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BV.2005.8

Bundesstrafgericht · 2005-04-27 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Gestützt auf verschiedene Hinweise führte die Stadtpolizei Z.______ am

13. Januar 2005 in der „B.______“ in Z.______ eine Kontrolle durch (BK act. 2.2 S. 6). Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass in der be- sagten Lokalität ein sogenannter Würfeltisch aufgestellt war, um den A.______ und weitere Personen sassen. Neben dem Tisch hinter der The- ke fand die Polizei einen Haufen Geldnoten, welcher A.______ im Betrag von Fr. 16’970.-- zugeordnet werden konnte (BK act. 2.2 S. 5). Nachdem dieser Betrag von der Polizei sichergestellt worden war, verfügte die Eid- genössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) am

16. Februar 2005 die Beschlagnahme von Fr. 16'970.-- wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; SBG, SR 935.52; BK act. 2.4).

B. A.______ wendet sich mit Schreiben vom 22. Februar 2005 an die ESBK (BK act. 1). Die ESBK bezeichnete diese Eingabe als Beschwerde und übermittelte sie zusammen mit ihrer Stellungnahme am 1. März 2005 zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 5). Nach Leistung des Kostenvorschusses reichte A.______ innerhalb der angesetz- ten Frist keine Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

- 3 -

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

E. 1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt un- bestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte überdies von der angefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Beschlagnahmever- fügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2005 zugestellt (BK act. 2.4). Er hat dagegen fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin - korrek- terweise wäre sie an den Direktor derselben zu richten gewesen, wobei dieser formelle Fehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht - Beschwerde eingereicht, welche diese ohne Berichtigung der angefochte- nen Verfügung an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat. Auf die Be- schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Insbesondere

- 4 -

bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Be- schlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Be- schlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Gan- zen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

E. 2.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Januar 2005 wurde in der eingangs erwähnten Lokalität ein Würfeltisch vorgefunden, an dem mehrere Perso- nen sassen. Der Beschwerdeführer selbst räumte anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme ein, kurz an dem Spiel teilgenommen zu haben (BK act. 2.3 S. 2). Eine Person liess während der Kontrolle einen beachtlichen Betrag auf den Boden fallen, zudem fand sich auch neben dem Tisch hinter der Theke ein Haufen Geldnoten (BK act. 2.2 S. 7). Es drängt sich dem- nach der Verdacht auf, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde, und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstel- len. Unter diesem Hintergrund erweist sich das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zufällig in der Bar anwesend gewesen und habe aus Angst vor einem Überfall sein Geld weggeworfen, als wenig glaubhaft. Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung ge- gen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, auf die beschlagnahmten Gelder angewiesen zu sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gelder erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).

- 5 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2005.8

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf verschiedene Hinweise führte die Stadtpolizei Z.______ am

13. Januar 2005 in der „B.______“ in Z.______ eine Kontrolle durch (BK act. 2.2 S. 6). Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass in der be- sagten Lokalität ein sogenannter Würfeltisch aufgestellt war, um den A.______ und weitere Personen sassen. Neben dem Tisch hinter der The- ke fand die Polizei einen Haufen Geldnoten, welcher A.______ im Betrag von Fr. 16’970.-- zugeordnet werden konnte (BK act. 2.2 S. 5). Nachdem dieser Betrag von der Polizei sichergestellt worden war, verfügte die Eid- genössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) am

16. Februar 2005 die Beschlagnahme von Fr. 16'970.-- wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken; SBG, SR 935.52; BK act. 2.4).

B. A.______ wendet sich mit Schreiben vom 22. Februar 2005 an die ESBK (BK act. 1). Die ESBK bezeichnete diese Eingabe als Beschwerde und übermittelte sie zusammen mit ihrer Stellungnahme am 1. März 2005 zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 5). Nach Leistung des Kostenvorschusses reichte A.______ innerhalb der angesetz- ten Frist keine Replik ein. Der ESBK wurde in der Folge keine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme eingeräumt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

- 3 -

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Ein- reichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwer- defrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).

1.2 Die vorliegend in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt un- bestrittenermassen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte überdies von der angefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Beschlagnahmever- fügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2005 zugestellt (BK act. 2.4). Er hat dagegen fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin - korrek- terweise wäre sie an den Direktor derselben zu richten gewesen, wobei dieser formelle Fehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht - Beschwerde eingereicht, welche diese ohne Berichtigung der angefochte- nen Verfügung an die Beschwerdekammer weitergeleitet hat. Auf die Be- schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Insbesondere

- 4 -

bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Be- schlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Be- schlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Gan- zen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

2.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Januar 2005 wurde in der eingangs erwähnten Lokalität ein Würfeltisch vorgefunden, an dem mehrere Perso- nen sassen. Der Beschwerdeführer selbst räumte anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme ein, kurz an dem Spiel teilgenommen zu haben (BK act. 2.3 S. 2). Eine Person liess während der Kontrolle einen beachtlichen Betrag auf den Boden fallen, zudem fand sich auch neben dem Tisch hinter der Theke ein Haufen Geldnoten (BK act. 2.2 S. 7). Es drängt sich dem- nach der Verdacht auf, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde, und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstel- len. Unter diesem Hintergrund erweist sich das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zufällig in der Bar anwesend gewesen und habe aus Angst vor einem Überfall sein Geld weggeworfen, als wenig glaubhaft. Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung ge- gen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, auf die beschlagnahmten Gelder angewiesen zu sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Gelder erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer- legt.

Bellinzona, 27. April 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.______ - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.