Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BEZIRKSGERICHT HINWIL, Zwangsmassnahmenge- richt,
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2022.11
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission in der Verwaltungsstrafsache gegen A. am 27. Januar 2022 in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 VStrR die Akten zuhanden des zuständigen Strafgerichts der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich überwies (BH.2022.2, act. 4.1), was als An- klage gilt (siehe Art. 73 Abs. 2 VStrR);
- sie gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft des sich seit dem 22. Okto- ber 2021 in Untersuchungshaft befindenden A. stellte (BH.2022.2, act. 4.2);
- das Bezirksgericht Hinwil A. mit Verfügung vom 10. Februar 2022 in Sicher- heitshaft versetzte (BH.2022.3, act. 1.1), nachdem es zuvor mit Verfügung vom 3. Februar 2022 die vorbestehende Untersuchungshaft verlängerte (vgl. BH.2022.3, act. 1.1, S. 2 f.);
- der Verteidiger von A. der angegebenen Rechtsmittelbelehrung folgend mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangte und u.a. die Aufhebung der Verfügung des Bezirksge- richts Hinwil vom 10. Februar 2022 verlangte (BH.2022.3, act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2022.3 vom 16. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend «III. Strafkammer») überwies;
- gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben wurde;
- die III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 11. März 2021 (recte: 2022) abwies, obwohl sie ihre eigene Zuständigkeit in Frage stellte (BH.2022.7, act. 3);
- das Bezirksgericht Hinwil am 3. Mai 2022 die Verlängerung der Sicherheits- haft bis zum 9. August 2022 verfügte und in der Rechtsmittelbelehrung nebst der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 26 und 28 Abs. 3 VStrR alternativ ebenfalls die Beschwerde an die III. Strafkammer im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO aufführte (BH.2022.7, act. 1.1);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BH.2022.7 vom 17. Mai 2022 nicht auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde eintrat und die Sache zustän- digkeitshalber der III. Strafkammer überwies;
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- auch gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben wurde;
- die III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2022 ab- wies (BH.2022.7, act. 9);
- das Bezirksgericht Hinwil am 11. August 2022 die Verlängerung der Sicher- heitshaft bis zur Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache, längstens je- doch bis zum 9. November 2002 verfügte und in der Rechtsmittelbelehrung erneut nebst der Beschwerde an die Beschwerdekammer alternativ eben- falls die Beschwerde an die III. Strafkammer aufführte (act. 1.1);
- der Verteidiger von A. mit Beschwerde vom 15. August 2022 an die Be- schwerdekammer gelangte und u.a. die Aufhebung der Verfügung des Be- zirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 verlangt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie wiederholt festgehalten hat, dass ihr im gerichtlichen Verfahren nach Art. 73 ff. VStrR für Sicherheitshaft betreffende Beschwerdeverfahren keine gesetzliche Zuständigkeit zukomme (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2022.7 vom 17. Mai 2022 und BH.2022.3 vom 16. Februar 2022);
- sie sich im Rahmen ihres Beschlusses BH.2022.7 vom 17. Mai 2022 auch mit der in diesem Punkt abweichenden Auffassung der III. Strafkammer aus- einandersetzte;
- an dieser Stelle auf die Begründung dieser beiden Beschlüsse zu verweisen ist, zumal keiner dieser Beschlüsse angefochten wurde;
- weder dem neusten, in dieser Sache ergangenen Beschluss der III. Straf- kammer vom 13. Juni 2022 (BH.2022.7, act. 9) noch der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 11. August 2022 (act. 1.1) Gründe zu entnehmen sind, welche ein Rückkommen auf die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammer aufdrängen würden;
- nach dem Gesagten die Beschwerdekammer mangels gesetzlicher Zustän- digkeit auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten kann;
- die Beschwerde gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten ist (§ 49
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des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]);
- für diesen Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Davide Loss - Eidgenössische Spielbankenkommission - Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).