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BH.2022.2

Bundesstrafgericht · 2022-06-28 · Deutsch CH

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR); Rückweisungsurteil des Bundesgerichts; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

A. Der türkische Staatsangehörige A. figurierte als Beschuldigter in den durch das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2015-052, 62-2015- 129, 62-2017-099, 62-2018-024, 62-2018-079 und 62-2018-083 wegen des Verdachts der Vergehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5, evtl. von Art. 55 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbanken- gesetz, SBG; AS 2000 677) bzw. der Widerhandlungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a, evtl. von Art. 130 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51). Diese Dossiers wurden durch die ESBK unter der Verfahrensnummer 62-2018-080 vereinigt (vgl. BH.2021.4, act. 1.2 S. 2 f.).

B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die ESBK beim Zwangsmass- nahmengericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend «ZMG») in Sachen A. die Ausstellung eines Haftbefehls im Sinne von Art. 52 f. VStrR (BH.2021.14, act. 1.2). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die ESBK dem ZMG dies- bezüglich mit, der Erlass dieses Haftbefehls habe nicht vor dem 22. Oktober 2021 zu erfolgen, da sich A. zurzeit noch und bis 24. Oktober 2021 in der Vollzugseinrichtung B. befinde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 4).

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ordnete das ZMG die umgehende Ver- haftung von A. an (BH.2021.4, act. 1.3), welche am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich vollzogen wurde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 9). Am 25. Oktober 2021 erfolgte die entsprechende Haftanhörung vor dem ZMG (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 12). Im Anschluss daran verfügte das ZMG Folgendes (BH.2021.14, act. 1.1):

1. Das Gesuch um weitere Anordnung von Untersuchungshaft wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen und dem Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Strafverbüssung zuzuführen. 3. (…)

C. Der untersuchende Beamte der ESBK meldete beim ZMG sogleich an, ge- gen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensak- ten GH210060-E, Protokoll S. 6). Am 26. Oktober 2021 erhob die ESBK beim

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ZMG schriftlich Beschwerde (BH.2021.4, act. 1). Darin beantragte sie Fol- gendes:

1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2021 auf- zuheben. 2. Es sei die Untersuchungshaft von A. bis am 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten. 3. Unter Kostenauflage zulasten von A.

Das ZMG übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Begleitschreiben teilte das ZMG mit, auf eine Vernehmlassung zur Be- schwerde zu verzichten (BH.2021.4, act. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 beantragte A. Folgendes (BH.2021.4, act. 5):

1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdegegner seit dem 25. Oktober 2021, 19.00 Uhr, rechtswidrig in Haft befindet. 3. Es sei der Beschwerdegegner unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 4. EVENTUALITER sei der Beschwerdegegner im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft […] in Z. aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Es seien die Ersatzmassnahmen bis zum 22. Januar 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen. 5. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin.

D. Mit Beschluss BH.2021.4 vom 4. November 2021 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom

25. Oktober 2021 auf und hiess das Gesuch um weitere Anordnung von Un- tersuchungshaft gegen A. gut. Sie verlängerte die Untersuchungshaft bis

31. Januar 2022 und auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–.

E. Dagegen erhob A. am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (BH.2021.4, act. 11.1). Dieses erkannte mit Urteil 1B_680/2021 vom 14. Ja- nuar 2022 u.a. Folgendes (Ziff. 1 des Dispositivs):

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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. November 2021 wird aufgehoben, die Sache an sie zurückgewie- sen zur unverzüglichen Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, anschlies- sender Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft sowie zur Neuregelung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dieses Urteil wurde am 19. Januar 2022 versandt und ging am folgenden Tag bei der Beschwerdekammer ein (vgl. BH.2021.14, act. 14).

F. Am 21. Januar 2022 lud die Beschwerdekammer die Parteien ein (Frist für die ESBK und das Bezirksgericht Hinwil bis 31. Januar 2022; Frist für A. bis

3. Februar 2022), sich zur Verhältnismässigkeit der Haft, zur Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur Neuregelung der Kos- ten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4 zu äussern (act. 2).

Das Bezirksgericht Hinwil teilte am 27. Januar 2022 mit, auf eine Vernehm- lassung zu verzichten (act. 3).

Die ESBK beantragt in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022, das Verfahren BH.2021.4 betreffend Untersuchungshaft sei als gegenstandslos abzu- schreiben, alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten (act. 4). Zur Begründung führte die ESBK u.a. Folgendes aus:

Am 27. Januar 2022 hat die ESBK mit der Überweisung der Anklage und Überweisungsschrift zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage gegen den Beschuldigten erhoben. Mit der Überweisung der Anklageschrift ist die Verfahrensherrschaft somit auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen.

Da mit der Überweisung der Anklageschrift das Untersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, wird die Beurteilung der Untersuchungshaft und allfällig geeigneter Ersatzmassnah- men hinfällig. Ausserdem wurde am 27. Januar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht Hinwil ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft gestellt, da nach Ansicht der Anklägerin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben ist.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 lässt A. beantragen, was folgt (act. 5):

1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Es sei der Beschwerdegegner unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

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3. Es sei der Beschwerdegegner im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO analog unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft […] in Z. aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Es seien die Ersatzmassnahmen bis zum 3. Mai 2022, längstens aber bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens, zu befristen. 4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin.

Diese Eingabe wurde der ESBK und dem Bezirksgericht Hinwil am 4. Feb- ruar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).

G. Gestützt auf die Ausführungen von A. in seiner Eingabe vom 2. Februar 2022 erkundigte sich die Beschwerdekammer am 3. Februar 2022 telefonisch nach dem Stand der Verfahren beim Bezirksgericht Hinwil (vgl. act. 6).

Gemäss eingeholter Auskunft sei das Gesuch um Anordnung der Sicher- heitshaft vom 27. Januar 2022 eingegangen; erst danach aber die diesbe- zügliche Anklageschrift. Nach deren Eingang werde das Bezirksgericht heute (d.h. am 3. Februar 2022) gestützt auf Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO den Beschuldigten zur Stellungnahme zum Gesuch einla- den. Dabei habe es die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid angeordnet (siehe Art. 227 Abs. 4 StPO).

Gestützt auf diese telefonische Auskunft verfügte der Präsident der Be- schwerdekammer noch am 3. Februar 2022, der Beschwerdegegner sei un- verzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 7). Die Verfügung vom 3. Februar 2022 des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Einladung zur Stellungnahme und Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersu- chungshaft ging erst am folgenden Tag bei der Beschwerdekammer ein (act. 8). Daraus ergibt sich u.a., dass die Anklageschrift beim Bezirksgericht Hinwil bereits am 2. Februar 2022 eingegangen ist.

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der vorliegend noch zu beurteilende Verfahrensgegenstand ergibt sich in erster Linie aus Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 gestellte An- trag auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist oder das übergeord- nete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheits- entziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB für gegeben hält. Die Überweisung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR). Die mit der Strafsache befasste Staatsanwaltschaft beschränkt sich in diesem Stadium des Verfahrens von Gesetzes wegen da- rauf, die Akten an das Gericht weiterzuleiten. Insbesondere hat die Staats- anwaltschaft weder die Zulässigkeit der Anklage zu prüfen noch selbst (er- gänzende) Ermittlungen zu führen (Art. 73 Abs. 3 VStrR; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 73 VStrR N. 10 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.175/2004 vom 6. April 2005 E. 2.1.1).

E. 1.2.2 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmass- nahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzli- chen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersu- chung (Art. 220 Abs. 1 StPO). Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Ge- richt und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO).

E. 1.2.3 Das Verwaltungsstrafrecht sieht in Art. 52 ff. VStrR einzig Regeln für die Un- tersuchungshaft während der Phase der «Untersuchung und Strafverfü- gung» vor (zweiter Abschnitt des dritten Titels VStrR). Die Sicherheitshaft wird durch das VStrR zwar nicht ausgeschlossen, im Gesetz aber lediglich in Art. 59 Abs. 3 VStrR im Umkehrschluss erwähnt (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216; vgl. auch GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 5). Die

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Art. 73–81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens (drit- ter Abschnitt des dritten Titels VStrR) keine Bestimmungen zur strafpro- zessualen Haft und zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten. Art. 82 VStrR hält demgegenüber fest, dass für das Verfahren vor kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen. Soweit ersichtlich haben sich bis zur vor- liegenden Verwaltungsstrafsache weder das Bundesgericht noch das Bun- desstrafgericht jemals mit Fragen der Zuständigkeiten bei Sicherheitshaft im Anwendungsbereich des VStrR befassen müssen. In der Lehre wurde je- doch mit Hinweis auf die eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ver- treten, dass die Möglichkeit der Haftbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (vgl. Art. 26, Art. 51 Abs. 5 und 6, Art. 59 Abs. 3 VStrR in ihrer bis zum 1. April 2004 geltenden Fassung) bestehe, solange der Fall nicht gerichtshängig sei (FORSTER, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 1998 S. 2 ff., 5 f.). Betreffend Haftprüfung wende das kantonale Gericht jedoch das kantonale Strafprozessrecht an, sobald die Verwaltungsstrafsa- che gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR diesem zur Beurteilung überwiesen wurde (FORSTER, a.a.O., S. 6). Diese Überlegungen führen bezüglich der heute in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für die Sicherheitshaft zur Anwendbarkeit der Art. 229 ff. StPO, wobei diesbezüglich auch in der neueren Lehre Übereinstimmung zu herrschen scheint (siehe LEMKUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 6 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 217; vgl. zum Ganzen die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2022.7 vom 17. Mai 2022 und BH.2022.3 vom 16. Februar 2022). Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staats- anwaltschaft. Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 227 StPO (siehe Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Die verhaftete Person kann Ent- scheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Si- cherheitshaft bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (nach Art. 20 lit. c StPO) anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Sta- dium des Verfahrens besteht keine weitere gesetzliche Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

E. 1.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten wurde die Beurteilung der Untersu- chungshaft und allfälliger geeigneter Ersatzmassnahmen durch die Be- schwerdekammer infolge Wegfalls der gesetzlichen Zuständigkeit tatsäch- lich hinfällig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 (act. 4) lag der diesbezüglich massgebliche Zeitpunkt jedoch nicht in der am 27. Januar 2022 gestützt auf Art. 73 Abs. 1

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VStrR erfolgten Überweisung der Akten an die kantonale Staatsanwalt- schaft, sondern im Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Anklage- schrift beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 220 Abs. 1 und 2 StPO), mit- hin am 2. Februar 2022 (vgl. hierzu die am 4. Februar 2022 bei der Be- schwerdekammer und damit erst nach Erlass der Verfügung des Kammer- präsidenten am 3. Februar 2022 eingegangene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2022; act. 8, S. 2). Der Vorinstanz lag der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Anordnung der Sicherheitshaft bereits am 28. Januar 2022 vor (vgl. act. 8, S. 2). Da die Sicherheitshaft aber erst mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht beginnt (Art. 220 Abs. 2 StPO), nahm die Vorinstanz das die Sicherheitshaft betreffende Verfahren erst an die Hand, nachdem am 2. Februar 2022 auch die diesbezügliche Anklage- schrift beim Bezirksgericht Hinwil eingegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der Untersuchungshaft sowie allfälliger Ersatzmassnahmen noch gegeben. Für künftige Haftsachen in Konstellationen dieser Art drängt sich auf, dass sich die beteiligten Behörden und Instanzen umgehend, unaufgefordert und vollständig über die wichtigsten Verfahrensschritte orientieren und dokumen- tieren, damit die in der Sache zuständige Behörde rasch die ihr übertragenen Entscheide fällen kann und keine Schwebezustände entstehen können, in denen keine der verschiedenen beteiligten Behörden sich für zuständig er- achtet.

E. 2 Das vorliegende Verfahren ist nach dem Gesagten mit Eingang der Anklage beim Bezirksgericht Hinwil am 2. Februar 2022 gegenstandslos geworden, soweit es die vom Bundesgericht der Beschwerdekammer aufgetragene Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen und anschliessende Entlassung des Beschwerdegegners aus der Haft betrifft.

E. 3.1 Von der Gegenstandslosigkeit nicht betroffen ist dagegen die vom Bundes- gericht angeordnete Neuregelung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4, über welche nachfolgend zu befinden ist.

E. 3.2 Mangels konkreter Bestimmungen in den einschlägigen Verfahrensgesetzen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts wendet die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ergänzend die Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) an (TPF 2011 25 E. 3). Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

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Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten anders verteilt oder es kann auf die Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem bestimmt die Beschwerdekammer im Entscheid, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).

E. 3.3 Die Beschwerdekammer hiess im durch das Bundesgericht aufgehobenen Beschluss die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut und auferlegte dem unterliegenden Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 8). In seinem Urteil 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 verwarf das Bundesgericht die diesbe- züglich vom Beschwerdegegner erhobene Rüge, seine Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer sei rechtswidrig ge- wesen (siehe E. 3). Zudem bejahte es in Übereinstimmung mit der Be- schwerdekammer sowohl den Tatverdacht als auch das grundsätzliche Vor- liegen von Fluchtgefahr (siehe E. 4). Demgegenüber warf das Bundesgericht der Beschwerdekammer vor, diese habe nicht geprüft, ob die Inhaftierung des Beschwerdegegners aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte gerecht- fertigt sei bzw. nicht in einem Missverhältnis zur Bedeutung zur Sache stehe (siehe E. 5.2). Diesbezüglich kam die Beschwerdekammer unter Bezug- nahme auf den geschilderten Tatverdacht und die geltend gemachten Tat- umstände jedoch ausdrücklich zum Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 «gerade noch zu rechtfertigen» sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 6.2). Dem über zwei Monate später ergangenen Urteil des Bundesgerichts ist zur Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haft abschliessend zu entnehmen (siehe E. 5.4), die Umstände reichten nicht mehr aus, die Haft weiterhin aufrecht zu erhalten, bzw. die weitere Inhaftierung lasse sich unter diesen Umständen nicht mehr rechtfertigen. Diesbezüglich unklar bleibt damit, ob die Haft nach Ansicht des Bundesgerichts von Beginn weg unverhältnismässig gewesen sei oder (spätestens) erst ab dem Zeitpunkt seines Urteils in dieser Sache.

E. 3.4 Diese Unklarheit wirkt sich bezüglich der neu zu regelnden Kostenfolgen in- sofern aus, als nicht hinreichend klar bestimmbar ist, in welchem Umfang der Beschwerdegegner im Verfahren BH.2021.4 als obsiegend gelten kann. War seine Inhaftierung von Beginn weg unverhältnismässig, so wäre er im ent- sprechenden Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. War dem- gegenüber nur die von der Beschwerdekammer angesetzte Frist zur Auf- rechterhaltung der Inhaftierung zu lang, so hätte er im entsprechenden Ver- fahren nur zu einem (geringen) Teil obsiegt. Diese Unklarheiten sind vorlie- gend jedoch nicht dem Beschwerdegegner anzulasten, weshalb im Zweifel

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zu seinen Gunsten von einem vollständigen Obsiegen im Verfahren BH.2021.4 auszugehen ist.

E. 3.5 Demnach ist für das Beschwerdeverfahren BH.2021.4 keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

E. 3.6 Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für seine Be- mühungen im Beschwerdeverfahren BH.2021.4 eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG analog). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 4.1 Der Beschwerdegegner rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdekammer. Die Einladung vom 21. Januar 2022 an die Parteien, sich zur Verhältnismässigkeit der Haft, zur Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur Neuregelung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens BH.2021.4 zu äussern, sei prozessual unnötig und die entsprechende Frist zu lang gewesen (act. 5, Rz. 11 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht inner- halb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, über ein Haftentlassungsbegeh- ren so rasch als möglich zu befinden. Dabei kann die Frage, innerhalb wel- cher Frist entschieden werden muss, nicht abstrakt beurteilt werden. Der Entscheid hängt vielmehr von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird dann nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war (BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375; siehe auch BGE 142 I 135 E. 3.1).

E. 4.3 Die Kritik des Beschwerdegegners, die am 21. Januar 2022 ergangene Fristansetzung an die Parteien sei prozessual unnötig gewesen, ist unbe- gründet. Aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Dauer von rund 70 Ta- gen zwischen dem ursprünglichen Beschluss der Beschwerdekammer und dem Urteil des Bundesgerichts war einerseits eine Nachfrage an die Parteien

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angebracht, ob allfällige neue Ermittlungsergebnisse, welche am 4. Novem- ber 2021 noch explizit in Aussicht gestellt waren (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 6.1 in fine), eine veränderte Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zur Folge haben könnte. Ebenso war es aufgrund der entsprechenden Aufforderung durch das Bundesgericht angezeigt, dass sich die Parteien – unter Wahrung des Replikrechts des Inhaftierten – zu möglichen Ersatzmassnahmen äus- sern können. Wie die obigen Ausführungen zudem zeigen, hätte ein bei- spielsweise um drei Wochen früher erfolgter Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht diese Punkte bereits vorher schon als gegen- standslos dahinfallen lassen können. Die Einholung von Stellungnahmen der Parteien zum aktuellen Stand des Verfahrens war nicht unnötig, sondern sinnvoll.

E. 4.4 Aus nachträglicher Betrachtung berechtigt ist jedoch die Kritik des Be- schwerdegegners, was die Bemessung der angesetzten Fristen betrifft. Diese erfolgte in Anwendung der für Haftverfahren vor der Beschwerdekam- mer üblichen Praxis bei Beschwerden in Haftsachen, hätte aber gerade auch angesichts des nach dem bundesgerichtlichen Verfahren reduzierten Be- schwerdegegenstandes insbesondere um einige Tage kürzere Fristen für die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vorsehen können bzw. müssen. Die vorliegend an einem Freitag versandte Einladung, welche eine Frist von fünf Tagen ab dem mutmasslichen postalischen Erhalt der Einladung vorsah, führte aufgrund der beiden Wochenenden zwischen Versand und Fristablauf faktisch zu einer Frist von zehn Tagen ab Einladung, was für den konkreten Fall als zu lange erscheint, zumal die entsprechende Einladung den Behör- den vorab auch per Fax bzw. mittels gesicherter E-Mail zur Kenntnis ge- bracht wurde. Wären den Behörden diesbezüglich beispielsweise ebenfalls eine Frist von drei Tagen zugestanden worden, so hätte der gesamte Schrif- tenwechsel ohne Weiteres um drei Tage verkürzt werden können.

E. 4.5 Vom Beschwerdegegner nicht angeführt, fallen nach Durchsicht der Akten hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes noch zwei weitere Punkte auf. So wurde beispielsweise das am 14. Januar 2022 unterzeichnete Urteil des Bundesgerichts, mit welchem eine unverzügliche Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen gefordert wurde, erst fünf Tage später, am

19. Januar 2022 versandt (vgl. act. 1). Zudem führte auch die unzutreffende Annahme des für den Wegfall der Zuständigkeit der Beschwerdekammer massgebenden Zeitpunkts durch die Beschwerdeführerin insgesamt zu einer Verzögerung. So teilte diese der Beschwerdekammer am 31. Januar 2022 mit, das Verfahren sei gegenstandslos, was dazu führte, dass die Beschwer-

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dekammer nicht schon gestützt auf diese Eingabe bzw. aufgrund der ihr vor- liegenden Akten zu einem (möglichen) Entscheid in der Sache schritt. Die geltend gemachte Gegenstandslosigkeit trat im vorliegenden Fall erst am

2. Februar 2022 ein. Derweil liess die mit einem Ersuchen um Anordnung von Sicherheitshaft befasste Vorinstanz Selbiges nach dessen Eingang am

28. Januar 2022 – wenn auch allenfalls zu Recht – bis nach Eingang der entsprechenden Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht unbearbeitet liegen, währenddem die Anklageschrift noch den in Art. 73 Abs. 1 VStrR vor- gezeichneten Umweg über die kantonale Staatsanwaltschaft nehmen musste.

E. 4.6 Die verschiedenen genannten Umstände (siehe E. 4.4 und 4.5) und die dadurch verursachten Verzögerungen von jeweils einigen wenigen Tagen führten in ihrer Summe für den Zeitraum vom 14. Januar 2022 bis zum Eintritt der Gegenstandslosigkeit am 2. Februar 2022 zu einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK. Diese ist dem Ersuchen des Beschwerdegegners entsprechend im Dispositiv dieses Beschlusses festzustellen.

E. 5.1 Für das vorliegende Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Geschäftsnummer BH.2022.2) ist auch mit Blick auf die eben festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG analog).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren BH.2022.2 eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG analog). Diese ist pau- schal auf Fr. 500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im den Beschwerdegeg- ner betreffenden Haftüberprüfungsverfahren verletzt wurde.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es die Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdekammer und die anschliessende Entlassung des Beschwer- degegners aus der Untersuchungshaft betrifft.
  3. Für das Beschwerdeverfahren BH.2021.4 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren BH.2021.4 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.
  5. Für das vorliegende Verfahren BH.2022.2 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  6. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren BH.2022.2 eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdeführerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdegegner

Vorinstanz

BEZIRKSGERICHT HINWIL, Zwangsmassnahmen- gericht,

Gegenstand

Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR) Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BH.2022.2

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Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige A. figurierte als Beschuldigter in den durch das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2015-052, 62-2015- 129, 62-2017-099, 62-2018-024, 62-2018-079 und 62-2018-083 wegen des Verdachts der Vergehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5, evtl. von Art. 55 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbanken- gesetz, SBG; AS 2000 677) bzw. der Widerhandlungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a, evtl. von Art. 130 Abs. 2 des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51). Diese Dossiers wurden durch die ESBK unter der Verfahrensnummer 62-2018-080 vereinigt (vgl. BH.2021.4, act. 1.2 S. 2 f.).

B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beantragte die ESBK beim Zwangsmass- nahmengericht am Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend «ZMG») in Sachen A. die Ausstellung eines Haftbefehls im Sinne von Art. 52 f. VStrR (BH.2021.14, act. 1.2). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 teilte die ESBK dem ZMG dies- bezüglich mit, der Erlass dieses Haftbefehls habe nicht vor dem 22. Oktober 2021 zu erfolgen, da sich A. zurzeit noch und bis 24. Oktober 2021 in der Vollzugseinrichtung B. befinde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 4).

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ordnete das ZMG die umgehende Ver- haftung von A. an (BH.2021.4, act. 1.3), welche am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich vollzogen wurde (Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 9). Am 25. Oktober 2021 erfolgte die entsprechende Haftanhörung vor dem ZMG (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Nr. 12). Im Anschluss daran verfügte das ZMG Folgendes (BH.2021.14, act. 1.1):

1. Das Gesuch um weitere Anordnung von Untersuchungshaft wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen und dem Amt für Justiz- vollzug und Wiedereingliederung zur weiteren Strafverbüssung zuzuführen. 3. (…)

C. Der untersuchende Beamte der ESBK meldete beim ZMG sogleich an, ge- gen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensak- ten GH210060-E, Protokoll S. 6). Am 26. Oktober 2021 erhob die ESBK beim

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ZMG schriftlich Beschwerde (BH.2021.4, act. 1). Darin beantragte sie Fol- gendes:

1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Oktober 2021 auf- zuheben. 2. Es sei die Untersuchungshaft von A. bis am 31. Januar 2022 aufrechtzuerhalten. 3. Unter Kostenauflage zulasten von A.

Das ZMG übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Begleitschreiben teilte das ZMG mit, auf eine Vernehmlassung zur Be- schwerde zu verzichten (BH.2021.4, act. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2021 beantragte A. Folgendes (BH.2021.4, act. 5):

1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdegegner seit dem 25. Oktober 2021, 19.00 Uhr, rechtswidrig in Haft befindet. 3. Es sei der Beschwerdegegner unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 4. EVENTUALITER sei der Beschwerdegegner im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft […] in Z. aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Es seien die Ersatzmassnahmen bis zum 22. Januar 2021, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, zu befristen. 5. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin.

D. Mit Beschluss BH.2021.4 vom 4. November 2021 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom

25. Oktober 2021 auf und hiess das Gesuch um weitere Anordnung von Un- tersuchungshaft gegen A. gut. Sie verlängerte die Untersuchungshaft bis

31. Januar 2022 und auferlegte A. die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–.

E. Dagegen erhob A. am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (BH.2021.4, act. 11.1). Dieses erkannte mit Urteil 1B_680/2021 vom 14. Ja- nuar 2022 u.a. Folgendes (Ziff. 1 des Dispositivs):

- 4 -

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. November 2021 wird aufgehoben, die Sache an sie zurückgewie- sen zur unverzüglichen Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, anschlies- sender Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft sowie zur Neuregelung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dieses Urteil wurde am 19. Januar 2022 versandt und ging am folgenden Tag bei der Beschwerdekammer ein (vgl. BH.2021.14, act. 14).

F. Am 21. Januar 2022 lud die Beschwerdekammer die Parteien ein (Frist für die ESBK und das Bezirksgericht Hinwil bis 31. Januar 2022; Frist für A. bis

3. Februar 2022), sich zur Verhältnismässigkeit der Haft, zur Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur Neuregelung der Kos- ten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4 zu äussern (act. 2).

Das Bezirksgericht Hinwil teilte am 27. Januar 2022 mit, auf eine Vernehm- lassung zu verzichten (act. 3).

Die ESBK beantragt in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022, das Verfahren BH.2021.4 betreffend Untersuchungshaft sei als gegenstandslos abzu- schreiben, alles unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten (act. 4). Zur Begründung führte die ESBK u.a. Folgendes aus:

Am 27. Januar 2022 hat die ESBK mit der Überweisung der Anklage und Überweisungsschrift zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage gegen den Beschuldigten erhoben. Mit der Überweisung der Anklageschrift ist die Verfahrensherrschaft somit auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen.

Da mit der Überweisung der Anklageschrift das Untersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, wird die Beurteilung der Untersuchungshaft und allfällig geeigneter Ersatzmassnah- men hinfällig. Ausserdem wurde am 27. Januar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht Hinwil ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft gestellt, da nach Ansicht der Anklägerin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben ist.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 lässt A. beantragen, was folgt (act. 5):

1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Es sei der Beschwerdegegner unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

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3. Es sei der Beschwerdegegner im Sinn einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO analog unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft […] in Z. aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Es seien die Ersatzmassnahmen bis zum 3. Mai 2022, längstens aber bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens, zu befristen. 4. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin.

Diese Eingabe wurde der ESBK und dem Bezirksgericht Hinwil am 4. Feb- ruar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).

G. Gestützt auf die Ausführungen von A. in seiner Eingabe vom 2. Februar 2022 erkundigte sich die Beschwerdekammer am 3. Februar 2022 telefonisch nach dem Stand der Verfahren beim Bezirksgericht Hinwil (vgl. act. 6).

Gemäss eingeholter Auskunft sei das Gesuch um Anordnung der Sicher- heitshaft vom 27. Januar 2022 eingegangen; erst danach aber die diesbe- zügliche Anklageschrift. Nach deren Eingang werde das Bezirksgericht heute (d.h. am 3. Februar 2022) gestützt auf Art. 227 Abs. 3 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO den Beschuldigten zur Stellungnahme zum Gesuch einla- den. Dabei habe es die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid angeordnet (siehe Art. 227 Abs. 4 StPO).

Gestützt auf diese telefonische Auskunft verfügte der Präsident der Be- schwerdekammer noch am 3. Februar 2022, der Beschwerdegegner sei un- verzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (act. 7). Die Verfügung vom 3. Februar 2022 des Bezirksgerichts Hinwil betreffend Einladung zur Stellungnahme und Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersu- chungshaft ging erst am folgenden Tag bei der Beschwerdekammer ein (act. 8). Daraus ergibt sich u.a., dass die Anklageschrift beim Bezirksgericht Hinwil bereits am 2. Februar 2022 eingegangen ist.

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 6 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der vorliegend noch zu beurteilende Verfahrensgegenstand ergibt sich in erster Linie aus Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 gestellte An- trag auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist oder das übergeord- nete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheits- entziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB für gegeben hält. Die Überweisung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR). Die mit der Strafsache befasste Staatsanwaltschaft beschränkt sich in diesem Stadium des Verfahrens von Gesetzes wegen da- rauf, die Akten an das Gericht weiterzuleiten. Insbesondere hat die Staats- anwaltschaft weder die Zulässigkeit der Anklage zu prüfen noch selbst (er- gänzende) Ermittlungen zu führen (Art. 73 Abs. 3 VStrR; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 73 VStrR N. 10 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.175/2004 vom 6. April 2005 E. 2.1.1).

1.2.2 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmass- nahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzli- chen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersu- chung (Art. 220 Abs. 1 StPO). Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Ge- richt und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO).

1.2.3 Das Verwaltungsstrafrecht sieht in Art. 52 ff. VStrR einzig Regeln für die Un- tersuchungshaft während der Phase der «Untersuchung und Strafverfü- gung» vor (zweiter Abschnitt des dritten Titels VStrR). Die Sicherheitshaft wird durch das VStrR zwar nicht ausgeschlossen, im Gesetz aber lediglich in Art. 59 Abs. 3 VStrR im Umkehrschluss erwähnt (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216; vgl. auch GRAF, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 5). Die

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Art. 73–81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens (drit- ter Abschnitt des dritten Titels VStrR) keine Bestimmungen zur strafpro- zessualen Haft und zu den diesbezüglichen Zuständigkeiten. Art. 82 VStrR hält demgegenüber fest, dass für das Verfahren vor kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen. Soweit ersichtlich haben sich bis zur vor- liegenden Verwaltungsstrafsache weder das Bundesgericht noch das Bun- desstrafgericht jemals mit Fragen der Zuständigkeiten bei Sicherheitshaft im Anwendungsbereich des VStrR befassen müssen. In der Lehre wurde je- doch mit Hinweis auf die eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ver- treten, dass die Möglichkeit der Haftbeschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (vgl. Art. 26, Art. 51 Abs. 5 und 6, Art. 59 Abs. 3 VStrR in ihrer bis zum 1. April 2004 geltenden Fassung) bestehe, solange der Fall nicht gerichtshängig sei (FORSTER, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 1998 S. 2 ff., 5 f.). Betreffend Haftprüfung wende das kantonale Gericht jedoch das kantonale Strafprozessrecht an, sobald die Verwaltungsstrafsa- che gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR diesem zur Beurteilung überwiesen wurde (FORSTER, a.a.O., S. 6). Diese Überlegungen führen bezüglich der heute in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für die Sicherheitshaft zur Anwendbarkeit der Art. 229 ff. StPO, wobei diesbezüglich auch in der neueren Lehre Übereinstimmung zu herrschen scheint (siehe LEMKUHL/TABAKOVIC, Basler Kommentar, 2020, Art. 53 VStrR N. 6 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 217; vgl. zum Ganzen die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2022.7 vom 17. Mai 2022 und BH.2022.3 vom 16. Februar 2022). Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet gemäss Art. 229 Abs. 1 StPO das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staats- anwaltschaft. Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 227 StPO (siehe Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Die verhaftete Person kann Ent- scheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Si- cherheitshaft bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (nach Art. 20 lit. c StPO) anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). In diesem Sta- dium des Verfahrens besteht keine weitere gesetzliche Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

1.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten wurde die Beurteilung der Untersu- chungshaft und allfälliger geeigneter Ersatzmassnahmen durch die Be- schwerdekammer infolge Wegfalls der gesetzlichen Zuständigkeit tatsäch- lich hinfällig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 (act. 4) lag der diesbezüglich massgebliche Zeitpunkt jedoch nicht in der am 27. Januar 2022 gestützt auf Art. 73 Abs. 1

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VStrR erfolgten Überweisung der Akten an die kantonale Staatsanwalt- schaft, sondern im Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Anklage- schrift beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 220 Abs. 1 und 2 StPO), mit- hin am 2. Februar 2022 (vgl. hierzu die am 4. Februar 2022 bei der Be- schwerdekammer und damit erst nach Erlass der Verfügung des Kammer- präsidenten am 3. Februar 2022 eingegangene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2022; act. 8, S. 2). Der Vorinstanz lag der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Anordnung der Sicherheitshaft bereits am 28. Januar 2022 vor (vgl. act. 8, S. 2). Da die Sicherheitshaft aber erst mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht beginnt (Art. 220 Abs. 2 StPO), nahm die Vorinstanz das die Sicherheitshaft betreffende Verfahren erst an die Hand, nachdem am 2. Februar 2022 auch die diesbezügliche Anklage- schrift beim Bezirksgericht Hinwil eingegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der Untersuchungshaft sowie allfälliger Ersatzmassnahmen noch gegeben. Für künftige Haftsachen in Konstellationen dieser Art drängt sich auf, dass sich die beteiligten Behörden und Instanzen umgehend, unaufgefordert und vollständig über die wichtigsten Verfahrensschritte orientieren und dokumen- tieren, damit die in der Sache zuständige Behörde rasch die ihr übertragenen Entscheide fällen kann und keine Schwebezustände entstehen können, in denen keine der verschiedenen beteiligten Behörden sich für zuständig er- achtet.

2. Das vorliegende Verfahren ist nach dem Gesagten mit Eingang der Anklage beim Bezirksgericht Hinwil am 2. Februar 2022 gegenstandslos geworden, soweit es die vom Bundesgericht der Beschwerdekammer aufgetragene Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen und anschliessende Entlassung des Beschwerdegegners aus der Haft betrifft.

3.

3.1 Von der Gegenstandslosigkeit nicht betroffen ist dagegen die vom Bundes- gericht angeordnete Neuregelung der Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2021.4, über welche nachfolgend zu befinden ist.

3.2 Mangels konkreter Bestimmungen in den einschlägigen Verfahrensgesetzen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts wendet die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ergänzend die Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) an (TPF 2011 25 E. 3). Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.

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Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten anders verteilt oder es kann auf die Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem bestimmt die Beschwerdekammer im Entscheid, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).

3.3 Die Beschwerdekammer hiess im durch das Bundesgericht aufgehobenen Beschluss die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut und auferlegte dem unterliegenden Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 8). In seinem Urteil 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 verwarf das Bundesgericht die diesbe- züglich vom Beschwerdegegner erhobene Rüge, seine Inhaftierung während des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer sei rechtswidrig ge- wesen (siehe E. 3). Zudem bejahte es in Übereinstimmung mit der Be- schwerdekammer sowohl den Tatverdacht als auch das grundsätzliche Vor- liegen von Fluchtgefahr (siehe E. 4). Demgegenüber warf das Bundesgericht der Beschwerdekammer vor, diese habe nicht geprüft, ob die Inhaftierung des Beschwerdegegners aufgrund der ihm vorgeworfenen Delikte gerecht- fertigt sei bzw. nicht in einem Missverhältnis zur Bedeutung zur Sache stehe (siehe E. 5.2). Diesbezüglich kam die Beschwerdekammer unter Bezug- nahme auf den geschilderten Tatverdacht und die geltend gemachten Tat- umstände jedoch ausdrücklich zum Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der Haft bis 31. Januar 2022 «gerade noch zu rechtfertigen» sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 6.2). Dem über zwei Monate später ergangenen Urteil des Bundesgerichts ist zur Frage nach der Verhältnismässigkeit der Haft abschliessend zu entnehmen (siehe E. 5.4), die Umstände reichten nicht mehr aus, die Haft weiterhin aufrecht zu erhalten, bzw. die weitere Inhaftierung lasse sich unter diesen Umständen nicht mehr rechtfertigen. Diesbezüglich unklar bleibt damit, ob die Haft nach Ansicht des Bundesgerichts von Beginn weg unverhältnismässig gewesen sei oder (spätestens) erst ab dem Zeitpunkt seines Urteils in dieser Sache.

3.4 Diese Unklarheit wirkt sich bezüglich der neu zu regelnden Kostenfolgen in- sofern aus, als nicht hinreichend klar bestimmbar ist, in welchem Umfang der Beschwerdegegner im Verfahren BH.2021.4 als obsiegend gelten kann. War seine Inhaftierung von Beginn weg unverhältnismässig, so wäre er im ent- sprechenden Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. War dem- gegenüber nur die von der Beschwerdekammer angesetzte Frist zur Auf- rechterhaltung der Inhaftierung zu lang, so hätte er im entsprechenden Ver- fahren nur zu einem (geringen) Teil obsiegt. Diese Unklarheiten sind vorlie- gend jedoch nicht dem Beschwerdegegner anzulasten, weshalb im Zweifel

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zu seinen Gunsten von einem vollständigen Obsiegen im Verfahren BH.2021.4 auszugehen ist.

3.5 Demnach ist für das Beschwerdeverfahren BH.2021.4 keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

3.6 Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für seine Be- mühungen im Beschwerdeverfahren BH.2021.4 eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG analog). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

4.

4.1 Der Beschwerdegegner rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Beschwerdekammer. Die Einladung vom 21. Januar 2022 an die Parteien, sich zur Verhältnismässigkeit der Haft, zur Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur Neuregelung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens BH.2021.4 zu äussern, sei prozessual unnötig und die entsprechende Frist zu lang gewesen (act. 5, Rz. 11 ff.).

4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht inner- halb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, über ein Haftentlassungsbegeh- ren so rasch als möglich zu befinden. Dabei kann die Frage, innerhalb wel- cher Frist entschieden werden muss, nicht abstrakt beurteilt werden. Der Entscheid hängt vielmehr von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird dann nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war (BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375; siehe auch BGE 142 I 135 E. 3.1).

4.3 Die Kritik des Beschwerdegegners, die am 21. Januar 2022 ergangene Fristansetzung an die Parteien sei prozessual unnötig gewesen, ist unbe- gründet. Aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Dauer von rund 70 Ta- gen zwischen dem ursprünglichen Beschluss der Beschwerdekammer und dem Urteil des Bundesgerichts war einerseits eine Nachfrage an die Parteien

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angebracht, ob allfällige neue Ermittlungsergebnisse, welche am 4. Novem- ber 2021 noch explizit in Aussicht gestellt waren (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.4 vom 4. November 2021 E. 6.1 in fine), eine veränderte Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zur Folge haben könnte. Ebenso war es aufgrund der entsprechenden Aufforderung durch das Bundesgericht angezeigt, dass sich die Parteien – unter Wahrung des Replikrechts des Inhaftierten – zu möglichen Ersatzmassnahmen äus- sern können. Wie die obigen Ausführungen zudem zeigen, hätte ein bei- spielsweise um drei Wochen früher erfolgter Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht diese Punkte bereits vorher schon als gegen- standslos dahinfallen lassen können. Die Einholung von Stellungnahmen der Parteien zum aktuellen Stand des Verfahrens war nicht unnötig, sondern sinnvoll.

4.4 Aus nachträglicher Betrachtung berechtigt ist jedoch die Kritik des Be- schwerdegegners, was die Bemessung der angesetzten Fristen betrifft. Diese erfolgte in Anwendung der für Haftverfahren vor der Beschwerdekam- mer üblichen Praxis bei Beschwerden in Haftsachen, hätte aber gerade auch angesichts des nach dem bundesgerichtlichen Verfahren reduzierten Be- schwerdegegenstandes insbesondere um einige Tage kürzere Fristen für die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz vorsehen können bzw. müssen. Die vorliegend an einem Freitag versandte Einladung, welche eine Frist von fünf Tagen ab dem mutmasslichen postalischen Erhalt der Einladung vorsah, führte aufgrund der beiden Wochenenden zwischen Versand und Fristablauf faktisch zu einer Frist von zehn Tagen ab Einladung, was für den konkreten Fall als zu lange erscheint, zumal die entsprechende Einladung den Behör- den vorab auch per Fax bzw. mittels gesicherter E-Mail zur Kenntnis ge- bracht wurde. Wären den Behörden diesbezüglich beispielsweise ebenfalls eine Frist von drei Tagen zugestanden worden, so hätte der gesamte Schrif- tenwechsel ohne Weiteres um drei Tage verkürzt werden können.

4.5 Vom Beschwerdegegner nicht angeführt, fallen nach Durchsicht der Akten hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes noch zwei weitere Punkte auf. So wurde beispielsweise das am 14. Januar 2022 unterzeichnete Urteil des Bundesgerichts, mit welchem eine unverzügliche Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen gefordert wurde, erst fünf Tage später, am

19. Januar 2022 versandt (vgl. act. 1). Zudem führte auch die unzutreffende Annahme des für den Wegfall der Zuständigkeit der Beschwerdekammer massgebenden Zeitpunkts durch die Beschwerdeführerin insgesamt zu einer Verzögerung. So teilte diese der Beschwerdekammer am 31. Januar 2022 mit, das Verfahren sei gegenstandslos, was dazu führte, dass die Beschwer-

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dekammer nicht schon gestützt auf diese Eingabe bzw. aufgrund der ihr vor- liegenden Akten zu einem (möglichen) Entscheid in der Sache schritt. Die geltend gemachte Gegenstandslosigkeit trat im vorliegenden Fall erst am

2. Februar 2022 ein. Derweil liess die mit einem Ersuchen um Anordnung von Sicherheitshaft befasste Vorinstanz Selbiges nach dessen Eingang am

28. Januar 2022 – wenn auch allenfalls zu Recht – bis nach Eingang der entsprechenden Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht unbearbeitet liegen, währenddem die Anklageschrift noch den in Art. 73 Abs. 1 VStrR vor- gezeichneten Umweg über die kantonale Staatsanwaltschaft nehmen musste.

4.6 Die verschiedenen genannten Umstände (siehe E. 4.4 und 4.5) und die dadurch verursachten Verzögerungen von jeweils einigen wenigen Tagen führten in ihrer Summe für den Zeitraum vom 14. Januar 2022 bis zum Eintritt der Gegenstandslosigkeit am 2. Februar 2022 zu einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK. Diese ist dem Ersuchen des Beschwerdegegners entsprechend im Dispositiv dieses Beschlusses festzustellen.

5.

5.1 Für das vorliegende Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Geschäftsnummer BH.2022.2) ist auch mit Blick auf die eben festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG analog).

5.2 Die Beschwerdeführerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren BH.2022.2 eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 BGG analog). Diese ist pau- schal auf Fr. 500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im den Beschwerdegeg- ner betreffenden Haftüberprüfungsverfahren verletzt wurde.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es die Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdekammer und die anschliessende Entlassung des Beschwer- degegners aus der Untersuchungshaft betrifft.

3. Für das Beschwerdeverfahren BH.2021.4 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren BH.2021.4 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.

5. Für das vorliegende Verfahren BH.2022.2 wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

6. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren BH.2022.2 eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht - Rechtsanwalt Davide Loss

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).