Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Finanzaufsichtsbehörde FINMA stellte mit Verfügung vom 17. September 2021 in Sachen Bank D1., Bank D2. sowie die Bank D3. (nachfolgend gemeinsam oder einzeln auch «Bank D.») «betreffend Verlet- zung des Organisationserfordernisses im Zusammenhang mit dem Kredit- geschäft sowie Verletzung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht» (nachfolgend auch «Verfügung der FINMA vom 17. September 2021») in einem ersten Punkt fest, dass das Risikomanagement der Gruppe im Zu- sammenhang mit den Kreditgeschäften mit Mosambik schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe, und verfügte Auflagen für das Kreditneugeschäft. In einem zweiten Punkt hielt die FINMA in derselben Verfügung sodann fest, dass die Bank schwer gegen die geldwäschereirechtliche Meldepflicht verstossen habe. Die FINMA kam namentlich zum Schluss, dass die von der Bank im Januar 2019 erstattete MROS-Meldung verspätet erfolgt sei und dass die Meldepflicht zunächst bei der Bank D1. entstanden sei, wobei B. sowohl auf Gruppenstufe als auch auf Stufe Bank eine Geschäftsleitungs- funktion gehabt habe. In der Verfügung vom 17. September 2024 wurde B., welche ab Oktober 2015 die Funktion […] und ab Februar 2019 die Funktion […] wahrgenommen habe und in beiden Funktionen Mitglied der Geschäfts- leitung der Bank D1. wie auch der Bank D3. gewesen sei, 44 Mal erwähnt (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0006 ff.).
B.
B.a Die FINMA reichte mit Schreiben vom 12. November 2021 Strafanzeige ge- gen die Verantwortlichen der Bank D1. und Bank D2. sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Geldwäschereigesetzes beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ein (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0001 ff.).
Zur Begründung ihrer Strafanzeige im Einzelnen verwies sie auf ihre 71-sei- tige Verfügung vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Unterrubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0002).
Ihrer Strafanzeige legte sie die folgenden Unterlagen bei (SV.23.0182, Unterrubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0001 ff.):
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- Medienmitteilung der FINMA vom 19. Oktober 2021,
- Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 und
- Siegelungsgesuche der Bank D. vom 15. Februar 2021 und vom 25. Juni 2021 betreffend Enforcementverfahren (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0077 ff.).
B.b Mit den Siegelungsgesuchen vom 15. Februar 2021 und vom 25. Juni 2021 verlangte die Bank D. die Siegelung «sämtlicher Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die FINMA oder deren Prüfbeauftragte im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Enforcementverfahren zugrunde liegt, erstellt oder erhalten haben» (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0077 ff.).
Die Bank D. beantragte somit im Wesentlichen die Siegelung der Strafanzei- gebegründung und aller ihr zugrundeliegenden Dokumente.
Der zuständige Untersuchungsleiter des EFD trat am 2. Dezember 2021 auf die Siegelungsgesuche der Bank D. nicht ein. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD wies die Beschwerde der Bank D. ab, soweit er darauf eintrat. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde der Bank D. mit Beschluss BV.2021.44-46 vom 4. Mai 2022 ab (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 070 0001 ff.).
B.c Das EFD eröffnete gestützt auf die Strafanzeige der FINMA vom 12. Novem- ber 2021 am 19. Juli 2022 – nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit den Siegelungsgesuchen der Bank D. (s. supra lit. B.b)
– ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-218 gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 041 0001).
B.d Der Rechtsvertreter der Bank D. bat am 2. September 2022 den Unter- suchungsleiter des EFD darum, dass die Bank vorgängig informiert werde, wenn Verfahrenshandlungen gegen einzelne natürliche Personen vorge- nommen werden sollten, weil ein mögliches Strafverfahren eine grosse Be- lastung für die Mitarbeitenden darstellen würde (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 040 0011).
B.e Das EFD dehnte am 12. Januar 2024 das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 37 GwG auf B. aus (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 031 0071 ff.).
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B.f Auf Nachfrage teilte der Rechtsvertreter der zwischenzeitlich nicht mehr in der Schweiz wohnhaften B. dem EFD mit Schreiben vom 26. Juni 2024 mit, diese (auch) im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0001 f.).
B.g Im Schlussprotokoll vom 1. Juli 2024 warf der Untersuchungsleiter des EFD B. vor, sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht zu haben. Dabei nahm der Unter- suchungsleiter ausdrücklich Bezug auf die Verfügung der FINMA vom
17. September 2021, welche Bestandteil Akten des EFD ist (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0003 ff.).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 informierte das EFD B. über deren Rechts- vertreter über die Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung gegen sie und übermittelte ihr das Schlussprotokoll samt Verfahrensakten des EFD, inklusive Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0001 ff.).
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter von B. die Stellungnahme von B. zum Schlussprotokoll ein. Als Beweisantrag wurde namentlich die Einvernahme der damaligen Mitarbeiterin der Bank D. C. als Auskunftsperson beantragt (SV.23.0182, Rubrik 18.202, Beilagenordner, B18.202.001-0003).
Am 15. November 2024 erging der Strafbescheid des EFD gegen B. (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.-3-218, pag. 090 00001 ff.). Dagegen liess B. Einsprache erheben (SV.23.0182, Rubrik 18.401, pag. 18.401-0003).
C. Noch vor Abschluss des Aufsichts- und Enforcementverfahrens der FINMA (s. supra lit. A) und vor Einreichung der Strafanzeige durch die FINMA sowie Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beim EFD (s. supra lit. B) hatte die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2020 – gestützt auf ver- schiedene von der Meldestelle für Geldwäscherei MROS an die Bundes- anwaltschaft weitergeleitete Verdachtsmeldungen, ein Rechtshilfeersuchen der Republik Mosambik vom 4. Dezember 2017, eine Vielzahl von seit 2019 erschienenen Berichten in renommierten Medien sowie das veröffentlichte «Indictment» des US Department of Justice vom […] im Verfahren […] und den sich daraus ergebenden Erkenntnissen – im Zusammenhang mit Krediten der Bank D4. mit Sitz in London an mosambikanische Staatsunter- nehmen ein Strafverfahren (SV.19.0684) gegen Unbekannt wegen Geld-
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wäscherei gemäss Art. 305bis StGB eröffnet. Im Zeitraum zwischen ca. 2013 und 2016 soll die unbekannte Täterschaft Vermögenswerte mutmasslich verbrecherischer Herkunft in Millionenhöhe aus dem Ausland vorab auf Bankverbindungen in der Schweiz transferiert und zumindest teilweise wiederum ins Ausland weiterüberwiesen haben (SV.23.0182, Rubrik 1, Unterrubrik 01.100 Eröffnung aus Aktenbeizug, pag. 01.100-0001 f. bzw. SV.19.0684, pag. 1.1 0001 f.).
Im Strafverfahren SV.19.0684 hatte die Bundesanwaltschaft aus dem Auf- sichts- und Enforcementverfahren der FINMA (s. supra lit. A) zunächst eine Auswahl der Akten der FINMA und später namentlich die Verfügung vom
17. September 2021 beigezogen (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0001 ff., pag. 18.3.6.1 001 ff.; SV.23.0182, Rubrik 18 Rechtshilfe, Amtshilfe, Unter- rubrik 18.200 aktive Rechtshilfe, 18.201 FINMA, pag. 18.201-0001 ff., pag. 18.201-0008 ff.). Dabei hatte am 3. Juli 2020 die FINMA im Zusammen- hang mit den zuerst übermittelten Aktenstücken die Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sich darunter Daten befinden würden, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und/oder vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein könnten (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0006 bzw. SV.23.0182, pag. 18.201- 0005). Sodann hatte die FINMA am 12. November 2021 der Bundesanwalt- schaft neben ihrer Verfügung vom 17. September 2021 auch die Siegelungs- gesuche der Bank D. vom 15. Februar bzw. 25. Juni 2021 übermittelt (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0003 ff. bzw. SV.23.0182, pag. 18.201-0010 ff.). Entsprechend hatte die Bundesanwaltschaft die Bank D. mit Schreiben vom
8. Juli 2020 über den Beizug der betreffenden Aktenstücke aus dem Verfah- ren der FINMA und mit Schreiben vom 16. November 2021 über den Beizug der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 informiert (SV.19.0684, pag. 15.1.1 0001 ff. und pag. 15.1.1 0011 ff. bzw. SV.23.0182, pag. 15.101- 0001 ff. und pag. 15.101-0085 ff.). Mit Schreiben vom 16. November 2021 hatte die Bundesanwaltschaft der Bank D. ausserdem mitgeteilt, dass sie mit Blick auf das «potentielle Siegelungsrecht der Bank D. bezüglich der Ver- fügung der FINMA vom 17. September 2021 gemäss Art. 248 StPO» im Rahmen der Strafuntersuchung SV.19.0684 die am 12. November 2021 erhaltene Verfügung der FINMA «einstweilen weder im Sinne einer Durch- suchung eingehend analysiert noch zu den offiziellen Akten genommen» habe. Sie hatte der Bank D. signalisiert, dass sie «zwecks Verfahrens- beschleunigung und Vermeidung eines langwierigen Entsiegelungsverfah- rens» bereit sei, der Bank D. die Möglichkeit einzuräumen, einzelne Passa- gen der Verfügung vor Aufnahme in die Verfahrensakten schwärzen zu lassen, um auf diese Weise zu verhindern, dass allfällige schützenswerte Geheimnisse Eingang in die Verfahrensakten finden würden (SV.19.0684, pag. 15.1.1 0012 bzw. SV.23.0182, pag. 15.101-0086). In der Folge hatte
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die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.19.0684 sowohl die unge- schwärzte als auch die auf ihre Nachfrage von der Bank D. partiell ge- schwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 zu den Akten genommen. Sie hatte nach Verhandlungen mit der Bank D. entschieden, dass im Rahmen einer allfälligen Akteneinsicht ausschliesslich in der ge- schwärzten Version der Verfügung der FINMA (SV.19.0684, pag. 15.1.3 0002 bis 0084; SV.23.0182, Rubrik 15, pag. 15.101-0014 bis 0084) in den parteiöffentlichen Akten offengelegt werde (s. zum Ganzen SV.23.0182, Rubrik 15 Weitere Verfahrensbeteiligte [Geschädigte, Privatkläger, Dritte] und Rechtsbeistände, Unterrubrik 15.101 Bank D1.). Darüber hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Bank D. informiert und angenommen, mit diesem Vorgehen dem Schutz der von der Bank D. angerufenen Geheimhaltungsinteressen angemessen Rechnung getragen zu haben (SV.19.0684, pag. 15.1.1 022; SV.23.0182, Rubrik 15 Weitere Verfahrensbeteiligte [Geschädigte, Privatkläger, Dritte] und Rechts- beistände, Unterrubrik 15.101 Bank D1., pag. 15.101-0096 f.).
In der von der Bank D. partiell geschwärzten Verfügung waren namentlich die Namen aller in der Verfügung erwähnten Bankmitarbeiter der Bank D., insbesondere «B.», durchgehend geschwärzt worden (SV.19.0684, pag. 15.1.3 0002 bis 0084; SV.23.0182, Rubrik 15, pag. 15.101-0014 bis 0084).
D.
D.a Am 19. September 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine weitere Strafuntersuchung (SV.23.0182) gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
D.b Mit Verfügung vom 19. September 2023 zog die Bundesanwaltschaft die von ihr bezeichneten Akten aus dem Strafverfahren SV.19.0684 (s. supra lit. C) bei, darunter die in jenem Strafverfahren beigezogenen Aktenstücke aus den Akten der FINMA, d.h. sowohl die ungeschwärzte als auch die im Strafver- fahren SV.19.0684 geschwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Rubrik 7 Bankauskünfte, Editionen, Vermögenssperre, Grundbuchsperre, Unterrubrik 07.000 Aktenbeizug aus SV.19.0684, pag. 07.000-0001 ff., pag. 07.000-005). Dabei brachte die Bundesanwalt- schaft in ihrem Verzeichnis betreffend die Verfügung der FINMA den Zusatz «eingeschränkte Akteneinsicht» an (SV.23.0182, Rubrik 7, pag. 07.000- 005).
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D.c Auf entsprechendes Ersuchen vom 5. Oktober 2023 übermittelte das EFD der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Akten des Verfahrens EFD Nr. 442.3-218 in Sachen Bank D1., Bank D2. und Bank D3. (s. supra lit. B; SV.23.0182, Rubrik 18, Unterrubrik 18.200 aktive Amtshilfe, 18.202 EFD, pag. 18.202- 0005 f.). Darunter befand sich auch die Verfügung der FINMA vom 17. Sep- tember 2021 (s. Aktenverzeichnis EFD Nr. 442.3-218 in SV.23.0182, Rubrik 18, Unterrubrik 18.200 aktive Amtshilfe, 18.202 EFD, pag. 18.202-0007).
D.d Mit Ausdehnungsverfügung vom 8. November 2024 (SV.23.0182, Rubrik 1, Unterrubrik 01.400 Ausdehnung SV.23.0182, pag. 01.400-001 ff.) dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.23.0182 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB aus
- wegen Verdachts auf Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB
gegen B. und C. und
- wegen Verdachts auf Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB, eventualiter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB)
gegen die Bank A1., aufgrund des Übergangs der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit der Bank D3., welche per 12. Juni 2023 durch Absorpti- onsfusion in die Bank A1. integriert wurde, und
gegen die Bank A2., aufgrund des Übergangs der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit der Bank D1., welche per 31. Mai 2024 durch Absorpti- onsfusion in die Bank A2. integriert wurde.
D.e Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben jeweils vom 14. Novem- ber 2024 B., C. sowie die Bank A1. und die Bank A2. (nachfolgend gemein- sam oder auch einzeln «Bank A.») als Rechtsnachfolgerinnen der Bank D. über die Verfahrensausdehnung, soweit nicht bekannt den Gegenstand des Strafverfahrens und die Vorladung von C. zur Einvernahme als beschuldigte Person am 4. und 6. Dezember 2024 (SV.23.1082, Rubrik 16 Beschuldigte, Verteidigung, pag. 16.001-0008 ff. betr. B.; pag. 16.002-001 ff. betr. C.; pag. 16.003-0001 ff. betr. Bank A.).
In ihrem Schreiben an C. forderte die Bundesanwaltschaft diese sodann auf, eine Wahlverteidigung zu bestimmen, und orientierte sie unter Hinweis auf die beigelegten Vorladungen darüber, dass sie am 4. und 6. Dezember 2024 C. einvernehmen möchte (SV.23.1082, Rubrik 16, pag. 16.002-0002).
Mit Schreiben vom 21. November 2024 informierte der Rechtsvertreter von C. die Bundesanwaltschaft über das Verteidigungsmandat und ersuchte sie
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um Verschiebung der Einvernahme, frühzeitige Terminabsprache und Akteneinsicht (SV.23.1082, Rubrik 16, pag. 16.002-0004).
E.
E.a Die Bundesanwaltschaft gewährte in der Folge im vorgenannten Strafverfah- ren SV.23.0182 mit Schreiben vom 25. November 2024 der Bank A. bzw. deren Rechtsvertreter auf entsprechendes Ersuchen «umfassende Akten- einsicht» (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-006 f.).
E.b Die Bundesanwaltschaft gewährte jeweils mit Schreiben vom 25. November 2024 B. und C. auf entsprechende Ersuchen «grundsätzlich umfassende Akteneinsicht» (SV.23.0182, Rubrik 16 pag. 16.002-006 ff. betr. C.; pag. 16.001-00016 ff. betr. B.).
Zur Begründung hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass die Beschuldigten bis anhin noch nicht durch die Bundesanwaltschaft einvernommen worden seien. Hingegen könne die Verfahrensleitung nach pflichtgemässem Ermes- sen je nach Verfahrenskonstellation bereits vor der ersten Einvernahme Einsicht in die Akten gewähren. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich seien, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht gebieten würden, würde sie der Bank A. zwecks bestmöglicher Wahrnehmung der Verteidigungs- rechte antragsgemäss bereits zu diesem Zeitpunkt umfassende Aktenein- sicht gewähren. Die Bundesanwaltschaft präzisierte, dass von der Einsicht einstweilen die aus dem Verfahren SV.19.0684 beigezogene ungeschwärzte Version der Verfügung der FINMA ausgenommen sei, um diesbezüglich vorab der Bank D. bzw. Bank A. als Rechtsnachfolgerinnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Bundesanwaltschaft erläuterte, dass auf Antrag der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften im Verfahren SV.19.0684 einzelne Passagen der vorgenannten Verfügung geschwärzt worden seien, um Ge- heimnisinteressen bei Akteneinsichten der Verfahrensparteien zu schützen. Die geschwärzte parteiöffentliche Version der Verfügung sei ebenfalls in das vorliegende Verfahren beigezogen worden und sei in den übermittelten Akten enthalten (pag. 15.101-0014 bis -0084).
E.c Mit Schreiben vom 26. November 2024 orientierte die Bundesanwaltschaft die Bank A. darüber, dass sie auch den Mitbeschuldigten B. und C. bzw. deren Rechtsvertretern (umfassende) Akteneinsicht gewährt habe (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-0011 ff.). Sie präzisierte, dass von der Einsicht einstweilen einzig die aus dem Verfahren SV.19.0684 beigezogene ungeschwärzte Version der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (pag. B18.201.019-0001 bis 0071) ausgenommen worden sei. Die Bundes-
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anwaltschaft führte aus, auf Antrag der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften seien im Verfahren SV.19.0684 einzelne Passagen der vorgenannten Verfü- gung geschwärzt worden, um die von den Bank D.-Gesellschaften damals angerufenen Geheimnisinteressen bei Akteneinsichten der bankexternen Verfahrensparteien zu schützen. Die geschwärzte parteiöffentliche Version der Verfügung sei ebenfalls in das vorliegende Verfahren beigezogen und den Mitbeschuldigten B. und C. anlässlich der Akteneinsicht vom 25. No- vember 2024 übermittelt worden (pag. 15.101-0014 bis 0084). Die Bundes- anwaltschaft erklärte, dass es sich vorliegend, anders als im Verfahren SV.19.0684, bei den Mitbeschuldigten B. und C. um vormalige Mitarbeiterin- nen der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften handle. Ferner gehe ein Gross- teil jener Informationen und Angaben, die im Verfahren SV.19.0684 in der geschwärzten Verfügungsversion unkenntlich gemacht worden seien, im vorliegenden Verfahren bereits aus den parteiöffentlichen Akten Verfahrens des EFD hervor. Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass es sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertige, den Mitbeschuldigten B. und C. bzw. deren Rechtsvertretern im vorliegenden Verfahren die Einsichtnahme in die ungeschwärzte Version der obgenannten Verfügung zu verweigern. Sie teilte der Bank A. mit, sie beabsichtige, den Rechtsvertretern der Mitbe- schuldigten die ungeschwärzte Version der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 17. September 2021 ebenfalls zur Einsicht- nahme zu übermitteln, und setzte Frist für die Mitteilung allfälliger Einwen- dungen gegen dieses Vorgehen (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-0011 ff.).
E.d C. wurde am 5. Dezember 2024 als beschuldigte Person in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und der Rechtsvertretung von B. und der Bank A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (SV.23.0182, Rubrik 13 Ein- vernahme mit Beschuldigten, Rahmenprotokoll 5.12.2024 pag. 13.001-0012 ff.). Bevor die Bundesanwaltschaft den gegen C. bestehenden Verdacht wiedergab, erläuterte sie den Gegenstand der Untersuchung und führte aus, dass die FINMA vor dem dargestellten Hintergrund mit Verfügung vom
17. September 2021 bei der Bank D1. (für den Zeitraum bis November 2016) sowie bei der Bank D2. (ab November 2016 eine schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG festgestellt habe (SV.23.0182, Rahmenprotokoll 5.12.2024 pag. 13.001-0015). C. machte sowohl am 5. Dezember 2024 als auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 11. Dezember 2024 von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (SV.23.0182, Rubrik 13, Rahmenprotokoll 11.12.2024 pag. 13.001-0282 ff.; Einvernahme vom 5.12.2024 pag. 13.001-0501 ff., Einvernahme vom 11.12.2024 pag. 13.001-0577 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde C. namentlich zu (nicht geschwärzten) Ausführungen in
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der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 befragt (SV.23.0182, Rubrik 13, pag. 13.001-0705 f.).
E.e Die Bank A. bzw. deren Rechtsvertretung sprach sich mit Schreiben vom
6. Dezember 2024 gegenüber der Bundesanwaltschaft gegen eine Übermitt- lung der ungeschwärzten Verfügung der FINMA aus und verlangte deren Siegelung (SV.23.0182, pag. 16.003-0030 f.).
Zusammenfassend machte sie geltend, das Vorgehen der Bundesanwalt- schaft widerspreche Treu und Glauben sowie der Verfahrensfairness. Im Übrigen sei auch nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere und auch bankexterne Verfahrensparteien hinzukommen würden, weshalb ein schützenswertes Interesse daran bestehe, dass die unge- schwärzte Verfügung nicht Teil des Verfahrens werde. Die Bank A. bean- tragte die Siegelung der Verfügung und verwies zur Begründung auf die Schreiben der Bank D. vom 10. August 2020 und vom 15. Februar sowie
25. Juni 2021.
F. Die Bundesanwaltschaft wies in Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Dezem- ber 2024 den Siegelungsantrag der Bank A. betreffend die Verfügung der FINMA vom 17. November 2021 ab und entschied in Disp. Ziff. 2, dass sie den Mitbeschuldigten B. und C. im Strafverfahren (SV.23.0182) Einsicht in die ungeschwärzte Version der Verfügung gewähre (SV.23.0182, pag. 16.003-0036 ff.).
Betreffend Disp. Ziff. 2 führte die Bundesanwaltschaft zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Geheimnisschutzbedenken der Bank D. einzig die Kenntnisnahme gewisser Passagen der Verfügung der FINMA durch Drittpersonen betroffen habe und dass mit Kenntnis der Bank D. eine nicht parteiöffentliche ungeschwärzte Version sowie in einer parteiöffentlichen geschwärzten Version zu den Akten genommen worden sei, weshalb der Aktenbeizug nicht zu beanstanden sei. Bei B. und C. handle es sich um mitbeschuldigte (ehemalige) Mitarbeiterinnen der Bank D., wes- halb sich eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Verfügung nicht recht- fertige. Weitere konkrete Einwände gegen deren Einsichtnahme seien dem Schreiben vom 6. Dezember 2024 nicht zu entnehmen.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde den Rechtsvertretern der Bank A. zugestellt. Zusätzlich erfolgte eine Mitteilung an B. und C. bzw. an deren Rechtsvertreter.
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G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erheben die Bank A1. und die Bank A2. Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
17. Dezember 2024 und beantragen, es sei B. und C. keine Einsicht zu ge- währen (act. 1).
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen in einem ersten Punkt vor, die Bundesanwaltschaft habe das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. Die Bundesanwaltschaft habe sie durch Zusicherungen von der Er- greifung eines Rechtsbehelfs abgehalten und sich in der Folge nicht an ihre Zusicherung gehalten (act. 1 S. 10 ff.). Die Zusicherung müsse auch dann gelten, wenn es sich bei den Parteien um ehemalige Bankmitarbeitende handle. Dies gelte insbesondere, wenn den ehemaligen Mitarbeitenden die Verfügung der FINMA bisher gar nicht bekannt sei. So sei B. im April 2021 und somit vor der Verfügung der FINMA von der Bank D. entlassen worden. C. habe sich auf der untersten Hierarchie-Stufe der Bank befunden und des- halb keinen Zugang zu der Verfügung der FINMA gehabt (act. 1 S. 12 f.). In einem zweiten Punkt machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der ungeschwärzten Ver- fügung, weil diese schutzwürdige Informationen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO enthalte (act. 1 S. 13 ff.). In einem dritten Punkt wenden sie ein, die Mitbeschuldigten B. und C. hätten kein Interesse an der Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass keine Informati- onen geschwärzt worden seien, die für das Verfahren SV.19.0684 relevant gewesen seien, ansonsten die Bundesanwaltschaft dies nicht akzeptiert hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass die geschwärzten Passage auch für das vorliegende Verfahren irrelevant seien und dementsprechend die Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung für die Wahrung der Verteidi- gungsrechte der Mitbeschuldigten auch nicht notwendig sei (act. 1 S. 14 f.).
H. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 informierte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung eine Akteneinsicht gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung einstweilen zu unterbleiben habe (act. 2).
I. Die Beschwerdekammer lud mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die Bundes- anwaltschaft sowie B. und C. bzw. deren Rechtsvertreter zur Beschwerde- antwort ein (act. 5).
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J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort samt ihren Akten ein (act. 8).
Die Bundesanwaltschaft führte im Einzelnen aus, weshalb sie sich gegen den Vorwurf verwehre, sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben ver- letzt. Sie wies des Weiteren darauf hin, dass zwischen Schwärzungen, bei denen zugleich das ungeschwärzte Original aus den Akten entfernt werde, und Schwärzungen in parteiöffentlichen Versionen von Unterlagen, welche auch in ihrer ungeschwärzten Originalversion bei den Akten verbleiben, zu unterscheiden sei. Sie erläuterte, weshalb es sich bei der im Verfahren SV.19.0684 vereinbarten Vorgehensweise im Kern um eine Schutzmass- nahme im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO handle. Schutzmassnahmen nach Art. 102 Abs. 1 StPO würden unter Berücksichtigung des konkreten Verfah- rensgegenstands und der Interessen der involvierten Parteien erfolgen (act. 8 S. 6). Im Verfahren SV.19.0684 hätten die beantragten Schwärzun- gen in der parteiöffentlichen Verfügungsversion von der Verfahrensleitung genehmigt werden können, weil das Bankinnenleben für die Beurteilung des Geldwäschereivorwurfs gegen die bankexternen beschuldigten Personen nicht von Relevanz gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren bilde gerade das Innenleben der Bank Gegenstand der Untersuchung. Zugleich seien die in der Verfügung geschwärzten internen Vorgänge den mitbeschuldigten Personen B. und C. bereits bekannt, weil sie in ihren Funktionen für die ehe- malige Bank D.-Gruppe in diese involviert gewesen seien, B. umfassend und C. mindestens teilweise, und diese Vorgänge zusätzlich auch aus den parteiöffentlichen Akten des EFD hervorgehen würden. Vor diesem Hinter- grund habe die Bundeanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beschwerde- führerinnen bzw. hinreichende Gründe zur Einschränkung der Akteneinsicht von B. und C. verneint (act. 8 S. 6 f.).
K. C. liess durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 ausführen, die (ungeschwärzte) Verfügung der FINMA befinde sich in den Akten, die sie von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. No- vember 2024 erhalten habe, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte. Abschliessend ersuchte sie darum, ihr zu gegebener Zeit Frist anzusetzen, um Entschädigungsforderungen geltend zu machen (act. 10).
L. B. liess durch ihre Rechtsvertretung mit Beschwerdeantwort vom 10. Feb- ruar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 11).
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Zur Begründung erklärte sie, sie habe als beschuldigte Person Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und die ungeschwärzte Verfügung der FINMA sei darin eingeschlossen. Eine andere Frage sei, inwieweit die Bundesanwaltschaft die beiden Versionen der Verfügung der FINMA, entge- gen der Zusicherung gegenüber der Bank D. und ohne Durchführung eines Siegelungsverfahrens, in die Verfahrensakten SV.19.0684 habe aufnehmen und in das Verfahren SV.23.0182 beiziehen können (act. 11 S. 5).
M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdereplik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in den beige- legten Beschwerdeantworten zu beschränken hatte, eingeladen (act. 12). Darüber wurden alle Parteien unter Beilage der entsprechenden Beschwer- deantworten orientiert (act. 12 S. 2).
N. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft baten die Beschwerdeführerinnen diese direkt um eine Erklärung, wie es zu der von C. in der Beschwerdeantwort mitgeteilten Offenlegung habe kommen können und welche Massnahmen die Bundesanwaltschaft zur Korrektur er- greife. Darüber hinaus ersuchten sie die Bundesanwaltschaft, abzuklären und ihnen mitzuteilen, wer ausser C. und deren Rechtsvertreter noch Ein- sicht in die ungeschwärzte Verfügung erhalten habe (act. 13.1).
O. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Februar 2025 teilte die Bundesanwalt- schaft der Beschwerdekammer mit, sie habe im Nachgang zur Beschwerde- antwort von C. festgestellt, dass sich in den beigezogenen Akten des EFD eine weitere Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 befunden habe, was bei der Gewährung der Akteneinsicht an B. und C. mit Schreiben vom
25. November 2024 übersehen worden sei (act. 13 S. 2).
Die Bundesanwaltschaft erklärte dazu unter anderem, dies sei nicht absicht- lich erfolgt. Sie führte aus, sie hätte korrekterweise auch die vom EFD erlangte Verfügung der FINMA einstweilen von der an B. und C. gewährten Akteneinsicht vom 25. November 2024 ausnehmen sollen. Für dieses admi- nistrative Versehen und die daraus resultierenden Umstände entschuldige sich die Bundesanwaltschaft. Sodann wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Verwaltungsstrafverfahren B. bereits am 1. Juli 2024 Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 erhalten habe. Gegen- über B. würden daher offensichtlich keine schutzwürdigen Geheimhaltungs- interessen der Beschwerdeführerinnen bestehen, welche im vorliegenden
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Verfahren eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer den Entscheid des EFD, auf das Sie- gelungsgesuch der Bank D. nicht einzutreten, bestätigt. Im Hinblick auf die Mitbeschuldigte C. erfordere vor diesem Hintergrund zusätzlich zum bereits in der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2025 Ausge- führten bereits der Anspruch auf gleiche Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. das Recht auf Waffengleichheit einen im Verhältnis zu B. gleichberechtigten Zugang zur Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 im Rahmen der Akteneinsicht (act. 13 S. 3). Es sei davon auszugehen, dass auch C. durch die versehentliche Herausgabe der ungeschwärzten Verfügungskopie des EFD von deren Inhalt im Nachgang zur Akteneinsicht vom 25. November 2024 bereits Kenntnis erhalten habe. Vor diesem Hinter- grund fehle es der Beschwerde am aktuellen schutzwürdigen Interesse und das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben (act. 13 S. 3).
Abschliessend führte die Bundesanwaltschaft aus, im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zu beachten, dass unabhängig von der versehentlich bereits erfolgten Akteneinsicht die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre (act. 13 S. 4).
Die Bundesanwaltschaft legte ihrer Eingabe sowohl das an sie adressierte Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 14. Februar 2025 (s. supra lit. N; act. 13.1) als auch ihr eigenes Schreiben vom 21. Februar 2024 an C. bei (act. 13.2). Mit Letzterem bat sie C., die ihr übermittelte Verfügung der FINMA vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte herauszugeben.
P. Die Beschwerdekammer setzte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Beschwerdeführerinnen sowie B. und C. über die unaufgeforderte Eingabe der Bundesanwaltschaft in Kenntnis und informierte sie darüber, dass die Beschwerdekammer beabsichtige, das Verfahren infolge Gegenstandslosig- keit antragsgemäss abzuschreiben. Die Parteien wurden eingeladen, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des abzuschreibenden Verfahrens zu äussern. Die Frist zur Erstattung der Replik wurde abgenommen (act. 15).
Q. B. stellte sich mit Schreiben vom 10. März 2025 auf den Standpunkt, die Bundesanwaltschaft sei kosten- und entschädigungspflichtig, weil «das vor- liegende Beschwerdeverfahren aufgrund des administrativen Versehens der Bundesanwaltschaft verursacht» worden sei (act. 16 S. 3). Sie beantragte eine angemessene Parteientschädigung.
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R. C. beantragte mit Schreiben vom 20. März 2025, der Bundesanwaltschaft seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'808.65 zu Lasten der Bundesan- waltschaft (act. 20 S. 1 f.).
Zur Begründung führte sie aus, das Beschwerdeverfahren werde als gegen- standslos abgeschrieben, weil der Bundesanwaltschaft mit der Zustellung der ungeschwärzten Verfügung der FINMA an sie ein «administratives Versehen» unterlaufen sein solle. Die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Ver- fügung vom 17. Dezember 2024 noch nicht klargestellt, dass B. in einem anderen Verfahren bereits Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung erhalten habe. Von diesem Umstand habe C. erst während des laufenden Beschwer- deverfahrens Kenntnis erhalten. Die mit dem Beschwerdeverfahren zusam- menhängenden Aufwände ihres Rechtsvertreters, d.h. ein vertieftes Studium der zahlreichen Akten und Abklärungen im Zusammenhang mit der Verfü- gung der FINMA sowie Rücksprachen mit ihr, seien einzig deshalb angefal- len, weil sie von der falschen, durch die Bundesanwaltschaft suggerierten Vorstellung ausgegangen sei, bis anhin hätten weder sie noch B. Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung der FINMA erhalten und eine Stellungnahme zur Beschwerde sei daher tatsächlich notwendig gewesen (act. 20 S. 1 f.). Wie sich aufgrund des Aktenstudiums herausgestellt habe, wäre die Stel- lungahme auf den Hinweis zu beschränken gewesen, dass sie bereits im Besitz der ungeschwärzten Verfügung der FINMA sei. Aufgrund dieser beschränkten Mitwirkung im Beschwerdeverfahren könnten ihr jedenfalls keine Kosten auferlegt werden (act. 20 S. 2).
S. Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom
20. März 2025, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 21 S. 2).
Die Beschwerdeführerinnen kritisierten zunächst, sie hätten von der Bundes- anwaltschaft auf ihr Schreiben vom 14. Februar 2025 und ihre Nachfrage vom 27. Februar 2025 keine Antwort erhalten. Ihnen sei daher noch nicht klar, wie es zur Offenlegung der Verfügung der FINMA habe kommen können und wer ausser C. bzw. deren Rechtsvertreter Einsicht in die Verfü- gung erhalten habe (act. 21 S. 3).
Die Beschwerdeführerinnen brachten sodann vor, die Bundesanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen einen «fait accompli» geschaffen, weshalb ihnen keine andere Wahl verbleibe, als die Ansicht der Beschwerdekammer hinzu- nehmen, wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Zur
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Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei auf das allgemeine Kriterium abzustellen, wonach die Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen seien, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht habe. Vorliegend habe ohne Weiteres die Bundesanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit verursacht, indem sie den Mitbeschuldigten Ein- sicht in die Verfügung gewährt habe, ohne einen Entscheid des Bundesstraf- gerichts abzuwarten.
Hinzu komme, dass die Aussagen der Bundesanwaltschaft in diesem Ver- fahren sich in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend erwiesen hätten. So habe die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 behauptet, dass sie die Verfügung der FINMA nicht den anderen Parteien zugestellt habe, was sich als unzutreffend erwiesen habe. Weiter habe die Bundesanwaltschaft geschrieben, dass sie sämtliche Akten in ihrem Dossier kenne, was ebenfalls nicht zutreffend gewesen sei. Diese Faktoren und Ver- fahrensfehler der Bundesanwaltschaft würden es ebenfalls rechtfertigen, die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen (act. 21 S. 3).
T. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Inte- resse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwer- deführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2).
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Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 118 IA 488 E. 1a). Namentlich fehlt das erforderliche aktuelle Interesse dann, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung der Hoheitsakt bereits vollstreckt oder sonst gegenstandslos geworden ist (Verfügung des Bundesgerichts 1C_607/2018 vom 21. April 2020 E. 1.2; BGE 106 Ia 151 S. 153). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 2; je mit Hinwei- sen). Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Bereits im Verwaltungsstrafverfahren des EFD Nr. 442.3-218 (s. supra lit. B) erhielt B., welche im Verwaltungsstrafverfahren durch denselben Rechtsan- walt vertreten war wie im Strafverfahren SV.23.0182 (s. supra lit. D) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, mit Schreiben des EFD vom 1. Juli 2024 uneingeschränkt Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. Sep- tember 2021 (s. supra lit. B.g). An dieser Sachlage änderte die von der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.23.0182 mit Schreiben vom 25. No- vember 2024 verfügte einstweilige Verweigerung der Einsicht in die unge- schwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 aus den beige- zogenen Akten des Verfahrens SV.19.0684 (s. supra E.b) nichts. Ebenso wenig änderte sich etwas daran, dass B. mit Schreiben vom 25. November 2024 der Bundesanwaltschaft – über die beigezogenen Akten des EFD Nr. 442.3-218 – gleichwohl (nochmals) Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 erhielt.
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Kannte B. bereits im Einzelnen die Verfügung der FINMA vom 17. Septem- ber 2021, konnte die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 17. Dezember 2024, mit welcher diese B. Einsicht in die unge- schwärzte Version der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 aus den beigezogenen Akten des Verfahrens SV.19.0684 hätte gewährt werden sollen, von Beginn weg keine Wirkung entfalten. Ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung wurde von den Beschwerdeführerinnen weder geltend gemacht noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil kann auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden. Insofern lässt sich die vorliegende Beschwerde unter den gegebenen Umständen auch von Anfang an als gegenstandslos beurteilen.
E. 1.4 C. wurden – auf ihr ausdrückliches Ersuchen um Akteneinsicht hin – die Akten des Strafverfahrens SV.23.0182 und damit auch die ungeschwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 über die im Strafverfahren SV.23.1082 beigezogenen Akten des EFD Nr. 442.3-218 mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2024 zugestellt (s. supra lit. E.b). Entsprechend konnte die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 17. Dezember 2024 in materieller Hinsicht auch mit Bezug auf C. von Beginn weg keine Wirkung entfalten. Ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung wurde von den Beschwerdeführerinnen auch mit Bezug auf C. weder geltend gemacht noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil kann auch bei Gutheis- sung der Beschwerde nicht mehr behoben werden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich unter den gegebenen Umständen auch mit Blick auf C. von Anfang an als gegenstandslos.
E. 1.5 Wird ein Beschwerdeverfahren nach dessen Einleitung gegenstandslos, so ist es infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Bestand die Gegen- standslosigkeit bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, dann ist grundsätzlich auf die Beschwerde nicht einzutreten. So ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn das aktuelle und praktische Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht vorliegt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Parteien ist daher entgegen einer ersten Annahme vorliegend in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen. Entsprechend ist ebenso wenig auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
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E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unter- liegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Satz 2).
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 416 StPO trägt die beschuldigte Person auch im Rechtsmittelverfahren die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlun- gen verursacht hat. Hingegen besteht im Rechtsmittelverfahren für diesen Fall keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung.
E. 2.2 Da B. bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2024 im Verwaltungsstrafverfahren und C. mit Schreiben vom 25. November 2024 im Strafverfahren SV.23.0182 Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung der FINMA aus dem Beizug der Akten des EFD erhalten hatten, ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft von vornherein als unnötig bzw. fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu qualifizieren. Folgerichtig ist für das daraus resultierende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Für die Ausrichtung einer Prozessentschädigung besteht keine gesetzliche Grundlage (s. E. 2.1).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. BANK A1.,
2. BANK A2.,
beide vertreten durch Rechtanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz,
Beschwerdeführerinnen 1 und 2
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwälte Roberto Dalla- fior und Florentin Weibel,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.164-165 (Nebenverfahren: BP.2024.114-115)
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Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Finanzaufsichtsbehörde FINMA stellte mit Verfügung vom 17. September 2021 in Sachen Bank D1., Bank D2. sowie die Bank D3. (nachfolgend gemeinsam oder einzeln auch «Bank D.») «betreffend Verlet- zung des Organisationserfordernisses im Zusammenhang mit dem Kredit- geschäft sowie Verletzung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht» (nachfolgend auch «Verfügung der FINMA vom 17. September 2021») in einem ersten Punkt fest, dass das Risikomanagement der Gruppe im Zu- sammenhang mit den Kreditgeschäften mit Mosambik schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe, und verfügte Auflagen für das Kreditneugeschäft. In einem zweiten Punkt hielt die FINMA in derselben Verfügung sodann fest, dass die Bank schwer gegen die geldwäschereirechtliche Meldepflicht verstossen habe. Die FINMA kam namentlich zum Schluss, dass die von der Bank im Januar 2019 erstattete MROS-Meldung verspätet erfolgt sei und dass die Meldepflicht zunächst bei der Bank D1. entstanden sei, wobei B. sowohl auf Gruppenstufe als auch auf Stufe Bank eine Geschäftsleitungs- funktion gehabt habe. In der Verfügung vom 17. September 2024 wurde B., welche ab Oktober 2015 die Funktion […] und ab Februar 2019 die Funktion […] wahrgenommen habe und in beiden Funktionen Mitglied der Geschäfts- leitung der Bank D1. wie auch der Bank D3. gewesen sei, 44 Mal erwähnt (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0006 ff.).
B.
B.a Die FINMA reichte mit Schreiben vom 12. November 2021 Strafanzeige ge- gen die Verantwortlichen der Bank D1. und Bank D2. sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Geldwäschereigesetzes beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ein (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0001 ff.).
Zur Begründung ihrer Strafanzeige im Einzelnen verwies sie auf ihre 71-sei- tige Verfügung vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Unterrubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0002).
Ihrer Strafanzeige legte sie die folgenden Unterlagen bei (SV.23.0182, Unterrubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0001 ff.):
- 4 -
- Medienmitteilung der FINMA vom 19. Oktober 2021,
- Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 und
- Siegelungsgesuche der Bank D. vom 15. Februar 2021 und vom 25. Juni 2021 betreffend Enforcementverfahren (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0077 ff.).
B.b Mit den Siegelungsgesuchen vom 15. Februar 2021 und vom 25. Juni 2021 verlangte die Bank D. die Siegelung «sämtlicher Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die FINMA oder deren Prüfbeauftragte im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Enforcementverfahren zugrunde liegt, erstellt oder erhalten haben» (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 010 0077 ff.).
Die Bank D. beantragte somit im Wesentlichen die Siegelung der Strafanzei- gebegründung und aller ihr zugrundeliegenden Dokumente.
Der zuständige Untersuchungsleiter des EFD trat am 2. Dezember 2021 auf die Siegelungsgesuche der Bank D. nicht ein. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD wies die Beschwerde der Bank D. ab, soweit er darauf eintrat. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde der Bank D. mit Beschluss BV.2021.44-46 vom 4. Mai 2022 ab (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 070 0001 ff.).
B.c Das EFD eröffnete gestützt auf die Strafanzeige der FINMA vom 12. Novem- ber 2021 am 19. Juli 2022 – nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit den Siegelungsgesuchen der Bank D. (s. supra lit. B.b)
– ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-218 gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 041 0001).
B.d Der Rechtsvertreter der Bank D. bat am 2. September 2022 den Unter- suchungsleiter des EFD darum, dass die Bank vorgängig informiert werde, wenn Verfahrenshandlungen gegen einzelne natürliche Personen vorge- nommen werden sollten, weil ein mögliches Strafverfahren eine grosse Be- lastung für die Mitarbeitenden darstellen würde (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 040 0011).
B.e Das EFD dehnte am 12. Januar 2024 das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 37 GwG auf B. aus (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 031 0071 ff.).
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B.f Auf Nachfrage teilte der Rechtsvertreter der zwischenzeitlich nicht mehr in der Schweiz wohnhaften B. dem EFD mit Schreiben vom 26. Juni 2024 mit, diese (auch) im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0001 f.).
B.g Im Schlussprotokoll vom 1. Juli 2024 warf der Untersuchungsleiter des EFD B. vor, sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht zu haben. Dabei nahm der Unter- suchungsleiter ausdrücklich Bezug auf die Verfügung der FINMA vom
17. September 2021, welche Bestandteil Akten des EFD ist (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0003 ff.).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 informierte das EFD B. über deren Rechts- vertreter über die Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung gegen sie und übermittelte ihr das Schlussprotokoll samt Verfahrensakten des EFD, inklusive Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.3-218, pag. 080 0001 ff.).
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter von B. die Stellungnahme von B. zum Schlussprotokoll ein. Als Beweisantrag wurde namentlich die Einvernahme der damaligen Mitarbeiterin der Bank D. C. als Auskunftsperson beantragt (SV.23.0182, Rubrik 18.202, Beilagenordner, B18.202.001-0003).
Am 15. November 2024 erging der Strafbescheid des EFD gegen B. (SV.23.0182, Rubrik 18.202, DT Datentransfer EFD 442.-3-218, pag. 090 00001 ff.). Dagegen liess B. Einsprache erheben (SV.23.0182, Rubrik 18.401, pag. 18.401-0003).
C. Noch vor Abschluss des Aufsichts- und Enforcementverfahrens der FINMA (s. supra lit. A) und vor Einreichung der Strafanzeige durch die FINMA sowie Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beim EFD (s. supra lit. B) hatte die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2020 – gestützt auf ver- schiedene von der Meldestelle für Geldwäscherei MROS an die Bundes- anwaltschaft weitergeleitete Verdachtsmeldungen, ein Rechtshilfeersuchen der Republik Mosambik vom 4. Dezember 2017, eine Vielzahl von seit 2019 erschienenen Berichten in renommierten Medien sowie das veröffentlichte «Indictment» des US Department of Justice vom […] im Verfahren […] und den sich daraus ergebenden Erkenntnissen – im Zusammenhang mit Krediten der Bank D4. mit Sitz in London an mosambikanische Staatsunter- nehmen ein Strafverfahren (SV.19.0684) gegen Unbekannt wegen Geld-
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wäscherei gemäss Art. 305bis StGB eröffnet. Im Zeitraum zwischen ca. 2013 und 2016 soll die unbekannte Täterschaft Vermögenswerte mutmasslich verbrecherischer Herkunft in Millionenhöhe aus dem Ausland vorab auf Bankverbindungen in der Schweiz transferiert und zumindest teilweise wiederum ins Ausland weiterüberwiesen haben (SV.23.0182, Rubrik 1, Unterrubrik 01.100 Eröffnung aus Aktenbeizug, pag. 01.100-0001 f. bzw. SV.19.0684, pag. 1.1 0001 f.).
Im Strafverfahren SV.19.0684 hatte die Bundesanwaltschaft aus dem Auf- sichts- und Enforcementverfahren der FINMA (s. supra lit. A) zunächst eine Auswahl der Akten der FINMA und später namentlich die Verfügung vom
17. September 2021 beigezogen (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0001 ff., pag. 18.3.6.1 001 ff.; SV.23.0182, Rubrik 18 Rechtshilfe, Amtshilfe, Unter- rubrik 18.200 aktive Rechtshilfe, 18.201 FINMA, pag. 18.201-0001 ff., pag. 18.201-0008 ff.). Dabei hatte am 3. Juli 2020 die FINMA im Zusammen- hang mit den zuerst übermittelten Aktenstücken die Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sich darunter Daten befinden würden, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und/oder vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein könnten (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0006 bzw. SV.23.0182, pag. 18.201- 0005). Sodann hatte die FINMA am 12. November 2021 der Bundesanwalt- schaft neben ihrer Verfügung vom 17. September 2021 auch die Siegelungs- gesuche der Bank D. vom 15. Februar bzw. 25. Juni 2021 übermittelt (SV.19.0684, pag. 18.3.5 0003 ff. bzw. SV.23.0182, pag. 18.201-0010 ff.). Entsprechend hatte die Bundesanwaltschaft die Bank D. mit Schreiben vom
8. Juli 2020 über den Beizug der betreffenden Aktenstücke aus dem Verfah- ren der FINMA und mit Schreiben vom 16. November 2021 über den Beizug der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 informiert (SV.19.0684, pag. 15.1.1 0001 ff. und pag. 15.1.1 0011 ff. bzw. SV.23.0182, pag. 15.101- 0001 ff. und pag. 15.101-0085 ff.). Mit Schreiben vom 16. November 2021 hatte die Bundesanwaltschaft der Bank D. ausserdem mitgeteilt, dass sie mit Blick auf das «potentielle Siegelungsrecht der Bank D. bezüglich der Ver- fügung der FINMA vom 17. September 2021 gemäss Art. 248 StPO» im Rahmen der Strafuntersuchung SV.19.0684 die am 12. November 2021 erhaltene Verfügung der FINMA «einstweilen weder im Sinne einer Durch- suchung eingehend analysiert noch zu den offiziellen Akten genommen» habe. Sie hatte der Bank D. signalisiert, dass sie «zwecks Verfahrens- beschleunigung und Vermeidung eines langwierigen Entsiegelungsverfah- rens» bereit sei, der Bank D. die Möglichkeit einzuräumen, einzelne Passa- gen der Verfügung vor Aufnahme in die Verfahrensakten schwärzen zu lassen, um auf diese Weise zu verhindern, dass allfällige schützenswerte Geheimnisse Eingang in die Verfahrensakten finden würden (SV.19.0684, pag. 15.1.1 0012 bzw. SV.23.0182, pag. 15.101-0086). In der Folge hatte
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die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.19.0684 sowohl die unge- schwärzte als auch die auf ihre Nachfrage von der Bank D. partiell ge- schwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 zu den Akten genommen. Sie hatte nach Verhandlungen mit der Bank D. entschieden, dass im Rahmen einer allfälligen Akteneinsicht ausschliesslich in der ge- schwärzten Version der Verfügung der FINMA (SV.19.0684, pag. 15.1.3 0002 bis 0084; SV.23.0182, Rubrik 15, pag. 15.101-0014 bis 0084) in den parteiöffentlichen Akten offengelegt werde (s. zum Ganzen SV.23.0182, Rubrik 15 Weitere Verfahrensbeteiligte [Geschädigte, Privatkläger, Dritte] und Rechtsbeistände, Unterrubrik 15.101 Bank D1.). Darüber hatte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Bank D. informiert und angenommen, mit diesem Vorgehen dem Schutz der von der Bank D. angerufenen Geheimhaltungsinteressen angemessen Rechnung getragen zu haben (SV.19.0684, pag. 15.1.1 022; SV.23.0182, Rubrik 15 Weitere Verfahrensbeteiligte [Geschädigte, Privatkläger, Dritte] und Rechts- beistände, Unterrubrik 15.101 Bank D1., pag. 15.101-0096 f.).
In der von der Bank D. partiell geschwärzten Verfügung waren namentlich die Namen aller in der Verfügung erwähnten Bankmitarbeiter der Bank D., insbesondere «B.», durchgehend geschwärzt worden (SV.19.0684, pag. 15.1.3 0002 bis 0084; SV.23.0182, Rubrik 15, pag. 15.101-0014 bis 0084).
D.
D.a Am 19. September 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine weitere Strafuntersuchung (SV.23.0182) gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
D.b Mit Verfügung vom 19. September 2023 zog die Bundesanwaltschaft die von ihr bezeichneten Akten aus dem Strafverfahren SV.19.0684 (s. supra lit. C) bei, darunter die in jenem Strafverfahren beigezogenen Aktenstücke aus den Akten der FINMA, d.h. sowohl die ungeschwärzte als auch die im Strafver- fahren SV.19.0684 geschwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (SV.23.0182, Rubrik 7 Bankauskünfte, Editionen, Vermögenssperre, Grundbuchsperre, Unterrubrik 07.000 Aktenbeizug aus SV.19.0684, pag. 07.000-0001 ff., pag. 07.000-005). Dabei brachte die Bundesanwalt- schaft in ihrem Verzeichnis betreffend die Verfügung der FINMA den Zusatz «eingeschränkte Akteneinsicht» an (SV.23.0182, Rubrik 7, pag. 07.000- 005).
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D.c Auf entsprechendes Ersuchen vom 5. Oktober 2023 übermittelte das EFD der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 sämtliche zu diesem Zeitpunkt bestehende Akten des Verfahrens EFD Nr. 442.3-218 in Sachen Bank D1., Bank D2. und Bank D3. (s. supra lit. B; SV.23.0182, Rubrik 18, Unterrubrik 18.200 aktive Amtshilfe, 18.202 EFD, pag. 18.202- 0005 f.). Darunter befand sich auch die Verfügung der FINMA vom 17. Sep- tember 2021 (s. Aktenverzeichnis EFD Nr. 442.3-218 in SV.23.0182, Rubrik 18, Unterrubrik 18.200 aktive Amtshilfe, 18.202 EFD, pag. 18.202-0007).
D.d Mit Ausdehnungsverfügung vom 8. November 2024 (SV.23.0182, Rubrik 1, Unterrubrik 01.400 Ausdehnung SV.23.0182, pag. 01.400-001 ff.) dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.23.0182 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB aus
- wegen Verdachts auf Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB
gegen B. und C. und
- wegen Verdachts auf Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB, eventualiter i.V.m. Art. 102 Abs. 1 StGB)
gegen die Bank A1., aufgrund des Übergangs der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit der Bank D3., welche per 12. Juni 2023 durch Absorpti- onsfusion in die Bank A1. integriert wurde, und
gegen die Bank A2., aufgrund des Übergangs der strafrechtlichen Ver- antwortlichkeit der Bank D1., welche per 31. Mai 2024 durch Absorpti- onsfusion in die Bank A2. integriert wurde.
D.e Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben jeweils vom 14. Novem- ber 2024 B., C. sowie die Bank A1. und die Bank A2. (nachfolgend gemein- sam oder auch einzeln «Bank A.») als Rechtsnachfolgerinnen der Bank D. über die Verfahrensausdehnung, soweit nicht bekannt den Gegenstand des Strafverfahrens und die Vorladung von C. zur Einvernahme als beschuldigte Person am 4. und 6. Dezember 2024 (SV.23.1082, Rubrik 16 Beschuldigte, Verteidigung, pag. 16.001-0008 ff. betr. B.; pag. 16.002-001 ff. betr. C.; pag. 16.003-0001 ff. betr. Bank A.).
In ihrem Schreiben an C. forderte die Bundesanwaltschaft diese sodann auf, eine Wahlverteidigung zu bestimmen, und orientierte sie unter Hinweis auf die beigelegten Vorladungen darüber, dass sie am 4. und 6. Dezember 2024 C. einvernehmen möchte (SV.23.1082, Rubrik 16, pag. 16.002-0002).
Mit Schreiben vom 21. November 2024 informierte der Rechtsvertreter von C. die Bundesanwaltschaft über das Verteidigungsmandat und ersuchte sie
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um Verschiebung der Einvernahme, frühzeitige Terminabsprache und Akteneinsicht (SV.23.1082, Rubrik 16, pag. 16.002-0004).
E.
E.a Die Bundesanwaltschaft gewährte in der Folge im vorgenannten Strafverfah- ren SV.23.0182 mit Schreiben vom 25. November 2024 der Bank A. bzw. deren Rechtsvertreter auf entsprechendes Ersuchen «umfassende Akten- einsicht» (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-006 f.).
E.b Die Bundesanwaltschaft gewährte jeweils mit Schreiben vom 25. November 2024 B. und C. auf entsprechende Ersuchen «grundsätzlich umfassende Akteneinsicht» (SV.23.0182, Rubrik 16 pag. 16.002-006 ff. betr. C.; pag. 16.001-00016 ff. betr. B.).
Zur Begründung hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass die Beschuldigten bis anhin noch nicht durch die Bundesanwaltschaft einvernommen worden seien. Hingegen könne die Verfahrensleitung nach pflichtgemässem Ermes- sen je nach Verfahrenskonstellation bereits vor der ersten Einvernahme Einsicht in die Akten gewähren. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich seien, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht gebieten würden, würde sie der Bank A. zwecks bestmöglicher Wahrnehmung der Verteidigungs- rechte antragsgemäss bereits zu diesem Zeitpunkt umfassende Aktenein- sicht gewähren. Die Bundesanwaltschaft präzisierte, dass von der Einsicht einstweilen die aus dem Verfahren SV.19.0684 beigezogene ungeschwärzte Version der Verfügung der FINMA ausgenommen sei, um diesbezüglich vorab der Bank D. bzw. Bank A. als Rechtsnachfolgerinnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Bundesanwaltschaft erläuterte, dass auf Antrag der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften im Verfahren SV.19.0684 einzelne Passagen der vorgenannten Verfügung geschwärzt worden seien, um Ge- heimnisinteressen bei Akteneinsichten der Verfahrensparteien zu schützen. Die geschwärzte parteiöffentliche Version der Verfügung sei ebenfalls in das vorliegende Verfahren beigezogen worden und sei in den übermittelten Akten enthalten (pag. 15.101-0014 bis -0084).
E.c Mit Schreiben vom 26. November 2024 orientierte die Bundesanwaltschaft die Bank A. darüber, dass sie auch den Mitbeschuldigten B. und C. bzw. deren Rechtsvertretern (umfassende) Akteneinsicht gewährt habe (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-0011 ff.). Sie präzisierte, dass von der Einsicht einstweilen einzig die aus dem Verfahren SV.19.0684 beigezogene ungeschwärzte Version der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 (pag. B18.201.019-0001 bis 0071) ausgenommen worden sei. Die Bundes-
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anwaltschaft führte aus, auf Antrag der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften seien im Verfahren SV.19.0684 einzelne Passagen der vorgenannten Verfü- gung geschwärzt worden, um die von den Bank D.-Gesellschaften damals angerufenen Geheimnisinteressen bei Akteneinsichten der bankexternen Verfahrensparteien zu schützen. Die geschwärzte parteiöffentliche Version der Verfügung sei ebenfalls in das vorliegende Verfahren beigezogen und den Mitbeschuldigten B. und C. anlässlich der Akteneinsicht vom 25. No- vember 2024 übermittelt worden (pag. 15.101-0014 bis 0084). Die Bundes- anwaltschaft erklärte, dass es sich vorliegend, anders als im Verfahren SV.19.0684, bei den Mitbeschuldigten B. und C. um vormalige Mitarbeiterin- nen der ehemaligen Bank D.-Gesellschaften handle. Ferner gehe ein Gross- teil jener Informationen und Angaben, die im Verfahren SV.19.0684 in der geschwärzten Verfügungsversion unkenntlich gemacht worden seien, im vorliegenden Verfahren bereits aus den parteiöffentlichen Akten Verfahrens des EFD hervor. Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass es sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertige, den Mitbeschuldigten B. und C. bzw. deren Rechtsvertretern im vorliegenden Verfahren die Einsichtnahme in die ungeschwärzte Version der obgenannten Verfügung zu verweigern. Sie teilte der Bank A. mit, sie beabsichtige, den Rechtsvertretern der Mitbe- schuldigten die ungeschwärzte Version der Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 17. September 2021 ebenfalls zur Einsicht- nahme zu übermitteln, und setzte Frist für die Mitteilung allfälliger Einwen- dungen gegen dieses Vorgehen (SV.23.0182, Rubrik 16, pag. 16.003-0011 ff.).
E.d C. wurde am 5. Dezember 2024 als beschuldigte Person in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und der Rechtsvertretung von B. und der Bank A. durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (SV.23.0182, Rubrik 13 Ein- vernahme mit Beschuldigten, Rahmenprotokoll 5.12.2024 pag. 13.001-0012 ff.). Bevor die Bundesanwaltschaft den gegen C. bestehenden Verdacht wiedergab, erläuterte sie den Gegenstand der Untersuchung und führte aus, dass die FINMA vor dem dargestellten Hintergrund mit Verfügung vom
17. September 2021 bei der Bank D1. (für den Zeitraum bis November 2016) sowie bei der Bank D2. (ab November 2016 eine schwere Verletzung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG festgestellt habe (SV.23.0182, Rahmenprotokoll 5.12.2024 pag. 13.001-0015). C. machte sowohl am 5. Dezember 2024 als auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 11. Dezember 2024 von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (SV.23.0182, Rubrik 13, Rahmenprotokoll 11.12.2024 pag. 13.001-0282 ff.; Einvernahme vom 5.12.2024 pag. 13.001-0501 ff., Einvernahme vom 11.12.2024 pag. 13.001-0577 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde C. namentlich zu (nicht geschwärzten) Ausführungen in
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der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 befragt (SV.23.0182, Rubrik 13, pag. 13.001-0705 f.).
E.e Die Bank A. bzw. deren Rechtsvertretung sprach sich mit Schreiben vom
6. Dezember 2024 gegenüber der Bundesanwaltschaft gegen eine Übermitt- lung der ungeschwärzten Verfügung der FINMA aus und verlangte deren Siegelung (SV.23.0182, pag. 16.003-0030 f.).
Zusammenfassend machte sie geltend, das Vorgehen der Bundesanwalt- schaft widerspreche Treu und Glauben sowie der Verfahrensfairness. Im Übrigen sei auch nicht auszuschliessen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere und auch bankexterne Verfahrensparteien hinzukommen würden, weshalb ein schützenswertes Interesse daran bestehe, dass die unge- schwärzte Verfügung nicht Teil des Verfahrens werde. Die Bank A. bean- tragte die Siegelung der Verfügung und verwies zur Begründung auf die Schreiben der Bank D. vom 10. August 2020 und vom 15. Februar sowie
25. Juni 2021.
F. Die Bundesanwaltschaft wies in Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 17. Dezem- ber 2024 den Siegelungsantrag der Bank A. betreffend die Verfügung der FINMA vom 17. November 2021 ab und entschied in Disp. Ziff. 2, dass sie den Mitbeschuldigten B. und C. im Strafverfahren (SV.23.0182) Einsicht in die ungeschwärzte Version der Verfügung gewähre (SV.23.0182, pag. 16.003-0036 ff.).
Betreffend Disp. Ziff. 2 führte die Bundesanwaltschaft zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Geheimnisschutzbedenken der Bank D. einzig die Kenntnisnahme gewisser Passagen der Verfügung der FINMA durch Drittpersonen betroffen habe und dass mit Kenntnis der Bank D. eine nicht parteiöffentliche ungeschwärzte Version sowie in einer parteiöffentlichen geschwärzten Version zu den Akten genommen worden sei, weshalb der Aktenbeizug nicht zu beanstanden sei. Bei B. und C. handle es sich um mitbeschuldigte (ehemalige) Mitarbeiterinnen der Bank D., wes- halb sich eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Verfügung nicht recht- fertige. Weitere konkrete Einwände gegen deren Einsichtnahme seien dem Schreiben vom 6. Dezember 2024 nicht zu entnehmen.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde den Rechtsvertretern der Bank A. zugestellt. Zusätzlich erfolgte eine Mitteilung an B. und C. bzw. an deren Rechtsvertreter.
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G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 erheben die Bank A1. und die Bank A2. Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
17. Dezember 2024 und beantragen, es sei B. und C. keine Einsicht zu ge- währen (act. 1).
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen in einem ersten Punkt vor, die Bundesanwaltschaft habe das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. Die Bundesanwaltschaft habe sie durch Zusicherungen von der Er- greifung eines Rechtsbehelfs abgehalten und sich in der Folge nicht an ihre Zusicherung gehalten (act. 1 S. 10 ff.). Die Zusicherung müsse auch dann gelten, wenn es sich bei den Parteien um ehemalige Bankmitarbeitende handle. Dies gelte insbesondere, wenn den ehemaligen Mitarbeitenden die Verfügung der FINMA bisher gar nicht bekannt sei. So sei B. im April 2021 und somit vor der Verfügung der FINMA von der Bank D. entlassen worden. C. habe sich auf der untersten Hierarchie-Stufe der Bank befunden und des- halb keinen Zugang zu der Verfügung der FINMA gehabt (act. 1 S. 12 f.). In einem zweiten Punkt machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der ungeschwärzten Ver- fügung, weil diese schutzwürdige Informationen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO enthalte (act. 1 S. 13 ff.). In einem dritten Punkt wenden sie ein, die Mitbeschuldigten B. und C. hätten kein Interesse an der Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass keine Informati- onen geschwärzt worden seien, die für das Verfahren SV.19.0684 relevant gewesen seien, ansonsten die Bundesanwaltschaft dies nicht akzeptiert hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass die geschwärzten Passage auch für das vorliegende Verfahren irrelevant seien und dementsprechend die Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung für die Wahrung der Verteidi- gungsrechte der Mitbeschuldigten auch nicht notwendig sei (act. 1 S. 14 f.).
H. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 informierte die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft über den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung eine Akteneinsicht gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü- gung einstweilen zu unterbleiben habe (act. 2).
I. Die Beschwerdekammer lud mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die Bundes- anwaltschaft sowie B. und C. bzw. deren Rechtsvertreter zur Beschwerde- antwort ein (act. 5).
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J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort samt ihren Akten ein (act. 8).
Die Bundesanwaltschaft führte im Einzelnen aus, weshalb sie sich gegen den Vorwurf verwehre, sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben ver- letzt. Sie wies des Weiteren darauf hin, dass zwischen Schwärzungen, bei denen zugleich das ungeschwärzte Original aus den Akten entfernt werde, und Schwärzungen in parteiöffentlichen Versionen von Unterlagen, welche auch in ihrer ungeschwärzten Originalversion bei den Akten verbleiben, zu unterscheiden sei. Sie erläuterte, weshalb es sich bei der im Verfahren SV.19.0684 vereinbarten Vorgehensweise im Kern um eine Schutzmass- nahme im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO handle. Schutzmassnahmen nach Art. 102 Abs. 1 StPO würden unter Berücksichtigung des konkreten Verfah- rensgegenstands und der Interessen der involvierten Parteien erfolgen (act. 8 S. 6). Im Verfahren SV.19.0684 hätten die beantragten Schwärzun- gen in der parteiöffentlichen Verfügungsversion von der Verfahrensleitung genehmigt werden können, weil das Bankinnenleben für die Beurteilung des Geldwäschereivorwurfs gegen die bankexternen beschuldigten Personen nicht von Relevanz gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren bilde gerade das Innenleben der Bank Gegenstand der Untersuchung. Zugleich seien die in der Verfügung geschwärzten internen Vorgänge den mitbeschuldigten Personen B. und C. bereits bekannt, weil sie in ihren Funktionen für die ehe- malige Bank D.-Gruppe in diese involviert gewesen seien, B. umfassend und C. mindestens teilweise, und diese Vorgänge zusätzlich auch aus den parteiöffentlichen Akten des EFD hervorgehen würden. Vor diesem Hinter- grund habe die Bundeanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beschwerde- führerinnen bzw. hinreichende Gründe zur Einschränkung der Akteneinsicht von B. und C. verneint (act. 8 S. 6 f.).
K. C. liess durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 ausführen, die (ungeschwärzte) Verfügung der FINMA befinde sich in den Akten, die sie von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. No- vember 2024 erhalten habe, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte. Abschliessend ersuchte sie darum, ihr zu gegebener Zeit Frist anzusetzen, um Entschädigungsforderungen geltend zu machen (act. 10).
L. B. liess durch ihre Rechtsvertretung mit Beschwerdeantwort vom 10. Feb- ruar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 11).
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Zur Begründung erklärte sie, sie habe als beschuldigte Person Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und die ungeschwärzte Verfügung der FINMA sei darin eingeschlossen. Eine andere Frage sei, inwieweit die Bundesanwaltschaft die beiden Versionen der Verfügung der FINMA, entge- gen der Zusicherung gegenüber der Bank D. und ohne Durchführung eines Siegelungsverfahrens, in die Verfahrensakten SV.19.0684 habe aufnehmen und in das Verfahren SV.23.0182 beiziehen können (act. 11 S. 5).
M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdereplik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in den beige- legten Beschwerdeantworten zu beschränken hatte, eingeladen (act. 12). Darüber wurden alle Parteien unter Beilage der entsprechenden Beschwer- deantworten orientiert (act. 12 S. 2).
N. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft baten die Beschwerdeführerinnen diese direkt um eine Erklärung, wie es zu der von C. in der Beschwerdeantwort mitgeteilten Offenlegung habe kommen können und welche Massnahmen die Bundesanwaltschaft zur Korrektur er- greife. Darüber hinaus ersuchten sie die Bundesanwaltschaft, abzuklären und ihnen mitzuteilen, wer ausser C. und deren Rechtsvertreter noch Ein- sicht in die ungeschwärzte Verfügung erhalten habe (act. 13.1).
O. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Februar 2025 teilte die Bundesanwalt- schaft der Beschwerdekammer mit, sie habe im Nachgang zur Beschwerde- antwort von C. festgestellt, dass sich in den beigezogenen Akten des EFD eine weitere Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 befunden habe, was bei der Gewährung der Akteneinsicht an B. und C. mit Schreiben vom
25. November 2024 übersehen worden sei (act. 13 S. 2).
Die Bundesanwaltschaft erklärte dazu unter anderem, dies sei nicht absicht- lich erfolgt. Sie führte aus, sie hätte korrekterweise auch die vom EFD erlangte Verfügung der FINMA einstweilen von der an B. und C. gewährten Akteneinsicht vom 25. November 2024 ausnehmen sollen. Für dieses admi- nistrative Versehen und die daraus resultierenden Umstände entschuldige sich die Bundesanwaltschaft. Sodann wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass im Verwaltungsstrafverfahren B. bereits am 1. Juli 2024 Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 erhalten habe. Gegen- über B. würden daher offensichtlich keine schutzwürdigen Geheimhaltungs- interessen der Beschwerdeführerinnen bestehen, welche im vorliegenden
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Verfahren eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Im Übrigen habe die Beschwerdekammer den Entscheid des EFD, auf das Sie- gelungsgesuch der Bank D. nicht einzutreten, bestätigt. Im Hinblick auf die Mitbeschuldigte C. erfordere vor diesem Hintergrund zusätzlich zum bereits in der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2025 Ausge- führten bereits der Anspruch auf gleiche Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. das Recht auf Waffengleichheit einen im Verhältnis zu B. gleichberechtigten Zugang zur Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 im Rahmen der Akteneinsicht (act. 13 S. 3). Es sei davon auszugehen, dass auch C. durch die versehentliche Herausgabe der ungeschwärzten Verfügungskopie des EFD von deren Inhalt im Nachgang zur Akteneinsicht vom 25. November 2024 bereits Kenntnis erhalten habe. Vor diesem Hinter- grund fehle es der Beschwerde am aktuellen schutzwürdigen Interesse und das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben (act. 13 S. 3).
Abschliessend führte die Bundesanwaltschaft aus, im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zu beachten, dass unabhängig von der versehentlich bereits erfolgten Akteneinsicht die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre (act. 13 S. 4).
Die Bundesanwaltschaft legte ihrer Eingabe sowohl das an sie adressierte Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 14. Februar 2025 (s. supra lit. N; act. 13.1) als auch ihr eigenes Schreiben vom 21. Februar 2024 an C. bei (act. 13.2). Mit Letzterem bat sie C., die ihr übermittelte Verfügung der FINMA vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte herauszugeben.
P. Die Beschwerdekammer setzte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Beschwerdeführerinnen sowie B. und C. über die unaufgeforderte Eingabe der Bundesanwaltschaft in Kenntnis und informierte sie darüber, dass die Beschwerdekammer beabsichtige, das Verfahren infolge Gegenstandslosig- keit antragsgemäss abzuschreiben. Die Parteien wurden eingeladen, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des abzuschreibenden Verfahrens zu äussern. Die Frist zur Erstattung der Replik wurde abgenommen (act. 15).
Q. B. stellte sich mit Schreiben vom 10. März 2025 auf den Standpunkt, die Bundesanwaltschaft sei kosten- und entschädigungspflichtig, weil «das vor- liegende Beschwerdeverfahren aufgrund des administrativen Versehens der Bundesanwaltschaft verursacht» worden sei (act. 16 S. 3). Sie beantragte eine angemessene Parteientschädigung.
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R. C. beantragte mit Schreiben vom 20. März 2025, der Bundesanwaltschaft seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'808.65 zu Lasten der Bundesan- waltschaft (act. 20 S. 1 f.).
Zur Begründung führte sie aus, das Beschwerdeverfahren werde als gegen- standslos abgeschrieben, weil der Bundesanwaltschaft mit der Zustellung der ungeschwärzten Verfügung der FINMA an sie ein «administratives Versehen» unterlaufen sein solle. Die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Ver- fügung vom 17. Dezember 2024 noch nicht klargestellt, dass B. in einem anderen Verfahren bereits Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung erhalten habe. Von diesem Umstand habe C. erst während des laufenden Beschwer- deverfahrens Kenntnis erhalten. Die mit dem Beschwerdeverfahren zusam- menhängenden Aufwände ihres Rechtsvertreters, d.h. ein vertieftes Studium der zahlreichen Akten und Abklärungen im Zusammenhang mit der Verfü- gung der FINMA sowie Rücksprachen mit ihr, seien einzig deshalb angefal- len, weil sie von der falschen, durch die Bundesanwaltschaft suggerierten Vorstellung ausgegangen sei, bis anhin hätten weder sie noch B. Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung der FINMA erhalten und eine Stellungnahme zur Beschwerde sei daher tatsächlich notwendig gewesen (act. 20 S. 1 f.). Wie sich aufgrund des Aktenstudiums herausgestellt habe, wäre die Stel- lungahme auf den Hinweis zu beschränken gewesen, dass sie bereits im Besitz der ungeschwärzten Verfügung der FINMA sei. Aufgrund dieser beschränkten Mitwirkung im Beschwerdeverfahren könnten ihr jedenfalls keine Kosten auferlegt werden (act. 20 S. 2).
S. Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom
20. März 2025, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 21 S. 2).
Die Beschwerdeführerinnen kritisierten zunächst, sie hätten von der Bundes- anwaltschaft auf ihr Schreiben vom 14. Februar 2025 und ihre Nachfrage vom 27. Februar 2025 keine Antwort erhalten. Ihnen sei daher noch nicht klar, wie es zur Offenlegung der Verfügung der FINMA habe kommen können und wer ausser C. bzw. deren Rechtsvertreter Einsicht in die Verfü- gung erhalten habe (act. 21 S. 3).
Die Beschwerdeführerinnen brachten sodann vor, die Bundesanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen einen «fait accompli» geschaffen, weshalb ihnen keine andere Wahl verbleibe, als die Ansicht der Beschwerdekammer hinzu- nehmen, wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Zur
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Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei auf das allgemeine Kriterium abzustellen, wonach die Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen seien, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht habe. Vorliegend habe ohne Weiteres die Bundesanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit verursacht, indem sie den Mitbeschuldigten Ein- sicht in die Verfügung gewährt habe, ohne einen Entscheid des Bundesstraf- gerichts abzuwarten.
Hinzu komme, dass die Aussagen der Bundesanwaltschaft in diesem Ver- fahren sich in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend erwiesen hätten. So habe die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 behauptet, dass sie die Verfügung der FINMA nicht den anderen Parteien zugestellt habe, was sich als unzutreffend erwiesen habe. Weiter habe die Bundesanwaltschaft geschrieben, dass sie sämtliche Akten in ihrem Dossier kenne, was ebenfalls nicht zutreffend gewesen sei. Diese Faktoren und Ver- fahrensfehler der Bundesanwaltschaft würden es ebenfalls rechtfertigen, die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen (act. 21 S. 3).
T. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Inte- resse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwer- deführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2).
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Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 118 IA 488 E. 1a). Namentlich fehlt das erforderliche aktuelle Interesse dann, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung der Hoheitsakt bereits vollstreckt oder sonst gegenstandslos geworden ist (Verfügung des Bundesgerichts 1C_607/2018 vom 21. April 2020 E. 1.2; BGE 106 Ia 151 S. 153). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 2; je mit Hinwei- sen). Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
1.3 Bereits im Verwaltungsstrafverfahren des EFD Nr. 442.3-218 (s. supra lit. B) erhielt B., welche im Verwaltungsstrafverfahren durch denselben Rechtsan- walt vertreten war wie im Strafverfahren SV.23.0182 (s. supra lit. D) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, mit Schreiben des EFD vom 1. Juli 2024 uneingeschränkt Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. Sep- tember 2021 (s. supra lit. B.g). An dieser Sachlage änderte die von der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.23.0182 mit Schreiben vom 25. No- vember 2024 verfügte einstweilige Verweigerung der Einsicht in die unge- schwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 aus den beige- zogenen Akten des Verfahrens SV.19.0684 (s. supra E.b) nichts. Ebenso wenig änderte sich etwas daran, dass B. mit Schreiben vom 25. November 2024 der Bundesanwaltschaft – über die beigezogenen Akten des EFD Nr. 442.3-218 – gleichwohl (nochmals) Einsicht in die Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 erhielt.
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Kannte B. bereits im Einzelnen die Verfügung der FINMA vom 17. Septem- ber 2021, konnte die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 17. Dezember 2024, mit welcher diese B. Einsicht in die unge- schwärzte Version der Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 aus den beigezogenen Akten des Verfahrens SV.19.0684 hätte gewährt werden sollen, von Beginn weg keine Wirkung entfalten. Ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung wurde von den Beschwerdeführerinnen weder geltend gemacht noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil kann auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden. Insofern lässt sich die vorliegende Beschwerde unter den gegebenen Umständen auch von Anfang an als gegenstandslos beurteilen.
1.4 C. wurden – auf ihr ausdrückliches Ersuchen um Akteneinsicht hin – die Akten des Strafverfahrens SV.23.0182 und damit auch die ungeschwärzte Verfügung der FINMA vom 17. September 2021 über die im Strafverfahren SV.23.1082 beigezogenen Akten des EFD Nr. 442.3-218 mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2024 zugestellt (s. supra lit. E.b). Entsprechend konnte die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 17. Dezember 2024 in materieller Hinsicht auch mit Bezug auf C. von Beginn weg keine Wirkung entfalten. Ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung wurde von den Beschwerdeführerinnen auch mit Bezug auf C. weder geltend gemacht noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Nachteil kann auch bei Gutheis- sung der Beschwerde nicht mehr behoben werden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich unter den gegebenen Umständen auch mit Blick auf C. von Anfang an als gegenstandslos.
1.5 Wird ein Beschwerdeverfahren nach dessen Einleitung gegenstandslos, so ist es infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Bestand die Gegen- standslosigkeit bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, dann ist grundsätzlich auf die Beschwerde nicht einzutreten. So ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn das aktuelle und praktische Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht vorliegt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Parteien ist daher entgegen einer ersten Annahme vorliegend in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen. Entsprechend ist ebenso wenig auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
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2.
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unter- liegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Satz 2).
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 416 StPO trägt die beschuldigte Person auch im Rechtsmittelverfahren die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlun- gen verursacht hat. Hingegen besteht im Rechtsmittelverfahren für diesen Fall keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung.
2.2 Da B. bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2024 im Verwaltungsstrafverfahren und C. mit Schreiben vom 25. November 2024 im Strafverfahren SV.23.0182 Einsicht in die ungeschwärzte Verfügung der FINMA aus dem Beizug der Akten des EFD erhalten hatten, ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft von vornherein als unnötig bzw. fehlerhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu qualifizieren. Folgerichtig ist für das daraus resultierende Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben. Für die Ausrichtung einer Prozessentschädigung besteht keine gesetzliche Grundlage (s. E. 2.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 24. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flavio Romerio und Rechtsanwältin Sophie Matjaz - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Andrea Taormina - Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Florentin Weibel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.