Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B. - Bundesrichter C. - Gerichtsschreiberin E. - Gerichtsschreiber D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Dezember 2022 erfolgt gilt;
- die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 7. Januar 2023 zu laufen be- gann, am 17. Januar 2023 ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Be- schwerdeführers nicht verlängert wurde;
- sich die am 13. Februar 2023 per IncaMail erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.29 Nebenverfahren: BP.2023.9
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 1. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft drei Strafanzeigen ge- gen das Schweizerische Bundesgericht, Bundesrichterin B., Bundesrich- ter C., Gerichtsschreiber D., Gerichtsschreiberin E. und weitere Unbekannte wegen zahlreicher Delikte, wie «Korruption», «Vertuschung», «Betrug» etc. einreichte (Verfahrensakten, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 die Strafan- zeigen nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Februar 2023 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2022 beantragte und um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung be- ginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);
- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO in fine; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 85 StPO; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56 vom 4. Dezember 2014);
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- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); dies auch gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fällt (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 90 StPO); die Frist am nächstfolgen- den Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Fei- ertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post am 31. Dezember 2022 bei der Poststelle Z. postlagernd zur Abholung deponiert wurde (act. 1.2);
- vorliegend der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Nichtanhandnahme- verfügung rechnen musste, nachdem er die Strafanzeigen eingereicht hatte; demnach die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend als am
31. Dezember 2022 erfolgt gilt;
- die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 7. Januar 2023 zu laufen be- gann, am 17. Januar 2023 ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Be- schwerdeführers nicht verlängert wurde;
- sich die am 13. Februar 2023 per IncaMail erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B. - Bundesrichter C. - Gerichtsschreiberin E. - Gerichtsschreiber D.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.