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BV.2022.18

Bundesstrafgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») im März 2018 das Verwal- tungsstrafverfahren 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Ge- schäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfol- gend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 15. November 2022). Das anfangs gegen Unbe- kannt geführte Verfahren wurde ab dem 27. August 2019 u.a. gegen A., B. und C. geführt (BV.2022.24, act. 1.2 und act. 1.3, S. 5).

C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver- schluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gege- ben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (BV.2022.24, act. 1.3). Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kan- tons Bern (nachfolgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom

26. Mai 2021 nicht ein (BV.2022.24, act. 9.3).

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D. Der Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE war am 27. Mai 2021 Gegen- stand diverser Medienberichte. Im Rahmen dieser Medienberichte habe das Fedpol auf Anfrage u.a. mitgeteilt, dass es «weiterhin alles daran setzen werde, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Perso- nen gerichtlich beurteilt werden kann» (BV.2022.24, act. 1.16-1.19).

E. In der Folge führte B. mit an die Direktorin des Fedpol gerichtetem Schreiben vom 3. Juni 2021 u.a. aus, dass das Fedpol ohne ein vordefiniertes Ziel die Ermittlungen wiederaufzunehmen und insbesondere entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt wie allfällige belastende Umstände abzuklären habe. Er erwarte eine unvoreingenommene Neuaufnahme des Verfahrens. Zudem forderte B. das Fedpol auf, die Unschuldsvermutung zu beachten (BV.2022.24, act. 1.20).

F. Nachdem das Fedpol auf seiner Webseite am 26. Juni 2021 eine Medien- mitteilung veröffentlicht hatte, wendete sich B. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 erneut an die Direktorin des Fedpol und führte u.a. aus, dass, nachdem sämtliche Handlungen des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters für nichtig erklärt worden seien, es aktuell keine beschuldigten Personen und keine Anklage mehr gebe. Es sei daher problematisch, dass das Fedpol ihm nach wie vor ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstelle. Ferner for- derte B. das Fedpol auf, auf dessen Homepage bis spätestens am 1. Juli 2021 die rechtliche Situation derart wiederzugeben, wie sie sich aus den Berner Entscheiden ergebe, und insbesondere darauf hinzuweisen, dass ge- gen die ursprünglich sechs Beschuldigte kein Strafverfahren laufe (BV.2022.24, act. 1.21).

G. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A., B. und C. darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufge- nommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5).

H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am

24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil

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1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11).

I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom

17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstands- gründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zustän- digkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angele- genheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8).

J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1).

K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 2022, eventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juni 2022 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass das Fedpol im Verwaltungsstrafverfahren 18-0055 in Ausstand trete (Behördenausstand). Subeventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juni 2022 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Direktorin des Fedpol sowie die von ihm bezeich- neten Beamten des Fedpol im Verwaltungsstrafverfahren 18-0055 in Aus- stand treten (BV.2022.18, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekam- mer das Beschwerdeverfahren BV.2022.18.

L. In der Folge erhoben auch B. und C. gegen die Verfügung vom 16. Juni 2022 mit Eingaben vom 28. und 30. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde. Sie stellen im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren wie A. in

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seiner Beschwerde vom 27. Juni 2022 (BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1). Im Gegensatz zu A. und B. ersucht C. im Hauptbegehren um Aufhe- bung der Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung und subeventualiter um Fest- stellung der Nichtigkeit (BV.2022.24, act. 1). Daraufhin eröffnete die Be- schwerdekammer die Beschwerdeverfahren BV.2022.19 (B.) und BV.2022.24 (C.).

M. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol unter anderem A., B. und C. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstraf- verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto ab sofort gegen sie als Be- schuldigte geführt werde (BV.2022.18, act. 6.1; BV.2022.19, act. 5.1; BV.2022.24, act. 5.1). Die Eröffnungsverfügungen reichten A., B. und C. dem Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ein und ersuchten, diese als Novum zu den Akten zu erkennen (BV.2022.18, act. 6; BV.2022.19, act. 5; BV.2022.24, act. 5).

N. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 ersuchte A. die Direktorin des Fedpol um Akteneinsicht und stellte den Antrag, das Fedpol, eventualiter die Direktorin des Fedpol und die darin bezeichneten Beamten des Fedpol habe resp. ha- ben im Verfahren Nr. 21-0274 in Ausstand zu treten (BV.2022.18, act. 8.8). Eine ähnlich lautende Eingabe reichte B. beim Fedpol am 7. Juli 2022 ein (BV.2022.19, act. 7.7).

O. Die Eingabe vom 18. Juli 2022, mit welcher sich der Chef des Rechtsdiens- tes des GS EJPD zu den Beschwerden vernehmen liess und worin er deren Abweisung beantragte, wurde A., B. und C. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (BV.2022.18, act. 8-9; BV.2022.19, act. 7-8; BV.2022.24, act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

E. 1.2 Die Beschwerden vom 27., 28. und 30. Juni 2022 richten sich gegen dieselbe Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2022, basieren auf dem- selben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Verfahren BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu erledigen.

E. 2 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2.4 S. 146 f.). Sodann kann sich insbesondere in Fällen mit grosser Publizität in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersu- chungsleiter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tat- sächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche aufgrund des jeweiligen Ver- fahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, voraus- gesetzt werden, dass der Untersuchungsleiter in der Lage ist, seine Beurtei- lung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprü- fen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende vor- läufige Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere

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Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlich- keit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 m.w.H.). Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes so- wie des offensichtlich damit verfolgten Zweckes, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; s.a. KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 94).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 4.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung vom 16. Juni 2022, mit welcher der Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Die Beschwerdeführer sind als Ad- ressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 5.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nichtig- keit der Verfügung vom 16. Juni 2022 einzugehen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihren Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit dahin- gehend, dass sie mit Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2022 kein Ausstands- gesuch gestellt hätten. Sie seien zum damaligen Zeitpunkt nicht Verfahrens- partei gewesen und seien deshalb nicht legitimiert gewesen, ein Ausstands- begehren gegen das Fedpol, dessen Direktorin oder Mitarbeiter zu stellen. Deshalb seien die Feststellungen zur Befangenheit der Behörde ausdrück- lich in Form einer einfachen Anzeige vorgetragen worden. Aus diesem Grund hätten sie nicht Adressaten der Verfügung vom 16. Juni 2022 sein können, weshalb diese nichtig sei. Ebenso sei der Ausstand nicht streitig i.S.v. Art. 29

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Abs. 2 VStrR, weshalb der Beschwerdegegner nicht befugt gewesen sei, über die geltend gemachten Befangenheitsgründe zu entscheiden (BV.2022.18, act. 1, S. 3 ff.; BV.2022.19, act. 1, S. 5 ff.). Der Beschwerde- führer 3 hingegen macht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung im Eventualstandpunkt geltend, falls das Gericht ihm die Parteistellung abspre- chen sollte (BV.2022.24, act. 1, S. 9 ff., 48 ff.).

E. 5.2 Nicht zu überzeugen vermag zunächst der Einwand der Beschwerdeführer, wonach kein streitiger Ausstand i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR vorlag. Die Be- schwerdeführer wurden vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Schreiben in Bezug auf die Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weitergeleitet worden seien, die er prüfen und die Beschwerdeführer über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). Die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gegen die Weiterleitung ihrer Schreiben weder beim Beschwerdegegner noch beim Fedpol opponiert. Sie machen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass der Ausstand nicht streitig und der Beschwerdegegner deshalb nicht befugt ge- wesen sei, über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu befinden. In- dem das Fedpol die Schreiben der Beschwerdeführer vom 17. und 18. Mai 2022 an den Beschwerdegegner weiterleitete, brachte es konkludent zum Ausdruck, dass die darin geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht ge- geben sind, der Ausstand mithin streitig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR ist. Man- gels Reaktion seitens der Beschwerdeführer konnte der Beschwerdegegner unter diesen Umständen davon ausgehen, über die ihm zuständigkeitshalber weitergeleiteten Ausstandsbegehren entscheiden zu dürfen und zu müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer entgegennahm und diese in- haltlich prüfte. Ein Nichtigkeitsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 5.3.1 Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, wo- nach die angefochtene Verfügung unzulässigerweise an sie adressiert wor- den sei. Die Beschwerdeführer waren Angeklagte im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht (BV.2022.24, act. 1.3). Das Gericht wies das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und erklärte die von damaligen Verfahrensleitern selbst durchgeführ- ten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen als nichtig. Bis zum Beschluss vom 18. Dezember 2020 waren die Beschwerdeführer unbe- strittenerweise Angeklagte und damit Parteien des Verwaltungsstrafverfah- rens Nr. 18-0055. Die aufschiebende Wirkung kommt weder der

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Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO noch der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 387 StPO und Art. 103 Abs. 1 BGG). Soweit ersichtlich, wurde die aufschiebende Wirkung in den beiden Beschwerdeverfahren von der jeweiligen Verfahrensleitung nicht an- geordnet. Da sich in den dem Gericht eingereichten Unterlagen lediglich die den Beschwerdeführer 3 betreffende Eröffnungsverfügung vom 27. August 2019 befindet (BV.2022.24, act. 1.3), lässt sich nicht abschliessend beurtei- len, ob die betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 erlassenen Eröffnungs- verfügungen ebenfalls vom damaligen Verfahrensleiter erlassen worden und ob auch diese von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Selbst wenn sämtliche die Beschwerdeführer betref- fenden Eröffnungsverfügungen aus dem Jahr 2019 nichtig wären, würde dies nicht bedeuten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Rückweisung des Ver- waltungsstrafverfahrens 18-0055 in keiner Weise mehr betroffen waren. Zum einen ist der Erlass einer Eröffnungsverfügung im VStrR nicht vorgeschrie- ben (BGE 106 IV 413 E. 2) und die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfah- rens kann auch mündlich oder konkludent erfolgen (VEST, Basler Kommen- tar, 2020, Art. 19 VStrR N. 15). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Behörde mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen, wie z.B. Vorladung anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Ausserdem kommt der Eröffnungsverfügung le- diglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Damit setzt die Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Eröffnungsverfügung nicht zwingend voraus. Zum anderen setzte das Fedpol die Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 25. August 2021 über die neuen Untersuchungsleiter im Verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto in Kenntnis (BV.2022.24, act. 1.5). Wären die Beschwerdeführer nach dem Rückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2020 unbeteiligte Dritte, hätte sich diese persönliche Mit- teilung erübrigt. Somit steht nicht fest, ob die Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Geltendmachung der Ausstandsgründe tatsächlich nicht Beschul- digte waren. Indem die Beschwerdeführer an das Fedpol Schreiben richteten und insbesondere dessen Ausstand geltend machten, gingen sie wohl selber davon aus, dass sie von der Untersuchung auch nach dem Rückweisungs- entscheid weiterhin in irgendeiner Form betroffen waren bzw. in absehbarer Zeit betroffen sein werden. Selbst wenn die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht Verfahrenspartei gewesen sein sollten, so waren sie in der hier vorliegenden Konstellation zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Be- fangenheit und des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht unbeteiligte Dritte. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsa- che nichts zu ändern, dass die Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2022, worin die Beschwerdeführer die Befangenheit geltend machten, ausdrücklich als

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«Anzeige» bezeichnet wurden. Inhaltlich handelte es sich dabei um Aus- standsbegehren.

E. 5.3.2 Somit waren die Beschwerdeführer unter diesen konkreten Umständen be- rechtigt, allfällige Ausstandsgründe gegenüber der Untersuchungsbehörde geltend zu machen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann die in der Lehre umstrittene Frage offen bleiben, ob allfällige Ausstandsgründe im ordentlichen Strafverfahren (und damit analog auch im Verwaltungsstraf- verfahren) nebst Verfahrensparteien auch von Dritten geltend gemacht wer- den können (verneinend KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 7; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 58 StPO N. 2 und VERNIORY, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 1; bejahend BOOG, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 1; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommen- tar, 2020, Art. 29 VStrR N. 78, 105 f.; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 2).

E. 5.3.3 Angemerkt sei ausserdem, dass der Beschwerdegegner den Beschwerde- führern mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass er infolge der Weiterleitung ihre Gesuche prüfen und sie über einen Entscheid informieren werde. Wie in E. 5.2 ausgeführt, monierten die Beschwerdeführer die Wei- terleitung ihrer Gesuche an den Beschwerdegegner nicht. Da den Beschwer- deführern in der angefochtenen Verfügung auch keine Kosten auferlegt wur- den, ist nicht ersichtlich, was sie aus der angeblich fehlenden Parteistellung zu ihren Gunsten abzuleiten beabsichtigen. Vielmehr erscheint das Verhal- ten der Beschwerdegegner, den Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 zu verursachen und anschliessend im Beschwerdeverfahren deren Nichtigkeit wegen fehlender Parteistellung geltend zu machen, als widersprüchlich («venire contra factum proprium»).

E. 5.4.1 Der Beschwerdegegner kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Rüge der Befangenheit der Direktorin bzw. Direktion des Fedpol zu spät vorgebracht worden und der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gel- tendmachung des Ausstandes daher verwirkt sei. Da die in Art. 29 Abs. 1 VStrR aufgeführten Ausstandsgründe jedoch absoluter Natur und daher von Amtes wegen zu berücksichtigen seien, wirke sich eine allfällige Verwirkung nur auf das Recht aus, die Aufhebung früherer Amtshandlungen zu verlan- gen und erstrecke sich nicht auf die Geltendmachung des Ausstandes an sich (BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1).

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E. 5.4.2 Die Geltendmachung des Ausstandes hat unverzüglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3.). Nach der Recht- sprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

E. 5.4.3 Zum Anlass der Geltendmachung der Befangenheit der Direktion bzw. der Mitarbeiter des Fedpol im Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 2020 und 2021 sowie die Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020 (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.19, act. 1.8, S. 7 ff.; BV.2022.24, act. 1.7). Unbestritten ist, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausstandsgesuche gestellt hatten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als un- begründet (E. 6 hiernach). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ge- suche rechtzeitig gestellt wurden (zu den Konsequenzen von verspäteten Ausstandsbegehren vgl. KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 108).

E. 5.5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer 3 geltend, dass der Beschwerdegegner die vom Ausstand betroffenen Personen zu den Vorwür- fen nicht angehört habe. Der Beschwerdeführer 3 sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsmaxime, d.h. der Pflicht von sich aus notwendige Sachverhaltsabklärungen vorzuneh- men (BV.2022.24, act. 1, S. 16 ff.).

E. 5.5.2 Im Rahmen der Vernehmlassung gestand der Beschwerdegegner ein, die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen nicht um eine Stellung- nahme gebeten zu haben, bevor er über deren Ablehnung entschied. Die Anzeige mit den Ausstandsbegehren sei ihm vom Fedpol zuständigkeitshal- ber und in Kenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe weitergeleitet worden. Eine zusätzliche Einladung zur Stellungnahme hätte sich als ein

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pro-forma Schritt erwiesen, weshalb der Beschwerdegegner darauf verzich- tet habe (BV.2022.24, act. 7).

E. 5.5.3 Im ordentlichen Strafprozessverfahren nimmt die in der Strafbehörde tätige und vom Ausstand betroffene Person zum Gesuch grundsätzlich Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 222 E. 2). Anders als das Strafprozess- recht sieht das VStrR nicht ausdrücklich vor, dass die für die Entscheidung zuständige Behörde über die Ablehnung eines Untersuchungsbeamten die vom Ausstand betroffene Person anhören muss. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die analoge Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StPO zwingend wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer zwin- genden Anhörung des vom Ausstand betroffenen Person abgesehen hat. Denn anders als im ordentlichen Strafverfahren entscheidet im Verwaltungs- strafrecht die hierarchisch übergeordnete Behörde über den Ausstand (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.24+BV.2019.26 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.2).

E. 5.5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwer- dekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rü- gen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenü- gende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungs- strafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.

E. 5.5.5 Die Beschwerdeführer legten in den Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 ausführlich dar, weshalb sie hinsichtlich der Direktorin und der Mitarbeiter des Fedpol Ausstandsgründe erkennen und belegten ihre Behauptungen mit diversen Beilagen. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ergab sich somit bereits aus den Ausstandsgesuchen der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner von der Anhörung der vom geltend gemachten Aus- stand betroffenen Personen absah, ist unter diesen Umständen nicht zu be- mängeln.

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E. 5.6 Zusammenfassend ist die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom

16. Juni 2022 nicht zu erkennen. Die entsprechenden Begehren der Be- schwerdeführer sind abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Ausstandsgesuch und die vorliegen- den Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Äusserungen des Fedpol in der Öffentlichkeit vorverurteilend seien und auf Befangenheit der Direktion und der Mitarbeiter des Fedpol i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR deuten wür- den. Insbesondere sei das Fedpol bzw. dessen Direktion nicht willens oder nicht in der Lage, von der ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Sache unbefangen wieder aufzunehmen (BV.2022.18, act. 1, S. 10 ff.; BV.2022.19, act. 1, S. 12 ff.; BV.2022.24, act. 1, S. 9 ff.).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 6.2.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

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Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstraf- recht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersu- chungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommen- heit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstands- grund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einsei- tig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

E. 6.2.3 Voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in be- gründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilich- keit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersu- chungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E.

E. 6.3.1 Mit Medienmitteilung vom 27. August 2020 informierte das Fedpol die Öffentlichkeit über den Abschluss und den weiteren Verlauf des Verwal- tungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit der PostAuto. Namentlich gab das Fedpol darin die Überweisung der Akten an die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern zwecks Erhebung der Anklage gegen die be- schuldigten Personen bekannt (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-80205.html, besucht am 15. November 2022).

E. 6.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag der in der Medienmit- teilung erwähnte Satz « […] Die festgestellten Handlungen der Beschuldig- ten bewertet fedpol als strafrechtlich gravierend und wird deshalb Freiheits- strafen gegen die sechs Personen beantragen […]», keinen objektiven An- schein der Befangenheit zu begründen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR überwies das Fedpol die Schlussprotokolle samt den Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zuhanden des zuständigen Wirtschaftsstrafgerichts, nachdem es nach Abschluss der Untersuchung zum Schluss gelangt war, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe gegeben waren. Die Anklage erfolgte nach Abschluss einer rund zweijähri- gen Untersuchung, die mit der Erstellung der Schlussprotokolle abgeschlos- sen wurde (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR; TPF 2009 84 E. 2.3). Vor diesem Hin- tergrund ist der besagte Satz dahingehend zu interpretieren, dass das Fed- pol nach Abschluss der Untersuchung gegen die Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtete und deshalb die Angelegenheit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR der Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts zu überweisen hatte und dementsprechend über

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keine Entscheidkompetenz (mehr) verfügte. Um die ihm zustehenden Kom- petenzen einzuhalten, hatte das Fedpol am Ende der Untersuchung die Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen festzulegen und entschied sich, die Öffentlichkeit über seine diesbezügliche Schlussfol- gerung in Kenntnis zu setzen. Auch wenn die Wortwahl «strafrechtlich gra- vierend» unglücklich gewählt wurde, ist sie mit Blick auf die dem Fedpol zu- stehenden Kompetenzen zu beurteilen und vermag allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.

E. 6.4.1 Ferner erkennen die Beschwerdeführer einen Befangenheitsgrund aus dem Artikel in der Handelszeitung vom 12. September 2020. Im Rahmen eines Interviews erwiderte die Direktorin des Fedpol die Bemerkung der Handels- zeitung, dass es Leute gäbe, die sagen, dass man [Fedpol] die Grossen ([…]), die von den Subventionen ab 2011 gewusst hätten, habe laufen las- sen, wie folgt: «Wir ermitteln strafbare Handlungen und hatten keine hinrei- chenden Hinweise auf solche Handlungen bei diesen Personen. Politische Verantwortlichkeiten oder der Verstoss gegen Regeln der Good Governance sind nicht Teil des Strafverfahrens». Auf die darauffolgende Bemerkung der Handelszeitung, man lasse die «Kleinen» hängen und die «Grossen» laufen, gab die Direktorin Folgendes an: «So klein sind die Personen, gegen die wir Anklage erheben, auch nicht. Und nochmals: Wir erheben Anklage gegen Personen, denen wir strafbare Handlungen vorwerfen» (BV.2022.24, act. 1.15).

E. 6.4.2 Beim vom Fedpol geführten Verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto handelt es sich um einen Fall mit grosser Publizität, an welchem die Öffent- lichkeit besonders interessiert ist. Daher ist es naheliegend und grundsätz- lich nicht zu beanstanden, dass das Fedpol bzw. dessen Direktorin die Öf- fentlichkeit über die Untersuchung und deren Zwischenstand orientierte. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführer lassen sich aus den Äusserungen der Direktorin des Fedpol gegenüber der Handelszeitung keine Hinweise für objektiven Anschein der Befangenheit ableiten. Mit ihren Äusserungen ge- genüber der Handelszeitung gab die Direktorin lediglich an, dass das Fedpol nach Durchführung der Untersuchung Anklage gegen Personen erhoben hatte, denen es strafbare Handlungen vorwarf. Die Aussage, dass es sich bei den beschuldigten Personen nicht um «kleine Personen» handle, ist da- hingehend zu interpretieren, dass sich die Anklage nicht gegen Personen der unteren Organisationsstufe der PostAuto richtete. Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23;

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abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmit- teilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner er- klärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage er- hoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance).

In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Inter- view der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Über- weisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensak- ten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichts- person zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwalt- schaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Di- rektorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.

E. 6.5.1 Schliesslich erkennen die Beschwerdeführer Hinweise auf Befangenheit aus den im Nachgang an den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE vom

26. Mai 2021 seitens des Fedpol gegenüber Medien am 27. Mai 2021 ge- machten Äusserungen. Diversen Zeitungsberichten zufolge habe das Fedpol im Rahmen einer Stellungnahme ausgeführt, es werde weiterhin alles daran- setzen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Perso- nen gerichtlich beurteilt werden könne. Weiter gab das Fedpol an, dass es in den letzten Monaten verschiedene Varianten für das weitere Vorgehen geprüft habe. Der nun vorliegende Entscheid schaffe Klarheit und würde nach einer genauen Analyse erlauben, rasch über das weitere Vorgehen zu entscheiden (BV.2022.24, act. 1.16-1.19).

E. 6.5.2 Einleitend sei angemerkt, dass aus den dem Gericht eingereichten Medien- berichten nicht hervorgeht, ob sich nebst der Mediensprecherin, die keine Beamte i.S.v. Art. 29 Abs. 1 VStrR ist, weitere Personen vom Fedpol gegen- über den Medien vernehmen liessen. Auch wenn diese Aussage der Direk- torin des Fedpol und/oder den für die Untersuchung zuständigen Personen beim Fedpol zugerechnet werden könnte, vermag sie den Anschein der Be- fangenheit nicht zu begründen. Mit der Formulierung «strafrechtlich relevan- tes Verhalten» wurde kundgetan, dass das Fedpol das angeklagte Verhalten

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der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft hat, ohne sich festzu- legen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich straf- bar ist. Das Vorliegen einer Widerhandlung oder eine vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des Verfahrens, namentlich die Verurteilung der Beschuldigten, lassen sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich Befangenheit aus der Aussage ableiten, dass es die Ange- legenheit von einem Gericht beurteilen lassen wolle. Diese Aussage ist ins- besondere vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zu diesem Zeitpunkt ge- gen den Beschluss des OGer BE Beschwerde an das Bundesgericht offen- stand. Daher kann diese Aussage dahingehend interpretiert werden, dass das Fedpol die Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht prüfte, um den Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 aufzuheben.

E. 6.6.1 Die Beschwerdeführer leiten aus dem geltend gemachten Ausstand der Di- rektor des Fedpol den Ausstand sämtlicher mit der Untersuchung betreffend die PostAuto befassten Mitarbeiter des Fedpol ab, ohne gegenüber den Letz- teren andere Ausstandsgründe geltend zu machen. Dies wäre gegenüber den jeweiligen Personen jedoch notwendig, da sich deren Ausstand nicht allein aus dem Umstand der Weisungsgebundenheit gegenüber der Direkto- rin ableiten lässt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25, BV.2009.26, BV.2009.27 und BV.2009.28 vom 20. Mai 2009 E. 2.5). Nach- dem bei der Direktorin des Fedpol kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, erüb- rigen sich weitere Ausführungen zum Ausstand der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter des Fedpol.

E. 6.6.2 Schliesslich sei angemerkt, dass sich der Ausstand des gesamten Fedpol auch nicht gestützt allein auf die Nichtigerklärung der von den ehemaligen Verfahrensleitern vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen ableiten lässt. Zum einen sind pauschale Ausstandsgesuche ge- gen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesu- che haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, weshalb ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen in der Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn darin Befangenheitsgründe ge- gen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.). Zum anderen führt die Vorbefassung der übrigen Mitarbeiter des Fedpol mit dem Strafverfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Wirtschaftsstraf- gericht nicht unmittelbar zu deren Ausstand. Wenn die am Strafverfahren beteiligten Personen des Fedpol an der durch das Wirtschaftsstrafgericht zu- rückgewiesenen Untersuchung beteiligt waren und an dieser nach deren

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Rückweisung mitwirkten, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefas- sung (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 407 E. 2a S. 409 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_94/2019 vom

15. Mai 2019 E. 2.4). Von den beteiligten Personen wird grundsätzlich er- wartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreinge- nommenheit nochmals behandeln. Anders würde es sich verhalten, wenn sie durch ihr Verhalten oder Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie nicht willens oder fähig sind, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteile des Bun- desgerichts 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_269/2019 vom 9. De- zember 2019 E. 4.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).

E. 6.7 Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführer weder in den Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 noch im vorliegenden Beschwerdever- fahren objektive Gründe glaubhaft darzulegen, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein der Befangenheit der Direktion oder der Mitarbeiter des Fedpol zu erwecken. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

E. 7 Somit erweisen sich die Beschwerden als vollumfänglich unbegründet und sind abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am von den Beschwerdeführern geleisteten Kosten- vorschuss von je Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kos- tenvorschuss von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen ge- leisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,

3. C., vertreten durch Rechtsanwälte Sandra De Vito Bieri und Claudio Bazzi, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPAR- TEMENT,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.18, BV.2022.19, BV.2022.24

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») im März 2018 das Verwal- tungsstrafverfahren 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Ge- schäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfol- gend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 15. November 2022). Das anfangs gegen Unbe- kannt geführte Verfahren wurde ab dem 27. August 2019 u.a. gegen A., B. und C. geführt (BV.2022.24, act. 1.2 und act. 1.3, S. 5).

C. Nach Abschluss der Untersuchung übermittelte das Fedpol im August 2020 die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zwecks An- klageerhebung. Am 10. September 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, die Schlussprotokolle im Verfahren «Fedpol 18-0055» sowie sämtliche Verfahrensakten dem Wirtschaftsstraf- gericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zur Beur- teilung. Am 18. Dezember 2020 wies das Wirtschaftsstrafgericht das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Ver- schluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gege- ben sei. Daher seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig (BV.2022.24, act. 1.3). Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kan- tons Bern (nachfolgend «OGer BE») mit Beschluss BK 20 565+566 vom

26. Mai 2021 nicht ein (BV.2022.24, act. 9.3).

- 3 -

D. Der Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE war am 27. Mai 2021 Gegen- stand diverser Medienberichte. Im Rahmen dieser Medienberichte habe das Fedpol auf Anfrage u.a. mitgeteilt, dass es «weiterhin alles daran setzen werde, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Perso- nen gerichtlich beurteilt werden kann» (BV.2022.24, act. 1.16-1.19).

E. In der Folge führte B. mit an die Direktorin des Fedpol gerichtetem Schreiben vom 3. Juni 2021 u.a. aus, dass das Fedpol ohne ein vordefiniertes Ziel die Ermittlungen wiederaufzunehmen und insbesondere entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt wie allfällige belastende Umstände abzuklären habe. Er erwarte eine unvoreingenommene Neuaufnahme des Verfahrens. Zudem forderte B. das Fedpol auf, die Unschuldsvermutung zu beachten (BV.2022.24, act. 1.20).

F. Nachdem das Fedpol auf seiner Webseite am 26. Juni 2021 eine Medien- mitteilung veröffentlicht hatte, wendete sich B. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 erneut an die Direktorin des Fedpol und führte u.a. aus, dass, nachdem sämtliche Handlungen des Verfahrensleiters und seines Stellvertreters für nichtig erklärt worden seien, es aktuell keine beschuldigten Personen und keine Anklage mehr gebe. Es sei daher problematisch, dass das Fedpol ihm nach wie vor ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstelle. Ferner for- derte B. das Fedpol auf, auf dessen Homepage bis spätestens am 1. Juli 2021 die rechtliche Situation derart wiederzugeben, wie sie sich aus den Berner Entscheiden ergebe, und insbesondere darauf hinzuweisen, dass ge- gen die ursprünglich sechs Beschuldigte kein Strafverfahren laufe (BV.2022.24, act. 1.21).

G. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das Fedpol A., B. und C. darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufge- nommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5).

H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am

24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil

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1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11).

I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom

17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstands- gründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zustän- digkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angele- genheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8).

J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1).

K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 2022, eventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juni 2022 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass das Fedpol im Verwaltungsstrafverfahren 18-0055 in Ausstand trete (Behördenausstand). Subeventualiter sei die Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juni 2022 aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Direktorin des Fedpol sowie die von ihm bezeich- neten Beamten des Fedpol im Verwaltungsstrafverfahren 18-0055 in Aus- stand treten (BV.2022.18, act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekam- mer das Beschwerdeverfahren BV.2022.18.

L. In der Folge erhoben auch B. und C. gegen die Verfügung vom 16. Juni 2022 mit Eingaben vom 28. und 30. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde. Sie stellen im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren wie A. in

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seiner Beschwerde vom 27. Juni 2022 (BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1). Im Gegensatz zu A. und B. ersucht C. im Hauptbegehren um Aufhe- bung der Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung und subeventualiter um Fest- stellung der Nichtigkeit (BV.2022.24, act. 1). Daraufhin eröffnete die Be- schwerdekammer die Beschwerdeverfahren BV.2022.19 (B.) und BV.2022.24 (C.).

M. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte das Fedpol unter anderem A., B. und C. mit, dass das (nunmehr unter der Nr. 21-0274 geführte) Verwaltungsstraf- verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto ab sofort gegen sie als Be- schuldigte geführt werde (BV.2022.18, act. 6.1; BV.2022.19, act. 5.1; BV.2022.24, act. 5.1). Die Eröffnungsverfügungen reichten A., B. und C. dem Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ein und ersuchten, diese als Novum zu den Akten zu erkennen (BV.2022.18, act. 6; BV.2022.19, act. 5; BV.2022.24, act. 5).

N. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 ersuchte A. die Direktorin des Fedpol um Akteneinsicht und stellte den Antrag, das Fedpol, eventualiter die Direktorin des Fedpol und die darin bezeichneten Beamten des Fedpol habe resp. ha- ben im Verfahren Nr. 21-0274 in Ausstand zu treten (BV.2022.18, act. 8.8). Eine ähnlich lautende Eingabe reichte B. beim Fedpol am 7. Juli 2022 ein (BV.2022.19, act. 7.7).

O. Die Eingabe vom 18. Juli 2022, mit welcher sich der Chef des Rechtsdiens- tes des GS EJPD zu den Beschwerden vernehmen liess und worin er deren Abweisung beantragte, wurde A., B. und C. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (BV.2022.18, act. 8-9; BV.2022.19, act. 7-8; BV.2022.24, act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

1.2 Die Beschwerden vom 27., 28. und 30. Juni 2022 richten sich gegen dieselbe Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2022, basieren auf dem- selben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Verfahren BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu erledigen.

2. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Best- immungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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4.

4.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

4.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung vom 16. Juni 2022, mit welcher der Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Die Beschwerdeführer sind als Ad- ressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

5.

5.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nichtig- keit der Verfügung vom 16. Juni 2022 einzugehen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihren Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit dahin- gehend, dass sie mit Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2022 kein Ausstands- gesuch gestellt hätten. Sie seien zum damaligen Zeitpunkt nicht Verfahrens- partei gewesen und seien deshalb nicht legitimiert gewesen, ein Ausstands- begehren gegen das Fedpol, dessen Direktorin oder Mitarbeiter zu stellen. Deshalb seien die Feststellungen zur Befangenheit der Behörde ausdrück- lich in Form einer einfachen Anzeige vorgetragen worden. Aus diesem Grund hätten sie nicht Adressaten der Verfügung vom 16. Juni 2022 sein können, weshalb diese nichtig sei. Ebenso sei der Ausstand nicht streitig i.S.v. Art. 29

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Abs. 2 VStrR, weshalb der Beschwerdegegner nicht befugt gewesen sei, über die geltend gemachten Befangenheitsgründe zu entscheiden (BV.2022.18, act. 1, S. 3 ff.; BV.2022.19, act. 1, S. 5 ff.). Der Beschwerde- führer 3 hingegen macht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung im Eventualstandpunkt geltend, falls das Gericht ihm die Parteistellung abspre- chen sollte (BV.2022.24, act. 1, S. 9 ff., 48 ff.).

5.2 Nicht zu überzeugen vermag zunächst der Einwand der Beschwerdeführer, wonach kein streitiger Ausstand i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR vorlag. Die Be- schwerdeführer wurden vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Schreiben in Bezug auf die Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weitergeleitet worden seien, die er prüfen und die Beschwerdeführer über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). Die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gegen die Weiterleitung ihrer Schreiben weder beim Beschwerdegegner noch beim Fedpol opponiert. Sie machen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass der Ausstand nicht streitig und der Beschwerdegegner deshalb nicht befugt ge- wesen sei, über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu befinden. In- dem das Fedpol die Schreiben der Beschwerdeführer vom 17. und 18. Mai 2022 an den Beschwerdegegner weiterleitete, brachte es konkludent zum Ausdruck, dass die darin geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht ge- geben sind, der Ausstand mithin streitig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR ist. Man- gels Reaktion seitens der Beschwerdeführer konnte der Beschwerdegegner unter diesen Umständen davon ausgehen, über die ihm zuständigkeitshalber weitergeleiteten Ausstandsbegehren entscheiden zu dürfen und zu müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer entgegennahm und diese in- haltlich prüfte. Ein Nichtigkeitsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

5.3

5.3.1 Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, wo- nach die angefochtene Verfügung unzulässigerweise an sie adressiert wor- den sei. Die Beschwerdeführer waren Angeklagte im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht (BV.2022.24, act. 1.3). Das Gericht wies das Verfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und erklärte die von damaligen Verfahrensleitern selbst durchgeführ- ten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen als nichtig. Bis zum Beschluss vom 18. Dezember 2020 waren die Beschwerdeführer unbe- strittenerweise Angeklagte und damit Parteien des Verwaltungsstrafverfah- rens Nr. 18-0055. Die aufschiebende Wirkung kommt weder der

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Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO noch der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 387 StPO und Art. 103 Abs. 1 BGG). Soweit ersichtlich, wurde die aufschiebende Wirkung in den beiden Beschwerdeverfahren von der jeweiligen Verfahrensleitung nicht an- geordnet. Da sich in den dem Gericht eingereichten Unterlagen lediglich die den Beschwerdeführer 3 betreffende Eröffnungsverfügung vom 27. August 2019 befindet (BV.2022.24, act. 1.3), lässt sich nicht abschliessend beurtei- len, ob die betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 erlassenen Eröffnungs- verfügungen ebenfalls vom damaligen Verfahrensleiter erlassen worden und ob auch diese von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst sein könnten. Selbst wenn sämtliche die Beschwerdeführer betref- fenden Eröffnungsverfügungen aus dem Jahr 2019 nichtig wären, würde dies nicht bedeuten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Rückweisung des Ver- waltungsstrafverfahrens 18-0055 in keiner Weise mehr betroffen waren. Zum einen ist der Erlass einer Eröffnungsverfügung im VStrR nicht vorgeschrie- ben (BGE 106 IV 413 E. 2) und die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfah- rens kann auch mündlich oder konkludent erfolgen (VEST, Basler Kommen- tar, 2020, Art. 19 VStrR N. 15). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Behörde mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen, wie z.B. Vorladung anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Ausserdem kommt der Eröffnungsverfügung le- diglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Damit setzt die Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Eröffnungsverfügung nicht zwingend voraus. Zum anderen setzte das Fedpol die Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 25. August 2021 über die neuen Untersuchungsleiter im Verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto in Kenntnis (BV.2022.24, act. 1.5). Wären die Beschwerdeführer nach dem Rückweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2020 unbeteiligte Dritte, hätte sich diese persönliche Mit- teilung erübrigt. Somit steht nicht fest, ob die Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Geltendmachung der Ausstandsgründe tatsächlich nicht Beschul- digte waren. Indem die Beschwerdeführer an das Fedpol Schreiben richteten und insbesondere dessen Ausstand geltend machten, gingen sie wohl selber davon aus, dass sie von der Untersuchung auch nach dem Rückweisungs- entscheid weiterhin in irgendeiner Form betroffen waren bzw. in absehbarer Zeit betroffen sein werden. Selbst wenn die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht Verfahrenspartei gewesen sein sollten, so waren sie in der hier vorliegenden Konstellation zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Be- fangenheit und des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht unbeteiligte Dritte. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsa- che nichts zu ändern, dass die Schreiben vom 17. bzw. 18. Mai 2022, worin die Beschwerdeführer die Befangenheit geltend machten, ausdrücklich als

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«Anzeige» bezeichnet wurden. Inhaltlich handelte es sich dabei um Aus- standsbegehren.

5.3.2 Somit waren die Beschwerdeführer unter diesen konkreten Umständen be- rechtigt, allfällige Ausstandsgründe gegenüber der Untersuchungsbehörde geltend zu machen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann die in der Lehre umstrittene Frage offen bleiben, ob allfällige Ausstandsgründe im ordentlichen Strafverfahren (und damit analog auch im Verwaltungsstraf- verfahren) nebst Verfahrensparteien auch von Dritten geltend gemacht wer- den können (verneinend KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 7; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 58 StPO N. 2 und VERNIORY, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 1; bejahend BOOG, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 1; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommen- tar, 2020, Art. 29 VStrR N. 78, 105 f.; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 2).

5.3.3 Angemerkt sei ausserdem, dass der Beschwerdegegner den Beschwerde- führern mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass er infolge der Weiterleitung ihre Gesuche prüfen und sie über einen Entscheid informieren werde. Wie in E. 5.2 ausgeführt, monierten die Beschwerdeführer die Wei- terleitung ihrer Gesuche an den Beschwerdegegner nicht. Da den Beschwer- deführern in der angefochtenen Verfügung auch keine Kosten auferlegt wur- den, ist nicht ersichtlich, was sie aus der angeblich fehlenden Parteistellung zu ihren Gunsten abzuleiten beabsichtigen. Vielmehr erscheint das Verhal- ten der Beschwerdegegner, den Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2022 zu verursachen und anschliessend im Beschwerdeverfahren deren Nichtigkeit wegen fehlender Parteistellung geltend zu machen, als widersprüchlich («venire contra factum proprium»).

5.4

5.4.1 Der Beschwerdegegner kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Rüge der Befangenheit der Direktorin bzw. Direktion des Fedpol zu spät vorgebracht worden und der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gel- tendmachung des Ausstandes daher verwirkt sei. Da die in Art. 29 Abs. 1 VStrR aufgeführten Ausstandsgründe jedoch absoluter Natur und daher von Amtes wegen zu berücksichtigen seien, wirke sich eine allfällige Verwirkung nur auf das Recht aus, die Aufhebung früherer Amtshandlungen zu verlan- gen und erstrecke sich nicht auf die Geltendmachung des Ausstandes an sich (BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1).

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5.4.2 Die Geltendmachung des Ausstandes hat unverzüglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3.). Nach der Recht- sprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

5.4.3 Zum Anlass der Geltendmachung der Befangenheit der Direktion bzw. der Mitarbeiter des Fedpol im Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 2020 und 2021 sowie die Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020 (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.19, act. 1.8, S. 7 ff.; BV.2022.24, act. 1.7). Unbestritten ist, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausstandsgesuche gestellt hatten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als un- begründet (E. 6 hiernach). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ge- suche rechtzeitig gestellt wurden (zu den Konsequenzen von verspäteten Ausstandsbegehren vgl. KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 108).

5.5

5.5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer 3 geltend, dass der Beschwerdegegner die vom Ausstand betroffenen Personen zu den Vorwür- fen nicht angehört habe. Der Beschwerdeführer 3 sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsmaxime, d.h. der Pflicht von sich aus notwendige Sachverhaltsabklärungen vorzuneh- men (BV.2022.24, act. 1, S. 16 ff.).

5.5.2 Im Rahmen der Vernehmlassung gestand der Beschwerdegegner ein, die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen nicht um eine Stellung- nahme gebeten zu haben, bevor er über deren Ablehnung entschied. Die Anzeige mit den Ausstandsbegehren sei ihm vom Fedpol zuständigkeitshal- ber und in Kenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe weitergeleitet worden. Eine zusätzliche Einladung zur Stellungnahme hätte sich als ein

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pro-forma Schritt erwiesen, weshalb der Beschwerdegegner darauf verzich- tet habe (BV.2022.24, act. 7).

5.5.3 Im ordentlichen Strafprozessverfahren nimmt die in der Strafbehörde tätige und vom Ausstand betroffene Person zum Gesuch grundsätzlich Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 222 E. 2). Anders als das Strafprozess- recht sieht das VStrR nicht ausdrücklich vor, dass die für die Entscheidung zuständige Behörde über die Ablehnung eines Untersuchungsbeamten die vom Ausstand betroffene Person anhören muss. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die analoge Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StPO zwingend wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer zwin- genden Anhörung des vom Ausstand betroffenen Person abgesehen hat. Denn anders als im ordentlichen Strafverfahren entscheidet im Verwaltungs- strafrecht die hierarchisch übergeordnete Behörde über den Ausstand (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.24+BV.2019.26 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.2).

5.5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die Anhörung der vom Ausstand betroffenen Person nicht in jedem Fall lediglich als ein pro-forma Schritt. In Anlehnung an Art. 58 Abs. 2 StPO dient die Anhörung der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der vom Ausstand betroffenen Person (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 11). Eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der vom Ausstand betroffenen Person fällt im Verfahren vor der Beschwer- dekammer aufgrund eingeschränkter Kognition ausser Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die hiesigen Beschwerdeführer können die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht für die betroffenen Beamten rü- gen, sondern lediglich die allenfalls mangels Anhörung derselben ungenü- gende Sachverhaltsabklärung. Eine Anhörung drängt sich im Verwaltungs- strafrecht insbesondere dann auf, wenn sich der für den Ausstand relevante Sacherhalt nicht bereits aus dem Ausstandsbegehren (und dessen Beilagen) ergibt.

5.5.5 Die Beschwerdeführer legten in den Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 ausführlich dar, weshalb sie hinsichtlich der Direktorin und der Mitarbeiter des Fedpol Ausstandsgründe erkennen und belegten ihre Behauptungen mit diversen Beilagen. Der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ergab sich somit bereits aus den Ausstandsgesuchen der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner von der Anhörung der vom geltend gemachten Aus- stand betroffenen Personen absah, ist unter diesen Umständen nicht zu be- mängeln.

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5.6 Zusammenfassend ist die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom

16. Juni 2022 nicht zu erkennen. Die entsprechenden Begehren der Be- schwerdeführer sind abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Ausstandsgesuch und die vorliegen- den Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die Äusserungen des Fedpol in der Öffentlichkeit vorverurteilend seien und auf Befangenheit der Direktion und der Mitarbeiter des Fedpol i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR deuten wür- den. Insbesondere sei das Fedpol bzw. dessen Direktion nicht willens oder nicht in der Lage, von der ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Sache unbefangen wieder aufzunehmen (BV.2022.18, act. 1, S. 10 ff.; BV.2022.19, act. 1, S. 12 ff.; BV.2022.24, act. 1, S. 9 ff.).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

6.2.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

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Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstraf- recht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersu- chungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommen- heit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstands- grund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einsei- tig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

6.2.3 Voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in be- gründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilich- keit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersu- chungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Sodann kann sich insbesondere in Fällen mit grosser Publizität in jedem Untersuchungsstadium die Situation ergeben, dass der Untersu- chungsleiter bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tat- sächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch seine persönliche aufgrund des jeweiligen Ver- fahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, voraus- gesetzt werden, dass der Untersuchungsleiter in der Lage ist, seine Beurtei- lung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprü- fen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende vor- läufige Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere

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Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlich- keit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 m.w.H.). Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes so- wie des offensichtlich damit verfolgten Zweckes, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; s.a. KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 94).

6.3

6.3.1 Mit Medienmitteilung vom 27. August 2020 informierte das Fedpol die Öffentlichkeit über den Abschluss und den weiteren Verlauf des Verwal- tungsstrafverfahrens im Zusammenhang mit der PostAuto. Namentlich gab das Fedpol darin die Überweisung der Akten an die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern zwecks Erhebung der Anklage gegen die be- schuldigten Personen bekannt (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-80205.html, besucht am 15. November 2022).

6.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag der in der Medienmit- teilung erwähnte Satz « […] Die festgestellten Handlungen der Beschuldig- ten bewertet fedpol als strafrechtlich gravierend und wird deshalb Freiheits- strafen gegen die sechs Personen beantragen […]», keinen objektiven An- schein der Befangenheit zu begründen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR überwies das Fedpol die Schlussprotokolle samt den Verfahrensakten der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zuhanden des zuständigen Wirtschaftsstrafgerichts, nachdem es nach Abschluss der Untersuchung zum Schluss gelangt war, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe gegeben waren. Die Anklage erfolgte nach Abschluss einer rund zweijähri- gen Untersuchung, die mit der Erstellung der Schlussprotokolle abgeschlos- sen wurde (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR; TPF 2009 84 E. 2.3). Vor diesem Hin- tergrund ist der besagte Satz dahingehend zu interpretieren, dass das Fed- pol nach Abschluss der Untersuchung gegen die Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtete und deshalb die Angelegenheit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR der Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts zu überweisen hatte und dementsprechend über

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keine Entscheidkompetenz (mehr) verfügte. Um die ihm zustehenden Kom- petenzen einzuhalten, hatte das Fedpol am Ende der Untersuchung die Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen festzulegen und entschied sich, die Öffentlichkeit über seine diesbezügliche Schlussfol- gerung in Kenntnis zu setzen. Auch wenn die Wortwahl «strafrechtlich gra- vierend» unglücklich gewählt wurde, ist sie mit Blick auf die dem Fedpol zu- stehenden Kompetenzen zu beurteilen und vermag allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.

6.4

6.4.1 Ferner erkennen die Beschwerdeführer einen Befangenheitsgrund aus dem Artikel in der Handelszeitung vom 12. September 2020. Im Rahmen eines Interviews erwiderte die Direktorin des Fedpol die Bemerkung der Handels- zeitung, dass es Leute gäbe, die sagen, dass man [Fedpol] die Grossen ([…]), die von den Subventionen ab 2011 gewusst hätten, habe laufen las- sen, wie folgt: «Wir ermitteln strafbare Handlungen und hatten keine hinrei- chenden Hinweise auf solche Handlungen bei diesen Personen. Politische Verantwortlichkeiten oder der Verstoss gegen Regeln der Good Governance sind nicht Teil des Strafverfahrens». Auf die darauffolgende Bemerkung der Handelszeitung, man lasse die «Kleinen» hängen und die «Grossen» laufen, gab die Direktorin Folgendes an: «So klein sind die Personen, gegen die wir Anklage erheben, auch nicht. Und nochmals: Wir erheben Anklage gegen Personen, denen wir strafbare Handlungen vorwerfen» (BV.2022.24, act. 1.15).

6.4.2 Beim vom Fedpol geführten Verfahren im Zusammenhang mit der PostAuto handelt es sich um einen Fall mit grosser Publizität, an welchem die Öffent- lichkeit besonders interessiert ist. Daher ist es naheliegend und grundsätz- lich nicht zu beanstanden, dass das Fedpol bzw. dessen Direktorin die Öf- fentlichkeit über die Untersuchung und deren Zwischenstand orientierte. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführer lassen sich aus den Äusserungen der Direktorin des Fedpol gegenüber der Handelszeitung keine Hinweise für objektiven Anschein der Befangenheit ableiten. Mit ihren Äusserungen ge- genüber der Handelszeitung gab die Direktorin lediglich an, dass das Fedpol nach Durchführung der Untersuchung Anklage gegen Personen erhoben hatte, denen es strafbare Handlungen vorwarf. Die Aussage, dass es sich bei den beschuldigten Personen nicht um «kleine Personen» handle, ist da- hingehend zu interpretieren, dass sich die Anklage nicht gegen Personen der unteren Organisationsstufe der PostAuto richtete. Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23;

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abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmit- teilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner er- klärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage er- hoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance).

In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Inter- view der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Über- weisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensak- ten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichts- person zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwalt- schaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Di- rektorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.

6.5

6.5.1 Schliesslich erkennen die Beschwerdeführer Hinweise auf Befangenheit aus den im Nachgang an den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE vom

26. Mai 2021 seitens des Fedpol gegenüber Medien am 27. Mai 2021 ge- machten Äusserungen. Diversen Zeitungsberichten zufolge habe das Fedpol im Rahmen einer Stellungnahme ausgeführt, es werde weiterhin alles daran- setzen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Perso- nen gerichtlich beurteilt werden könne. Weiter gab das Fedpol an, dass es in den letzten Monaten verschiedene Varianten für das weitere Vorgehen geprüft habe. Der nun vorliegende Entscheid schaffe Klarheit und würde nach einer genauen Analyse erlauben, rasch über das weitere Vorgehen zu entscheiden (BV.2022.24, act. 1.16-1.19).

6.5.2 Einleitend sei angemerkt, dass aus den dem Gericht eingereichten Medien- berichten nicht hervorgeht, ob sich nebst der Mediensprecherin, die keine Beamte i.S.v. Art. 29 Abs. 1 VStrR ist, weitere Personen vom Fedpol gegen- über den Medien vernehmen liessen. Auch wenn diese Aussage der Direk- torin des Fedpol und/oder den für die Untersuchung zuständigen Personen beim Fedpol zugerechnet werden könnte, vermag sie den Anschein der Be- fangenheit nicht zu begründen. Mit der Formulierung «strafrechtlich relevan- tes Verhalten» wurde kundgetan, dass das Fedpol das angeklagte Verhalten

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der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft hat, ohne sich festzu- legen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich straf- bar ist. Das Vorliegen einer Widerhandlung oder eine vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des Verfahrens, namentlich die Verurteilung der Beschuldigten, lassen sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich Befangenheit aus der Aussage ableiten, dass es die Ange- legenheit von einem Gericht beurteilen lassen wolle. Diese Aussage ist ins- besondere vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zu diesem Zeitpunkt ge- gen den Beschluss des OGer BE Beschwerde an das Bundesgericht offen- stand. Daher kann diese Aussage dahingehend interpretiert werden, dass das Fedpol die Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht prüfte, um den Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 aufzuheben.

6.6

6.6.1 Die Beschwerdeführer leiten aus dem geltend gemachten Ausstand der Di- rektor des Fedpol den Ausstand sämtlicher mit der Untersuchung betreffend die PostAuto befassten Mitarbeiter des Fedpol ab, ohne gegenüber den Letz- teren andere Ausstandsgründe geltend zu machen. Dies wäre gegenüber den jeweiligen Personen jedoch notwendig, da sich deren Ausstand nicht allein aus dem Umstand der Weisungsgebundenheit gegenüber der Direkto- rin ableiten lässt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25, BV.2009.26, BV.2009.27 und BV.2009.28 vom 20. Mai 2009 E. 2.5). Nach- dem bei der Direktorin des Fedpol kein Ausstandsgrund ersichtlich ist, erüb- rigen sich weitere Ausführungen zum Ausstand der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter des Fedpol.

6.6.2 Schliesslich sei angemerkt, dass sich der Ausstand des gesamten Fedpol auch nicht gestützt allein auf die Nichtigerklärung der von den ehemaligen Verfahrensleitern vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrens- handlungen ableiten lässt. Zum einen sind pauschale Ausstandsgesuche ge- gen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesu- che haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, weshalb ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen in der Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn darin Befangenheitsgründe ge- gen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.). Zum anderen führt die Vorbefassung der übrigen Mitarbeiter des Fedpol mit dem Strafverfahren nach dem Rückweisungsentscheid des Wirtschaftsstraf- gericht nicht unmittelbar zu deren Ausstand. Wenn die am Strafverfahren beteiligten Personen des Fedpol an der durch das Wirtschaftsstrafgericht zu- rückgewiesenen Untersuchung beteiligt waren und an dieser nach deren

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Rückweisung mitwirkten, liegt darin noch keine unzulässige Mehrfachbefas- sung (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 407 E. 2a S. 409 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_94/2019 vom

15. Mai 2019 E. 2.4). Von den beteiligten Personen wird grundsätzlich er- wartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreinge- nommenheit nochmals behandeln. Anders würde es sich verhalten, wenn sie durch ihr Verhalten oder Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie nicht willens oder fähig sind, von seiner im aufgehobenen Entscheid vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu wieder aufzunehmen (siehe BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; Urteile des Bun- desgerichts 4A_524/2019 vom 4. März 2020 E. 3.2; 1B_269/2019 vom 9. De- zember 2019 E. 4.1; 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).

6.7 Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführer weder in den Schreiben vom 17. und 18. Mai 2022 noch im vorliegenden Beschwerdever- fahren objektive Gründe glaubhaft darzulegen, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein der Befangenheit der Direktion oder der Mitarbeiter des Fedpol zu erwecken. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

7. Somit erweisen sich die Beschwerden als vollumfänglich unbegründet und sind abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages am von den Beschwerdeführern geleisteten Kosten- vorschuss von je Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kos- tenvorschuss von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen ge- leisteten Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter-René Wyder - Rechtsanwalt Bernhard Lötscher - Rechtsanwälte Sandra De Vito Bieri und Claudio Bazzi - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).