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BV.2014.56

Bundesstrafgericht · 2014-12-04 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Sachverhalt

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]);

- die gegen einen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde innert drei Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel- ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlän- gert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 StPO N. 9 in fine; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 85 StPO N. 6; jeweils m.w.H.);

- demnach die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin bereits am 23. Okto-

ber 2014 zu laufen begann, am 27. Oktober 2014 abgelaufen und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers (act. 5.2) nicht verlängert worden ist;

- sich die Beschwerde somit bereits deshalb als verspätet erweist und auf sie daher nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2014.56

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. im Rahmen des wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung (siehe AS 1995 246 252) gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens am

7. Oktober 2014 beim Leiter des Rechtsdienstes EFD Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2014 in Sachen Nichteintreten auf Ein- sprache (act. 3) erhob;

- auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 nicht eingetre- ten wurde (act. 2);

- dieser Entscheid A. durch die Post am 15. Oktober 2014 als zur Abholung bereit gemeldet wurde (act. 5.4);

- die entsprechende Abholfrist durch A. verlängert wurde (act. 5.2 und 5.4);

- diesem der Entscheid dadurch erst am 28. Oktober 2014 zugestellt wurde (act. 5.4);

- A. gegen den Beschwerdeentscheid mit Eingabe per Telefax am 30. Okto- ber 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- A. diesbezüglich durch die Beschwerdekammer am selben Tag telefonisch mitgeteilt wurde, dass die blosse Einreichung einer Beschwerde per Tele- fax formungenügend und zur Fristwahrung die Übermittlung per Post not- wendig sei (act. 4);

- die per privatem Kurierdienst übermittelte Beschwerdeschrift am 21. No- vember 2014 bei der Beschwerdekammer einging (act. 7 und 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Widerhandlungen gegen Art. 46 BankG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

SR 313.0) anwendbar ist, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgeset- ze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG);

- hierbei das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom

17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]);

- die gegen einen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde innert drei Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel- ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlän- gert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 StPO N. 9 in fine; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 85 StPO N. 6; jeweils m.w.H.);

- demnach die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin bereits am 23. Okto-

ber 2014 zu laufen begann, am 27. Oktober 2014 abgelaufen und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers (act. 5.2) nicht verlängert worden ist;

- sich die Beschwerde somit bereits deshalb als verspätet erweist und auf sie daher nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.