Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Im Zusammenhang mit einer albanischstämmigen, von Italien aus interna- tional operierenden Gruppierung und deren Drogenhandel im Mehrkilobe- reich eröffnete die Bundesanwaltschaft am 17. August 2005 ein gerichtspo- lizeiliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Sie dehnte das Ver- fahren am 27. Oktober 2005 auf A. aus, welcher gleichentags verhaftet wurde, als er anlässlich seiner Einreise in die Schweiz in Z. durch die Grenzwache kontrolliert wurde und bei der Durchsuchung seines Fahr- zeugs rund acht Kilogramm Heroin sichergestellt wurden. Der zuständige Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verfügte gegen ihn am 28. Oktober 2005 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Seit dem
22. September 2006 befindet sich dieses Verfahren beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung.
B. Das erste Haftentlassungsgesuch, welches A. am 9. Oktober 2007 einge- reicht hatte, wurde vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom
29. Oktober 2007 abgewiesen (act. 4.17).
C. Mit Eingabe vom 9. April 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. BA 06 01 0078-82).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 15. April 2008 die Abweisung die- ses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.14).
Mit Entscheid vom 18. April 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).
D. Gegen diesen Entscheid führt A. mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 18. April 2008 sei auf- zuheben und er sei aus der Haft zu entlassen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft ersucht in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 um Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten (act. 4).
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Das Untersuchungsrichteramt schliesst in der Beschwerdeantwort vom
28. April 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Mit Replik vom 30. April 2008 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 5).
E. Mittels Entscheid vom 14. Mai 2008 (BP.2008.25) wurde das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der ange- fochtene Entscheid wurde am 18. April 2008 erlassen (act. 1.1) und ging dem Beschwerdeführer am 21. April 2008 zu. Die Beschwerde wurde am
22. April 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge-
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fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Im Rahmen des Tatverdachts führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nunmehr neu gel- tend mache, dass der Beschwerdeführer bereits am 30. Mai, 12. Juni und
10. August 2005 im Besitze von Drogen in die Schweiz eingereist sei, was ihm bis anhin nicht eröffnet worden sei. Die Vorinstanz stütze sich zur Be- gründung auf einen Bericht der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 17. April 2008, welcher dem Beschwerdeführer bislang – auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren – nicht vorgelegt worden sei. Da dem Be- schwerdeführer deshalb hiezu das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, dürfe sich die Vorinstanz zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. zur Fortführung der Untersuchungshaft auch nicht darauf berufen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers beschränke sich der einzig zu be- rücksichtigende, konkret vorliegende Tatverdacht gegen ihn auf die Einfuhr von rund acht Kilogramm Heroin, was seit Beginn des Verfahrens im Okto- ber 2005 hinlänglich bekannt sei (act. 1, Ziff. 7; act. 5, Ziff. 1).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 03. Ok- tober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. August 2005 eröffnet und am 27. Oktober 2005 gegen den Beschwerdeführer ausge- dehnt, wobei dieser am 28. Oktober 2005 in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Das Verfahren wurde am 22. September 2006 in die Voruntersu-
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chung übergeben. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem relativ fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
2.1.4 Da der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der rund acht Kilogramm Heroin ertappt wurde, ist der Tatverdacht gegen ihn bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG von Anfang an sehr konkret gewesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2005 zugege- ben, dass er die Ware vom Mitbeschuldigten B. in Y. in Empfang genom- men hat und die Hälfte (16 Pakete) in dessen Auftrag nach X. bringen soll- te, ohne über deren Inhalt Bescheid zu wissen (act. 4.6, S. 2). Im Laufe des Verfahrens konkretisierte sich die Verdachtslage sogar noch in subjektiver Hinsicht, indem er im ersten Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2007 eingestand, „dass er vermutlich hätte wissen müssen, dass es sich bei den 16 Paketen um Drogen gehandelt habe und damit zumindest der Eventual- vorsatz erstellt sei“ (act. BA 06 01 0049-53, S. 2, Ziff. 1.2). Spätestens ab diesem Zeitpunkt erweist sich der Tatverdacht als derart eindeutig, dass ei- ne Verdichtung im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr verlangt werden kann. Schliesslich wird dieser Tatkomplex vom Beschwerdeführer selbst als „vom ersten Tag an unumstössliche Tatsache“ anerkannt und mithin auch nicht bestritten (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Allein schon die Verdachts- lage zu diesem Tatkomplex reicht also aus, um den dringenden Tatver- dacht auch im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
Daher kann die Prüfung der restlichen, vorgebrachten Tatkomplexe und insbesondere der damit gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden.
2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar
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2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz und pflegt weder private noch geschäftliche Beziehungen in der Schweiz. Er lebt in Italien, wo er ei- nerseits ein Haus besitzt, in welchem seine getrennt lebende Ehefrau wohnt, und andererseits noch Mieter von zwei Wohnungen ist. In einer die- ser Wohnungen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen. Er arbeitet in Italien als selbständiger Fahrlehrer und hat zu seiner Familie, insbesondere zu seiner getrennt lebenden Ehefrau und zu seinen Söhnen nach wie vor eine gute Beziehung (act. 4.3, S. 3, Ziff. 3.2; act. BA 13 02 003 ff.; act. 4.7, S. 6, Z. 15-17; act. 4.11, S. 11/12, Z. 345-352, S. 13, Z. 378-379). In Anbetracht des fehlenden Bezuges zur Schweiz sowie der dem dringenden Tatverdacht entsprechenden hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde sich im Fal- le seiner Freilassung der Strafverfolgung entziehen. Unter diesen Umstän- den ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Fortdauer der Haft sei nicht mehr verhält- nismässig (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra, Ziff. 8; act. 5, S. 3 Ziff. 3).
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 28. Oktober 2005. Ihm werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilo- bereich. Als Vergleich zieht der Beschwerdeführer das kürzlich ergangene Urteil gegen eine Drogenkurierin im Rahmen des gleichen Verfahrens her- an, welche zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt wurde, obwohl diese eine grössere Menge Heroin bei der Verhaftung auf sich getragen hatte (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra). Diesbezüglich macht die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid geltend, dass der Drogenkurierin vom Bun- desstrafgericht mehrere mildernde Umstände zugute gehalten wurden (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3). Zudem hält die Beschwerdegegnerin entgegen,
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dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Menge reinen Heroin- Hydrochlorids aufgrund des Reinheitsgrades von 53 bzw. 71% 4,385 kg be- trug und damit weit höher war, als diejenige im Fall der Drogenkurierin (3,1 kg) (act. 4, S. 4/5, Ziff. 3; act. 4.1, S. 2). In Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 119 IV 180 E. 2d; BGE 121 IV 193 E. 2b/aa) ist in casu eine deutlichere Überschreitung des Grenzwertes im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, welcher bei Heroin 12 g beträgt, festzu- stellen als im Fall der Drogenkurierin. Deshalb ist seitens des Beschwerde- führers schon allein in Bezug auf das Einführen der rund acht Kilogramm Heroin in die Schweiz mit einer höheren Strafe zu rechnen als 3,5 Jahre, welche die Drogenkurierin erhalten hat (an diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, falls – wie vom Beschwerdeführer angenommen – im Rahmen der Strafzumessung sein Alter und sein angeblich eher schlechter Gesundheitszustand berücksichtigt werden würden, da wie gesagt bei den 3,5 Jahren Freiheitsstrafe der Drogenkurierin bereits mehrere mildernde Umstände berücksichtigt wurden).
Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren und sieben Monaten zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Freiheitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die zögerliche Untersu- chungsführung, da schon das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren elf Monate und die Voruntersuchung bis zum ersten Haftentlassungsgesuch über ein Jahr gedauert habe, ohne zu einem konkreten Ergebnis gekom- men zu sein. Dabei habe sich die Voruntersuchung ebenfalls auf weitere Einvernahmen beschränkt, die letzte erkennbare untersuchungsrichterliche Handlung sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 gewesen und seit dem ersten abweisenden Haftentlassungsentscheid vom
29. Oktober 2007 sei das Verfahren nicht vorangekommen. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots sei zudem verletzt, wenn die Untersuchungs- behörde über Monate hinweg geltend mache, es könnten sich aufgrund von hängigen Rechtshilfeersuchen weitere strafbare Handlungen ergeben (act. 1).
3.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge-
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führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
3.3 Wie sich aus den Akten ergibt und die Beschwerdegegnerin insbesondere für die Zeit seit der Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs darlegt (act. 4.14, S. 5), sind regelmässig Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, und zwar nicht nur Einvernahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2007 nicht die letzte untersuchungsrichterliche Handlung dar, zumal seit Mitte Oktober 2007 die zahlreichen, von den italienischen Strafverfol- gungsbehörden rechtshilfeweise zur Verfügung gestellten Originaldateien aus dort angeordneten Überwachungsmassnahmen des Fernmeldever- kehrs ausgewertet wurden, worüber der Beschwerdeführer übrigens seit dem abweisenden Haftentlassungsentscheid vom 29. Oktober 2007 infor- miert war (act. 4.17, S. 3, Ziff. 3.3). Dieses Rechtshilfeersuchen vom
14. November 2006 war endlich aufgrund von konsequentem Drängen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ca. September 2007 von Italien voll- zogen worden, wonach die Vorinstanz am 11. Oktober 2007 noch die Be- willigung betreffend Verwertung vom Bundesstrafgericht einholte. In Bezug auf die Rechtshilfeverfahren ist zudem festzuhalten, dass gerade wenn Ermittlungen wesentlich vom Ergebnis von Rechtshilfeverfahren abhängen, was vorliegend betreffend weitere Kurierfahrten des Beschwerdeführers vor Oktober 2005 der Fall ist, sich mehrmonatige Verzögerungen ergeben kön- nen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Weiter wurde bereits im angefochtenen Entscheid die in Kürze stattfindende, detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu diesen neuen Belastungen angekündigt (act. 1.1, S. 3, Ziff. 3.3). Am 1. April 2008 stellte die Vorinstanz zudem ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Mailand, dessen Erledigung bereits für den 21. Mai 2008 in Aussicht gestellt wurde. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, dass das Verfahren seit dem ersten Haftentlassungsentscheid nicht vorangetrieben worden sei, ist damit wider- legt. Insgesamt ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin vorliegt.
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Ergänzend ist aber anzumerken, dass die Vorinstanz bereits im angefoch- tenen Entscheid beteuert, dass es mittels des neusten Auswertungsbe- richts der BKP möglich erscheine, die Voruntersuchung in Kürze abzu- schliessen (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3) und sie den Fall bei dessen Vorliegen prioritär behandeln werde (act. 3, S. 1). Zudem geht die Beschwerdegegne- rin spätestens im vierten Quartal 2008 von der Anklageerhebung aus (act. 4, S. 5). Das Beschleunigungsgebot gebietet nun die baldige Durch- führung dieser in Aussicht gestellten Handlungen, welche aus der heutigen Sicht plangemäss zu erwarten sein dürften.
4. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.25) ist insgesamt auf Fr. 1’800.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. BA 16 01-02) wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist an- zuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die ob- genannte Entschädigung ist jedoch vom Beschwerdeführer der Gerichts- kasse zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 April 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge-
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fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Im Rahmen des Tatverdachts führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nunmehr neu gel- tend mache, dass der Beschwerdeführer bereits am 30. Mai, 12. Juni und
10. August 2005 im Besitze von Drogen in die Schweiz eingereist sei, was ihm bis anhin nicht eröffnet worden sei. Die Vorinstanz stütze sich zur Be- gründung auf einen Bericht der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 17. April 2008, welcher dem Beschwerdeführer bislang – auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren – nicht vorgelegt worden sei. Da dem Be- schwerdeführer deshalb hiezu das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, dürfe sich die Vorinstanz zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. zur Fortführung der Untersuchungshaft auch nicht darauf berufen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers beschränke sich der einzig zu be- rücksichtigende, konkret vorliegende Tatverdacht gegen ihn auf die Einfuhr von rund acht Kilogramm Heroin, was seit Beginn des Verfahrens im Okto- ber 2005 hinlänglich bekannt sei (act. 1, Ziff. 7; act. 5, Ziff. 1).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 03. Ok- tober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. August 2005 eröffnet und am 27. Oktober 2005 gegen den Beschwerdeführer ausge- dehnt, wobei dieser am 28. Oktober 2005 in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Das Verfahren wurde am 22. September 2006 in die Voruntersu-
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chung übergeben. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem relativ fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
2.1.4 Da der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der rund acht Kilogramm Heroin ertappt wurde, ist der Tatverdacht gegen ihn bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG von Anfang an sehr konkret gewesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2005 zugege- ben, dass er die Ware vom Mitbeschuldigten B. in Y. in Empfang genom- men hat und die Hälfte (16 Pakete) in dessen Auftrag nach X. bringen soll- te, ohne über deren Inhalt Bescheid zu wissen (act. 4.6, S. 2). Im Laufe des Verfahrens konkretisierte sich die Verdachtslage sogar noch in subjektiver Hinsicht, indem er im ersten Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2007 eingestand, „dass er vermutlich hätte wissen müssen, dass es sich bei den 16 Paketen um Drogen gehandelt habe und damit zumindest der Eventual- vorsatz erstellt sei“ (act. BA 06 01 0049-53, S. 2, Ziff. 1.2). Spätestens ab diesem Zeitpunkt erweist sich der Tatverdacht als derart eindeutig, dass ei- ne Verdichtung im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr verlangt werden kann. Schliesslich wird dieser Tatkomplex vom Beschwerdeführer selbst als „vom ersten Tag an unumstössliche Tatsache“ anerkannt und mithin auch nicht bestritten (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Allein schon die Verdachts- lage zu diesem Tatkomplex reicht also aus, um den dringenden Tatver- dacht auch im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
Daher kann die Prüfung der restlichen, vorgebrachten Tatkomplexe und insbesondere der damit gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden.
2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar
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2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz und pflegt weder private noch geschäftliche Beziehungen in der Schweiz. Er lebt in Italien, wo er ei- nerseits ein Haus besitzt, in welchem seine getrennt lebende Ehefrau wohnt, und andererseits noch Mieter von zwei Wohnungen ist. In einer die- ser Wohnungen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen. Er arbeitet in Italien als selbständiger Fahrlehrer und hat zu seiner Familie, insbesondere zu seiner getrennt lebenden Ehefrau und zu seinen Söhnen nach wie vor eine gute Beziehung (act. 4.3, S. 3, Ziff. 3.2; act. BA 13 02 003 ff.; act. 4.7, S. 6, Z. 15-17; act. 4.11, S. 11/12, Z. 345-352, S. 13, Z. 378-379). In Anbetracht des fehlenden Bezuges zur Schweiz sowie der dem dringenden Tatverdacht entsprechenden hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde sich im Fal- le seiner Freilassung der Strafverfolgung entziehen. Unter diesen Umstän- den ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Fortdauer der Haft sei nicht mehr verhält- nismässig (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra, Ziff. 8; act. 5, S. 3 Ziff. 3).
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 28. Oktober 2005. Ihm werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilo- bereich. Als Vergleich zieht der Beschwerdeführer das kürzlich ergangene Urteil gegen eine Drogenkurierin im Rahmen des gleichen Verfahrens her- an, welche zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt wurde, obwohl diese eine grössere Menge Heroin bei der Verhaftung auf sich getragen hatte (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra). Diesbezüglich macht die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid geltend, dass der Drogenkurierin vom Bun- desstrafgericht mehrere mildernde Umstände zugute gehalten wurden (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3). Zudem hält die Beschwerdegegnerin entgegen,
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dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Menge reinen Heroin- Hydrochlorids aufgrund des Reinheitsgrades von 53 bzw. 71% 4,385 kg be- trug und damit weit höher war, als diejenige im Fall der Drogenkurierin (3,1 kg) (act. 4, S. 4/5, Ziff. 3; act. 4.1, S. 2). In Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 119 IV 180 E. 2d; BGE 121 IV 193 E. 2b/aa) ist in casu eine deutlichere Überschreitung des Grenzwertes im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, welcher bei Heroin 12 g beträgt, festzu- stellen als im Fall der Drogenkurierin. Deshalb ist seitens des Beschwerde- führers schon allein in Bezug auf das Einführen der rund acht Kilogramm Heroin in die Schweiz mit einer höheren Strafe zu rechnen als 3,5 Jahre, welche die Drogenkurierin erhalten hat (an diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, falls – wie vom Beschwerdeführer angenommen – im Rahmen der Strafzumessung sein Alter und sein angeblich eher schlechter Gesundheitszustand berücksichtigt werden würden, da wie gesagt bei den 3,5 Jahren Freiheitsstrafe der Drogenkurierin bereits mehrere mildernde Umstände berücksichtigt wurden).
Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren und sieben Monaten zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Freiheitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die zögerliche Untersu- chungsführung, da schon das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren elf Monate und die Voruntersuchung bis zum ersten Haftentlassungsgesuch über ein Jahr gedauert habe, ohne zu einem konkreten Ergebnis gekom- men zu sein. Dabei habe sich die Voruntersuchung ebenfalls auf weitere Einvernahmen beschränkt, die letzte erkennbare untersuchungsrichterliche Handlung sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 gewesen und seit dem ersten abweisenden Haftentlassungsentscheid vom
29. Oktober 2007 sei das Verfahren nicht vorangekommen. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots sei zudem verletzt, wenn die Untersuchungs- behörde über Monate hinweg geltend mache, es könnten sich aufgrund von hängigen Rechtshilfeersuchen weitere strafbare Handlungen ergeben (act. 1).
3.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge-
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führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
3.3 Wie sich aus den Akten ergibt und die Beschwerdegegnerin insbesondere für die Zeit seit der Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs darlegt (act. 4.14, S. 5), sind regelmässig Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, und zwar nicht nur Einvernahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2007 nicht die letzte untersuchungsrichterliche Handlung dar, zumal seit Mitte Oktober 2007 die zahlreichen, von den italienischen Strafverfol- gungsbehörden rechtshilfeweise zur Verfügung gestellten Originaldateien aus dort angeordneten Überwachungsmassnahmen des Fernmeldever- kehrs ausgewertet wurden, worüber der Beschwerdeführer übrigens seit dem abweisenden Haftentlassungsentscheid vom 29. Oktober 2007 infor- miert war (act. 4.17, S. 3, Ziff. 3.3). Dieses Rechtshilfeersuchen vom
14. November 2006 war endlich aufgrund von konsequentem Drängen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ca. September 2007 von Italien voll- zogen worden, wonach die Vorinstanz am 11. Oktober 2007 noch die Be- willigung betreffend Verwertung vom Bundesstrafgericht einholte. In Bezug auf die Rechtshilfeverfahren ist zudem festzuhalten, dass gerade wenn Ermittlungen wesentlich vom Ergebnis von Rechtshilfeverfahren abhängen, was vorliegend betreffend weitere Kurierfahrten des Beschwerdeführers vor Oktober 2005 der Fall ist, sich mehrmonatige Verzögerungen ergeben kön- nen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Weiter wurde bereits im angefochtenen Entscheid die in Kürze stattfindende, detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu diesen neuen Belastungen angekündigt (act. 1.1, S. 3, Ziff. 3.3). Am 1. April 2008 stellte die Vorinstanz zudem ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Mailand, dessen Erledigung bereits für den 21. Mai 2008 in Aussicht gestellt wurde. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, dass das Verfahren seit dem ersten Haftentlassungsentscheid nicht vorangetrieben worden sei, ist damit wider- legt. Insgesamt ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin vorliegt.
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Ergänzend ist aber anzumerken, dass die Vorinstanz bereits im angefoch- tenen Entscheid beteuert, dass es mittels des neusten Auswertungsbe- richts der BKP möglich erscheine, die Voruntersuchung in Kürze abzu- schliessen (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3) und sie den Fall bei dessen Vorliegen prioritär behandeln werde (act. 3, S. 1). Zudem geht die Beschwerdegegne- rin spätestens im vierten Quartal 2008 von der Anklageerhebung aus (act. 4, S. 5). Das Beschleunigungsgebot gebietet nun die baldige Durch- führung dieser in Aussicht gestellten Handlungen, welche aus der heutigen Sicht plangemäss zu erwarten sein dürften.
4. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.25) ist insgesamt auf Fr. 1’800.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. BA 16 01-02) wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist an- zuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die ob- genannte Entschädigung ist jedoch vom Beschwerdeführer der Gerichts- kasse zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kai Burkhart,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.8
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit einer albanischstämmigen, von Italien aus interna- tional operierenden Gruppierung und deren Drogenhandel im Mehrkilobe- reich eröffnete die Bundesanwaltschaft am 17. August 2005 ein gerichtspo- lizeiliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Sie dehnte das Ver- fahren am 27. Oktober 2005 auf A. aus, welcher gleichentags verhaftet wurde, als er anlässlich seiner Einreise in die Schweiz in Z. durch die Grenzwache kontrolliert wurde und bei der Durchsuchung seines Fahr- zeugs rund acht Kilogramm Heroin sichergestellt wurden. Der zuständige Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verfügte gegen ihn am 28. Oktober 2005 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Seit dem
22. September 2006 befindet sich dieses Verfahren beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung.
B. Das erste Haftentlassungsgesuch, welches A. am 9. Oktober 2007 einge- reicht hatte, wurde vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom
29. Oktober 2007 abgewiesen (act. 4.17).
C. Mit Eingabe vom 9. April 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. BA 06 01 0078-82).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 15. April 2008 die Abweisung die- ses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.14).
Mit Entscheid vom 18. April 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1).
D. Gegen diesen Entscheid führt A. mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. April 2008 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 18. April 2008 sei auf- zuheben und er sei aus der Haft zu entlassen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft ersucht in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 um Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten (act. 4).
- 3 -
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in der Beschwerdeantwort vom
28. April 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Mit Replik vom 30. April 2008 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 5).
E. Mittels Entscheid vom 14. Mai 2008 (BP.2008.25) wurde das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der ange- fochtene Entscheid wurde am 18. April 2008 erlassen (act. 1.1) und ging dem Beschwerdeführer am 21. April 2008 zu. Die Beschwerde wurde am
22. April 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge-
- 4 -
fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Im Rahmen des Tatverdachts führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nunmehr neu gel- tend mache, dass der Beschwerdeführer bereits am 30. Mai, 12. Juni und
10. August 2005 im Besitze von Drogen in die Schweiz eingereist sei, was ihm bis anhin nicht eröffnet worden sei. Die Vorinstanz stütze sich zur Be- gründung auf einen Bericht der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 17. April 2008, welcher dem Beschwerdeführer bislang – auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren – nicht vorgelegt worden sei. Da dem Be- schwerdeführer deshalb hiezu das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, dürfe sich die Vorinstanz zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. zur Fortführung der Untersuchungshaft auch nicht darauf berufen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers beschränke sich der einzig zu be- rücksichtigende, konkret vorliegende Tatverdacht gegen ihn auf die Einfuhr von rund acht Kilogramm Heroin, was seit Beginn des Verfahrens im Okto- ber 2005 hinlänglich bekannt sei (act. 1, Ziff. 7; act. 5, Ziff. 1).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 03. Ok- tober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. August 2005 eröffnet und am 27. Oktober 2005 gegen den Beschwerdeführer ausge- dehnt, wobei dieser am 28. Oktober 2005 in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Das Verfahren wurde am 22. September 2006 in die Voruntersu-
- 5 -
chung übergeben. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem relativ fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
2.1.4 Da der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der rund acht Kilogramm Heroin ertappt wurde, ist der Tatverdacht gegen ihn bezüglich einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG von Anfang an sehr konkret gewesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2005 zugege- ben, dass er die Ware vom Mitbeschuldigten B. in Y. in Empfang genom- men hat und die Hälfte (16 Pakete) in dessen Auftrag nach X. bringen soll- te, ohne über deren Inhalt Bescheid zu wissen (act. 4.6, S. 2). Im Laufe des Verfahrens konkretisierte sich die Verdachtslage sogar noch in subjektiver Hinsicht, indem er im ersten Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2007 eingestand, „dass er vermutlich hätte wissen müssen, dass es sich bei den 16 Paketen um Drogen gehandelt habe und damit zumindest der Eventual- vorsatz erstellt sei“ (act. BA 06 01 0049-53, S. 2, Ziff. 1.2). Spätestens ab diesem Zeitpunkt erweist sich der Tatverdacht als derart eindeutig, dass ei- ne Verdichtung im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr verlangt werden kann. Schliesslich wird dieser Tatkomplex vom Beschwerdeführer selbst als „vom ersten Tag an unumstössliche Tatsache“ anerkannt und mithin auch nicht bestritten (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Allein schon die Verdachts- lage zu diesem Tatkomplex reicht also aus, um den dringenden Tatver- dacht auch im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
Daher kann die Prüfung der restlichen, vorgebrachten Tatkomplexe und insbesondere der damit gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden.
2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar
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2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in der Schweiz und pflegt weder private noch geschäftliche Beziehungen in der Schweiz. Er lebt in Italien, wo er ei- nerseits ein Haus besitzt, in welchem seine getrennt lebende Ehefrau wohnt, und andererseits noch Mieter von zwei Wohnungen ist. In einer die- ser Wohnungen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammen. Er arbeitet in Italien als selbständiger Fahrlehrer und hat zu seiner Familie, insbesondere zu seiner getrennt lebenden Ehefrau und zu seinen Söhnen nach wie vor eine gute Beziehung (act. 4.3, S. 3, Ziff. 3.2; act. BA 13 02 003 ff.; act. 4.7, S. 6, Z. 15-17; act. 4.11, S. 11/12, Z. 345-352, S. 13, Z. 378-379). In Anbetracht des fehlenden Bezuges zur Schweiz sowie der dem dringenden Tatverdacht entsprechenden hohen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde sich im Fal- le seiner Freilassung der Strafverfolgung entziehen. Unter diesen Umstän- den ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Fortdauer der Haft sei nicht mehr verhält- nismässig (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra, Ziff. 8; act. 5, S. 3 Ziff. 3).
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 28. Oktober 2005. Ihm werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilo- bereich. Als Vergleich zieht der Beschwerdeführer das kürzlich ergangene Urteil gegen eine Drogenkurierin im Rahmen des gleichen Verfahrens her- an, welche zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt wurde, obwohl diese eine grössere Menge Heroin bei der Verhaftung auf sich getragen hatte (act. 1, S. 4, Ziff. 7 supra). Diesbezüglich macht die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid geltend, dass der Drogenkurierin vom Bun- desstrafgericht mehrere mildernde Umstände zugute gehalten wurden (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3). Zudem hält die Beschwerdegegnerin entgegen,
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dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Menge reinen Heroin- Hydrochlorids aufgrund des Reinheitsgrades von 53 bzw. 71% 4,385 kg be- trug und damit weit höher war, als diejenige im Fall der Drogenkurierin (3,1 kg) (act. 4, S. 4/5, Ziff. 3; act. 4.1, S. 2). In Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 119 IV 180 E. 2d; BGE 121 IV 193 E. 2b/aa) ist in casu eine deutlichere Überschreitung des Grenzwertes im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, welcher bei Heroin 12 g beträgt, festzu- stellen als im Fall der Drogenkurierin. Deshalb ist seitens des Beschwerde- führers schon allein in Bezug auf das Einführen der rund acht Kilogramm Heroin in die Schweiz mit einer höheren Strafe zu rechnen als 3,5 Jahre, welche die Drogenkurierin erhalten hat (an diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, falls – wie vom Beschwerdeführer angenommen – im Rahmen der Strafzumessung sein Alter und sein angeblich eher schlechter Gesundheitszustand berücksichtigt werden würden, da wie gesagt bei den 3,5 Jahren Freiheitsstrafe der Drogenkurierin bereits mehrere mildernde Umstände berücksichtigt wurden).
Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren und sieben Monaten zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Freiheitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die zögerliche Untersu- chungsführung, da schon das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren elf Monate und die Voruntersuchung bis zum ersten Haftentlassungsgesuch über ein Jahr gedauert habe, ohne zu einem konkreten Ergebnis gekom- men zu sein. Dabei habe sich die Voruntersuchung ebenfalls auf weitere Einvernahmen beschränkt, die letzte erkennbare untersuchungsrichterliche Handlung sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 gewesen und seit dem ersten abweisenden Haftentlassungsentscheid vom
29. Oktober 2007 sei das Verfahren nicht vorangekommen. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots sei zudem verletzt, wenn die Untersuchungs- behörde über Monate hinweg geltend mache, es könnten sich aufgrund von hängigen Rechtshilfeersuchen weitere strafbare Handlungen ergeben (act. 1).
3.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge-
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führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
3.3 Wie sich aus den Akten ergibt und die Beschwerdegegnerin insbesondere für die Zeit seit der Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs darlegt (act. 4.14, S. 5), sind regelmässig Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, und zwar nicht nur Einvernahmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2007 nicht die letzte untersuchungsrichterliche Handlung dar, zumal seit Mitte Oktober 2007 die zahlreichen, von den italienischen Strafverfol- gungsbehörden rechtshilfeweise zur Verfügung gestellten Originaldateien aus dort angeordneten Überwachungsmassnahmen des Fernmeldever- kehrs ausgewertet wurden, worüber der Beschwerdeführer übrigens seit dem abweisenden Haftentlassungsentscheid vom 29. Oktober 2007 infor- miert war (act. 4.17, S. 3, Ziff. 3.3). Dieses Rechtshilfeersuchen vom
14. November 2006 war endlich aufgrund von konsequentem Drängen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ca. September 2007 von Italien voll- zogen worden, wonach die Vorinstanz am 11. Oktober 2007 noch die Be- willigung betreffend Verwertung vom Bundesstrafgericht einholte. In Bezug auf die Rechtshilfeverfahren ist zudem festzuhalten, dass gerade wenn Ermittlungen wesentlich vom Ergebnis von Rechtshilfeverfahren abhängen, was vorliegend betreffend weitere Kurierfahrten des Beschwerdeführers vor Oktober 2005 der Fall ist, sich mehrmonatige Verzögerungen ergeben kön- nen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Weiter wurde bereits im angefochtenen Entscheid die in Kürze stattfindende, detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu diesen neuen Belastungen angekündigt (act. 1.1, S. 3, Ziff. 3.3). Am 1. April 2008 stellte die Vorinstanz zudem ein weiteres Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Mailand, dessen Erledigung bereits für den 21. Mai 2008 in Aussicht gestellt wurde. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, dass das Verfahren seit dem ersten Haftentlassungsentscheid nicht vorangetrieben worden sei, ist damit wider- legt. Insgesamt ist somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin vorliegt.
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Ergänzend ist aber anzumerken, dass die Vorinstanz bereits im angefoch- tenen Entscheid beteuert, dass es mittels des neusten Auswertungsbe- richts der BKP möglich erscheine, die Voruntersuchung in Kürze abzu- schliessen (act. 1.1, S. 4, Ziff. 6.3) und sie den Fall bei dessen Vorliegen prioritär behandeln werde (act. 3, S. 1). Zudem geht die Beschwerdegegne- rin spätestens im vierten Quartal 2008 von der Anklageerhebung aus (act. 4, S. 5). Das Beschleunigungsgebot gebietet nun die baldige Durch- führung dieser in Aussicht gestellten Handlungen, welche aus der heutigen Sicht plangemäss zu erwarten sein dürften.
4. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.25) ist insgesamt auf Fr. 1’800.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. BA 16 01-02) wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist an- zuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die ob- genannte Entschädigung ist jedoch vom Beschwerdeführer der Gerichts- kasse zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Kai Burkhart - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).