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BV.2021.44

Bundesstrafgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften der A. AG, der A. (Schweiz) AG und der A. Group AG mit Staatsunternehmen aus […] setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») im Juni 2019 die B. AG als Prüfbeauftragte ein und beauftragte diese, zuhanden der FINMA einen Prüfbericht einzureichen. Am 16. Oktober 2020 zeigte die FINMA der A. AG, der A. Schweiz AG und der A. Group AG an, gegen sie ein Enforcementverfahren eröffnet zu haben, in welchem die FINMA die […]-Geschäfte der Bank im Lichte des Organisations- und Gewährserforder- nisses sowie der geldwäschereichrechtlichen Vorschriften prüfen und beur- teilen werde. Im Enforcementverfahren reichten A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG der FINMA diverse Unterlagen ein, nahmen zum provisorischen Sachverhalt Stellung und verlangten mit Schreiben vom 15. Februar und 25. Juni 2021 für den Fall der Übermittlung der Unterlagen an (Verwal- tungs-)Strafbehörden präventiv die Siegelung sämtlicher Unterlagen, Doku- mente und Daten im Zusammenhang mit den Enforcementverfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432 sowie die Weiterleitung der Siegelungsgesuche an diese Behörden (Verfahrensakten EFD, pag. 010 77-80 = act. 1.3, 1.4).

B. In der Verfügung vom 17. September 2021 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die A. AG und die A. Schweiz AG ihre geldwäschereirechtliche Meldepflicht schwer verletzt haben (Verfahrensakten EFD, pag. 010 6 ff.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Verfahrensakten EFD, pag. 010 2). In der darauffolgenden Medienmitteilung vom […] hielt die FINMA fest, dass die A. AG im Zusammenhang mit […]-Geschäften aus dem Jahr […] mit Staatsunternehmen aus […] schwer gegen das Organisationserfordernis und die geldwäschereirechtliche Meldepflicht verstossen hat. Die FINMA habe in diesem Zusammenhang ein Enforcementverfahren abgeschlossen und das […]-Geschäft der A. AG mit finanzschwachen Staaten mit Auflagen belegt (Verfahrensakten EFD, pag. 010 3 ff.).

C. Am 12. November 2021 erstattete die FINMA beim Eidgenössischen Finanz- departement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der A. AG, der A. Schweiz AG sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz,

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GwG; SR 955.0). Zur Begründung verwies die FINMA auf die der Strafan- zeige beigelegte Verfügung vom 17. September 2021 und legte der Strafan- zeige zudem die Medienmitteilung vom […] sowie die beiden Siegelungsge- suche vom 15. Februar und 25. Juni 2021 bei (Verfahrensakten EFD, pag. 010 1 ff.).

D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Er- gänzung der Strafanzeige vom 12. November 2021 durch Zustellung der ge- samten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementver- fahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265- 001432 (Verfahrensakten EFD, pag. 010 85). Mit gleichtägiger Verfügung trat der zuständige Untersuchungsleiter des EFD auf die Siegelungsgesuche bzw. Einsprachen vom 15. Februar und 25. Juni 2021 (s. oben Bst. A) be- treffend die Verfahrensakten aus dem Enforcementverfahren mit den Refe- renzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432 und der voran- gehenden Abklärungen der FINMA nicht ein (act. 1.5).

E. Die gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 von A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG am 6. Dezember 2021 erhobene Beschwerde (act. 1.6) wies der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Entscheid vom 13. Dezem- ber 2021 ab, soweit er darauf eingetreten ist (act. 1.2).

F. Am 17. Dezember 2021 liessen A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 13. Dezem- ber 2021 sowie die Anweisung des EFD, auf die Siegelungsgesuche vom

15. Februar und 25. Juni 2021 einzutreten und die darin bezeichneten Auf- zeichnungen umgehend zu siegeln. Des Weiteren beantragen sie, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und das EFD sei anzu- weisen, sämtliche Dokumente, Unterlagen und Daten aus den Enforcement- verfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265- 001432 sowie alle anderen Aufzeichnungen, die das EFD im Zusammen- hang mit dem Sachverhalt […] von der FINMA erhalten habe oder erhalten werde, umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.44-46 und das Nebenverfahren BP.2021.110-112.

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G. Mit Verfügung BP.2021.110-112 vom 29. Dezember 2021 wies die verfah- rensleitende Richterin das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab (act. 3).

H. Auf das daraufhin von den Beschwerdeführerinnen am 30. Dezember 2021 gestellte Siegelungsgesuch in Bezug auf sämtliche nicht öffentlich verfüg- bare Unterlagen, welche die FINMA dem EFD zur Verfügung stellen werde (Verfahrensakten EFD, pag. 070 117 ff.) trat der Untersuchungsleiter mit Ver- fügung vom 3. Januar 2022 nicht ein. Seinen Nichteintretensentscheid be- gründete er damit, dass sich das Siegelungsgesuch auf Dokumente und Un- terlagen beziehe, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BV.2021.44- 46 bilden (Verfahrensakten EFD, pag. 070 120 ff.).

I. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Stellung und verwies darin auf die Begründung des Be- schwerdeentscheids vom 13. Dezember 2021. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Schreiben vom 7. Januar 2022 wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. Januar 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfol- gende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen

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strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am

13. Dezember 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Dieser wies damit die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 ab, mit welcher der Untersuchungsleiter auf die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerinnen betreffend die Unterla- gen der FINMA nicht eingetreten war (act. 1.5). Das Bundesstrafgericht qua- lifiziert das Nichteintreten des untersuchenden Beamten auf den Siegelungs- antrag betreffend Beilagen der Strafanzeige der FINMA als eine nicht mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.42 und BV.2021.43 vom 3. Ja- nuar 2022; BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 2.3-2.5; BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 2.2.3 und E. 4.2). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und haben ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,

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wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Untersuchungsleiter trat auf die Siegelungsgesuche bzw. Einsprachen der Beschwerdeführerinnen vom 15. Februar und 25. Juni 2021 mit Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 mit Verweis auf die fehlende Siegelungsfähig- keit der betreffenden Unterlagen nicht ein (act. 1.5). Der Leiter des Rechts- dienstes schützte diese Verfügung und wies die von den Beschwerdeführe- rinnen dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht siege- lungsfähige Unterlagen der FINMA betreffen. Das Durchlesen einer Strafan- zeige und deren Beilagen stelle keine Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR, d.h. keine Zwangsmassnahme dar. Die Kenntnisnahme einer Strafanzeige der FINMA sowie einschliesslich der Beilagen sowie in deren Ergänzung nachgereichter Unterlagen werde auch nicht zu einer Durchsuchung, nur weil die Beschwerdeführerinnen vorgängig Siegelungsgesuche eingereicht hätten. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Strafan- zeige der FINMA, deren Beilagen sowie im Nachgang dazu vom Untersu- chungsleiter bei der FINMA einverlangten Unterlagen nicht Inhaberinnen. Diesbezüglich gelten sie als Dritte und als solche seien sie grundsätzlich nicht siegelungslegitimiert. Zwecks Siegelungslegitimation müssten die Be- schwerdeführerinnen eigene rechtlich geschützte Interessen an der Siege- lung der Unterlagen darlegen, die jedoch nicht gegeben seien (act. 1.2, S. 5 ff.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem zusammengefasst entgegen, dass eine Einsprache bzw. ein Siegelungsgesuch laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur in absoluten Ausnahmefällen nicht beachtet werden könne, namentlich wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und das Siege- lungsverfahren einem Leerlauf gleichkommen würde. Werde ein Grund ge- gen die Durchsuchung glaubhaft gemacht, dürfen die Strafverfolgungsbehör- den nur bei offensichtlich unbegründeten Anträgen bzw. in liquiden Fällen von der Siegelung absehen. Ein liquider Sachverhalt liege im vorliegenden Fall nicht vor. Namentlich hätten sie in ihren Siegelungsgesuchen glaubhaft dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Siegelung bzw. ein Durchsu- chungsverbot erfüllt seien. Sie hätten dargelegt, dass die FINMA-Unterlagen

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ihre Geschäftsgeheimnisse enthalten und geltend gemacht, dass Beweismit- tel aus einem Verwaltungsverfahren in einem Strafverfahren im Lichte des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare-Grundsatzes nicht verwertbar seien. Schliesslich sei der Beschwerdegegner als Untersuchungsbehörde nicht be- rechtigt, die Begründetheit der angerufenen Siegelungsgründe oder weiterer Siegelungshindernisse zu prüfen (act. 1, S. 5 ff.).

E. 5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berech- tigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinte- resse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechts- missbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfah- ren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

E. 5.2.1 Das Bundesstrafgericht hatte kürzlich mehrere ähnlich gelagerte Fälle beur- teilt. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 schützte die Beschwerdekammer im Beschluss BV.2021.7 vom 22. März 2021 den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsbehörde in Bezug auf den Siegelungsantrag einer Bank be- treffend die ihr von der FINMA eingereichten Beilagen einer Strafanzeige. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass das Prüfen der Strafan- zeige der FINMA und deren Beilagen keine Zwangsmassnahme sei, die der

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Bank ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Der untersuchende Beamte habe die Pflicht gehabt, die eingereichte Strafanzeige (samt deren Beilagen) zu sichten, um entscheiden zu können, ob der für die Eröffnung einer Unter- suchung notwendige Tatverdacht gegeben sei (E. 4.3). Der vorinstanzliche Entscheid wurde ausserdem mit dem Argument bestätigt, dass die Bank nicht Inhaberin der von der FINMA eingereichten Unterlagen war. Als Dritt- person hätte sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse darzulegen müssen, was ihr in casu nicht gelungen sei (E. 4.4). Die dagegen von der Bank erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 ab und stellte fest, dass die fraglichen Unterlagen per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG) erhoben und zu den Akten des Verwal- tungsstrafverfahrens genommen wurden. Die Inhaberin dieser behördlichen Verfahrensakten aus dem Bankenaufsichtsverfahren sei die FINMA gewe- sen, weshalb die Bank nicht Inhaberin dieser Unterlagen und deshalb nicht siegelungsberechtigt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte. Laut Bundesgericht sei es der Bank frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bzw. Siegelungsinteressen bereits in den ursprüng- lichen Verfahren geltend zu machen (E. 3.5). Da die Bank keine eigenen Ge- heimnisse i.S.v. Art. 171-173 StPO geltend machte, verneinte das Bundes- gericht die Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Praxis (insb. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5), gemäss welcher ausnahmsweise auch Personen sie- gelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber der edierten oder sicherge- stellten Aufzeichnungen sind (E. 3.7).

E. 5.2.2 Mit Beschluss BV.2021.15 vom 29. September 2021 bestätigte die Be- schwerdekammer die im BV.2021.7 gemachten Erwägungen und führte er- gänzend aus, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten selbst dann keine Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR darstelle, wenn die nachträgliche Aufforderung des untersu- chenden Beamten zur Einreichung der der Strafanzeige zugrundeliegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde (E. 2.4-2.5 und E. 3.3). Weiter hielt das Gericht fest, dass eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben widerspräche, sondern auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und ins- besondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen führe. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen,

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würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Straf- anzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (E. 3.5; bestä- tigt mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.42, BV.2021.43 vom

3. Januar 2022 E. 3).

E. 5.3.1 Der Untersuchungsleiter des Beschwerdegegners war somit verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA (samt deren Beilagen) zu sichten, um beurteilen zu können, ob der hinreichende Tatverdacht zur Eröffnung einer verwaltungs- strafrechtlichen Untersuchung vorlag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nahm der Untersuchungsleiter durch die Kenntnisnahme und Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr beigelegten Aktenstücke, namentlich die Verfügung der FINMA vom

17. September 2021 und der entsprechenden Medienmitteilung vom […], hinsichtlich eines Anfangsverdachts keine eigentliche Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR vor, die den Beschwerdeführerinnen ein Siegelungsrecht ein- geräumt hätte. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf die der Strafanzeige nicht beigelegten Verfahrensakten, welche der Untersuchungsleiter bei der FINMA im Rahmen der Amts- bzw. Rechtshilfe anfordern kann resp. am

2. Dezember 2021 angefordert hat. Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung handelt es sich beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigten Personen oder gegen mitbetroffene Dritte i.S.v. Art. 196 StPO. Anders zu entscheiden hiesse, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Auf- zeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfs der Sie- gelung und dem Grundsatz der sog. Behördenöffentlichkeit von amtlichen Verfahrensakten (E. 3.7; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom

20. Dezember 2021 E. 5.6–5.8). Damit durfte der Untersuchungsleiter bzw. der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners sowohl von einem liquiden Fall als auch von offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ausgehen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

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E. 5.3.2 Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid zutreffend ausführt wird, hätte der Untersuchungsleiter aus einem weiteren Grund auf die Siegelungsan- träge nicht eintreten können. Die Beschwerdeführerinnen sind im Verfahren vor dem Beschwerdegegner nicht beschuldigt. Da die von den Siegelungs- gesuchen betroffenen Unterlagen dem Beschwerdegegner von der FINMA zusammen mit ihrer Strafanzeige eingereicht wurden bzw. künftig einge- reicht werden könnten, haben die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht als deren Inhaberinnen, sondern als Dritte zu gelten. Als solche haben die Beschwerdeführerinnen ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse dar- zulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.7; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.3 und 4.3.3). Die Beschwerdeführerinnen unterliessen jedoch, solche Geheimschutzinteressen glaubhaft zu machen. Die präventiv gestellten Sie- gelungsgesuche vom 15. Februar und 25. Juni 2021 begründeten die Be- schwerdeführerinnen lediglich damit, dass die Voraussetzungen der Durch- suchung/Beschlagnahme nicht gegeben und davon Aussage- und Zeugnis- verweigerungsrechte sowie ihre Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, ohne diese Angaben zu präzisieren (act. 1.3 und 1.4). In der Beschwerde an den Leiter des Rechtsdienstes vom 6. Dezember 2021 und im vorliegenden Verfahren machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass Beweismittel aus einem Verwaltungsverfahren in einem Strafverfahren im Lichte des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare-Grundsatzes nicht verwertbar seien (act. 1.6, S. 10 ff.; act. 1, S. 7 ff.). Mit diesen Einwänden vermochten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen keine eigenen schutzwürdi- gen Geheimnisrechte zu begründen, in denen sie unmittelbar betroffen wä- ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.2-4.4 und E. 5.7; je m.w.H; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom

21. Dezember 2020 E. 4.1.3 und 4.3.3). Der Beschwerdeentscheid vom

13. Dezember 2021 ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

E. 5.3.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die FINMA der Strafanzeige die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Siegelungsgesuche bei- legte und dem Beschwerdegegner nicht angeboten hat, jederzeit und unbe- schränkt in die Akten des Enforcementverfahrens Einsicht zu nehmen (dies im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 zugrunde lag [s. dort Bst. G]). Sollte die FINMA bei der Prüfung des Antrags des Beschwerdegegners vom

2. Dezember 2021 betreffend die rechts- bzw. amtshilfeweise Herausgabe (vgl. Art. 30 Abs. 1 VStrR und Art. 38 Abs. 1 FINMAG) sämtlicher Unterlagen

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aus den Enforcementverfahren zur Ansicht gelangen, dass Verweigerungs- gründe bestehen, kann sie deren Herausgabe verweigern bzw. andere zum Schutz von sensiblen Daten nötige Vorkehrungen treffen (vgl. Art. 40 FINMAG und Art. 30 Abs. 2 VStrR; Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.9 i.f.; KLEIN, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 32 ff.). Bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Behörden richtet sich das einzige Rechtsmittel nach Art. 30 Abs. 5 VStrR bzw. Art. 41 FINMAG (zur analogen Situation im ordentlichen Strafprozess vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeentscheid vom

13. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag abzuwei- sen, mit welchem die Beschwerdeführerinnen um Anweisung des Beschwer- degegners ersuchen, sämtliche Verfahrens- und Abklärungsakten aus den Enforcementverfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432, die der Beschwerdegegner von der FINMA erhalten habe oder erhältliche machen werde, umgehend zu siegeln (act. 1).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. AG,

2. A. (SCHWEIZ) AG,

3. A. GROUP AG, alle vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und Stephan Groth,

Beschwerdeführerinnen

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichtein- treten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.44-46, Nebenverfahren: (BP.2021.110-112)

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften der A. AG, der A. (Schweiz) AG und der A. Group AG mit Staatsunternehmen aus […] setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») im Juni 2019 die B. AG als Prüfbeauftragte ein und beauftragte diese, zuhanden der FINMA einen Prüfbericht einzureichen. Am 16. Oktober 2020 zeigte die FINMA der A. AG, der A. Schweiz AG und der A. Group AG an, gegen sie ein Enforcementverfahren eröffnet zu haben, in welchem die FINMA die […]-Geschäfte der Bank im Lichte des Organisations- und Gewährserforder- nisses sowie der geldwäschereichrechtlichen Vorschriften prüfen und beur- teilen werde. Im Enforcementverfahren reichten A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG der FINMA diverse Unterlagen ein, nahmen zum provisorischen Sachverhalt Stellung und verlangten mit Schreiben vom 15. Februar und 25. Juni 2021 für den Fall der Übermittlung der Unterlagen an (Verwal- tungs-)Strafbehörden präventiv die Siegelung sämtlicher Unterlagen, Doku- mente und Daten im Zusammenhang mit den Enforcementverfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432 sowie die Weiterleitung der Siegelungsgesuche an diese Behörden (Verfahrensakten EFD, pag. 010 77-80 = act. 1.3, 1.4).

B. In der Verfügung vom 17. September 2021 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die A. AG und die A. Schweiz AG ihre geldwäschereirechtliche Meldepflicht schwer verletzt haben (Verfahrensakten EFD, pag. 010 6 ff.). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Verfahrensakten EFD, pag. 010 2). In der darauffolgenden Medienmitteilung vom […] hielt die FINMA fest, dass die A. AG im Zusammenhang mit […]-Geschäften aus dem Jahr […] mit Staatsunternehmen aus […] schwer gegen das Organisationserfordernis und die geldwäschereirechtliche Meldepflicht verstossen hat. Die FINMA habe in diesem Zusammenhang ein Enforcementverfahren abgeschlossen und das […]-Geschäft der A. AG mit finanzschwachen Staaten mit Auflagen belegt (Verfahrensakten EFD, pag. 010 3 ff.).

C. Am 12. November 2021 erstattete die FINMA beim Eidgenössischen Finanz- departement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der A. AG, der A. Schweiz AG sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz,

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GwG; SR 955.0). Zur Begründung verwies die FINMA auf die der Strafan- zeige beigelegte Verfügung vom 17. September 2021 und legte der Strafan- zeige zudem die Medienmitteilung vom […] sowie die beiden Siegelungsge- suche vom 15. Februar und 25. Juni 2021 bei (Verfahrensakten EFD, pag. 010 1 ff.).

D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Er- gänzung der Strafanzeige vom 12. November 2021 durch Zustellung der ge- samten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementver- fahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265- 001432 (Verfahrensakten EFD, pag. 010 85). Mit gleichtägiger Verfügung trat der zuständige Untersuchungsleiter des EFD auf die Siegelungsgesuche bzw. Einsprachen vom 15. Februar und 25. Juni 2021 (s. oben Bst. A) be- treffend die Verfahrensakten aus dem Enforcementverfahren mit den Refe- renzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432 und der voran- gehenden Abklärungen der FINMA nicht ein (act. 1.5).

E. Die gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 von A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG am 6. Dezember 2021 erhobene Beschwerde (act. 1.6) wies der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Entscheid vom 13. Dezem- ber 2021 ab, soweit er darauf eingetreten ist (act. 1.2).

F. Am 17. Dezember 2021 liessen A. AG, A. Schweiz AG und A. Group AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 13. Dezem- ber 2021 sowie die Anweisung des EFD, auf die Siegelungsgesuche vom

15. Februar und 25. Juni 2021 einzutreten und die darin bezeichneten Auf- zeichnungen umgehend zu siegeln. Des Weiteren beantragen sie, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und das EFD sei anzu- weisen, sämtliche Dokumente, Unterlagen und Daten aus den Enforcement- verfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265- 001432 sowie alle anderen Aufzeichnungen, die das EFD im Zusammen- hang mit dem Sachverhalt […] von der FINMA erhalten habe oder erhalten werde, umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be- schwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.44-46 und das Nebenverfahren BP.2021.110-112.

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G. Mit Verfügung BP.2021.110-112 vom 29. Dezember 2021 wies die verfah- rensleitende Richterin das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab (act. 3).

H. Auf das daraufhin von den Beschwerdeführerinnen am 30. Dezember 2021 gestellte Siegelungsgesuch in Bezug auf sämtliche nicht öffentlich verfüg- bare Unterlagen, welche die FINMA dem EFD zur Verfügung stellen werde (Verfahrensakten EFD, pag. 070 117 ff.) trat der Untersuchungsleiter mit Ver- fügung vom 3. Januar 2022 nicht ein. Seinen Nichteintretensentscheid be- gründete er damit, dass sich das Siegelungsgesuch auf Dokumente und Un- terlagen beziehe, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BV.2021.44- 46 bilden (Verfahrensakten EFD, pag. 070 120 ff.).

I. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Stellung und verwies darin auf die Begründung des Be- schwerdeentscheids vom 13. Dezember 2021. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Schreiben vom 7. Januar 2022 wurde den Beschwerdeführerinnen am 10. Januar 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfol- gende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen

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strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am

13. Dezember 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Dieser wies damit die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 ab, mit welcher der Untersuchungsleiter auf die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerinnen betreffend die Unterla- gen der FINMA nicht eingetreten war (act. 1.5). Das Bundesstrafgericht qua- lifiziert das Nichteintreten des untersuchenden Beamten auf den Siegelungs- antrag betreffend Beilagen der Strafanzeige der FINMA als eine nicht mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshandlung (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.42 und BV.2021.43 vom 3. Ja- nuar 2022; BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 2.3-2.5; BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 2.2.3 und E. 4.2). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und haben ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,

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wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Untersuchungsleiter trat auf die Siegelungsgesuche bzw. Einsprachen der Beschwerdeführerinnen vom 15. Februar und 25. Juni 2021 mit Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 mit Verweis auf die fehlende Siegelungsfähig- keit der betreffenden Unterlagen nicht ein (act. 1.5). Der Leiter des Rechts- dienstes schützte diese Verfügung und wies die von den Beschwerdeführe- rinnen dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht siege- lungsfähige Unterlagen der FINMA betreffen. Das Durchlesen einer Strafan- zeige und deren Beilagen stelle keine Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR, d.h. keine Zwangsmassnahme dar. Die Kenntnisnahme einer Strafanzeige der FINMA sowie einschliesslich der Beilagen sowie in deren Ergänzung nachgereichter Unterlagen werde auch nicht zu einer Durchsuchung, nur weil die Beschwerdeführerinnen vorgängig Siegelungsgesuche eingereicht hätten. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Strafan- zeige der FINMA, deren Beilagen sowie im Nachgang dazu vom Untersu- chungsleiter bei der FINMA einverlangten Unterlagen nicht Inhaberinnen. Diesbezüglich gelten sie als Dritte und als solche seien sie grundsätzlich nicht siegelungslegitimiert. Zwecks Siegelungslegitimation müssten die Be- schwerdeführerinnen eigene rechtlich geschützte Interessen an der Siege- lung der Unterlagen darlegen, die jedoch nicht gegeben seien (act. 1.2, S. 5 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem zusammengefasst entgegen, dass eine Einsprache bzw. ein Siegelungsgesuch laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur in absoluten Ausnahmefällen nicht beachtet werden könne, namentlich wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und das Siege- lungsverfahren einem Leerlauf gleichkommen würde. Werde ein Grund ge- gen die Durchsuchung glaubhaft gemacht, dürfen die Strafverfolgungsbehör- den nur bei offensichtlich unbegründeten Anträgen bzw. in liquiden Fällen von der Siegelung absehen. Ein liquider Sachverhalt liege im vorliegenden Fall nicht vor. Namentlich hätten sie in ihren Siegelungsgesuchen glaubhaft dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Siegelung bzw. ein Durchsu- chungsverbot erfüllt seien. Sie hätten dargelegt, dass die FINMA-Unterlagen

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ihre Geschäftsgeheimnisse enthalten und geltend gemacht, dass Beweismit- tel aus einem Verwaltungsverfahren in einem Strafverfahren im Lichte des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare-Grundsatzes nicht verwertbar seien. Schliesslich sei der Beschwerdegegner als Untersuchungsbehörde nicht be- rechtigt, die Begründetheit der angerufenen Siegelungsgründe oder weiterer Siegelungshindernisse zu prüfen (act. 1, S. 5 ff.).

5.

5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berech- tigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinte- resse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechts- missbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfah- ren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

5.2

5.2.1 Das Bundesstrafgericht hatte kürzlich mehrere ähnlich gelagerte Fälle beur- teilt. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 schützte die Beschwerdekammer im Beschluss BV.2021.7 vom 22. März 2021 den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsbehörde in Bezug auf den Siegelungsantrag einer Bank be- treffend die ihr von der FINMA eingereichten Beilagen einer Strafanzeige. Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass das Prüfen der Strafan- zeige der FINMA und deren Beilagen keine Zwangsmassnahme sei, die der

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Bank ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Der untersuchende Beamte habe die Pflicht gehabt, die eingereichte Strafanzeige (samt deren Beilagen) zu sichten, um entscheiden zu können, ob der für die Eröffnung einer Unter- suchung notwendige Tatverdacht gegeben sei (E. 4.3). Der vorinstanzliche Entscheid wurde ausserdem mit dem Argument bestätigt, dass die Bank nicht Inhaberin der von der FINMA eingereichten Unterlagen war. Als Dritt- person hätte sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse darzulegen müssen, was ihr in casu nicht gelungen sei (E. 4.4). Die dagegen von der Bank erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 ab und stellte fest, dass die fraglichen Unterlagen per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG) erhoben und zu den Akten des Verwal- tungsstrafverfahrens genommen wurden. Die Inhaberin dieser behördlichen Verfahrensakten aus dem Bankenaufsichtsverfahren sei die FINMA gewe- sen, weshalb die Bank nicht Inhaberin dieser Unterlagen und deshalb nicht siegelungsberechtigt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte. Laut Bundesgericht sei es der Bank frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bzw. Siegelungsinteressen bereits in den ursprüng- lichen Verfahren geltend zu machen (E. 3.5). Da die Bank keine eigenen Ge- heimnisse i.S.v. Art. 171-173 StPO geltend machte, verneinte das Bundes- gericht die Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Praxis (insb. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 und 4.3.5), gemäss welcher ausnahmsweise auch Personen sie- gelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber der edierten oder sicherge- stellten Aufzeichnungen sind (E. 3.7).

5.2.2 Mit Beschluss BV.2021.15 vom 29. September 2021 bestätigte die Be- schwerdekammer die im BV.2021.7 gemachten Erwägungen und führte er- gänzend aus, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten selbst dann keine Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR darstelle, wenn die nachträgliche Aufforderung des untersu- chenden Beamten zur Einreichung der der Strafanzeige zugrundeliegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde (E. 2.4-2.5 und E. 3.3). Weiter hielt das Gericht fest, dass eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben widerspräche, sondern auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und ins- besondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen führe. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen,

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würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Straf- anzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (E. 3.5; bestä- tigt mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.42, BV.2021.43 vom

3. Januar 2022 E. 3).

5.3

5.3.1 Der Untersuchungsleiter des Beschwerdegegners war somit verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA (samt deren Beilagen) zu sichten, um beurteilen zu können, ob der hinreichende Tatverdacht zur Eröffnung einer verwaltungs- strafrechtlichen Untersuchung vorlag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung nahm der Untersuchungsleiter durch die Kenntnisnahme und Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr beigelegten Aktenstücke, namentlich die Verfügung der FINMA vom

17. September 2021 und der entsprechenden Medienmitteilung vom […], hinsichtlich eines Anfangsverdachts keine eigentliche Durchsuchung i.S.v. Art. 50 VStrR vor, die den Beschwerdeführerinnen ein Siegelungsrecht ein- geräumt hätte. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf die der Strafanzeige nicht beigelegten Verfahrensakten, welche der Untersuchungsleiter bei der FINMA im Rahmen der Amts- bzw. Rechtshilfe anfordern kann resp. am

2. Dezember 2021 angefordert hat. Laut bundesgerichtlicher Rechtspre- chung handelt es sich beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigten Personen oder gegen mitbetroffene Dritte i.S.v. Art. 196 StPO. Anders zu entscheiden hiesse, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Auf- zeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfs der Sie- gelung und dem Grundsatz der sog. Behördenöffentlichkeit von amtlichen Verfahrensakten (E. 3.7; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom

20. Dezember 2021 E. 5.6–5.8). Damit durfte der Untersuchungsleiter bzw. der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners sowohl von einem liquiden Fall als auch von offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ausgehen. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

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5.3.2 Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid zutreffend ausführt wird, hätte der Untersuchungsleiter aus einem weiteren Grund auf die Siegelungsan- träge nicht eintreten können. Die Beschwerdeführerinnen sind im Verfahren vor dem Beschwerdegegner nicht beschuldigt. Da die von den Siegelungs- gesuchen betroffenen Unterlagen dem Beschwerdegegner von der FINMA zusammen mit ihrer Strafanzeige eingereicht wurden bzw. künftig einge- reicht werden könnten, haben die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich nicht als deren Inhaberinnen, sondern als Dritte zu gelten. Als solche haben die Beschwerdeführerinnen ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse dar- zulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.7; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.3 und 4.3.3). Die Beschwerdeführerinnen unterliessen jedoch, solche Geheimschutzinteressen glaubhaft zu machen. Die präventiv gestellten Sie- gelungsgesuche vom 15. Februar und 25. Juni 2021 begründeten die Be- schwerdeführerinnen lediglich damit, dass die Voraussetzungen der Durch- suchung/Beschlagnahme nicht gegeben und davon Aussage- und Zeugnis- verweigerungsrechte sowie ihre Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, ohne diese Angaben zu präzisieren (act. 1.3 und 1.4). In der Beschwerde an den Leiter des Rechtsdienstes vom 6. Dezember 2021 und im vorliegenden Verfahren machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass Beweismittel aus einem Verwaltungsverfahren in einem Strafverfahren im Lichte des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare-Grundsatzes nicht verwertbar seien (act. 1.6, S. 10 ff.; act. 1, S. 7 ff.). Mit diesen Einwänden vermochten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen keine eigenen schutzwürdi- gen Geheimnisrechte zu begründen, in denen sie unmittelbar betroffen wä- ren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.2-4.4 und E. 5.7; je m.w.H; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom

21. Dezember 2020 E. 4.1.3 und 4.3.3). Der Beschwerdeentscheid vom

13. Dezember 2021 ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.3.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die FINMA der Strafanzeige die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Siegelungsgesuche bei- legte und dem Beschwerdegegner nicht angeboten hat, jederzeit und unbe- schränkt in die Akten des Enforcementverfahrens Einsicht zu nehmen (dies im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 zugrunde lag [s. dort Bst. G]). Sollte die FINMA bei der Prüfung des Antrags des Beschwerdegegners vom

2. Dezember 2021 betreffend die rechts- bzw. amtshilfeweise Herausgabe (vgl. Art. 30 Abs. 1 VStrR und Art. 38 Abs. 1 FINMAG) sämtlicher Unterlagen

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aus den Enforcementverfahren zur Ansicht gelangen, dass Verweigerungs- gründe bestehen, kann sie deren Herausgabe verweigern bzw. andere zum Schutz von sensiblen Daten nötige Vorkehrungen treffen (vgl. Art. 40 FINMAG und Art. 30 Abs. 2 VStrR; Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.9 i.f.; KLEIN, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 32 ff.). Bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Behörden richtet sich das einzige Rechtsmittel nach Art. 30 Abs. 5 VStrR bzw. Art. 41 FINMAG (zur analogen Situation im ordentlichen Strafprozess vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2).

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeentscheid vom

13. Dezember 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag abzuwei- sen, mit welchem die Beschwerdeführerinnen um Anweisung des Beschwer- degegners ersuchen, sämtliche Verfahrens- und Abklärungsakten aus den Enforcementverfahren mit den Referenzen G01315265, A0000397319 und G01315265-001432, die der Beschwerdegegner von der FINMA erhalten habe oder erhältliche machen werde, umgehend zu siegeln (act. 1).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Flavio Romerio und Stephan Groth - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.