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BV.2021.15

Bundesstrafgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Sachverhalt

A. Am 30. November 2015 reichten die B. Bank AG (nachfolgend B. AG) sowie die C. AG je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend die Geschäftsbeziehung mit D., einschliesslich der Angabe der Geschäftsbeziehungen mit der Trust-Struk- tur E. von F., Vater von D., ein.

Am 31. März 2016 reichten die C. AG und die B. AG bei der MROS je eine ergänzende Meldung zur ersten Meldung vom 30. November 2015 ein. Sie reichten weiter am 5. August 2016 eine gemeinsame und am 10. August bzw. 11. August 2016 auf Anfrage der MROS je eine separate Meldung be- treffend die Geschäftsbeziehung mit F. als Ergänzung zu den Meldungen vom 30. November 2015 und 31. März 2016 ein.

B. Die B. AG und die C. AG informierten am 1. Dezember 2015 die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA»), Geschäftsbe- reich Banken, über ihre ersten Verdachtsmeldungen an die MROS (Verfah- rensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 001).

In der Folge ersuchte die FINMA, Geschäftsbereich Banken, mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die B. AG um diverse Informationen und Zustellung von Unterlagen (so Kopien der MROS-Meldungen, Basisdokumente zu den Geschäftsbeziehungen zu D. usw.) zur Beurteilung des Sachverhalts (Ver- fahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 002 ff.).

Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2016 reichte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Banken, ihre Stellungnahme sowie diverse Dokumente ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 006).

C. Mit Schreiben vom 19. April 2016 informierte die FINMA die B. AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei.

Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unter-

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lagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufge- fordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbe- reich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahren- sakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.).

D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines En- forcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbe- auftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.).

Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nach- folgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organi- sationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.).

Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.).

In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfah- rens anwaltlich vertreten zu lassen. Weiter wurde darin festgehalten, dass die Verfahrensparteien verpflichtet sind, der FINMA die verlangten Informa- tionen und Dokumente zukommen zu lassen, auf Vorladungen der FINMA zu erscheinen und die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten und dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räum- lichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen of- fenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Auf- gaben benötigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass demgegenüber Aus- kunftspersonen und Zeugen weder das Recht auf Akteneinsicht noch auf anwaltliche Vertretung haben und diese verpflichtet sind, auf Vorladung der

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FINMA zu erscheinen und Fragen zu beantworten. Die FINMA hielt ab- schliessend fest, dass sie nicht die Kompetenz hat, Hausdurchsuchungen oder Festnahmen vorzunehmen oder Bussen zu verfügen, was ausschliess- lich den Strafbehörden vorbehalten sei, sie aber bei den Strafbehörden Straf- anzeige einreiche, wenn sie Kenntnis von Verbrechen, Vergehen oder von sonstigen strafbaren Widerhandlungen habe (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 004 und pag. 008).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte Rechtsanwalt G. unter Beilage der entsprechenden Vollmacht der FINMA mit, die B. AG und C. AG zu ver- treten.

E. Mit provisorischer Verfügung vom 5. Januar 2017 beauftragte die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, die Untersuchungsbeauftragte H. AG, zu- handen der FINMA einen Bericht zum Geschäft der beiden Institute mit ver- mögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen (PEP) ins- besondere in Südostasien mit Fokus ab dem Jahr 2009 zu verfassen. Die Untersuchung sollte namentlich die Analyse der Geschäftsbeziehungen der Parteien zu D. sowie zu diesem bzw. zum Staatsfonds I. nahestehenden Personen, der vorgenommenen Transaktionen sowie allfälliger Verbindun- gen dieser Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit dem genannten Staatsfonds umfassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 001 ff.).

Mit der provisorischen Verfügung vom 5. Januar 2017 auferlegte die FINMA den Organen der B. AG und C. AG unter Androhung von Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 45 und 48 FINMAG unter anderem die Pflicht, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche für die Untersuchungen relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Zu- gang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen sowie keine relevanten Unterla- gen und Dateien jeglicher Art zu vernichten oder vernichten zu lassen. Sie verpflichtete die B. AG und C. AG sodann, der Untersuchungsbeauftragten bei Abschluss der Untersuchung eine rechtsgültig unterzeichnete Vollstän- digkeitserklärung auszustellen, in welcher sie bestätigt, der Untersuchungs- beauftragten alle Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit den von der Untersuchung gedeckten Elementen physisch und/oder elektronisch zur Verfügung gestellt zu haben, sowie dass diese Informationen korrekt und abschliessend sind.

In diesem Sinne klärte die als Untersuchungsbeauftragte eingesetzte H. AG die Verhältnisse von 2009 bis 2016 ab und hielt ihre Ergebnisse im Schluss- bericht (Untersuchungsbericht) vom 18. Oktober 2017 fest (Verfahrensakten

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FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 020 ff.). Der für die C. AG tätige A. – früher Partner einer Anwaltskanzlei – war dabei am 30. August 2017 durch die Un- tersuchungsbeauftragte in Anwesenheit des Rechtsvertreters der B. AG/C. AG unter Hinweis auf Art. 36 FINMAG befragt worden. A. war aus- drücklich darauf hingewiesen worden, dass das Interview keine formelle Ein- vernahme im Sinne des VwVG sei. Anlässlich dieses Interviews war A. unter anderem zu diversen E-Mails, Protokollen usw. befragt worden (Verfahrens- akten EFD, 442.3-132 pag. 011 367 ff.). Gemäss der H. AG zeigten sich während der Dauer der Untersuchung sämtliche Ansprechpersonen seitens der B. AG und C. AG kooperativ und standen ihr für Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Die Untersuchungsbeauftragte sei zu keiner Zeit an der Durchführung ihrer Tätigkeit behindert oder diesbezüglich beeinträchtigt wor- den (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 034).

Der Untersuchungsbericht vom 18. Oktober 2017 wurde der B. AG und C. AG in der Folge mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur abschliessen- den Stellungnahme zugestellt, welche sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 dazu vernehmen liessen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 044 f., pag. 48 ff, pag. 122 ff.).

F. Die FINMA stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2018 in Sachen B. AG und C. AG betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Hauptpunkt fest, dass die B. AG und C. AG in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehung mit D. und F. aufsichtsrechtliche Bestim- mungen schwer verletzt haben.

Gemäss der FINMA hätte spätestens anfangs April 2015 eine Verdachtsmel- dung an die MROS erstattet werden sollen; eine vollständige Meldung er- folgte jedoch erst am 11. August 2016. Danach hätten die C. AG und B. AG ihre Meldepflicht durch verspätete Meldungen verletzt.

Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 015 ff.).

G. Die FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzde- partement (nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige gegen die verantwortli- chen Personen der B. AG und C. AG sowie allfällige weitere involvierte Per- sonen wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.).

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Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.).

H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom

14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspre- che. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom

23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzu- stellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005).

«Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006).

I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001).

J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es auf- grund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezoge- nen FINMA-Akten gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet hat (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

Das EFD führte aus, es bestehe der Verdacht, dass A. in Kenntnis von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen es unterlassen habe, in seiner Funktion als Mitglied des «Business Acceptance Committee» (BAC) rechtzeitig die gebotene Verdachtsmeldung an die MROS zu veran- lassen und somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) für die Ver-

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spätung der Erstattung der Verdachtsmeldung durch die C. AG verantwort- lich sein könnte, zumal er als CEO der C. AG, «Introducer» sowie als «Head Key Client» die wichtige Geschäftsbeziehung zu D. eng begleitet habe (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

Das EFD räumte A. gleichzeitig die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung- nahme zu den Vorwürfen ein, unter Beilage der vollständigen Verfahrensak- ten des EFD und der FINMA. A. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beschuldigte Personen sich nicht selbst belasten müssen und das Recht ha- ben, die Aussage und ihre Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren zu ver- weigern. Er könne in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt als Verteidiger hinzuziehen oder einen amtlichen Verteidiger beantragen. Das EFD gab A. sodann die Gelegenheit, zusätzlich zu den vom EDA bereits zu den Akten erkannten FINMA-Akten weitere Dokumente zu bezeichnen, die er zu den Akten des EFD erkannt haben möchte (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Taormina, Einsprache und beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA im Zusammenhang mit deren Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 beigezogenen Unterlagen und Aufzeich- nungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünften (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.).

Zur Begründung berief er sich auf seine schutzwürdigen Geheimnisinteres- sen aus dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg. Er verwies dabei beispielhaft auf das im FINMA-Enforcementverfahren mit ihm durchgeführte Interview durch den Untersuchungsbeauftragten. Er sei lediglich mit Verweis auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach Art. 36 FINMA befragt wor- den. Zudem machte er andere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.).

L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0018 ff.).

Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inha-

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ber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheim- haltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EDA 442.3- 132, pag. 020 0020 ff.).

Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechts- dienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beige- zogenen Unterlagen bezieht (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0023).

M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. Beschwerde beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betref- fend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfe- weise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1):

«1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwer- degegner sei anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA bei- gezogenen Akten in Gutheissung des Gesuchs umgehend zu siegeln;

2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezo- genen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.»

N. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (eingegangen am 23. Februar 2021) ge- langte A. gleichzeitig an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Beilage seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD (BP.2021.29, act. 1.1; s. supra lit. N) und bean- tragte im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, das EFD sei anzu- weisen, die beigezogenen Akten der FINMA umgehend zu siegeln (BP.2021.29, act. 1; act. 1.1).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab, soweit darauf eingetreten wurde (BP.2021.29, act. 2).

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O. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2021 wies der Leiter Rechts- dienst des EFD, die Beschwerde von A. vom 19. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siege- lungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten ab. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde dabei als gegenstandslos abgeschrieben (act. 1.2).

P. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid 25. Feb- ruar 2021 des Leiters des Rechtsdienstes des EFD (BV.2021.15, act. 1). Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdiensts EFD vom 25. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten in Gutheis- sung des Gesuchs umgehend zu siegeln;

2. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdiensts EFD vom 25. Februar 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme anzuweisen, sämtliche von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belas- sen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.»

Q. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reichte das EFD seine Beschwerdeantwort sowie seine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme ein (act. 4). Das EFD beantragte die Abweisung der Beschwerde und des Ge- suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde diese Eingabe dem Beschwerde- führer zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

R. Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichte A. seine Replik ein (act. 6), welche dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. März 2021 zur Kenntnis ge- brachte wurde (act. 7).

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S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – wo- runter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur

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die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am

25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsan- trag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetre- ten war.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die erfolgte Einsichtnahme bzw. Durchsuchung der FINMA-Akten eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 50 VStrR darstelle und daher als Beschwerde im Sinne von Art. 26 VStrR zu betrachten sei (act. 1 S. 3).

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist das Nichteintreten des untersuchenden Beamten auf den Siegelungsantrag betreffend die Bei- lagen der Strafanzeige der FINMA nicht als eine mit einer Zwangsmass- nahme zusammenhängende Amtshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VStrR zu qualifizieren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.2.3 und 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Daran ist vollumfänglich festzuhalten unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen:

E. 2.4.1 Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Ver- waltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Ver- haftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allge- meine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263).

Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR. Diesbezüglich kann auch auf die vergleich- bare Gesetzessystematik im Strafverfahren verwiesen werden, wo der Ak- tenbeizug in Art. 194 StPO unter dem 4. Titel Beweismittel und die Zwangs- massnahmen unter dem 5. Titel in den nachfolgenden Art. 196 ff. StPO ge- regelt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 f.).

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Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Per- sonen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Si- cherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Pa- piere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen JEKER, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Pa- piere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; JEKER, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38).

Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegen- über andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papie- ren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papie- ren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmass- nahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR) durchsieht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 von heute).

E. 2.4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von ge- meinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendi- gen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflich- tet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Ver- fahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeige- pflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter be- stimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen.

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Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA ZULAUF/WYSS/TAN- NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersu- chende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinrei- chender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Ver- fahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zu- grunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomi- schen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersu- chende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.

E. 2.4.3 Die Aufforderung vom 14. Oktober 2019 des untersuchenden Beamten des EFD an die FINMA zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, auf wel- che in der Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 verwiesen wird und welche somit eindeutig der Anzeige zugrunde liegen, stellt nach dem Gesagten of- fensichtlich keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR dar. Die FINMA hat von Gesetzes wegen bereits von sich aus im Rahmen ihrer An- zeigepflicht die notwendigen Informationen zu übermitteln und der untersu- chende Beamte ist zu deren Durchsicht verpflichtet. Auch die anschlies- sende Durchsicht der Verfahrensakten der FINMA durch den untersuchen- den Beamten zur Prüfung der Strafanzeige der FINMA kann entsprechend keine Zwangsmassnahme darstellen.

E. 2.4.4 Davon ausgehend erscheint es als zweifelhaft, ob sich die Aufforderung des EFD vom 14. Oktober 2019 zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, welche in der Strafanzeige zitiert werden und somit deren integralen Be- standteil bilden, überhaupt als Rechtshilfegesuch (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) qualifizieren lässt (vgl. aber ZU- LAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 195 ff., so- weit die Strafbehörden weitere Unterlagen benötigen, nachdem die FINMA Strafanzeige erstattet hat). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe – folgt man der Gesetzessystematik – stellt ohnehin keine Zwangsmassnahme ge- mäss Art. 45 ff. VStrR dar (s. supra E. 2.4.1).

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E. 2.4.5 Soll für die Annahme einer Zwangsmassnahme nicht mehr die gesetzliche Ordnung und damit massgeblich sein, wie die Untersuchungsbehörde in den Besitz der Unterlagen gelangt ist, sondern, ob eine « Durchsuchung» gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen in dessen grundrechtlich ge- schützte Privatsphäre eingreift (vgl. BGE 140 IV 28 E. 34 S. 32 f., wo aus- nahmsweise das Recht eines beschuldigten Rechtsanwalts auf Siegelung von ihm gestohlenen und durch den Dieb der Staatsanwaltschaft übermittel- ten Daten anerkannt wurde), wird darauf im Rahmen der Erwägungen zur Sache einzugehen sein (s. nachfolgend E. 3.4).

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auch vorliegend das Nichteintreten des untersu- chenden Beamten auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betref- fend die der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten der FINMA nicht als eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshand- lung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VStrR zu qualifizieren. Somit war der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners befugt, den hier angefochtenen Beschwerdeentscheid zu erlassen.

E. 2.6 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätz- lich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43). Auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die ge- rügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige ge- richtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgewor- fenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d).

E. 2.7 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 2.3). Seit mehr als einem Jahr verfügt der Beschwerde- gegner über die Verfahrensakten der FINMA und hat gestützt darauf am

30. November 2020 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet (s. supra lit. H f.). Ob vorliegend das erforderliche aktuelle praktische Inte- resse an der Beschwerdeführung noch besteht, oder ob die Voraussetzun- gen gegeben wären, um auf dieses Erfordernis ausnahmsweise zu verzich-

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ten, kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen in der Sache ergibt, offen gelassen werden.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner bestätigte den Entscheid des untersuchenden Be- amten, auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Er hält fest, dass Unterlagen, welche die Strafverfolgungsbehörde als Bei- lage zu einer Strafanzeige oder auf dem Rechtshilfeweg erhält, nicht siege- lungsfähig und deshalb nicht Gegenstand einer Siegelung bilden können (act. 1.2 S. 6 f.).

E. 3.2.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 3.2.2 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

E. 3.2.3 Die Durchsuchung von Papieren setzt regelmässig eine erfolgreiche Durch- suchung nach Papieren voraus, d.h. die Papiere müssen mit vorbereitenden Zwangsmassnahmen zuerst aufgefunden werden (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3, unter Hinweis auf JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 11f.).

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Wie einleitend erläutert, steht der Rechtsbehelf der Siegelung gemäss Art.50 Abs. 3 VStrR als Sofortmassnahme dem Inhaber einzig gegen die «Durch- suchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR zur Verfügung. Gegen die Durchsicht anderer «Papiere», so aus anderen Verfahren übermittelten sowie beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst er- stellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR), durch die Untersu- chungsbehörde ist die Möglichkeit der Siegelung im Verwaltungsstrafverfah- ren nicht vorgesehen (s. supra E. 2.4.1).

E. 3.3 Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Straf- anzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmass- nahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungs- einwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungs- behörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zu- grunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung nichts.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus Rechtsschutzüberlegungen müsse die Siegelung möglich sein und es hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich vor Sichtung der Unterlagen durch die untersuchende Behörde zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (act. 1 S. 8 ff.).

E. 3.4.2 Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg (act. 1 S. 5 ff.). Er bringt vor, seine Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte als verlängerter Arm der FINMA sei unter protokollarischem Hinweis auf die Aussage- und Wahrheits- pflicht in Art. 36 FINMAG und ohne Hinweis auf ein Aussageverweigerungs- recht vorgenommen worden. Dabei handle es sich, insbesondere auch we- gen der strafbewehrten Wahrheitspflicht in Art. 45 FINMAG und der arbeits- rechtlichen Kooperationspflicht, um eine Anwendung von Zwang (act. 1

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S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungs- hindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgese- henen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das pro- zesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Feb- ruar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahren- sakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.

E. 3.4.3 Im Zusammenhang mit «Rechtsschutzüberlegungen» muss man sich aus- serdem vor Augen führen, welche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteres- sen namentlich in den Verfahrensakten der FINMA üblicherweise überhaupt erwartet werden könnten.

Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Geheimhaltungswillen kein Ge- heimnis (mehr) vorliegt, wenn der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offen- barung des Geheimnisses eingewilligt hat (OBERHOLZER, Basler Kommentar,

E. 3.4.4 Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Un- terlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrecht- lich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbe- züglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehör- den grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Un- abhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Un- terlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsge- heimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) ge- währleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Or- gane der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Ver- schwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben na- mentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, ver- fügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse ge- heim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenste- hen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichts- punkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von

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der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Straf- verfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterschei- den, welche damit nicht beantwortet ist.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür- de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehen- den Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens- ordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnis- sen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zu- zulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen er- folgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.

E. 4 Zusammenfassend sind der Entscheid des untersuchenden Beamten, auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten, sowie der angefochtene Beschwerdeentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 5 Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2021.32) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.15 Nebenverfahren: BP.2021.32

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Sachverhalt:

A. Am 30. November 2015 reichten die B. Bank AG (nachfolgend B. AG) sowie die C. AG je eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0) betreffend die Geschäftsbeziehung mit D., einschliesslich der Angabe der Geschäftsbeziehungen mit der Trust-Struk- tur E. von F., Vater von D., ein.

Am 31. März 2016 reichten die C. AG und die B. AG bei der MROS je eine ergänzende Meldung zur ersten Meldung vom 30. November 2015 ein. Sie reichten weiter am 5. August 2016 eine gemeinsame und am 10. August bzw. 11. August 2016 auf Anfrage der MROS je eine separate Meldung be- treffend die Geschäftsbeziehung mit F. als Ergänzung zu den Meldungen vom 30. November 2015 und 31. März 2016 ein.

B. Die B. AG und die C. AG informierten am 1. Dezember 2015 die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA»), Geschäftsbe- reich Banken, über ihre ersten Verdachtsmeldungen an die MROS (Verfah- rensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 001).

In der Folge ersuchte die FINMA, Geschäftsbereich Banken, mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die B. AG um diverse Informationen und Zustellung von Unterlagen (so Kopien der MROS-Meldungen, Basisdokumente zu den Geschäftsbeziehungen zu D. usw.) zur Beurteilung des Sachverhalts (Ver- fahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 002 ff.).

Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2016 reichte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Banken, ihre Stellungnahme sowie diverse Dokumente ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 006).

C. Mit Schreiben vom 19. April 2016 informierte die FINMA die B. AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei.

Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unter-

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lagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufge- fordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.).

Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbe- reich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahren- sakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.).

D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines En- forcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbe- auftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.).

Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nach- folgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organi- sationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.).

Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.).

In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfah- rens anwaltlich vertreten zu lassen. Weiter wurde darin festgehalten, dass die Verfahrensparteien verpflichtet sind, der FINMA die verlangten Informa- tionen und Dokumente zukommen zu lassen, auf Vorladungen der FINMA zu erscheinen und die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten und dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räum- lichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen of- fenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Auf- gaben benötigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass demgegenüber Aus- kunftspersonen und Zeugen weder das Recht auf Akteneinsicht noch auf anwaltliche Vertretung haben und diese verpflichtet sind, auf Vorladung der

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FINMA zu erscheinen und Fragen zu beantworten. Die FINMA hielt ab- schliessend fest, dass sie nicht die Kompetenz hat, Hausdurchsuchungen oder Festnahmen vorzunehmen oder Bussen zu verfügen, was ausschliess- lich den Strafbehörden vorbehalten sei, sie aber bei den Strafbehörden Straf- anzeige einreiche, wenn sie Kenntnis von Verbrechen, Vergehen oder von sonstigen strafbaren Widerhandlungen habe (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 004 und pag. 008).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte Rechtsanwalt G. unter Beilage der entsprechenden Vollmacht der FINMA mit, die B. AG und C. AG zu ver- treten.

E. Mit provisorischer Verfügung vom 5. Januar 2017 beauftragte die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, die Untersuchungsbeauftragte H. AG, zu- handen der FINMA einen Bericht zum Geschäft der beiden Institute mit ver- mögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen (PEP) ins- besondere in Südostasien mit Fokus ab dem Jahr 2009 zu verfassen. Die Untersuchung sollte namentlich die Analyse der Geschäftsbeziehungen der Parteien zu D. sowie zu diesem bzw. zum Staatsfonds I. nahestehenden Personen, der vorgenommenen Transaktionen sowie allfälliger Verbindun- gen dieser Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit dem genannten Staatsfonds umfassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 001 ff.).

Mit der provisorischen Verfügung vom 5. Januar 2017 auferlegte die FINMA den Organen der B. AG und C. AG unter Androhung von Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse gemäss Art. 45 und 48 FINMAG unter anderem die Pflicht, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche für die Untersuchungen relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Zu- gang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen sowie keine relevanten Unterla- gen und Dateien jeglicher Art zu vernichten oder vernichten zu lassen. Sie verpflichtete die B. AG und C. AG sodann, der Untersuchungsbeauftragten bei Abschluss der Untersuchung eine rechtsgültig unterzeichnete Vollstän- digkeitserklärung auszustellen, in welcher sie bestätigt, der Untersuchungs- beauftragten alle Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit den von der Untersuchung gedeckten Elementen physisch und/oder elektronisch zur Verfügung gestellt zu haben, sowie dass diese Informationen korrekt und abschliessend sind.

In diesem Sinne klärte die als Untersuchungsbeauftragte eingesetzte H. AG die Verhältnisse von 2009 bis 2016 ab und hielt ihre Ergebnisse im Schluss- bericht (Untersuchungsbericht) vom 18. Oktober 2017 fest (Verfahrensakten

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FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 020 ff.). Der für die C. AG tätige A. – früher Partner einer Anwaltskanzlei – war dabei am 30. August 2017 durch die Un- tersuchungsbeauftragte in Anwesenheit des Rechtsvertreters der B. AG/C. AG unter Hinweis auf Art. 36 FINMAG befragt worden. A. war aus- drücklich darauf hingewiesen worden, dass das Interview keine formelle Ein- vernahme im Sinne des VwVG sei. Anlässlich dieses Interviews war A. unter anderem zu diversen E-Mails, Protokollen usw. befragt worden (Verfahrens- akten EFD, 442.3-132 pag. 011 367 ff.). Gemäss der H. AG zeigten sich während der Dauer der Untersuchung sämtliche Ansprechpersonen seitens der B. AG und C. AG kooperativ und standen ihr für Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Die Untersuchungsbeauftragte sei zu keiner Zeit an der Durchführung ihrer Tätigkeit behindert oder diesbezüglich beeinträchtigt wor- den (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 034).

Der Untersuchungsbericht vom 18. Oktober 2017 wurde der B. AG und C. AG in der Folge mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur abschliessen- den Stellungnahme zugestellt, welche sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 dazu vernehmen liessen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 044 f., pag. 48 ff, pag. 122 ff.).

F. Die FINMA stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2018 in Sachen B. AG und C. AG betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Hauptpunkt fest, dass die B. AG und C. AG in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehung mit D. und F. aufsichtsrechtliche Bestim- mungen schwer verletzt haben.

Gemäss der FINMA hätte spätestens anfangs April 2015 eine Verdachtsmel- dung an die MROS erstattet werden sollen; eine vollständige Meldung er- folgte jedoch erst am 11. August 2016. Danach hätten die C. AG und B. AG ihre Meldepflicht durch verspätete Meldungen verletzt.

Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 015 ff.).

G. Die FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzde- partement (nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige gegen die verantwortli- chen Personen der B. AG und C. AG sowie allfällige weitere involvierte Per- sonen wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.).

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Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.).

H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom

14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspre- che. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom

23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzu- stellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005).

«Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006).

I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001).

J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es auf- grund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezoge- nen FINMA-Akten gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet hat (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

Das EFD führte aus, es bestehe der Verdacht, dass A. in Kenntnis von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen es unterlassen habe, in seiner Funktion als Mitglied des «Business Acceptance Committee» (BAC) rechtzeitig die gebotene Verdachtsmeldung an die MROS zu veran- lassen und somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) für die Ver-

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spätung der Erstattung der Verdachtsmeldung durch die C. AG verantwort- lich sein könnte, zumal er als CEO der C. AG, «Introducer» sowie als «Head Key Client» die wichtige Geschäftsbeziehung zu D. eng begleitet habe (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

Das EFD räumte A. gleichzeitig die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung- nahme zu den Vorwürfen ein, unter Beilage der vollständigen Verfahrensak- ten des EFD und der FINMA. A. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beschuldigte Personen sich nicht selbst belasten müssen und das Recht ha- ben, die Aussage und ihre Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren zu ver- weigern. Er könne in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt als Verteidiger hinzuziehen oder einen amtlichen Verteidiger beantragen. Das EFD gab A. sodann die Gelegenheit, zusätzlich zu den vom EDA bereits zu den Akten erkannten FINMA-Akten weitere Dokumente zu bezeichnen, die er zu den Akten des EFD erkannt haben möchte (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.).

K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Taormina, Einsprache und beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA im Zusammenhang mit deren Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 beigezogenen Unterlagen und Aufzeich- nungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünften (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.).

Zur Begründung berief er sich auf seine schutzwürdigen Geheimnisinteres- sen aus dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg. Er verwies dabei beispielhaft auf das im FINMA-Enforcementverfahren mit ihm durchgeführte Interview durch den Untersuchungsbeauftragten. Er sei lediglich mit Verweis auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach Art. 36 FINMA befragt wor- den. Zudem machte er andere Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO geltend (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0013 f.).

L. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5. Februar 2021 von A. nicht ein (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0018 ff.).

Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Unterlagen der FINMA nicht siegelungsfähig seien, dass in Bezug auf die von der FINMA beigezogenen Unterlagen aufgrund der Besitzverhältnisse A. als nicht Inha-

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ber gelte, dass sich A. auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheim- haltungsinteressen berufen habe, dass die Frage der Verwertbarkeit mit Blick auf den Grundsatz «nemo tenetur» nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei und ein aktuelles Interesse an einer Siegelung fehle, da das EFD die Unterlagen bereits eingesehen habe (Verfahrensakten EDA 442.3- 132, pag. 020 0020 ff.).

Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR beim Rechts- dienst des EFD angegeben, soweit sich diese auf die von der FINMA beige- zogenen Unterlagen bezieht (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0023).

M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 erhob A. Beschwerde beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betref- fend Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch bezüglich der rechtshilfe- weise von der FINMA beigezogenen Akten. Er stellte folgende Anträge (Ver- fahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0044 ff.; BP.2021.29, act. 1.1):

«1. Es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwer- degegner sei anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA bei- gezogenen Akten in Gutheissung des Gesuchs umgehend zu siegeln;

2. Es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme anzuweisen, die von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezo- genen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.»

N. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (eingegangen am 23. Februar 2021) ge- langte A. gleichzeitig an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Beilage seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD (BP.2021.29, act. 1.1; s. supra lit. N) und bean- tragte im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, das EFD sei anzu- weisen, die beigezogenen Akten der FINMA umgehend zu siegeln (BP.2021.29, act. 1; act. 1.1).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab, soweit darauf eingetreten wurde (BP.2021.29, act. 2).

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O. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2021 wies der Leiter Rechts- dienst des EFD, die Beschwerde von A. vom 19. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Nichteintreten auf das Siege- lungsgesuch bezüglich der rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten ab. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde dabei als gegenstandslos abgeschrieben (act. 1.2).

P. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhebt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid 25. Feb- ruar 2021 des Leiters des Rechtsdienstes des EFD (BV.2021.15, act. 1). Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdiensts EFD vom 25. Februar 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten in Gutheis- sung des Gesuchs umgehend zu siegeln;

2. Es sei der Beschwerdeentscheid des Rechtsdiensts EFD vom 25. Februar 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme anzuweisen, sämtliche von ihm rechtshilfeweise von der FINMA beigezogenen Akten umgehend zu siegeln und bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesiegelt zu belas- sen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.»

Q. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reichte das EFD seine Beschwerdeantwort sowie seine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme ein (act. 4). Das EFD beantragte die Abweisung der Beschwerde und des Ge- suchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde diese Eingabe dem Beschwerde- führer zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

R. Mit Schreiben vom 15. März 2021 reichte A. seine Replik ein (act. 6), welche dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. März 2021 zur Kenntnis ge- brachte wurde (act. 7).

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S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – wo- runter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde ge- gen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide kann nur

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die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners, den dieser am

25. Februar 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.1). Dieser wies damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des untersuchenden Beamten ab, mit welcher dieser auf den Siegelungsan- trag des Beschwerdeführers betreffend die Akten der FINMA nicht eingetre- ten war.

2.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die erfolgte Einsichtnahme bzw. Durchsuchung der FINMA-Akten eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 50 VStrR darstelle und daher als Beschwerde im Sinne von Art. 26 VStrR zu betrachten sei (act. 1 S. 3).

2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist das Nichteintreten des untersuchenden Beamten auf den Siegelungsantrag betreffend die Bei- lagen der Strafanzeige der FINMA nicht als eine mit einer Zwangsmass- nahme zusammenhängende Amtshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VStrR zu qualifizieren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.2.3 und 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Daran ist vollumfänglich festzuhalten unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen:

2.4.1 Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Ver- waltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Ver- haftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allge- meine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263).

Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR. Diesbezüglich kann auch auf die vergleich- bare Gesetzessystematik im Strafverfahren verwiesen werden, wo der Ak- tenbeizug in Art. 194 StPO unter dem 4. Titel Beweismittel und die Zwangs- massnahmen unter dem 5. Titel in den nachfolgenden Art. 196 ff. StPO ge- regelt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 f.).

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Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Per- sonen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Si- cherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Pa- piere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen JEKER, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Pa- piere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; JEKER, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38).

Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegen- über andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papie- ren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papie- ren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmass- nahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR) durchsieht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 von heute).

2.4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von ge- meinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendi- gen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflich- tet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Ver- fahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeige- pflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter be- stimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen.

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Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA ZULAUF/WYSS/TAN- NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersu- chende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinrei- chender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Ver- fahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zu- grunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomi- schen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersu- chende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.

2.4.3 Die Aufforderung vom 14. Oktober 2019 des untersuchenden Beamten des EFD an die FINMA zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, auf wel- che in der Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 verwiesen wird und welche somit eindeutig der Anzeige zugrunde liegen, stellt nach dem Gesagten of- fensichtlich keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR dar. Die FINMA hat von Gesetzes wegen bereits von sich aus im Rahmen ihrer An- zeigepflicht die notwendigen Informationen zu übermitteln und der untersu- chende Beamte ist zu deren Durchsicht verpflichtet. Auch die anschlies- sende Durchsicht der Verfahrensakten der FINMA durch den untersuchen- den Beamten zur Prüfung der Strafanzeige der FINMA kann entsprechend keine Zwangsmassnahme darstellen.

2.4.4 Davon ausgehend erscheint es als zweifelhaft, ob sich die Aufforderung des EFD vom 14. Oktober 2019 zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, welche in der Strafanzeige zitiert werden und somit deren integralen Be- standteil bilden, überhaupt als Rechtshilfegesuch (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) qualifizieren lässt (vgl. aber ZU- LAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 195 ff., so- weit die Strafbehörden weitere Unterlagen benötigen, nachdem die FINMA Strafanzeige erstattet hat). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe – folgt man der Gesetzessystematik – stellt ohnehin keine Zwangsmassnahme ge- mäss Art. 45 ff. VStrR dar (s. supra E. 2.4.1).

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2.4.5 Soll für die Annahme einer Zwangsmassnahme nicht mehr die gesetzliche Ordnung und damit massgeblich sein, wie die Untersuchungsbehörde in den Besitz der Unterlagen gelangt ist, sondern, ob eine « Durchsuchung» gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen in dessen grundrechtlich ge- schützte Privatsphäre eingreift (vgl. BGE 140 IV 28 E. 34 S. 32 f., wo aus- nahmsweise das Recht eines beschuldigten Rechtsanwalts auf Siegelung von ihm gestohlenen und durch den Dieb der Staatsanwaltschaft übermittel- ten Daten anerkannt wurde), wird darauf im Rahmen der Erwägungen zur Sache einzugehen sein (s. nachfolgend E. 3.4).

2.5 Nach dem Gesagten ist auch vorliegend das Nichteintreten des untersu- chenden Beamten auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers betref- fend die der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten der FINMA nicht als eine mit einer Zwangsmassnahme zusammenhängende Amtshand- lung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VStrR zu qualifizieren. Somit war der Leiter des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners befugt, den hier angefochtenen Beschwerdeentscheid zu erlassen.

2.6 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätz- lich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43). Auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die ge- rügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige ge- richtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgewor- fenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d).

2.7 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 2.3). Seit mehr als einem Jahr verfügt der Beschwerde- gegner über die Verfahrensakten der FINMA und hat gestützt darauf am

30. November 2020 eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet (s. supra lit. H f.). Ob vorliegend das erforderliche aktuelle praktische Inte- resse an der Beschwerdeführung noch besteht, oder ob die Voraussetzun- gen gegeben wären, um auf dieses Erfordernis ausnahmsweise zu verzich-

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ten, kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen in der Sache ergibt, offen gelassen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdegegner bestätigte den Entscheid des untersuchenden Be- amten, auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Er hält fest, dass Unterlagen, welche die Strafverfolgungsbehörde als Bei- lage zu einer Strafanzeige oder auf dem Rechtshilfeweg erhält, nicht siege- lungsfähig und deshalb nicht Gegenstand einer Siegelung bilden können (act. 1.2 S. 6 f.).

3.2

3.2.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

3.2.2 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

3.2.3 Die Durchsuchung von Papieren setzt regelmässig eine erfolgreiche Durch- suchung nach Papieren voraus, d.h. die Papiere müssen mit vorbereitenden Zwangsmassnahmen zuerst aufgefunden werden (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3, unter Hinweis auf JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 11f.).

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Wie einleitend erläutert, steht der Rechtsbehelf der Siegelung gemäss Art.50 Abs. 3 VStrR als Sofortmassnahme dem Inhaber einzig gegen die «Durch- suchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR zur Verfügung. Gegen die Durchsicht anderer «Papiere», so aus anderen Verfahren übermittelten sowie beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst er- stellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR), durch die Untersu- chungsbehörde ist die Möglichkeit der Siegelung im Verwaltungsstrafverfah- ren nicht vorgesehen (s. supra E. 2.4.1).

3.3 Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Straf- anzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmass- nahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungs- einwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom

22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungs- behörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zu- grunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung nichts.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus Rechtsschutzüberlegungen müsse die Siegelung möglich sein und es hätte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich vor Sichtung der Unterlagen durch die untersuchende Behörde zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (act. 1 S. 8 ff.).

3.4.2 Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg (act. 1 S. 5 ff.). Er bringt vor, seine Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte als verlängerter Arm der FINMA sei unter protokollarischem Hinweis auf die Aussage- und Wahrheits- pflicht in Art. 36 FINMAG und ohne Hinweis auf ein Aussageverweigerungs- recht vorgenommen worden. Dabei handle es sich, insbesondere auch we- gen der strafbewehrten Wahrheitspflicht in Art. 45 FINMAG und der arbeits- rechtlichen Kooperationspflicht, um eine Anwendung von Zwang (act. 1

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S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungs- hindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgese- henen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das pro- zesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Feb- ruar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahren- sakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.

3.4.3 Im Zusammenhang mit «Rechtsschutzüberlegungen» muss man sich aus- serdem vor Augen führen, welche schutzwürdigen Geheimhaltungsinteres- sen namentlich in den Verfahrensakten der FINMA üblicherweise überhaupt erwartet werden könnten.

Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Geheimhaltungswillen kein Ge- heimnis (mehr) vorliegt, wenn der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offen- barung des Geheimnisses eingewilligt hat (OBERHOLZER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N. 22 ff.). Dass sich sodann eine Beaufsichtigte, namentlich eine Bank, nicht bereits im Verwaltungsverfahren gegebenenfalls auf das Anwaltsgeheimnis beruft (Art. 13 Abs. 1bis VwVG), sondern – unge- achtet ihrer Verfahrensrechte und Interessen – der FINMA Informationen preisgeben würde, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und von der FINMA im Verfahren auch verwendet werden, kann per se nicht ausge- schlossen werden, ist jedoch höchst unwahrscheinlich (vgl. im Ergebnis Ur- teil des Bundesgerichts 1B_453/2018 vom 6. Februar 2019, wo sich die Bank im Entsiegelungsverfahren hinsichtlich einer interner Untersuchung zwar auf das Anwaltsgeheimnis berief, aber nicht ausreichend substanziierte, welche Bestandteile der bankinternen Berichte gegebenenfalls unter das Anwalts- geheimnis fallen könnten; dabei basierten die Sachverhaltserstellungen der FINMA in deren Verwaltungsverfahren gegen diese Bank auf dem von der Schweizer Anwaltskanzlei erstellten – und in der Folge von der Bank selbst der FINMA übermittelten – Abschlussbericht zur bankinternen Untersu- chung, was die Bank im Verwaltungsverfahren gegenüber der FINMA soweit

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ersichtlich nicht als Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gerügt hatte). Dass im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens der FINMA ein Mitarbeiter der Beaufsichtigten aufgrund seines arbeitsrechtlichen Verhältnisses mit der Beaufsichtigten zu seinem Nachteil dem Anwaltsgeheimnis unterliegende In- formationen offenlegen würde, erscheint ebenfalls als sehr unwahrschein- lich. Unter welchen Umständen davon auszugehen wäre, dass sich in den Verfahrensakten der FINMA dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informa- tionen befinden könnten, zeigte der Beschwerdeführer auch nicht auf.

3.4.4 Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Un- terlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrecht- lich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbe- züglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehör- den grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Un- abhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Un- terlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsge- heimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) ge- währleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Or- gane der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Ver- schwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben na- mentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, ver- fügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse ge- heim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenste- hen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichts- punkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von

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der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Straf- verfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterschei- den, welche damit nicht beantwortet ist.

3.5 Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür- de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehen- den Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungs- tatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abwei- chenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens- ordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnis- sen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zu- zulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen er- folgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.

4. Zusammenfassend sind der Entscheid des untersuchenden Beamten, auf den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten, sowie der angefochtene Beschwerdeentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist.

5. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2021.32) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.