opencaselaw.ch

CA.2023.2

Bundesstrafgericht · 2023-07-09 · Deutsch CH

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 4. Mai 2021 erstattete das Grenzwachtkorps Strafanzeige gegen A. (hier- nach: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie rechts- widrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) (BA pag. 05-00-0001 ff.). A.2 Am 23. Juni 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und sprach ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 4'500.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem ordnete die Bundesanwaltschaft eine Verbindungsbusse von Fr. 900.-- an, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Ferner verfügte die Bundesan- waltschaft über den Vollzug (BA pag. 03-01-0001 ff.). Am 2. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16-01-0001). A.3 Am 1. Februar 2022 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl als Ankla- geschrift an das Bundesstrafgericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.100.001). Sie verzichtete auf die persönliche Teil- nahme an der Hauptverhandlung. A.4 Die Hauptverhandlung fand am 8. November 2022 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Der Ein- zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--, entsprechend Fr. 450.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wies die Strafkammer gestützt auf Art. 94 StGB an, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung unterziehen muss. Ferner verfügte die Strafkammer über den Vollzug und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.--, bestehend aus den Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'200.-- und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (CAR pag. 1.100.005 ff.).

- 3 - A.5 Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (TPF pag. 2.930.001 ff.). Der Bundesanwaltschaft wurde es am 11. November 2023 schrift- lich zugestellt (TPF pag. 2.930.005). Mit Eingabe vom 18. November 2022 hat der Beschuldigte die Berufung angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht (TPF pag. 2.940.001). Das begründete Urteil wurde am 25. Januar 2023 an die Parteien versendet und am 26. Januar 2023 der Ver- teidigerin des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 1.100.035 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 leitete die Strafkammer das begründete Ur- teil SK.2022.5 vom 8. November 2022 mitsamt der Berufungsanmeldung des Be- schuldigten vom 18. November 2022 an die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen.

2. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.

3. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 115 Abs. 1lit. b StGB) freizusprechen.

4. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkam- mer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 16173.05 (inkl. Ausla- gen und MwSt) zuzusprechen.

5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

- 4 - B.3 Zusammen mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte durch seine Ver- teidigerin zwei Beweisanträge (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. Dr. med. P. sei in Bezug auf Symptome und Auswirkungen einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung, insbesondere auf die Wirkungen einer Retraumati- sierung, als sachverständige Person zu befragen.

2. Die behandelnde Ärztin von A. DipI. Ärztin B. sei im Hinblick auf die beim Be- rufungsführer bestehenden Diagnosen und die durch Frau B. schriftlich gemach- ten Ausführungen als Zeugin vorzuladen und zu befragen. B.4 Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2023 ihren Verzicht auf einen Antrag auf Nichteintreten und eine Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Gleichzeitig nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zum Rückwei- sungsantrag (Ziffer 1 der Berufungserklärung) sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten und stellte den Antrag diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. April 2023 äusserte sich die Verteidigerin zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2023 und hielt an den Anträgen vom 15. Februar 2023 vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen und prozessuale Anträge vom 13. April 2023 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Rückweisungsantrag des Beschuldigten (Ziffer 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (CAR pag. 4.200.006). Die Verteidi- gerin hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 an den Beweisanträgen, gestellt mit der Berufungserklärung vom 15. Februar 2023, vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.013). B.7 Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wurde ersucht, die Akten betreffend Mehrfach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch des Beschul- digten zu übermitteln (CAR pag. 3.201.001 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2023 übermittelte das SEM die Akten in Kopie und wies darauf hin, dass sich die Ge- währung der Akteneinsicht nur auf den amtsinternen Gebrauch der Gerichtsbe- hörden erstrecke, ein weitergehendes Zugänglichmachen der Akten an Dritten gestützt auf Art. 27 VwVG nicht gewährt werden könne (CAR pag. 3.201.003). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte der Vorsitzende dem SEM mit, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass nicht die vollständigen Akten übermittelt

- 5 - wurden und bestimmte Aktenstücke (der Editionsklasse A und B) bereits ausge- sondert wurden sowie ein überwiegender Teil der Aktenstücke namentlich dem Beschuldigten bereits bekannt sind. Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass das Berufungsgericht beabsichtige die Aktenstücke zu den Akten im Berufungsver- fahren zu nehmen und gewährte dem SEM Frist bis zum 9. Mai 2023 zur Stel- lungnahme zur Akteneinsicht der Parteien (CAR pag. 3.201.006). B.8 Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 nahm das SEM innert Frist Stellung und teilte dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mit, dass keine Einwände dagegen beste- hen, dass die Aktenstücke zu den Akten des Berufungsverfahren erhoben wer- den (CAR pag. 3.201.008). Zudem kündigte das SEM an, das Einvernahmepro- tokoll vom 9. Mai 2023 des Beschuldigten im Verfahren des SEM sowie nach Möglichkeit den Entscheid über das Mehrfach bzw. qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch dem Berufungsgericht zu zustellen. Am 16. Mai 2023 bestätigte das SEM dem Berufungsgericht telefonisch, dass ein Entscheid voraussichtlich im Juni ergehen werde (CAR pag. 3.201.139). B.9 Mit Verfügung über ergänzende Beweismassannahmen vom 16. Mai 2023 hat der Vorsitzende entschieden, die Beweisanträge der Verteidigerin dem Beru- fungsgericht zum Entscheid anlässlich der Berufungsverhandlung weiterzuleiten. Zudem hat der Vorsitzende verfügt, diverse Aktenstücke aus dem Verfahren des SEM zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erheben. Ebenso das Befra- gungsprotokoll des SEM vom 9. Mai 2023 sowie den Entscheid betreffend Mehr- fach bzw. qualifizierte Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten, sollte dieser vor der Berufungsverhandlung ergehen. Gleichzeitig gab er den Parteien die Ge- legenheit begründet zu beantragen, weitere Aktenstücke aus dem SEM-Verfah- ren zu den Akten des Berufungsverfahrens erheben zu lassen. Zudem wurde verfügt, die Akten des Verfahrens der Militärjustiz beizuziehen (CAR pag. 4.200.008 f.). B.10 Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 hat der Auditor der Militärjustiz dem Berufungs- gericht die Akten elektronisch zugestellt (CAR pag. 3.202.003 ff.). Gleichzeitig hat er darum ersucht, dass ihm das Dispositiv des vorliegenden Verfahrens zu- gestellt wird. B.11 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 13. April 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.006), einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR pag. 4.401.007), Dokumente über die Steuersituation (CAR pag. 4.401.009 f.) sowie schriftliche Angaben des Beschuldigten über seine persönli- che und finanzielle Situation (CAR pag. 2.102.019 ff.) ein.

- 6 - B.12 Das SEM hat am 6. Juni 2023 das Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2023 über- mittelt (CAR pag. 3.201.141 ff.). Am 26. Juni 2023 hat das SEM zudem den Ent- scheid vom 23. Juni 2023 in Sachen Wiedererwägungsgesuch der Berufungs- kammer zugestellt (CAR pag. 3.201.188 ff.). B.13 Die Bundesanwaltschaft stellte vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom

27. Juni 2023 (vorab per E-Mail) schriftlich folgende Anträge (CAR pag. 4.200.011 ff.):

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen.

E. 2 Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.

E. 3 Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 115 Abs. 1lit. b StGB) freizusprechen.

E. 4 Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkam- mer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 16173.05 (inkl. Ausla- gen und MwSt) zuzusprechen.

E. 5 Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

- 4 - B.3 Zusammen mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte durch seine Ver- teidigerin zwei Beweisanträge (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. Dr. med. P. sei in Bezug auf Symptome und Auswirkungen einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung, insbesondere auf die Wirkungen einer Retraumati- sierung, als sachverständige Person zu befragen.

2. Die behandelnde Ärztin von A. DipI. Ärztin B. sei im Hinblick auf die beim Be- rufungsführer bestehenden Diagnosen und die durch Frau B. schriftlich gemach- ten Ausführungen als Zeugin vorzuladen und zu befragen. B.4 Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2023 ihren Verzicht auf einen Antrag auf Nichteintreten und eine Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Gleichzeitig nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zum Rückwei- sungsantrag (Ziffer 1 der Berufungserklärung) sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten und stellte den Antrag diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. April 2023 äusserte sich die Verteidigerin zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2023 und hielt an den Anträgen vom 15. Februar 2023 vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen und prozessuale Anträge vom 13. April 2023 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Rückweisungsantrag des Beschuldigten (Ziffer 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (CAR pag. 4.200.006). Die Verteidi- gerin hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 an den Beweisanträgen, gestellt mit der Berufungserklärung vom 15. Februar 2023, vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.013). B.7 Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wurde ersucht, die Akten betreffend Mehrfach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch des Beschul- digten zu übermitteln (CAR pag. 3.201.001 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2023 übermittelte das SEM die Akten in Kopie und wies darauf hin, dass sich die Ge- währung der Akteneinsicht nur auf den amtsinternen Gebrauch der Gerichtsbe- hörden erstrecke, ein weitergehendes Zugänglichmachen der Akten an Dritten gestützt auf Art. 27 VwVG nicht gewährt werden könne (CAR pag. 3.201.003). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte der Vorsitzende dem SEM mit, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass nicht die vollständigen Akten übermittelt

- 5 - wurden und bestimmte Aktenstücke (der Editionsklasse A und B) bereits ausge- sondert wurden sowie ein überwiegender Teil der Aktenstücke namentlich dem Beschuldigten bereits bekannt sind. Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass das Berufungsgericht beabsichtige die Aktenstücke zu den Akten im Berufungsver- fahren zu nehmen und gewährte dem SEM Frist bis zum 9. Mai 2023 zur Stel- lungnahme zur Akteneinsicht der Parteien (CAR pag. 3.201.006). B.8 Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 nahm das SEM innert Frist Stellung und teilte dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mit, dass keine Einwände dagegen beste- hen, dass die Aktenstücke zu den Akten des Berufungsverfahren erhoben wer- den (CAR pag. 3.201.008). Zudem kündigte das SEM an, das Einvernahmepro- tokoll vom 9. Mai 2023 des Beschuldigten im Verfahren des SEM sowie nach Möglichkeit den Entscheid über das Mehrfach bzw. qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch dem Berufungsgericht zu zustellen. Am 16. Mai 2023 bestätigte das SEM dem Berufungsgericht telefonisch, dass ein Entscheid voraussichtlich im Juni ergehen werde (CAR pag. 3.201.139). B.9 Mit Verfügung über ergänzende Beweismassannahmen vom 16. Mai 2023 hat der Vorsitzende entschieden, die Beweisanträge der Verteidigerin dem Beru- fungsgericht zum Entscheid anlässlich der Berufungsverhandlung weiterzuleiten. Zudem hat der Vorsitzende verfügt, diverse Aktenstücke aus dem Verfahren des SEM zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erheben. Ebenso das Befra- gungsprotokoll des SEM vom 9. Mai 2023 sowie den Entscheid betreffend Mehr- fach bzw. qualifizierte Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten, sollte dieser vor der Berufungsverhandlung ergehen. Gleichzeitig gab er den Parteien die Ge- legenheit begründet zu beantragen, weitere Aktenstücke aus dem SEM-Verfah- ren zu den Akten des Berufungsverfahrens erheben zu lassen. Zudem wurde verfügt, die Akten des Verfahrens der Militärjustiz beizuziehen (CAR pag. 4.200.008 f.). B.10 Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 hat der Auditor der Militärjustiz dem Berufungs- gericht die Akten elektronisch zugestellt (CAR pag. 3.202.003 ff.). Gleichzeitig hat er darum ersucht, dass ihm das Dispositiv des vorliegenden Verfahrens zu- gestellt wird. B.11 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 13. April 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.006), einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR pag. 4.401.007), Dokumente über die Steuersituation (CAR pag. 4.401.009 f.) sowie schriftliche Angaben des Beschuldigten über seine persönli- che und finanzielle Situation (CAR pag. 2.102.019 ff.) ein.

- 6 - B.12 Das SEM hat am 6. Juni 2023 das Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2023 über- mittelt (CAR pag. 3.201.141 ff.). Am 26. Juni 2023 hat das SEM zudem den Ent- scheid vom 23. Juni 2023 in Sachen Wiedererwägungsgesuch der Berufungs- kammer zugestellt (CAR pag. 3.201.188 ff.). B.13 Die Bundesanwaltschaft stellte vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom

27. Juni 2023 (vorab per E-Mail) schriftlich folgende Anträge (CAR pag. 4.200.011 ff.):

Dispositiv
  1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. i Bst. b AIG).
  2. A. sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Für die Dauer der Probezeit sei A. anzuweisen, sich einer psychiatrischen Be- treuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Für den Vollzug der Weisung sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären.
  4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2000.00 zuzüglich der noch zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.
  5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Anträge der Bundesanwaltschaft wurden am 28. Juni 2023 der Verteidigerin elektronisch übermittelt (CAR pag. 2.102.022). B.14 Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  6. Juni 2023 liess der Beschuldigte folgende prozessualen Anträge stellen (CAR pag. 5.100.003):
  7. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen. - 7 - Sowie folgende Beweisanträge (CAR pag. 5.100.005):
  9. An Beweisanträgen, die anlässlich der Berufungserklärung gestellt wurden, wird vollumfänglich festgehalten.
  10. Der aktuellste Bericht von Frau B. vom 4. April 2023 sei zu den Akten zu neh- men. B.15 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte von Amtes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestä- tigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 5.100.006 f.). B.16 Das Urteil CA.2023.2 vom 9. Juli 2023 wurde den Parteien im Dispositiv schrift- lich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
  11. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungs- instanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte fristgemäss die Berufung angemeldet (TPF pag. 2.940.001) und ebenfalls fristgemäss die Berufungserklärung eingereicht (CAR pag. 1.100.039 ff.). 1.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2023, mit dem das Ver- fahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (CAR pag. 1.100.005 ff.). Damit ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO unterstehen unter anderen die Verbre- chen und Vergehen des fünfzehnten Titels des StGB der Bundesgerichtsbarkeit, - 8 - wenn sie sich namentlich gegen Behörden des Bundes richten. Die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). 1.3 Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.
  12. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten und ist somit im Be- rufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); dieses ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige re- formatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hinge- gen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
  13. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Ankla- gegrundsatzes 3.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Anträge zum Verfahren und rügte die Verletzung seines Gehörsanspruchs und des Anklagegrundsatzes. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei das Urteil vom 8. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur voll- ständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Vo- rinstanz sei anzuweisen sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der be- schuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Begründend wird zusammengefasst aus- geführt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Urteilsbegründung mit den Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, was den An- spruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten «in schwerer Weise verletzt». Zudem sei das rechtliche Gehör auch verletzt, als dass die Vorinstanz keine um- - 9 - fassende Aussagewürdigung vorgenommen habe. Durch diese «schweren Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs» sei eine Rückweisung an die Vorinstanz ge- rechtfertigt, auch weil der Beschuldigte «de facto» eine Instanz verlieren würde. Zudem sei es der Verteidigung nicht möglich, das vorinstanzliche Urteil sachge- recht anzufechten oder die Frage nach den notwendigen Beweisanträgen zu be- urteilen, da dieses Urteil nicht nahvollziehbar sei. Zudem sei auch der Anklage- grundsatz verletzt, indem es der Anklageschrift «gänzlich an Anhaltspunkten» zum Deliktszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts fehle. 3.2 Die Bundesanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. März 2023 zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung genommen und beantragt den prozessualen Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 sowie Rück- weisung der Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen (CAR pag. 1.400.003 ff.). Die Bundesanwaltschaft begründet zusammengefasst, dass es keine Gehörsverletzung darstelle, wenn sich die erste Instanz nicht in der von der Verteidigung gewünschten Tiefe mit ihren Vorbringen auseinander- setzt sowie Art, Umfang und Qualität der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und insbesondere die Aussagen- und Beweiswürdigung seien nicht zu beanstanden. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nimmt die Verteidigerin Stellung zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft und hält an den Anträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006 ff.). Die Verteidigerin begründet das Festhalten zusammen- gefasst folgendermassen: die Vorinstanz habe gewissen Beweismitteln nicht bloss untergeordneten Charakter zugewiesen, vielmehr habe sie die entspre- chenden Beweismittel ganz ausser Acht gelassen. Gleiches gelte für die Vorbrin- gen der beschuldigten Person, auf die im vorinstanzlichen Urteil gar nicht einge- gangen werde. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt, weshalb eine Rückweisung unumgänglich sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 wiederholte die Vertei- digerin die prozessualen Anträge zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung verwies die Verteidigerin im Wesent- lichen auf die Eingabe vom 15. Februar 2023 (CAR pag. 1.100.039 ff.) und wie- derholte die zentralen Argumente (CAR pag. 5.100.003 ff.). 3.3 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV sowie - 10 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus dem Gehörsanspruch leiten sich verschiedene Teilas- pekte ab, namentlich die Ansprüche auf effektive Mitwirkung sowie auf Begrün- dung. Gemäss Bundesgericht verlangt «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). 3.3.2 Im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Frage, ob als Folge der vorinstanzliche Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben ist oder das Verfahren unter Kompensation der Verletzung durch die obere In- stanz fortgeführt wird. Nur schwerstwiegende Verfahrensverletzungen haben Nichtigkeitsfolgen. Gemäss Bundesgericht sind Verfahrensmängel, die in Ge- hörsverletzungen liegen, an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfecht- barkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361, E. 2.1, m.w.H., vgl. auch STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 59). Rechtsmittelbehörden korrigieren fehler- hafte Entscheide von Vorinstanzen in der Regel durch reformatorische Ent- scheide. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Rechtsfehler in einer mangelhaften Handhabung von Verfahrensgrundrechten liegt. Voraus- setzung für eine Heilung ist gemäss Bundesgericht, dass die heilende Rechts- mittelinstanz in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt eine freie Kognition hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2013, 2D_15/2013, E. 4.2). 3.3.3 Das Berufungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen erneut fest und nimmt eine rechtliche Beurteilung vor. Dabei ist das Berufungs- gericht nicht an die Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden (vgl. oben Ziff. I.2.; Art. 398 Abs. 2 StPO). Vielmehr ist es verpflichtet, sämtliche angefochtene Anklagevorwürfe in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht eigenständig und umfassend zu überprüfen, eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen genügt da- bei nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2019, 6B_409/2018, E. 2.2; BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; ZIMMERLI, a.a.O., Art. 398 StPO N. 14). Das Beru- fungsgericht verfügt somit über umfassende Kognition in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht. Tritt es auf die Berufung ein, fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches das Urteil der Vorinstanz ersetzt (Art. 408 StPO). Zweck der Berufung ist es, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler in einem reformatorischen Entscheid zu beheben. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch die Rückweisung ist bloss die Ausnahme. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfah- - 11 - rens und Urteils müssen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wah- rung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 6B_512/2012, E. 1.3.3, je m.w.H.; vgl. dazu auch ZIMMERLI, Zürcher Kommentar, Art. 409 StPO N. 1) 3.3.4 Die gerügte Gehörsverletzung betrifft vornehmlich die Sachverhaltsfeststellung und in Teilen die rechtliche Würdigung. Diesbezüglich ist die Kognition des Be- rufungsgerichts frei und eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zulässig. Die Vorinstanz hat zudem in ihrem Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihr Urteil abstützt. Eine ausnahmsweise kassatorische Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 StPO ist daher nicht gerechtfertigt. 3.4 3.4.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). 3.4.2 Gerügt wird, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den angeklagten Zeitraum betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt nicht genügend präzise eingrenzt. Dadurch liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 und Art. 11 StPO vor (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl vom
  14. Juni 2021 hält fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. August 2020 rechtswidrig in der Schweiz aufhalte (BA pag. 03-01-0002). Hinsichtlich des De- liktszeitraums stellt das Bundesgericht in seiner Praxis keine allzu hohen Anfor- derungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, E. 2.3, mit beispielhafter Aufzählung zu den Anforderungen an die Genauigkeit). Die vorliegende Umschreibung, «seit dem 1. August 2020», genügt den Anfor- derungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, insbesondere da der deliktische Zustand des rechtswidrigen Aufenthalts als Dauerdelikt bis zur Anklageerhebung fortbe- steht. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Überdies bezieht sich die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes einzig auf Anklageziffer 2. - 12 - Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs vom Vorwurf des rechtswidrigen Auf- enthalts (vgl. infra E. II. 1) entfällt damit auch das Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die vom Beschuldigten in pro- zessualer Hinsicht erhobenen Rügen unbegründet sind. Eine Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht angezeigt. Die Sache kann ohne Verletzung von Verfahrensrechten durch die Berufungs- kammer entschieden werden. II. Materielle Erwägungen
  15. Anklageziffer 2 Am 23. Juni 2023 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) über das Wie- dererwägungsgesuch des Beschuldigten entschieden und verfügt, dass der (Asyl-) Entscheid vom 6. September 2019 aufgehoben wird, der Beschuldigte als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und ihm Asyl gewährt wird (CAR pag. 3.201.189 ff.). Der ursprüngliche Asylentscheid vom 6. Septem- ber 2019 ist damit aufgehoben. Das Strafgericht ist grundsätzlich an die Ent- scheide der Fachbehörde gebunden. Entgegen der Ansicht der Bundesanwalt- schaft geht es vorliegend nicht um eine Überprüfung eines Entscheides der Mig- rationsbehörde und eigene Abklärungen der Strafbehörde zur ausländerrechtli- chen Situation des Beschuldigten (CAR pag. 4.200.011 ff.). Gemäss Bundesge- richt ist der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, in dem die Flüchtlingsei- genschaft entstanden ist, selbst wenn eine Person zwar nach Ablauf eines ersten Asylgesuchs unrechtmässig im Land verbleibt und ihr in einem zweiten Asylver- fahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller Nachfluchtgründe zuer- kannt wird, sofern sich die Person den Behörden während ihres Aufenthalts stets zur Verfügung stellt (BGE 135 IV 1 E.4). Dies muss umso mehr auch dann gelten, wenn im zweiten Asylverfahren oder wie vorliegend in einem Wiedererwägungs- verfahren die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wird. Der Aufenthalt des Beschuldigten war den kantonalen Migrationsbehörden vorliegend bekannt. Auf- grund der Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheids vom 6. September 2019 und der Gewährung des Asyls und Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, entfällt mit Entscheid vom 23. Juni 2023 rückwirkend auch der angeklagte Sachverhalt sowie jegliches tatbestandsmässige Handeln i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG des Beschuldigten. In dieser Anklageziffer erfolgt demnach ein Frei- spruch. - 13 -
  16. Anklageziffer 1: Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil 2.1 Die Bundesanwaltschaft schildert im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den Sachverhalt zu Anklageziffer 1 folgendermassen (TPF pag. 2.100.001): Am Montag, 12. April 2021 um 11.00 Uhr sei der Beschuldigte am Bahnhof Z. durch die drei Grenzwachtbeamten Wm C., Kpl D. und Kpl E. angehalten und kontrolliert worden. Im Rahmen der Ausweiskontrolle habe sich der Beschuldigte mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende ausgewie- sen, weshalb sich die drei Grenzwachtbeamten für eine Verschiebung auf den Grenzwachtstützpunkt Z. entschieden hätten. Während der auf dem Grenzwachtstützpunkt im Festhalteraum Nr. 1 durchge- führten Kontrolle habe sich der Beschuldigte zunächst geweigert, sich seine Fin- gerabdrücke abnehmen zu lassen. Als die Grenzwachtbeamten ihm angezeigt hätten, dass sie ihn aus Sicherheitsgründen abtasten würden, habe sich der Be- schuldigte geweigert die Anweisungen zu befolgen, sei aufbrausend geworden und habe sich aktiv gegen die Kontrolle gewehrt. Dabei habe er Kpl D. am Hals gepackt, weshalb der Beschuldigte in der Folge durch die drei anwesenden Grenzwachtbeamten zu Boden geführt worden sei. Dabei habe sich der Beschul- digte mit Tritten und Schlägen gegen die drei Grenzwachtbeamten gewehrt. In- folge der starken Gegenwehr von dem Beschuldigten seien den drei anwesen- den Grenzwachtbeamten weitere drei Mitarbeiter zur Hilfe geeilt. Die sechs Grenzwachtmitarbeiter hätten den Beschuldigten danach mit grosser Mühe in das Schliesszeug gelegt. Als sich der Beschuldigte beruhigt habe, sei er auf ge- fährliche Gegenstände abgetastet worden und habe schliesslich überzeugt wer- den können, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Der Beschuldigte habe die drei Grenzwachtbeamten während derer Amtsaus- übung tätlich angegriffen. Der Beschuldigte habe gehandelt, obschon er gewusst habe, dass es sich um Grenzwachtbeamte gehandelt habe, welche befugt gewe- sen seien, Kontrollen durchzuführen und Personen anzuhalten. Ebenso habe er gewusst, dass er den Anweisungen der Grenzwachtbeamten Folge zu leisten habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Grenzwachtbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert habe. Zudem habe er durch den Angriff auf den Hals von Kpl D. und die Tritte und Schläge gegen Wm C., Kpl D. und Kpl E. eine Verletzung dieser zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt, wie im als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl geschildert, weitgehend als erstellt. Für die Vorinstanz ist insbeson- dere unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte einer Kon- - 14 - trolle durch die Grenzwachtbeamten unterzogen worden sei und es dabei zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. gekom- men sei. Die entsprechenden (leichten) Verletzungen von D. seien fotografisch dokumentiert. Auf den Aufnahmen sei klar ersichtlich, dass D. am Hals gewürgt worden sei sowie starke Rötungen an weiteren Körperbereichen davongetragen habe (BA pag. 05-00-0034). Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten sei auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Grenzwachtbeamten beweis- mässig erstellt, dass der Beschuldigte D. auf die Brust geschlagen und ihn am Hals gewürgt habe. Erstellt sei zudem, dass er ihn zumindest mit Gewalt weg- stossen habe. Hiermit erfülle der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4 f.).
  17. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 8. November 2022, auf den die Verteidigerin in der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 grundsätzlich verwiesen hat, brachte der Beschuldigte zusammengefasst folgen- des zum Sachverhalt vor: Der Beschuldigte sei nach der Kontrolle im Bahnhof Z. freiwillig auf den Posten mitgegangen. AIs man ihn jedoch aufgefordert habe, seine Fingerabdrücke zu geben und er nicht mit seiner Anwältin habe telefonie- ren können, habe er sich geweigert, diese freiwillig zu geben. Er habe insbeson- dere nicht verstanden, weshalb er seine Fingerabdrücke geben müsse. Auch habe er sich geweigert, seine Schuhe und seinen Gürtel auszuhändigen. Darauf- hin habe man versucht, ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke zu nehmen, er sei festgehalten, gewürgt und zu Boden gebracht worden. Man habe ihm Handschel- len angezogen und danach an der Stange befestigt (TPF pag. 2.721.006 f.). Die Verteidigerin führt aus, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten durch zahlreiche Realkennzeichen ausgestattet und entsprechend erlebnisba- siert sei (TPF pag. 2.721.009). Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei ungenügend. Den Aussagen der involvierten Grenzwachtbeamten würde es über weite Teile an relevanten Informationen fehlen. Es sei zudem klar erkenn- bar, dass alle drei Beamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggres- siv dargestellt hätten. Entgegen den Darstellungen der Beamten hätten diese die Situation aktiv eskalieren lassen (TPF pag. 2.271.021 f.). 3.2 Zum Rechtlichen brachte die Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung namentlich vor, dass die Frage, ob der Beschuldigte sich aktiv gegen die Anweisungen der Beamten gewehrt habe, überdies offenbleiben könne, da der Beschuldigte klar- erweise ohne Vorsatz gehandelt habe (TPF pag. 2.271.022; CAR pag. - 15 - 5.200.003 ff.). Einerseits würde es am für den Vorsatz erforderlichen Willensele- ment fehlen, andererseits würde ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB im Sinne eines Putativnotstandes vorliegen. Insbesondere das Schreiben vom
  18. Juni 2022, wie auch das Schreiben vom 18. Oktober 2022, beide von Dipl. Ärztin B., enthielten Informationen, welche für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands von grosser Relevanz seien. Diese Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung habe die Vorinstanz aber nicht berücksichtigt (CAR pag. 5.200.002).
  19. Beweisgrundsätze 4.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine be- stimmte Tatsache sprechen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Beweis- mittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (HOFER, Basler Kommentar, Art. 10 StPO N. 41 ff.). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus, wenn unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermu- tung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet - 16 - es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 4.4 Die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, be- schränkt sich nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Gemäss Bundesgericht sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen, durch methodische Analyse ihres Inhalts, vielmehr darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aus- sageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewer- tung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens ins- gesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst da- von ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitäts- kriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirk- lichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Das Konzept der Realkennzeichen ermöglicht es, zwischen erlebnisbasierten und erfundenen, bzw. verfälschten Aussagen zu unterscheiden (vgl. - 17 - LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, 46 ff., m.w.H.). Die Wissenschaft unterteilt in kognitive sowie strategische As- pekte, wobei sich diese wiederum durch verschiedene Merkmale auszeichnen. Zu den kognitiven Aspekten zählen [1] allgemeine Merkmale, wie logische Kon- sistenz, ungeordnete Darstellung sowie quantitatives Detailreichtum; [2] spezielle Inhalte, wie raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wieder- gabe von Gesprächen sowie Schilderungen von Komplikationen; [3] inhaltliche Besonderheiten, wie ausgefallene Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlich- keiten oder unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge bzw. jene des Täters; sowie [4] deliktsspezifische Inhalte. Als strategische Aspekte be- zeichnet die Wissenschaft Merkmale, die auf fehlende strategische Selbstdar- stellung hinweisen. Dazu zählen: Spontane Präzisierung und Korrektur der eige- nen Aussage; Zugeben von Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Erinne- rungsbemühungen; Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage; Selbstbelastungen; sowie Inschutznahme und Entlastung des Beschuldigten (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). Im Rahmen der Beurteilung von Aussagen zum Kerngeschehen mittels Realkennzeichen kann jedoch nicht bloss durch das Vorliegen einer bestimmter Anzahl an erfüllten Realkennzeichen da- rauf geschlossen werden, dass eine Aussage glaubhaft ist. Die identifizierten Re- alkennzeichen müssen vielmehr – unter Berücksichtigung der spezifischen Fä- higkeiten und Kompetenzen der aussagenden Person sowie der Komplexität des geschilderten Geschehens – dahingehend überprüft werden, ob sie quantitativ und/oder qualitativ derart ausgeprägt sind, dass sie zu Qualitätsmerkmalen wer- den. Eine hohe Aussagequalität weist auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage hin. Eine niedrige Aussagequalität liegt namentlich vor, wenn die Aussage erfun- den ist, eine geringe Aussagebereitschaft, oder eine geringe Komplexität der Er- eignisse besteht oder bei einer unangemessenen Befragungstechnik (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 60 ff.).
  20. Massgeblicher Sachverhalt 5.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten ist unbestritten, dass der Beschul- digte am 12. April 2021 gegen 10:40 Uhr am Bahnhof Z. durch drei Beamte des Grenzwachtkorps, C., D. und E., angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschul- digte wies sich mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende (N-Ausweis) aus. Zur weiteren Abklärung seiner Identität und des Sachverhalts sind sie mit dem Beschuldigten auf den Grenzwachtstützpunkt Z. gegangen (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0008 f.). Auf dem Weg - 18 - zum Grenzwachtstützpunkt konnte der Beschuldigte mit Dipl. Ärztin B. telefonie- ren, bei der er um 11:00 Uhr einen Termin für die wöchentliche Therapiesitzung hatte, und ihr mitteilen, dass er für weitere Abklärungen mit den Grenzwachtbe- amten mitgehen muss, bzw. er den Termin nicht (pünktlich) wahrnehmen kann. Dipl. Ärztin B. hat auch mit einem Grenzwachtbeamten am Telefon gesprochen (BA pag. 13-01-0008 f.; BA pag. 13-01-0023). Während der im Festhalteraum Nr. 1 durchgeführten Kontrolle hat sich der Be- schuldigte geweigert, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, bzw. ver- langte vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Die drei Grenzwachtbeam- ten sowie die diensthabende Vorgesetzte K. haben den Beschuldigten über die Rechtslage aufgeklärt, der Beschuldigte hat dies jedoch nicht verstanden und verlangte weiterhin zuerst mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Während K. den Kaderpikett über eine Fingerabdruckabnahme unter Zwang informieren wollte, ist es im Festhalteraum zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten sowie C. und D. gekommen. Im Verlauf der Auseinandersetzung kam zumindest E., der sich im selben Raum befand, den beiden Grenzwachtbeamten zur Hilfe. K. und weitere Beamte des Grenzwachtkorps betraten zumindest den Festhalteraum 1, um die drei anderen Beamten zu unterstützen. Die Grenzwachtbeamten konnten den Beschuldigten auf den Boden bringen, mit den Handschellen fesseln, nach gefährlichen Gegen- ständen abtasten und an einer dafür vorgesehene Wandhalterung festmachen (TPF pag. 2.731.004 f.; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0010 f.). Nach der Auseinandersetzung hat eine unbeteiligte Grenzwacht-Patrouille den Kontakt mit dem Beschuldigten übernommen. Der Beschuldigte konnte zunächst mit seinem Betreuer sowie nochmals mit Dipl. Ärztin B. Kontakt aufnehmen. Letz- tere erklärte sich bereit auf den Grenzwachtstützpunkt zu kommen. In der Folge konnte sie den sehr aufgebrachten Beschuldigten beruhigen und ihn überzeugen die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01- 0013 ff.). Unmittelbar nach der Auseinandersetzung hat D. leichte Verletzungen durch eine ärztliche Untersuchung dokumentieren lassen (BA pag. 05-00-0033 f.). Auch der Beschuldigte liess sich nach dem Vorfall einmal zeitnah durch einen Arzt unter- suchen und leichte Verletzungen attestieren (BA pag. 13-01-0022) sowie zwei weitere Male ärztlich untersuchen (BA pag. 13-01-0026-0029). - 19 - 5.2 Bestrittener Sachverhalt 5.2.1 Für den vorliegend rechtlich zu beurteilenden Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) ist der wesentliche Sach- verhalt, mitunter das Kerngeschehen bestritten. Zwar ist unbestritten, dass die Grenzwachtbeamten dem Beschuldigten die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen wollten, hingegen erscheint der Ablauf der Durchführung der Sicherheitskontrolle strittig. Nicht zuletzt ist bestritten, dass der Beschuldigte anlässlich einer Amtshandlung die Grenzwachtbeamten tätlich an- gegriffen hat. 5.2.2 Es liegen den Akten diverse Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Grenz- wachtbeamten bei, zudem Wahrnehmungsberichte von weiteren, zum Teil bloss indirekt beteiligten Grenzwachtbeamten und der psychiatrischen Therapeutin des Beschuldigten. Es handelt sich um eine Aussage gegen Aussage Konstella- tion. Daher gilt es zunächst die Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der aussagenden Perso- nen. Dazu sind Aussagen auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu un- tersuchen, mitunter, ob die geschilderten Angaben zum in Frage stehenden Vor- fall einem tatsächlichen Erleben entspringen (vgl. supra E. II. 4.4 f.). In der Folge ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel, insbe- sondere Arztberichte, zu würdigen. 5.2.3 Der Anzeige vom 4. Mai 2021 der Eidgenössischen Zollverwaltung, Abteilung Grenzsicherheit, liegen diverse Wahrnehmungsberichte von Grenzwachtbeam- ten bei. Diese Wahrnehmungsberichte wurden bereits durch die Vorinstanz aus- führlich dargestellt, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.5 E. 4.2.1, 4.3.1 und 4.5) verwiesen werden kann, soweit diese für die Feststellung des Sachverhalts relevant sind. Es drängt sich vorliegend auf, zunächst die für den Beschuldigten belastenden Aussagen der Grenzwachtbeamten zu würdigen und anschliessend seine eige- nen. 5.3 Würdigung der Aussagen von D. 5.3.1 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. September 2021 durch die Bundesanwaltschaft (BA pag. 12-01-0005 ff.) bestätigt D. seine Darstellun- gen im von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 (BA pag. 05-00-0025 f.). Zusammengefasst sagte D. folgendes zum Vorfall vom 12. April 2021 aus: Nach der Kontrolle des Beschuldigten am Bahnhof Z. hätten sie den Beschuldigten auf den Posten mitgenommen, um weitere Abklärungen zu seiner - 20 - Identität zu machen. Dort habe sich der Beschuldigte geweigert, seine Fingerab- drücke nehmen zulassen, ohne vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Trotz mehreren Erklärungsversuchen durch die Grenzwachtbeamtinnen und -be- amten habe sich der Beschuldigte weiterhin geweigert und sei aggressiver und lauter geworden. Sie hätten deshalb beschlossen, eine Sicherheitskontrolle durchzuführen. Nach Aufforderung sich an der Wand hinzustellen, habe sich der Beschuldigte auch der Anweisung die Schuhe und den Gürtel auszuziehen ver- weigert. C. sei links vom Beschuldigten gestanden und er habe sich von rechts genähert. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn zweimal geschlagen und mit der Hand am Hals gepackt. Er habe sich von diesem Handgriff befreit und habe den Kopf des Beschuldigten unter den Arm genommen und zu Boden gedrückt. Dann habe er auf seine Kollegen gewartet, um ihn zu fixieren. Der Beschuldigte habe sich hart gegen sie gewehrt. Sie hätten ihn die ganze Zeit aufgefordert sich zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007 f.). Gegenüber der Bundesanwaltschaft sagte D. aus, dass sie dem Beschuldigten den Kontakt zu seiner Anwältin nicht gewährt hätten. Sie hätten ihm aber erklärt, dass bei weiterem Verfahren, sie ihm den Kontakt gewähren würden. Auf Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten Ge- walt angewendet habe, verneint dies D. Als der Beschuldigte ihn am Hals ge- packt habe, habe er ihn aufgefordert sich zu beruhigen. Er habe sich mit der anderen Hand von ihm befreit (BA pag. 12-01-0009 ff.). Auf Frage der Verteidi- gerin hin sagte D.: «Wir haben uns bzgl. Schreiben des Berichts unter meinen Kollegen ausgetauscht» (BA pag. 12-01-0011). 5.3.2 In der Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. November 2022 im Verfah- ren der Militärjustiz hat D. zusammengefasst folgendes ausgesagt: Der Beschul- digte sei immer wie aggressiver geworden, nachdem sie ihm erklärt hätten, dass sie die Fingerabdrücke nehmen würden. Sie hätten zunächst versucht ihn zu be- ruhigen und weil er immer wie aggressiver wurde, hätten sie beschlossen ihn abzutasten. Sie hätten dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abnehmen wollen. Obwohl D. einen Gürtel gesehen habe, habe der Beschuldigte behauptet, dass er keinen Gürtel habe. Das habe sie noch mehr motiviert, die Sicherheits- kontrolle durchzuführen, da der Beschuldigte nicht kooperiert habe. Der Beschul- digte habe sich dann gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten. Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Beschuldigten zu sich gezogen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (CAR pag. 3.202.094). D. sagte auf Vorhalt der Aussage von E., wonach der Beschuldigte seinen Anwalt anrufen konnte, auch aus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, ein Telefonat zu führen (CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet - 21 - habe und zudem sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, zu schreien und beleidigen (CAR pag. 3.202.094 f.) 5.3.3 Die Verteidigerin brachte anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zusam- mengefasst vor, dass es den Aussagen von D. an Angaben zum wesentlichen Ablauf fehlen würde. Namentlich enthielten diese Aussagen keine Erklärungen, weshalb sie auf den Stützpunt gegangen seien, weshalb die Abnahme der Fin- gerabdrücke notwendig gewesen sei, in welcher Form der Beschuldigte aggres- siv geworden sei, warum die Grenzwachtbeamten an der Identität des Beschul- digten Zweifel gehabt hätten sowie warum eine Sicherheitskontrolle notwendig gewesen sei. Zudem führt die Verteidigerin an, dass D. in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft von Beginn weg betont habe, dass der Beschuldigte ag- gressiv gewesen sei, er und seine Kollegen hingegen ruhig geblieben seien und den Beschuldigten beruhigt hätten (TPF pag. 2.721.011 ff.). Schliesslich weist die Verteidigerin darauf hin, dass D. keine nachvollziehbare Erklärung liefere zur Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung. D. habe diesbezüglich aus- geführt, dass die Fixierung üblich sei, wenn die Person aggressiv sei, bzw. wenn sie nicht wüssten, ob die Person den Kopf auf den Tisch schlagen würde (TPF pag. 2.721.015; BA pag. 12-01-0010). Einen «verantwortungsmässigen Unter- schied», wenn jemand den Kopf gegen den Tisch oder aber gegen die Wand schlage, könne sie nicht erkennen (TPF pag. 2.721.015.). 5.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigerin genannten Aussagen nicht das Kerngeschehen, die eigentliche Auseinandersetzung betreffen, sondern die Entstehung des vorliegend interessierenden Vorfalls (TPF pag. 2.721.013 ff.). Die Aussagen von D. anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 sind eher kurz gehalten, einzig zu Beginn hat er im Sinne eines freien Berichts länger ausgesagt (BA pag. 12-01-0005 ff.). Dies lässt sich damit erklären, dass die Bun- desanwaltschaft D. lediglich einmal in der Einvernahme die Gelegenheit gab, sich frei zu Sache zu äussern, ansonsten er Vorhalte aus seinem Wahrnehmungsbe- richt bestätigen bzw. zu Aussagen des Beschuldigten Stellung nehmen musste. D.’s Aussagen fehlt es daher weitgehend an freien Schilderungen über den Sach- verhaltsablauf vor dem konkreten Vorfall. In Bezug auf diesen sind die von D. gemachten Aussagen in sich konsistent und folgen grundsätzlich einem logi- schen sowie chronologischen Ablauf. 5.3.5 Hinsichtlich der konkreten Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgendes festzu- halten. Über den Grund, warum die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten auf den Posten gegangen sind, macht D. im Wahrnehmungsbericht sowie in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft übereinstimmende Aussagen: Sie hät- ten die Kontrolle vertiefen und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten abklären wollen (BA pag. 05-00-0025), bzw. sie hätten mit dem Migrationsamt Kontakt - 22 - aufnehmen wollen, um seine Angaben zu kontrollieren (BA pag. 12-01-0007). Zudem schildert D., dass der Beschuldigte nach der Anweisung, dass sie ihm die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen werden, sich weigerte und aggressiv geworden sei. Dies wiederholte D. auch gleichlautend in seiner Einvernahme bei der Militärjustiz (CAR pag. 3.202.094 f.) In diesem Zu- sammenhang beschreibt D., wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, den Beschuldigten zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007). Er weist auch darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung am Bahnhof Z. zunächst ruhig gewesen sei (BA pag. 12-01-0008). Insofern stellt D. anschaulich die Zuspitzung der Situ- ation dar. Trotz mehrfacher Erklärungsversuche, warum sie die Fingerabdrücke nehmen müssen bzw. sie dazu befugt seien (BA pag. 12-01-0008), habe sich der Beschuldigte geweigert zu kooperieren und sei zunehmend aggressiver gewor- den. Zum eigentlichen Kerngeschehen macht D. sowohl gegenüber der Bundes- anwaltschaft, wie auch bei der Militärjustiz gleichlautende Aussagen. Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle habe sich der Beschuldigte gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten (BA pag. 12-01-0007 f.). Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Kopf des Beschuldigten unter seinen Arm genommen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (BA pag. 12-01-0007 f.; CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet habe und es sei dem Beschuldigten zudem möglich gewesen, zu schreien und belei- digen (CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.6 Die Erklärung hinsichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erscheint vor dem Hintergrund des Schutzes vor einer Selbstschädigung tatsäch- lich ungenügend. Für den vorliegend interessierenden Sachverhalt ist dies je- doch nicht relevant. Ganz allgemein, darf darauf hingewiesen werden, dass so- fern ungenügende Erklärungen aus Sicht der Verteidigung bestanden haben soll- ten, die Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen und kontradiktorischen Ein- vernahmen die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die Verteidigerin betreffend andere Aspekte durchaus gemacht hat (vgl. etwa BA pag. 12-01-0011; CAR pag. 3.203.092; 3.203.099 f.). 5.3.7 Die Aussagen von D. enthalten verschiedene Merkmale im Sinne der beschrie- benen Realkennzeichen (vgl. E. II. 4.4 f.), wie logische Konsistenz, Interaktions- schilderungen sowie Wiedergabe von Gesprächsinhalten, Schilderungen von Komplikationen oder Beschreibung seiner Wahrnehmung des Gemütszustands des Beschuldigten. Zwar sagt D. mehrmals aus, er habe den Beschuldigten zu beruhigen versucht und dieser sei auf ihre Anweisungen hin aggressiv geworden. Darin ist jedoch keine strategische Selbstdarstellung zu erkennen, insbesondere - 23 - unter Berücksichtigung der Aussage, wonach D. den Kopf des Beschuldigten sel- ber unter den Arm, mit anderen Worten in den Würgegriff, genommen habe, nachdem er sich von dessen Griff an den Hals habe befreien können (vgl. supra E. II. 5.3.2). Insgesamt sagt D. in den Einvernahmen übereinstimmend mit sei- nem Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 aus (BA pag. 12-01-0005 ff.; BA pag. 05-00-0025 f.; CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.8 Im Ergebnis sind die Aussagen von D. erlebnisbasiert. 5.4 Würdigung der Aussagen von C. 5.4.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft bestätigt C. seine Schilderungen des Vorfalls vom
  21. April 2021 und sagte zusammengefasst wie folgt aus: Sie hätten den Be- schuldigten am Bahnhof Z. kontrolliert, dieser hätte keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz gehabt. Auf dem Weg zum Posten habe der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, mit seiner Psychiaterin zu telefonieren. Auf dem Posten habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie ihm zwecks Identifikation die Fingerabrücke ab- nehmen wollten. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er das ohne Anwe- senheit seines Anwalts nicht machen wolle. Sie hätten den Beschuldigten dann telefonieren lassen, um seinen Anwalt zu kontaktieren. Der Beschuldigte habe ihn nicht erreicht und sei aufbrausend geworden. Er (C.) habe sich dann entfernt und die Patrouille Q. angefragt, ob diese ein mobiles Fingerabdruckgerät bringen könne. Zurück im Festhalteraum hätten sie beschlossen eine Sicherheitskon- trolle durchzuführen und er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Schuhe und den Gürtel auszuziehen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie ihn zu ihrer Sicherheit abtasten würden. Sie seien zur Seite gegangen und er habe den Beschuldigten aufgefordert sich an der Wand hinzustellen. Da habe der Beschuldigte D. angegriffen und diesen mehr- fach auf die Brust geschlagen und danach am Hals gepackt sowie gewürgt. Sie hätten ihn zu Boden führen müssen. Der Beschuldigte habe sich mit Schlägen und Tritten gegen D. dagegen gewehrt. Sie hätten durch weitere Personen Un- terstützung erhalten und hätten unter grossem Kraftaufwand dem Beschuldigten die Handschellen anziehen müssen. Danach hätten sie dem Beschuldigten auf- geholfen. Dieser sei immer noch sehr lautstark gewesen, habe verbal und phy- sisch mit dem Körper gegen sie gedrückt. Sie hätten daher den Beschuldigten an der Wandhalterung fixiert. Während sie ausserhalb der Zelle auf die Patrouille Q. gewartet hätten, habe der Beschuldigte seinen Kopf gegen die Wand geschla- gen und an der Handschelle gezogen (BA pag. 12-02-0006). - 24 - 5.4.2 C. hat in der Einvernahme als beschuldige Person vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz zusammengefasst nachfolgendes ausgesagt. Nach- dem sie dem Beschuldigten gesagt hätten, sie würden seine Fingerabrücke neh- men, habe er nach dem Grund gefragt und es sei zu Diskussionen gekommen. Der Beschuldigte habe dann nach seinem Anwalt verlangt, da der Beschuldigte aber die Telefonnummer und den Namen des Anwalts nicht gekannt habe, habe er nicht mit diesem sprechen können. In der Folge sei dem Beschuldigten eröff- net worden, dass sie ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abnehmen würden. C. habe den Raum verlassen, um ein mobiles AFIS-Gerät anzufordern. Als er zurück in den Festhalteraum gekommen sei, sei der Plan gewesen, dass sie ver- suchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren und Abklärungen beim Migrationsamt machen könnten. Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden. C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzunehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Be- handlung befand. Der Beschuldigte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschuldigten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe versucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldig- ten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich be- freien können und sei dann zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegan- gen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang an- zuwenden, sagte C., das sei ein Eventualplan, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefo- nisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsa- real angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.3 Die Verteidigerin bringt hinsichtlich der Aussagen von C. anlässlich des Partei- vortrag vor erster Instanz vor, dass auch diesen konkrete Angaben zu den Grün- den für die Mitnahme auf den Posten fehlen würden oder die Angaben zum ag- gressiven Verhalten des Beschuldigten äussert knapp und oberflächlich seien. Zudem würden die Aussagen von C. betreffend Gründe für die Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung den Aussagen von D. sowie den Angaben im Anzeigerapport widersprechen. Schliesslich bringt die Verteidigerin vor, dass aus der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten hervorgehe, dass dieser - 25 - um 10:53 Uhr das letzte Telefonat geführt habe, danach sei noch ein Anruf ein- gegangen, der aber nicht entgegengenommen worden sei und dass der nächste Anruf vom Telefon um 11:23 Uhr ausgegangen sei. Laut Akten seien die Grenz- wachtbeamten gegen 11:00 Uhr mit dem Beschuldigten auf den Posten einge- troffen, dies zeige, dass die Aussagen von C. in diesem Punkt nicht stimmen würden (TPF pag. 2.721.018, mündliche Ergänzung der Verteidigerin zu den schriftlichen Plädoyernotizen). 5.4.4 Bezüglich der Vorbringen der Verteidigerin zu den Aussagen von C. gilt das zuvor gesagte: diese betreffen nicht die Aussagen zu dem vorliegend zu klärenden Kerngeschehen (vgl. supra E. II. 5.3.4). Gleiches gilt für den Detaillierungsgrad der Aussagen von C., der ebenfalls mit der Einvernahmeform zu erklären ist. Auch C. erhielt erst nach dem Vorhalt seines Wahrnehmungsberichts die Mög- lichkeit einmal in freier Erzählung den Vorfall zu schildern. Er beschreibt zu Be- ginn der Einvernahme vom 30. September 2021 den Ablauf des Vorfalls im Sinne eines Berichts. Dabei und auch im Verlauf der Einvernahme blieb er in seinen Aussagen grundsätzlich konstant, sowohl bezüglich des konkreten Vorfalles, wie auch betreffend dessen Hergangs. Auch gegenüber der Militärjustiz machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen (CAR pag. 3.202.090 f.). C. schildert detailreich, wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, dem Beschuldigten zu erklären, warum sie die Fingerabdrücke nehmen wollten (BA pag. 12-02-0006 f.; CAR pag. 3.202.090 f.). Zudem schildert C., wie er kurz den Raum verlassen habe, um bei der Patrouille Q. anzufragen, ob diese ihnen ein mobiles Fingerab- druckgerät bringen könne und wie er den Raum wieder betreten habe. Gegen- über der Militärjustiz fügte er zudem hinzu, dass der Plan gewesen sei, dass sie versuchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren. Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang anzuwenden, sagte C., dass es ein Eventualplan gewesen sei, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefonisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsareal angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.5 C. schildert die Zuspitzung der Komplikationen, als sie dem Beschuldigten zu erklären versuchten, warum sie seine Fingerabdrücke nehmen müssten und des- sen grundsätzliche Weigerung, bevor er mit seiner Rechtsanwältin gesprochen habe (vgl. insb. BA pag. 12-02-0007). Das vorliegend interessierende Kernge- schehen beschreibt er anschaulich und übereinstimmend mit den Aussagen sei- ner Kollegen: Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden. - 26 - C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzu- nehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Behandlung befand. Der Beschul- digte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschul- digten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe ver- sucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldigten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich befreien können und sei dann zu- sammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02- 0006; CAR pag. 3.202.090). 5.4.6 Zu den konkreten Vorbringen der Verteidigerin gilt es festzuhalten, dass C. als Grund für die Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Abnahme der Fin- gerabdrücke zwecks Identifikation nennt (BA pag. 12-02-0006). Es mag zutref- fen, dass die Beschreibung des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten eher knapp und oberflächlich ist, jedoch geht aus dieser keine blosse passive Abwehr- handlung hervor. Vielmehr beschreibt C., wie der Beschuldigte sich geweigert habe, «sehr laut wurde» und schliesslich D. angegriffen habe. C. sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle am Bahnhof Z. möglicherweise an- gespannt, aber grundsätzlich ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0007). Insofern schildert er gleichlautend mit D., das zunehmend aggressivere Verhalten. Hin- sichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erläutert C., dass dies das übliche Vorgehen sei, wenn eine Person durchgehend renitent sei, um die Person – zur Sicherheit der Grenzwachtbeamten – ruhig zu stellen (BA pag. 12-02-0008). 5.4.7 Auch die Vorbringen der Verteidigerin, wonach die Aussagen C.’s zu den Tele- fonaten falsch seien, überzeugen nicht. Gemäss Anzeigerapport seien die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten um 10:55 Uhr auf dem Stützpunkt eingetroffen. Gemäss Anrufliste vom Mobiltelefon des Beschuldigten hat der Be- schuldigte um 10:53 Uhr mit der Ehefrau seines Betreuers telefoniert. In der Ein- vernahme vom 7. November 2022 sagte C. auf Frage, wie oft der Beschuldigte telefonieren konnte, der Beschuldigte habe zunächst mit seiner Psychologin und dann mit dem Betreuer aus dem Heim telefoniert, mit beiden habe er (C.) eben- falls gesprochen. Und schliesslich habe der Beschuldigte noch einmal mit Frau B. telefoniert, als sie auf Platz gekommen sei. Da sei er aber im Nebenraum ge- wesen. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt habe der Beschuldigte nie gespro- chen, aber sie hätten ihn auch nicht gezwungen die Therapeutin oder den Heim- betreuer anzurufen (CAR pag. 3.202.090). Diese Aussagen stimmen einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung - 27 - (CAR. pag. 5.300.012 ff. und infra E. II. 5.6.3) sowie auch mit der Schilderung von Dipl. Ärztin B., wonach sie im Beisein des Beschuldigten das Solidaritätsnetz für Sans-Papiers kontaktiert habe (BA pag. 13-01-0023 ff.), überein. 5.4.8 Die Aussagen von C. weisen diverse Merkmale im Sinne der Realkennzeichen auf: Neben der logischen Konsistenz können raum-zeitliche Verknüpfungen so- wie Schilderungen von Interaktionen und Komplikationen festgestellt werden. Strategische Selbstdarstellungen sind grundsätzlich nicht vorhanden, jedenfalls nicht ausgeprägt im Sinne der von der Wissenschaft diesbezüglich genannten Merkmalen. Auch C. weist darauf hin, dass der Beschuldigte zunehmend aggres- siv geworden sei und es vor dem konkreten Vorfall zu keinem physischen Kontakt zwischen D. und dem Beschuldigten gekommen sei (BA pag. 12-02-0008). 5.4.9 Im Ergebnis sind die Aussagen von C., insbesondere in Bezug auf das Kernge- schehen, erlebnisbasiert. 5.5 Würdigung der Aussagen von E. 5.5.1 E. bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 als Aus- kunftsperson durch die Bundesanwaltschaft die Angaben in der von ihm verfass- ten Strafanzeige vom 4. Mai 2021. Zusammengefasst schilderte er den Vorfall vom 12. April 2021 folgendermassen: Es sei eine Kontrolle am Bahnhof Z. gewe- sen und der Beschuldigte habe sich mit einem abgelaufenen Ausweis ausgewie- sen. Zwecks Abklärung der Identität hätten sie sich auf den Posten verschoben. Sie seien in den Festhalteraum gegangen und es sei darum gegangen, die Fin- gerabrücke zu überprüfen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Ihre Teamche- fin habe gesagt, sie kümmere sich um die Einholung einer Bewilligung beim Pi- kettoffizier für die Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschul- digten. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Möglichkeit gegeben worden zu te- lefonieren. Dann hätten sie gewartet. Aus Sicherheitsgründen hätten sie sich ent- schieden, den Beschuldigten abzutasten. Dies sei durch den Beschuldigten auch verweigert worden. Und darauf sei der Angriff des Beschuldigten gekommen. Auf Frage hin sagte E., er sei auf der anderen Seite des Tisches gewesen. Er habe über den Tisch «gelangt», um den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren. Und dann seien eigentlich D. und der Beschuldigte miteinander zu Boden gegan- gen (BA pag. 12-03-0006). E. bestätigte, dass die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei. Er fügte auf Frage hinzu, er habe noch Effekten des Beschuldigten auf dem Tisch gehabt, welche er kontrolliert habe und erst dann den Blick nach oben gerichtet habe, als die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei (BA pag. 12-03-0007). Auf entsprechenden Vorhalt verneint E. die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser bestreitet, dass von ihm Gewalt ausgegangen sei und er sich immer ruhig verhalten habe. Auch die Frage, ob E. - 28 - gegenüber dem Beschuldigten Gewalt angewendet habe, verneinte dieser, er habe nur den Arm des Beschuldigten auf den Rücken geführt, damit man dem Beschuldigten Handschellen anziehen könne. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, die Grenzwachtbeamten hätten mit Gewalt versucht seine Fin- gerabdrücke zu nehmen und seien auf seinem Rücken gekniet, entgegnet E., dass sie noch keine Bewilligung vom Pikettoffizier gehabt und die Fingerabdrü- cke noch gar nicht hätten nehmen dürfen. Gemäss E. sei sicher niemand auf dem Rücken gekniet, da dies wegen einem möglichen Erstickungstod gefährlich sei (BA pag. 12-03-0009 f.). 5.5.2 Als beschuldigte Person hat E. in der Einvernahme vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz den Inhalt der von ihm verfassten Strafanzeige bestä- tigt. Auf Frage, was passiert sei, als sie die ED-Kontrolle durchführten, sagte er aus, er sei mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen, hinter dem Tisch. Es habe eine verbale Diskussion gegeben, da es darum gegangen sei, den Klienten abzutasten. Dieser habe sich dann gewehrt und habe seinen Kollegen mit der Hand am Hals gepackt. Daraufhin seien sie eingeschritten. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Anwältin zu kon- taktieren, entgegnet E., dass dies nicht zutreffe und es dem Beschuldigten mög- lich gewesen sei zu telefonieren (CAR pag. 3.202.099). Auf Frage der Verteidi- gerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sa- gen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Menschen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufge- wiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). 5.5.3 Hinsichtlich der Aussagen von E. bringt die Verteidigerin anlässlich des Partei- vortrags vor erster Instanz vor, E. habe zur Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschuldigten widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er gesagt, dass sich die Einsatzleiterin um die Bewilligung zur Abnahme der Finger- abdrücke unter Gewalt kümmere. Demgegenüber habe E. aber auch ausgesagt, dass eine Abnahme der Fingerabdrücke unter Kraft praktisch unmöglich sei und dass dafür ein mobiles Gerät notwendig sei, das überdies angefordert worden sei (TPF pag. 2.721.019). Zudem bringt die Verteidigerin vor, dass auch E. keine Angaben zum Grund mache, warum sie den Beschuldigten auf den Posten mit- genommen haben und in der Anzeige bloss «zwecks Weiterungen» stehe (TPF pag. 2.721.020). Zudem gehe laut der Verteidigerin aus den Aussagen von E. nicht hervor, weshalb ein Abtasten und Wegnahme von Schuhen und Gürtel not- wendig gewesen sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass aus den Aussa- gen von E. hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht aggressiv aufgetreten sei, sondern sich einfach passiv verweigert habe (TPF pag. 2.721.020). - 29 - 5.5.4 Auch hier gilt, dass die Vorbringen der Verteidigerin im Wesentlichen Vorgänge betreffen, die vor oder nach dem vorliegend zu klärenden Geschehen passierten. Die Aussagen von E. anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 sind grundsätzlich nicht einem freien Bericht gleichzusetzen. E.’s Aussagen sind eher kurzgehalten und die einvernehmende Person hat viele Nachfragen gestellt. Auch hier gilt das bereits zuvor gesagte in Bezug auf die Einvernahmeform (vgl. oben E. II. 5.3.4). In Bezug auf die Aussagen von E. gilt festzuhalten, dass er bloss zu Geschehnissen aussagt, die er selber mitbekommen hat. So sagt er an mehreren Stellen, dass er zu konkreten Vorhalten keine Aussage machen könne (vgl. BA pag. 12-03-0008; BA pag. 12-03-0009). Zum Kerngeschehen sagt er in den Einvernahmen durchwegs aus, dass er mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen sei, als seine Kollegen versucht hätten, die Sicherheitskontrolle durch- zuführen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit seiner Hand D. am Hals gepackt habe. Als er versucht habe einzugreifen, seine D. und der Beschuldigte zusammen zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0007; CAR pag. 3.202.099). 5.5.5 E. verwendet für den Grund der Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Umschreibung «zwecks Weiterungen» (BA pag. 05-00-0004), was einen Dienst- begriff darstellt. Diese Verwendung der spezifischen Amtssprache kann nicht zum Nachteil der Glaubhaftigkeit der Aussage gewürdigt werden. Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sagen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Men- schen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufgewiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Abnahme der Fingerabdrücke unter Gewalt äussert sich E. auf einen konkreten Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten, dass die Grenzwachtbeamten mit An- wendung von Gewalt versucht hätten, die Fingerabdrücke zu nehmen, dahinge- hend, dass sie die Bewilligung dazu noch nicht gehabt hätten und die Fingerab- druckstation auf dem Tisch ausserhalb des Raumes stehen würde (BA pag. 12- 03-0008). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen von E. diesbezüg- lich nicht als widersprüchlich. 5.5.6 E. kann zwar wenig Aussagen zum Kerngeschehen machen, weshalb diesbe- züglich wenig Merkmale im Sinne der Realkennzeichen festgestellt werden kön- nen. Insgesamt sagt E. konstant aus und sagt von sich aus, wenn er gewisse Geschehnisse nicht mitbekommen hat. Er unterlässt es somit fehlende Erinne- rungen zu rekonstruieren. 5.5.7 Insgesamt sind auch die Aussagen von E. erlebnisbasiert. - 30 - 5.6 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 5.6.1 Anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 durch die Bundesanwalt- schaft hat der Beschuldigte zusammengefasst folgendes zum Vorfall des 12. Ap- ril 2021 ausgesagt: Als sie auf dem Posten angekommen seien, hätten sie ihn aufgefordert seine persönlichen Sachen abzugeben und erklärt, dass sie ihm die Fingerabdrücke abnehmen würden. Er habe sie nach dem Grund gefragt, worauf sie geantwortet hätten, dass sie das machen müssten. Diese Antwort habe ihn beängstigt. Er habe erwidert, dass er das nicht machen könne, bevor er mit sei- ner Anwältin gesprochen habe, was sie ihm jedoch nicht erlaubt hätten. Auch die «Chefin» hätte ihm unter Vorlage der Gesetzesbestimmungen, die er nicht ver- standen habe, erklärt, dass sie die Fingerabdrücke abnehmen «müssten». Die ganze Zeit habe er immer mehr Stress und Angst bekommen. Er habe ihnen wiederholt gesagt, er werde es ihnen nicht erlauben, bevor er nicht mit seiner Anwältin gesprochen habe, da er nicht wisse, warum er diese Fingerabdrücke abgeben müsse. Die «Chefin» habe ihm angekündigt, wenn er sich nicht freiwillig die Fingerabdrücke abnehmen lasse, dann würden sie diese unter Gewalt ab- nehmen (BA pag. 13-01-0009 f.). Die «Chefin» habe den Raum verlassen und die drei Polizisten hätten sich ihm genähert und die Handschuhe angezogen. Daraufhin habe er seine Hände hinter dem Rücken zu einer Faust geballt. Einer von ihnen habe seine rechte Hand gehalten und der andere seine linke, ein wei- terer habe ihn am Hals festgehalten. Er habe nicht zugelassen, dass sie seine Fingerabdrücke nähmen. Sie hätten ihn mit dem Gesicht auf den Boden gewor- fen. Bevor sie zu ihm gekommen seien, um ihm die Fingerabdrücke abzuneh- men, hätten sie ihm gesagt, er solle seinen Gürtel und seine Schuhe abziehen, was er jedoch nicht getan habe. Sie hätten seine Hände und seinen Hals gehal- ten, weshalb er niemanden habe schlagen können. Derjenige, der seine linke Hand gehalten habe, habe seinen Daumen mit Gewalt hochziehen wollen, um seinen Fingerabdruck zu nehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Am Boden seien sie zu Dritt auf seinem Rücken gekniet, sodass er nicht habe atmen kön- nen. Der eine habe gesagt, dass er den Spray in seinem Gesicht benutzen solle. Als das nicht ginge, hätten sie ihm Handschellen angelegt. Danach hätten sie ihn losgelassen. Einer sei gekommen und habe ihn hochgehoben, auf den Stuhl ge- setzt und die Handschellen an die Stange neben den Stuhl festgemacht. Dann hätten sie ihm die Schuhe und den Gurt ausgezogen und seien dann aus dem Raum gegangen. Der Beschuldigte bestreitet, D. auf die Brust geschlagen bzw. am Hals gepackt und zugedrückt zu haben (BA pag. 13-01-0010 ff.). 5.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2021 bei der Bundesan- waltschaft getätigten Aussagen (TPF pag. 2.731.004 f.). Er bestreitet, dass er in diesem Moment gegenüber den drei Grenzwachtbeamten tätlich geworden sei. - 31 - Er habe seit er in der Schweiz lebe, Respekt und gute Beziehungen oder Kontakt zur Polizei. Aufgrund seines Aussehens, er habe schwarze Augen und dunkle Haut, sei er oft angehalten und kontrolliert worden, immer bei Bahnhöfen. Es sei das erste Mal gewesen, wo er auch diese Weise kontrolliert worden sei. Am
  22. April 2021 hätten sie ihm gesagt, er müsse zum Polizeiposten gehen und dort ein paar Sachen beantworten. Er habe keine Angst gehabt und sei mit ihnen gegangen (TPF pag. 2.731.005). Auf Vorhalt, er habe D. am Hals gepackt, als dieser ihn aus Sicherheitsgründen habe abtasten wollen, sagt der Beschuldigte, das es keine Kontrolle gewesen sei. Er habe seine Sachen abgegeben und in dieser Zeit hätten sie ihn kontrolliert. Er habe deutlich gesagt, bevor er nicht sei- nen Anwalt kontaktiere, gebe er keine Fingerabdrücke. Sie hätten ihn angegrif- fen, um ihn zu zwingen, die Fingerabdrücke zu geben. Auf Fragen hin sagte der Beschuldigte aus, nicht er habe D. berührt oder angegriffen, sondern dieser habe ihn am Hals gepackt und er habe das Gefühl gehabt, nicht mehr atmen zu kön- nen. Er habe lediglich die Hand von D. genommen, damit er besser habe einat- men können. Mit den dokumentierten Verletzungen von D. konfrontiert, wieder- holte der Beschuldigte, er habe niemanden geschlagen. Die Hand von D. sei über seinem Hals gewesen, er habe versucht, seine [D.’s] Hand von seinem Hals weg- zunehmen. D. habe sehr weisse Haut, «vielleicht hat sie sich selber…». Er, der Beschuldigte habe wirklich nur gewollt, dass die Hände seinen Hals loslassen und weil D. sehr weisse und empfindliche Haut habe, habe sich vielleicht ein bisschen die Farbe geändert. Auf Frage hin, beteuert der Beschuldigte, er habe D. wirklich nicht am Hals gepackt und zugedrückt (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, bestätigt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe. Er habe «sehr schlechte Erinnerungen mit den Polizisten im Iran». Im Moment als sie von ihm die Fingerabdrücke verlangt hätten, habe er sich gefragt, «muss ich das machen, muss ich tun?» und er habe unheimlich Angst gehabt. Auf die Frage, was genau das Problem gewesen sein, mit der Abnahme der Fingerabdrücke, antwortete der Beschuldigte, die Grenzwachtbeamten hätten ihm gesagt, er wohne «schwarz» in der Schweiz, aber das sei nicht wahr. Er habe in diesem Moment unheimlich Panik und Angst gehabt, als sie ihn fragten, er solle die Schuhe aus- ziehen, habe er gedacht, sie würden ihn in den Iran schicken oder ins Gefängnis bringen. Er habe unheimlich Panik gehabt, vor allem habe er nicht seine Anwältin kontaktieren können (TPF pag. 2.731.006). 5.6.3 Als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme bei der Militärjustiz vom 7. No- vember 2022 befragt, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Insbesondere wie er sich geweigert habe, sich die Finger- abdrücke nehmen zu lassen, ohne vorgängig mit seinem Anwalt zu sprechen. Weiter sagte er aus, wie die Grenzwachtbeamten, nachdem deren Chefin ver- sucht habe ihm die Rechtsgrundlagen zu erklären, gekommen seien und ver- sucht hätten die Fingerabdrücke zu nehmen. Sie hätten ihn aufgefordert, den - 32 - Gurt und die Schuhe auszuziehen. Da habe er Angst bekommen. Da er sich mit den Händen an die Wand gestellt habe, hätten sie versucht, seine Hände nach vorne zu ziehen. D. habe den Arm auf seinen Hals gelegt und Druck ausgeübt, sodass er nicht mehr habe atmen können. Sie hätten ihn zu Boden geführt und seien zu Dritt auf seinen Rücken gekniet. Dann hätten sie den Gurt und die Schuhe ausgezogen und hätten versucht die Fingerabdrücke zu nehmen (CAR pag. 3.202.086). Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass die Grenzwachtbe- amten aussagten, er hätte diese angegriffen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten am Bahnhof seinen Ausweis kontrollieren wollen. Er sei zunächst auf Französisch angesprochen worden und da er nichts verstanden habe, sei er wei- tergelaufen. Erst als sie auf Deutsch zu ihm gesprochen hätten und ihren Aus- weis gezeigt hätten, sei er stehen geblieben. Er habe seinen Ausweis gezeigt. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte, wenn er Probleme habe machen wollen, hätte er dies schon am Bahnhof machen können (CAR pag. 3.202.087). Auf die Frage, mit wem er an diesem Morgen habe telefonieren können, gab er an, dass er zunächst mit seiner Therapeutin telefoniert habe und dann versucht habe sei- nen Betreuer zu erreichen. Da er diesen nicht erreicht habe, habe er dessen Ehefrau angerufen und diese um Rückruf seines Betreuers gebeten. Dann hätten sie sein Mobiltelefon weggenommen und er habe es erst rund 45 Minuten später wieder zurückbekommen (CAR. pag. 3.202.087). Abschliessend sagte der Be- schuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehen etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemanden verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.4 In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Akten fehlerhaft seien, da er nicht illegal in der Schweiz gewesen sei und er nicht mit den Grenzwachtbe- amten gestritten habe. Vielmehr sei er von den Grenzwachtbeamten bedroht worden (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht wor- den sei, antwortete der Beschuldigte, ihm seien auf dem Posten die Sachen weg- genommen worden und dann hätten die Grenzwachtbeamten seine Fingerabrü- cke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte zunächst, dass er niemanden ge- schlagen habe. Auch gewürgt hab er niemanden, vielmehr sei er gewürgt wor- den. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötungen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle ver- loren habe, weicht der Beschuldigte zunächst aus und gibt schliesslich keine Ant- wort (CAR pag. 5.300.0015). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt habe, - 33 - wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zuge- fügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wol- len (CAR pag. 5.100.007). 5.6.5 Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren drei Mal formell zu den Tatvorwür- fen ausgesagt. Zudem hat er einmal als Auskunftsperson im Verfahren der Mili- tärjustiz gegen die drei Grenzwachtbeamten ausgesagt (CAR pag. 3.202.085 ff.). Grundsätzlich ist er in allen Einvernahmen nicht von seiner Darstellung der Vor- fälle abgewichen. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Bun- desanwaltschaft mehrheitlich im Sinne eines freien Berichts aussagen konnte, fällt auf, dass er in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlungen weniger ausführlich aussagte. 5.6.6 Der Beschuldigte beschreibt die Ereignisse bis zu den Handgreiflichkeiten zum Teil sehr detailliert und er gibt dabei auch Wortwechsel wieder. Er bleibt dabei über alle seine Einvernahmen konstant. Grundsätzlich folgt der Beschuldigte in seinen Aussagen einem logischen und chronologischen Ablauf. Gleichwohl nimmt er teilweise Geschehnisse vorweg, um daraufhin vorhergeschehenes noch anzufügen (BA pag. 13-01-0010 f.). Er sagt in allen seinen Einvernahmen übereinstimmend aus, wie er sich weigerte, ohne Kontakt zu seiner Rechtsan- wältin, die Fingerabdrücke zu geben und wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, ihm ihre Anweisungen klarzumachen (BA pag. 13-01-0009 f.; TPF pag. 2.731.004 f.). In der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem, dass er durch die Grenzwachtbeamten bedroht worden sei (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete er, ihm seien auf dem Posten die Sachen weggenommen worden und dann hätten die Grenz- wachtbeamten seine Fingerabrücke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Der Be- schuldigte beschreibt zudem, welche Person sich wo im Raum aufgehalten hat bzw. ob jemand den Raum verlassen oder betreten hat. Er erwähnt kommunika- tive Schwierigkeiten, dass er den Grund und die ihm vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Abnahme der Fingerabdrücke nicht verstanden habe (BA pag. 13-01-0005 f.). Zudem beschreibt er innere, persönliche Gedanken- gänge, dass er z.B. zunehmend Stress und Angst bekommen habe (BA pag. 13- 01-0009 f.; TPF pag. 2.731.006). Zusammengefasst gibt der Beschuldigte den Hergang bis zum vorliegend interessierenden Vorfall detailreich und anschaulich wieder. 5.6.7 Den konkreten Vorfall, die eigentlich zu beurteilende Auseinandersetzung mit den Grenzwachtbeamten stellt der Beschuldigte weniger ausführlich und dabei - 34 - auch einseitig dar. Sich selber belastet er dabei nicht und bestreitet grundsätzlich eine aktive Rolle gehabt zu habe. Zudem fügt der Beschuldigte jeweils hinzu, dass er vorher niemals Probleme mit der Polizei und er in der Schweiz immer Respekt und einen guten Kontakt zur Polizei gehabt habe (BA pag. 13-01-0009; TPF pag. 2.731.004 f.). In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung bleibt der Beschuldigte in seinen Aussagen zwar konstant und weist auf seine passive Abwehr hin, indem er zunächst die Hände zu einer Faust geformt und hinter sei- nen Rücken getan hatte. Darauf sei er von den Grenzwachtbeamten gehalten worden, sodass er gar nicht habe schlagen können (BA pag. 13-01-0005 f.; TPF pag. 2.731.004 ff.). Die Grenzwachtbeamten hätten ihn noch stehend in Würge- griff genommen und dann zu Boden geworfen. Auf seinem Rücken kniend hätten sie ihm dann die Handschellen angelegt (BA pag. 13-01-0011 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst, dass er niemand geschlagen habe. Auch ge- würgt hab er niemand, vielmehr sei er gewürgt worden. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötun- gen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt hat, wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zugefügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle verloren habe, weicht der Beschul- digte zunächst aus und gibt schliesslich keine Antwort (CAR pag. 5.300.0015). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe nieman- den verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wollen (CAR pag. 5.100.007). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Militärjustiz vom 7. No- vember 2022 sagte der Beschuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: Ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehe etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemand verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.8 Auch in Bezug auf die Anzahl Grenzwachtbeamter, die letztlich im Raum waren, um C. sowie D. zu helfen, weicht der Beschuldigte klar von den Aussagen der Grenzwachtbeamten ab. Gemäss dem Beschuldigten waren es nur drei Grenz- wachtbeamte (TPF pag. 2.731.007). Betreffend die Möglichkeit, wann er seine Rechtsanwältin oder eine andere Vertrauensperson zum ersten Mal kontaktieren konnte, um wegen der Abnahme der Fingerabdrücke zu sprechen, decken sich seine Aussagen letztlich mit den Aussagen der Grenzwachtbeamten, insbeson- dere mit jenen von C. (vgl. supra E. II. 5.4.5.; BA pag. 12-02-0006 f.). Gemäss dem Anrufverlauf hat der Beschuldigte um 10:52 Uhr dreimal versucht M. telefo- nisch zu erreichen und um 10:53 Uhr einmal R. (TPF pag. 2.721.002). D. sagte gegenüber der Bundesanwaltschaft übereinstimmend mit dem Beschuldigten - 35 - aus, dass der Beschuldigte auf dem Weg zum Stützpunkt und erst nach der tät- lichen Auseinandersetzung die Erlaubnis zum Telefonieren bekam (BA pag. 12- 01-0008). E. und C. haben in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte noch vor der tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Rechtsbeistand bzw. mit nicht näher bekannten Personen telefonieren durfte (BA pag. 12-02-0006 f.; BA pag. 12-03-0006). Im Rahmen der Einver- nahme als Auskunftsperson (Privatkläger) vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz, sagte Beschuldigte aus: «Bevor wir in diesen Polizeiposten rein- gingen, habe ich mit Frau B., meiner Psychologin, telefoniert. […] Frau B. wollte mit den Polizisten sprechen und ich habe einem von denen mein Handy gege- ben, sodass er mit Frau B. sprechen konnte. Erst als die Wache reinkam, konnte ich nochmals telefonieren. Ich habe meinen Betreuer angerufen aber er konnte nicht abnehmen. Ich habe mit seiner Frau gesprochen, und verlangte, dass er mich zurückanruft. Dann nahmen sie mein Handy weg» (CAR pag. 3.202.087). Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldig- ten im Wesentlichen gleichlautend aus. Er habe zwar die Nummer seiner Anwäl- tin im Mobiltelefon gespeichert gehabt. Er habe jedoch, aufgrund der Schwierig- keit das Handy mit verbundenen Händen zu bearbeiten, seinen Betreuer ver- sucht zu erreichen, damit dieser die Anwältin anrufen könne (CAR pag. 5.300.012). Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit zunächst seine Therapeutin sowie seinen Betreuer bzw. dessen Ehefrau anzurufen. Nach der Auseinander- setzung hat er seinen Betreuer und wiederum seine Therapeutin angerufen. Ob- wohl er die Nummer seiner Anwältin im Mobiltelefon gespeichert hatte, hat er diese nicht angerufen. 5.6.9 Unter Beizug der erwähnten Realkennzeichen (vgl. supra E. II. 4.4 f.) kann fest- gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten Realkennzeichen auf- weisen, die durchaus qualitativ und quantitativ so ausgeprägt sind, dass sie auch als Qualitätsmerkmale zu qualifizieren sind. Insbesondere hinsichtlich der Ent- stehung des konkreten Vorfalls ist dies der Fall. Die diesbezüglichen Aussagen weisen eine logische Konsistenz auf, mit teilweiser ungeordneter Darstellung. Er schildert seine Interaktion mit den Grenzwachtbeamten im Festhalteraum in Be- zug auf das Abnehmen der Fingerabdrücke und dass er zunächst mit seiner Rechtsanwältin sprechen möchte. Zudem weist er verschiedentlich darauf hin, dass er den Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke und die gesetzlichen Grundlagen dazu nicht verstanden habe und deshalb zunehmen Stress und Angst bekommen habe. Insofern ist es richtig, dass die Schilderung aufgrund der festgestellten Realkennzeichen erlebnisbasiert erscheinen. Demgegenüber ent- halten die Aussagen des Beschuldigten – ausser einem pauschalen Bestreiten jeglicher Aggressionshandlung seinerseits – keine vertieften Angaben zu seinen eigenen Handlungen. Es bestehen diesbezüglich Aussage- und Erinnerungslü- - 36 - cken. Mit Ausnahme, dass er die Hände zur Faust geformt habe, um die Ent- nahme von Fingerabdrücken zu verhindern. Dies ist jedoch nicht kompatibel mit den dokumentierten Verletzungen von D. Die wiederholt angedeuteten Erklärun- gen, wonach sich D. diese möglicherweise selbst zugefügt hat (TPF pag. 2.731.006; CAR pag. 5.300.015 f.), sind abenteuerlich. In Bezug auf den vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall ist eine strategische Selbstdarstellung vorhanden. 5.6.10 Aufgrund des gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht grundsätzlich und nicht durchwegs unglaubhaft. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den vorliegend interessierenden Vorfall seine Aussagen weniger detailliert sind und der Beschuldigte im Wesentlichen bei einem Bestreiten bleibt. 5.7 Bericht von Dipl. Ärztin B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 hat Dipl. Ärztin B. dem Beschuldigten einen psychiatrischen Konsultationsbericht zugstellt, indem sie ihre Wahrnehmung des Vorfalls vom 12. April 2021 darstellte (BA pag. 13-01-0023 ff.). Diese Darstellung des Vorfalls basiert weitestgehend auf den Schilderungen des Beschuldigten, die er Dipl. Ärztin B. unmittelbar nach dem Vorfall erzählte. Diesbezüglich kann fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Vorfall und in den folgenden Einvernahmen gleichlautend aussagte. Darüber hinaus bestä- tigt Dipl. Ärztin B. mit ihrem Bericht, insbesondere durch die Schilderung ihrer eigenen Wahrnehmung, was nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt geschehen ist. 5.8 Beweiswürdigung 5.8.1 Die Aussagen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sowie die Sachverhaltsdarstellung im Anzeigerapport vom 12. April 2021 stimmen weit- gehend überein. Die Beamten schildern den Vorfall und die mutmassliche Ge- waltanwendung durch den Beschuldigten detailliert und jeweils aus eigener Per- spektive. Die Vorinstanz hat eine Vielzahl an Realkennzeichen identifiziert und erkennt in den Aussagen der Grenzwachtbeamten in ihrer Gesamtheit ein ein- deutig schlüssiges Bild (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.1). Aus Sicht des Beschuldigten und seiner Verteidigung habe sich die Vorinstanz habe jedoch nicht genügend mit den Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen und den geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der ein- zelnen Grenzwachtbeamten sowie auch innerhalb der einzelnen Aussagen der Grenzwachtbeamten auseinandergesetzt (CAR pag. 1.100.041). 5.8.2 Aus Sicht der Verteidigung fehle es den Aussagen der involvierten Grenzwacht- beamten über weite Teile an den relevanten Informationen, insbesondere zu den - 37 - Gründen für die Mitnahme auf den Posten sowie zur Abnahme der Fingerabdrü- cke. Zudem würden die Grenzwachtbeamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggressiv darstellte und sie würden betonen, sie hätten die Situation deeskaliert, obwohl sie diese aktiv hätten eskalieren lassen. Anstatt den Beschul- digten in Ruhe zu lassen und ihn Kontakt mit seiner Anwältin aufnehmen zu las- sen, hätten sie ihn aufgefordert, Schuhe und Gürtel zu geben und hätten ihn ab- tasten wollen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Stresses, unter dem der Beschuldigte offenkundig gestan- den habe. Es sei zudem vorstellbar, dass sich die Grenzwachtbeamten an der Renitenz des Beschuldigten genervt hätten und die Sache mit Gewalt hätten er- ledigen wollen. Die Version des Beschuldigten sei entsprechend plausibler (TPF pag. 2.721.021 f.). Diese Argumentation der Verteidigerin verkennt jedoch nicht nur die dargelegte Beweislage, sondern auch den Umstand, dass das Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke ohne Einwilligung bereits eingeleitet wor- den war, genauso wie die Abklärungen nach der Rechtsanwältin des Beschul- digten bei den Migrationsbehörden (CAR pag. 3.202.090). 5.8.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigerin bezüglich Würdigung der Aussagen der Grenzwachtbeamten betreffen vornehmlich Vorgänge, die sich vor oder nach dem zu beurteilenden Kerngeschehen zugetragen haben (vgl. supra E. 5.3.4). Für die Würdigung der Aussagen sind diese Teilaussagen zwar relevant, insge- samt zeigt sich jedoch, dass die Aussagen der drei Grenzwachtbeamten zahlrei- che Realkennzeichen aufweisen, die darauf hindeuten, dass die beschriebenen Vorgänge einem tatsächlichen Erleben entsprechen. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen in gewissen Punkten nicht gänzlich übereinstimmen. Es handelt sich dabei um Nebenpunkte, die Differenzen lassen sich mit unterschiedlichen Wahr- nehmungsperspektiven erklären. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin vermö- gen diese Differenzen die Glaubhaftigkeit jedoch nicht entscheidend zu mindern. Vielmehr weisen die Unterschiede darauf hin, dass keine Kollusionshandlungen stattgefunden haben. Auf die Aussagen der Grenzwachtbeamten kann grund- sätzlich abgestellt werden. 5.8.4 In Bezug auf die Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten sind na- mentlich der Konsultationsbericht von Dipl. Ärztin B. vom 4. April 2023 (CAR pag. 5.200.023 ff.) sowie die schriftliche Berichterstattung von Dipl. Ärztin B. vom 18. Oktober 2022 zuhanden der Vorinstanz (TPF pag. 2.264.1.001 ff.) zu berücksich- tigen. Dabei steht insbesondere im Vordergrund, dass laut aktuellstem Bericht die Konzentration und Aufmerksamkeit gestört sind. Der formale Gedankengang sei zwar geordnet, jedoch ein ständiges Gedankenkreisen und drängende Ge- danken berichtet werden. Im Kontakt wirke der Beschuldigte misstrauisch und gereizt (CAR pag. 5.200.024). Auch für Dipl. Ärztin B. ist auffällig, dass der Be- schuldigte (auch ihr gegenüber) zu seinem eigenen Verhalten gegenüber den - 38 - Beamten keine Angaben macht. Sie erklärt dies damit, «dass es ihm nicht be- wusst war, dass er sich drohend bzw. gewalttätig verhalten hat, sondern dass es sich um impulsive aggressive Reaktionen im Rahmen der emotionalen Überer- regung und massiven Angst gehandelt hat, welche durch das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bedingt waren» (TPF pag. 2.264.1.009). Die psychi- sche Erkrankung des Beschuldigten ist nicht bestritten und durch zahlreiche Be- richte, die sich in den Akten befinden, belegt. Aufgrund dieser Berichte ist davon auszugehen, dass die Geschehnisse am 12. April 2021 für den Beschuldigten als «Trigger» wirkten. Neben dem Recht des Beschuldigten die Aussage- und Mitwirkung zu verweigern (vgl. etwa Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 113 Abs. 1 und 158 Abs. 1 lit. a StPO), sind aus Sicht des Berufungsgerichts insbesondere damit auch Erinnerungs- und Aussagelücken des Beschuldigten in Bezug auf sein ei- genes Verhalten und das Kerngeschehen zu erklären. 5.8.5 Nach eingehender Prüfung, auch der vorgebrachten Argumente der Verteidi- gung, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl erstellt (vgl. supra E. II. 2.1; Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auf die Aussa- gen der Grenzwachtbeamten abgestellt werden. Diese sind Erlebnisbasiert und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend. Hinzu kommt die fotografische Dokumentation und ärztliche Feststellung der erlittenen Verlet- zungen von D. (BA pag. 05-00-0034). Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des vorliegend interessierenden Kerngeschehen Lü- cken auf, bzw. der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die an ihn gerichteten Vorwürfe pauschal.
  23. Rechtliche Würdigung 6.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). - 39 - 6.2 Objektiver Tatbestand und Subsumtion 6.2.1 Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung, wobei letztere vorliegend angeklagt ist. Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 StGB N. 8). Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforde- rungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggres- sion im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Ein- wirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vo- rausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegen- satz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshand- lung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Der Beschuldigte hat den Grenzwachtbeamten D. auf die Brust geschlagen und danach am Hals gewürgt, als dieser zusammen mit weiteren Grenzwachtbeam- ten beim Beschuldigten eine Sicherheitskontrolle durchführte. D. hat Rötungen der Haut an verschiedenen Körperstellen, einschliesslich am Hals, erlitten. Die Rechtsgrundlagen zur Durchführung einer Sicherheitskontrolle sowie Abnahme der Fingerabdrücke zwecks Feststellung der Identität durch das Grenzwacht- korps finden sich Art. 100 ff. Zollgesetz (ZG, SR 631.0), sowie in Art. 224, Art. 225 und Art. 226 Zollverordnung (ZV, SR 631.01). So können die Grenzwacht- beamten gestützt auf Art. 101 ZG Personen anhalten und befragen. Kann die Identität vor Ort nicht sicher festgestellt werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die angehaltene Person auf eine Zollstelle oder Dienststelle gebracht werden (FORSTER, Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 101 ZG N. 4). Die Grenzwachtbeamten sind befugt, die Identität einer Person mittels Fingerabdrucks festzustellen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 226 ZV). Gemäss Art. 101 Abs. 2 ZG dürfen angehaltene Perso- nen abgetastet werden, wenn namentlich der Verdacht besteht, dass von ihr eine - 40 - Gefährdung ausgeht. Unter den gleichen Voraussetzungen können gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. a ZG Personen auch einer körperlichen Durchsuchung unterzogen werden (HEIMGARTNER, Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 102 ZG N. 17). Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung er- füllt. 6.3 Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld 6.3.1 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventual- vorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger während dessen Amtshandlung tätlich anzugreifen, bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 6.3.2 Vorsatz erfordert Wissen um die wesentlichen Tatumstände. Den tatbestand- mässigen Erfolg muss der Täter für mindestens ernsthaft möglich halten. Das Wissen bezieht sich dabei auf die Eignung des aktuellen Verhaltens, den Tater- folg herbeizuführen (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Praxiskommentar StGB,
  24. Aufl. 2021, Art. 12 StGB N. 4). Der Wille wird als innere Kraft bezeichnet, die das eigene Verhalten steuert und ist auf die Realisierung aller tatbestandsrele- vanten Umstände gerichtet. Das Motiv ist grundsätzlich nicht entscheidend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 12 StGB N. 12). Direkter Vorsatz wird etwa angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichung vom Täter als eigentli- ches Handlungsziel oder als notwendiges Zwischenziel angestrebt wird. Es sind auch Nebenfolgen erfasst, deren Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit seinem Handeln verbunden erkennt (STRATEN- WERTH, AT I § 9 N. 99; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 12 StGB N. 12a). 6.3.3 Der Beschuldigte bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenfassend bringt die Verteidigerin im Rahmen des Parteivortrags vor: Aufgrund der psychi- atrisch diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe er durch den Vorfall auf dem Grenzwachtposten eine Retraumatisierung erlebt. Der Beschul- digte sei aufgrund seiner «massivsten behördlichen Gewalterfahrungen» durch das Verhalten und das Auftreten der Beamten getriggert worden. In solchen Mo- menten sei die Denkfähigkeit zusätzlich zu einer möglichen Fehleinschätzung, - 41 - vor allem auch durch die emotionale und vegetative Überreaktion, eingeschränkt. Die Wiedererlebenssymptome seien willentlich nicht kontrollierbar – dasselbe gelte entsprechend auch für die Reaktion auf ein Wiedererleben. Seien die Symptome jedoch willentlich nicht kontrollierbar, so «fehlt es bezüglich des Vor- satzes einer allfälligen Gewaltausübung bereits am erforderlichen Willensele- ment». Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, wenn überhaupt, in einer durch ihn nicht mehr steuerbaren Art und Weise gehan- delt habe (vgl. insb. TPF pag. 2.271.030; sowie supra E. II. 3.3; CAR pag. 5.200.014 ff.). Zudem sei der Vorsatz auch zu verneinen, da ein Sachverhaltsirr- tum gemäss Art. 13 StGB vorgelegen habe. Aufgrund der Erfahrungen des Be- schuldigten im Heimatland habe er sich in vorliegend zu beurteilender Situation in Todesangst befunden und ausgehend von der Aufforderung, seine Fingerab- drücke geben zu müssen und auf Grund des beabsichtigten Abtastens, habe er sich an Leib und Leben bedroht gesehen. Daher wäre selbst eine bewusste Ab- wehrreaktion nicht vorsätzlich. Das Gericht müsse die Tat nach dem Sachverhalt beurteilen, den sich der Beschuldigte vorgestellt habe (TPF pag. 2.721.033; CAR pag. 5.200.016 ff.). 6.3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war dem Beschuldigten bewusst, dass er es mit Beamten zu tun hatte, da sich diese klar als solche zu erkennen gegeben hatten (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.5). Dabei ist nicht relevant, dass der Beschuldigte von Polizisten spricht, wenn es sich aber um Mitarbeiter des Grenzwachtkorps handelte. Zudem wusste der Beschuldigte, auch aus früheren Erfahrungen mit Polizeikontrollen in der Schweiz, dass es den Beamten erlaubt ist, Ausweise zu kontrollieren sowie die Identität festzustellen. Genauso muss der Beschuldigte gewusst haben, dass Polizei- bzw. Grenzwachtbeamte zur Sicherheitskontrolle Personen abtasten dürfen. Es war für den Beschuldigten auch erkennbar, dass «die Chefin», also die vorgesetzte Person der drei Grenzwachtbeamten, ihm die gesetzlichen Grundlagen zu erläutern versuchte. Die Beamten haben dem Be- schuldigten jede ihrer Handlungen vorab angekündigt und zu erklären versucht, jedenfalls bis zu seiner aktiven Gegenwehr. Es war dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass eine Amtshandlung durchgeführt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Indizien vorlagen, wonach er von einer nichtigen Amts- handlung hätte ausgehen müssen bzw. dürfen (Urteil SK.2022.5. E. 5.1.5; vgl. auch BA pag. 13-01-0010 f.). Dem Beschuldigten muss auch bewusst gewesen sein, dass er durch seine aktive Gegenwehr D. leichte Verletzungen zufügen kann, konkret durch die Schläge auf die Brust und den Griff an den Hals und dass er damit und durch sein Verhalten insgesamt die andauernde Amtshandlung hin- derte. Der Beschuldigte hat somit wissentlich gehandelt. - 42 - 6.3.5 Der Einwand, der Beschuldigte habe in einem Sachverhaltsirrtum fälschlicher- weise angenommen er sei an Leib und Leben bedroht, überzeugt nicht. Grund- sätzlich muss nach Rechtsprechung der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer rechtfertigenden Lage. Laut Bundesgericht genügt die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs für die Annahme von Putativnotwehr nicht (Ur- teil BGer vom 21. Januar 2019 6B_789/2018 E. 2.4). Gleiches muss für den Pu- tativnotstand gelten. Wie der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, ist er in der Schweiz wiederholt von Polizeibeamten kontrolliert worden und habe grundsätz- lich nur gute Erfahrungen gemacht (vgl. supra E. II. 5.6.2). Aufgrund dieser Er- fahrungen mit der Polizei in der Schweiz musste der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er nach einer Polizeikontrolle bzw. wie vorliegend, einer Kon- trolle durch das Grenzwachtkorps, sofort in sein Heimatland ausgeschafft wird. Die Annahme der Beschuldigte habe sich in Todesangst befunden ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB im Sinne eines Putativnotstandes liegt nicht vor. 6.3.6 Insofern als die Verteidigerin vorbringt, es fehle bezüglich des Vorsatzes einer allfälligen Gewaltausübung am erforderlichen Willenselement, da aufgrund einer Retraumatisierung die Wiedererlebenssymptome willentlich nicht kontrollierbar seien, verkennt sie, dass damit – wenn überhaupt – die Schuldfähigkeit, im Sinne der Steuerungsfähigkeit, betroffen wäre. Zwar wird der Wille als innere Kraft be- zeichnet, die das eigene Verhalten steuert (vgl. E. 5.2.3.2). Die Frage, ob jemand mit Wissen und Willen handelte, bezieht sich auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit ist jedoch beim Verschulden zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vorsätzlich gehandelt. So sagt der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber, dass er sich habe wehren wollen (TPF pag. 2.731.006, in fine). Zudem bestreitet der Be- schuldigte auch nicht, dass er die Durchführung einer Amtshandlung habe ver- hindern wollen – sowohl die Abnahme der Fingerabdrücke wie auch die Sicher- heitskontrolle. Demnach hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes wissentlich und willentlich gehandelt. 6.3.7 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (die aufgehobene Steuerungsfähigkeit). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begut- achtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Gemäss Bundesge- richt ist bei der Prüfung dieser Zweifel zu berücksichtigen, dass nicht jede gering- fügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte - 43 - Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zwei- fel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbe- zug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpas- sen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3, m.w.H.). 6.3.8 Gestützt auf Art. 145 StPO hat die Vorinstanz Dipl. Ärztin B. ersucht, ihren Schrei- ben vom 17. Juni 2022 zu ergänzen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 hat sie schriftlich Bericht erstattet (TPF pag. 2.264.1.001). Gemäss Schreiben vom 17. Juni 2022 von Dipl. Ärztin B. (TPF pag. 2.521.013), adressiert an die Verteidige- rin, leidet der Beschuldigte unter folgenden psychiatrischen Erkrankungen: Eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (lCD-10: F43.1) nach Erleben von Folter, Unterdrückung und Diskriminierung im Heimatland; sowie eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit Sta- tus nach Suizidversuch am 15. März 2022 (lCD-10: F33.2). Aus Sicht von Dipl. Ärztin B. bestand zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. April 2021 dieselbe psychi- atrische Diagnose, wobei bis dahin die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden sei (TPF pag. 2.264.1.006 f.). Die Frage, ob «der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. April 2021 infolge des diagnostizierten Zustands in seiner Denkfähigkeit und der Fähigkeit, seine Handlungen seiner Wahrneh- mung entsprechend zu steuern, beeinträchtigt gewesen sei, beantwortet sie wie folgt: «Ja, ich gehe davon aus, dass die Personenkontrolle durch die Polizeibe- amten bei Herrn A. als ‹Trigger› wirkte und das für eine posttraumatische Belas- tungsstörung typische Wiedererleben traumatischer Erfahrungen auslöste. Dadurch war es Herrn A. nicht möglich, die Situation adäquat einzuschätzen und entsprechend sein Verhalten zu steuern, sondern er reagierte impulsiv, in dem Erleben einer existenziellen Bedrohung. Die Denkfähigkeit ist im Rahmen eines akuten Wiedererlebens bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zusätz- lich zu einer möglichen Fehleinschätzung der Situation vor allem auch durch die emotionale und vegetative Übererregung eingeschränkt.» Zur Frage, ob sie ihrer Aussage im Schreiben vom 17. Juni 2022 betreffend Zusammenhang der beim Beschuldigten gestellten Diagnose mit den mutmasslich durch ihn begangenen Taten, weitere Bemerkungen anbringen möchte, nimmt Dipl. Ärztin B. folgender- massen Stellung: «Es ist auffällig, dass Herr A. damals zu seinem eigenen Ver- halten gegenüber den Beamten keine Angaben machte. Dies lässt darauf - 44 - schliessen, dass es ihm nicht bewusst war, dass er sich drohend bzw. gewalttätig verhalten hat, sondern dass es sich um impulsive aggressive Reaktionen im Rah- men der emotionalen Übererregung und massiven Angst gehandelt hat, welche durch das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bedingt waren.» 6.3.9 Es ist aufgrund der diversen psychiatrischen Berichte unbestritten, dass der Be- schuldigte an psychischen Erkrankungen leidet (vgl. etwa CAR pag. 5.200.023 ff.; TPF pag. 2.264.1.006). Insbesondere wird eine chronische post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss Bundesgericht ist je- doch kaum denkbar, dass Belastungsstörungen zur Aufhebung der Einsichtsfä- higkeit führen und nur in seltenen Fällen sind sie unter Umständen derart ausge- prägt, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein kann (BGE 133 IV 145 E. 3.5). Vorliegend besteht kein ernsthafter Anlass, an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Im Konsultationsbericht vom
  25. April 2021 hält Dipl. Ärztin B. fest, dass Konzentration und Aufmerksamkeit im Rahmen der akuten Erregung und Angstsymptomatik leicht eingeschränkt ge- wesen seien. Zudem konnte sie auch keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen feststellen (BA pag. 13-01-0025). Vielmehr bestand seitens des Beschuldigten – im Sinne der genannten Recht- sprechung – insbesondere vor und während der Tat, aber auch im Nachhinein ein Realitätsbezug. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den detaillierten Aussa- gen des Beschuldigten. Es war ihm stets klar, dass eine Amtshandlung durchge- führt werden sollte und er die Erklärungen betreffend Rechtsgrundlagen so nicht akzeptieren wollte. Trotz Vorliegen der psychiatrischen Diagnosen ist vorliegend nicht an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit zu zweifeln. 6.4 Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
  26. Strafzumessung 7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul- den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses - 45 - Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 7.2 Aufgrund des Freispruchs in Anklageziffer 2 hat der Beschuldigte lediglich die Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt, so dass das Asperationsprinzip bzw. die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht greift. Vorab ist festzuhal- ten, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Berufungskammer keine strengere Strafart wählen und kein höheres Strafmass als die Vorinstanz ausfällen kann (Art. 391 Ab. 2 StPO). An die von der Vorinstanz bestimmte be- dingte Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen ist das Berufungsgericht gebun- den. 7.3 Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe an. 7.4 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die von ihm begangene Straftat der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Würdigung von Tat- und Täterkomponen- ten im leichten Bereich ein (Urteil SK.2022.5 E. 6.3.3). Diesem Befund ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich beizupflichten: 7.4.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Grenzwachtbeamten D. zunächst geschlagen und dann am Hals gewürgt hat. Damit hat der Beschuldigte auf die körperliche Integrität des Grenz- wachtbeamten eingewirkt, durch das Würgen auf besonders gefährliche Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Griff an den Hals nicht lange gedauert hat. Auch die tätliche Auseinandersetzung insgesamt hat bloss kurze Zeit gedauert. Wenn der vom Beschuldigten eingereichte Anrufverlauf sei- nes Mobiltelefons (TPF pag. 2.721.002) hinzugezogen wird, kann von ungefähr 20 Minuten ausgegangen werden, innerhalb derer versucht wurde, die Fingerab- - 46 - drücke zu nehmen, dem Beschuldigten die Gründe dargelegt wurde und schliess- lich die Auseinandersetzung stattgefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grenzwachtbeamte zwar leichte Verletzungen davongetragen hat, es aber bei einer leichten Tätlichkeit geblieben ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallenden Delikte ist das Verhalten der Beschuldigten verschuldensmäs- sig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist somit noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Demnach erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemes- sen. 7.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hin- zuweisen. Der Beschuldigte wollte sich gegen die Amtshandlung wehren. Zu sei- nen Gunsten spricht, dass er mit geringer krimineller Energie gehandelt hat. Es war kein planmässiges Vorgehen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass einer- seits aus Sicht des Beschuldigten das Verhalten der Grenzwachtbeamten hin- sichtlich der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seiner Anwältin verwirrend erschienen ist und es dem Beschuldigten andererseits aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung und Erfahrungen im Heimatland vergleichsweise schwieriger war, sich rechtskonform zu verhalten. Dementsprechend ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze angemessen. 7.4.3 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom
  27. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersu- chung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). - 47 - 7.4.4 Der Beschuldigte ist im Jahr 2015 als Asylsuchender vom Heimatland Iran in die Schweiz eingereist (TPF pag. 2.731.008) und hat am 26. Oktober 2015 Asyl be- antragt (CAR pag. 3.201.189 ff.). Das Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration am 6. September 2019 abgelehnt. Diese Verfügung ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 hat das SEM wiedererwägungsweise den Ent- scheid vom 6. September 2019 aufgehoben und anerkennt den Beschuldigten als Flüchtling an und gewährt im Asyl (CAR pag. 3.201.189 ff.). In der Schweiz hat er 2019 eine Ausbildung im Bereich Haustechnik begonnen und hat diese mit dem Eidgenössischen Berufsattest EBA abgeschlossen (CAR pag. 5.300.004). Derzeit ist der Beschuldigte in einem betreuten Wohnheim untergebracht und nimmt wöchentliche Termine zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung wahr. Im Verlauf des Jahres 2022 war der Beschuldigte mehrmals in statio- närer Behandlung, namentlich aufgrund Suizidversuchs (CAR pag. 3.201.121 f.; CAR pag. 5.200.023 f.). Aktuell wurde ihm ein Antidepressivum verschrieben, wobei er dieses gemäss eigenen Angaben nicht einnimmt (CAR pag. 5.300.003). Laut aktuellstem Konsultationsbericht steht «insgesamt eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Antriebs- schwäche, Interessenverlust, Freudlosigkeit und negativen, kreisenden Gedan- ken im Vordergrund». Wobei die Zukunfts- und Existenzängste insbesondere mit der damaligen Situation ohne gültigen Aufenthaltsstatus im Zusammenhang standen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach seinen Zu- kunftsplänen gefragt, gab der Beschuldigte an, sein Leben wieder aufzubauen und weiterhin einer Therapie folgen zu wollen (TPF pag. 2.731.003). Angespro- chen auf seine Pläne, nachdem ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aus, dass er wieder eine «positive» Person sein und seine Kraft zurückbekommen wolle. Er wolle arbeiten und eine Tagesstruktur haben (CAR pag. 5.300.006). Der Beschuldigte ist ge- mäss eigenen Angaben im Heimatland vorbestraft. Diese Vorstrafe ist aus Sicht des Gerichts unbeachtlich, auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgrund- sätze, festgelegt in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK). In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (CAR pag. 4.401.006). Der Be- schuldigte bestritt den Sachverhalt grundsätzlich, insbesondere sein eigenes Verhalten in Bezug auf das Kerngeschehen. Hinsichtlich seines Aussageverhal- tens verhielt er sich zumindest durchschnittlich kooperativ. Er hat sich seit Bege- hung der Tat wohl verhalten. Allerdings zeigte er weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Unmittelbar nach der Tat liess er sich von seiner Thera- peutin zur Kooperation und Abnahme der Fingerabdrücke überzeugen. Seine persönliche Situation, einschliesslich der vom SEM anerkannten Fluchtgründe, wirken sich zwar leicht zu seinen Gunsten aus. Das grundsätzliche Bestreiten - 48 - der Tat und die fehlende Einsicht und Reue heben dies wiederum auf. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 7.4.5 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz erachtete jedoch eine (ge- dankliche) Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen (Urteil SK.2022.5 E. 6.3.3). An diesen von der Vorinstanz bestimmten deliktspezifischen Strafhöhe ist die Berufungskammer vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts folgt bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der re- formatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1., m.w.H.). Entsprechend sind die von der Vorinstanz festgelegten 45 Tagessätze zu bestätigen. 7.5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom 2. Juni 2023 hat der Beschuldigte als Asylsuchen- der kein reguläres Erwerbseinkommen und ihm stehen monatlich Nothilfe in der Höhe von Fr. 300.-- zur Verfügung (CAR pag. 2.102.019 ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- jedenfalls als angemessen. 7.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Der von der Vorinstanz vorgesehene bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist dementspre- chend zu bestätigen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist eine Ver- - 49 - längerung der Probezeit auch nicht möglich. Auf Grund der dargestellten finanzi- ellen und persönlichen Situation des Beschuldigten erscheint die Verhängung einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB nicht opportun.
  28. Weisung 8.1 Die Vorinstanz hat namentlich gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin B. die Weisung gemäss Art 94 StGB erteilt, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung unterzieht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dienen Weisungen nur spezialpräventiven Zwecken (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3, m.w.H.; TRECHSEL/AEBERSOLD, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 StGB N. 5). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist für die Erteilung einer Wei- sung zur ärztlichen oder psychologischen Betreuung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen von Art. 63 StGB erfüllt sind (Urteil SK.2022.5 E. 7; TRECH- SEL/AEBERSOLD, a.a.O., Art. 94 StGB N. 6). Die Anordnung einer entsprechen- den Weisung setzt zumindest ein aktueller Befund einer Fachperson voraus (IM- PERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 18). Gemäss Konsultati- onsbericht vom 4. April 2023 von Dipl. Ärztin B. finden wöchentliche psychiat- risch-psychotherapeutische Konsultationen statt. Eine Intensivierung des Set- tings durch zusätzlich ambulante psychiatrische Pflege und Ergotherapie sei zwar indiziert, der Beschuldigte sei aber nicht in der Lage gewesen, diese Ange- bote anzunehmen. Gemäss Dipl. Ärztin B. sei dies namentlich auf den unsiche- ren Aufenthaltsstatus zurückzuführen. Perspektivisch sei die weitere Unterbrin- gung in einer betreuten Wohnform sowie die Intensivierung des Therapiesettings, einschliesslich einer regelmässigen Einnahme der antidepressiven Medikation und die Etablierung einer Tagesstruktur angezeigt und Ziele der Behandlung (CAR pag. 5.200.024 f.). Demgemäss ist dem Beschuldigten die Weisung zu er- teilen, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie- hen. 8.2 Für den Vollzug der Weisung ist gemäss Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton Bern zuständig. Nach schriftlicher Mitteilung des Urteil- dispositivs haben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvoll- zug des Kanton Berns mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitgeteilt, dass im Kanton Bern gerichtlich angeordnete Weisungen im Zusammenhang mit bedingten Ur- teilen, von den Gerichten selber überwacht werden. Gemäss Art. 74 Abs. 1 StBOG vollziehen die Kantone namentlich Geldstrafen (lit. e), die von den Straf- behörden des Bundes angeordnet wurden. Eine bedingte Geldstrafe zwar nicht zu vollziehen. Nach Art. 75 StBOG vollzieht die Bundesanwaltschaft Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn die Kantone nicht zuständig sind. Die Bot- - 50 - schaft (BBl 2008 8125, 8179) nennt diesbezüglich beispielhaft «den Vollzug an- derer Massnahmen (z.B. Veröffentlichung des Urteils), das Inkasso von Kosten, die Auszahlung von Entschädigungen, die Rückgabe von Gegenständen oder die Verwertung eingezogener Gegenstände oder Vermögenswerte». Weder das Gesetz, noch die Botschaft (BBl 2008 8125, 8178 f.) äussert sich zur Bewäh- rungshilfe und Weisungen. Gemäss Art. 376 StGB richten die Kantone die Be- währungshilfe ein. Das Institut der Bewährungshilfe liegt damit in der Verantwor- tung der Kantone (vgl. dazu Imperatori, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 376 StGB N. 1). Gleiches muss aus systematischen Gründen auch für die Wei- sungen gelten. Die Strafbehörden des Bundes haben gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO lediglich den Vollzugskanton zu bestimmen und nicht die Vollzugsbehörde. Sofern die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kanton Berns daran festhalten, dass sie für den Vollzug und die Kontrolle der Weisung nicht zuständig sind, steht es ihnen frei, das entsprechende Ersuchen innerhalb des Kantons Bern an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  29. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unent- geltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein - 51 - Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR). 9.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an- geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 9.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Dabei wird einer- seits der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) bestätigt. Anderseits wird der Schuldspruch im Hinblick auf den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) aufgehoben und der Beschuldigte wird diesbezüglich freigesprochen. Dem- entsprechend ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage einer Über- prüfung zu unterziehen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz legte die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt auf den Be- trag von Fr. 2'000.-- fest, was vorliegend nicht zu beanstanden ist, da der Frei- spruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts am Ermittlungs- und Pro- zessaufwand nichts ändert. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aus- gangsgemäss die vollen Kosten. Da der Freispruch vom Vorwurf des rechtswid- rigen Aufenthalts aufgrund der Gutheissung des Wiedererwägungsgesuch des Asylentscheides erfolgt, ist bloss eine minimale Reduzierung des zu tragenden Teils der Verfahrenskosten angezeigt. Der Beschuldigte wird entsprechend ver- pflichtet 9/10 der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 9.5 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen teil- weise; er erwirkt jedoch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Auf- enthalts. Im Verhältnis zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiegt dieser jedoch klar weniger schwer. Insgesamt rechtfertigt sich, - 52 - dass 1/5 der Kosten für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse ge- hen.
  30. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 10.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 10.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
  31. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 10.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz gibt grund- sätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und es wird auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.5 E. 10). Einzig bezüglich des Rückforderungsvorbehalts gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten, aufgrund der teilweisen Kostenauflage, eine im entsprechenden Umfang re- duzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dement- sprechend wird der Beschuldigte zur Rückzahlung von 9/10 der Entschädigung - 53 - für das erstinstanzliche Verfahren und Vorverfahren verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.4 Das für das Berufungsverfahren beantragte Honorar erscheint vorliegend als zu hoch. Das Berufungsgericht reduziert das Honorar betreffend den geltend ge- machten Aufwand für die Anwaltstätigkeit sowie betreffend die Reise- und War- tezeit um je vier Stunden. Mit Blick auf die den von der Verteidigerin ausgewie- sene Aufwand für ihre Anwaltstätigkeit erscheint vorliegend insbesondere die Zeit für Standardeingaben an das Gericht, Ausarbeiten der Berufungserklärung und Replik sowie die Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung als hoch berechnet. Die diversen Frist- und Akteneinsichtsgesuche wurden regelmässig mit 15 Minuten in Rechnung gestellt. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei um Standardeingaben, für die ein Aufwand von fünf Minuten gerechtfertigt er- scheinen. Die geltend gemachten 240 Minuten für die Ausarbeitung der Beru- fungserklärung und Replik zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft erschei- nen zu hoch. Es ist der Verteidigerin zwar zu zugestehen, dass sie Abklärungen hinsichtlich der prozessualen Anträge sowie der Beweisanträge vornehmen musste. Dem Gericht erscheint eine Reduktion um 60 Minuten jedoch gerecht- fertigt. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung macht die Verteidigerin 520 Minuten, also über achteinhalb Stunden geltend. Es trifft zwar zu, dass die Verteidigerin einen neuen Parteivortrag vorbereiten und dabei auch zusätzliche Akten, die das Berufungsgericht eingeholt hat, berücksichtigen musste. In Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen hat sich gegenüber dem Parteivortrag vor Vorinstanz jedoch nur geringfügig etwas geändert. Auch der Parteivortrag zu den Vorfragen im Rahmen der Berufungsverhandlung wich ge- genüber der schriftlichen Eingabe bloss in geringem Mass ab. Entsprechend rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere 120 Minuten. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Reduktion des Aufwands für die anwaltliche Tätigkeit um 240 Minuten. Die geschätzten Kosten für die Reise- und Wartezeit sind mangels War- tezeit, da auf eine mündliche Eröffnung verzichtet wurde, um insgesamt vier Stunden zu kürzen. Demzufolge ist Rechtsanwältin Lena Reusser eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 8'038.-- (inkl. MWST) zuzusprechen. 10.5 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschä- digung seiner amtlichen Verteidigung für deren Leistungen im Berufungsverfah- ren im Betrag von Fr. 8'038.-- (inkl. MWST) im Umfang von 4/5, entsprechend Fr. 6‘430.40 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 54 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil
  32. A. wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
  33. A. wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) freigesprochen.
  34. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  35. Für die Dauer der Probezeit wird A. angewiesen, sich einer psychiatrischen Betreuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Für den Vollzug der Weisung wird der Kanton Bern als zuständig erklärt.
  36. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren) betra- gen Fr. 2’000.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1’200.--; Gerichtsgebühr Fr. 800.--) und werden zu 9/10 (ausmachend Fr. 1‘800.--) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.
  37. Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 4'299.-- (inkl. MWST) entschädigt. Rechtsanwältin Lena Reusser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11'874.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von Fr. 14‘555.75 (entspricht 9/10 von Fr. 16‘173.05) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 4/5 (ausmachend Fr. 2‘400.--) A. auferlegt und im Üb- rigen vom Staat getragen.
  39. Rechtsanwältin Lena Reusser wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8038.-- (inkl. MWST) entschädigt. - 55 - A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 6‘430.40 (entspricht 4/5 von Fr. 8038.--) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 9. Juli 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lena Reus- ser, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rechtswidriger Aufenthalt

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2023.2

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 4. Mai 2021 erstattete das Grenzwachtkorps Strafanzeige gegen A. (hier- nach: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie rechts- widrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) (BA pag. 05-00-0001 ff.). A.2 Am 23. Juni 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und sprach ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 4'500.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem ordnete die Bundesanwaltschaft eine Verbindungsbusse von Fr. 900.-- an, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Ferner verfügte die Bundesan- waltschaft über den Vollzug (BA pag. 03-01-0001 ff.). Am 2. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (BA pag. 16-01-0001). A.3 Am 1. Februar 2022 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl als Ankla- geschrift an das Bundesstrafgericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2.100.001). Sie verzichtete auf die persönliche Teil- nahme an der Hauptverhandlung. A.4 Die Hauptverhandlung fand am 8. November 2022 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Der Ein- zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--, entsprechend Fr. 450.--, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wies die Strafkammer gestützt auf Art. 94 StGB an, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung unterziehen muss. Ferner verfügte die Strafkammer über den Vollzug und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’000.--, bestehend aus den Gebühren der Bundesanwaltschaft von Fr. 1'200.-- und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (CAR pag. 1.100.005 ff.).

- 3 - A.5 Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (TPF pag. 2.930.001 ff.). Der Bundesanwaltschaft wurde es am 11. November 2023 schrift- lich zugestellt (TPF pag. 2.930.005). Mit Eingabe vom 18. November 2022 hat der Beschuldigte die Berufung angemeldet und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersucht (TPF pag. 2.940.001). Das begründete Urteil wurde am 25. Januar 2023 an die Parteien versendet und am 26. Januar 2023 der Ver- teidigerin des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 1.100.035 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 leitete die Strafkammer das begründete Ur- teil SK.2022.5 vom 8. November 2022 mitsamt der Berufungsanmeldung des Be- schuldigten vom 18. November 2022 an die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen.

2. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) freizusprechen.

3. Eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 115 Abs. 1lit. b StGB) freizusprechen.

4. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkam- mer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 16173.05 (inkl. Ausla- gen und MwSt) zuzusprechen.

5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

- 4 - B.3 Zusammen mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte durch seine Ver- teidigerin zwei Beweisanträge (CAR pag. 1.100.039 ff.):

1. Dr. med. P. sei in Bezug auf Symptome und Auswirkungen einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung, insbesondere auf die Wirkungen einer Retraumati- sierung, als sachverständige Person zu befragen.

2. Die behandelnde Ärztin von A. DipI. Ärztin B. sei im Hinblick auf die beim Be- rufungsführer bestehenden Diagnosen und die durch Frau B. schriftlich gemach- ten Ausführungen als Zeugin vorzuladen und zu befragen. B.4 Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 3. März 2023 ihren Verzicht auf einen Antrag auf Nichteintreten und eine Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Gleichzeitig nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zum Rückwei- sungsantrag (Ziffer 1 der Berufungserklärung) sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten und stellte den Antrag diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. April 2023 äusserte sich die Verteidigerin zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2023 und hielt an den Anträgen vom 15. Februar 2023 vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen und prozessuale Anträge vom 13. April 2023 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Rückweisungsantrag des Beschuldigten (Ziffer 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.6 Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (CAR pag. 4.200.006). Die Verteidi- gerin hielt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 an den Beweisanträgen, gestellt mit der Berufungserklärung vom 15. Februar 2023, vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.013). B.7 Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) wurde ersucht, die Akten betreffend Mehrfach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch des Beschul- digten zu übermitteln (CAR pag. 3.201.001 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2023 übermittelte das SEM die Akten in Kopie und wies darauf hin, dass sich die Ge- währung der Akteneinsicht nur auf den amtsinternen Gebrauch der Gerichtsbe- hörden erstrecke, ein weitergehendes Zugänglichmachen der Akten an Dritten gestützt auf Art. 27 VwVG nicht gewährt werden könne (CAR pag. 3.201.003). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte der Vorsitzende dem SEM mit, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass nicht die vollständigen Akten übermittelt

- 5 - wurden und bestimmte Aktenstücke (der Editionsklasse A und B) bereits ausge- sondert wurden sowie ein überwiegender Teil der Aktenstücke namentlich dem Beschuldigten bereits bekannt sind. Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass das Berufungsgericht beabsichtige die Aktenstücke zu den Akten im Berufungsver- fahren zu nehmen und gewährte dem SEM Frist bis zum 9. Mai 2023 zur Stel- lungnahme zur Akteneinsicht der Parteien (CAR pag. 3.201.006). B.8 Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 nahm das SEM innert Frist Stellung und teilte dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts mit, dass keine Einwände dagegen beste- hen, dass die Aktenstücke zu den Akten des Berufungsverfahren erhoben wer- den (CAR pag. 3.201.008). Zudem kündigte das SEM an, das Einvernahmepro- tokoll vom 9. Mai 2023 des Beschuldigten im Verfahren des SEM sowie nach Möglichkeit den Entscheid über das Mehrfach bzw. qualifizierte Wiedererwä- gungsgesuch dem Berufungsgericht zu zustellen. Am 16. Mai 2023 bestätigte das SEM dem Berufungsgericht telefonisch, dass ein Entscheid voraussichtlich im Juni ergehen werde (CAR pag. 3.201.139). B.9 Mit Verfügung über ergänzende Beweismassannahmen vom 16. Mai 2023 hat der Vorsitzende entschieden, die Beweisanträge der Verteidigerin dem Beru- fungsgericht zum Entscheid anlässlich der Berufungsverhandlung weiterzuleiten. Zudem hat der Vorsitzende verfügt, diverse Aktenstücke aus dem Verfahren des SEM zu den Akten des Berufungsverfahrens zu erheben. Ebenso das Befra- gungsprotokoll des SEM vom 9. Mai 2023 sowie den Entscheid betreffend Mehr- fach bzw. qualifizierte Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten, sollte dieser vor der Berufungsverhandlung ergehen. Gleichzeitig gab er den Parteien die Ge- legenheit begründet zu beantragen, weitere Aktenstücke aus dem SEM-Verfah- ren zu den Akten des Berufungsverfahrens erheben zu lassen. Zudem wurde verfügt, die Akten des Verfahrens der Militärjustiz beizuziehen (CAR pag. 4.200.008 f.). B.10 Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 hat der Auditor der Militärjustiz dem Berufungs- gericht die Akten elektronisch zugestellt (CAR pag. 3.202.003 ff.). Gleichzeitig hat er darum ersucht, dass ihm das Dispositiv des vorliegenden Verfahrens zu- gestellt wird. B.11 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 13. April 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.006), einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR pag. 4.401.007), Dokumente über die Steuersituation (CAR pag. 4.401.009 f.) sowie schriftliche Angaben des Beschuldigten über seine persönli- che und finanzielle Situation (CAR pag. 2.102.019 ff.) ein.

- 6 - B.12 Das SEM hat am 6. Juni 2023 das Befragungsprotokoll vom 9. Mai 2023 über- mittelt (CAR pag. 3.201.141 ff.). Am 26. Juni 2023 hat das SEM zudem den Ent- scheid vom 23. Juni 2023 in Sachen Wiedererwägungsgesuch der Berufungs- kammer zugestellt (CAR pag. 3.201.188 ff.). B.13 Die Bundesanwaltschaft stellte vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom

27. Juni 2023 (vorab per E-Mail) schriftlich folgende Anträge (CAR pag. 4.200.011 ff.):

1. A. sei schuldig zu sprechen: − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); − des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. i Bst. b AIG).

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Für die Dauer der Probezeit sei A. anzuweisen, sich einer psychiatrischen Be- treuung zu unterziehen (Art. 94 StGB).

Für den Vollzug der Weisung sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2000.00 zuzüglich der noch zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen.

5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Anträge der Bundesanwaltschaft wurden am 28. Juni 2023 der Verteidigerin elektronisch übermittelt (CAR pag. 2.102.022). B.14 Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2023 in Anwesenheit des Beschul- digten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

29. Juni 2023 liess der Beschuldigte folgende prozessualen Anträge stellen (CAR pag. 5.100.003):

1. Das Urteil vom 8. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der beschuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen.

- 7 - Sowie folgende Beweisanträge (CAR pag. 5.100.005):

1. An Beweisanträgen, die anlässlich der Berufungserklärung gestellt wurden, wird vollumfänglich festgehalten.

2. Der aktuellste Bericht von Frau B. vom 4. April 2023 sei zu den Akten zu neh- men. B.15 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte von Amtes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestä- tigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 5.100.006 f.). B.16 Das Urteil CA.2023.2 vom 9. Juli 2023 wurde den Parteien im Dispositiv schrift- lich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungs- instanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte fristgemäss die Berufung angemeldet (TPF pag. 2.940.001) und ebenfalls fristgemäss die Berufungserklärung eingereicht (CAR pag. 1.100.039 ff.). 1.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2023, mit dem das Ver- fahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (CAR pag. 1.100.005 ff.). Damit ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO unterstehen unter anderen die Verbre- chen und Vergehen des fünfzehnten Titels des StGB der Bundesgerichtsbarkeit,

- 8 - wenn sie sich namentlich gegen Behörden des Bundes richten. Die Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). 1.3 Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfah- renshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten und ist somit im Be- rufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); dieses ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige re- formatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hinge- gen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 3. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Ankla- gegrundsatzes 3.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens und insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung von Vorfragen Anträge zum Verfahren und rügte die Verletzung seines Gehörsanspruchs und des Anklagegrundsatzes. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellt der Beschuldigte den Antrag, es sei das Urteil vom 8. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur voll- ständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Vo- rinstanz sei anzuweisen sich mit den Vorbringen der Verteidigung und der be- schuldigten Person in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Begründend wird zusammengefasst aus- geführt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Urteilsbegründung mit den Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, was den An- spruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten «in schwerer Weise verletzt». Zudem sei das rechtliche Gehör auch verletzt, als dass die Vorinstanz keine um-

- 9 - fassende Aussagewürdigung vorgenommen habe. Durch diese «schweren Ver- letzungen des rechtlichen Gehörs» sei eine Rückweisung an die Vorinstanz ge- rechtfertigt, auch weil der Beschuldigte «de facto» eine Instanz verlieren würde. Zudem sei es der Verteidigung nicht möglich, das vorinstanzliche Urteil sachge- recht anzufechten oder die Frage nach den notwendigen Beweisanträgen zu be- urteilen, da dieses Urteil nicht nahvollziehbar sei. Zudem sei auch der Anklage- grundsatz verletzt, indem es der Anklageschrift «gänzlich an Anhaltspunkten» zum Deliktszeitraum des rechtswidrigen Aufenthalts fehle. 3.2 Die Bundesanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. März 2023 zu den Anträgen des Beschuldigten Stellung genommen und beantragt den prozessualen Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 sowie Rück- weisung der Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 1 der Berufungsanträge) sowie die Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen (CAR pag. 1.400.003 ff.). Die Bundesanwaltschaft begründet zusammengefasst, dass es keine Gehörsverletzung darstelle, wenn sich die erste Instanz nicht in der von der Verteidigung gewünschten Tiefe mit ihren Vorbringen auseinander- setzt sowie Art, Umfang und Qualität der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und insbesondere die Aussagen- und Beweiswürdigung seien nicht zu beanstanden. Mit Eingabe vom 11. April 2023 nimmt die Verteidigerin Stellung zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft und hält an den Anträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 2.102.006 ff.). Die Verteidigerin begründet das Festhalten zusammen- gefasst folgendermassen: die Vorinstanz habe gewissen Beweismitteln nicht bloss untergeordneten Charakter zugewiesen, vielmehr habe sie die entspre- chenden Beweismittel ganz ausser Acht gelassen. Gleiches gelte für die Vorbrin- gen der beschuldigten Person, auf die im vorinstanzlichen Urteil gar nicht einge- gangen werde. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt, weshalb eine Rückweisung unumgänglich sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 wiederholte die Vertei- digerin die prozessualen Anträge zur Aufhebung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.5 vom 8. November 2022 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung verwies die Verteidigerin im Wesent- lichen auf die Eingabe vom 15. Februar 2023 (CAR pag. 1.100.039 ff.) und wie- derholte die zentralen Argumente (CAR pag. 5.100.003 ff.). 3.3

3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV sowie

- 10 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus dem Gehörsanspruch leiten sich verschiedene Teilas- pekte ab, namentlich die Ansprüche auf effektive Mitwirkung sowie auf Begrün- dung. Gemäss Bundesgericht verlangt «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernst- haft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). 3.3.2 Im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Frage, ob als Folge der vorinstanzliche Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben ist oder das Verfahren unter Kompensation der Verletzung durch die obere In- stanz fortgeführt wird. Nur schwerstwiegende Verfahrensverletzungen haben Nichtigkeitsfolgen. Gemäss Bundesgericht sind Verfahrensmängel, die in Ge- hörsverletzungen liegen, an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfecht- barkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361, E. 2.1, m.w.H., vgl. auch STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 59). Rechtsmittelbehörden korrigieren fehler- hafte Entscheide von Vorinstanzen in der Regel durch reformatorische Ent- scheide. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Rechtsfehler in einer mangelhaften Handhabung von Verfahrensgrundrechten liegt. Voraus- setzung für eine Heilung ist gemäss Bundesgericht, dass die heilende Rechts- mittelinstanz in Bezug auf den vom Gehörsmangel betroffenen Aspekt eine freie Kognition hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2013, 2D_15/2013, E. 4.2). 3.3.3 Das Berufungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen erneut fest und nimmt eine rechtliche Beurteilung vor. Dabei ist das Berufungs- gericht nicht an die Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden (vgl. oben Ziff. I.2.; Art. 398 Abs. 2 StPO). Vielmehr ist es verpflichtet, sämtliche angefochtene Anklagevorwürfe in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht eigenständig und umfassend zu überprüfen, eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen genügt da- bei nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2019, 6B_409/2018, E. 2.2; BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; ZIMMERLI, a.a.O., Art. 398 StPO N. 14). Das Beru- fungsgericht verfügt somit über umfassende Kognition in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht. Tritt es auf die Berufung ein, fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches das Urteil der Vorinstanz ersetzt (Art. 408 StPO). Zweck der Berufung ist es, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler in einem reformatorischen Entscheid zu beheben. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch die Rückweisung ist bloss die Ausnahme. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfah-

- 11 - rens und Urteils müssen derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wah- rung der Parteirechte unumgänglich erscheint (BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 6B_512/2012, E. 1.3.3, je m.w.H.; vgl. dazu auch ZIMMERLI, Zürcher Kommentar, Art. 409 StPO N. 1) 3.3.4 Die gerügte Gehörsverletzung betrifft vornehmlich die Sachverhaltsfeststellung und in Teilen die rechtliche Würdigung. Diesbezüglich ist die Kognition des Be- rufungsgerichts frei und eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zulässig. Die Vorinstanz hat zudem in ihrem Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihr Urteil abstützt. Eine ausnahmsweise kassatorische Aufhebung des Urteils vom 8. November 2022 und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 StPO ist daher nicht gerechtfertigt. 3.4

3.4.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). 3.4.2 Gerügt wird, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den angeklagten Zeitraum betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt nicht genügend präzise eingrenzt. Dadurch liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 und Art. 11 StPO vor (CAR pag. 1.100.039 ff.; 5.100.003 ff.). Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl vom

23. Juni 2021 hält fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. August 2020 rechtswidrig in der Schweiz aufhalte (BA pag. 03-01-0002). Hinsichtlich des De- liktszeitraums stellt das Bundesgericht in seiner Praxis keine allzu hohen Anfor- derungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, E. 2.3, mit beispielhafter Aufzählung zu den Anforderungen an die Genauigkeit). Die vorliegende Umschreibung, «seit dem 1. August 2020», genügt den Anfor- derungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, insbesondere da der deliktische Zustand des rechtswidrigen Aufenthalts als Dauerdelikt bis zur Anklageerhebung fortbe- steht. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Überdies bezieht sich die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes einzig auf Anklageziffer 2.

- 12 - Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs vom Vorwurf des rechtswidrigen Auf- enthalts (vgl. infra E. II. 1) entfällt damit auch das Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die vom Beschuldigten in pro- zessualer Hinsicht erhobenen Rügen unbegründet sind. Eine Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht angezeigt. Die Sache kann ohne Verletzung von Verfahrensrechten durch die Berufungs- kammer entschieden werden. II. Materielle Erwägungen 1. Anklageziffer 2 Am 23. Juni 2023 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) über das Wie- dererwägungsgesuch des Beschuldigten entschieden und verfügt, dass der (Asyl-) Entscheid vom 6. September 2019 aufgehoben wird, der Beschuldigte als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und ihm Asyl gewährt wird (CAR pag. 3.201.189 ff.). Der ursprüngliche Asylentscheid vom 6. Septem- ber 2019 ist damit aufgehoben. Das Strafgericht ist grundsätzlich an die Ent- scheide der Fachbehörde gebunden. Entgegen der Ansicht der Bundesanwalt- schaft geht es vorliegend nicht um eine Überprüfung eines Entscheides der Mig- rationsbehörde und eigene Abklärungen der Strafbehörde zur ausländerrechtli- chen Situation des Beschuldigten (CAR pag. 4.200.011 ff.). Gemäss Bundesge- richt ist der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, in dem die Flüchtlingsei- genschaft entstanden ist, selbst wenn eine Person zwar nach Ablauf eines ersten Asylgesuchs unrechtmässig im Land verbleibt und ihr in einem zweiten Asylver- fahren die Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller Nachfluchtgründe zuer- kannt wird, sofern sich die Person den Behörden während ihres Aufenthalts stets zur Verfügung stellt (BGE 135 IV 1 E.4). Dies muss umso mehr auch dann gelten, wenn im zweiten Asylverfahren oder wie vorliegend in einem Wiedererwägungs- verfahren die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wird. Der Aufenthalt des Beschuldigten war den kantonalen Migrationsbehörden vorliegend bekannt. Auf- grund der Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheids vom 6. September 2019 und der Gewährung des Asyls und Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, entfällt mit Entscheid vom 23. Juni 2023 rückwirkend auch der angeklagte Sachverhalt sowie jegliches tatbestandsmässige Handeln i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG des Beschuldigten. In dieser Anklageziffer erfolgt demnach ein Frei- spruch.

- 13 - 2. Anklageziffer 1: Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil 2.1 Die Bundesanwaltschaft schildert im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 23. Juni 2021 den Sachverhalt zu Anklageziffer 1 folgendermassen (TPF pag. 2.100.001): Am Montag, 12. April 2021 um 11.00 Uhr sei der Beschuldigte am Bahnhof Z. durch die drei Grenzwachtbeamten Wm C., Kpl D. und Kpl E. angehalten und kontrolliert worden. Im Rahmen der Ausweiskontrolle habe sich der Beschuldigte mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende ausgewie- sen, weshalb sich die drei Grenzwachtbeamten für eine Verschiebung auf den Grenzwachtstützpunkt Z. entschieden hätten.

Während der auf dem Grenzwachtstützpunkt im Festhalteraum Nr. 1 durchge- führten Kontrolle habe sich der Beschuldigte zunächst geweigert, sich seine Fin- gerabdrücke abnehmen zu lassen. Als die Grenzwachtbeamten ihm angezeigt hätten, dass sie ihn aus Sicherheitsgründen abtasten würden, habe sich der Be- schuldigte geweigert die Anweisungen zu befolgen, sei aufbrausend geworden und habe sich aktiv gegen die Kontrolle gewehrt. Dabei habe er Kpl D. am Hals gepackt, weshalb der Beschuldigte in der Folge durch die drei anwesenden Grenzwachtbeamten zu Boden geführt worden sei. Dabei habe sich der Beschul- digte mit Tritten und Schlägen gegen die drei Grenzwachtbeamten gewehrt. In- folge der starken Gegenwehr von dem Beschuldigten seien den drei anwesen- den Grenzwachtbeamten weitere drei Mitarbeiter zur Hilfe geeilt. Die sechs Grenzwachtmitarbeiter hätten den Beschuldigten danach mit grosser Mühe in das Schliesszeug gelegt. Als sich der Beschuldigte beruhigt habe, sei er auf ge- fährliche Gegenstände abgetastet worden und habe schliesslich überzeugt wer- den können, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Der Beschuldigte habe die drei Grenzwachtbeamten während derer Amtsaus- übung tätlich angegriffen. Der Beschuldigte habe gehandelt, obschon er gewusst habe, dass es sich um Grenzwachtbeamte gehandelt habe, welche befugt gewe- sen seien, Kontrollen durchzuführen und Personen anzuhalten. Ebenso habe er gewusst, dass er den Anweisungen der Grenzwachtbeamten Folge zu leisten habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte gewusst bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Grenzwachtbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht gehindert habe. Zudem habe er durch den Angriff auf den Hals von Kpl D. und die Tritte und Schläge gegen Wm C., Kpl D. und Kpl E. eine Verletzung dieser zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt, wie im als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl geschildert, weitgehend als erstellt. Für die Vorinstanz ist insbeson- dere unbestritten und beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte einer Kon-

- 14 - trolle durch die Grenzwachtbeamten unterzogen worden sei und es dabei zu ei- ner tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. gekom- men sei. Die entsprechenden (leichten) Verletzungen von D. seien fotografisch dokumentiert. Auf den Aufnahmen sei klar ersichtlich, dass D. am Hals gewürgt worden sei sowie starke Rötungen an weiteren Körperbereichen davongetragen habe (BA pag. 05-00-0034). Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten sei auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Grenzwachtbeamten beweis- mässig erstellt, dass der Beschuldigte D. auf die Brust geschlagen und ihn am Hals gewürgt habe. Erstellt sei zudem, dass er ihn zumindest mit Gewalt weg- stossen habe. Hiermit erfülle der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4 f.). 3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 Im Rahmen des Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 8. November 2022, auf den die Verteidigerin in der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 grundsätzlich verwiesen hat, brachte der Beschuldigte zusammengefasst folgen- des zum Sachverhalt vor: Der Beschuldigte sei nach der Kontrolle im Bahnhof Z. freiwillig auf den Posten mitgegangen. AIs man ihn jedoch aufgefordert habe, seine Fingerabdrücke zu geben und er nicht mit seiner Anwältin habe telefonie- ren können, habe er sich geweigert, diese freiwillig zu geben. Er habe insbeson- dere nicht verstanden, weshalb er seine Fingerabdrücke geben müsse. Auch habe er sich geweigert, seine Schuhe und seinen Gürtel auszuhändigen. Darauf- hin habe man versucht, ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke zu nehmen, er sei festgehalten, gewürgt und zu Boden gebracht worden. Man habe ihm Handschel- len angezogen und danach an der Stange befestigt (TPF pag. 2.721.006 f.). Die Verteidigerin führt aus, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten durch zahlreiche Realkennzeichen ausgestattet und entsprechend erlebnisba- siert sei (TPF pag. 2.721.009). Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sei ungenügend. Den Aussagen der involvierten Grenzwachtbeamten würde es über weite Teile an relevanten Informationen fehlen. Es sei zudem klar erkenn- bar, dass alle drei Beamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggres- siv dargestellt hätten. Entgegen den Darstellungen der Beamten hätten diese die Situation aktiv eskalieren lassen (TPF pag. 2.271.021 f.). 3.2 Zum Rechtlichen brachte die Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung namentlich vor, dass die Frage, ob der Beschuldigte sich aktiv gegen die Anweisungen der Beamten gewehrt habe, überdies offenbleiben könne, da der Beschuldigte klar- erweise ohne Vorsatz gehandelt habe (TPF pag. 2.271.022; CAR pag.

- 15 - 5.200.003 ff.). Einerseits würde es am für den Vorsatz erforderlichen Willensele- ment fehlen, andererseits würde ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB im Sinne eines Putativnotstandes vorliegen. Insbesondere das Schreiben vom

17. Juni 2022, wie auch das Schreiben vom 18. Oktober 2022, beide von Dipl. Ärztin B., enthielten Informationen, welche für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands von grosser Relevanz seien. Diese Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung habe die Vorinstanz aber nicht berücksichtigt (CAR pag. 5.200.002). 4. Beweisgrundsätze 4.1 Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wieder- holt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig er- scheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Durch letztere Bestimmung wird die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen eingeschränkt. Be- stimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine be- stimmte Tatsache sprechen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Beweis- mittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (HOFER, Basler Kommentar, Art. 10 StPO N. 41 ff.). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus, wenn unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermu- tung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet

- 16 - es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9 mit Hinweisen). 4.4 Die Aufgabe des Gerichts in Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, be- schränkt sich nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Gemäss Bundesgericht sind die Aussagen der Beteiligten in solchen Konstellationen, durch methodische Analyse ihres Inhalts, vielmehr darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aus- sageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewer- tung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens ins- gesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst da- von ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitäts- kriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirk- lichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Das Konzept der Realkennzeichen ermöglicht es, zwischen erlebnisbasierten und erfundenen, bzw. verfälschten Aussagen zu unterscheiden (vgl.

- 17 - LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, 46 ff., m.w.H.). Die Wissenschaft unterteilt in kognitive sowie strategische As- pekte, wobei sich diese wiederum durch verschiedene Merkmale auszeichnen. Zu den kognitiven Aspekten zählen [1] allgemeine Merkmale, wie logische Kon- sistenz, ungeordnete Darstellung sowie quantitatives Detailreichtum; [2] spezielle Inhalte, wie raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wieder- gabe von Gesprächen sowie Schilderungen von Komplikationen; [3] inhaltliche Besonderheiten, wie ausgefallene Einzelheiten, Schilderung von Nebensächlich- keiten oder unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge bzw. jene des Täters; sowie [4] deliktsspezifische Inhalte. Als strategische Aspekte be- zeichnet die Wissenschaft Merkmale, die auf fehlende strategische Selbstdar- stellung hinweisen. Dazu zählen: Spontane Präzisierung und Korrektur der eige- nen Aussage; Zugeben von Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Erinne- rungsbemühungen; Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage; Selbstbelastungen; sowie Inschutznahme und Entlastung des Beschuldigten (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). Im Rahmen der Beurteilung von Aussagen zum Kerngeschehen mittels Realkennzeichen kann jedoch nicht bloss durch das Vorliegen einer bestimmter Anzahl an erfüllten Realkennzeichen da- rauf geschlossen werden, dass eine Aussage glaubhaft ist. Die identifizierten Re- alkennzeichen müssen vielmehr – unter Berücksichtigung der spezifischen Fä- higkeiten und Kompetenzen der aussagenden Person sowie der Komplexität des geschilderten Geschehens – dahingehend überprüft werden, ob sie quantitativ und/oder qualitativ derart ausgeprägt sind, dass sie zu Qualitätsmerkmalen wer- den. Eine hohe Aussagequalität weist auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage hin. Eine niedrige Aussagequalität liegt namentlich vor, wenn die Aussage erfun- den ist, eine geringe Aussagebereitschaft, oder eine geringe Komplexität der Er- eignisse besteht oder bei einer unangemessenen Befragungstechnik (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 60 ff.). 5. Massgeblicher Sachverhalt 5.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten ist unbestritten, dass der Beschul- digte am 12. April 2021 gegen 10:40 Uhr am Bahnhof Z. durch drei Beamte des Grenzwachtkorps, C., D. und E., angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschul- digte wies sich mit einem abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende (N-Ausweis) aus. Zur weiteren Abklärung seiner Identität und des Sachverhalts sind sie mit dem Beschuldigten auf den Grenzwachtstützpunkt Z. gegangen (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0008 f.). Auf dem Weg

- 18 - zum Grenzwachtstützpunkt konnte der Beschuldigte mit Dipl. Ärztin B. telefonie- ren, bei der er um 11:00 Uhr einen Termin für die wöchentliche Therapiesitzung hatte, und ihr mitteilen, dass er für weitere Abklärungen mit den Grenzwachtbe- amten mitgehen muss, bzw. er den Termin nicht (pünktlich) wahrnehmen kann. Dipl. Ärztin B. hat auch mit einem Grenzwachtbeamten am Telefon gesprochen (BA pag. 13-01-0008 f.; BA pag. 13-01-0023).

Während der im Festhalteraum Nr. 1 durchgeführten Kontrolle hat sich der Be- schuldigte geweigert, sich seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, bzw. ver- langte vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Die drei Grenzwachtbeam- ten sowie die diensthabende Vorgesetzte K. haben den Beschuldigten über die Rechtslage aufgeklärt, der Beschuldigte hat dies jedoch nicht verstanden und verlangte weiterhin zuerst mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Während K. den Kaderpikett über eine Fingerabdruckabnahme unter Zwang informieren wollte, ist es im Festhalteraum zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten sowie C. und D. gekommen.

Im Verlauf der Auseinandersetzung kam zumindest E., der sich im selben Raum befand, den beiden Grenzwachtbeamten zur Hilfe. K. und weitere Beamte des Grenzwachtkorps betraten zumindest den Festhalteraum 1, um die drei anderen Beamten zu unterstützen. Die Grenzwachtbeamten konnten den Beschuldigten auf den Boden bringen, mit den Handschellen fesseln, nach gefährlichen Gegen- ständen abtasten und an einer dafür vorgesehene Wandhalterung festmachen (TPF pag. 2.731.004 f.; BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01-0010 f.).

Nach der Auseinandersetzung hat eine unbeteiligte Grenzwacht-Patrouille den Kontakt mit dem Beschuldigten übernommen. Der Beschuldigte konnte zunächst mit seinem Betreuer sowie nochmals mit Dipl. Ärztin B. Kontakt aufnehmen. Letz- tere erklärte sich bereit auf den Grenzwachtstützpunkt zu kommen. In der Folge konnte sie den sehr aufgebrachten Beschuldigten beruhigen und ihn überzeugen die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (BA pag. 05-00-0004 f.; BA pag. 13-01- 0013 ff.).

Unmittelbar nach der Auseinandersetzung hat D. leichte Verletzungen durch eine ärztliche Untersuchung dokumentieren lassen (BA pag. 05-00-0033 f.). Auch der Beschuldigte liess sich nach dem Vorfall einmal zeitnah durch einen Arzt unter- suchen und leichte Verletzungen attestieren (BA pag. 13-01-0022) sowie zwei weitere Male ärztlich untersuchen (BA pag. 13-01-0026-0029).

- 19 - 5.2 Bestrittener Sachverhalt 5.2.1 Für den vorliegend rechtlich zu beurteilenden Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) ist der wesentliche Sach- verhalt, mitunter das Kerngeschehen bestritten. Zwar ist unbestritten, dass die Grenzwachtbeamten dem Beschuldigten die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen wollten, hingegen erscheint der Ablauf der Durchführung der Sicherheitskontrolle strittig. Nicht zuletzt ist bestritten, dass der Beschuldigte anlässlich einer Amtshandlung die Grenzwachtbeamten tätlich an- gegriffen hat. 5.2.2 Es liegen den Akten diverse Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Grenz- wachtbeamten bei, zudem Wahrnehmungsberichte von weiteren, zum Teil bloss indirekt beteiligten Grenzwachtbeamten und der psychiatrischen Therapeutin des Beschuldigten. Es handelt sich um eine Aussage gegen Aussage Konstella- tion. Daher gilt es zunächst die Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen und nicht etwa die Glaubwürdigkeit der aussagenden Perso- nen. Dazu sind Aussagen auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu un- tersuchen, mitunter, ob die geschilderten Angaben zum in Frage stehenden Vor- fall einem tatsächlichen Erleben entspringen (vgl. supra E. II. 4.4 f.). In der Folge ist dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel, insbe- sondere Arztberichte, zu würdigen. 5.2.3 Der Anzeige vom 4. Mai 2021 der Eidgenössischen Zollverwaltung, Abteilung Grenzsicherheit, liegen diverse Wahrnehmungsberichte von Grenzwachtbeam- ten bei. Diese Wahrnehmungsberichte wurden bereits durch die Vorinstanz aus- führlich dargestellt, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2022.5 E. 4.2.1, 4.3.1 und 4.5) verwiesen werden kann, soweit diese für die Feststellung des Sachverhalts relevant sind. Es drängt sich vorliegend auf, zunächst die für den Beschuldigten belastenden Aussagen der Grenzwachtbeamten zu würdigen und anschliessend seine eige- nen. 5.3 Würdigung der Aussagen von D. 5.3.1 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. September 2021 durch die Bundesanwaltschaft (BA pag. 12-01-0005 ff.) bestätigt D. seine Darstellun- gen im von ihm verfassten Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 (BA pag. 05-00-0025 f.). Zusammengefasst sagte D. folgendes zum Vorfall vom 12. April 2021 aus: Nach der Kontrolle des Beschuldigten am Bahnhof Z. hätten sie den Beschuldigten auf den Posten mitgenommen, um weitere Abklärungen zu seiner

- 20 - Identität zu machen. Dort habe sich der Beschuldigte geweigert, seine Fingerab- drücke nehmen zulassen, ohne vorab mit seiner Rechtsanwältin zu sprechen. Trotz mehreren Erklärungsversuchen durch die Grenzwachtbeamtinnen und -be- amten habe sich der Beschuldigte weiterhin geweigert und sei aggressiver und lauter geworden. Sie hätten deshalb beschlossen, eine Sicherheitskontrolle durchzuführen. Nach Aufforderung sich an der Wand hinzustellen, habe sich der Beschuldigte auch der Anweisung die Schuhe und den Gürtel auszuziehen ver- weigert. C. sei links vom Beschuldigten gestanden und er habe sich von rechts genähert. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn zweimal geschlagen und mit der Hand am Hals gepackt. Er habe sich von diesem Handgriff befreit und habe den Kopf des Beschuldigten unter den Arm genommen und zu Boden gedrückt. Dann habe er auf seine Kollegen gewartet, um ihn zu fixieren. Der Beschuldigte habe sich hart gegen sie gewehrt. Sie hätten ihn die ganze Zeit aufgefordert sich zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007 f.). Gegenüber der Bundesanwaltschaft sagte D. aus, dass sie dem Beschuldigten den Kontakt zu seiner Anwältin nicht gewährt hätten. Sie hätten ihm aber erklärt, dass bei weiterem Verfahren, sie ihm den Kontakt gewähren würden. Auf Frage, ob er gegenüber dem Beschuldigten Ge- walt angewendet habe, verneint dies D. Als der Beschuldigte ihn am Hals ge- packt habe, habe er ihn aufgefordert sich zu beruhigen. Er habe sich mit der anderen Hand von ihm befreit (BA pag. 12-01-0009 ff.). Auf Frage der Verteidi- gerin hin sagte D.: «Wir haben uns bzgl. Schreiben des Berichts unter meinen Kollegen ausgetauscht» (BA pag. 12-01-0011). 5.3.2 In der Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. November 2022 im Verfah- ren der Militärjustiz hat D. zusammengefasst folgendes ausgesagt: Der Beschul- digte sei immer wie aggressiver geworden, nachdem sie ihm erklärt hätten, dass sie die Fingerabdrücke nehmen würden. Sie hätten zunächst versucht ihn zu be- ruhigen und weil er immer wie aggressiver wurde, hätten sie beschlossen ihn abzutasten. Sie hätten dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abnehmen wollen. Obwohl D. einen Gürtel gesehen habe, habe der Beschuldigte behauptet, dass er keinen Gürtel habe. Das habe sie noch mehr motiviert, die Sicherheits- kontrolle durchzuführen, da der Beschuldigte nicht kooperiert habe. Der Beschul- digte habe sich dann gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten. Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Beschuldigten zu sich gezogen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (CAR pag. 3.202.094). D. sagte auf Vorhalt der Aussage von E., wonach der Beschuldigte seinen Anwalt anrufen konnte, auch aus, dass der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, ein Telefonat zu führen (CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet

- 21 - habe und zudem sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, zu schreien und beleidigen (CAR pag. 3.202.094 f.) 5.3.3 Die Verteidigerin brachte anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz zusam- mengefasst vor, dass es den Aussagen von D. an Angaben zum wesentlichen Ablauf fehlen würde. Namentlich enthielten diese Aussagen keine Erklärungen, weshalb sie auf den Stützpunt gegangen seien, weshalb die Abnahme der Fin- gerabdrücke notwendig gewesen sei, in welcher Form der Beschuldigte aggres- siv geworden sei, warum die Grenzwachtbeamten an der Identität des Beschul- digten Zweifel gehabt hätten sowie warum eine Sicherheitskontrolle notwendig gewesen sei. Zudem führt die Verteidigerin an, dass D. in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft von Beginn weg betont habe, dass der Beschuldigte ag- gressiv gewesen sei, er und seine Kollegen hingegen ruhig geblieben seien und den Beschuldigten beruhigt hätten (TPF pag. 2.721.011 ff.). Schliesslich weist die Verteidigerin darauf hin, dass D. keine nachvollziehbare Erklärung liefere zur Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung. D. habe diesbezüglich aus- geführt, dass die Fixierung üblich sei, wenn die Person aggressiv sei, bzw. wenn sie nicht wüssten, ob die Person den Kopf auf den Tisch schlagen würde (TPF pag. 2.721.015; BA pag. 12-01-0010). Einen «verantwortungsmässigen Unter- schied», wenn jemand den Kopf gegen den Tisch oder aber gegen die Wand schlage, könne sie nicht erkennen (TPF pag. 2.721.015.). 5.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigerin genannten Aussagen nicht das Kerngeschehen, die eigentliche Auseinandersetzung betreffen, sondern die Entstehung des vorliegend interessierenden Vorfalls (TPF pag. 2.721.013 ff.). Die Aussagen von D. anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 sind eher kurz gehalten, einzig zu Beginn hat er im Sinne eines freien Berichts länger ausgesagt (BA pag. 12-01-0005 ff.). Dies lässt sich damit erklären, dass die Bun- desanwaltschaft D. lediglich einmal in der Einvernahme die Gelegenheit gab, sich frei zu Sache zu äussern, ansonsten er Vorhalte aus seinem Wahrnehmungsbe- richt bestätigen bzw. zu Aussagen des Beschuldigten Stellung nehmen musste. D.’s Aussagen fehlt es daher weitgehend an freien Schilderungen über den Sach- verhaltsablauf vor dem konkreten Vorfall. In Bezug auf diesen sind die von D. gemachten Aussagen in sich konsistent und folgen grundsätzlich einem logi- schen sowie chronologischen Ablauf. 5.3.5 Hinsichtlich der konkreten Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgendes festzu- halten. Über den Grund, warum die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten auf den Posten gegangen sind, macht D. im Wahrnehmungsbericht sowie in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft übereinstimmende Aussagen: Sie hät- ten die Kontrolle vertiefen und den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten abklären wollen (BA pag. 05-00-0025), bzw. sie hätten mit dem Migrationsamt Kontakt

- 22 - aufnehmen wollen, um seine Angaben zu kontrollieren (BA pag. 12-01-0007). Zudem schildert D., dass der Beschuldigte nach der Anweisung, dass sie ihm die Fingerabdrücke nehmen und eine Sicherheitskontrolle durchführen werden, sich weigerte und aggressiv geworden sei. Dies wiederholte D. auch gleichlautend in seiner Einvernahme bei der Militärjustiz (CAR pag. 3.202.094 f.) In diesem Zu- sammenhang beschreibt D., wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, den Beschuldigten zu beruhigen (BA pag. 12-01-0007). Er weist auch darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung am Bahnhof Z. zunächst ruhig gewesen sei (BA pag. 12-01-0008). Insofern stellt D. anschaulich die Zuspitzung der Situ- ation dar. Trotz mehrfacher Erklärungsversuche, warum sie die Fingerabdrücke nehmen müssen bzw. sie dazu befugt seien (BA pag. 12-01-0008), habe sich der Beschuldigte geweigert zu kooperieren und sei zunehmend aggressiver gewor- den. Zum eigentlichen Kerngeschehen macht D. sowohl gegenüber der Bundes- anwaltschaft, wie auch bei der Militärjustiz gleichlautende Aussagen. Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle habe sich der Beschuldigte gewehrt, als sie sich positioniert hätten, um ihn abzutasten (BA pag. 12-01-0007 f.). Zuerst habe der Beschuldigte ihn auf die Brust geschlagen und dann am Hals gepackt. D. habe sich befreit, den Kopf des Beschuldigten unter seinen Arm genommen und dann seien sie zusammen zu Boden gestürzt (BA pag. 12-01-0007 f.; CAR pag. 3.202.094). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte D. vorwirft, ihn gewürgt zu haben, entgegnet D., dass das nicht zutreffe. Er habe ihn am Boden liegend am Nacken fixiert und dabei habe er gesehen, dass der Beschuldigte geatmet habe und es sei dem Beschuldigten zudem möglich gewesen, zu schreien und belei- digen (CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.6 Die Erklärung hinsichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erscheint vor dem Hintergrund des Schutzes vor einer Selbstschädigung tatsäch- lich ungenügend. Für den vorliegend interessierenden Sachverhalt ist dies je- doch nicht relevant. Ganz allgemein, darf darauf hingewiesen werden, dass so- fern ungenügende Erklärungen aus Sicht der Verteidigung bestanden haben soll- ten, die Verteidigung anlässlich der parteiöffentlichen und kontradiktorischen Ein- vernahmen die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die Verteidigerin betreffend andere Aspekte durchaus gemacht hat (vgl. etwa BA pag. 12-01-0011; CAR pag. 3.203.092; 3.203.099 f.). 5.3.7 Die Aussagen von D. enthalten verschiedene Merkmale im Sinne der beschrie- benen Realkennzeichen (vgl. E. II. 4.4 f.), wie logische Konsistenz, Interaktions- schilderungen sowie Wiedergabe von Gesprächsinhalten, Schilderungen von Komplikationen oder Beschreibung seiner Wahrnehmung des Gemütszustands des Beschuldigten. Zwar sagt D. mehrmals aus, er habe den Beschuldigten zu beruhigen versucht und dieser sei auf ihre Anweisungen hin aggressiv geworden. Darin ist jedoch keine strategische Selbstdarstellung zu erkennen, insbesondere

- 23 - unter Berücksichtigung der Aussage, wonach D. den Kopf des Beschuldigten sel- ber unter den Arm, mit anderen Worten in den Würgegriff, genommen habe, nachdem er sich von dessen Griff an den Hals habe befreien können (vgl. supra E. II. 5.3.2). Insgesamt sagt D. in den Einvernahmen übereinstimmend mit sei- nem Wahrnehmungsbericht vom 12. April 2021 aus (BA pag. 12-01-0005 ff.; BA pag. 05-00-0025 f.; CAR pag. 3.202.094 f.). 5.3.8 Im Ergebnis sind die Aussagen von D. erlebnisbasiert. 5.4 Würdigung der Aussagen von C. 5.4.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. September 2021 als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft bestätigt C. seine Schilderungen des Vorfalls vom

12. April 2021 und sagte zusammengefasst wie folgt aus: Sie hätten den Be- schuldigten am Bahnhof Z. kontrolliert, dieser hätte keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz gehabt. Auf dem Weg zum Posten habe der Beschuldigte Gelegenheit gehabt, mit seiner Psychiaterin zu telefonieren. Auf dem Posten habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie ihm zwecks Identifikation die Fingerabrücke ab- nehmen wollten. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er das ohne Anwe- senheit seines Anwalts nicht machen wolle. Sie hätten den Beschuldigten dann telefonieren lassen, um seinen Anwalt zu kontaktieren. Der Beschuldigte habe ihn nicht erreicht und sei aufbrausend geworden. Er (C.) habe sich dann entfernt und die Patrouille Q. angefragt, ob diese ein mobiles Fingerabdruckgerät bringen könne. Zurück im Festhalteraum hätten sie beschlossen eine Sicherheitskon- trolle durchzuführen und er habe den Beschuldigten aufgefordert, die Schuhe und den Gürtel auszuziehen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie ihn zu ihrer Sicherheit abtasten würden. Sie seien zur Seite gegangen und er habe den Beschuldigten aufgefordert sich an der Wand hinzustellen. Da habe der Beschuldigte D. angegriffen und diesen mehr- fach auf die Brust geschlagen und danach am Hals gepackt sowie gewürgt. Sie hätten ihn zu Boden führen müssen. Der Beschuldigte habe sich mit Schlägen und Tritten gegen D. dagegen gewehrt. Sie hätten durch weitere Personen Un- terstützung erhalten und hätten unter grossem Kraftaufwand dem Beschuldigten die Handschellen anziehen müssen. Danach hätten sie dem Beschuldigten auf- geholfen. Dieser sei immer noch sehr lautstark gewesen, habe verbal und phy- sisch mit dem Körper gegen sie gedrückt. Sie hätten daher den Beschuldigten an der Wandhalterung fixiert. Während sie ausserhalb der Zelle auf die Patrouille Q. gewartet hätten, habe der Beschuldigte seinen Kopf gegen die Wand geschla- gen und an der Handschelle gezogen (BA pag. 12-02-0006).

- 24 - 5.4.2 C. hat in der Einvernahme als beschuldige Person vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz zusammengefasst nachfolgendes ausgesagt. Nach- dem sie dem Beschuldigten gesagt hätten, sie würden seine Fingerabrücke neh- men, habe er nach dem Grund gefragt und es sei zu Diskussionen gekommen. Der Beschuldigte habe dann nach seinem Anwalt verlangt, da der Beschuldigte aber die Telefonnummer und den Namen des Anwalts nicht gekannt habe, habe er nicht mit diesem sprechen können. In der Folge sei dem Beschuldigten eröff- net worden, dass sie ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abnehmen würden. C. habe den Raum verlassen, um ein mobiles AFIS-Gerät anzufordern. Als er zurück in den Festhalteraum gekommen sei, sei der Plan gewesen, dass sie ver- suchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren und Abklärungen beim Migrationsamt machen könnten. Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden. C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzunehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Be- handlung befand. Der Beschuldigte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschuldigten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe versucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldig- ten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich be- freien können und sei dann zusammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegan- gen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang an- zuwenden, sagte C., das sei ein Eventualplan, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefo- nisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsa- real angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.3 Die Verteidigerin bringt hinsichtlich der Aussagen von C. anlässlich des Partei- vortrag vor erster Instanz vor, dass auch diesen konkrete Angaben zu den Grün- den für die Mitnahme auf den Posten fehlen würden oder die Angaben zum ag- gressiven Verhalten des Beschuldigten äussert knapp und oberflächlich seien. Zudem würden die Aussagen von C. betreffend Gründe für die Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung den Aussagen von D. sowie den Angaben im Anzeigerapport widersprechen. Schliesslich bringt die Verteidigerin vor, dass aus der Anrufliste des Mobiltelefons des Beschuldigten hervorgehe, dass dieser

- 25 - um 10:53 Uhr das letzte Telefonat geführt habe, danach sei noch ein Anruf ein- gegangen, der aber nicht entgegengenommen worden sei und dass der nächste Anruf vom Telefon um 11:23 Uhr ausgegangen sei. Laut Akten seien die Grenz- wachtbeamten gegen 11:00 Uhr mit dem Beschuldigten auf den Posten einge- troffen, dies zeige, dass die Aussagen von C. in diesem Punkt nicht stimmen würden (TPF pag. 2.721.018, mündliche Ergänzung der Verteidigerin zu den schriftlichen Plädoyernotizen). 5.4.4 Bezüglich der Vorbringen der Verteidigerin zu den Aussagen von C. gilt das zuvor gesagte: diese betreffen nicht die Aussagen zu dem vorliegend zu klärenden Kerngeschehen (vgl. supra E. II. 5.3.4). Gleiches gilt für den Detaillierungsgrad der Aussagen von C., der ebenfalls mit der Einvernahmeform zu erklären ist. Auch C. erhielt erst nach dem Vorhalt seines Wahrnehmungsberichts die Mög- lichkeit einmal in freier Erzählung den Vorfall zu schildern. Er beschreibt zu Be- ginn der Einvernahme vom 30. September 2021 den Ablauf des Vorfalls im Sinne eines Berichts. Dabei und auch im Verlauf der Einvernahme blieb er in seinen Aussagen grundsätzlich konstant, sowohl bezüglich des konkreten Vorfalles, wie auch betreffend dessen Hergangs. Auch gegenüber der Militärjustiz machte er im Wesentlichen gleichlautende Aussagen (CAR pag. 3.202.090 f.). C. schildert detailreich, wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, dem Beschuldigten zu erklären, warum sie die Fingerabdrücke nehmen wollten (BA pag. 12-02-0006 f.; CAR pag. 3.202.090 f.). Zudem schildert C., wie er kurz den Raum verlassen habe, um bei der Patrouille Q. anzufragen, ob diese ihnen ein mobiles Fingerab- druckgerät bringen könne und wie er den Raum wieder betreten habe. Gegen- über der Militärjustiz fügte er zudem hinzu, dass der Plan gewesen sei, dass sie versuchen würden, den Anwalt des Beschuldigten zu kontaktieren. Auf Frage, ob geplant gewesen sei Zwang anzuwenden, sagte C., dass es ein Eventualplan gewesen sei, als letzte Möglichkeit. Er habe beim Migrationsamt angerufen und gefragt, wer den Beschuldigten vertritt, um den Anwalt ausfindig zu machen und damit der Beschuldigte in Beisein seines Anwalts die Fingerabdrücke abgeben könne (CAR pag. 3.202.090). Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, wann er zeitlich das Migrationsamt telefonisch kontaktiert habe antwortete C., das erste Mal habe er auf dem Bahnhofsareal angerufen. Er sei nicht direkt durchgestellt worden und habe auf den Rückruf gewartet. Der Rückruf habe dann nach dem Vorfall stattgefunden (CAR pag. 3.202.092). 5.4.5 C. schildert die Zuspitzung der Komplikationen, als sie dem Beschuldigten zu erklären versuchten, warum sie seine Fingerabdrücke nehmen müssten und des- sen grundsätzliche Weigerung, bevor er mit seiner Rechtsanwältin gesprochen habe (vgl. insb. BA pag. 12-02-0007). Das vorliegend interessierende Kernge- schehen beschreibt er anschaulich und übereinstimmend mit den Aussagen sei- ner Kollegen: Der Beschuldigte sei immer wie lauter und aggressiver geworden.

- 26 - C. habe dann entschieden, dem Beschuldigten die Schuhe und den Gürtel abzu- nehmen, weil er sich damit hätte verletzen können und er [C.] gewusst habe, dass sich der Beschuldigte in psychologischer Behandlung befand. Der Beschul- digte habe behauptet, dass er keinen Gurt trage, sie hätten aber einen gesehen. Daraufhin hätten sie den Beschuldigten abtasten wollen. Als D. vor dem Beschul- digten gestanden sei, habe der Beschuldigte D. attackiert, zuerst mit einem Faustschlag auf die Brust und dann mit der rechten Hand gewürgt. C. habe ver- sucht mittels verdecken der Augen, den Beschuldigten zu desorientieren, das sei aber ohne Wirkung geblieben. D. habe sich befreien können und sei dann zu- sammen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen. Mit grosser Kraft hätten sie es geschafft den Beschuldigten in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02- 0006; CAR pag. 3.202.090). 5.4.6 Zu den konkreten Vorbringen der Verteidigerin gilt es festzuhalten, dass C. als Grund für die Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Abnahme der Fin- gerabdrücke zwecks Identifikation nennt (BA pag. 12-02-0006). Es mag zutref- fen, dass die Beschreibung des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten eher knapp und oberflächlich ist, jedoch geht aus dieser keine blosse passive Abwehr- handlung hervor. Vielmehr beschreibt C., wie der Beschuldigte sich geweigert habe, «sehr laut wurde» und schliesslich D. angegriffen habe. C. sagte ebenfalls aus, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle am Bahnhof Z. möglicherweise an- gespannt, aber grundsätzlich ruhig gewesen sei (BA pag. 12-02-0007). Insofern schildert er gleichlautend mit D., das zunehmend aggressivere Verhalten. Hin- sichtlich der Fixierung des Beschuldigten an der Wandhalterung erläutert C., dass dies das übliche Vorgehen sei, wenn eine Person durchgehend renitent sei, um die Person – zur Sicherheit der Grenzwachtbeamten – ruhig zu stellen (BA pag. 12-02-0008). 5.4.7 Auch die Vorbringen der Verteidigerin, wonach die Aussagen C.’s zu den Tele- fonaten falsch seien, überzeugen nicht. Gemäss Anzeigerapport seien die Grenzwachtbeamten mit dem Beschuldigten um 10:55 Uhr auf dem Stützpunkt eingetroffen. Gemäss Anrufliste vom Mobiltelefon des Beschuldigten hat der Be- schuldigte um 10:53 Uhr mit der Ehefrau seines Betreuers telefoniert. In der Ein- vernahme vom 7. November 2022 sagte C. auf Frage, wie oft der Beschuldigte telefonieren konnte, der Beschuldigte habe zunächst mit seiner Psychologin und dann mit dem Betreuer aus dem Heim telefoniert, mit beiden habe er (C.) eben- falls gesprochen. Und schliesslich habe der Beschuldigte noch einmal mit Frau B. telefoniert, als sie auf Platz gekommen sei. Da sei er aber im Nebenraum ge- wesen. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt habe der Beschuldigte nie gespro- chen, aber sie hätten ihn auch nicht gezwungen die Therapeutin oder den Heim- betreuer anzurufen (CAR pag. 3.202.090). Diese Aussagen stimmen einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung

- 27 - (CAR. pag. 5.300.012 ff. und infra E. II. 5.6.3) sowie auch mit der Schilderung von Dipl. Ärztin B., wonach sie im Beisein des Beschuldigten das Solidaritätsnetz für Sans-Papiers kontaktiert habe (BA pag. 13-01-0023 ff.), überein. 5.4.8 Die Aussagen von C. weisen diverse Merkmale im Sinne der Realkennzeichen auf: Neben der logischen Konsistenz können raum-zeitliche Verknüpfungen so- wie Schilderungen von Interaktionen und Komplikationen festgestellt werden. Strategische Selbstdarstellungen sind grundsätzlich nicht vorhanden, jedenfalls nicht ausgeprägt im Sinne der von der Wissenschaft diesbezüglich genannten Merkmalen. Auch C. weist darauf hin, dass der Beschuldigte zunehmend aggres- siv geworden sei und es vor dem konkreten Vorfall zu keinem physischen Kontakt zwischen D. und dem Beschuldigten gekommen sei (BA pag. 12-02-0008). 5.4.9 Im Ergebnis sind die Aussagen von C., insbesondere in Bezug auf das Kernge- schehen, erlebnisbasiert. 5.5 Würdigung der Aussagen von E. 5.5.1 E. bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 als Aus- kunftsperson durch die Bundesanwaltschaft die Angaben in der von ihm verfass- ten Strafanzeige vom 4. Mai 2021. Zusammengefasst schilderte er den Vorfall vom 12. April 2021 folgendermassen: Es sei eine Kontrolle am Bahnhof Z. gewe- sen und der Beschuldigte habe sich mit einem abgelaufenen Ausweis ausgewie- sen. Zwecks Abklärung der Identität hätten sie sich auf den Posten verschoben. Sie seien in den Festhalteraum gegangen und es sei darum gegangen, die Fin- gerabrücke zu überprüfen. Der Beschuldigte habe sich geweigert. Ihre Teamche- fin habe gesagt, sie kümmere sich um die Einholung einer Bewilligung beim Pi- kettoffizier für die Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschul- digten. Dem Beschuldigten sei mehrmals die Möglichkeit gegeben worden zu te- lefonieren. Dann hätten sie gewartet. Aus Sicherheitsgründen hätten sie sich ent- schieden, den Beschuldigten abzutasten. Dies sei durch den Beschuldigten auch verweigert worden. Und darauf sei der Angriff des Beschuldigten gekommen. Auf Frage hin sagte E., er sei auf der anderen Seite des Tisches gewesen. Er habe über den Tisch «gelangt», um den rechten Arm des Beschuldigten zu fixieren. Und dann seien eigentlich D. und der Beschuldigte miteinander zu Boden gegan- gen (BA pag. 12-03-0006). E. bestätigte, dass die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei. Er fügte auf Frage hinzu, er habe noch Effekten des Beschuldigten auf dem Tisch gehabt, welche er kontrolliert habe und erst dann den Blick nach oben gerichtet habe, als die Hand des Beschuldigten am Hals von D. gewesen sei (BA pag. 12-03-0007). Auf entsprechenden Vorhalt verneint E. die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser bestreitet, dass von ihm Gewalt ausgegangen sei und er sich immer ruhig verhalten habe. Auch die Frage, ob E.

- 28 - gegenüber dem Beschuldigten Gewalt angewendet habe, verneinte dieser, er habe nur den Arm des Beschuldigten auf den Rücken geführt, damit man dem Beschuldigten Handschellen anziehen könne. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, die Grenzwachtbeamten hätten mit Gewalt versucht seine Fin- gerabdrücke zu nehmen und seien auf seinem Rücken gekniet, entgegnet E., dass sie noch keine Bewilligung vom Pikettoffizier gehabt und die Fingerabdrü- cke noch gar nicht hätten nehmen dürfen. Gemäss E. sei sicher niemand auf dem Rücken gekniet, da dies wegen einem möglichen Erstickungstod gefährlich sei (BA pag. 12-03-0009 f.). 5.5.2 Als beschuldigte Person hat E. in der Einvernahme vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz den Inhalt der von ihm verfassten Strafanzeige bestä- tigt. Auf Frage, was passiert sei, als sie die ED-Kontrolle durchführten, sagte er aus, er sei mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen, hinter dem Tisch. Es habe eine verbale Diskussion gegeben, da es darum gegangen sei, den Klienten abzutasten. Dieser habe sich dann gewehrt und habe seinen Kollegen mit der Hand am Hals gepackt. Daraufhin seien sie eingeschritten. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Anwältin zu kon- taktieren, entgegnet E., dass dies nicht zutreffe und es dem Beschuldigten mög- lich gewesen sei zu telefonieren (CAR pag. 3.202.099). Auf Frage der Verteidi- gerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sa- gen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Menschen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufge- wiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). 5.5.3 Hinsichtlich der Aussagen von E. bringt die Verteidigerin anlässlich des Partei- vortrags vor erster Instanz vor, E. habe zur Abnahme der Fingerabdrücke gegen den Willen des Beschuldigten widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er gesagt, dass sich die Einsatzleiterin um die Bewilligung zur Abnahme der Finger- abdrücke unter Gewalt kümmere. Demgegenüber habe E. aber auch ausgesagt, dass eine Abnahme der Fingerabdrücke unter Kraft praktisch unmöglich sei und dass dafür ein mobiles Gerät notwendig sei, das überdies angefordert worden sei (TPF pag. 2.721.019). Zudem bringt die Verteidigerin vor, dass auch E. keine Angaben zum Grund mache, warum sie den Beschuldigten auf den Posten mit- genommen haben und in der Anzeige bloss «zwecks Weiterungen» stehe (TPF pag. 2.721.020). Zudem gehe laut der Verteidigerin aus den Aussagen von E. nicht hervor, weshalb ein Abtasten und Wegnahme von Schuhen und Gürtel not- wendig gewesen sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass aus den Aussa- gen von E. hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht aggressiv aufgetreten sei, sondern sich einfach passiv verweigert habe (TPF pag. 2.721.020).

- 29 - 5.5.4 Auch hier gilt, dass die Vorbringen der Verteidigerin im Wesentlichen Vorgänge betreffen, die vor oder nach dem vorliegend zu klärenden Geschehen passierten. Die Aussagen von E. anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2021 sind grundsätzlich nicht einem freien Bericht gleichzusetzen. E.’s Aussagen sind eher kurzgehalten und die einvernehmende Person hat viele Nachfragen gestellt. Auch hier gilt das bereits zuvor gesagte in Bezug auf die Einvernahmeform (vgl. oben E. II. 5.3.4). In Bezug auf die Aussagen von E. gilt festzuhalten, dass er bloss zu Geschehnissen aussagt, die er selber mitbekommen hat. So sagt er an mehreren Stellen, dass er zu konkreten Vorhalten keine Aussage machen könne (vgl. BA pag. 12-03-0008; BA pag. 12-03-0009). Zum Kerngeschehen sagt er in den Einvernahmen durchwegs aus, dass er mit der Effektenkontrolle beschäftigt gewesen sei, als seine Kollegen versucht hätten, die Sicherheitskontrolle durch- zuführen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit seiner Hand D. am Hals gepackt habe. Als er versucht habe einzugreifen, seine D. und der Beschuldigte zusammen zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0007; CAR pag. 3.202.099). 5.5.5 E. verwendet für den Grund der Mitnahme des Beschuldigten auf den Posten die Umschreibung «zwecks Weiterungen» (BA pag. 05-00-0004), was einen Dienst- begriff darstellt. Diese Verwendung der spezifischen Amtssprache kann nicht zum Nachteil der Glaubhaftigkeit der Aussage gewürdigt werden. Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten, warum sie diesen am Bahnhof Z. kontrolliert hätten, antwortete E., dass sie sporadische Kontrollen machen würden und er nicht sagen könne, was der Ausschlag gegeben habe. Man würde es den Men- schen nicht ansehen und der Beschuldigte habe keine besonderen Merkmale aufgewiesen (CAR pag. 3.202.099 f.). Hinsichtlich der Vorbringen betreffend die Abnahme der Fingerabdrücke unter Gewalt äussert sich E. auf einen konkreten Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten, dass die Grenzwachtbeamten mit An- wendung von Gewalt versucht hätten, die Fingerabdrücke zu nehmen, dahinge- hend, dass sie die Bewilligung dazu noch nicht gehabt hätten und die Fingerab- druckstation auf dem Tisch ausserhalb des Raumes stehen würde (BA pag. 12- 03-0008). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen von E. diesbezüg- lich nicht als widersprüchlich. 5.5.6 E. kann zwar wenig Aussagen zum Kerngeschehen machen, weshalb diesbe- züglich wenig Merkmale im Sinne der Realkennzeichen festgestellt werden kön- nen. Insgesamt sagt E. konstant aus und sagt von sich aus, wenn er gewisse Geschehnisse nicht mitbekommen hat. Er unterlässt es somit fehlende Erinne- rungen zu rekonstruieren. 5.5.7 Insgesamt sind auch die Aussagen von E. erlebnisbasiert.

- 30 - 5.6 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 5.6.1 Anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021 durch die Bundesanwalt- schaft hat der Beschuldigte zusammengefasst folgendes zum Vorfall des 12. Ap- ril 2021 ausgesagt: Als sie auf dem Posten angekommen seien, hätten sie ihn aufgefordert seine persönlichen Sachen abzugeben und erklärt, dass sie ihm die Fingerabdrücke abnehmen würden. Er habe sie nach dem Grund gefragt, worauf sie geantwortet hätten, dass sie das machen müssten. Diese Antwort habe ihn beängstigt. Er habe erwidert, dass er das nicht machen könne, bevor er mit sei- ner Anwältin gesprochen habe, was sie ihm jedoch nicht erlaubt hätten. Auch die «Chefin» hätte ihm unter Vorlage der Gesetzesbestimmungen, die er nicht ver- standen habe, erklärt, dass sie die Fingerabdrücke abnehmen «müssten». Die ganze Zeit habe er immer mehr Stress und Angst bekommen. Er habe ihnen wiederholt gesagt, er werde es ihnen nicht erlauben, bevor er nicht mit seiner Anwältin gesprochen habe, da er nicht wisse, warum er diese Fingerabdrücke abgeben müsse. Die «Chefin» habe ihm angekündigt, wenn er sich nicht freiwillig die Fingerabdrücke abnehmen lasse, dann würden sie diese unter Gewalt ab- nehmen (BA pag. 13-01-0009 f.). Die «Chefin» habe den Raum verlassen und die drei Polizisten hätten sich ihm genähert und die Handschuhe angezogen. Daraufhin habe er seine Hände hinter dem Rücken zu einer Faust geballt. Einer von ihnen habe seine rechte Hand gehalten und der andere seine linke, ein wei- terer habe ihn am Hals festgehalten. Er habe nicht zugelassen, dass sie seine Fingerabdrücke nähmen. Sie hätten ihn mit dem Gesicht auf den Boden gewor- fen. Bevor sie zu ihm gekommen seien, um ihm die Fingerabdrücke abzuneh- men, hätten sie ihm gesagt, er solle seinen Gürtel und seine Schuhe abziehen, was er jedoch nicht getan habe. Sie hätten seine Hände und seinen Hals gehal- ten, weshalb er niemanden habe schlagen können. Derjenige, der seine linke Hand gehalten habe, habe seinen Daumen mit Gewalt hochziehen wollen, um seinen Fingerabdruck zu nehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Am Boden seien sie zu Dritt auf seinem Rücken gekniet, sodass er nicht habe atmen kön- nen. Der eine habe gesagt, dass er den Spray in seinem Gesicht benutzen solle. Als das nicht ginge, hätten sie ihm Handschellen angelegt. Danach hätten sie ihn losgelassen. Einer sei gekommen und habe ihn hochgehoben, auf den Stuhl ge- setzt und die Handschellen an die Stange neben den Stuhl festgemacht. Dann hätten sie ihm die Schuhe und den Gurt ausgezogen und seien dann aus dem Raum gegangen. Der Beschuldigte bestreitet, D. auf die Brust geschlagen bzw. am Hals gepackt und zugedrückt zu haben (BA pag. 13-01-0010 ff.). 5.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine im Rahmen der Einvernahme vom 29. September 2021 bei der Bundesan- waltschaft getätigten Aussagen (TPF pag. 2.731.004 f.). Er bestreitet, dass er in diesem Moment gegenüber den drei Grenzwachtbeamten tätlich geworden sei.

- 31 - Er habe seit er in der Schweiz lebe, Respekt und gute Beziehungen oder Kontakt zur Polizei. Aufgrund seines Aussehens, er habe schwarze Augen und dunkle Haut, sei er oft angehalten und kontrolliert worden, immer bei Bahnhöfen. Es sei das erste Mal gewesen, wo er auch diese Weise kontrolliert worden sei. Am

12. April 2021 hätten sie ihm gesagt, er müsse zum Polizeiposten gehen und dort ein paar Sachen beantworten. Er habe keine Angst gehabt und sei mit ihnen gegangen (TPF pag. 2.731.005). Auf Vorhalt, er habe D. am Hals gepackt, als dieser ihn aus Sicherheitsgründen habe abtasten wollen, sagt der Beschuldigte, das es keine Kontrolle gewesen sei. Er habe seine Sachen abgegeben und in dieser Zeit hätten sie ihn kontrolliert. Er habe deutlich gesagt, bevor er nicht sei- nen Anwalt kontaktiere, gebe er keine Fingerabdrücke. Sie hätten ihn angegrif- fen, um ihn zu zwingen, die Fingerabdrücke zu geben. Auf Fragen hin sagte der Beschuldigte aus, nicht er habe D. berührt oder angegriffen, sondern dieser habe ihn am Hals gepackt und er habe das Gefühl gehabt, nicht mehr atmen zu kön- nen. Er habe lediglich die Hand von D. genommen, damit er besser habe einat- men können. Mit den dokumentierten Verletzungen von D. konfrontiert, wieder- holte der Beschuldigte, er habe niemanden geschlagen. Die Hand von D. sei über seinem Hals gewesen, er habe versucht, seine [D.’s] Hand von seinem Hals weg- zunehmen. D. habe sehr weisse Haut, «vielleicht hat sie sich selber…». Er, der Beschuldigte habe wirklich nur gewollt, dass die Hände seinen Hals loslassen und weil D. sehr weisse und empfindliche Haut habe, habe sich vielleicht ein bisschen die Farbe geändert. Auf Frage hin, beteuert der Beschuldigte, er habe D. wirklich nicht am Hals gepackt und zugedrückt (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, bestätigt der Beschuldigte, dass er Angst gehabt habe. Er habe «sehr schlechte Erinnerungen mit den Polizisten im Iran». Im Moment als sie von ihm die Fingerabdrücke verlangt hätten, habe er sich gefragt, «muss ich das machen, muss ich tun?» und er habe unheimlich Angst gehabt. Auf die Frage, was genau das Problem gewesen sein, mit der Abnahme der Fingerabdrücke, antwortete der Beschuldigte, die Grenzwachtbeamten hätten ihm gesagt, er wohne «schwarz» in der Schweiz, aber das sei nicht wahr. Er habe in diesem Moment unheimlich Panik und Angst gehabt, als sie ihn fragten, er solle die Schuhe aus- ziehen, habe er gedacht, sie würden ihn in den Iran schicken oder ins Gefängnis bringen. Er habe unheimlich Panik gehabt, vor allem habe er nicht seine Anwältin kontaktieren können (TPF pag. 2.731.006). 5.6.3 Als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme bei der Militärjustiz vom 7. No- vember 2022 befragt, wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Insbesondere wie er sich geweigert habe, sich die Finger- abdrücke nehmen zu lassen, ohne vorgängig mit seinem Anwalt zu sprechen. Weiter sagte er aus, wie die Grenzwachtbeamten, nachdem deren Chefin ver- sucht habe ihm die Rechtsgrundlagen zu erklären, gekommen seien und ver- sucht hätten die Fingerabdrücke zu nehmen. Sie hätten ihn aufgefordert, den

- 32 - Gurt und die Schuhe auszuziehen. Da habe er Angst bekommen. Da er sich mit den Händen an die Wand gestellt habe, hätten sie versucht, seine Hände nach vorne zu ziehen. D. habe den Arm auf seinen Hals gelegt und Druck ausgeübt, sodass er nicht mehr habe atmen können. Sie hätten ihn zu Boden geführt und seien zu Dritt auf seinen Rücken gekniet. Dann hätten sie den Gurt und die Schuhe ausgezogen und hätten versucht die Fingerabdrücke zu nehmen (CAR pag. 3.202.086). Auf Frage, wie er sich erklären könne, dass die Grenzwachtbe- amten aussagten, er hätte diese angegriffen, führte der Beschuldigte aus, sie hätten am Bahnhof seinen Ausweis kontrollieren wollen. Er sei zunächst auf Französisch angesprochen worden und da er nichts verstanden habe, sei er wei- tergelaufen. Erst als sie auf Deutsch zu ihm gesprochen hätten und ihren Aus- weis gezeigt hätten, sei er stehen geblieben. Er habe seinen Ausweis gezeigt. Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte, wenn er Probleme habe machen wollen, hätte er dies schon am Bahnhof machen können (CAR pag. 3.202.087). Auf die Frage, mit wem er an diesem Morgen habe telefonieren können, gab er an, dass er zunächst mit seiner Therapeutin telefoniert habe und dann versucht habe sei- nen Betreuer zu erreichen. Da er diesen nicht erreicht habe, habe er dessen Ehefrau angerufen und diese um Rückruf seines Betreuers gebeten. Dann hätten sie sein Mobiltelefon weggenommen und er habe es erst rund 45 Minuten später wieder zurückbekommen (CAR. pag. 3.202.087). Abschliessend sagte der Be- schuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehen etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemanden verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.4 In der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Akten fehlerhaft seien, da er nicht illegal in der Schweiz gewesen sei und er nicht mit den Grenzwachtbe- amten gestritten habe. Vielmehr sei er von den Grenzwachtbeamten bedroht worden (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht wor- den sei, antwortete der Beschuldigte, ihm seien auf dem Posten die Sachen weg- genommen worden und dann hätten die Grenzwachtbeamten seine Fingerabrü- cke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte zunächst, dass er niemanden ge- schlagen habe. Auch gewürgt hab er niemanden, vielmehr sei er gewürgt wor- den. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötungen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle ver- loren habe, weicht der Beschuldigte zunächst aus und gibt schliesslich keine Ant- wort (CAR pag. 5.300.0015). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt habe,

- 33 - wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zuge- fügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wol- len (CAR pag. 5.100.007). 5.6.5 Der Beschuldigte hat im bisherigen Verfahren drei Mal formell zu den Tatvorwür- fen ausgesagt. Zudem hat er einmal als Auskunftsperson im Verfahren der Mili- tärjustiz gegen die drei Grenzwachtbeamten ausgesagt (CAR pag. 3.202.085 ff.). Grundsätzlich ist er in allen Einvernahmen nicht von seiner Darstellung der Vor- fälle abgewichen. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Bun- desanwaltschaft mehrheitlich im Sinne eines freien Berichts aussagen konnte, fällt auf, dass er in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlungen weniger ausführlich aussagte. 5.6.6 Der Beschuldigte beschreibt die Ereignisse bis zu den Handgreiflichkeiten zum Teil sehr detailliert und er gibt dabei auch Wortwechsel wieder. Er bleibt dabei über alle seine Einvernahmen konstant. Grundsätzlich folgt der Beschuldigte in seinen Aussagen einem logischen und chronologischen Ablauf. Gleichwohl nimmt er teilweise Geschehnisse vorweg, um daraufhin vorhergeschehenes noch anzufügen (BA pag. 13-01-0010 f.). Er sagt in allen seinen Einvernahmen übereinstimmend aus, wie er sich weigerte, ohne Kontakt zu seiner Rechtsan- wältin, die Fingerabdrücke zu geben und wie die Grenzwachtbeamten versucht hätten, ihm ihre Anweisungen klarzumachen (BA pag. 13-01-0009 f.; TPF pag. 2.731.004 f.). In der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem, dass er durch die Grenzwachtbeamten bedroht worden sei (CAR pag. 5.300.0009 f.). Auf wiederholte Frage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete er, ihm seien auf dem Posten die Sachen weggenommen worden und dann hätten die Grenz- wachtbeamten seine Fingerabrücke nehmen wollen. Er habe sich geweigert und wollte zuerst mit seiner Anwältin sprechen (CAR pag. 5.300.0010 f.). Der Be- schuldigte beschreibt zudem, welche Person sich wo im Raum aufgehalten hat bzw. ob jemand den Raum verlassen oder betreten hat. Er erwähnt kommunika- tive Schwierigkeiten, dass er den Grund und die ihm vorgelegten gesetzlichen Grundlagen für die Abnahme der Fingerabdrücke nicht verstanden habe (BA pag. 13-01-0005 f.). Zudem beschreibt er innere, persönliche Gedanken- gänge, dass er z.B. zunehmend Stress und Angst bekommen habe (BA pag. 13- 01-0009 f.; TPF pag. 2.731.006). Zusammengefasst gibt der Beschuldigte den Hergang bis zum vorliegend interessierenden Vorfall detailreich und anschaulich wieder. 5.6.7 Den konkreten Vorfall, die eigentlich zu beurteilende Auseinandersetzung mit den Grenzwachtbeamten stellt der Beschuldigte weniger ausführlich und dabei

- 34 - auch einseitig dar. Sich selber belastet er dabei nicht und bestreitet grundsätzlich eine aktive Rolle gehabt zu habe. Zudem fügt der Beschuldigte jeweils hinzu, dass er vorher niemals Probleme mit der Polizei und er in der Schweiz immer Respekt und einen guten Kontakt zur Polizei gehabt habe (BA pag. 13-01-0009; TPF pag. 2.731.004 f.). In Bezug auf den Ablauf der Auseinandersetzung bleibt der Beschuldigte in seinen Aussagen zwar konstant und weist auf seine passive Abwehr hin, indem er zunächst die Hände zu einer Faust geformt und hinter sei- nen Rücken getan hatte. Darauf sei er von den Grenzwachtbeamten gehalten worden, sodass er gar nicht habe schlagen können (BA pag. 13-01-0005 f.; TPF pag. 2.731.004 ff.). Die Grenzwachtbeamten hätten ihn noch stehend in Würge- griff genommen und dann zu Boden geworfen. Auf seinem Rücken kniend hätten sie ihm dann die Handschellen angelegt (BA pag. 13-01-0011 f.). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen von D. erkläre, wiederholte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst, dass er niemand geschlagen habe. Auch ge- würgt hab er niemand, vielmehr sei er gewürgt worden. Auf Nachfrage, betreffend die Verletzungen, erklärte der Beschuldigte, dass bei Druck auf die Haut Rötun- gen entstehen (CAR pag. 5.300.0014). Mit seiner Aussage konfrontiert, wonach er bei der Strafkammer gesagt hat, dass sich D. die Verletzungen selbst zugefügt hat, wiederholt er seine Aussage, D. habe sich die Verletzung vielleicht selber zugefügt (CAR pag. 5.300.0015 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten bei der Militärjustiz, wonach er die Kontrolle verloren habe, weicht der Beschul- digte zunächst aus und gibt schliesslich keine Antwort (CAR pag. 5.300.0015). Zum Schluss der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte insbesondere noch aus, was er getan habe, dass sei nicht Absicht gewesen. Er habe nieman- den verletzen wollen, er habe niemandem wehtun wollen (CAR pag. 5.100.007). Auch in der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Militärjustiz vom 7. No- vember 2022 sagte der Beschuldigte von sich aus: «Falls eine Person behauptet, ich hätte sie verletzt, kann ich sagen: Ich habe in dieser Situation die Kontrolle verloren und vielleicht habe ich aus Versehe etwas gemacht. Ich erinnere mich nicht, dass ich jemand verletzt habe» (CAR pag. 3.202.087). 5.6.8 Auch in Bezug auf die Anzahl Grenzwachtbeamter, die letztlich im Raum waren, um C. sowie D. zu helfen, weicht der Beschuldigte klar von den Aussagen der Grenzwachtbeamten ab. Gemäss dem Beschuldigten waren es nur drei Grenz- wachtbeamte (TPF pag. 2.731.007). Betreffend die Möglichkeit, wann er seine Rechtsanwältin oder eine andere Vertrauensperson zum ersten Mal kontaktieren konnte, um wegen der Abnahme der Fingerabdrücke zu sprechen, decken sich seine Aussagen letztlich mit den Aussagen der Grenzwachtbeamten, insbeson- dere mit jenen von C. (vgl. supra E. II. 5.4.5.; BA pag. 12-02-0006 f.). Gemäss dem Anrufverlauf hat der Beschuldigte um 10:52 Uhr dreimal versucht M. telefo- nisch zu erreichen und um 10:53 Uhr einmal R. (TPF pag. 2.721.002). D. sagte gegenüber der Bundesanwaltschaft übereinstimmend mit dem Beschuldigten

- 35 - aus, dass der Beschuldigte auf dem Weg zum Stützpunkt und erst nach der tät- lichen Auseinandersetzung die Erlaubnis zum Telefonieren bekam (BA pag. 12- 01-0008). E. und C. haben in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte noch vor der tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Rechtsbeistand bzw. mit nicht näher bekannten Personen telefonieren durfte (BA pag. 12-02-0006 f.; BA pag. 12-03-0006). Im Rahmen der Einver- nahme als Auskunftsperson (Privatkläger) vom 7. November 2022 im Verfahren der Militärjustiz, sagte Beschuldigte aus: «Bevor wir in diesen Polizeiposten rein- gingen, habe ich mit Frau B., meiner Psychologin, telefoniert. […] Frau B. wollte mit den Polizisten sprechen und ich habe einem von denen mein Handy gege- ben, sodass er mit Frau B. sprechen konnte. Erst als die Wache reinkam, konnte ich nochmals telefonieren. Ich habe meinen Betreuer angerufen aber er konnte nicht abnehmen. Ich habe mit seiner Frau gesprochen, und verlangte, dass er mich zurückanruft. Dann nahmen sie mein Handy weg» (CAR pag. 3.202.087). Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldig- ten im Wesentlichen gleichlautend aus. Er habe zwar die Nummer seiner Anwäl- tin im Mobiltelefon gespeichert gehabt. Er habe jedoch, aufgrund der Schwierig- keit das Handy mit verbundenen Händen zu bearbeiten, seinen Betreuer ver- sucht zu erreichen, damit dieser die Anwältin anrufen könne (CAR pag. 5.300.012). Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit zunächst seine Therapeutin sowie seinen Betreuer bzw. dessen Ehefrau anzurufen. Nach der Auseinander- setzung hat er seinen Betreuer und wiederum seine Therapeutin angerufen. Ob- wohl er die Nummer seiner Anwältin im Mobiltelefon gespeichert hatte, hat er diese nicht angerufen. 5.6.9 Unter Beizug der erwähnten Realkennzeichen (vgl. supra E. II. 4.4 f.) kann fest- gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten Realkennzeichen auf- weisen, die durchaus qualitativ und quantitativ so ausgeprägt sind, dass sie auch als Qualitätsmerkmale zu qualifizieren sind. Insbesondere hinsichtlich der Ent- stehung des konkreten Vorfalls ist dies der Fall. Die diesbezüglichen Aussagen weisen eine logische Konsistenz auf, mit teilweiser ungeordneter Darstellung. Er schildert seine Interaktion mit den Grenzwachtbeamten im Festhalteraum in Be- zug auf das Abnehmen der Fingerabdrücke und dass er zunächst mit seiner Rechtsanwältin sprechen möchte. Zudem weist er verschiedentlich darauf hin, dass er den Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke und die gesetzlichen Grundlagen dazu nicht verstanden habe und deshalb zunehmen Stress und Angst bekommen habe. Insofern ist es richtig, dass die Schilderung aufgrund der festgestellten Realkennzeichen erlebnisbasiert erscheinen. Demgegenüber ent- halten die Aussagen des Beschuldigten – ausser einem pauschalen Bestreiten jeglicher Aggressionshandlung seinerseits – keine vertieften Angaben zu seinen eigenen Handlungen. Es bestehen diesbezüglich Aussage- und Erinnerungslü-

- 36 - cken. Mit Ausnahme, dass er die Hände zur Faust geformt habe, um die Ent- nahme von Fingerabdrücken zu verhindern. Dies ist jedoch nicht kompatibel mit den dokumentierten Verletzungen von D. Die wiederholt angedeuteten Erklärun- gen, wonach sich D. diese möglicherweise selbst zugefügt hat (TPF pag. 2.731.006; CAR pag. 5.300.015 f.), sind abenteuerlich. In Bezug auf den vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall ist eine strategische Selbstdarstellung vorhanden. 5.6.10 Aufgrund des gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht grundsätzlich und nicht durchwegs unglaubhaft. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den vorliegend interessierenden Vorfall seine Aussagen weniger detailliert sind und der Beschuldigte im Wesentlichen bei einem Bestreiten bleibt. 5.7 Bericht von Dipl. Ärztin B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 hat Dipl. Ärztin B. dem Beschuldigten einen psychiatrischen Konsultationsbericht zugstellt, indem sie ihre Wahrnehmung des Vorfalls vom 12. April 2021 darstellte (BA pag. 13-01-0023 ff.). Diese Darstellung des Vorfalls basiert weitestgehend auf den Schilderungen des Beschuldigten, die er Dipl. Ärztin B. unmittelbar nach dem Vorfall erzählte. Diesbezüglich kann fest- gehalten werden, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Vorfall und in den folgenden Einvernahmen gleichlautend aussagte. Darüber hinaus bestä- tigt Dipl. Ärztin B. mit ihrem Bericht, insbesondere durch die Schilderung ihrer eigenen Wahrnehmung, was nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt geschehen ist. 5.8 Beweiswürdigung 5.8.1 Die Aussagen und die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sowie die Sachverhaltsdarstellung im Anzeigerapport vom 12. April 2021 stimmen weit- gehend überein. Die Beamten schildern den Vorfall und die mutmassliche Ge- waltanwendung durch den Beschuldigten detailliert und jeweils aus eigener Per- spektive. Die Vorinstanz hat eine Vielzahl an Realkennzeichen identifiziert und erkennt in den Aussagen der Grenzwachtbeamten in ihrer Gesamtheit ein ein- deutig schlüssiges Bild (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.1). Aus Sicht des Beschuldigten und seiner Verteidigung habe sich die Vorinstanz habe jedoch nicht genügend mit den Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen und den geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der ein- zelnen Grenzwachtbeamten sowie auch innerhalb der einzelnen Aussagen der Grenzwachtbeamten auseinandergesetzt (CAR pag. 1.100.041). 5.8.2 Aus Sicht der Verteidigung fehle es den Aussagen der involvierten Grenzwacht- beamten über weite Teile an den relevanten Informationen, insbesondere zu den

- 37 - Gründen für die Mitnahme auf den Posten sowie zur Abnahme der Fingerabdrü- cke. Zudem würden die Grenzwachtbeamten das Verhalten des Beschuldigten überspitzt aggressiv darstellte und sie würden betonen, sie hätten die Situation deeskaliert, obwohl sie diese aktiv hätten eskalieren lassen. Anstatt den Beschul- digten in Ruhe zu lassen und ihn Kontakt mit seiner Anwältin aufnehmen zu las- sen, hätten sie ihn aufgefordert, Schuhe und Gürtel zu geben und hätten ihn ab- tasten wollen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung des Stresses, unter dem der Beschuldigte offenkundig gestan- den habe. Es sei zudem vorstellbar, dass sich die Grenzwachtbeamten an der Renitenz des Beschuldigten genervt hätten und die Sache mit Gewalt hätten er- ledigen wollen. Die Version des Beschuldigten sei entsprechend plausibler (TPF pag. 2.721.021 f.). Diese Argumentation der Verteidigerin verkennt jedoch nicht nur die dargelegte Beweislage, sondern auch den Umstand, dass das Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke ohne Einwilligung bereits eingeleitet wor- den war, genauso wie die Abklärungen nach der Rechtsanwältin des Beschul- digten bei den Migrationsbehörden (CAR pag. 3.202.090). 5.8.3 Die Vorbringen der amtlichen Verteidigerin bezüglich Würdigung der Aussagen der Grenzwachtbeamten betreffen vornehmlich Vorgänge, die sich vor oder nach dem zu beurteilenden Kerngeschehen zugetragen haben (vgl. supra E. 5.3.4). Für die Würdigung der Aussagen sind diese Teilaussagen zwar relevant, insge- samt zeigt sich jedoch, dass die Aussagen der drei Grenzwachtbeamten zahlrei- che Realkennzeichen aufweisen, die darauf hindeuten, dass die beschriebenen Vorgänge einem tatsächlichen Erleben entsprechen. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen in gewissen Punkten nicht gänzlich übereinstimmen. Es handelt sich dabei um Nebenpunkte, die Differenzen lassen sich mit unterschiedlichen Wahr- nehmungsperspektiven erklären. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin vermö- gen diese Differenzen die Glaubhaftigkeit jedoch nicht entscheidend zu mindern. Vielmehr weisen die Unterschiede darauf hin, dass keine Kollusionshandlungen stattgefunden haben. Auf die Aussagen der Grenzwachtbeamten kann grund- sätzlich abgestellt werden. 5.8.4 In Bezug auf die Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten sind na- mentlich der Konsultationsbericht von Dipl. Ärztin B. vom 4. April 2023 (CAR pag. 5.200.023 ff.) sowie die schriftliche Berichterstattung von Dipl. Ärztin B. vom 18. Oktober 2022 zuhanden der Vorinstanz (TPF pag. 2.264.1.001 ff.) zu berücksich- tigen. Dabei steht insbesondere im Vordergrund, dass laut aktuellstem Bericht die Konzentration und Aufmerksamkeit gestört sind. Der formale Gedankengang sei zwar geordnet, jedoch ein ständiges Gedankenkreisen und drängende Ge- danken berichtet werden. Im Kontakt wirke der Beschuldigte misstrauisch und gereizt (CAR pag. 5.200.024). Auch für Dipl. Ärztin B. ist auffällig, dass der Be- schuldigte (auch ihr gegenüber) zu seinem eigenen Verhalten gegenüber den

- 38 - Beamten keine Angaben macht. Sie erklärt dies damit, «dass es ihm nicht be- wusst war, dass er sich drohend bzw. gewalttätig verhalten hat, sondern dass es sich um impulsive aggressive Reaktionen im Rahmen der emotionalen Überer- regung und massiven Angst gehandelt hat, welche durch das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bedingt waren» (TPF pag. 2.264.1.009). Die psychi- sche Erkrankung des Beschuldigten ist nicht bestritten und durch zahlreiche Be- richte, die sich in den Akten befinden, belegt. Aufgrund dieser Berichte ist davon auszugehen, dass die Geschehnisse am 12. April 2021 für den Beschuldigten als «Trigger» wirkten. Neben dem Recht des Beschuldigten die Aussage- und Mitwirkung zu verweigern (vgl. etwa Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 113 Abs. 1 und 158 Abs. 1 lit. a StPO), sind aus Sicht des Berufungsgerichts insbesondere damit auch Erinnerungs- und Aussagelücken des Beschuldigten in Bezug auf sein ei- genes Verhalten und das Kerngeschehen zu erklären. 5.8.5 Nach eingehender Prüfung, auch der vorgebrachten Argumente der Verteidi- gung, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl erstellt (vgl. supra E. II. 2.1; Urteil SK.2022.5 E. 5.1.4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann auf die Aussa- gen der Grenzwachtbeamten abgestellt werden. Diese sind Erlebnisbasiert und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend. Hinzu kommt die fotografische Dokumentation und ärztliche Feststellung der erlittenen Verlet- zungen von D. (BA pag. 05-00-0034). Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des vorliegend interessierenden Kerngeschehen Lü- cken auf, bzw. der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen die an ihn gerichteten Vorwürfe pauschal. 6. Rechtliche Würdigung 6.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3).

- 39 - 6.2 Objektiver Tatbestand und Subsumtion 6.2.1 Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung, wobei letztere vorliegend angeklagt ist. Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beam- ten bzw. der Behörde qualifiziert (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 StGB N. 8).

Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforde- rungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggres- sion im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Ein- wirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vo- rausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich – im Gegen- satz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten – nicht gegen die Amtshand- lung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Der Beschuldigte hat den Grenzwachtbeamten D. auf die Brust geschlagen und danach am Hals gewürgt, als dieser zusammen mit weiteren Grenzwachtbeam- ten beim Beschuldigten eine Sicherheitskontrolle durchführte. D. hat Rötungen der Haut an verschiedenen Körperstellen, einschliesslich am Hals, erlitten. Die Rechtsgrundlagen zur Durchführung einer Sicherheitskontrolle sowie Abnahme der Fingerabdrücke zwecks Feststellung der Identität durch das Grenzwacht- korps finden sich Art. 100 ff. Zollgesetz (ZG, SR 631.0), sowie in Art. 224, Art. 225 und Art. 226 Zollverordnung (ZV, SR 631.01). So können die Grenzwacht- beamten gestützt auf Art. 101 ZG Personen anhalten und befragen. Kann die Identität vor Ort nicht sicher festgestellt werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die angehaltene Person auf eine Zollstelle oder Dienststelle gebracht werden (FORSTER, Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 101 ZG N. 4). Die Grenzwachtbeamten sind befugt, die Identität einer Person mittels Fingerabdrucks festzustellen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 226 ZV). Gemäss Art. 101 Abs. 2 ZG dürfen angehaltene Perso- nen abgetastet werden, wenn namentlich der Verdacht besteht, dass von ihr eine

- 40 - Gefährdung ausgeht. Unter den gleichen Voraussetzungen können gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. a ZG Personen auch einer körperlichen Durchsuchung unterzogen werden (HEIMGARTNER, Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 102 ZG N. 17). Dementsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB im Sinne der angeklagten Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung er- füllt. 6.3 Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld 6.3.1 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventual- vorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger während dessen Amtshandlung tätlich anzugreifen, bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff während einer Amtshandlung gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 6.3.2 Vorsatz erfordert Wissen um die wesentlichen Tatumstände. Den tatbestand- mässigen Erfolg muss der Täter für mindestens ernsthaft möglich halten. Das Wissen bezieht sich dabei auf die Eignung des aktuellen Verhaltens, den Tater- folg herbeizuführen (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Praxiskommentar StGB,

4. Aufl. 2021, Art. 12 StGB N. 4). Der Wille wird als innere Kraft bezeichnet, die das eigene Verhalten steuert und ist auf die Realisierung aller tatbestandsrele- vanten Umstände gerichtet. Das Motiv ist grundsätzlich nicht entscheidend (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 12 StGB N. 12). Direkter Vorsatz wird etwa angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichung vom Täter als eigentli- ches Handlungsziel oder als notwendiges Zwischenziel angestrebt wird. Es sind auch Nebenfolgen erfasst, deren Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit seinem Handeln verbunden erkennt (STRATEN- WERTH, AT I § 9 N. 99; TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 12 StGB N. 12a). 6.3.3 Der Beschuldigte bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenfassend bringt die Verteidigerin im Rahmen des Parteivortrags vor: Aufgrund der psychi- atrisch diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe er durch den Vorfall auf dem Grenzwachtposten eine Retraumatisierung erlebt. Der Beschul- digte sei aufgrund seiner «massivsten behördlichen Gewalterfahrungen» durch das Verhalten und das Auftreten der Beamten getriggert worden. In solchen Mo- menten sei die Denkfähigkeit zusätzlich zu einer möglichen Fehleinschätzung,

- 41 - vor allem auch durch die emotionale und vegetative Überreaktion, eingeschränkt. Die Wiedererlebenssymptome seien willentlich nicht kontrollierbar – dasselbe gelte entsprechend auch für die Reaktion auf ein Wiedererleben. Seien die Symptome jedoch willentlich nicht kontrollierbar, so «fehlt es bezüglich des Vor- satzes einer allfälligen Gewaltausübung bereits am erforderlichen Willensele- ment». Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, wenn überhaupt, in einer durch ihn nicht mehr steuerbaren Art und Weise gehan- delt habe (vgl. insb. TPF pag. 2.271.030; sowie supra E. II. 3.3; CAR pag. 5.200.014 ff.). Zudem sei der Vorsatz auch zu verneinen, da ein Sachverhaltsirr- tum gemäss Art. 13 StGB vorgelegen habe. Aufgrund der Erfahrungen des Be- schuldigten im Heimatland habe er sich in vorliegend zu beurteilender Situation in Todesangst befunden und ausgehend von der Aufforderung, seine Fingerab- drücke geben zu müssen und auf Grund des beabsichtigten Abtastens, habe er sich an Leib und Leben bedroht gesehen. Daher wäre selbst eine bewusste Ab- wehrreaktion nicht vorsätzlich. Das Gericht müsse die Tat nach dem Sachverhalt beurteilen, den sich der Beschuldigte vorgestellt habe (TPF pag. 2.721.033; CAR pag. 5.200.016 ff.). 6.3.4 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, war dem Beschuldigten bewusst, dass er es mit Beamten zu tun hatte, da sich diese klar als solche zu erkennen gegeben hatten (Urteil SK.2022.5 E. 5.1.5). Dabei ist nicht relevant, dass der Beschuldigte von Polizisten spricht, wenn es sich aber um Mitarbeiter des Grenzwachtkorps handelte. Zudem wusste der Beschuldigte, auch aus früheren Erfahrungen mit Polizeikontrollen in der Schweiz, dass es den Beamten erlaubt ist, Ausweise zu kontrollieren sowie die Identität festzustellen. Genauso muss der Beschuldigte gewusst haben, dass Polizei- bzw. Grenzwachtbeamte zur Sicherheitskontrolle Personen abtasten dürfen. Es war für den Beschuldigten auch erkennbar, dass «die Chefin», also die vorgesetzte Person der drei Grenzwachtbeamten, ihm die gesetzlichen Grundlagen zu erläutern versuchte. Die Beamten haben dem Be- schuldigten jede ihrer Handlungen vorab angekündigt und zu erklären versucht, jedenfalls bis zu seiner aktiven Gegenwehr. Es war dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass eine Amtshandlung durchgeführt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Indizien vorlagen, wonach er von einer nichtigen Amts- handlung hätte ausgehen müssen bzw. dürfen (Urteil SK.2022.5. E. 5.1.5; vgl. auch BA pag. 13-01-0010 f.). Dem Beschuldigten muss auch bewusst gewesen sein, dass er durch seine aktive Gegenwehr D. leichte Verletzungen zufügen kann, konkret durch die Schläge auf die Brust und den Griff an den Hals und dass er damit und durch sein Verhalten insgesamt die andauernde Amtshandlung hin- derte. Der Beschuldigte hat somit wissentlich gehandelt.

- 42 - 6.3.5 Der Einwand, der Beschuldigte habe in einem Sachverhaltsirrtum fälschlicher- weise angenommen er sei an Leib und Leben bedroht, überzeugt nicht. Grund- sätzlich muss nach Rechtsprechung der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer rechtfertigenden Lage. Laut Bundesgericht genügt die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs für die Annahme von Putativnotwehr nicht (Ur- teil BGer vom 21. Januar 2019 6B_789/2018 E. 2.4). Gleiches muss für den Pu- tativnotstand gelten. Wie der Beschuldigte mehrfach ausgesagt hat, ist er in der Schweiz wiederholt von Polizeibeamten kontrolliert worden und habe grundsätz- lich nur gute Erfahrungen gemacht (vgl. supra E. II. 5.6.2). Aufgrund dieser Er- fahrungen mit der Polizei in der Schweiz musste der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass er nach einer Polizeikontrolle bzw. wie vorliegend, einer Kon- trolle durch das Grenzwachtkorps, sofort in sein Heimatland ausgeschafft wird. Die Annahme der Beschuldigte habe sich in Todesangst befunden ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB im Sinne eines Putativnotstandes liegt nicht vor. 6.3.6 Insofern als die Verteidigerin vorbringt, es fehle bezüglich des Vorsatzes einer allfälligen Gewaltausübung am erforderlichen Willenselement, da aufgrund einer Retraumatisierung die Wiedererlebenssymptome willentlich nicht kontrollierbar seien, verkennt sie, dass damit – wenn überhaupt – die Schuldfähigkeit, im Sinne der Steuerungsfähigkeit, betroffen wäre. Zwar wird der Wille als innere Kraft be- zeichnet, die das eigene Verhalten steuert (vgl. E. 5.2.3.2). Die Frage, ob jemand mit Wissen und Willen handelte, bezieht sich auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit ist jedoch beim Verschulden zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Vorliegend hat der Beschuldigte gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vorsätzlich gehandelt. So sagt der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber, dass er sich habe wehren wollen (TPF pag. 2.731.006, in fine). Zudem bestreitet der Be- schuldigte auch nicht, dass er die Durchführung einer Amtshandlung habe ver- hindern wollen – sowohl die Abnahme der Fingerabdrücke wie auch die Sicher- heitskontrolle. Demnach hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes wissentlich und willentlich gehandelt. 6.3.7 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (die aufgehobene Steuerungsfähigkeit). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begut- achtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Gemäss Bundesge- richt ist bei der Prüfung dieser Zweifel zu berücksichtigen, dass nicht jede gering- fügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte

- 43 - Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zwei- fel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbe- zug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpas- sen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3, m.w.H.). 6.3.8 Gestützt auf Art. 145 StPO hat die Vorinstanz Dipl. Ärztin B. ersucht, ihren Schrei- ben vom 17. Juni 2022 zu ergänzen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 hat sie schriftlich Bericht erstattet (TPF pag. 2.264.1.001). Gemäss Schreiben vom 17. Juni 2022 von Dipl. Ärztin B. (TPF pag. 2.521.013), adressiert an die Verteidige- rin, leidet der Beschuldigte unter folgenden psychiatrischen Erkrankungen: Eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (lCD-10: F43.1) nach Erleben von Folter, Unterdrückung und Diskriminierung im Heimatland; sowie eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit Sta- tus nach Suizidversuch am 15. März 2022 (lCD-10: F33.2). Aus Sicht von Dipl. Ärztin B. bestand zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. April 2021 dieselbe psychi- atrische Diagnose, wobei bis dahin die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden sei (TPF pag. 2.264.1.006 f.). Die Frage, ob «der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. April 2021 infolge des diagnostizierten Zustands in seiner Denkfähigkeit und der Fähigkeit, seine Handlungen seiner Wahrneh- mung entsprechend zu steuern, beeinträchtigt gewesen sei, beantwortet sie wie folgt: «Ja, ich gehe davon aus, dass die Personenkontrolle durch die Polizeibe- amten bei Herrn A. als ‹Trigger› wirkte und das für eine posttraumatische Belas- tungsstörung typische Wiedererleben traumatischer Erfahrungen auslöste. Dadurch war es Herrn A. nicht möglich, die Situation adäquat einzuschätzen und entsprechend sein Verhalten zu steuern, sondern er reagierte impulsiv, in dem Erleben einer existenziellen Bedrohung. Die Denkfähigkeit ist im Rahmen eines akuten Wiedererlebens bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zusätz- lich zu einer möglichen Fehleinschätzung der Situation vor allem auch durch die emotionale und vegetative Übererregung eingeschränkt.» Zur Frage, ob sie ihrer Aussage im Schreiben vom 17. Juni 2022 betreffend Zusammenhang der beim Beschuldigten gestellten Diagnose mit den mutmasslich durch ihn begangenen Taten, weitere Bemerkungen anbringen möchte, nimmt Dipl. Ärztin B. folgender- massen Stellung: «Es ist auffällig, dass Herr A. damals zu seinem eigenen Ver- halten gegenüber den Beamten keine Angaben machte. Dies lässt darauf

- 44 - schliessen, dass es ihm nicht bewusst war, dass er sich drohend bzw. gewalttätig verhalten hat, sondern dass es sich um impulsive aggressive Reaktionen im Rah- men der emotionalen Übererregung und massiven Angst gehandelt hat, welche durch das Wiedererleben traumatischer Erfahrungen bedingt waren.» 6.3.9 Es ist aufgrund der diversen psychiatrischen Berichte unbestritten, dass der Be- schuldigte an psychischen Erkrankungen leidet (vgl. etwa CAR pag. 5.200.023 ff.; TPF pag. 2.264.1.006). Insbesondere wird eine chronische post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss Bundesgericht ist je- doch kaum denkbar, dass Belastungsstörungen zur Aufhebung der Einsichtsfä- higkeit führen und nur in seltenen Fällen sind sie unter Umständen derart ausge- prägt, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein kann (BGE 133 IV 145 E. 3.5). Vorliegend besteht kein ernsthafter Anlass, an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Im Konsultationsbericht vom

15. April 2021 hält Dipl. Ärztin B. fest, dass Konzentration und Aufmerksamkeit im Rahmen der akuten Erregung und Angstsymptomatik leicht eingeschränkt ge- wesen seien. Zudem konnte sie auch keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen feststellen (BA pag. 13-01-0025). Vielmehr bestand seitens des Beschuldigten – im Sinne der genannten Recht- sprechung – insbesondere vor und während der Tat, aber auch im Nachhinein ein Realitätsbezug. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den detaillierten Aussa- gen des Beschuldigten. Es war ihm stets klar, dass eine Amtshandlung durchge- führt werden sollte und er die Erklärungen betreffend Rechtsgrundlagen so nicht akzeptieren wollte. Trotz Vorliegen der psychiatrischen Diagnosen ist vorliegend nicht an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit zu zweifeln. 6.4 Der Beschuldigte hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 7. Strafzumessung 7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul- den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses

- 45 - Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 7.2 Aufgrund des Freispruchs in Anklageziffer 2 hat der Beschuldigte lediglich die Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt, so dass das Asperationsprinzip bzw. die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht greift. Vorab ist festzuhal- ten, dass aufgrund des Verbots der reformatio in peius die Berufungskammer keine strengere Strafart wählen und kein höheres Strafmass als die Vorinstanz ausfällen kann (Art. 391 Ab. 2 StPO). An die von der Vorinstanz bestimmte be- dingte Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen ist das Berufungsgericht gebun- den. 7.3 Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe an. 7.4 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die von ihm begangene Straftat der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Würdigung von Tat- und Täterkomponen- ten im leichten Bereich ein (Urteil SK.2022.5 E. 6.3.3). Diesem Befund ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen zu den Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich beizupflichten: 7.4.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Grenzwachtbeamten D. zunächst geschlagen und dann am Hals gewürgt hat. Damit hat der Beschuldigte auf die körperliche Integrität des Grenz- wachtbeamten eingewirkt, durch das Würgen auf besonders gefährliche Weise. Zugunsten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Griff an den Hals nicht lange gedauert hat. Auch die tätliche Auseinandersetzung insgesamt hat bloss kurze Zeit gedauert. Wenn der vom Beschuldigten eingereichte Anrufverlauf sei- nes Mobiltelefons (TPF pag. 2.721.002) hinzugezogen wird, kann von ungefähr 20 Minuten ausgegangen werden, innerhalb derer versucht wurde, die Fingerab-

- 46 - drücke zu nehmen, dem Beschuldigten die Gründe dargelegt wurde und schliess- lich die Auseinandersetzung stattgefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grenzwachtbeamte zwar leichte Verletzungen davongetragen hat, es aber bei einer leichten Tätlichkeit geblieben ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallenden Delikte ist das Verhalten der Beschuldigten verschuldensmäs- sig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist somit noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Demnach erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemes- sen. 7.4.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hin- zuweisen. Der Beschuldigte wollte sich gegen die Amtshandlung wehren. Zu sei- nen Gunsten spricht, dass er mit geringer krimineller Energie gehandelt hat. Es war kein planmässiges Vorgehen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass einer- seits aus Sicht des Beschuldigten das Verhalten der Grenzwachtbeamten hin- sichtlich der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seiner Anwältin verwirrend erschienen ist und es dem Beschuldigten andererseits aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung und Erfahrungen im Heimatland vergleichsweise schwieriger war, sich rechtskonform zu verhalten. Dementsprechend ist eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze angemessen. 7.4.3 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom

30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersu- chung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363).

- 47 - 7.4.4 Der Beschuldigte ist im Jahr 2015 als Asylsuchender vom Heimatland Iran in die Schweiz eingereist (TPF pag. 2.731.008) und hat am 26. Oktober 2015 Asyl be- antragt (CAR pag. 3.201.189 ff.). Das Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration am 6. September 2019 abgelehnt. Diese Verfügung ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 hat das SEM wiedererwägungsweise den Ent- scheid vom 6. September 2019 aufgehoben und anerkennt den Beschuldigten als Flüchtling an und gewährt im Asyl (CAR pag. 3.201.189 ff.). In der Schweiz hat er 2019 eine Ausbildung im Bereich Haustechnik begonnen und hat diese mit dem Eidgenössischen Berufsattest EBA abgeschlossen (CAR pag. 5.300.004). Derzeit ist der Beschuldigte in einem betreuten Wohnheim untergebracht und nimmt wöchentliche Termine zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung wahr. Im Verlauf des Jahres 2022 war der Beschuldigte mehrmals in statio- närer Behandlung, namentlich aufgrund Suizidversuchs (CAR pag. 3.201.121 f.; CAR pag. 5.200.023 f.). Aktuell wurde ihm ein Antidepressivum verschrieben, wobei er dieses gemäss eigenen Angaben nicht einnimmt (CAR pag. 5.300.003). Laut aktuellstem Konsultationsbericht steht «insgesamt eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit, Antriebs- schwäche, Interessenverlust, Freudlosigkeit und negativen, kreisenden Gedan- ken im Vordergrund». Wobei die Zukunfts- und Existenzängste insbesondere mit der damaligen Situation ohne gültigen Aufenthaltsstatus im Zusammenhang standen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach seinen Zu- kunftsplänen gefragt, gab der Beschuldigte an, sein Leben wieder aufzubauen und weiterhin einer Therapie folgen zu wollen (TPF pag. 2.731.003). Angespro- chen auf seine Pläne, nachdem ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aus, dass er wieder eine «positive» Person sein und seine Kraft zurückbekommen wolle. Er wolle arbeiten und eine Tagesstruktur haben (CAR pag. 5.300.006). Der Beschuldigte ist ge- mäss eigenen Angaben im Heimatland vorbestraft. Diese Vorstrafe ist aus Sicht des Gerichts unbeachtlich, auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgrund- sätze, festgelegt in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK). In der Schweiz ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (CAR pag. 4.401.006). Der Be- schuldigte bestritt den Sachverhalt grundsätzlich, insbesondere sein eigenes Verhalten in Bezug auf das Kerngeschehen. Hinsichtlich seines Aussageverhal- tens verhielt er sich zumindest durchschnittlich kooperativ. Er hat sich seit Bege- hung der Tat wohl verhalten. Allerdings zeigte er weder Einsicht noch Reue für die begangenen Taten. Unmittelbar nach der Tat liess er sich von seiner Thera- peutin zur Kooperation und Abnahme der Fingerabdrücke überzeugen. Seine persönliche Situation, einschliesslich der vom SEM anerkannten Fluchtgründe, wirken sich zwar leicht zu seinen Gunsten aus. Das grundsätzliche Bestreiten

- 48 - der Tat und die fehlende Einsicht und Reue heben dies wiederum auf. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 7.4.5 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz erachtete jedoch eine (ge- dankliche) Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen (Urteil SK.2022.5 E. 6.3.3). An diesen von der Vorinstanz bestimmten deliktspezifischen Strafhöhe ist die Berufungskammer vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts folgt bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der re- formatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1., m.w.H.). Entsprechend sind die von der Vorinstanz festgelegten 45 Tagessätze zu bestätigen. 7.5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom 2. Juni 2023 hat der Beschuldigte als Asylsuchen- der kein reguläres Erwerbseinkommen und ihm stehen monatlich Nothilfe in der Höhe von Fr. 300.-- zur Verfügung (CAR pag. 2.102.019 ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- jedenfalls als angemessen. 7.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe abzuweichen. Der von der Vorinstanz vorgesehene bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist dementspre- chend zu bestätigen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist eine Ver-

- 49 - längerung der Probezeit auch nicht möglich. Auf Grund der dargestellten finanzi- ellen und persönlichen Situation des Beschuldigten erscheint die Verhängung einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB nicht opportun. 8. Weisung 8.1 Die Vorinstanz hat namentlich gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin B. die Weisung gemäss Art 94 StGB erteilt, dass sich der Beschuldigte für die Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung unterzieht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dienen Weisungen nur spezialpräventiven Zwecken (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3, m.w.H.; TRECHSEL/AEBERSOLD, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 StGB N. 5). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist für die Erteilung einer Wei- sung zur ärztlichen oder psychologischen Betreuung nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen von Art. 63 StGB erfüllt sind (Urteil SK.2022.5 E. 7; TRECH- SEL/AEBERSOLD, a.a.O., Art. 94 StGB N. 6). Die Anordnung einer entsprechen- den Weisung setzt zumindest ein aktueller Befund einer Fachperson voraus (IM- PERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 18). Gemäss Konsultati- onsbericht vom 4. April 2023 von Dipl. Ärztin B. finden wöchentliche psychiat- risch-psychotherapeutische Konsultationen statt. Eine Intensivierung des Set- tings durch zusätzlich ambulante psychiatrische Pflege und Ergotherapie sei zwar indiziert, der Beschuldigte sei aber nicht in der Lage gewesen, diese Ange- bote anzunehmen. Gemäss Dipl. Ärztin B. sei dies namentlich auf den unsiche- ren Aufenthaltsstatus zurückzuführen. Perspektivisch sei die weitere Unterbrin- gung in einer betreuten Wohnform sowie die Intensivierung des Therapiesettings, einschliesslich einer regelmässigen Einnahme der antidepressiven Medikation und die Etablierung einer Tagesstruktur angezeigt und Ziele der Behandlung (CAR pag. 5.200.024 f.). Demgemäss ist dem Beschuldigten die Weisung zu er- teilen, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterzie- hen. 8.2 Für den Vollzug der Weisung ist gemäss Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton Bern zuständig. Nach schriftlicher Mitteilung des Urteil- dispositivs haben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvoll- zug des Kanton Berns mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitgeteilt, dass im Kanton Bern gerichtlich angeordnete Weisungen im Zusammenhang mit bedingten Ur- teilen, von den Gerichten selber überwacht werden. Gemäss Art. 74 Abs. 1 StBOG vollziehen die Kantone namentlich Geldstrafen (lit. e), die von den Straf- behörden des Bundes angeordnet wurden. Eine bedingte Geldstrafe zwar nicht zu vollziehen. Nach Art. 75 StBOG vollzieht die Bundesanwaltschaft Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn die Kantone nicht zuständig sind. Die Bot-

- 50 - schaft (BBl 2008 8125, 8179) nennt diesbezüglich beispielhaft «den Vollzug an- derer Massnahmen (z.B. Veröffentlichung des Urteils), das Inkasso von Kosten, die Auszahlung von Entschädigungen, die Rückgabe von Gegenständen oder die Verwertung eingezogener Gegenstände oder Vermögenswerte». Weder das Gesetz, noch die Botschaft (BBl 2008 8125, 8178 f.) äussert sich zur Bewäh- rungshilfe und Weisungen. Gemäss Art. 376 StGB richten die Kantone die Be- währungshilfe ein. Das Institut der Bewährungshilfe liegt damit in der Verantwor- tung der Kantone (vgl. dazu Imperatori, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 376 StGB N. 1). Gleiches muss aus systematischen Gründen auch für die Wei- sungen gelten. Die Strafbehörden des Bundes haben gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO lediglich den Vollzugskanton zu bestimmen und nicht die Vollzugsbehörde. Sofern die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kanton Berns daran festhalten, dass sie für den Vollzug und die Kontrolle der Weisung nicht zuständig sind, steht es ihnen frei, das entsprechende Ersuchen innerhalb des Kantons Bern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 9. Verfahrenskosten 9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unent- geltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein

- 51 - Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR). 9.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an- geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 9.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Dabei wird einer- seits der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) bestätigt. Anderseits wird der Schuldspruch im Hinblick auf den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) aufgehoben und der Beschuldigte wird diesbezüglich freigesprochen. Dem- entsprechend ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage einer Über- prüfung zu unterziehen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz legte die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt auf den Be- trag von Fr. 2'000.-- fest, was vorliegend nicht zu beanstanden ist, da der Frei- spruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts am Ermittlungs- und Pro- zessaufwand nichts ändert. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aus- gangsgemäss die vollen Kosten. Da der Freispruch vom Vorwurf des rechtswid- rigen Aufenthalts aufgrund der Gutheissung des Wiedererwägungsgesuch des Asylentscheides erfolgt, ist bloss eine minimale Reduzierung des zu tragenden Teils der Verfahrenskosten angezeigt. Der Beschuldigte wird entsprechend ver- pflichtet 9/10 der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 9.5 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen teil- weise; er erwirkt jedoch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Auf- enthalts. Im Verhältnis zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiegt dieser jedoch klar weniger schwer. Insgesamt rechtfertigt sich,

- 52 - dass 1/5 der Kosten für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse ge- hen. 10. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 10.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 10.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom

24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 10.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz gibt grund- sätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass und es wird auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.5 E. 10). Einzig bezüglich des Rückforderungsvorbehalts gilt es zu berücksichtigen, dass dem Beschuldig- ten, aufgrund der teilweisen Kostenauflage, eine im entsprechenden Umfang re- duzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dement- sprechend wird der Beschuldigte zur Rückzahlung von 9/10 der Entschädigung

- 53 - für das erstinstanzliche Verfahren und Vorverfahren verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.4 Das für das Berufungsverfahren beantragte Honorar erscheint vorliegend als zu hoch. Das Berufungsgericht reduziert das Honorar betreffend den geltend ge- machten Aufwand für die Anwaltstätigkeit sowie betreffend die Reise- und War- tezeit um je vier Stunden. Mit Blick auf die den von der Verteidigerin ausgewie- sene Aufwand für ihre Anwaltstätigkeit erscheint vorliegend insbesondere die Zeit für Standardeingaben an das Gericht, Ausarbeiten der Berufungserklärung und Replik sowie die Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung als hoch berechnet. Die diversen Frist- und Akteneinsichtsgesuche wurden regelmässig mit 15 Minuten in Rechnung gestellt. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei um Standardeingaben, für die ein Aufwand von fünf Minuten gerechtfertigt er- scheinen. Die geltend gemachten 240 Minuten für die Ausarbeitung der Beru- fungserklärung und Replik zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft erschei- nen zu hoch. Es ist der Verteidigerin zwar zu zugestehen, dass sie Abklärungen hinsichtlich der prozessualen Anträge sowie der Beweisanträge vornehmen musste. Dem Gericht erscheint eine Reduktion um 60 Minuten jedoch gerecht- fertigt. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung macht die Verteidigerin 520 Minuten, also über achteinhalb Stunden geltend. Es trifft zwar zu, dass die Verteidigerin einen neuen Parteivortrag vorbereiten und dabei auch zusätzliche Akten, die das Berufungsgericht eingeholt hat, berücksichtigen musste. In Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen hat sich gegenüber dem Parteivortrag vor Vorinstanz jedoch nur geringfügig etwas geändert. Auch der Parteivortrag zu den Vorfragen im Rahmen der Berufungsverhandlung wich ge- genüber der schriftlichen Eingabe bloss in geringem Mass ab. Entsprechend rechtfertigt sich eine Reduktion um weitere 120 Minuten. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine Reduktion des Aufwands für die anwaltliche Tätigkeit um 240 Minuten. Die geschätzten Kosten für die Reise- und Wartezeit sind mangels War- tezeit, da auf eine mündliche Eröffnung verzichtet wurde, um insgesamt vier Stunden zu kürzen. Demzufolge ist Rechtsanwältin Lena Reusser eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 8'038.-- (inkl. MWST) zuzusprechen. 10.5 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschä- digung seiner amtlichen Verteidigung für deren Leistungen im Berufungsverfah- ren im Betrag von Fr. 8'038.-- (inkl. MWST) im Umfang von 4/5, entsprechend Fr. 6‘430.40 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 54 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil

1. A. wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.

2. A. wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Für die Dauer der Probezeit wird A. angewiesen, sich einer psychiatrischen Betreuung zu unterziehen (Art. 94 StGB). Für den Vollzug der Weisung wird der Kanton Bern als zuständig erklärt.

5. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren) betra- gen Fr. 2’000.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 1’200.--; Gerichtsgebühr Fr. 800.--) und werden zu 9/10 (ausmachend Fr. 1‘800.--) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.

6. Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 4'299.-- (inkl. MWST) entschädigt. Rechtsanwältin Lena Reusser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11'874.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung im Umfang von Fr. 14‘555.75 (entspricht 9/10 von Fr. 16‘173.05) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 4/5 (ausmachend Fr. 2‘400.--) A. auferlegt und im Üb- rigen vom Staat getragen.

2. Rechtsanwältin Lena Reusser wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 8038.-- (inkl. MWST) entschädigt.

- 55 - A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 6‘430.40 (entspricht 4/5 von Fr. 8038.--) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann

Zustellung im Dispositiv an - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Lena Reusser - Amt für Justizvollzug - Fedpol - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) - Staatssekretariat für Migration - Herrn Maj S.

- Bundesstrafgericht Strafkammer

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft, - Frau Rechtsanwältin Lena Reusser - Fedpol - Staatssekretariat für Migration - Bundesstrafgericht Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Amt für Justizvollzug - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) - Staatssekretariat für Migration

- 56 -

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.