Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Sachverhalt
A. Nachdem die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 2. November 2004 das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ein- gestellt hatte (act. 1.4), trat der Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom
16. März 2005 mit einem Entschädigungsbegehren an die ESBK heran. Er machte neben einer Entschädigung für die erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 1'200.-- und Fahrspesen im Betrage von Fr. 83.-- einerseits Verteidi- gungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren in der Höhe von Fr. 10'263.35 sowie andererseits eben solche für das Ent- schädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 1'229.85 geltend (act. 1.5).
B. Am 3. Mai 2005 verfügte die ESBK sinngemäss, A. werde für das einge- stellte Verwaltungsstrafverfahren zu Lasten des Bundes eine Parteient- schädigung von Fr. 10'346.35 zugesprochen. Sie lehnte es demgegenüber ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren entstan- denen Verteidigungskosten zu vergüten und ihm eine Genugtuung auszu- richten (act. 1.3).
C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 7. Juni 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, es sei ihm zu Lasten des Bundes in Abweichung von der angefochtenen Entschädigungsverfügung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'576.20 zuzusprechen (act. 1).
Die ESBK schliesst mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 auf kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde und beantragt dem Sinne nach, eventualiter sei die Kostenforderung angemessen zu kürzen (act. 5).
Nach gewährter Fristerstreckung wiederholt A. seine gestellten Rechtsbe- gehren mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (act. 8 und 9).
Die ESBK hält mit Duplik vom 8. August 2005 an ihren Anträgen vollum- fänglich fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 - 5 VStrR sinngemäss gelten. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrich- tung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Entschädigungsverfügung datiert vom 3. Mai 2005 und ging laut Eingangsstempel am 11. Mai 2005 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 S. 2 und act. 1.3). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. Juni 2005 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend entschädigt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar den Arbeitsaufwand seines Rechtsvertreters von 36.45 Stunden – oh- ne die zweieinhalb unentgeltlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksich- tigen – zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, die Dossiereröffnungskos- ten von Fr. 20.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 405.95 nebst Mehr- wertsteuer von 7.6% sowie die geltend gemachten Fahrspesen in der Höhe von Fr. 83.--, verweigert ihm aber neben der Ausrichtung einer Genugtuung auch eine Entschädigung für Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren mit der Begründung, es handle sich hierbei um einen nichtstreitigen Verwaltungsakt, womit für die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung keine gesetzliche Grund- lage bestehe (act. 1.3 und 1.6).
E. 2.2 Dem Beschuldigten, gegen den das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsan- spruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Ein- stellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend ge- macht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten
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Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verste- hen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom An- tragsteller zu substantiieren und zu beweisen (HAURI, Verwaltungsstraf- recht [VStrR], Bern 1998, N. 2 zu Art. 99 VStrR). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (nachfolgend „Verordnung“; SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festset- zenden Behörde eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidi- gers, die Barauslagen und anderen Spesen einzureichen. Beim Entschädi- gungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streiti- ges Verwaltungsverfahren, welches von einem beschränkten Dispositions- und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheidet der Ge- suchsteller über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfah- rens und hat den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 2.3 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dies im Übrigen schon in ihrem Entscheid BV.2005.8 vom 3. August 2005 expli- zit festgehalten hat. Wer nämlich eine Entschädigung für die ihm durch das wie hier eingestellte Strafverfahren verursachten Nachteile erhalten will, hat das gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungsprozedere zwingend anzu- streben, die behaupteten Nachteile zu substantiieren und die notwendigen Beweise beizubringen. Der dabei entstandene Aufwand steht in einem en- gen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfah- ren, ist direkte Folge desselben und gehört somit im weiteren Sinn zum Verwaltungsstrafverfahren. Er ist demnach und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 VStrR ebenfalls zu entschädigen.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Beschuldigten auf entsprechen- des Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in je- der Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren
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bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger In- teressenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant- worten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der hier massgebenden Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die An- waltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, wel- che den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Fal- les entspricht (vgl. BGE 115 IV 156, 159 f. E. 2c und 2d m.w.H.). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sach- gerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (nachfolgend „Entschädigungsreglement“; SR 173.711.31) analog anzuwenden. Dieses Reglement ist erst nach Ausfällung von BGE 115 IV 156 in Kraft getreten, weshalb eine analoge Anwendung der kantonalen Anwaltstarife im Interesse einer einheitlichen Entschädigungs- praxis hinfällig wird. Das Entschädigungsreglement sieht in Art. 3 Abs. 1 ei- nen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4 und BK.2005.8 vom 3. August 2005 E. 3.1).
3.2 Wie sub Ziffer 2.2 hiervor gesehen bildet die Geltendmachung einer Ent- schädigung – die zu unterscheiden ist von dem nicht entschädigungspflich- tigen Aufwand für die blosse Rechnungsstellung – Teil des Verwaltungs- strafverfahrens, weshalb dem Beschwerdeführer auch für diesen Verfah- rensabschnitt ein Rechtsbeistand zuzugestehen ist, dessen notwendige Kosten entschädigungspflichtig sind. Da die erforderlichen Entscheidgrund- lagen vorliegen und die Beschwerdegegnerin die anbegehrte Entschädi- gung gekürzt hat, befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über die Höhe der nunmehr auszurichtenden Entschädigung.
Im Gegensatz zu den Parallelverfahren BV.2005.8 und BV.2005.11, in de- nen der Beschwerdeführer seine anwaltlichen Bemühungen im Zusam- menhang mit dem Entschädigungsbegehren mit 2.5 Stunden beziffert, will er vorliegend 4.5 Arbeitsstunden entschädigt haben und zwar mit der Be- gründung, der zusätzliche Zeitaufwand sei für Abklärungen und Vorkehren mit der verlangten Genugtuung notwendig gewesen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Genugtuungssumme ausrichtet und dieser Entscheid unangefochten bleibt, unterliegt der Beschwerdeführer in diesem Rahmen und die diesbezüglichen Kosten – von ihm selber mit zwei Ar- beitsstunden bewertet – sind ihm nicht zu vergüten. Der verbleibende Zeitaufwand von 2.5 Stunden ist ausgewiesen und war für die Besprechung mit dem Klienten, die rechtlichen Abklärungen, das
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anschliessende Verfassen des Entschädigungsgesuches, das Zusammen- stellen der Aufwendungen, Auslagen und der geforderten Unterlagen sowie den Versand des Gesuches notwendig. Der beanspruchte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei- ten der Streitsache und der Struktur des Kostentarifs an sich zu hoch. Auf- grund des Umstandes aber, dass die Beschwerdegegnerin selbst bei der Festsetzung der bereits zugestandenen Parteientschädigung einen Ansatz von Fr. 250.-- berücksichtigt hat und in dieses Ermessen nicht eingegriffen werden soll, erscheint die Anwendung des gleichen Stundenansatzes nur konsequent und somit angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 691.85 zu erstatten, nämlich Fr. 625.-- für die anwaltlichen Bemühungen sowie Fr. 18.-- für die ausge- wiesenen Barauslagen nebst darauf zu erhebender Mehrwertsteuer von 7.6%. Zusammen mit der bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2005 zuge- sprochenen und hier nicht streitigen Entschädigung von Fr. 10'346.35 er- gibt dies einen totalen Entschädigungsanspruch von Fr. 11'038.20 (inkl. MwSt), welcher dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aus- zurichten ist.
E. 4 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1609 ff., 1618 ff.; vgl. BGE 108 IV 202, 203 E. 2b; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1 und BK.2005.8 vom 3. August 2005 E. 2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun- desstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdeführer mit der vor Bundesstrafgericht noch streitigen Forderung nur rund zur Hälfte durchdringt, hat er die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Die angemessene Gerichtsgebühr beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1’000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Der Beschwerdeführer hat somit Fr. 500.-- zu bezahlen, wo- bei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- als beglichen gilt.
E. 4.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisa- tion judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 146). Der Beschwerdeführer hat An- spruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermes- sen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 Entschädigungsreglement). In Berück-
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sichtigung der Schwierigkeit und des Umfanges des vorliegenden Falles sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in den Parallelverfahren BK.2005.8 und BK.2005.11 von demselben Rechtsvertreter weitgehend identische Ausführungen gemacht werden, erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Diese Entschädigung ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens wiederum hälftig zu kürzen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 11'038.20 (inkl. MwSt) auszurichten.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer- legt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A. vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.10
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Sachverhalt:
A. Nachdem die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Verfügung vom 2. November 2004 das Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ein- gestellt hatte (act. 1.4), trat der Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom
16. März 2005 mit einem Entschädigungsbegehren an die ESBK heran. Er machte neben einer Entschädigung für die erlittene Unbill in der Höhe von Fr. 1'200.-- und Fahrspesen im Betrage von Fr. 83.-- einerseits Verteidi- gungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren in der Höhe von Fr. 10'263.35 sowie andererseits eben solche für das Ent- schädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 1'229.85 geltend (act. 1.5).
B. Am 3. Mai 2005 verfügte die ESBK sinngemäss, A. werde für das einge- stellte Verwaltungsstrafverfahren zu Lasten des Bundes eine Parteient- schädigung von Fr. 10'346.35 zugesprochen. Sie lehnte es demgegenüber ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren entstan- denen Verteidigungskosten zu vergüten und ihm eine Genugtuung auszu- richten (act. 1.3).
C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 7. Juni 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, es sei ihm zu Lasten des Bundes in Abweichung von der angefochtenen Entschädigungsverfügung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 11'576.20 zuzusprechen (act. 1).
Die ESBK schliesst mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 auf kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde und beantragt dem Sinne nach, eventualiter sei die Kostenforderung angemessen zu kürzen (act. 5).
Nach gewährter Fristerstreckung wiederholt A. seine gestellten Rechtsbe- gehren mit Eingabe vom 25. Juli 2005 (act. 8 und 9).
Die ESBK hält mit Duplik vom 8. August 2005 an ihren Anträgen vollum- fänglich fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 - 5 VStrR sinngemäss gelten. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrich- tung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Entschädigungsverfügung datiert vom 3. Mai 2005 und ging laut Eingangsstempel am 11. Mai 2005 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 S. 2 und act. 1.3). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. Juni 2005 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (act. 1). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend entschädigt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar den Arbeitsaufwand seines Rechtsvertreters von 36.45 Stunden – oh- ne die zweieinhalb unentgeltlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksich- tigen – zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, die Dossiereröffnungskos- ten von Fr. 20.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 405.95 nebst Mehr- wertsteuer von 7.6% sowie die geltend gemachten Fahrspesen in der Höhe von Fr. 83.--, verweigert ihm aber neben der Ausrichtung einer Genugtuung auch eine Entschädigung für Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Entschädigungsbegehren mit der Begründung, es handle sich hierbei um einen nichtstreitigen Verwaltungsakt, womit für die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung keine gesetzliche Grund- lage bestehe (act. 1.3 und 1.6).
2.2 Dem Beschuldigten, gegen den das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsan- spruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Ein- stellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend ge- macht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten
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Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Darunter ist ein bezifferter Antrag mit einlässlicher Begründung zu verste- hen: Der durch die Untersuchungshandlung erlittene Nachteil ist vom An- tragsteller zu substantiieren und zu beweisen (HAURI, Verwaltungsstraf- recht [VStrR], Bern 1998, N. 2 zu Art. 99 VStrR). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (nachfolgend „Verordnung“; SR 313.32). Gemäss dieser Bestimmung ist der die Entschädigung festset- zenden Behörde eine detaillierte Aufstellung über die Kosten des Verteidi- gers, die Barauslagen und anderen Spesen einzureichen. Beim Entschädi- gungsverfahren handelt es sich somit dem Grundsatz nach um ein streiti- ges Verwaltungsverfahren, welches von einem beschränkten Dispositions- und Verhandlungsprinzip beherrscht wird: Dabei entscheidet der Ge- suchsteller über Einleitung und Beendigung sowie Gegenstand des Verfah- rens und hat den für das Verfahren erheblichen Sachverhalt darzustellen und zu beweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1609 ff., 1618 ff.; vgl. BGE 108 IV 202, 203 E. 2b; vgl. zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1 und BK.2005.8 vom 3. August 2005 E. 2.2).
2.3 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dies im Übrigen schon in ihrem Entscheid BV.2005.8 vom 3. August 2005 expli- zit festgehalten hat. Wer nämlich eine Entschädigung für die ihm durch das wie hier eingestellte Strafverfahren verursachten Nachteile erhalten will, hat das gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungsprozedere zwingend anzu- streben, die behaupteten Nachteile zu substantiieren und die notwendigen Beweise beizubringen. Der dabei entstandene Aufwand steht in einem en- gen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfah- ren, ist direkte Folge desselben und gehört somit im weiteren Sinn zum Verwaltungsstrafverfahren. Er ist demnach und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 VStrR ebenfalls zu entschädigen.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Beschuldigten auf entsprechen- des Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in je- der Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren
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bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger In- teressenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verant- worten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der hier massgebenden Verordnung haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die An- waltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, wel- che den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Fal- les entspricht (vgl. BGE 115 IV 156, 159 f. E. 2c und 2d m.w.H.). Nachdem der Verordnung keine Tarifansätze zu entnehmen sind, erscheint es sach- gerecht, zur Bemessung des Honorars des Verteidigers das Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004 (nachfolgend „Entschädigungsreglement“; SR 173.711.31) analog anzuwenden. Dieses Reglement ist erst nach Ausfällung von BGE 115 IV 156 in Kraft getreten, weshalb eine analoge Anwendung der kantonalen Anwaltstarife im Interesse einer einheitlichen Entschädigungs- praxis hinfällig wird. Das Entschädigungsreglement sieht in Art. 3 Abs. 1 ei- nen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4 und BK.2005.8 vom 3. August 2005 E. 3.1).
3.2 Wie sub Ziffer 2.2 hiervor gesehen bildet die Geltendmachung einer Ent- schädigung – die zu unterscheiden ist von dem nicht entschädigungspflich- tigen Aufwand für die blosse Rechnungsstellung – Teil des Verwaltungs- strafverfahrens, weshalb dem Beschwerdeführer auch für diesen Verfah- rensabschnitt ein Rechtsbeistand zuzugestehen ist, dessen notwendige Kosten entschädigungspflichtig sind. Da die erforderlichen Entscheidgrund- lagen vorliegen und die Beschwerdegegnerin die anbegehrte Entschädi- gung gekürzt hat, befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts über die Höhe der nunmehr auszurichtenden Entschädigung.
Im Gegensatz zu den Parallelverfahren BV.2005.8 und BV.2005.11, in de- nen der Beschwerdeführer seine anwaltlichen Bemühungen im Zusam- menhang mit dem Entschädigungsbegehren mit 2.5 Stunden beziffert, will er vorliegend 4.5 Arbeitsstunden entschädigt haben und zwar mit der Be- gründung, der zusätzliche Zeitaufwand sei für Abklärungen und Vorkehren mit der verlangten Genugtuung notwendig gewesen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Genugtuungssumme ausrichtet und dieser Entscheid unangefochten bleibt, unterliegt der Beschwerdeführer in diesem Rahmen und die diesbezüglichen Kosten – von ihm selber mit zwei Ar- beitsstunden bewertet – sind ihm nicht zu vergüten. Der verbleibende Zeitaufwand von 2.5 Stunden ist ausgewiesen und war für die Besprechung mit dem Klienten, die rechtlichen Abklärungen, das
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anschliessende Verfassen des Entschädigungsgesuches, das Zusammen- stellen der Aufwendungen, Auslagen und der geforderten Unterlagen sowie den Versand des Gesuches notwendig. Der beanspruchte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei- ten der Streitsache und der Struktur des Kostentarifs an sich zu hoch. Auf- grund des Umstandes aber, dass die Beschwerdegegnerin selbst bei der Festsetzung der bereits zugestandenen Parteientschädigung einen Ansatz von Fr. 250.-- berücksichtigt hat und in dieses Ermessen nicht eingegriffen werden soll, erscheint die Anwendung des gleichen Stundenansatzes nur konsequent und somit angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 691.85 zu erstatten, nämlich Fr. 625.-- für die anwaltlichen Bemühungen sowie Fr. 18.-- für die ausge- wiesenen Barauslagen nebst darauf zu erhebender Mehrwertsteuer von 7.6%. Zusammen mit der bereits in der Verfügung vom 3. Mai 2005 zuge- sprochenen und hier nicht streitigen Entschädigung von Fr. 10'346.35 er- gibt dies einen totalen Entschädigungsanspruch von Fr. 11'038.20 (inkl. MwSt), welcher dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aus- zurichten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und Art. 156 OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bun- desstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund dürfen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdeführer mit der vor Bundesstrafgericht noch streitigen Forderung nur rund zur Hälfte durchdringt, hat er die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Die angemessene Gerichtsgebühr beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1’000.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]). Der Beschwerdeführer hat somit Fr. 500.-- zu bezahlen, wo- bei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- als beglichen gilt.
4.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisa- tion judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 146). Der Beschwerdeführer hat An- spruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermes- sen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 Entschädigungsreglement). In Berück-
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sichtigung der Schwierigkeit und des Umfanges des vorliegenden Falles sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in den Parallelverfahren BK.2005.8 und BK.2005.11 von demselben Rechtsvertreter weitgehend identische Ausführungen gemacht werden, erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) als angemessen. Diese Entschädigung ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens wiederum hälftig zu kürzen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Dem Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin eine Entschädi- gung von insgesamt Fr. 11'038.20 (inkl. MwSt) auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, unter An- rechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, aufer- legt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 16. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert, - Eidgenössische Spielbankenkommission,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.