opencaselaw.ch

BV.2024.23

Bundesstrafgericht · 2025-04-15 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR) bzw. Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 8. Juni 2023 eröffnete der Strafrechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements, handelnd durch den Untersuchungs- leiter B., unter der Verfahrensnummer 442.3-217 ein Verwaltungsstrafver- fahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) sowie des Erteilens falscher Aus- künfte gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1 / siehe Akten Verwaltungsstrafverfahren EFD Nr. 442.3-217 [nach- folgend «Verfahrensakten»], pag. 040 1189). In Bezug auf den Verdacht der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG wurde die verwaltungs- strafrechtliche Untersuchung am 28. September 2023 auf A. ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 040 1190).

B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 nahm A. zum ihm gegenüber erhobenen Vorwurf Stellung (Verfahrensakten, pag. 020 0012 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme beantragte A. die Edition verschiedener Akten bei der Bank C. oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Mit Ver- fügung vom 16. Juli 2024 wies der Untersuchungsleiter die Anträge des Beschuldigten auf Edition von Dokumenten bei der Bank C. und der FINMA ab (Verfahrensakten, pag. 080 0003 ff.). Am selben Tag stellte der Untersu- chungsleiter fest, die Untersuchung gegen A. werde als vollständig erachtet und die Tatbestände von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG und Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG würden als erfüllt angesehen. Gleichzeitig wurde A. eine Frist von zehn Tagen angesetzt zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll sowie zur Stellung allfälliger Anträge auf Ergänzung der Untersuchung (Verfahrensakten, pag. 080 0009 f.). Die von A. gegen die Verfügung vom 16. Juli 2024 betreffend Abweisung der Beweisanträge erhobene Beschwerde wurde vom Leiter des Rechtsdiensts EFD am 28. Au- gust 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensakten, pag. 071 0018 ff.).

Dagegen liess A. am 2. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (BV.2024.23, act. 1):

1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der

- 3 -

verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 442.3-217 gegen den Beschwerde- führer die von diesem beantragten Beweise (…) abzunehmen; 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren einschliesslich der vorlie- genden Beschwerde eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzu- sprechen.

Zudem stellte er den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei insbesondere anzuweisen, es zu unterlassen, weitergehende Entscheide gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, bis über die vorliegende Beschwerde rechts- kräftig entschieden wurde.

Nach zwischenzeitlich abgeschlossenem Schriftenwechsel wies das Gene- ralsekretariat EFD mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 darauf hin, in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung sei zwi- schenzeitlich ein ergänzender Aktenbeizug erfolgt, wodurch die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden sei (BV.2024.23, act. 11). Ebenfalls am

18. Dezember 2024 erliess der Untersuchungsleiter unter Einbezug der neu beigezogenen Unterlagen ein neues Schlussprotokoll (Verfahrensakten, pag. 080 0100 ff.).

C. Als Reaktion darauf unterbreitete A. dem Untersuchungsleiter am 20. De- zember 2024 ein gegen diesen gerichtetes Ausstandsbegehren (Verfahren- sakten, pag. 072 0001 ff.). Dieses wurde vom Stv. Leiter des Rechtsdiensts EFD mit Entscheid vom 9. Januar 2025 abgewiesen (Verfahrensakten, pag. 072 0016 ff.).

Hiergegen liess A. am 13. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer eine weitere Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er Folgendes (BV.2025.2, act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Leiters des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

9. Januar 2025 aufzuheben und der Untersuchungsleiter des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD (…) anzuweisen, in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 442.3-217 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu tre- ten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen der Untersuchungsleiter (…) mitgewirkt hat, insbesondere das Schlusspro- tokoll II vom 18. Dezember 2024, aufzuheben und zu wiederholen.

- 4 -

3. Die Kosten des Ausstands- resp. Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Ausstandsverfahren einschliesslich der vorlie- genden Beschwerde eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzu- sprechen.

In prozessualer Hinsicht beantragte A., der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin resp. B. seien insbesondere anzuweisen, weitere Verfahrensschritte bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen.

D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 an das Generalsekretariat EFD ersuchte A. um Abnahme der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 18. Dezember 2024, eventualiter um Erstreckung der Frist bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Frage des Ausstands von B. und die damit einhergehende Nichtigkeit des Schlussprotokolls (Verfahrensakten, pag. 080 0169 f.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 erstreckte der Untersu- chungsleiter die betreffende Frist letztmals bis 28. Februar 2025 (Verfahren- sakten, pag. 080 0174 ff.). Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 wies der Leiter des Rechtsdienstes EFD die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom

13. Januar 2025 ab (Verfahrensakten, pag. 073 0021 ff.).

Auch dagegen liess A. am 6. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Abnahme der mit Verfügung vom 9. Januar 2025 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll II (28. Februar

2025) bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde (BV.2025.6, act. 1).

E. Mit drei separaten Eingaben vom 21. März 2025 an die Beschwerdekammer zog A. alle drei Beschwerden vollumfänglich zurück. Dabei verzichtete er auf eine Entschädigung, ersuchte jedoch darum, von einer Auferlegung der Ge- richtskosten abzusehen und stattdessen auf eine Erhebung derselben zu verzichten (BV.2024.23, act. 20; BV.2025.2, act. 13; BV.2025.6, act. 10).

- 5 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Fi- nanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das Generalsekretariat EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).

E. 1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR betreffend Amtshandlungen oder Säumnis des untersuchenden Beamten kann bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerde steht auch offen gegen Entscheide des Vorgesetzten über den streitigen Ausstand des Be- amten, der eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 VStrR).

E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2022.34 vom 17. Februar 2023 E. 1.1; BV.2022.18 vom

22. November 2022 E. 1.1; BV.2021.48 vom 14. Juli 2022 E. 1.2; jeweils m.w.H.).

E. 2.2 Die Beschwerden vom 2. September 2024, 13. Januar 2025 und 6. Februar 2025 betreffen dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung. Der den rechtlich zusammenhängenden Beschwerdegegenständen zu Grunde lie- gende Sachverhalt war teilweise ebenfalls identisch. Infolge des nunmehr erfolgten Rückzugs aller drei Beschwerden und dem darauf gestützten ein- heitlichen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahren BV.2024.23, BV.2025.2 und BV.2025.6 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen.

- 6 -

E. 3 Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts beendet der Rückzug der Beschwer- den den Rechtsstreit, weshalb die Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2011.22 vom 19. Juli 2011 m.w.H.).

E. 4 Die jeweiligen Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren kann auf die Erhebung von Gerichtskos- ten ganz oder teilweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]).

E. 5.2 Aufgrund des bis zum Rückzug der Beschwerden in allen drei Verfahren ver- ursachten Kanzleiaufwands ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– zu erheben (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der entsprechende Betrag ist an den vom Beschwerde- führer geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– anzurechnen (vgl. BV.2024.23, act. 2 und 6; BV.2025.6, act. 2 und 7). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzu- erstatten.

- 7 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren BV.2024.23, BV.2025.2 und BV.2025.6 werden vereinigt.
  2. Die Verfahren werden infolge Rückzugs der Beschwerden abgeschrieben.
  3. Die Nebenverfahren BP.2024.86, BP.2025.3 und BP.2025.19 betreffend auf- schiebende Wirkung werden als erledigt abgeschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

2. B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Straf- rechtsdienst EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR) bzw. Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BV.2024.23, BV.2025.2, BV.2025.6 Nebenverfahren: BP.2024.86, BP.2025.3, BP.2025.19

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 8. Juni 2023 eröffnete der Strafrechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements, handelnd durch den Untersuchungs- leiter B., unter der Verfahrensnummer 442.3-217 ein Verwaltungsstrafver- fahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) sowie des Erteilens falscher Aus- künfte gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1 / siehe Akten Verwaltungsstrafverfahren EFD Nr. 442.3-217 [nach- folgend «Verfahrensakten»], pag. 040 1189). In Bezug auf den Verdacht der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG wurde die verwaltungs- strafrechtliche Untersuchung am 28. September 2023 auf A. ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 040 1190).

B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 nahm A. zum ihm gegenüber erhobenen Vorwurf Stellung (Verfahrensakten, pag. 020 0012 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme beantragte A. die Edition verschiedener Akten bei der Bank C. oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Mit Ver- fügung vom 16. Juli 2024 wies der Untersuchungsleiter die Anträge des Beschuldigten auf Edition von Dokumenten bei der Bank C. und der FINMA ab (Verfahrensakten, pag. 080 0003 ff.). Am selben Tag stellte der Untersu- chungsleiter fest, die Untersuchung gegen A. werde als vollständig erachtet und die Tatbestände von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG und Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG würden als erfüllt angesehen. Gleichzeitig wurde A. eine Frist von zehn Tagen angesetzt zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll sowie zur Stellung allfälliger Anträge auf Ergänzung der Untersuchung (Verfahrensakten, pag. 080 0009 f.). Die von A. gegen die Verfügung vom 16. Juli 2024 betreffend Abweisung der Beweisanträge erhobene Beschwerde wurde vom Leiter des Rechtsdiensts EFD am 28. Au- gust 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensakten, pag. 071 0018 ff.).

Dagegen liess A. am 2. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (BV.2024.23, act. 1):

1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der

- 3 -

verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 442.3-217 gegen den Beschwerde- führer die von diesem beantragten Beweise (…) abzunehmen; 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren einschliesslich der vorlie- genden Beschwerde eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzu- sprechen.

Zudem stellte er den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei insbesondere anzuweisen, es zu unterlassen, weitergehende Entscheide gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, bis über die vorliegende Beschwerde rechts- kräftig entschieden wurde.

Nach zwischenzeitlich abgeschlossenem Schriftenwechsel wies das Gene- ralsekretariat EFD mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 darauf hin, in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung sei zwi- schenzeitlich ein ergänzender Aktenbeizug erfolgt, wodurch die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden sei (BV.2024.23, act. 11). Ebenfalls am

18. Dezember 2024 erliess der Untersuchungsleiter unter Einbezug der neu beigezogenen Unterlagen ein neues Schlussprotokoll (Verfahrensakten, pag. 080 0100 ff.).

C. Als Reaktion darauf unterbreitete A. dem Untersuchungsleiter am 20. De- zember 2024 ein gegen diesen gerichtetes Ausstandsbegehren (Verfahren- sakten, pag. 072 0001 ff.). Dieses wurde vom Stv. Leiter des Rechtsdiensts EFD mit Entscheid vom 9. Januar 2025 abgewiesen (Verfahrensakten, pag. 072 0016 ff.).

Hiergegen liess A. am 13. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer eine weitere Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er Folgendes (BV.2025.2, act. 1):

1. Es sei der Entscheid des Leiters des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

9. Januar 2025 aufzuheben und der Untersuchungsleiter des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD (…) anzuweisen, in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung Nr. 442.3-217 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu tre- ten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an welchen der Untersuchungsleiter (…) mitgewirkt hat, insbesondere das Schlusspro- tokoll II vom 18. Dezember 2024, aufzuheben und zu wiederholen.

- 4 -

3. Die Kosten des Ausstands- resp. Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Ausstandsverfahren einschliesslich der vorlie- genden Beschwerde eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzu- sprechen.

In prozessualer Hinsicht beantragte A., der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin resp. B. seien insbesondere anzuweisen, weitere Verfahrensschritte bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu unterlassen.

D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 an das Generalsekretariat EFD ersuchte A. um Abnahme der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 18. Dezember 2024, eventualiter um Erstreckung der Frist bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Frage des Ausstands von B. und die damit einhergehende Nichtigkeit des Schlussprotokolls (Verfahrensakten, pag. 080 0169 f.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 erstreckte der Untersu- chungsleiter die betreffende Frist letztmals bis 28. Februar 2025 (Verfahren- sakten, pag. 080 0174 ff.). Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 wies der Leiter des Rechtsdienstes EFD die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom

13. Januar 2025 ab (Verfahrensakten, pag. 073 0021 ff.).

Auch dagegen liess A. am 6. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Abnahme der mit Verfügung vom 9. Januar 2025 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll II (28. Februar

2025) bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde (BV.2025.6, act. 1).

E. Mit drei separaten Eingaben vom 21. März 2025 an die Beschwerdekammer zog A. alle drei Beschwerden vollumfänglich zurück. Dabei verzichtete er auf eine Entschädigung, ersuchte jedoch darum, von einer Auferlegung der Ge- richtskosten abzusehen und stattdessen auf eine Erhebung derselben zu verzichten (BV.2024.23, act. 20; BV.2025.2, act. 13; BV.2025.6, act. 10).

- 5 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Fi- nanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das Generalsekretariat EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR betreffend Amtshandlungen oder Säumnis des untersuchenden Beamten kann bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerde steht auch offen gegen Entscheide des Vorgesetzten über den streitigen Ausstand des Be- amten, der eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 VStrR).

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2022.34 vom 17. Februar 2023 E. 1.1; BV.2022.18 vom

22. November 2022 E. 1.1; BV.2021.48 vom 14. Juli 2022 E. 1.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Die Beschwerden vom 2. September 2024, 13. Januar 2025 und 6. Februar 2025 betreffen dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung. Der den rechtlich zusammenhängenden Beschwerdegegenständen zu Grunde lie- gende Sachverhalt war teilweise ebenfalls identisch. Infolge des nunmehr erfolgten Rückzugs aller drei Beschwerden und dem darauf gestützten ein- heitlichen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahren BV.2024.23, BV.2025.2 und BV.2025.6 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen.

- 6 -

3. Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts beendet der Rückzug der Beschwer- den den Rechtsstreit, weshalb die Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2011.22 vom 19. Juli 2011 m.w.H.).

4. Die jeweiligen Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren kann auf die Erhebung von Gerichtskos- ten ganz oder teilweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]).

5.2 Aufgrund des bis zum Rückzug der Beschwerden in allen drei Verfahren ver- ursachten Kanzleiaufwands ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– zu erheben (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der entsprechende Betrag ist an den vom Beschwerde- führer geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'000.– anzurechnen (vgl. BV.2024.23, act. 2 und 6; BV.2025.6, act. 2 und 7). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzu- erstatten.

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BV.2024.23, BV.2025.2 und BV.2025.6 werden vereinigt.

2. Die Verfahren werden infolge Rückzugs der Beschwerden abgeschrieben.

3. Die Nebenverfahren BP.2024.86, BP.2025.3 und BP.2025.19 betreffend auf- schiebende Wirkung werden als erledigt abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - B., Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.