Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
Sachverhalt
A. Im Rahmen des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge- führten Enforcementverfahrens 1 liessen die A. AG und die B. AG (nachfol- gend zusammen «A. und B. AG») mit Schreiben vom 23. November 2020 der FINMA u.a. Folgendes mitteilen (act. 1.3):
Aus den vorgenannten Gründen ersuchen wir Sie namens und im Auftrag von A. und B. AG, falls sie Verfahrensakten aus dem FINMA Enforcementverfahren (1) an eine Strafverfolgungs- behörde der Schweiz ganz oder teilweise herausgeben: 1. diese nur nach einer üblichen und effektiven Methode (…) versiegelt an die Strafver- folgungsbehörde herauszugeben; und 2. gleichzeitig der Strafverfolgungsbehörde das diesem Schreiben beigefügte Siege- lungsgesuch (samt Vollmacht) zu übergeben.
In dem diesem Schreiben beigefügten Gesuch verlangten die A. und B. AG Folgendes:
[…] die Siegelung gemäss Art. 248 StPO: 1. der FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersu- chungsbeauftragten und der FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen; 2. sämtlicher Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, welche durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Untersuchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden; 3. sämtlicher Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenlieferungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA En- forcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung zur Verfü- gung gestellt bzw. eingereicht wurden; 4. sämtlicher Korrespondenz zwischen FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtlicher in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und 5. sämtlicher durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobenen Informationen und Unterlagen, inklusive durch Vorstehende erstellte Ak- ten- und Gesprächsnotizen.
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B. Am 5. November 2021 reichte die FINMA beim Eidgenössischen Finanzde- partement (EFD) eine Strafanzeige ein gegen die verantwortlichen Personen der A. und B. AG wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei- gesetz, GwG; SR 955.0). Die FINMA legte ihrer Strafanzeige ihre Verfügun- gen vom 31. Januar 2020 betreffend das Enforcementverfahren 1 sowie vom
23. Juli 2021 betreffend das Enforcementverfahren 2 sowie das Siegelungs- gesuch der A. und B. AG vom 23. November 2020 bei. Am 25. Novem- ber 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Ergänzung ihrer Strafanzeige durch Zustellung der gesamten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementverfahren 1 und 2, welche den der Anzeige beiliegen- den Verfügungen zugrunde liegen (vgl. hierzu act. 1.1 und 1.4, jeweils Ziff. I.1.-I.3.). Mit Verfügung vom 25. November 2021 trat der Strafrechts- dienst des Generalsekretariats EFD (GS-EFD) nicht auf das Siegelungsge- such von A. und B. AG vom 23. November 2020 ein (act. 1.4).
C. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 (act. 1.1) wies der Rechtsdienst EFD die von der A. und B. AG gegen die Verfügung vom 25. November 2021 erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (act. 1.5) ab.
D. Dagegen gelangten die A. und B. AG mit Beschwerde vom 13. Dezem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollum- fänglich aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. November 2020 auf Siegelung sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenös- sisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegeg- nerin.
Gleichzeitig stellen die A. und B. AG den folgenden prozessualen Antrag:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerde- gegnerin vorsorglich die Einsicht in folgende Unterlagen zu verbieten:
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a. FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersu- chungsbeauftragten und FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betref- fend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisations- erfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen; b. sämtliche Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, wel- che durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Unter- suchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden; c. sämtliche Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenliefe- rungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehen- den FINMA Abklärung zur Verfügung gestellt bzw. eingereicht wurden; d. sämtliche Korrespondenz zwischen der FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA En- forcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtliche in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und e. sämtliche durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobene Informationen und Unterlagen, inklusive von diesen erstellte Akten- und Gesprächsnotizen.
E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) ist das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das GS-EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Orga- nisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanz- departement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
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E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeent- scheid, mit welchem ihr Antrag auf Siegelung bestimmter Unterlagen abge- wiesen wurde, berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (vgl. zu gleichgelagerten Sachverhalten be- reits die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. Septem- ber 2021 E. 2.7; BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.3). Auf deren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte der Beschwerdegegner die Verfügung des untersuchenden Beamten vom 25. November 2021, mit wel- cher dieser nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen eintrat, welche die Siegelung der dem untersuchenden Beamten durch die FINMA mit Straf- anzeige bzw. mit deren Ergänzung übermittelten Akten aus dem En- forcementverfahren 1 und aus den vorangehenden Abklärungen verlangt hatten.
E. 3.2 Ein beinahe identischer Fall bildete erst kürzlich Gegenstand des Beschlus- ses des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021. Dabei hielt die Beschwerdekammer mit ausführlicher Begründung fest, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrunde liegenden Verfahrensakten keine Zwangsmassnahme sei (siehe E. 2.4-2.5). Insbeson- dere handle es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR, weshalb es an der Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungs- einwendungen fehle (siehe E. 3.3 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2 und BE.2020.6 vom
21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gelte selbst dann, wenn die nachträgliche
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Aufforderung des untersuchenden Beamten zur Einreichung der der Straf- anzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifi- ziert würde (siehe E. 3.3 und auch E. 2.4.4). Nach eingehender Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Siege- lung aus verschiedenen Rechtsschutzüberlegungen dennoch möglich sein müsse (siehe E. 3.4.1-3.4.4), hielt die Beschwerdekammer fest, dass weder eine Rechtsgrundlage für die beantragte Siegelung noch Raum und Notwen- digkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz bestehe, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht der FINMA gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Straf- anzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (siehe E. 3.5).
E. 3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde erhobenen Vor- bringen vermögen daran nichts zu ändern.
E. 3.3.1 So ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (siehe act. 1 Rz. 34) der eben erwähnte Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021, wonach es für die Siegelung von einer Strafan- zeige der FINMA im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG zugrunde liegenden Verfahrensakten der FINMA keine Rechtsgrundlage gebe, im vorliegenden (beinahe identischen) Fall sehr wohl einschlägig. Im Gegensatz dazu betrifft kein einziges der von den Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihres diesbezüglichen Standpunkts (siehe act. 1 Rz. 28 ff.) angeführten Urteile des Bundesgerichts den Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Ebenso wenig standen bei diesen Urteilen einer von Amtes wegen erfolgten Strafan- zeige im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG beiliegende Verfahrensakten zur Diskussion. Nicht einschlägig ist weiter auch das von den Beschwerdeführe- rinnen angeführte Urteil des Bundesgerichts 1B_617/2020 vom 17. Au- gust 2021, wo offenbar der gegen seine Ehefrau Strafanzeige erstattende Ehemann über unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehende (Aus- züge von) E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt verfügte
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und diese seiner Strafanzeige beilegte. Das erwähnte Urteil äussert sich ins- besondere nicht zur (für das Vorliegen eines Geheimhaltungswillens rele- vanten) Frage, auf welchem Weg der Ehemann in den Besitz dieser E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt gelangt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 ausnahmsweise die Möglichkeit einer Siegelung von unbefugt entwendeten Daten offen lässt (siehe E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 IV 28 E. 3.4 S. 32 f.). Dass die FINMA im Rahmen des von ihr vorliegend geführten Verwaltungsverfahrens auf unbefugte Weise oder in Verletzung von Rechtsvorschriften an Unterlagen der Beschwerdeführerin- nen gelangt sein soll, wird auch von diesen selbst nicht geltend gemacht.
E. 3.3.2 Die von den Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz aufgezählten ver- schiedenen Geheimnisschutzinteressen (siehe act. 1.5 Rz. 24) begründen ebenfalls keine Erforderlichkeit, um von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. hierzu im Einzelnen schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 3.4.2-3.4.4).
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
E. 5 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vor- sorglicher Massnahmen werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren sind als gegenstandslos abzuschrei- ben.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen werden als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführerinnen auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. AG,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt François M. Bian- chi und/oder Fürsprecher Sandro Abegglen,
Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2021.42, BV.2021.43 Nebenverfahren: BP.2021.106, BP.2021.107, BP.2021.108, BP.2021.109
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge- führten Enforcementverfahrens 1 liessen die A. AG und die B. AG (nachfol- gend zusammen «A. und B. AG») mit Schreiben vom 23. November 2020 der FINMA u.a. Folgendes mitteilen (act. 1.3):
Aus den vorgenannten Gründen ersuchen wir Sie namens und im Auftrag von A. und B. AG, falls sie Verfahrensakten aus dem FINMA Enforcementverfahren (1) an eine Strafverfolgungs- behörde der Schweiz ganz oder teilweise herausgeben: 1. diese nur nach einer üblichen und effektiven Methode (…) versiegelt an die Strafver- folgungsbehörde herauszugeben; und 2. gleichzeitig der Strafverfolgungsbehörde das diesem Schreiben beigefügte Siege- lungsgesuch (samt Vollmacht) zu übergeben.
In dem diesem Schreiben beigefügten Gesuch verlangten die A. und B. AG Folgendes:
[…] die Siegelung gemäss Art. 248 StPO: 1. der FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersu- chungsbeauftragten und der FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen; 2. sämtlicher Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, welche durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Untersuchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden; 3. sämtlicher Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenlieferungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA En- forcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung zur Verfü- gung gestellt bzw. eingereicht wurden; 4. sämtlicher Korrespondenz zwischen FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtlicher in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und 5. sämtlicher durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobenen Informationen und Unterlagen, inklusive durch Vorstehende erstellte Ak- ten- und Gesprächsnotizen.
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B. Am 5. November 2021 reichte die FINMA beim Eidgenössischen Finanzde- partement (EFD) eine Strafanzeige ein gegen die verantwortlichen Personen der A. und B. AG wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei- gesetz, GwG; SR 955.0). Die FINMA legte ihrer Strafanzeige ihre Verfügun- gen vom 31. Januar 2020 betreffend das Enforcementverfahren 1 sowie vom
23. Juli 2021 betreffend das Enforcementverfahren 2 sowie das Siegelungs- gesuch der A. und B. AG vom 23. November 2020 bei. Am 25. Novem- ber 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Ergänzung ihrer Strafanzeige durch Zustellung der gesamten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementverfahren 1 und 2, welche den der Anzeige beiliegen- den Verfügungen zugrunde liegen (vgl. hierzu act. 1.1 und 1.4, jeweils Ziff. I.1.-I.3.). Mit Verfügung vom 25. November 2021 trat der Strafrechts- dienst des Generalsekretariats EFD (GS-EFD) nicht auf das Siegelungsge- such von A. und B. AG vom 23. November 2020 ein (act. 1.4).
C. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 (act. 1.1) wies der Rechtsdienst EFD die von der A. und B. AG gegen die Verfügung vom 25. November 2021 erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (act. 1.5) ab.
D. Dagegen gelangten die A. und B. AG mit Beschwerde vom 13. Dezem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollum- fänglich aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 23. November 2020 auf Siegelung sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenös- sisches Finanzdepartement EFD, vom 9. Dezember 2021 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegeg- nerin.
Gleichzeitig stellen die A. und B. AG den folgenden prozessualen Antrag:
1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerde- gegnerin vorsorglich die Einsicht in folgende Unterlagen zu verbieten:
- 4 -
a. FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersu- chungsbeauftragten und FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betref- fend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisations- erfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen; b. sämtliche Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, wel- che durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Unter- suchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden; c. sämtliche Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenliefe- rungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehen- den FINMA Abklärung zur Verfügung gestellt bzw. eingereicht wurden; d. sämtliche Korrespondenz zwischen der FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA En- forcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtliche in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und e. sämtliche durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobene Informationen und Unterlagen, inklusive von diesen erstellte Akten- und Gesprächsnotizen.
E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) ist das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das GS-EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Orga- nisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanz- departement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
- 5 -
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nach- dem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur we- gen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeent- scheid, mit welchem ihr Antrag auf Siegelung bestimmter Unterlagen abge- wiesen wurde, berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (vgl. zu gleichgelagerten Sachverhalten be- reits die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. Septem- ber 2021 E. 2.7; BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.3). Auf deren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte der Beschwerdegegner die Verfügung des untersuchenden Beamten vom 25. November 2021, mit wel- cher dieser nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen eintrat, welche die Siegelung der dem untersuchenden Beamten durch die FINMA mit Straf- anzeige bzw. mit deren Ergänzung übermittelten Akten aus dem En- forcementverfahren 1 und aus den vorangehenden Abklärungen verlangt hatten.
3.2 Ein beinahe identischer Fall bildete erst kürzlich Gegenstand des Beschlus- ses des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021. Dabei hielt die Beschwerdekammer mit ausführlicher Begründung fest, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrunde liegenden Verfahrensakten keine Zwangsmassnahme sei (siehe E. 2.4-2.5). Insbeson- dere handle es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR, weshalb es an der Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungs- einwendungen fehle (siehe E. 3.3 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2 und BE.2020.6 vom
21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gelte selbst dann, wenn die nachträgliche
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Aufforderung des untersuchenden Beamten zur Einreichung der der Straf- anzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifi- ziert würde (siehe E. 3.3 und auch E. 2.4.4). Nach eingehender Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Siege- lung aus verschiedenen Rechtsschutzüberlegungen dennoch möglich sein müsse (siehe E. 3.4.1-3.4.4), hielt die Beschwerdekammer fest, dass weder eine Rechtsgrundlage für die beantragte Siegelung noch Raum und Notwen- digkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz bestehe, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht der FINMA gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Straf- anzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (siehe E. 3.5).
3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde erhobenen Vor- bringen vermögen daran nichts zu ändern.
3.3.1 So ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (siehe act. 1 Rz. 34) der eben erwähnte Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021, wonach es für die Siegelung von einer Strafan- zeige der FINMA im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG zugrunde liegenden Verfahrensakten der FINMA keine Rechtsgrundlage gebe, im vorliegenden (beinahe identischen) Fall sehr wohl einschlägig. Im Gegensatz dazu betrifft kein einziges der von den Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihres diesbezüglichen Standpunkts (siehe act. 1 Rz. 28 ff.) angeführten Urteile des Bundesgerichts den Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Ebenso wenig standen bei diesen Urteilen einer von Amtes wegen erfolgten Strafan- zeige im Sinne von Art. 38 Abs. 3 FINMAG beiliegende Verfahrensakten zur Diskussion. Nicht einschlägig ist weiter auch das von den Beschwerdeführe- rinnen angeführte Urteil des Bundesgerichts 1B_617/2020 vom 17. Au- gust 2021, wo offenbar der gegen seine Ehefrau Strafanzeige erstattende Ehemann über unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehende (Aus- züge von) E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt verfügte
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und diese seiner Strafanzeige beilegte. Das erwähnte Urteil äussert sich ins- besondere nicht zur (für das Vorliegen eines Geheimhaltungswillens rele- vanten) Frage, auf welchem Weg der Ehemann in den Besitz dieser E-Mails zwischen seiner Ehefrau und ihrem Rechtsanwalt gelangt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 ausnahmsweise die Möglichkeit einer Siegelung von unbefugt entwendeten Daten offen lässt (siehe E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 IV 28 E. 3.4 S. 32 f.). Dass die FINMA im Rahmen des von ihr vorliegend geführten Verwaltungsverfahrens auf unbefugte Weise oder in Verletzung von Rechtsvorschriften an Unterlagen der Beschwerdeführerin- nen gelangt sein soll, wird auch von diesen selbst nicht geltend gemacht.
3.3.2 Die von den Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz aufgezählten ver- schiedenen Geheimnisschutzinteressen (siehe act. 1.5 Rz. 24) begründen ebenfalls keine Erforderlichkeit, um von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. hierzu im Einzelnen schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 3.4.2-3.4.4).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
5. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vor- sorglicher Massnahmen werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren sind als gegenstandslos abzuschrei- ben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen werden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführerinnen auferlegt.
Bellinzona, 4. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt François M. Bianchi und/oder Fürsprecher Sandro Abegglen - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.