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BB.2023.105

Bundesstrafgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. INC., c/o B., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.105

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass

- im Strafverfahren SV.20.1585 gegen B. und Unbekannt wegen Betrugs ge- mäss Art. 146 StGB die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 22. März 2022 die Bank C. unter anderem anwies, die Kontobeziehung Nr. 1 der A. Inc., an welcher B. zeichnungsberechtigt war, zu sperren; der Bank dabei ein Mitteilungsverbot auferlegt und die Verfügung der A. Inc. nicht eröffnet wurde (act. 3.1);

- die erste Einvernahme von B. als Beschuldigter am 8. März 2023 erfolgte (act. 3.15); anlässlich dieser Einvernahme B. diverse Kontounterlagen der A. Inc. vorgelegt wurden (act. 3.15 S. 5 f.);

- die Bundesanwaltschaft die Beschlagnahme der vorgenannten Kontobezie- hung Nr. 1 der A. Inc. mit Bezug auf gewisse Wertschriften per sofort mit Verfügung vom 6. April 2023 (Teilaufhebung der Kontosperre) aufhob; diese Verfügung gemäss Mitteilungssatz der A. Inc. «per Adresse B., […] (per Ein- schreiben)» zu eröffnen war (act. 3.2);

- die A. Inc. mit Eingabe vom 12. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2022 erhebt (act. 1); sie deren Aufhebung beantragt unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft;

- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2023 die Ab- weisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);

- mit Eingabe vom 3. Juni 2023 die Beschwerdeführerin ihre Replik einreichte (act. 5); sich die Beschwerdegegnerin auf Einladung zur Duplik nicht mehr vernehmen liess (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Verfügung beginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO); bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrens- handlung mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO);

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO in fine; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 85 StPO; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56 vom 4. Dezember 2014; s. an Stelle vieler auch Urteil des Bun- desgerichts 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); dies auch gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fällt (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 90 StPO); die Frist am nächstfolgen- den Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Fei- ertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die angefochtene Kontosperre vom 22. März 2022 der Beschwerdeführerin nicht formell eröffnet wurde (s.o.);

- hingegen die Teilaufhebung der mit Verfügung vom 22. März 2022 angeord- neten Kontosperre vom 6. April 2023 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 11. April 2023 der Beschwerdeführerin zur Abho- lung gemeldet wurde (act. 3.3);

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- die Aufbewahrungsfrist durch B. bzw. die Beschwerdeführerin verlängert und die Verfügung vom 6. April 2023 schliesslich am 8. Mai 2023 zugestellt wurde (act. 3.3);

- vorliegend B. spätestens nach seiner Ersteinvernahme vom 8. März 2023 mit der Zustellung von Verfügungen der Beschwerdegegnerin rechnen musste; die Beschwerdeführerin sich das Wissen von B. (in dessen Funktion als «c/o Adress-Empfänger» und allenfalls Organ der Beschwerdeführerin) anrechnen lassen muss;

- in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung der Teilaufhebung der Kontosperre demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch vom 11. April 2023 als erfolgt gilt;

- die Beschwerdeführerin demnach spätestens seit dem 18. April 2023 Kennt- nis von der mit Verfügung vom 22. März 2022 angeordneten Sperre sämtli- cher auf sie lautenden Vermögenswerte bei der Bank C. hat (s. act. 3.2 S. 1);

- sich die am 12. Mai 2023 erhobene Beschwerde somit als offensichtlich ver- spätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 26. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. Inc., c/o B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).