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2 Der Strafrahmen von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erstreckt sich von einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 3.3
3.3.1 Tatkomponente Die Beschuldigten übten die strafbare Tätigkeit innerhalb einer Zeitspanne von ca. zweieinhalb Monaten (11. Oktober bis 31. Dezember 2017) aus. In diesem Zeitraum hatten sie über die C. AG die Verfügungsmacht über die Vermögens- werte von sechs Kunden und erzielten aus ihrer deliktischen Tätigkeit einen Erlös
- 17 - SK.2024.37 von rund Fr. 9'400 (zur Berechnung s. E. 4.2). Angesichts der kurzen Deliktsdauer, der überschaubaren Anzahl der Kunden und des relativ tiefen Deliktserlöses ist das von den Beschuldigten gesetzte objektive Handlungsunrecht begrenzt. Von einer Lappalie, wie von der Verteidigung behauptet (SK pag. 4.721.012), kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Beschuldigten haben mit ihrem delikti- schen Handeln die Sicherheit und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Finanzplatzes mehr als nur in einer abstrakten Weise gefährdet. Dies zeigt der Umstand, dass die von ihren zu verantwortende Geschäftstätigkeit der C. AG mindestens in einem Fall schlussendlich dazu geführt hat, dass die betroffene Kundin (D.) nahezu einen Totalverlust erlitten hat. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten von einem eventualvor- sätzlichen Handeln auszugehen. Tatmotiv war offensichtlich pekuniärer Natur, was deliktstypisch ist. Im Ergebnis ist von einem leichten Tatverschulden der Beschuldigten auszuge- hen. 3.3.2 Täterkomponente 3.3.2.1 a) In Bezug auf A. ist Folgendes aktenkundig: A. ist 61 Jahre alt und Schweizer Bürger. Gemäss der zitierten Internetseite der C. AG habe A. 1988 von seinem verstorbenen Vater ein in der Unterhaltungsbra- che tätiges Unternehmen übernommen und geleitet. 1990 habe er die Firma ver- kauft und sei ausgewandert. 2000 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich seitdem professionell mit dem Wertpapier- und Devisenhandel beschäftigt. Seit 2009 sei er im Verwaltungsrat und seit 2018 CEO der C. AG (EFD pag. 050 0023). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion ist A. aktuell teils als Selbständiger teils als Angestellter erwerbstätig. Er er- zielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000 (SK pag. 4.231.4.008). Ge- mäss der letzten Steuerveranlagung verfügte er 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 180'500 (SK pag. 4.231.2.011). Gemäss dem Betreibungsregisteraus- zug liegen gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 284'728 vor (SK pag. 4.231.3.004). Er ist nicht unterhaltspflichtig (SK pag. 4.231.4.009). Es liegen keine Vorstrafen vor (SK pag. 4.231.1.001 ff.).
b) Die Täterkomponente, einschliesslich der Vorstrafenlosigkeit, fällt neutral ins Gewicht. 3.3.2.2 a) In Bezug auf B. ist Folgendes aktenkundig: Der 58jährige B. ist in Deutschland wohnhaft, dessen Staatsangehöriger er ist. Zu seinem beruflichen Werdegang ist der zitierten Internetseite der C. AG
- 18 - SK.2024.37 Folgendes zu entnehmen: Er habe seit 1987 als Broker und Futureshändler bei diversen im Finanzbereich tätigen Firmen in London und Düsseldorf gearbeitet. Zwischen 2000 und 2002 sei er Portfoliomanager und Chefhändler bei einer Wertpapierhandelsbank in Düsseldorf gewesen. 2002 habe er das Unternehmen verlassen, um neue Investmentstrategien zu entwickeln und mit eigenem Kapital zu testen. Daraus sei die C. AG entstanden (EFD pag. 050 0023 f.). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion arbeitet B. aktuell als IT-Systementwickler bei der C. AG und erzielt dabei monatlich netto Fr. 5'000. Er gibt an, über ein Vermögen von Fr. 70'000 zu ver- fügen und keine Schulden zu haben. Er ist geschieden und hat keine Unterhalts- pflichten (SK pag. 4.232.4.006 ff.).
b) Aus dem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug und den entsprechen- den Strafakten ergibt sich, dass B. mit (rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsge- richts Böblingen (Deutschland) vom 9. September 2021 wegen Untreue gemäss § 266 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen vom 1. Dezember 2015 bis zum 17. Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 50.– verurteilt wurde (EFD pag. 030 0018 ff., 0029; SK pag. 4.232.1.003). Die Verurteilung steht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. AG. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Anleger L. der C. AG am 1. Dezember 2015 eine Handelsvollmacht erteilt und mit dem investierten Anlagekapital von insgesamt über EUR 38'500 bis zum
17. Dezember 2015 einen Totalverlust erlitten hat (EFD pag. 030 0019).
c) Der Umstand, dass B. vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Straftat bereits einschlägig delinquiert hatte, fällt straferhöhend ins Gewicht. Im Übrigen ergeben sich aus der Täterkomponente keine schuldrelevanten Um- stände. 3.3.3 In Berücksichtigung der dargelegten Faktoren erscheint im Fall von A. eine hypo- thetische Geldstrafe von rund 100 Tagessätzen, im Fall von B. eine solche von rund 120 Tagessätzen angemessen. 3.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungs- frist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Vorliegend massgeblich ist die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Zwei Drittel dieser Frist sind zum heutigen Zeitpunkt bereits verstri- chen. Dass der Lauf der Verjährung mit dem Erlass der Strafverfügungen been- det wurde (vgl. BGE 142 IV 276 E. 5.2), ist hier unerheblich. Die Beschuldigten
- 19 - SK.2024.37 haben sich nach der Tat wohl verhalten. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind demnach erfüllt. Es ist angezeigt, die Strafen jeweils um rund ein Drit- tel zu reduzieren. 3.5 Nach dem Gesagten ist gegen A. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen und gegen B. eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. 3.6 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3’000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). In Berücksichtigung der vorstehend dargestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz im Fall von A. auf Fr. 80.– und im Fall von B. auf Fr. 120.– festzulegen. 3.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In Bezug auf B. fällt zwar die erwähnte frühere einschlägige Delinquenz negativ ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass er sich seit der verfahrensge- genständlichen Tat, die nunmehr über sieben Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat, muss ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Fall von A. stellt sich die Frage angesichts der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens nach der Tat von vornherein nicht. Den Beschuldigten ist nach dem Gesagten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Ersatzforderung 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
- 20 - SK.2024.37 4.2 Wie oben aufgezeigt, überschritt die C. AG mit dem Eingang der Zahlung von D. in Höhe von EUR 26'350.24 (umgerechnet Fr. 30'335) am 11. Oktober 2017 die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt war die hier zur Diskussion stehende Tätigkeit der C. AG als (nicht berufsmässiger) Finanzintermediär legal. Die daraus erzielten Einnahmen (einschliesslich des Zahlungseingangs vom 11. Oktober 2017) von insgesamt umgerechnet Fr. 77'993 (FINMA pag. 120, 323 f., 329, 479 f., 487 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017; A.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017; K.: 22.09.2017) sind dementsprechend rechtmässig. Hingegen sind die nach dem 11. Oktober 2017 bis Ende 2017 erzielten Einnahmen der C. AG der berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung oder SRO- Anschluss zuzuordnen und sind somit deliktischer Herkunft. Der zu berücksichti- gende Deliktserlös beläuft sich auf umgerechnet Fr. 9'400 (abgerundeter Diffe- renzbetrag zwischen Fr. 87'400 [Bruttoerlös 2017; vgl. E. 2.4.2.5] und Fr. 77'993). Dieser Betrag ist den Beschuldigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der C. AG (B.: 60%, A.: 40%) zuzurechnen. Mithin ist B. ein Deliktsbetrag von Fr. 5'640.– und A. Fr. 3'760.– zuzurechnen. Nachdem die deliktischen Original- werte bzw. ihre Surrogate nicht mehr vorhanden sind, sind die genannten Be- träge bei den Beschuldigten jeweils mittels einer Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft abzuschöpfen. Ein Verzicht oder eine Herabsetzung der Ersatzforde- rung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht angezeigt. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Be- trag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfü- gung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.).
- 21 - SK.2024.37 Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt ange- messen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festge- setzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschuldigten die Verfahrens- kosten von je Fr. 4‘190.– zu tragen. 6. Entschädigungen 6.1 Die verurteilten Beschuldigten haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 22 - SK.2024.37 Die Einzelrichterin erkennt: I.
Dispositiv
- A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
- Dezember 2017.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- Zulasten von A. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet.
- A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘190.– auferlegt.
- A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. II.
- B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
- Dezember 2017.
- B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- Zulasten von B. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 5'640.– begründet.
- B. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘190.– auferlegt.
- B. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 2. April 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst,
gegen
1. A.,
2. B.,
beide erbeten verteidigt durch Advokat Marco Albrecht,
Gegenstand
Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.37
- 2 - SK.2024.37 Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. B. sei
a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GWG, begangen vom 11. Ok- tober 2017 bis zum 22. März 2018;
b) zu verurteilen: i) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 130.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'190.–.
2. A. sei
a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung ge- mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GWG, begangen vom 11. Ok- tober 2017 bis zum 22. März 2018;
b) zu verurteilen: i) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'190.–.
3. B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten.
Anträge der Verteidigung: Die Beschuldigten seien kostenfällig freizusprechen; eventuell sei eine Busse gemäss Art. 7 VStrR von maximal Fr. 2'000.–, subeventuell eine solche von je Fr. 2'000.– gemäss Art. 44 Abs. 2 FINMAG zu verhängen, unter entsprechender Kostenfolge.
- 3 - SK.2024.37 Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 15. Juli 2020 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am
10. Januar 2022 gegen A. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bun- desgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). B. Am 14. März 2023 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils einen Strafbe- scheid. Es sprach die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018, schuldig. A. wurde zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 240.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1’680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– verurteilt. C. Mit Schreiben ihres Verteidigers, Advokat Marco Albrecht, vom 5. April 2023 er- hoben A. und B. Einsprachen gegen den jeweiligen Strafbescheid. D. Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung. Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2’190.– verurteilt. E. Mit Schreiben Ihres Verteidigers vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche Beurteilung. F. Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. G. Am 4. Juli 2024 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts ein.
- 4 - SK.2024.37 H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregis- terauszüge aus der Schweiz und aus Deutschland betreffend A. und B., Betrei- bungsregisterauszug und Steuerunterlagen betreffend A., die von den beiden Beschuldigten ausgefüllten Formulare zur persönlichen und finanziellen Situa- tion) ein. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. I. Am 24. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt.
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit und Verfahren 1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übri- gen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall über- weist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktge- setzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisati- onsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwend- bar (Art. 82 VStrR).
- 5 - SK.2024.37 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstraf- gericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwal- tung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Ver- waltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschul- digte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kon- tumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptver- handlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesen- heitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4 StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorge- worfenen Straftaten zu äussern (lit. a), und zudem die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b) (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 76 VStrR N. 6 f.). Die Beschuldigten wurden mit Vorladungen vom 17. September 2024 ordnungs- gemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladungen enthielten jeweils einen Hinweis im Wortlaut auf Art. 76 VStrR (SK pag. 4.331.001 ff., 4.332.001 ff.). Zur Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2024 erschienen die Beschuldigten nicht. Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe für die Abwesenheit ihrer Mandanten an der Hauptverhandlung vorgebracht (SK pag. 4.720.002). Die Be- schuldigten sind demnach zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vor- ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Die Beschuldigten hatten im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu der ihnen vorgeworfenen Straftat (schriftlich) zu äussern, wovon sie durch die Eingaben ihres Verteidigers denn auch Gebrauch machten (EFD pag. 020 0011 ff., 080 0001 ff.). Die Beweislage lässt ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zu. Die Vor- gaben von Art. 366 Abs. 4 StPO sind somit erfüllt. Die Parteien stimmten sodann an der Hauptverhandlung explizit der Durchführung eines Abwesenheitsverfah- rens zu (SK pag. 4.720.002). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Durchführung der Haupt- verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten erfüllt. 1.1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu; hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom
25. Juni 2018 E. 5.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.55 vom 2. Dezem- ber 2021 E. 1.6). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den
- 6 - SK.2024.37 Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Die Beschuldigten sollen die inkriminierten Tätigkeiten im Zeitraum vom 11. Ok- tober 2017 bis zum 22. März 2018 ausgeübt haben. Seither wurden die in casu einschlägigen Strafnormen (Art. 44 Abs. 1 FINMAG, Sanktionenrecht des StGB) verschiedentlich revidiert. Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. Demzufolge sind die massgeblichen Strafbestimmungen je- weils in der zur Tatzeit in Kraft gewesenen Fassung anzuwenden. 1.2.2 Das materielle Verwaltungsrecht war im tatrelevanten Zeitpunkt im GwG und in der dazugehörigen Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 11. November 2015 (Geldwäschereiverordnung, GwV; SR 955.01) geregelt. Anwendbar ist vorliegend die im Zeitpunkt der ange- klagten Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 aFINMAG in Kraft gewesene Fas- sung des GwG und der GwV (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.46 vom 19. Juli 2022 E. 1.1.3; SK.2017.11 vom 17. Oktober 2017 E. 2). 1.3 Anklagegrundsatz Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitäts- prinzip). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub- jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklage- prinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garan- tiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt (nicht hingegen an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde) gebunden. Demnach darf das Gericht innerhalb des angeklag- ten Sachverhalts keine Änderungen vornehmen (sog. Fixierungsfunktion; vgl. Art. 350 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 9 StPO N. 39). Welche Konsequenzen sich vorliegend aus dem Anklagegrundsatz konkret er- geben, wird im Folgenden an gegebener Stelle (E. 2.4.2.5 und E. 2.5.1.2) aufge- zeigt.
- 7 - SK.2024.37 2. Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung 2.1 Anklagevorwurf Das EFD wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, sich im Zeitraum vom
11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018 in ihrer jeweiligen Funktion als Organ (B., A.) resp. Mehrheitseigner (B.) der C. AG unbefugt als Finanzintermediär be- tätigt zu haben, indem sie gestützt auf Handelsvollmachten Handel mit Devisen und Derivaten unter Einsatz einer selbstentwickelten Software auf Rechnung ihrer Kunden betrieben hätten. 2.2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD nicht ein- vernommen, legten ihren Standpunkt aber über ihren Verteidiger schriftlich dar. Im Gerichtsverfahren liessen sie sich nicht einvernehmen (vgl. E. 1.1.4). Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Strafbarkeit der inkriminierten Hand- lungen der Beschuldigten in verschiedener Hinsicht (SK pag. 4.721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegan- gen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerken- nungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250’000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungs- pflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätig- keit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanz- intermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte anneh- men oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbeson- dere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt ge- mäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzin- strumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt-
- 8 - SK.2024.37 schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschrei- ben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung [GwV]» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selber auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (WYSS, Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlaggebend ist im Allgemeinen das Vorhanden- sein einer Vollmacht, die dem Finanzintermediär erlaubt, über die fremden Ver- mögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwä- schereigesetzes im Nichtbankensektor, 29. Oktober 2008, Rz. 11). 2.3.1.3 Berufsmässig erfolgt die Tätigkeit u.a. dann, wenn der Finanzintermediär pro Ka- lenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungs- pflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Ab- zug von Erlösminderungen (FINMA-RS 11/1 Rz. 143). 2.3.1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGwG müssen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG entweder bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (nachfol- gend: SRO) angeschlossen sein oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen. Der objektive Tatbestand von Art. 44 FINMAG setzt somit weiter voraus, dass der für die bewilligungspflichtige Tätigkeit not- wendige SRO-Anschluss bzw. die Bewilligung nicht vorliegt. Entscheidend ist al- lein, ob im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit ein SRO-Anschluss bzw. eine formell gültige Bewilligung vorgelegen hat oder nicht (SCHWOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 28). 2.3.1.5 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 44 Abs. 1 aFINMAG Vorsatz. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wo- bei es genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Grundsätzlich reicht es für die Wissensseite des Vorsatzes aus, dass der Täter die Sachverhaltsumstände erkannt hat, aufgrund derer das Vorliegen des objektiven Tatbestands zu bejahen ist, und er die zur Subsumtion notwendigen rechtlichen Wertungen jedenfalls laienhaft nachvollzo- gen hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hieraus folgt, dass mindes- tens eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist. Gleiches gilt auch für denjenigen Täter, der we- nigstens die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte (SCHWOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 36). 2.3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR wird eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen begangen wird, denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben.
- 9 - SK.2024.37 2.4 Erstellter Sachverhalt Der folgende Sachverhalt ist aktenmässig erstellt und unbestritten: 2.4.1
2.4.1.1 Die C. AG wurde am 27. September 2000 gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in der tatrelevanten Zeit in Z. (Kanton Y.). Bis zum 25. April 2021 war Gesellschaftszweck gemäss Handelsregisterauszug «die Herstellung und der Vertrieb von Software, insbesondere quantitativer Handelssysteme, die strategi- sche Beratung von institutionellen Kunden insbesondere aber nicht ausschliesslich in der Finanzbranche sowie die Verwaltung des eigenen Kapitals unter Verwen- dung komplexer Handelssysteme an internationalen Finanzplätzen» (EFD pag. 010 0022). 2.4.1.2 B. war in der tatrelevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunter- schrift, A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 010 0023). Gemäss Angaben der C. AG gegenüber der FINMA war B. zu 60% und A. zu 40% an der Gesellschaft beteiligt. A. trat zudem als Geschäftsführer auf (FINMA pag. 675). 2.4.1.3 Die C. AG verfügte in der tatrelevanten Zeit weder über einen Anschluss an eine anerkannte SRO noch über eine Bewilligung der FINMA (FINMA pag. 643). 2.4.2
2.4.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die C. AG am 23. September 2010 an die FINMA mit einer Anfrage gelangte, um abzuklären, ob die geplante Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA bedürfe. Gemäss Unterstellungsanfrage entwi- ckelte, programmierte und vertrieb die C. AG Handelssysteme. Geplant sei, dass die Kunden eine «Software-Nutzungs-Lizenz» erwerben können, indem sie über die Webseite der C. AG ein persönliches Nutzerprofil erstellen und Handelsdaten eingeben können. Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kunden bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstel- lung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden Transaktionen aus- lösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kon- tostände, Währungen und Positionen, um den Kunden quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenut- zer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Darauf teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen
- 10 - SK.2024.37 sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG zu qualifizieren sein. Anhaltspunkte einer individualisierten An- lagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausge- henden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch software- massig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der ge- staffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 2.4.2.2 Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhan- del teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Han- delsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1. November nur direkt über die Handelsplattform M. möglich gewesen. Die C. AG habe die von den Beschuldigten entwickelte Software an die Konten an- geschlossen, gewartet und deren Funktion überprüft. Diese Software habe voll- automatisch Forex-Handel betrieben. Die C. AG habe «direkt» keinen Handel betrieben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ein- und Aus- zahlungen auf den Kundenkonten vorzunehmen. Sie habe «aus technischen Gründen lediglich den Handelszugang» gehabt, jedoch nie den «Zugang zur Transaktionsebene» (FINMA pag. 3). Aus der aktenkundigen Kopie einer «Handelsvollmacht» einer Kundin (D.) (FINMA pag. 614) geht hervor, dass die C. AG ermächtigt war, «1. Transaktionen im oben genannten Konto zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unabhängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist;
2. alle Einstellungen des Kontos bezüglich der Abwicklung von Transaktionen vorzunehmen, zu verändern oder zu löschen (z.B. so genannte Trailing Stops zuzulassen);
3. jedwede Vereinbarung mit der Bank / dem Broker zu schliessen, die im Zusammenhang mit dem Konto steht (z.B. Charthandel oder Datennutzungsverträge);
4. halb oder vollautomatische, experimentelle Handelssysteme in dem Konto zu implementieren und von diesen alle Transaktionen wie unter Punkt 1, 2 und 3 definiert vornehmen zu lassen.» In der Handelsvollmacht wurde die Kundin aufgefordert, der C. AG ihr «Konto- Passwort aus Sicherheitsgründen per E-Mail» mitzuteilen (FINMA pag. 614). Die C. AG stellte der Kundin jeweils eine «Gewinnbeteiligungsabrechnung» von 50% des angeblich erwirtschafteten Gewinns zu (FINMA pag. 602 f.). Dem vorerwähnten Schreiben der C. AG vom 23. Oktober 2018 ist weiter zu ent- nehmen, dass die C. AG zur damals aktuellen Zeit keine direkten
- 11 - SK.2024.37 Geschäftsbeziehungen mehr geführt und demnach auch keine Verfügungsmacht über fremde Vermögen mehr gehabt haben soll. Die Vollmachten seien durch die Möglichkeit, die eigenen Handelstransaktionen automatisch kopieren zu lassen, abgelöst worden. Interessierte Kunden hätten sich über die Plattform N. bei der O. Ltd. (einem Broker) an diese Konten anhängen können, «wodurch alle Trades, die auf unseren Konten stattfanden, im proportionalen Verhältnis auf die ange- hängten Kundenkonten ebenfalls ausgeführt werden». Die Klienten würden nun- mehr eine Gewinnbeteiligung zahlen, welche von der O. Ltd. auf den Kunden- konten einbehalten und an die C. AG weitergereicht werde. Die C. AG habe auf diesen Vorgang allerdings keinen Einfluss mehr und rechne ausschliesslich di- rekt mit der O. Ltd. ab (FINMA pag. 3 f.). 2.4.2.3 Gemäss ihren Angaben im GwG-Fragebogen der FINMA erzielte die C. AG durch die Vollmachten über Kundenkonten mit insgesamt sechs Vertragsparteien im Jahr 2017 einen Bruttoerlös von Fr. 80'000 (FINMA pag. 702). 2.4.2.4 Ausführlich dokumentiert ist in den Akten insbesondere die Geschäftsbeziehung der C. AG mit der Kundin D. Die betreffenden Akten lassen, wie unten (E. 2.4.2.5) gezeigt wird, Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen der C. AG mit weiteren Kunden ziehen. Aus diesen Akten geht namentlich Folgendes hervor: Am 25. Juli 2017 erteilte D. der C. AG eine «Handelsvollmacht» im vorerwähnten Sinne. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, der C. AG eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des erzielten Anstiegs zu bezahlen, sollte der Kontostand infolge Umsetzung der Algorithmen innerhalb des letzten Monats gegenüber dem vor- herigen Kontohöchststand gestiegen sein (FINMA pag. 614 f., 617). Am 2. Au- gust 2017 investierte D. zuerst EUR 75'000, dann am 25. September 2017 noch- mals EUR 20'000 und EUR 60'000. Diese Zahlungen wurden auf das Konto der O. Ltd. bei der Bank E. in London überwiesen (FINMA pag. 595 ff.). D. erhielt statt einem direkten Zugangscode zur O. Ltd. tägliche E-Mails mit den angebli- chen Tagesabschlüssen der O. Ltd.-Plattform (FINMA pag. 564). Da es in der Folge gemäss diesen täglichen Abrechnungen zu deutlichen Gewinnen kam, überwies D. der C. AG vertragsgemäss die Hälfte der ausgewiesenen Gewinne; namentlich leistete sie in der Zeit vom 6. September bis 11. Dezember 2017 vier Zahlungen von insgesamt EUR 51'249.98 auf ein Konto der C. AG bei der Bank F. (Schweiz). Diese Zahlungen sind in den Bankauszügen jeweils mit dem Vermerk «X1.[…]» oder «X2.[…]» ausgewiesen (FINMA pag. 479, 487, 493, 496, 595). Nachdem die täglichen Abrechnungen am 28. Februar 2018 noch ein Gut- haben von rund EUR 266'000 ausgewiesen hatten, fiel das Guthaben am
21. März 2018 auf rund EUR 220'000 und am 22. März 2018 schliesslich auf rund EUR 1’500 (FINMA pag. 582, 585, 632). D. wurde daraufhin seitens der Beschul- digten zugesichert, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler handle und dass sie den Betrag von EUR 220'000 zurückerhalten würde. Nachdem jedoch in der Folge keine Rückerstattung erfolgt war, kündigte D. mit Schreiben vom
- 12 - SK.2024.37
7. Mai 2018 den Vertrag mit der C. AG und widerrief ihre Handelsvollmacht mit sofortiger Wirkung (FINMA pag. 564 ff., 574 f.). 2.4.2.5 Aus den aktenkundigen Bankauszügen geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2017 mindestens sechs Kunden (einschliesslich D.) betreute, deren Zahlungen an die C. AG sich aufgrund des Zahlungsvermerks «X1.» resp. «X2.», gefolgt von der jeweiligen Kundennummer, wie bei den Zahlungen von D., oder dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» einer Handelsvollmacht zweifelsfrei zuordnen lassen (FINMA pag. 120, 323, 324, 329, 335, 479, 480, 487, 493, 496 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017, 9.11.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017, 7.11.2017; I.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017, 15.11.2017, 11.12.2017; K.: 22.09.2017]). In den Strafverfügungen (jeweils Ziff. 25) wird der aus diesen Zahlungen resultierende Bruttoerlös der C. AG 2017 mit rund Fr. 87'400 beziffert. Aus den Bankauszügen geht zwar ein höherer Betrag hervor. Aufgrund der Um- grenzungsfunktion des Anklageprinzips (vgl. E. 1.3) ist im Urteil indes von dem in den Strafverfügungen genannten Betrag von Fr. 87'400 auszugehen. 2.4.2.6 Der erste relevante Zahlungseingang im Jahr 2017 (Gutschrift von Fr. 3'556.07 von G.) erfolgte am 4. September 2017 (FINMA pag. 323). Mit der Zahlung von D. vom 11. Oktober 2017 in der Höhe von EUR 26'350.24 nahm die C. AG Kun- denzahlungen von über Fr. 50'000 ein (FINMA pag. 487). Der letzte aktenkun- dige Zahlungseingang mit einem der erwähnten Vermerke erfolgte am 3. Januar 2018 durch G. in der Höhe von Fr. 3'801.99 (FINMA pag. 345). 2.4.2.7 Gemäss den aktenkundigen Abrechnungen für D. fanden die Handelstransaktio- nen auf Kundenkonten bis mindestens 22. März 2018 statt (FINMA pag. 583 ff.). 2.5 Rechtliche Würdigung 2.5.1 Objektiver Tatbestand 2.5.1.1 Aufgrund des oben Dargelegten ist erstellt, dass die C. AG mindestens vom
25. Juli 2017 bis 22. März 2018 gestützt auf Handelsvollmachten die Verfügungs- macht über die Vermögenswerte ihrer Kunden besass. Gemäss diesen Voll- machten war sie insbesondere ermächtigt, Transaktionen auf dem in der jeweili- gen Vollmacht genannten Konto «zu eröffnen, zu modifizieren und glattzustellen und jede Form von Orders zu platzieren, zu verändern oder zu stornieren, unab- hängig davon, ob diese an eine bestehende offene Transaktion im Kundenkonto angeschlossen ist». Sie nahm Transaktionen über eine selbstentwickelte Han- delssoftware vor, welche an das jeweilige Kundenkonto angeschlossen war, und stellte den Kunden Gewinnabrechnungen für den (angeblich) erzielten Erfolg zu. Sie konnte gemäss den eingeräumten Vollmachten über die Verwaltung der Ver- mögenswerte ihrer Kunden grundsätzlich frei entscheiden. Die Kunden mussten der C. AG zudem auch ihr Kontopasswort mitteilen, was dieser ermöglichte, in gleicher Weise wie die Kunden über die Vermögenswerte zu verfügen. Es steht
- 13 - SK.2024.37 damit fest, dass die C. AG im genannten Zeitraum das Vermögen ihrer Kunden i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG verwaltete. 2.5.1.2 Wie gezeigt, erzielte die C. AG im Jahr 2017 mit der inkriminierten Tätigkeit einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 87'400. Am 11. Oktober 2017 überschritt sie die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV. Ge- mäss Art. 11 Abs. 1 lit. b aGwV traf sie damit die Pflicht, innerhalb von zwei Mo- naten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss oder bei der FINMA ein Gesuch um Bewilligung für die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit einzureichen. Bis zum Anschluss an eine SRO oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA war es ihr untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2 aGwV). Dennoch wurde der Handel auf der Platt- form bis mindestens 22. März 2018 fortgeführt. Somit übte die C. AG im Zeitraum vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2017 die Tätigkeit als Finanzintermediär be- rufsmässig aus. Soweit in den Strafverfügungen von berufsmässigem Handeln bis 22. März 2018 ausgegangen wird, ist dazu Folgendes festzustellen: Weder aus den Strafverfü- gungen (die jeweils als Anklageschrift gelten) noch aus den Akten geht hervor, dass die C. AG im Jahr 2018 einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 50'000 erzielt haben soll. Damit kann ihre Tätigkeit im erwähnten Jahr nicht als berufsmässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV qualifiziert werden. 2.5.1.3 a) Die Verteidigung bringt vor, der Gesetztext von Art. 7 Abs. 1 GwV lasse sich auch dahingehend interpretieren, dass die in lit. a und b der Bestimmung ge- nannten Kriterien des berufsmässigen Handelns – Bruttoerlös von über Fr. 50'000 pro Kalenderjahr (lit. a), Geschäftsbeziehungen mit 20 oder mehr Ver- tragsparteien pro Kalenderjahr (lit. b) – kumulativ erfüllt sein müssten. Unter die- ser Annahme läge im vorliegenden Fall (bei sechs Geschäftsbeziehungen) keine Gesetzesverletzung vor (SK pag. 4.721.013). Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Der Gesetzeswortlaut ist klar und lässt keinen Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Interpretation. Art. 7 Abs. 1 GwV zählt in lit. a bis d verschiedene Kriterien der Berufsmässigkeit auf. Das Wort «oder» am Schluss des in lit. c enthaltenden Teilsatzes stellt sicher, dass es sich dabei um alternative Kriterien handelt.
b) Weiter stellt die Verteidigung in Frage, ob ein einmaliges Erreichen eines Brut- toerlöses von Fr. 50'000 in einem Jahr für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 FINMAG genüge. Nach ihrer Auffassung müsste diesbezüglich ein regel- mässiges Überschreiten der genannten Schwelle über einen längeren Zeitraum massgebend sein (SK pag. 4.721.014). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der gesetzlichen Lösung. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV bezieht sich für die Berechnung des Bruttoerlöses explizit auf ein Kalenderjahr. Ein Abweichen vom geltenden Recht ist für das Gericht nicht möglich.
- 14 - SK.2024.37 2.5.1.4 Die Beschuldigten waren in der tatrelevanten Zeit die einzigen Organe, jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung, der C. AG. Sie traten jeweils als Vertreter der Gesellschaft gegenüber der FINMA und den Kunden auf. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit der C. AG ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR den beiden Beschuldigten zurechenbar. 2.5.1.5 Zusammenfassend erfüllt das Handeln der Beschuldigten im Zeitraum vom
11. Oktober bis 31. Dezember 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand 2.5.2.1 Die Verteidigung bringt vor, den Beschuldigten habe es – sofern sie nicht einem Verbotsirrtum unterlegen seien (vgl. dazu E. 2.5.4) – am Vorsatz bezüglich der Berufsmässigkeit gefehlt. In der Hitze des Tagesgeschäfts sei ihnen die minime Überschreitung der Freigrenze von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit entgangen. Dies hätten sie – wenn überhaupt – erst beim Verfassen des Jahresabschlusses im Frühjahr 2018 resp. des Antwortkatalogs an die FINMA im Oktober 2018 rea- lisiert (SK pag. 4.721.016). 2.5.2.2 Das Vorbringen überzeugt nicht. Die inkriminierten Geschäfte der C. AG wurden von den Beschuldigten persönlich besorgt. Insbesondere stellten sie den Kunden «Gewinnbeteiligungsabrechnungen» zu, gestützt auf welche die Kunden der C. AG Gelder überwiesen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei Fr. 37'400 (die Schwelle zur Berufsmässigkeit übersteigender Betrag) nicht um eine – im Vergleich zur Bezugsgrösse (Fr. 50'000) – geringfügige Summe. Unter diesen Umständen ist es unglaubwürdig, dass die Beschuldigten nicht erkannt haben sollen, dass die C. AG spätestens mit dem Zahlungseingang von rund EUR 26'350 vom 11. Oktober 2017 Kundenzahlungen von über Fr. 50'000 ein- genommen hatte. 2.5.2.3 Andere Elemente, die den Vorsatz infrage stellen könnten, werden nicht vorge- bracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2.5.2.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. 2.5.3 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen unbestrittenermassen nicht vor. 2.5.4 Schuld 2.5.4.1 Die Verteidigung macht einen Verbotsirrtum geltend. Die Beschuldigten hätten keinerlei Erfahrung im Finanzbereich. Sie hätten aufgrund der Auskunft der FINMA vom 25. Februar 2011 geglaubt, mit ihrer Tätigkeit keine gesetzlichen Vorgaben zu verletzen. Eine Kenntnis der Freigrenze von Fr. 50'000 zur
- 15 - SK.2024.37 Berufsmässigkeit sei ihnen bis zur Anfrage der FINMA im Jahr 2018 nicht be- kannt gewesen (SK pag. 4.721.013). 2.5.4.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt (BGE 115 IV 162 E. 3). 2.5.4.3 Im Finanzmarktbereich ist jeder Akteur persönlich dafür verantwortlich, sich über die geltende Rechtslage zu erkundigen. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei den Beschuldigten nicht um im Finanzbereich unerfahrene Personen. So wurde auf der Webseite der C. AG B. als Investmentspezialist mit über 30 Jahren Erfahrung im Wertpapierhandel und Investmentbanking präsentiert. Über A. wurde ebenda u.a. ausgeführt, dass er sich seit 2000 professionell mit dem Wert- papier- und Devisenhandel beschäftigt habe (EFD pag. 050 0023). Angesichts dieser Profile muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten sehr wohl Kenntnis über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hatten. Aus der erwähnten Auskunft der FINMA lässt sich nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Zwar hatte die FINMA darin der C. AG auf deren Unterstellungsanfrage mit- geteilt, dass die (von den Beschuldigten beschriebene) geplante Geschäftstätig- keit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinla- gen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Gleichzeitig hatte die FINMA jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Ausge- staltung die geplante Geschäftstätigkeit über die reine Anlageberatung hinaus- gehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG qualifiziert wer- den könnte. Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software- erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem fak- tischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernst- haft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär dar- stellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen.
- 16 - SK.2024.37 Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5’000 in Be- tracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter- suchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unver- hältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kom- manditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt wer- den (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art. 7 VStrR vorliegend a priori nicht anwendbar. 2.5.6 Fazit Zusammenfassend sind die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2 Der Strafrahmen von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG erstreckt sich von einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 3.3
3.3.1 Tatkomponente Die Beschuldigten übten die strafbare Tätigkeit innerhalb einer Zeitspanne von ca. zweieinhalb Monaten (11. Oktober bis 31. Dezember 2017) aus. In diesem Zeitraum hatten sie über die C. AG die Verfügungsmacht über die Vermögens- werte von sechs Kunden und erzielten aus ihrer deliktischen Tätigkeit einen Erlös
- 17 - SK.2024.37 von rund Fr. 9'400 (zur Berechnung s. E. 4.2). Angesichts der kurzen Deliktsdauer, der überschaubaren Anzahl der Kunden und des relativ tiefen Deliktserlöses ist das von den Beschuldigten gesetzte objektive Handlungsunrecht begrenzt. Von einer Lappalie, wie von der Verteidigung behauptet (SK pag. 4.721.012), kann allerdings nicht gesprochen werden. Die Beschuldigten haben mit ihrem delikti- schen Handeln die Sicherheit und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Finanzplatzes mehr als nur in einer abstrakten Weise gefährdet. Dies zeigt der Umstand, dass die von ihren zu verantwortende Geschäftstätigkeit der C. AG mindestens in einem Fall schlussendlich dazu geführt hat, dass die betroffene Kundin (D.) nahezu einen Totalverlust erlitten hat. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten von einem eventualvor- sätzlichen Handeln auszugehen. Tatmotiv war offensichtlich pekuniärer Natur, was deliktstypisch ist. Im Ergebnis ist von einem leichten Tatverschulden der Beschuldigten auszuge- hen. 3.3.2 Täterkomponente 3.3.2.1 a) In Bezug auf A. ist Folgendes aktenkundig: A. ist 61 Jahre alt und Schweizer Bürger. Gemäss der zitierten Internetseite der C. AG habe A. 1988 von seinem verstorbenen Vater ein in der Unterhaltungsbra- che tätiges Unternehmen übernommen und geleitet. 1990 habe er die Firma ver- kauft und sei ausgewandert. 2000 sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich seitdem professionell mit dem Wertpapier- und Devisenhandel beschäftigt. Seit 2009 sei er im Verwaltungsrat und seit 2018 CEO der C. AG (EFD pag. 050 0023). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion ist A. aktuell teils als Selbständiger teils als Angestellter erwerbstätig. Er er- zielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000 (SK pag. 4.231.4.008). Ge- mäss der letzten Steuerveranlagung verfügte er 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 180'500 (SK pag. 4.231.2.011). Gemäss dem Betreibungsregisteraus- zug liegen gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 284'728 vor (SK pag. 4.231.3.004). Er ist nicht unterhaltspflichtig (SK pag. 4.231.4.009). Es liegen keine Vorstrafen vor (SK pag. 4.231.1.001 ff.).
b) Die Täterkomponente, einschliesslich der Vorstrafenlosigkeit, fällt neutral ins Gewicht. 3.3.2.2 a) In Bezug auf B. ist Folgendes aktenkundig: Der 58jährige B. ist in Deutschland wohnhaft, dessen Staatsangehöriger er ist. Zu seinem beruflichen Werdegang ist der zitierten Internetseite der C. AG
- 18 - SK.2024.37 Folgendes zu entnehmen: Er habe seit 1987 als Broker und Futureshändler bei diversen im Finanzbereich tätigen Firmen in London und Düsseldorf gearbeitet. Zwischen 2000 und 2002 sei er Portfoliomanager und Chefhändler bei einer Wertpapierhandelsbank in Düsseldorf gewesen. 2002 habe er das Unternehmen verlassen, um neue Investmentstrategien zu entwickeln und mit eigenem Kapital zu testen. Daraus sei die C. AG entstanden (EFD pag. 050 0023 f.). Gemäss eigenen Angaben im Formular zur persönlichen und finanziellen Situa- tion arbeitet B. aktuell als IT-Systementwickler bei der C. AG und erzielt dabei monatlich netto Fr. 5'000. Er gibt an, über ein Vermögen von Fr. 70'000 zu ver- fügen und keine Schulden zu haben. Er ist geschieden und hat keine Unterhalts- pflichten (SK pag. 4.232.4.006 ff.).
b) Aus dem vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug und den entsprechen- den Strafakten ergibt sich, dass B. mit (rechtskräftigem) Strafbefehl des Amtsge- richts Böblingen (Deutschland) vom 9. September 2021 wegen Untreue gemäss § 266 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches, begangen vom 1. Dezember 2015 bis zum 17. Dezember 2015, schuldig gesprochen und zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 50.– verurteilt wurde (EFD pag. 030 0018 ff., 0029; SK pag. 4.232.1.003). Die Verurteilung steht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. AG. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Anleger L. der C. AG am 1. Dezember 2015 eine Handelsvollmacht erteilt und mit dem investierten Anlagekapital von insgesamt über EUR 38'500 bis zum
17. Dezember 2015 einen Totalverlust erlitten hat (EFD pag. 030 0019).
c) Der Umstand, dass B. vor der Verübung der hier zur Beurteilung stehenden Straftat bereits einschlägig delinquiert hatte, fällt straferhöhend ins Gewicht. Im Übrigen ergeben sich aus der Täterkomponente keine schuldrelevanten Um- stände. 3.3.3 In Berücksichtigung der dargelegten Faktoren erscheint im Fall von A. eine hypo- thetische Geldstrafe von rund 100 Tagessätzen, im Fall von B. eine solche von rund 120 Tagessätzen angemessen. 3.4 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungs- frist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Vorliegend massgeblich ist die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Zwei Drittel dieser Frist sind zum heutigen Zeitpunkt bereits verstri- chen. Dass der Lauf der Verjährung mit dem Erlass der Strafverfügungen been- det wurde (vgl. BGE 142 IV 276 E. 5.2), ist hier unerheblich. Die Beschuldigten
- 19 - SK.2024.37 haben sich nach der Tat wohl verhalten. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind demnach erfüllt. Es ist angezeigt, die Strafen jeweils um rund ein Drit- tel zu reduzieren. 3.5 Nach dem Gesagten ist gegen A. eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen und gegen B. eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. 3.6 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3’000. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). In Berücksichtigung der vorstehend dargestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz im Fall von A. auf Fr. 80.– und im Fall von B. auf Fr. 120.– festzulegen. 3.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In Bezug auf B. fällt zwar die erwähnte frühere einschlägige Delinquenz negativ ins Gewicht. In Anbetracht dessen, dass er sich seit der verfahrensge- genständlichen Tat, die nunmehr über sieben Jahre zurückliegt, wohl verhalten hat, muss ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Fall von A. stellt sich die Frage angesichts der Vorstrafenlosigkeit und des Wohlverhaltens nach der Tat von vornherein nicht. Den Beschuldigten ist nach dem Gesagten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Ersatzforderung 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
- 20 - SK.2024.37 4.2 Wie oben aufgezeigt, überschritt die C. AG mit dem Eingang der Zahlung von D. in Höhe von EUR 26'350.24 (umgerechnet Fr. 30'335) am 11. Oktober 2017 die Schwelle von Fr. 50'000 zur Berufsmässigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt war die hier zur Diskussion stehende Tätigkeit der C. AG als (nicht berufsmässiger) Finanzintermediär legal. Die daraus erzielten Einnahmen (einschliesslich des Zahlungseingangs vom 11. Oktober 2017) von insgesamt umgerechnet Fr. 77'993 (FINMA pag. 120, 323 f., 329, 479 f., 487 [Zahlungen von G.: 4.9.2017, 5.10.2017; H.: 5.9.2017, 6.10.2017; A.: 8.9.2017; J.: 14.9.2017; D.: 6.9.2017, 11.10.2017; K.: 22.09.2017) sind dementsprechend rechtmässig. Hingegen sind die nach dem 11. Oktober 2017 bis Ende 2017 erzielten Einnahmen der C. AG der berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung oder SRO- Anschluss zuzuordnen und sind somit deliktischer Herkunft. Der zu berücksichti- gende Deliktserlös beläuft sich auf umgerechnet Fr. 9'400 (abgerundeter Diffe- renzbetrag zwischen Fr. 87'400 [Bruttoerlös 2017; vgl. E. 2.4.2.5] und Fr. 77'993). Dieser Betrag ist den Beschuldigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der C. AG (B.: 60%, A.: 40%) zuzurechnen. Mithin ist B. ein Deliktsbetrag von Fr. 5'640.– und A. Fr. 3'760.– zuzurechnen. Nachdem die deliktischen Original- werte bzw. ihre Surrogate nicht mehr vorhanden sind, sind die genannten Be- träge bei den Beschuldigten jeweils mittels einer Ersatzforderung der Eidgenos- senschaft abzuschöpfen. Ein Verzicht oder eine Herabsetzung der Ersatzforde- rung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht angezeigt. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Be- trag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfü- gung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.).
- 21 - SK.2024.37 Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt ange- messen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festge- setzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschuldigten die Verfahrens- kosten von je Fr. 4‘190.– zu tragen. 6. Entschädigungen 6.1 Die verurteilten Beschuldigten haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 22 - SK.2024.37 Die Einzelrichterin erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
31. Dezember 2017. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von A. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet. 4. A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘190.– auferlegt. 5. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. II.
1. B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis
31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis
31. Dezember 2017. 2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von B. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 5'640.– begründet. 4. B. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘190.– auferlegt. 5. B. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin
Der Gerichtsschreiber
- 23 - SK.2024.37 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD
- Advokat Marco Albrecht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtlicher Hinweis betreffend das Abwesenheitsverfahren Art. 76 VStrR 1 Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen. 2 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt. 3 Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht oder sein Prä- sident es verfügt. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
- 24 - SK.2024.37 Rechtsbelehrung über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver- längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 4. April 2025