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BH.2022.3

Bundesstrafgericht · 2022-02-16 · Deutsch CH

Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 229 i.V.m. Art. 222 StPO)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BEZIRKSGERICHT HINWIL, Zwangsmassnahmenge- richt,

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 229 i.V.m. Art. 222 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2022.3 Nebenverfahren: BP.2022.12

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») in der Verwaltungsstrafsache gegen A. am 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 VStrR die Akten zuhanden des zuständigen Strafgerichts der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies (BH.2022.2, act. 4.1), was als Anklage gilt (siehe Art. 73 Abs. 2 VStrR);

- sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft des sich seit dem 22. Okto- ber 2021 in Untersuchungshaft befindenden A. stellte (BH.2022.2, act. 4.2);

- die Anklageschrift offenbar erst am 2. Februar 2022 beim Bezirksgericht Hin- wil eingegangen ist (vgl. act. 1.1, S. 2);

- das Bezirksgericht Hinwil A. mit Verfügung vom 10. Februar 2022 in Sicher- heitshaft versetzte (act. 1.1), nachdem es zuvor mit Verfügung vom 3. Feb- ruar 2022 die vorbestehende Untersuchungshaft verlängerte (vgl. act. 1.1, S. 2 f.);

- der Verteidiger von A. der angegebenen Rechtsmittelbelehrung folgend mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und u.a. die Aufhebung der Verfügung des Be- zirksgerichts Hinwil vom 10. Februar 2022 verlangt (act. 1);

- hierzu A. persönlich am 14. Februar 2022 eine ergänzende Stellungnahme einreichte (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmenge- richt beginnt und – nebst anderen Fällen – mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht endet (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO);

- als Sicherheitshaft die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der An- klageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landes- verweisung oder der Entlassung gilt (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO);

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- das Verwaltungsstrafrecht in Art. 52 ff. VStrR einzig Regeln für die Untersu- chungshaft während der Phase der «Untersuchung und Strafverfügung» vor- sieht (zweiter Abschnitt des dritten Titels VStrR);

- die Sicherheitshaft durch das VStrR zwar nicht ausgeschlossen, im Gesetz aber lediglich in Art. 59 Abs. 3 VStrR im Umkehrschluss erwähnt wird (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, 2012, S. 216; vgl. auch GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 5);

- die Art. 73–81 VStrR für die Phase des gerichtlichen Verfahrens (dritter Ab- schnitt des dritten Titels VStrR) keine Bestimmungen zur strafprozessualen Haft und zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten enthalten;

- Art. 82 VStrR festhält, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen;

- sich soweit ersichtlich weder das Bundesgericht noch das Bundesstrafge- richt jemals mit Fragen der Zuständigkeiten bei Sicherheitshaft im Anwen- dungsbereich des VStrR haben befassen müssen;

- mit Hinweis auf die eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen vertreten wurde, dass die Möglichkeit der Haftbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (vgl. Art. 26, Art. 51 Abs. 5 und 6, Art. 59 Abs. 3 VStrR in ihrer bis zum 1. April 2004 geltenden Fassung) bestehe, solange der Fall nicht gerichtshängig sei (FORSTER, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 1998, S. 2 ff., 5 f.);

- das kantonale Gericht betreffend Haftprüfung jedoch das kantonale Strafpro- zessrecht anwende, sobald die Verwaltungsstrafsache gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR diesem zur Beurteilung überwiesen wurde (FORSTER, a.a.O., S. 6);

- diese Überlegungen bezüglich der heute in Kraft stehenden Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für die Sicherheitshaft zur Anwendbarkeit der Art. 229 ff. StPO führen;

- auch in der neueren Lehre diesbezüglich Übereinstimmung zu herrschen scheint (siehe LEMKUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 6 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 217);

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- die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz (nach Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO) anfechten kann (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO), womit die Beschwerdeinstanz des Kantons Zürich für den vorliegenden Fall zuständig ist;

- diese Auffassung teilweise auch in der Lehre vertreten wird (siehe LEM- KUHL/TABAKOVIC, a.a.O., Art. 53 VStrR N. 19 zumindest für den Fall der erst- maligen Anordnung von Sicherheitshaft, bei welcher sich der Beschwerde- weg nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO richte);

- LEMKUHL/TABAKOVIC (a.a.O.) demgegenüber für den Fall einer Beschwerde gegen die Umwandlung von Untersuchungshaft in Sicherheitshaft offenbar weiterhin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für zuständig hal- ten, was aber nicht überzeugt, da das VStrR auch für diesen Fall keine ge- setzlichen Bestimmungen enthält und dieselben Autorinnen andernorts auch für diesen Fall zunächst auf das Verfahren nach Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO verweisen (LEMKUHL/TABAKOVIC, a.a.O., Art. 53 VStrR N. 6);

- die Beschwerdekammer nach dem vorstehend Ausgeführten mangels ge- setzlicher Zuständigkeit nicht auf die vorliegende Beschwerde eintreten kann;

- die Beschwerde gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten ist (§ 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]);

- für diesen Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Davide Loss - Eidgenössische Spielbankenkommission - Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

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Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).