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CA.2019.31

Bundesstrafgericht · 2020-12-10 · Deutsch CH

Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 25. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 9. November und 2. Dezember 2004 an die zuständigen Z.-schen Behörden das auf die A. Fund Ltd. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z. (neu: Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z.) sperren (Saldo per 19. Mai 2008 [letzter bekannter Kontostand]: USD 6'216'289.46 [BA pag. 18.108.008 ff.]). A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 wurde letzterer von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur- teilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermö- genswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation be- findlichen Berufungsführerin (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.t, erster Spie- gelstrich). A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögens- werte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_137/2018 vom 7. Novem- ber 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil betreffend den Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Strafkammer zurück. A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids eröffnete die Strafkam- mer unter der Geschäftsnummer SK.2018.59 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.002). Mit Urteil SK.2018.59 vom

31. Oktober 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen auf, verfügte im Übrigen die Einziehung des Restgut-

- 3 - habens (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) und sprach der Beru- fungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.009]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in begrün- deter Form schriftlich eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.018). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 12. November 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.001 f.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 25. November 2019 (CAR pag. 1.100.020 ff.) stellte die Berufungsführerin folgende begründete Anträge (CAR pag. 1.100.021 f.): «1. Es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens gegen B. (BA- Nr.: EAII.04.0277-KAU, SK-Nr.: SK.2015.44) beizuziehen. 2a. Es sei die Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und da- hingehend abzuändern, dass der Einzug der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf A. Fund Ltd. (Berufungsführerin) vollständig aufgehoben wird. 2b. Es sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) lautend auf die A. Fund Ltd. anzuordnen. 3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und dahinge- hend abzuändern, dass der Berufungsführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 61'587.70 zugesprochen wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenos- senschaft.» B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussbe- rufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406

- 4 - Abs. 1 lit. e StPO) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.003 f.). B.4 Mit Berufungsbegründung vom 30. Januar 2020 hielt die Berufungsführerin an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung fest und präzisierte ihren Beweisan- trag betreffend Aktenbeizug (CAR pag. 2.100.005 ff.). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 4. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten EAII.04.0277-KAU sowie SK.2015.44 angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.). B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.023), während sich die BA nicht vernehmen liess. B.7 Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichten die Vertreter der Berufungsführe- rin dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Honorarnote für das Berufungsver- fahren ein (CAR pag. 9.201.003 ff.). B.8 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Fristen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungs- instanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die StPO sieht demgemäss eine zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung vor, welche die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungs- willen zweimal zu manifestieren (EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 1). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch

- 5 - schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer nach Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 6a). 1.2 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang ge- nommen (CAR pag. 1.100.018). Nach der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendigen Berufungsanmeldung vom 12. No- vember 2019 erfolgte die Berufungserklärung vom 25. November 2019 somit un- ter Fristwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Eintreten Das im Hauptverfahren SK.2015.44 angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019, mit dem das Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten im Verfahren SK.2015.44 ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefal- lener Zinsen, aufgehoben, während betreffend das Restguthaben der Berufungs- führerin (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) die Einziehung verfügt wurde. Als akzessorischer Entscheid über die Einziehung ergibt sich die Zustän- digkeit der Vorinstanz aus ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 16 f.). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und es liegen keine Verfahrenshindernisse vor. Auf die Berufung vom 25. November 2019 wird somit eingetreten. 3. Schriftliches Verfahren Das Berufungsgericht kann u.a. die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Massnahmen im Sinne der Art. 66 - 73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Keine der Parteien erhob vorlie-

- 6 - gend Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. Beru- fungsbegründung vom 30. Januar 2020, Rz. 6 [CAR pag. 2.100.008]). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden, zumal bereits das vorinstanzliche Ver- fahren schriftlich durchgeführt wurde. Insofern erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend als gerechtfertigt. 4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis 4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zum einen gegen Dispositivziffer 1.2, d.h. gegen die Einziehung des Restguthabens der Beru- fungsführerin (gemäss letztem Kontostand von Fr. 5'556’289.46). Zum anderen richtet sie sich gegen Dispositivziffer 3, mit welcher der Berufungsführerin für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuge- sprochen wurde (CAR pag. 1.100.021 f. bzw. 2.100.005 ff.). Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt. Somit ist die Überprüfungsbefugnis der Berufungs- kammer grundsätzlich auf diese angefochtenen Punkte beschränkt. 4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (lit. a) sowie ebenfalls nicht an deren Anträge, ausser im Falle der Beurteilung von Zivilklagen (lit. b). Letzte- res ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO veran- kerte Prinzip der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift nur zugunsten der beschuldigten Person (Abs. 2) bzw. der Zivilklägerschaft – sofern es sich um den Zivilpunkt handelt (Abs. 3). Letzteres liegt hier jedoch nicht vor. Da es sich bei der Berufungsführerin weder um eine Beschuldigte noch eine Privatklägerin, sondern eine durch Einziehung betroffene Dritte handelt, greift das Prinzip des Verschlechterungsverbots hier nicht.

- 7 - II. Materielle Erwägungen 1. Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) 1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die soge- nannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusam- menhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtspre- chung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Der Vorteil muss zudem «in sich» unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist sie hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegüns- tigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen ei- nes Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt – das heisst nicht über einen anderen Vermögensträger – zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich

- 8 - behindern würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschä- digten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung ge- deckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Ge- nugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter ande- rem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtu- ung nicht leisten wird. Nach der Rechtsprechung können neben den unmittelbar aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transakti- onen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom

17. Mai 2019 E. 1.4.2). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Vorausset- zungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3). 1.2 Die von der Vorinstanz verfügte und im Rückweisungsverfahren bestätigte Ein- ziehung beruht auf folgenden, von der Berufungsführerin anerkannten Gegeben- heiten (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 28 ff. [CAR pag. 1.100.030]): 1.2.1 Die Berufungsführerin wurde im Januar 2002 auf den Z. gegründet (BA pag. 18.108.134.0039 ff.). Bei ihr handelt es sich um ein speziell für die Kunden der F. AG, einer in der Zwischenzeit aufgelösten Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Basel, geschaffenes Anlagegefäss für Investitionen, die nach dem «Handelssystem B.» hätten bewirtschaftet werden sollen (BA pag. 18.108.134.0089). Ziel war es, die investierten Gelder gemäss der von B. sel. beworbenen Anlagestrategie separat auf einem auf den Fund lautenden «mana- ged account» bei einem Broker zu verwalten, wofür indes ein Mindestkapital von

- 9 - USD 20 Mio. erforderlich war (BA pag. 18.108.134.0089). Bis zum Erreichen die- ser Summe war vorgesehen, die Gelder in von der E. Funding Ltd. ausgegebene verzinsliche «unsecured notes» zu investieren (BA pag. 18.108.134.0089; vgl.TPF pag. 521.021 f. sowie 521.038). Entsprechend dieser Strategie floss in der ersten Phase, die sich von Juli 2002 bis Mai 2004 erstreckte, das durch Ein- lagen der Investoren geäufnete Kapital der Berufungsführerin (rund USD 6'315'000) auf Konten der E. Funding Ltd. (BA pag. 18.108.802 ff.). Von dort wurden die Gelder über ein zwischengeschaltetes Bankkonto der G. Ltd. an die E. Investments Inc. BVI weitertransferiert (BA pag. 18.108.126.0040). 1.2.2 Nachdem im Frühjahr 2004 die für die Verwaltung auf einem «managed account» erforderliche Summe von USD 20 Mio. durch den Zusammenschluss der Beru- fungsführerin mit anderen Investoren erreicht worden war, wurde die Anlage in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. aufgelöst. Am 21. Mai 2004 flossen USD 4'877.134.57 aus der Rückabwicklung dieser Investition auf das verfahrensge- genständliche Konto der Berufungsführerin (BA pag. 18.108.126.0316). Am

26. Mai 2004 wurde von diesem Konto ein Betrag von USD 4'800.000.00 zu- gunsten der H. Fund Ltd., eines weiteren als «managed account» konzipierten Anlagegefässes im Umfeld des «Anlagesystems B.», überwiesen (BA pag. 18.108.812). Das bei der H. Fund Ltd. angelegte Kapital wurde in der Folge auf den «managed accounts» dieses Funds beim Broker I. Ltd. in Y. nach dem «Han- delssystem B.» verwaltet (BA pag. 5.128.365). 1.2.3 Am 6. Juli 2004 flossen noch einmal USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung) und USD 129'128.65 (angebliche Rendite) aus der Investition in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Berufungsfüh- rerin (BA pag. 18.108.126.0307 sowie 18.108.134.0175). Diese Gelder wurden nicht weiter investiert. Im Weiteren flossen am 29. Juli 2004 USD 660'000.00 von Investoren über den Finanzintermediär J. NV auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0175). Auch diese Gelder verblieben bis zur Be- schlagnahme auf dem Konto. In der Folge löste die Berufungsführerin die Inves- tition bei der H. Fund Ltd. aufgrund der negativen Performance auf (BA pag. 18.108.344). Am 13. Oktober 2004 flossen aus dieser Rückabwicklung USD 4'394'139.76 auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0167). 1.3 Aus diesen Gegebenheiten folgerte die Vorinstanz, dass das Guthaben auf dem gesperrten Konto der Berufungsführerin mit Ausnahme eines Betrags von USD 660'000.00 nachgewiesenermassen aus Geldern gespeist worden sei, wel- che der Aufrechterhaltung des von B. sel. betriebenen Schneeballsystems ge- dient hätten. Wie bereits im (in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend

- 10 - B. sel. rechtskräftigen) Urteil der Strafkammer SK.2015.44 (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.5 sowie II.6.1.1.9) festgestellt, seien die in die E. Investments Inc., BVI eingebrachten Investorengelder indes nicht gemäss der von B. sel. und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie bewirtschaftet, sondern zweck- widrig im Umlageverfahren zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber frühe- ren Anlegern (Zins- und Kapitalrückzahlungen), für sog. Lizenzgebühren von B. sel., Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten verwendet worden. Diese Feststellungen würden auch von der Berufungsführerin nicht bestritten. Die betreffenden Vermögenswerte seien somit deliktischer Herkunft und würden der Einziehung unterliegen (Urteil SK.2018.59 E. 4.2). Ein Drittenprivileg im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei vorliegend nicht gegeben. Ebenso wenig könne sich die Berufungsführerin auf die Härteklausel von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen (Urteil SK.2018.59 E. 4.3). 1.4 Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz bringt die Berufungsführerin die nach- folgenden Rügen vor: 1.4.1 Zwar habe die Vorinstanz nun richtig erkannt, dass die Berufungsführerin tatun- beteiligte Dritte sei. Sie habe jedoch weder dargelegt noch begründet, inwiefern die eingezogenen Vermögenswerte durch die Straftaten von B. sel. erlangt wor- den und somit deliktischer Herkunft seien (vgl. Berufungserklärung vom 25. No- vember 2019, Rz. 12 f. [CAR pag. 1.100.025 f.]). Die Vorinstanz wiederhole le- diglich ihre Feststellung gemäss dem Urteil B. SK.2015.44, wonach die vorhan- denen Guthaben auf den gesperrten Konten aus Einlagen stammen würden, die nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) getätigt worden seien. Daraus schliesse sie auf eine deliktische Herkunft der Vermögens- werte. Dies mit der Begründung, dass die Gelder im Falle der Kontoeröffnung vor diesem Zeitpunkt aus früheren Geschäften vor der Beschlagnahme (ab Oktober

2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen wären. Somit werde die deliktische Herkunft einmal mehr lediglich pauschal mit der Einschleusung der Gelder in das Umlageverfahren über den Erwerb von «unsecured notes» der E. Funding Ltd. und den darauffolgenden Transaktionen an die E. Investments Inc., BVI begründet. Den vom Bundesgericht explizit geforderten konkreten Be- weis der deliktischen Herkunft bleibe die Vorinstanz jedoch nach wie vor schuldig (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 44 ff. [CAR pag. 1.100.033 f.]). 1.4.2 Im Weiteren bestreitet die Berufungsführerin, die deliktische Herkunft der Vermö- genswerte anerkannt zu haben. So habe sie zwar den beschriebenen Finanz- fluss, welcher sich aus den Akten ergebe, selbst geltend gemacht, eine delikti-

- 11 - sche Herkunft der beschlagnahmten Gelder jedoch stets bestritten. In ihrer Be- schwerde in Strafrachen an das Bundesgericht habe sie ausdrücklich geltend gemacht, dass die Vermögenswerte nicht durch eine Straftat erlangt worden seien und dass die vorübergehende Investition in «unsecured notes» der E. Fun- ding Ltd. nicht bedeuten würde, dass sie in Verbindung mit den sonstigen Aktivi- täten von B. sel., der E.-Gruppe oder einer anderen deliktisch tätigen Person oder Gesellschaft gebracht werden könnten. Die Gelder seien nie in den Umlagekreis- lauf des Systems geflossen oder zu dessen Betrieb verwendet worden. Die Ab- wicklung der Anlage stelle eine übliche Finanztransaktion dar, mit welcher die Berufungsführerin Geld für Anlagezwecke eingesetzt und dieses anschliessend wieder zurückbezahlt erhalten habe. Den Nachweis der deliktischen Herkunft dieser Gelder bleibe die Vorinstanz schuldig. Sie lasse ausserdem unberücksich- tigt, dass ein Teil der aufgelösten Investition in «unsecured notes» (USD 4'800'000.00) in den H. Fonds investiert worden und am 13. Oktober 2004 USD 4'394'139.76 aus der Rückabwicklung dieser Investition vom H. Fonds auf das Bankkonto der Berufungsführerin zurückgeflossen sei. Diese Gelder auf dem H. Fonds, einem von B. sel. unabhängigen «managed account», seien nicht de- liktisch gewesen und zuvor nie in die E.-Gruppe eingeschleust worden (vgl. Be- rufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 47 ff. [CAR pag. 1.100.034 f.]). Selbst wenn man also von der irrigen Annahme der deliktischen Herkunft der von der Berufungsführerin an H. überwiesenen USD 4'800'000.00 ausgehen würde, so hätten sich diese spätestens dort mit legalem Geld vermischt, sodass spätes- tens anlässlich der Rücküberweisung der USD 4'394'139.76 an die Berufungs- führerin vom 13. Oktober 2004 von einem Vermischungssachverhalt gesprochen werden müsse. Auch bei Vermischungssachverhalten seien nicht mehr Vermö- genswerte durch Massnahmen der Vermögenseinziehung abzuschöpfen, als ur- sprünglich durch eine Straftat erlangt worden seien. Weder die Anklage noch die Vorinstanz hätten nachgewiesen oder begründet, inwiefern der an die Berufungs- führerin zurückgeflossene Betrag von USD 4'394'139.76 nicht legaler Natur sein bzw. nicht aus dem legalen Teil der Vermögenswerte des H. Fonds stammen solle. Die Beweislast bezüglich der Massnahmen der Vermögenseinziehung liege jedoch beim Staat. In Anwendung der Unschuldsvermutung sei im Zweifel mangels Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen von einer Einziehungs- massnahme abzusehen (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 51 f. [CAR pag. 1.100.035 f.]). 1.4.3 Die Berufungsführerin macht ferner geltend, dass die Vorinstanz die Rückzah- lung der zuvor an die E. Funding gewährten (nicht gesicherten) Darlehen («un- secured note») im Umfang von USD 4'877'134.57 (unsecured notes: Rückzah- lung per 21. Mai 2004), USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung nebst Zinsen per

6. Juli 2004) sowie USD 129'128.65 (angebliche Rendite: Rückzahlung per 6. Juli

2004) zu Unrecht als «Schenkung» qualifiziere (vgl. Berufungserklärung vom

- 12 -

25. November 2019, Rz. 60 f. und 64 ff. [CAR pag. 1.100.038 f. und 040 ff.]). Es handle sich dabei um die Tilgung einer Schuld bzw. eine gleichwertige Gegen- leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dasselbe gelte auch für den Geldfluss von der Berufungsführerin zum H. Fonds und wieder zurück (Erwerb von Anteilen am H. Fonds im Umfang von USD 4'800'000.00 durch die Berufungsführerin und Erhalt der Rücküberweisung im Umfang von USD 4'394'139.76) (vgl. Berufungs- erklärung vom 25. November 2019, Rz. 68 ff. [CAR pag. 1.100.042 f.]). 1.4.4 Sodann beruft sich die Berufungsführerin auf ihre Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Von dieser sei die Vorinstanz implizit ausgegangen, indem sie ihr die Eigenschaft einer tatunbeteiligten Dritten zuerkenne, wobei die Be- gründung hier deckungsgleich sei. Eine Bösgläubigkeit der Berufungsführerin bzw. eines ihrer Organe sei aus der Anklage nicht ersichtlich und auch mit dem Beweisergebnis aus der Strafuntersuchung nicht vereinbar. Keines der Organe der Berufungsführerin habe vom Umlageverfahren von B. sel. und somit von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt bzw. haben können (vgl. Berufungserklä- rung vom 25. November 2019, Rz. 77 ff. [CAR pag. 1.100.045 ff.]). 1.4.5 Schliesslich macht die Berufungsführerin auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB geltend. Bei Straftaten gegen Individualinteressen seien die Interessen der geschädigten Personen, d.h. der Anleger der Berufungs- führerin, zu beachten. Es handle sich um einen Spezialfall, da sich die Berufungs- führerin in Liquidation befinde und die Anleger, welche sich nicht am Strafverfah- ren beteiligt hätten oder mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ver- wiesen worden seien, im Falle der Aufrechterhaltung der Einziehung um ihren Anteil am Liquidationserlös gebracht bzw. gänzlich leer ausgehen würden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 93 [CAR pag. 1.100.050 f.]). 1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 von der Feststellung ausging, dass der Grossteil der Gelder teils von B. sel. direkt, teils indirekt durch Weisungen an Untergebene zur Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere zum «Stopfen von Löchern», verwendet worden sei, davon jeweils Millionenbeträge für private Bedürfnisse und fremde Verbindlichkeiten (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.1 [«Grossteil der Gelder»] sowie II.6.1.1.5 [«zum grössten Teil»]). Damit hielt be- reits die Vorinstanz aufgrund der Auswertung der Bankunterlagen fest, dass nicht sämtliche investierten Gelder von B. sel. in das von ihm betriebene Umlagever- fahren eingespeist worden waren. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren blieb dieses Verständnis der Akten- und Beweislage unbestritten, weshalb die Vorinstanz dieses ihrem vorliegend angefochtenen Urteil richtigerweise ebenfalls

- 13 - zugrunde legte und sich dieses vorliegend als verbindlich erweist (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1 [«Grossteil der in das «Anlagesystem B.» eingebrachten Gelder»]). 1.6 Zwar lassen sich die von der Vorinstanz beschriebenen bzw. von der Berufungs- führerin anerkannten Finanzflüsse (Konten, Daten, Beträge etc.) aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bankunterlagen vollständig nachvollziehen (vgl. oben E. II.1.2–1.2.3). Den strikten Beweis betreffend die deliktische Herkunft der Gelder bleibt jedoch sowohl die Anklage als auch die Vorinstanz schuldig. Zwar bestehen aufgrund des «Handelssystems B.» und dessen konkreten Vorgehens- weise (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September und 30. März 2017 E. II.6.1.1.2 ff.) Anhaltspunkte und damit die Vermutung, dass die Gelder der Berufungsfüh- rerin, welche für den Erwerb von «unsecured notes» verwendet wurden, von B. sel. zweckwidrig für die Aufrechterhaltung bzw. Alimentierung seines Schnee- ballsystems (kriminelles Umlageverfahren der E.-Gruppe) verwendet sein könn- ten. Wie jedoch vom Bundesgericht bestätigt, reicht diese pauschale Begrün- dung nicht aus (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass gerade die Gelder der Berufungs- führerin nicht zu den für das Umlageverfahren verwendeten Vermögenswerten gehörten und daher nicht in den besagten deliktischen Kreislauf gelangten. 1.7 Aufgrund der bestehenden Zweifel über die Herkunft der Vermögenswerte der Berufungsführerin ist daher in Anlehnung an die aus der Unschuldsvermutung fliessende Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo zugunsten der Berufungsfüh- rerin davon auszugehen, dass die Vermögenswerte von B. sel. nicht zweckwidrig für die Aufrechterhaltung des von ihm betriebenen Umlageverfahrens verwendet wurden und aufgrund dessen nicht deliktischer Herkunft sind. Damit entfällt ein möglicher Deliktskonnex. Ein Vermischungstatbestand war nie Verfahrensge- genstand und würde wohl auch an derselben Beweisproblematik scheitern, wes- halb auch eine teilweise Einziehung der Gelder entfällt. Aufgrund des fehlenden Deliktskonnexes erübrigt sich die Prüfung der Ausschlussgründe nach Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Berufung ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehe- mals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf die Berufungsführerin in vollem Umfang aufzuheben.

- 14 - 2. Entschädigung für die dem Berufungsverfahren vorangehenden Verfahren (SK.2015.44 und SK.2018.59) 2.1 Die Rechtsvertreter der Berufungsführerin machten im vorinstanzlichen Verfah- ren SK.2018.59 für ihre Bemühungen inkl. denjenigen im Verfahren SK.2015.44 ein Honorar von gesamthaft Fr. 104'279.45 geltend. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als übersetzt und reduzierte den effektiv zu berück- sichtigenden Aufwand unter Vornahme diverser Kürzungen und Ausscheidungen verfahrensfremder Positionen auf ermessensweise Fr. 10'000.00. Entsprechend dem Umfang des teilweisen Obsiegens setzte sie die Entschädigung schliesslich auf Fr. 1'000.00 fest (Urteil SK.2018.59 E. 5.2 bzw. Dispositivziffer 3). 2.2 Die Berufungsführerin rügt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi- gung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen. Insbesondere gehe es nicht an, dass für ein seit 15 Jahren andauerndes Verfahren hinsichtlich der Einziehungs- problematik lediglich ein Aufwand von Fr. 1'000.00 berücksichtigt werde, was bei einem minimalen Stundenansatz von Fr. 250.00 einem Aufwand von 4 Stunden entspreche. Selbst die Summe von Fr. 10'000.00, welche ihr bei einem vollstän- digen Obsiegen zuerkannt worden wäre, würde lediglich einem Totalaufwand von 40 Stunden entsprechen. Als Vergleichsgrösse sei der Aufwand der (mehre- ren) Verteidiger von B. sel., welchen eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'378'507.00 zugesprochen worden sei, heranzuziehen. Selbst den Rechtsver- tretern der Privatkläger sei für die einfache Bezifferung der Schadenersatzan- sprüche (Ausfüllen eines einzigen Formulars) eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zugesprochen worden (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 105 [CAR pag. 1.100.055]). Unter Verweis auf den grossen Aktenum- fang macht sie überdies geltend, dass der für den Teilsieg anrechenbare Ge- samtaufwand nicht geringer gewesen sei als bei einem vollständigen Obsiegen. Immerhin habe sie sich mit der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte aus- einandersetzen müssen. Aufgrund der in Bezug auf die Einziehung unklar und unvollständig formulierten Anklageschrift bzw. des entsprechenden Urteils (Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips) sei ein derartiger Auf- wand für die Begründung von Mutmassungen und Eventualitäten überhaupt erst notwendig geworden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 106 f. [CAR pag. 1.100.055 f.]). 2.3 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor-

- 15 - verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des En- dentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss (Urteil des Bundesge- richts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 434 StPO N 8). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). 2.4 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Einziehungsproblematik beschränkt. Jedoch ist für die Nachvollziehbarkeit der Einziehungsthematik die Auseinandersetzung mit dem Hauptsachverhalt und den entsprechenden rechtlichen Fragen (insb. des Delikts- konnexes) unabdingbar. Die Berufungsführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb sie Anspruch auf Entschädigung des gesamten anrechenbaren Anwaltshonorars hat. Nur schon angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, des Aktenumfangs, der grossen Anzahl Verfahrensbeteiligter sowie der Verfahrens- dauer (inkl. Vorverfahren) von 15 Jahren erscheint die von der Vorinstanz für den Fall des vollumfänglichen Obsiegens nach ihrem Ermessen festgesetzte Ent- schädigung von Fr. 10'000.00 offensichtlich unangemessen, weshalb sich dies- bezüglich eine Neubemessung aufdrängt. 2.5 Mittels Berufungserklärung bezifferten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin ihren Aufwand bis dahin mit überarbeiteter Aufstellung mit insgesamt 201.7 Stun- den à Fr. 300.00 (bei zwei Positionen Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von insge- samt Fr. 1'077.70, somit total Fr. 61'587.70 ausmachend (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 109 [CAR pag. 1.100.057 ff.]). Der geltend ge- machte zeitliche Gesamtaufwand von 201.7 Stunden ist lediglich nach Jahren und einzelnen Verfahrensstufen gegliedert und nicht mit der nötigen Sorgfalt do- kumentiert, weshalb die Aufstellung in Rz. 109 f. der Berufungserklärung den Anforderungen an eine Honorarnote gemäss dem offiziellen Merkblatt der Straf-

- 16 - kammer des Bundesstrafgerichts nicht entspricht. Der vorgebrachte Gesamtauf- wand erweist sich angesichts der Prozessgeschichte und des daraus resultieren- den Verfahrensumfanges zwar als eher hoch, jedoch noch im Rahmen des An- gemessenen. Hingegen gibt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 Anlass zu Bemerkungen. Gewiss wirft das vorliegende Prozessthema komplexe Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Bei Fällen im or- dentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Im Hauptverfahren SK.2015.44 wurde für die amtlichen Verteidiger von B. sel. aufgrund von Komplexität/Schwierig- keitsgrad ein Stundenansatz von Fr. 270.00 berücksichtigt (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. VIII.2.2). Mit analo- ger Begründung ist dieser Stundenansatz auch im vorliegenden Verfahren anzu- wenden. Entsprechend sind die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit Fr. 55'536.70 (201.7 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 54'459.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'077.70) zu entschädigen. Aufgrund des Auslanddomizils der Beru- fungsführerin entfällt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR sowie Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWStG). 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Gerichtsgebühr Die Berufungsführerin dringt mit ihren Begehren in der Hauptsache durch. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v. Art. 7bis BStKR auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse. 3.2 Entschädigung 3.2.1 Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).

- 17 - 3.2.2 Für ihre Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfahren fakturierten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin einen Aufwand von insgesamt 64.75 Stun- den à Fr. 300.00, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 22.20, insgesamt Fr. 19'447.20 (Honorarnote vom 12. November 2020 [CAR pag. 9.201.003 ff.]). 3.2.3 Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 ist mit Blick auf die zu- vor dargelegten Gründe auf Fr. 270.00 herabzusetzen (vgl. oben E. II.2.5). Der Aufwand von 64.75 Stunden beinhaltet hauptsächlich die Redaktion der Beru- fungsanmeldung, -erklärung und -begründung. Diese drei Schriftsätze umfassen ohne Anlagen insgesamt 50 Seiten (Berufungsanmeldung: 2 Seiten; Berufungs- erklärung: 40 Seiten; Berufungsbegründung: 8 Seiten), für deren Redaktion ein zeitlicher Aufwand von 56.4 Stunden geltend gemacht wird. Wie bereits festge- halten gründet die vorliegend zu beurteilende Einziehungsfrage auf einem in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Hauptsachverhalt. Allerdings wa- ren die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit der vorliegenden Angelegen- heit bereits vertraut, da sie bereits im Hauptstrafverfahren SK.2015.44, im Rah- men des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie im vorinstanzlichen Verfahren involviert waren. Immerhin stellten sich gewisse Fragen wiederkeh- rend, was ein inhaltliches Zurückgreifen auf bereits früher entwickelte Argumen- tationsstrategien erlaubte. Ein Aufwand von 56.4 Stunden für die Redaktion die- ser drei Schriftsätze von insgesamt 50 Seiten erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 40 Stunden zur Folge hat. Nicht nachvollziehbar und deshalb vollständig zu streichen sind die separat ausgewiesenen Aufwand- positionen mit dem jeweiligen Beschrieb «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesgerichts» (20. November 2019), «Di- verse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer» (21. Novem- ber 2019) sowie «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe ans Bundesgericht» (25. November 2019). Diese offensichtlich verfahrensfremden Aufwendungen von insgesamt 3.5 Stunden können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Über- dies erweisen sich die Aufwendungen für Korrespondenz, Telefonate sowie Ak- tenstudium im Umfang von 4.85 Stunden als angemessen. Demzufolge ist der Berufungsführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreter im Berufungsver- fahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'131.70 (d.h. 44.85 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 12'109.50 zuzüglich Fr. 22.20 Auslagen) zuzusprechen. Die Mehrwertsteuer entfällt aufgrund des Auslanddomizils (vgl. oben E. II.2.5).

- 18 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019 wird wie folgt angepasst (Anpassungen in fetter Schrift):

Erwägungen (2 Absätze)

E. 30 September 2016 und 30. März 2017 wurde letzterer von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur- teilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermö- genswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation be- findlichen Berufungsführerin (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.t, erster Spie- gelstrich). A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögens- werte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_137/2018 vom 7. Novem- ber 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil betreffend den Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Strafkammer zurück. A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids eröffnete die Strafkam- mer unter der Geschäftsnummer SK.2018.59 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.002). Mit Urteil SK.2018.59 vom

E. 31 Oktober 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen auf, verfügte im Übrigen die Einziehung des Restgut-

- 3 - habens (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) und sprach der Beru- fungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.009]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in begrün- deter Form schriftlich eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.018). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 12. November 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.001 f.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 25. November 2019 (CAR pag. 1.100.020 ff.) stellte die Berufungsführerin folgende begründete Anträge (CAR pag. 1.100.021 f.): «1. Es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens gegen B. (BA- Nr.: EAII.04.0277-KAU, SK-Nr.: SK.2015.44) beizuziehen. 2a. Es sei die Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und da- hingehend abzuändern, dass der Einzug der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf A. Fund Ltd. (Berufungsführerin) vollständig aufgehoben wird. 2b. Es sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) lautend auf die A. Fund Ltd. anzuordnen. 3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und dahinge- hend abzuändern, dass der Berufungsführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 61'587.70 zugesprochen wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenos- senschaft.» B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussbe- rufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406

- 4 - Abs. 1 lit. e StPO) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.003 f.). B.4 Mit Berufungsbegründung vom 30. Januar 2020 hielt die Berufungsführerin an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung fest und präzisierte ihren Beweisan- trag betreffend Aktenbeizug (CAR pag. 2.100.005 ff.). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 4. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten EAII.04.0277-KAU sowie SK.2015.44 angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.). B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.023), während sich die BA nicht vernehmen liess. B.7 Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichten die Vertreter der Berufungsführe- rin dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Honorarnote für das Berufungsver- fahren ein (CAR pag. 9.201.003 ff.). B.8 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Fristen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungs- instanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die StPO sieht demgemäss eine zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung vor, welche die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungs- willen zweimal zu manifestieren (EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 1). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch

- 5 - schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer nach Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 6a). 1.2 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang ge- nommen (CAR pag. 1.100.018). Nach der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendigen Berufungsanmeldung vom 12. No- vember 2019 erfolgte die Berufungserklärung vom 25. November 2019 somit un- ter Fristwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Eintreten Das im Hauptverfahren SK.2015.44 angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019, mit dem das Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten im Verfahren SK.2015.44 ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefal- lener Zinsen, aufgehoben, während betreffend das Restguthaben der Berufungs- führerin (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) die Einziehung verfügt wurde. Als akzessorischer Entscheid über die Einziehung ergibt sich die Zustän- digkeit der Vorinstanz aus ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 16 f.). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und es liegen keine Verfahrenshindernisse vor. Auf die Berufung vom 25. November 2019 wird somit eingetreten. 3. Schriftliches Verfahren Das Berufungsgericht kann u.a. die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Massnahmen im Sinne der Art. 66 - 73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Keine der Parteien erhob vorlie-

- 6 - gend Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. Beru- fungsbegründung vom 30. Januar 2020, Rz. 6 [CAR pag. 2.100.008]). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden, zumal bereits das vorinstanzliche Ver- fahren schriftlich durchgeführt wurde. Insofern erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend als gerechtfertigt. 4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis 4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zum einen gegen Dispositivziffer 1.2, d.h. gegen die Einziehung des Restguthabens der Beru- fungsführerin (gemäss letztem Kontostand von Fr. 5'556’289.46). Zum anderen richtet sie sich gegen Dispositivziffer 3, mit welcher der Berufungsführerin für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuge- sprochen wurde (CAR pag. 1.100.021 f. bzw. 2.100.005 ff.). Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt. Somit ist die Überprüfungsbefugnis der Berufungs- kammer grundsätzlich auf diese angefochtenen Punkte beschränkt. 4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (lit. a) sowie ebenfalls nicht an deren Anträge, ausser im Falle der Beurteilung von Zivilklagen (lit. b). Letzte- res ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO veran- kerte Prinzip der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift nur zugunsten der beschuldigten Person (Abs. 2) bzw. der Zivilklägerschaft – sofern es sich um den Zivilpunkt handelt (Abs. 3). Letzteres liegt hier jedoch nicht vor. Da es sich bei der Berufungsführerin weder um eine Beschuldigte noch eine Privatklägerin, sondern eine durch Einziehung betroffene Dritte handelt, greift das Prinzip des Verschlechterungsverbots hier nicht.

- 7 - II. Materielle Erwägungen 1. Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) 1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die soge- nannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusam- menhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtspre- chung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Der Vorteil muss zudem «in sich» unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist sie hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegüns- tigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen ei- nes Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt – das heisst nicht über einen anderen Vermögensträger – zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich

- 8 - behindern würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschä- digten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung ge- deckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Ge- nugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter ande- rem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtu- ung nicht leisten wird. Nach der Rechtsprechung können neben den unmittelbar aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transakti- onen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom

17. Mai 2019 E. 1.4.2). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Vorausset- zungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3). 1.2 Die von der Vorinstanz verfügte und im Rückweisungsverfahren bestätigte Ein- ziehung beruht auf folgenden, von der Berufungsführerin anerkannten Gegeben- heiten (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 28 ff. [CAR pag. 1.100.030]): 1.2.1 Die Berufungsführerin wurde im Januar 2002 auf den Z. gegründet (BA pag. 18.108.134.0039 ff.). Bei ihr handelt es sich um ein speziell für die Kunden der F. AG, einer in der Zwischenzeit aufgelösten Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Basel, geschaffenes Anlagegefäss für Investitionen, die nach dem «Handelssystem B.» hätten bewirtschaftet werden sollen (BA pag. 18.108.134.0089). Ziel war es, die investierten Gelder gemäss der von B. sel. beworbenen Anlagestrategie separat auf einem auf den Fund lautenden «mana- ged account» bei einem Broker zu verwalten, wofür indes ein Mindestkapital von

- 9 - USD 20 Mio. erforderlich war (BA pag. 18.108.134.0089). Bis zum Erreichen die- ser Summe war vorgesehen, die Gelder in von der E. Funding Ltd. ausgegebene verzinsliche «unsecured notes» zu investieren (BA pag. 18.108.134.0089; vgl.TPF pag. 521.021 f. sowie 521.038). Entsprechend dieser Strategie floss in der ersten Phase, die sich von Juli 2002 bis Mai 2004 erstreckte, das durch Ein- lagen der Investoren geäufnete Kapital der Berufungsführerin (rund USD 6'315'000) auf Konten der E. Funding Ltd. (BA pag. 18.108.802 ff.). Von dort wurden die Gelder über ein zwischengeschaltetes Bankkonto der G. Ltd. an die E. Investments Inc. BVI weitertransferiert (BA pag. 18.108.126.0040). 1.2.2 Nachdem im Frühjahr 2004 die für die Verwaltung auf einem «managed account» erforderliche Summe von USD 20 Mio. durch den Zusammenschluss der Beru- fungsführerin mit anderen Investoren erreicht worden war, wurde die Anlage in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. aufgelöst. Am 21. Mai 2004 flossen USD 4'877.134.57 aus der Rückabwicklung dieser Investition auf das verfahrensge- genständliche Konto der Berufungsführerin (BA pag. 18.108.126.0316). Am

26. Mai 2004 wurde von diesem Konto ein Betrag von USD 4'800.000.00 zu- gunsten der H. Fund Ltd., eines weiteren als «managed account» konzipierten Anlagegefässes im Umfeld des «Anlagesystems B.», überwiesen (BA pag. 18.108.812). Das bei der H. Fund Ltd. angelegte Kapital wurde in der Folge auf den «managed accounts» dieses Funds beim Broker I. Ltd. in Y. nach dem «Han- delssystem B.» verwaltet (BA pag. 5.128.365). 1.2.3 Am 6. Juli 2004 flossen noch einmal USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung) und USD 129'128.65 (angebliche Rendite) aus der Investition in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Berufungsfüh- rerin (BA pag. 18.108.126.0307 sowie 18.108.134.0175). Diese Gelder wurden nicht weiter investiert. Im Weiteren flossen am 29. Juli 2004 USD 660'000.00 von Investoren über den Finanzintermediär J. NV auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0175). Auch diese Gelder verblieben bis zur Be- schlagnahme auf dem Konto. In der Folge löste die Berufungsführerin die Inves- tition bei der H. Fund Ltd. aufgrund der negativen Performance auf (BA pag. 18.108.344). Am 13. Oktober 2004 flossen aus dieser Rückabwicklung USD 4'394'139.76 auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0167). 1.3 Aus diesen Gegebenheiten folgerte die Vorinstanz, dass das Guthaben auf dem gesperrten Konto der Berufungsführerin mit Ausnahme eines Betrags von USD 660'000.00 nachgewiesenermassen aus Geldern gespeist worden sei, wel- che der Aufrechterhaltung des von B. sel. betriebenen Schneeballsystems ge- dient hätten. Wie bereits im (in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend

- 10 - B. sel. rechtskräftigen) Urteil der Strafkammer SK.2015.44 (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.5 sowie II.6.1.1.9) festgestellt, seien die in die E. Investments Inc., BVI eingebrachten Investorengelder indes nicht gemäss der von B. sel. und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie bewirtschaftet, sondern zweck- widrig im Umlageverfahren zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber frühe- ren Anlegern (Zins- und Kapitalrückzahlungen), für sog. Lizenzgebühren von B. sel., Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten verwendet worden. Diese Feststellungen würden auch von der Berufungsführerin nicht bestritten. Die betreffenden Vermögenswerte seien somit deliktischer Herkunft und würden der Einziehung unterliegen (Urteil SK.2018.59 E. 4.2). Ein Drittenprivileg im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei vorliegend nicht gegeben. Ebenso wenig könne sich die Berufungsführerin auf die Härteklausel von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen (Urteil SK.2018.59 E. 4.3). 1.4 Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz bringt die Berufungsführerin die nach- folgenden Rügen vor: 1.4.1 Zwar habe die Vorinstanz nun richtig erkannt, dass die Berufungsführerin tatun- beteiligte Dritte sei. Sie habe jedoch weder dargelegt noch begründet, inwiefern die eingezogenen Vermögenswerte durch die Straftaten von B. sel. erlangt wor- den und somit deliktischer Herkunft seien (vgl. Berufungserklärung vom 25. No- vember 2019, Rz. 12 f. [CAR pag. 1.100.025 f.]). Die Vorinstanz wiederhole le- diglich ihre Feststellung gemäss dem Urteil B. SK.2015.44, wonach die vorhan- denen Guthaben auf den gesperrten Konten aus Einlagen stammen würden, die nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) getätigt worden seien. Daraus schliesse sie auf eine deliktische Herkunft der Vermögens- werte. Dies mit der Begründung, dass die Gelder im Falle der Kontoeröffnung vor diesem Zeitpunkt aus früheren Geschäften vor der Beschlagnahme (ab Oktober

2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen wären. Somit werde die deliktische Herkunft einmal mehr lediglich pauschal mit der Einschleusung der Gelder in das Umlageverfahren über den Erwerb von «unsecured notes» der E. Funding Ltd. und den darauffolgenden Transaktionen an die E. Investments Inc., BVI begründet. Den vom Bundesgericht explizit geforderten konkreten Be- weis der deliktischen Herkunft bleibe die Vorinstanz jedoch nach wie vor schuldig (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 44 ff. [CAR pag. 1.100.033 f.]). 1.4.2 Im Weiteren bestreitet die Berufungsführerin, die deliktische Herkunft der Vermö- genswerte anerkannt zu haben. So habe sie zwar den beschriebenen Finanz- fluss, welcher sich aus den Akten ergebe, selbst geltend gemacht, eine delikti-

- 11 - sche Herkunft der beschlagnahmten Gelder jedoch stets bestritten. In ihrer Be- schwerde in Strafrachen an das Bundesgericht habe sie ausdrücklich geltend gemacht, dass die Vermögenswerte nicht durch eine Straftat erlangt worden seien und dass die vorübergehende Investition in «unsecured notes» der E. Fun- ding Ltd. nicht bedeuten würde, dass sie in Verbindung mit den sonstigen Aktivi- täten von B. sel., der E.-Gruppe oder einer anderen deliktisch tätigen Person oder Gesellschaft gebracht werden könnten. Die Gelder seien nie in den Umlagekreis- lauf des Systems geflossen oder zu dessen Betrieb verwendet worden. Die Ab- wicklung der Anlage stelle eine übliche Finanztransaktion dar, mit welcher die Berufungsführerin Geld für Anlagezwecke eingesetzt und dieses anschliessend wieder zurückbezahlt erhalten habe. Den Nachweis der deliktischen Herkunft dieser Gelder bleibe die Vorinstanz schuldig. Sie lasse ausserdem unberücksich- tigt, dass ein Teil der aufgelösten Investition in «unsecured notes» (USD 4'800'000.00) in den H. Fonds investiert worden und am 13. Oktober 2004 USD 4'394'139.76 aus der Rückabwicklung dieser Investition vom H. Fonds auf das Bankkonto der Berufungsführerin zurückgeflossen sei. Diese Gelder auf dem H. Fonds, einem von B. sel. unabhängigen «managed account», seien nicht de- liktisch gewesen und zuvor nie in die E.-Gruppe eingeschleust worden (vgl. Be- rufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 47 ff. [CAR pag. 1.100.034 f.]). Selbst wenn man also von der irrigen Annahme der deliktischen Herkunft der von der Berufungsführerin an H. überwiesenen USD 4'800'000.00 ausgehen würde, so hätten sich diese spätestens dort mit legalem Geld vermischt, sodass spätes- tens anlässlich der Rücküberweisung der USD 4'394'139.76 an die Berufungs- führerin vom 13. Oktober 2004 von einem Vermischungssachverhalt gesprochen werden müsse. Auch bei Vermischungssachverhalten seien nicht mehr Vermö- genswerte durch Massnahmen der Vermögenseinziehung abzuschöpfen, als ur- sprünglich durch eine Straftat erlangt worden seien. Weder die Anklage noch die Vorinstanz hätten nachgewiesen oder begründet, inwiefern der an die Berufungs- führerin zurückgeflossene Betrag von USD 4'394'139.76 nicht legaler Natur sein bzw. nicht aus dem legalen Teil der Vermögenswerte des H. Fonds stammen solle. Die Beweislast bezüglich der Massnahmen der Vermögenseinziehung liege jedoch beim Staat. In Anwendung der Unschuldsvermutung sei im Zweifel mangels Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen von einer Einziehungs- massnahme abzusehen (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 51 f. [CAR pag. 1.100.035 f.]). 1.4.3 Die Berufungsführerin macht ferner geltend, dass die Vorinstanz die Rückzah- lung der zuvor an die E. Funding gewährten (nicht gesicherten) Darlehen («un- secured note») im Umfang von USD 4'877'134.57 (unsecured notes: Rückzah- lung per 21. Mai 2004), USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung nebst Zinsen per

6. Juli 2004) sowie USD 129'128.65 (angebliche Rendite: Rückzahlung per 6. Juli

2004) zu Unrecht als «Schenkung» qualifiziere (vgl. Berufungserklärung vom

- 12 -

25. November 2019, Rz. 60 f. und 64 ff. [CAR pag. 1.100.038 f. und 040 ff.]). Es handle sich dabei um die Tilgung einer Schuld bzw. eine gleichwertige Gegen- leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dasselbe gelte auch für den Geldfluss von der Berufungsführerin zum H. Fonds und wieder zurück (Erwerb von Anteilen am H. Fonds im Umfang von USD 4'800'000.00 durch die Berufungsführerin und Erhalt der Rücküberweisung im Umfang von USD 4'394'139.76) (vgl. Berufungs- erklärung vom 25. November 2019, Rz. 68 ff. [CAR pag. 1.100.042 f.]). 1.4.4 Sodann beruft sich die Berufungsführerin auf ihre Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Von dieser sei die Vorinstanz implizit ausgegangen, indem sie ihr die Eigenschaft einer tatunbeteiligten Dritten zuerkenne, wobei die Be- gründung hier deckungsgleich sei. Eine Bösgläubigkeit der Berufungsführerin bzw. eines ihrer Organe sei aus der Anklage nicht ersichtlich und auch mit dem Beweisergebnis aus der Strafuntersuchung nicht vereinbar. Keines der Organe der Berufungsführerin habe vom Umlageverfahren von B. sel. und somit von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt bzw. haben können (vgl. Berufungserklä- rung vom 25. November 2019, Rz. 77 ff. [CAR pag. 1.100.045 ff.]). 1.4.5 Schliesslich macht die Berufungsführerin auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB geltend. Bei Straftaten gegen Individualinteressen seien die Interessen der geschädigten Personen, d.h. der Anleger der Berufungs- führerin, zu beachten. Es handle sich um einen Spezialfall, da sich die Berufungs- führerin in Liquidation befinde und die Anleger, welche sich nicht am Strafverfah- ren beteiligt hätten oder mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ver- wiesen worden seien, im Falle der Aufrechterhaltung der Einziehung um ihren Anteil am Liquidationserlös gebracht bzw. gänzlich leer ausgehen würden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 93 [CAR pag. 1.100.050 f.]). 1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 von der Feststellung ausging, dass der Grossteil der Gelder teils von B. sel. direkt, teils indirekt durch Weisungen an Untergebene zur Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere zum «Stopfen von Löchern», verwendet worden sei, davon jeweils Millionenbeträge für private Bedürfnisse und fremde Verbindlichkeiten (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.1 [«Grossteil der Gelder»] sowie II.6.1.1.5 [«zum grössten Teil»]). Damit hielt be- reits die Vorinstanz aufgrund der Auswertung der Bankunterlagen fest, dass nicht sämtliche investierten Gelder von B. sel. in das von ihm betriebene Umlagever- fahren eingespeist worden waren. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren blieb dieses Verständnis der Akten- und Beweislage unbestritten, weshalb die Vorinstanz dieses ihrem vorliegend angefochtenen Urteil richtigerweise ebenfalls

- 13 - zugrunde legte und sich dieses vorliegend als verbindlich erweist (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1 [«Grossteil der in das «Anlagesystem B.» eingebrachten Gelder»]). 1.6 Zwar lassen sich die von der Vorinstanz beschriebenen bzw. von der Berufungs- führerin anerkannten Finanzflüsse (Konten, Daten, Beträge etc.) aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bankunterlagen vollständig nachvollziehen (vgl. oben E. II.1.2–1.2.3). Den strikten Beweis betreffend die deliktische Herkunft der Gelder bleibt jedoch sowohl die Anklage als auch die Vorinstanz schuldig. Zwar bestehen aufgrund des «Handelssystems B.» und dessen konkreten Vorgehens- weise (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September und 30. März 2017 E. II.6.1.1.2 ff.) Anhaltspunkte und damit die Vermutung, dass die Gelder der Berufungsfüh- rerin, welche für den Erwerb von «unsecured notes» verwendet wurden, von B. sel. zweckwidrig für die Aufrechterhaltung bzw. Alimentierung seines Schnee- ballsystems (kriminelles Umlageverfahren der E.-Gruppe) verwendet sein könn- ten. Wie jedoch vom Bundesgericht bestätigt, reicht diese pauschale Begrün- dung nicht aus (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass gerade die Gelder der Berufungs- führerin nicht zu den für das Umlageverfahren verwendeten Vermögenswerten gehörten und daher nicht in den besagten deliktischen Kreislauf gelangten. 1.7 Aufgrund der bestehenden Zweifel über die Herkunft der Vermögenswerte der Berufungsführerin ist daher in Anlehnung an die aus der Unschuldsvermutung fliessende Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo zugunsten der Berufungsfüh- rerin davon auszugehen, dass die Vermögenswerte von B. sel. nicht zweckwidrig für die Aufrechterhaltung des von ihm betriebenen Umlageverfahrens verwendet wurden und aufgrund dessen nicht deliktischer Herkunft sind. Damit entfällt ein möglicher Deliktskonnex. Ein Vermischungstatbestand war nie Verfahrensge- genstand und würde wohl auch an derselben Beweisproblematik scheitern, wes- halb auch eine teilweise Einziehung der Gelder entfällt. Aufgrund des fehlenden Deliktskonnexes erübrigt sich die Prüfung der Ausschlussgründe nach Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Berufung ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehe- mals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf die Berufungsführerin in vollem Umfang aufzuheben.

- 14 - 2. Entschädigung für die dem Berufungsverfahren vorangehenden Verfahren (SK.2015.44 und SK.2018.59) 2.1 Die Rechtsvertreter der Berufungsführerin machten im vorinstanzlichen Verfah- ren SK.2018.59 für ihre Bemühungen inkl. denjenigen im Verfahren SK.2015.44 ein Honorar von gesamthaft Fr. 104'279.45 geltend. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als übersetzt und reduzierte den effektiv zu berück- sichtigenden Aufwand unter Vornahme diverser Kürzungen und Ausscheidungen verfahrensfremder Positionen auf ermessensweise Fr. 10'000.00. Entsprechend dem Umfang des teilweisen Obsiegens setzte sie die Entschädigung schliesslich auf Fr. 1'000.00 fest (Urteil SK.2018.59 E. 5.2 bzw. Dispositivziffer 3). 2.2 Die Berufungsführerin rügt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi- gung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen. Insbesondere gehe es nicht an, dass für ein seit 15 Jahren andauerndes Verfahren hinsichtlich der Einziehungs- problematik lediglich ein Aufwand von Fr. 1'000.00 berücksichtigt werde, was bei einem minimalen Stundenansatz von Fr. 250.00 einem Aufwand von 4 Stunden entspreche. Selbst die Summe von Fr. 10'000.00, welche ihr bei einem vollstän- digen Obsiegen zuerkannt worden wäre, würde lediglich einem Totalaufwand von 40 Stunden entsprechen. Als Vergleichsgrösse sei der Aufwand der (mehre- ren) Verteidiger von B. sel., welchen eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'378'507.00 zugesprochen worden sei, heranzuziehen. Selbst den Rechtsver- tretern der Privatkläger sei für die einfache Bezifferung der Schadenersatzan- sprüche (Ausfüllen eines einzigen Formulars) eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zugesprochen worden (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 105 [CAR pag. 1.100.055]). Unter Verweis auf den grossen Aktenum- fang macht sie überdies geltend, dass der für den Teilsieg anrechenbare Ge- samtaufwand nicht geringer gewesen sei als bei einem vollständigen Obsiegen. Immerhin habe sie sich mit der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte aus- einandersetzen müssen. Aufgrund der in Bezug auf die Einziehung unklar und unvollständig formulierten Anklageschrift bzw. des entsprechenden Urteils (Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips) sei ein derartiger Auf- wand für die Begründung von Mutmassungen und Eventualitäten überhaupt erst notwendig geworden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 106 f. [CAR pag. 1.100.055 f.]). 2.3 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor-

- 15 - verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des En- dentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss (Urteil des Bundesge- richts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 434 StPO N 8). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). 2.4 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Einziehungsproblematik beschränkt. Jedoch ist für die Nachvollziehbarkeit der Einziehungsthematik die Auseinandersetzung mit dem Hauptsachverhalt und den entsprechenden rechtlichen Fragen (insb. des Delikts- konnexes) unabdingbar. Die Berufungsführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb sie Anspruch auf Entschädigung des gesamten anrechenbaren Anwaltshonorars hat. Nur schon angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, des Aktenumfangs, der grossen Anzahl Verfahrensbeteiligter sowie der Verfahrens- dauer (inkl. Vorverfahren) von 15 Jahren erscheint die von der Vorinstanz für den Fall des vollumfänglichen Obsiegens nach ihrem Ermessen festgesetzte Ent- schädigung von Fr. 10'000.00 offensichtlich unangemessen, weshalb sich dies- bezüglich eine Neubemessung aufdrängt. 2.5 Mittels Berufungserklärung bezifferten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin ihren Aufwand bis dahin mit überarbeiteter Aufstellung mit insgesamt 201.7 Stun- den à Fr. 300.00 (bei zwei Positionen Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von insge- samt Fr. 1'077.70, somit total Fr. 61'587.70 ausmachend (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 109 [CAR pag. 1.100.057 ff.]). Der geltend ge- machte zeitliche Gesamtaufwand von 201.7 Stunden ist lediglich nach Jahren und einzelnen Verfahrensstufen gegliedert und nicht mit der nötigen Sorgfalt do- kumentiert, weshalb die Aufstellung in Rz. 109 f. der Berufungserklärung den Anforderungen an eine Honorarnote gemäss dem offiziellen Merkblatt der Straf-

- 16 - kammer des Bundesstrafgerichts nicht entspricht. Der vorgebrachte Gesamtauf- wand erweist sich angesichts der Prozessgeschichte und des daraus resultieren- den Verfahrensumfanges zwar als eher hoch, jedoch noch im Rahmen des An- gemessenen. Hingegen gibt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 Anlass zu Bemerkungen. Gewiss wirft das vorliegende Prozessthema komplexe Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Bei Fällen im or- dentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Im Hauptverfahren SK.2015.44 wurde für die amtlichen Verteidiger von B. sel. aufgrund von Komplexität/Schwierig- keitsgrad ein Stundenansatz von Fr. 270.00 berücksichtigt (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. VIII.2.2). Mit analo- ger Begründung ist dieser Stundenansatz auch im vorliegenden Verfahren anzu- wenden. Entsprechend sind die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit Fr. 55'536.70 (201.7 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 54'459.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'077.70) zu entschädigen. Aufgrund des Auslanddomizils der Beru- fungsführerin entfällt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR sowie Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWStG). 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Gerichtsgebühr Die Berufungsführerin dringt mit ihren Begehren in der Hauptsache durch. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v. Art. 7bis BStKR auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse. 3.2 Entschädigung 3.2.1 Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).

- 17 - 3.2.2 Für ihre Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfahren fakturierten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin einen Aufwand von insgesamt 64.75 Stun- den à Fr. 300.00, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 22.20, insgesamt Fr. 19'447.20 (Honorarnote vom 12. November 2020 [CAR pag. 9.201.003 ff.]). 3.2.3 Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 ist mit Blick auf die zu- vor dargelegten Gründe auf Fr. 270.00 herabzusetzen (vgl. oben E. II.2.5). Der Aufwand von 64.75 Stunden beinhaltet hauptsächlich die Redaktion der Beru- fungsanmeldung, -erklärung und -begründung. Diese drei Schriftsätze umfassen ohne Anlagen insgesamt 50 Seiten (Berufungsanmeldung: 2 Seiten; Berufungs- erklärung: 40 Seiten; Berufungsbegründung: 8 Seiten), für deren Redaktion ein zeitlicher Aufwand von 56.4 Stunden geltend gemacht wird. Wie bereits festge- halten gründet die vorliegend zu beurteilende Einziehungsfrage auf einem in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Hauptsachverhalt. Allerdings wa- ren die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit der vorliegenden Angelegen- heit bereits vertraut, da sie bereits im Hauptstrafverfahren SK.2015.44, im Rah- men des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie im vorinstanzlichen Verfahren involviert waren. Immerhin stellten sich gewisse Fragen wiederkeh- rend, was ein inhaltliches Zurückgreifen auf bereits früher entwickelte Argumen- tationsstrategien erlaubte. Ein Aufwand von 56.4 Stunden für die Redaktion die- ser drei Schriftsätze von insgesamt 50 Seiten erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 40 Stunden zur Folge hat. Nicht nachvollziehbar und deshalb vollständig zu streichen sind die separat ausgewiesenen Aufwand- positionen mit dem jeweiligen Beschrieb «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesgerichts» (20. November 2019), «Di- verse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer» (21. Novem- ber 2019) sowie «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe ans Bundesgericht» (25. November 2019). Diese offensichtlich verfahrensfremden Aufwendungen von insgesamt 3.5 Stunden können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Über- dies erweisen sich die Aufwendungen für Korrespondenz, Telefonate sowie Ak- tenstudium im Umfang von 4.85 Stunden als angemessen. Demzufolge ist der Berufungsführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreter im Berufungsver- fahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'131.70 (d.h. 44.85 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 12'109.50 zuzüglich Fr. 22.20 Auslagen) zuzusprechen. Die Mehrwertsteuer entfällt aufgrund des Auslanddomizils (vgl. oben E. II.2.5).

- 18 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019 wird wie folgt angepasst (Anpassungen in fetter Schrift):

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Fund Ltd. in Liq., bei der der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) wird in vollem Umfang aufgehoben. 1.2 (entfällt)
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 55'536.70 entschädigt. IV. Kosten des Berufungsverfahrens
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 geht zulasten des Staates.
  5. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'131.70 entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 10. Dezember 2020 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

A. FUND LTD. IN LIQ., vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kloter und Alessandra Perrella, Berufungsführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten

Berufung (teilweise) vom 25. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2019.31

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 9. November und 2. Dezember 2004 an die zuständigen Z.-schen Behörden das auf die A. Fund Ltd. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z. (neu: Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z.) sperren (Saldo per 19. Mai 2008 [letzter bekannter Kontostand]: USD 6'216'289.46 [BA pag. 18.108.008 ff.]). A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 wurde letzterer von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur- teilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermö- genswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation be- findlichen Berufungsführerin (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.t, erster Spie- gelstrich). A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögens- werte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_137/2018 vom 7. Novem- ber 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil betreffend den Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Strafkammer zurück. A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids eröffnete die Strafkam- mer unter der Geschäftsnummer SK.2018.59 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.002). Mit Urteil SK.2018.59 vom

31. Oktober 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen auf, verfügte im Übrigen die Einziehung des Restgut-

- 3 - habens (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) und sprach der Beru- fungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.009]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in begrün- deter Form schriftlich eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.018). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 12. November 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.001 f.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 25. November 2019 (CAR pag. 1.100.020 ff.) stellte die Berufungsführerin folgende begründete Anträge (CAR pag. 1.100.021 f.): «1. Es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens gegen B. (BA- Nr.: EAII.04.0277-KAU, SK-Nr.: SK.2015.44) beizuziehen. 2a. Es sei die Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und da- hingehend abzuändern, dass der Einzug der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf A. Fund Ltd. (Berufungsführerin) vollständig aufgehoben wird. 2b. Es sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) lautend auf die A. Fund Ltd. anzuordnen. 3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und dahinge- hend abzuändern, dass der Berufungsführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 61'587.70 zugesprochen wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenos- senschaft.» B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussbe- rufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406

- 4 - Abs. 1 lit. e StPO) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.003 f.). B.4 Mit Berufungsbegründung vom 30. Januar 2020 hielt die Berufungsführerin an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung fest und präzisierte ihren Beweisan- trag betreffend Aktenbeizug (CAR pag. 2.100.005 ff.). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 4. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten EAII.04.0277-KAU sowie SK.2015.44 angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.). B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.023), während sich die BA nicht vernehmen liess. B.7 Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichten die Vertreter der Berufungsführe- rin dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Honorarnote für das Berufungsver- fahren ein (CAR pag. 9.201.003 ff.). B.8 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Fristen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungs- instanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die StPO sieht demgemäss eine zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung vor, welche die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungs- willen zweimal zu manifestieren (EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 1). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch

- 5 - schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer nach Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 6a). 1.2 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang ge- nommen (CAR pag. 1.100.018). Nach der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendigen Berufungsanmeldung vom 12. No- vember 2019 erfolgte die Berufungserklärung vom 25. November 2019 somit un- ter Fristwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Eintreten Das im Hauptverfahren SK.2015.44 angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019, mit dem das Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten im Verfahren SK.2015.44 ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefal- lener Zinsen, aufgehoben, während betreffend das Restguthaben der Berufungs- führerin (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556’289.46) die Einziehung verfügt wurde. Als akzessorischer Entscheid über die Einziehung ergibt sich die Zustän- digkeit der Vorinstanz aus ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 16 f.). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und es liegen keine Verfahrenshindernisse vor. Auf die Berufung vom 25. November 2019 wird somit eingetreten. 3. Schriftliches Verfahren Das Berufungsgericht kann u.a. die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Massnahmen im Sinne der Art. 66 - 73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Keine der Parteien erhob vorlie-

- 6 - gend Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. Beru- fungsbegründung vom 30. Januar 2020, Rz. 6 [CAR pag. 2.100.008]). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden, zumal bereits das vorinstanzliche Ver- fahren schriftlich durchgeführt wurde. Insofern erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend als gerechtfertigt. 4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis 4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil zum einen gegen Dispositivziffer 1.2, d.h. gegen die Einziehung des Restguthabens der Beru- fungsführerin (gemäss letztem Kontostand von Fr. 5'556’289.46). Zum anderen richtet sie sich gegen Dispositivziffer 3, mit welcher der Berufungsführerin für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuge- sprochen wurde (CAR pag. 1.100.021 f. bzw. 2.100.005 ff.). Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt. Somit ist die Überprüfungsbefugnis der Berufungs- kammer grundsätzlich auf diese angefochtenen Punkte beschränkt. 4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (lit. a) sowie ebenfalls nicht an deren Anträge, ausser im Falle der Beurteilung von Zivilklagen (lit. b). Letzte- res ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO veran- kerte Prinzip der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift nur zugunsten der beschuldigten Person (Abs. 2) bzw. der Zivilklägerschaft – sofern es sich um den Zivilpunkt handelt (Abs. 3). Letzteres liegt hier jedoch nicht vor. Da es sich bei der Berufungsführerin weder um eine Beschuldigte noch eine Privatklägerin, sondern eine durch Einziehung betroffene Dritte handelt, greift das Prinzip des Verschlechterungsverbots hier nicht.

- 7 - II. Materielle Erwägungen 1. Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) 1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die soge- nannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusam- menhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtspre- chung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Der Vorteil muss zudem «in sich» unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Beim Dritten ist sie hingegen ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegüns- tigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen ei- nes Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt – das heisst nicht über einen anderen Vermögensträger – zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich

- 8 - behindern würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschä- digten») spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung ge- deckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Ge- nugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter ande- rem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezoge- nen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Ab- zug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtu- ung nicht leisten wird. Nach der Rechtsprechung können neben den unmittelbar aus der Straftat stam- menden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transakti- onen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu er- kennen (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom

17. Mai 2019 E. 1.4.2). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Vorausset- zungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3). 1.2 Die von der Vorinstanz verfügte und im Rückweisungsverfahren bestätigte Ein- ziehung beruht auf folgenden, von der Berufungsführerin anerkannten Gegeben- heiten (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 28 ff. [CAR pag. 1.100.030]): 1.2.1 Die Berufungsführerin wurde im Januar 2002 auf den Z. gegründet (BA pag. 18.108.134.0039 ff.). Bei ihr handelt es sich um ein speziell für die Kunden der F. AG, einer in der Zwischenzeit aufgelösten Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Basel, geschaffenes Anlagegefäss für Investitionen, die nach dem «Handelssystem B.» hätten bewirtschaftet werden sollen (BA pag. 18.108.134.0089). Ziel war es, die investierten Gelder gemäss der von B. sel. beworbenen Anlagestrategie separat auf einem auf den Fund lautenden «mana- ged account» bei einem Broker zu verwalten, wofür indes ein Mindestkapital von

- 9 - USD 20 Mio. erforderlich war (BA pag. 18.108.134.0089). Bis zum Erreichen die- ser Summe war vorgesehen, die Gelder in von der E. Funding Ltd. ausgegebene verzinsliche «unsecured notes» zu investieren (BA pag. 18.108.134.0089; vgl.TPF pag. 521.021 f. sowie 521.038). Entsprechend dieser Strategie floss in der ersten Phase, die sich von Juli 2002 bis Mai 2004 erstreckte, das durch Ein- lagen der Investoren geäufnete Kapital der Berufungsführerin (rund USD 6'315'000) auf Konten der E. Funding Ltd. (BA pag. 18.108.802 ff.). Von dort wurden die Gelder über ein zwischengeschaltetes Bankkonto der G. Ltd. an die E. Investments Inc. BVI weitertransferiert (BA pag. 18.108.126.0040). 1.2.2 Nachdem im Frühjahr 2004 die für die Verwaltung auf einem «managed account» erforderliche Summe von USD 20 Mio. durch den Zusammenschluss der Beru- fungsführerin mit anderen Investoren erreicht worden war, wurde die Anlage in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. aufgelöst. Am 21. Mai 2004 flossen USD 4'877.134.57 aus der Rückabwicklung dieser Investition auf das verfahrensge- genständliche Konto der Berufungsführerin (BA pag. 18.108.126.0316). Am

26. Mai 2004 wurde von diesem Konto ein Betrag von USD 4'800.000.00 zu- gunsten der H. Fund Ltd., eines weiteren als «managed account» konzipierten Anlagegefässes im Umfeld des «Anlagesystems B.», überwiesen (BA pag. 18.108.812). Das bei der H. Fund Ltd. angelegte Kapital wurde in der Folge auf den «managed accounts» dieses Funds beim Broker I. Ltd. in Y. nach dem «Han- delssystem B.» verwaltet (BA pag. 5.128.365). 1.2.3 Am 6. Juli 2004 flossen noch einmal USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung) und USD 129'128.65 (angebliche Rendite) aus der Investition in «unsecured notes» der E. Funding Ltd. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Berufungsfüh- rerin (BA pag. 18.108.126.0307 sowie 18.108.134.0175). Diese Gelder wurden nicht weiter investiert. Im Weiteren flossen am 29. Juli 2004 USD 660'000.00 von Investoren über den Finanzintermediär J. NV auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0175). Auch diese Gelder verblieben bis zur Be- schlagnahme auf dem Konto. In der Folge löste die Berufungsführerin die Inves- tition bei der H. Fund Ltd. aufgrund der negativen Performance auf (BA pag. 18.108.344). Am 13. Oktober 2004 flossen aus dieser Rückabwicklung USD 4'394'139.76 auf das verfahrensgegenständliche Konto (BA pag. 18.108.134.0167). 1.3 Aus diesen Gegebenheiten folgerte die Vorinstanz, dass das Guthaben auf dem gesperrten Konto der Berufungsführerin mit Ausnahme eines Betrags von USD 660'000.00 nachgewiesenermassen aus Geldern gespeist worden sei, wel- che der Aufrechterhaltung des von B. sel. betriebenen Schneeballsystems ge- dient hätten. Wie bereits im (in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend

- 10 - B. sel. rechtskräftigen) Urteil der Strafkammer SK.2015.44 (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.5 sowie II.6.1.1.9) festgestellt, seien die in die E. Investments Inc., BVI eingebrachten Investorengelder indes nicht gemäss der von B. sel. und seinem Geschäftsumfeld beworbenen Anlagestrategie bewirtschaftet, sondern zweck- widrig im Umlageverfahren zur Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber frühe- ren Anlegern (Zins- und Kapitalrückzahlungen), für sog. Lizenzgebühren von B. sel., Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten verwendet worden. Diese Feststellungen würden auch von der Berufungsführerin nicht bestritten. Die betreffenden Vermögenswerte seien somit deliktischer Herkunft und würden der Einziehung unterliegen (Urteil SK.2018.59 E. 4.2). Ein Drittenprivileg im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei vorliegend nicht gegeben. Ebenso wenig könne sich die Berufungsführerin auf die Härteklausel von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen (Urteil SK.2018.59 E. 4.3). 1.4 Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz bringt die Berufungsführerin die nach- folgenden Rügen vor: 1.4.1 Zwar habe die Vorinstanz nun richtig erkannt, dass die Berufungsführerin tatun- beteiligte Dritte sei. Sie habe jedoch weder dargelegt noch begründet, inwiefern die eingezogenen Vermögenswerte durch die Straftaten von B. sel. erlangt wor- den und somit deliktischer Herkunft seien (vgl. Berufungserklärung vom 25. No- vember 2019, Rz. 12 f. [CAR pag. 1.100.025 f.]). Die Vorinstanz wiederhole le- diglich ihre Feststellung gemäss dem Urteil B. SK.2015.44, wonach die vorhan- denen Guthaben auf den gesperrten Konten aus Einlagen stammen würden, die nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) getätigt worden seien. Daraus schliesse sie auf eine deliktische Herkunft der Vermögens- werte. Dies mit der Begründung, dass die Gelder im Falle der Kontoeröffnung vor diesem Zeitpunkt aus früheren Geschäften vor der Beschlagnahme (ab Oktober

2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen wären. Somit werde die deliktische Herkunft einmal mehr lediglich pauschal mit der Einschleusung der Gelder in das Umlageverfahren über den Erwerb von «unsecured notes» der E. Funding Ltd. und den darauffolgenden Transaktionen an die E. Investments Inc., BVI begründet. Den vom Bundesgericht explizit geforderten konkreten Be- weis der deliktischen Herkunft bleibe die Vorinstanz jedoch nach wie vor schuldig (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 44 ff. [CAR pag. 1.100.033 f.]). 1.4.2 Im Weiteren bestreitet die Berufungsführerin, die deliktische Herkunft der Vermö- genswerte anerkannt zu haben. So habe sie zwar den beschriebenen Finanz- fluss, welcher sich aus den Akten ergebe, selbst geltend gemacht, eine delikti-

- 11 - sche Herkunft der beschlagnahmten Gelder jedoch stets bestritten. In ihrer Be- schwerde in Strafrachen an das Bundesgericht habe sie ausdrücklich geltend gemacht, dass die Vermögenswerte nicht durch eine Straftat erlangt worden seien und dass die vorübergehende Investition in «unsecured notes» der E. Fun- ding Ltd. nicht bedeuten würde, dass sie in Verbindung mit den sonstigen Aktivi- täten von B. sel., der E.-Gruppe oder einer anderen deliktisch tätigen Person oder Gesellschaft gebracht werden könnten. Die Gelder seien nie in den Umlagekreis- lauf des Systems geflossen oder zu dessen Betrieb verwendet worden. Die Ab- wicklung der Anlage stelle eine übliche Finanztransaktion dar, mit welcher die Berufungsführerin Geld für Anlagezwecke eingesetzt und dieses anschliessend wieder zurückbezahlt erhalten habe. Den Nachweis der deliktischen Herkunft dieser Gelder bleibe die Vorinstanz schuldig. Sie lasse ausserdem unberücksich- tigt, dass ein Teil der aufgelösten Investition in «unsecured notes» (USD 4'800'000.00) in den H. Fonds investiert worden und am 13. Oktober 2004 USD 4'394'139.76 aus der Rückabwicklung dieser Investition vom H. Fonds auf das Bankkonto der Berufungsführerin zurückgeflossen sei. Diese Gelder auf dem H. Fonds, einem von B. sel. unabhängigen «managed account», seien nicht de- liktisch gewesen und zuvor nie in die E.-Gruppe eingeschleust worden (vgl. Be- rufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 47 ff. [CAR pag. 1.100.034 f.]). Selbst wenn man also von der irrigen Annahme der deliktischen Herkunft der von der Berufungsführerin an H. überwiesenen USD 4'800'000.00 ausgehen würde, so hätten sich diese spätestens dort mit legalem Geld vermischt, sodass spätes- tens anlässlich der Rücküberweisung der USD 4'394'139.76 an die Berufungs- führerin vom 13. Oktober 2004 von einem Vermischungssachverhalt gesprochen werden müsse. Auch bei Vermischungssachverhalten seien nicht mehr Vermö- genswerte durch Massnahmen der Vermögenseinziehung abzuschöpfen, als ur- sprünglich durch eine Straftat erlangt worden seien. Weder die Anklage noch die Vorinstanz hätten nachgewiesen oder begründet, inwiefern der an die Berufungs- führerin zurückgeflossene Betrag von USD 4'394'139.76 nicht legaler Natur sein bzw. nicht aus dem legalen Teil der Vermögenswerte des H. Fonds stammen solle. Die Beweislast bezüglich der Massnahmen der Vermögenseinziehung liege jedoch beim Staat. In Anwendung der Unschuldsvermutung sei im Zweifel mangels Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen von einer Einziehungs- massnahme abzusehen (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 51 f. [CAR pag. 1.100.035 f.]). 1.4.3 Die Berufungsführerin macht ferner geltend, dass die Vorinstanz die Rückzah- lung der zuvor an die E. Funding gewährten (nicht gesicherten) Darlehen («un- secured note») im Umfang von USD 4'877'134.57 (unsecured notes: Rückzah- lung per 21. Mai 2004), USD 1'052'865.36 (Kapitalrückzahlung nebst Zinsen per

6. Juli 2004) sowie USD 129'128.65 (angebliche Rendite: Rückzahlung per 6. Juli

2004) zu Unrecht als «Schenkung» qualifiziere (vgl. Berufungserklärung vom

- 12 -

25. November 2019, Rz. 60 f. und 64 ff. [CAR pag. 1.100.038 f. und 040 ff.]). Es handle sich dabei um die Tilgung einer Schuld bzw. eine gleichwertige Gegen- leistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dasselbe gelte auch für den Geldfluss von der Berufungsführerin zum H. Fonds und wieder zurück (Erwerb von Anteilen am H. Fonds im Umfang von USD 4'800'000.00 durch die Berufungsführerin und Erhalt der Rücküberweisung im Umfang von USD 4'394'139.76) (vgl. Berufungs- erklärung vom 25. November 2019, Rz. 68 ff. [CAR pag. 1.100.042 f.]). 1.4.4 Sodann beruft sich die Berufungsführerin auf ihre Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Von dieser sei die Vorinstanz implizit ausgegangen, indem sie ihr die Eigenschaft einer tatunbeteiligten Dritten zuerkenne, wobei die Be- gründung hier deckungsgleich sei. Eine Bösgläubigkeit der Berufungsführerin bzw. eines ihrer Organe sei aus der Anklage nicht ersichtlich und auch mit dem Beweisergebnis aus der Strafuntersuchung nicht vereinbar. Keines der Organe der Berufungsführerin habe vom Umlageverfahren von B. sel. und somit von den Einziehungsgründen Kenntnis gehabt bzw. haben können (vgl. Berufungserklä- rung vom 25. November 2019, Rz. 77 ff. [CAR pag. 1.100.045 ff.]). 1.4.5 Schliesslich macht die Berufungsführerin auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB geltend. Bei Straftaten gegen Individualinteressen seien die Interessen der geschädigten Personen, d.h. der Anleger der Berufungs- führerin, zu beachten. Es handle sich um einen Spezialfall, da sich die Berufungs- führerin in Liquidation befinde und die Anleger, welche sich nicht am Strafverfah- ren beteiligt hätten oder mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg ver- wiesen worden seien, im Falle der Aufrechterhaltung der Einziehung um ihren Anteil am Liquidationserlös gebracht bzw. gänzlich leer ausgehen würden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 93 [CAR pag. 1.100.050 f.]). 1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil SK.2015.44 vom

30. September 2016 und 30. März 2017 von der Feststellung ausging, dass der Grossteil der Gelder teils von B. sel. direkt, teils indirekt durch Weisungen an Untergebene zur Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere zum «Stopfen von Löchern», verwendet worden sei, davon jeweils Millionenbeträge für private Bedürfnisse und fremde Verbindlichkeiten (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.6.1.1.1 [«Grossteil der Gelder»] sowie II.6.1.1.5 [«zum grössten Teil»]). Damit hielt be- reits die Vorinstanz aufgrund der Auswertung der Bankunterlagen fest, dass nicht sämtliche investierten Gelder von B. sel. in das von ihm betriebene Umlagever- fahren eingespeist worden waren. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren blieb dieses Verständnis der Akten- und Beweislage unbestritten, weshalb die Vorinstanz dieses ihrem vorliegend angefochtenen Urteil richtigerweise ebenfalls

- 13 - zugrunde legte und sich dieses vorliegend als verbindlich erweist (Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1 [«Grossteil der in das «Anlagesystem B.» eingebrachten Gelder»]). 1.6 Zwar lassen sich die von der Vorinstanz beschriebenen bzw. von der Berufungs- führerin anerkannten Finanzflüsse (Konten, Daten, Beträge etc.) aufgrund der sich in den Akten befindlichen Bankunterlagen vollständig nachvollziehen (vgl. oben E. II.1.2–1.2.3). Den strikten Beweis betreffend die deliktische Herkunft der Gelder bleibt jedoch sowohl die Anklage als auch die Vorinstanz schuldig. Zwar bestehen aufgrund des «Handelssystems B.» und dessen konkreten Vorgehens- weise (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September und 30. März 2017 E. II.6.1.1.2 ff.) Anhaltspunkte und damit die Vermutung, dass die Gelder der Berufungsfüh- rerin, welche für den Erwerb von «unsecured notes» verwendet wurden, von B. sel. zweckwidrig für die Aufrechterhaltung bzw. Alimentierung seines Schnee- ballsystems (kriminelles Umlageverfahren der E.-Gruppe) verwendet sein könn- ten. Wie jedoch vom Bundesgericht bestätigt, reicht diese pauschale Begrün- dung nicht aus (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass gerade die Gelder der Berufungs- führerin nicht zu den für das Umlageverfahren verwendeten Vermögenswerten gehörten und daher nicht in den besagten deliktischen Kreislauf gelangten. 1.7 Aufgrund der bestehenden Zweifel über die Herkunft der Vermögenswerte der Berufungsführerin ist daher in Anlehnung an die aus der Unschuldsvermutung fliessende Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo zugunsten der Berufungsfüh- rerin davon auszugehen, dass die Vermögenswerte von B. sel. nicht zweckwidrig für die Aufrechterhaltung des von ihm betriebenen Umlageverfahrens verwendet wurden und aufgrund dessen nicht deliktischer Herkunft sind. Damit entfällt ein möglicher Deliktskonnex. Ein Vermischungstatbestand war nie Verfahrensge- genstand und würde wohl auch an derselben Beweisproblematik scheitern, wes- halb auch eine teilweise Einziehung der Gelder entfällt. Aufgrund des fehlenden Deliktskonnexes erübrigt sich die Prüfung der Ausschlussgründe nach Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Berufung ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehe- mals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf die Berufungsführerin in vollem Umfang aufzuheben.

- 14 - 2. Entschädigung für die dem Berufungsverfahren vorangehenden Verfahren (SK.2015.44 und SK.2018.59) 2.1 Die Rechtsvertreter der Berufungsführerin machten im vorinstanzlichen Verfah- ren SK.2018.59 für ihre Bemühungen inkl. denjenigen im Verfahren SK.2015.44 ein Honorar von gesamthaft Fr. 104'279.45 geltend. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als übersetzt und reduzierte den effektiv zu berück- sichtigenden Aufwand unter Vornahme diverser Kürzungen und Ausscheidungen verfahrensfremder Positionen auf ermessensweise Fr. 10'000.00. Entsprechend dem Umfang des teilweisen Obsiegens setzte sie die Entschädigung schliesslich auf Fr. 1'000.00 fest (Urteil SK.2018.59 E. 5.2 bzw. Dispositivziffer 3). 2.2 Die Berufungsführerin rügt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi- gung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen. Insbesondere gehe es nicht an, dass für ein seit 15 Jahren andauerndes Verfahren hinsichtlich der Einziehungs- problematik lediglich ein Aufwand von Fr. 1'000.00 berücksichtigt werde, was bei einem minimalen Stundenansatz von Fr. 250.00 einem Aufwand von 4 Stunden entspreche. Selbst die Summe von Fr. 10'000.00, welche ihr bei einem vollstän- digen Obsiegen zuerkannt worden wäre, würde lediglich einem Totalaufwand von 40 Stunden entsprechen. Als Vergleichsgrösse sei der Aufwand der (mehre- ren) Verteidiger von B. sel., welchen eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'378'507.00 zugesprochen worden sei, heranzuziehen. Selbst den Rechtsver- tretern der Privatkläger sei für die einfache Bezifferung der Schadenersatzan- sprüche (Ausfüllen eines einzigen Formulars) eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zugesprochen worden (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 105 [CAR pag. 1.100.055]). Unter Verweis auf den grossen Aktenum- fang macht sie überdies geltend, dass der für den Teilsieg anrechenbare Ge- samtaufwand nicht geringer gewesen sei als bei einem vollständigen Obsiegen. Immerhin habe sie sich mit der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte aus- einandersetzen müssen. Aufgrund der in Bezug auf die Einziehung unklar und unvollständig formulierten Anklageschrift bzw. des entsprechenden Urteils (Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips) sei ein derartiger Auf- wand für die Begründung von Mutmassungen und Eventualitäten überhaupt erst notwendig geworden (vgl. Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 106 f. [CAR pag. 1.100.055 f.]). 2.3 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor-

- 15 - verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des En- dentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss (Urteil des Bundesge- richts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 434 StPO N 8). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend- bar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwen- digen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.00 und Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR). 2.4 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Einziehungsproblematik beschränkt. Jedoch ist für die Nachvollziehbarkeit der Einziehungsthematik die Auseinandersetzung mit dem Hauptsachverhalt und den entsprechenden rechtlichen Fragen (insb. des Delikts- konnexes) unabdingbar. Die Berufungsführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb sie Anspruch auf Entschädigung des gesamten anrechenbaren Anwaltshonorars hat. Nur schon angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, des Aktenumfangs, der grossen Anzahl Verfahrensbeteiligter sowie der Verfahrens- dauer (inkl. Vorverfahren) von 15 Jahren erscheint die von der Vorinstanz für den Fall des vollumfänglichen Obsiegens nach ihrem Ermessen festgesetzte Ent- schädigung von Fr. 10'000.00 offensichtlich unangemessen, weshalb sich dies- bezüglich eine Neubemessung aufdrängt. 2.5 Mittels Berufungserklärung bezifferten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin ihren Aufwand bis dahin mit überarbeiteter Aufstellung mit insgesamt 201.7 Stun- den à Fr. 300.00 (bei zwei Positionen Fr. 320.00) zuzüglich Auslagen von insge- samt Fr. 1'077.70, somit total Fr. 61'587.70 ausmachend (Berufungserklärung vom 25. November 2019, Rz. 109 [CAR pag. 1.100.057 ff.]). Der geltend ge- machte zeitliche Gesamtaufwand von 201.7 Stunden ist lediglich nach Jahren und einzelnen Verfahrensstufen gegliedert und nicht mit der nötigen Sorgfalt do- kumentiert, weshalb die Aufstellung in Rz. 109 f. der Berufungserklärung den Anforderungen an eine Honorarnote gemäss dem offiziellen Merkblatt der Straf-

- 16 - kammer des Bundesstrafgerichts nicht entspricht. Der vorgebrachte Gesamtauf- wand erweist sich angesichts der Prozessgeschichte und des daraus resultieren- den Verfahrensumfanges zwar als eher hoch, jedoch noch im Rahmen des An- gemessenen. Hingegen gibt der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 Anlass zu Bemerkungen. Gewiss wirft das vorliegende Prozessthema komplexe Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf. Bei Fällen im or- dentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Im Hauptverfahren SK.2015.44 wurde für die amtlichen Verteidiger von B. sel. aufgrund von Komplexität/Schwierig- keitsgrad ein Stundenansatz von Fr. 270.00 berücksichtigt (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. VIII.2.2). Mit analo- ger Begründung ist dieser Stundenansatz auch im vorliegenden Verfahren anzu- wenden. Entsprechend sind die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit Fr. 55'536.70 (201.7 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 54'459.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'077.70) zu entschädigen. Aufgrund des Auslanddomizils der Beru- fungsführerin entfällt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR sowie Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWStG). 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Gerichtsgebühr Die Berufungsführerin dringt mit ihren Begehren in der Hauptsache durch. Die Gerichtsgebühr wird i.S.v. Art. 7bis BStKR auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse. 3.2 Entschädigung 3.2.1 Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).

- 17 - 3.2.2 Für ihre Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfahren fakturierten die Rechtsvertreter der Berufungsführerin einen Aufwand von insgesamt 64.75 Stun- den à Fr. 300.00, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 22.20, insgesamt Fr. 19'447.20 (Honorarnote vom 12. November 2020 [CAR pag. 9.201.003 ff.]). 3.2.3 Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 ist mit Blick auf die zu- vor dargelegten Gründe auf Fr. 270.00 herabzusetzen (vgl. oben E. II.2.5). Der Aufwand von 64.75 Stunden beinhaltet hauptsächlich die Redaktion der Beru- fungsanmeldung, -erklärung und -begründung. Diese drei Schriftsätze umfassen ohne Anlagen insgesamt 50 Seiten (Berufungsanmeldung: 2 Seiten; Berufungs- erklärung: 40 Seiten; Berufungsbegründung: 8 Seiten), für deren Redaktion ein zeitlicher Aufwand von 56.4 Stunden geltend gemacht wird. Wie bereits festge- halten gründet die vorliegend zu beurteilende Einziehungsfrage auf einem in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Hauptsachverhalt. Allerdings wa- ren die Rechtsvertreter der Berufungsführerin mit der vorliegenden Angelegen- heit bereits vertraut, da sie bereits im Hauptstrafverfahren SK.2015.44, im Rah- men des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie im vorinstanzlichen Verfahren involviert waren. Immerhin stellten sich gewisse Fragen wiederkeh- rend, was ein inhaltliches Zurückgreifen auf bereits früher entwickelte Argumen- tationsstrategien erlaubte. Ein Aufwand von 56.4 Stunden für die Redaktion die- ser drei Schriftsätze von insgesamt 50 Seiten erscheint daher übersetzt, was eine ermessensweise Kürzung auf 40 Stunden zur Folge hat. Nicht nachvollziehbar und deshalb vollständig zu streichen sind die separat ausgewiesenen Aufwand- positionen mit dem jeweiligen Beschrieb «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesgerichts» (20. November 2019), «Di- verse Arbeiten betreffend Eingabe an die Beschwerdekammer» (21. Novem- ber 2019) sowie «Diverse Arbeiten betreffend Eingabe ans Bundesgericht» (25. November 2019). Diese offensichtlich verfahrensfremden Aufwendungen von insgesamt 3.5 Stunden können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Über- dies erweisen sich die Aufwendungen für Korrespondenz, Telefonate sowie Ak- tenstudium im Umfang von 4.85 Stunden als angemessen. Demzufolge ist der Berufungsführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreter im Berufungsver- fahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'131.70 (d.h. 44.85 Stunden à Fr. 270.00 = Fr. 12'109.50 zuzüglich Fr. 22.20 Auslagen) zuzusprechen. Die Mehrwertsteuer entfällt aufgrund des Auslanddomizils (vgl. oben E. II.2.5).

- 18 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Okto- ber 2019 wird wie folgt angepasst (Anpassungen in fetter Schrift): 1. 1.1 Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Fund Ltd. in Liq., bei der der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) wird in vollem Umfang aufgehoben. 1.2 (entfällt)

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 55'536.70 entschädigt. IV. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 geht zulasten des Staates.

2. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'131.70 entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 19 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Alessandra Perrella und Herrn Rechtsanwalt Michael Kloter Mitteilung an: - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 10. Dezember 2020