opencaselaw.ch

BG.2026.36

Bundesstrafgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit 130-seitiger Eingabe vom 8. August 2025 mitsamt über 100 Beilagen liess die A. AG mit Sitz in Biel bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nach- folgend auch «Staatsanwaltschaft») Strafanzeige gegen B., C., wohnhaft in Z. (Kanton Zug), D., wohnhaft in Deutschland, E., wohnhaft in Deutschland, F. so- wie eine unbekannte Täterschaft wegen Betrugs erstatten.

Gegenstand der Strafanzeige waren vorgeworfene Täuschungshandlungen bei einem Unternehmenskauf zwischen Private Equitiy Investoren. Die Beschuldig- ten sollen beim Verkauf der G. Holding AG die Käuferin resp. deren Hilfsperso- nen bei der H.-Gruppe über künftige Umsatz- und Gewinnzahlen getäuscht und so einen zu hohen Kaufpreis erzielt haben. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Personen, die entweder bei der Verkäuferin Firma I. oder deren Beraterin K. AG in den Verkaufsprozess involviert gewesen sein sollen. Geschädigt sei die Käuferin A. AG, die erst zwischen Signing und Closing gegründet wurde und der H.-Gruppe zuzuordnen ist (Verfahrensakten KT ZH, Anzeigeakten).

B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte mit Nichtanhandnahme- verfügung vom 12. September 2025, dass eine Untersuchung in Sachen E., B., wohnhaft in Zürich, D., F., C. und Unbekannt wegen Betrugs nicht anhand ge- nommen werde. Am 18. September 2025 genehmigte der Leitende Staatsanwalt die Nichtanhandnahmeverfügung.

In der 16 Seiten umfassenden Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die Staats- anwaltschaft nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien. Unter dem Titel «Strafrecht als ultima ratio / zivilrechtlicher Charakter der Streitigkeit» führte sie zusammenfassend aus, dass die Strafanzeige insgesamt unweigerlich den Eindruck erwecke, dass eine unzulässige Instrumentalisierung angestrebt werde. Konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf ein Fehlverhalten, für das objektiv betrachtet ein Strafbedürfnis bestehe, liefere die Strafanzeige nicht. Un- ter dem Titel «Eventualiter: kein Anfangsverdacht für eine arglistige Täuschung / Verletzung der Opfermitverantwortung» legte sie auch dar, weshalb unabhängig vom zivilrechtlichen Charakter der Strafanzeige und dem mangelnden Anfangs- verdacht die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen wäre. Ausserdem erläuterte die Staatsanwaltschaft in ihren weiteren Ausführungen unter dem Titel «Abklä- rungen zur örtlichen Zuständigkeit» namentlich, weshalb ein Schweizer Hand- lungsort ausserhalb des Kantons Zürich vermutet werden müsse. Dazu hielt sie wörtlich fest, dass sich keine Abklärungen zu Handlungsorten in der Schweiz rechtfertigen würden, da die Strafanzeige ohnehin nicht anhand genommen wer- den könne (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten).

BG.2026.36

3 C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend auch «Ober- gericht») mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.

Das Obergericht des Kantons Zürich prüfte in seinem Beschluss vom 5. Januar 2026 einleitend die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für den Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung. Gemäss den obergerichtlichen Ausführungen hat die A. AG in der Be- schwerde zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht näher Stellung genommen, obwohl es nach dem Obergericht an ihr gelegen wäre. Es verneinte eine konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO, da hinsichtlich des beanzeigten Sachverhaltes ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich sei. Nach dem Oberge- richt wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, ein Gerichtsstandsverfah- ren nach Art. 39 ff. StPO einzuleiten, um die örtliche Zuständigkeit als Prozess- voraussetzung zu klären und die Sache danach gegebenenfalls an die zustän- dige Behörde weiterzuleiten. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Einzelnen führte es unter anderem Folgendes aus (Verfahrensakten KT ZH, Lei- takten):

«3. […] Die Zuständigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine (Straf-)Behörde über- haupt verfahrensrechtlich handeln kann und muss (Art. 2 Abs. 1 StPO; RIEDO/FIOL- KA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 410; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, N 438; WOHLERS, in Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 2 StPO N 5). Folgerichtig kann auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden (VOGELSANG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 9; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N 3). Dafür, dass eine Weiterleitung bei zweifelhafter oder gar vernein- ter Zuständigkeit unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme ver- fügt werden könnte, findet sich in der Strafprozessordnung keine Grundlage. Viel- mehr ist bei zweifelhafter Zuständigkeit selbst dann ein Gerichtsstandsverfahren nach Art. 39 ff. StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahme angebracht erschiene (ECHLE/KUHN, in: BSK StPO, Art. 39 StPO N 4 m.w.H.). Bei verneinter eigener Zuständigkeit wäre die Sache sodann weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO; VOGELSANG, in: BSK StPO, Art. 310 StPO N 9; SCHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar, Art. 310 StPO N 4). Dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch in Fällen vorab zu klären ist, in denen die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine Nichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachgelagerte Beschwerdemöglichkeit als zwingend.

BG.2026.36

4

4. Wie sich aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin ergibt, dürfte sich ein (Gross-)Teil der mutmasslichen Tathandlungen im Ausland abgespielt haben, na- mentlich durch angebliche Täuschungshandlungen durch die beschuldigten, für die Firma I. und die K. AG tätigen Personen. Die Staatsanwaltschaft weist indes zu Recht darauf hin, dass ein Teil der angeblichen Täuschungshandlungen vom Fir- mensitz der G. AG in Biel aus erfolgt sein dürfte, was nahelegt, dass sich dort ein Handlungsort des zur Anzeige gebrachten Betruges befindet. Der Erfolgsort ver- möchte sodann (wie erwähnt) nur dann eine örtliche hiesige Zuständigkeit zu be- gründen, wenn es sich um ein internationales Verhältnis handelt und ein inländischer Handlungsort andernorts fehlt. Dass vorliegend im Kanton Zürich ein Erfolgsort zu verorten wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Diesbezüglich macht sie geltend, beim Betrug gelte als zuständigkeitsbegründender Erfolgsort auch der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädi- gung des Vermögens, welcher vorliegend am Sitz der Bank L. in Zürich liege (Urk. 3/3 Rz. 16). Indes ist bei juristischen Personen als Ort des Erfolgseintritts (hier in Form der Verminderung der Aktiven) der Ort des Geschäftssitzes der Hauptnie- derlassung anzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.3 vom

23. Februar 2012 E. 3.2). Der Schweizer Sitz einer in die Abwicklung des Kaufge- schäfts eingeschalteten Bank, die lediglich auf entsprechende Anordnung eine Geld- überweisung ausführt, ist nach den hiesigen Bestimmungen hingegen nicht geeig- net, einen Erfolgsort zu begründen. Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheiden ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nachdem die Be- schwerdeführerin ihren (aktuellen) Sitz in Biel hat, wäre mithin ein allfälliger Erfolgs- ort durch den Eintritt eines Vermögensschadens dort zu verorten.

5. Wie dargelegt, hegte auch die Staatsanwaltschaft Zweifel an ihrer örtlichen Zu- ständigkeit bzw. ging gar davon aus, dass diese nicht gegeben sein dürfte. Entspre- chend hätte sie nicht zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung schreiten dür- fen. Ein solches Vorgehen sieht die Strafprozessordnung nicht vor und erscheint auch nicht sinnvoll, kann doch eine sachlich oder örtlich nicht zuständige Behörde keinen rechtsgültigen Entscheid im Verfahren treffen und besteht zudem die Gefahr der Schaffung einer res iudicata durch eine in der Sache nicht zuständige Behörde. Nachdem hinsichtlich des beanzeigten Sachverhaltes ein örtlicher Anknüpfungs- punkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich ist, kann sodann auch nicht von einer kon- kludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO ausgegangen werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägun- gen wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, ein Gerichtsstandsverfahren nach Art. 39 ff. StPO einzuleiten, um die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraus- setzung zu klären und die Sache danach gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die beschuldigten Personen infolge des Er- lasses einer Nichtanhandnahmeverfügung im Vorverfahren gar keine Gelegenheit hatten, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern.

BG.2026.36

5

6. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen».

D. In Nachachtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Januar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. Februar 2026 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um die Übernahme des Verfah- rens in Sachen E., B., D., F., C. und Unbekannt wegen Betrugs, nachdem der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Ge- richtsstand).

E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

26. Februar 2026 die Übernahme des Verfahrens ab, da der Kanton Zürich seine Zuständigkeit zumindest konkludent anerkannt habe.

Zur Begründung im Einzelnen führte die Generalstaatsanwaltschaft unter ande- rem aus, den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich könne nicht ge- folgt werden, wonach ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich sei, sodann auch nicht von einer konkludenten Anerkennung des Ge- richtstandstands durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO ausgegangen werden könne. Sie hielt unter Hinweis auf BAUMGARTNER (Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S.368 f.) fest, der Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung durch eine Staatsanwaltschaft gelte als konkludente Anerken- nung. Erfolge aufgrund einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfü- gung eine Rückweisung des Verfahrens durch die Beschwerdeinstanz könne nach BAUMGARTNER sich die Staatsanwaltschaft nach der Rückweisung nicht mehr auf den Standpunkt stellen, örtlich nicht zuständig zu sein. Vorliegend habe der Beschuldigte B. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich. Dabei gelte der Wohnsitz der beschuldigten Person als örtlicher Anknüpfungspunkt, weshalb der Kanton Zürich einen Anknüpfungspunkt aufweise, womit die Zuständigkeit durch den Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung konkludent anerkannt worden sei (Verfah- rensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

F. Im Rahmen des Meinungsaustauschs ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. April 2026 die Generalstaatsanwaltschaft um Verfahrensübernahme.

Dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trotz ausdrücklich deklarierter Zweifel an der von den Anzeigeerstattern fälschlicherweise geltend gemachten Zürcher Zuständigkeit direkt zur Nichtanhannahme geschritten sei, habe der rein prozessökonomischen Überlegung entsprochen, angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit der Anzeige beiden Strafverfolgungsbehörden unnötigen

BG.2026.36

6 Aufwand zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zu ersparen. Die Rückweisung sei mit dem klaren Auftrag erfolgt, zuerst die Zuständigkeit zu bestimmen und das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. Insgesamt ergebe sich, dass der Kan- ton Bern für die Führung des Strafverfahrens zuständig sei (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

G. Mit Antwort vom 30. April 2026 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern das Übernahmeersuchen ab.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuständigkeit eines Kantons, welcher den Gerichtsstand ausdrücklich oder konkludent anerkannt habe, grundsätzlich unwiderruflich begründet sei. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kan- ton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands sei nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Triftige Gründe, welche eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands aufdrängen würden, seien indes nicht ersichtlich. Verfahrens- abschliessende Handlungen wie die Nichtanhandnahme seien durch die örtlich zuständige Behörde vorzunehmen. Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe sich trotz der geäusserten Zweifel als zuständig zum Erlass der Nichtanhand- nahme erachtet, andernfalls er diese nicht verfügt hätte. Nach Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung bestimme sich der Gerichtsstand nicht mehr nach Art. 31 Abs. 1 StPO (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

H. Mit Gesuch vom 12. Mai 2026 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die E., B., D., F. sowie (neu) M. und N. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Einrede, wonach sich der Kanton Zürich durch den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auf das Verfahren eingelassen bzw. den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe, könne vorliegend nicht grei- fen, da das Obergericht des Kantons Zürich im Beschluss vom 5. Januar 2026 ausdrücklich festgehalten habe, dass davon nicht ausgegangen werden könne. Unter den konkreten Umständen sei der Gerichtsstand zwingend durch das Bun- desstrafgericht festzulegen (act. 1 S. 2).

I. Mit Gesuchsantwort vom 26. Mai 2026 stellt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Ta- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 2). Die Nichtanhandnah- meverfügung gelte nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als kon- kludente Anerkennung. Triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des Ge- richtsstands aufdrängen würden, seien indes nicht ersichtlich.

BG.2026.36

7 J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, auf die Einreichung einer Gesuchsreplik zu verzichten (act. 5), worüber die Gegenseite in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 2 Der Gesuchsteller hat in Nachachtung des kantonalen Beschwerdeentscheids (s.supra lit. C) den Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner durchgeführt (s. supra lit. D ff.). Die Parteien sind sich einig, dass für die Festlegung des Ge- richtsstandes keine weiteren Erhebungen notwendig sind (act. 1 und 3). Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 3 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand auf seinem Kantonsgebiet befindet. Er wendet indes ein, der Gesuchsteller habe den Gerichtsstand konkludent anerkannt und triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands aufdrängen würden, seien nicht ersichtlich (act. 3,

s. auch supra lit. E, G und I). Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offengelassen wer- den.

BG.2026.36

E. 8 4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden.

Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichts- barkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und be- schleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durch- führen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen vo- ranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind.

Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2; 2014 24 E. 1.3). Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstel- lungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 5.1; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4).

4.3 Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers haben nach eingehender Prü- fung des in der umfangreichen Anzeige vorgeworfenen Sachverhalts die Nicht- anhandnahme verfügt (s. supra lit. B). Die formelle Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung durch die kantonale Beschwerdeinstanz (s. supra lit. C) ändert

BG.2026.36

E. 9 nichts an der Tatsache, dass sich die Strafverfolgungsbehörde bereits ausrei- chend mit der Anzeige auseinandergesetzt hat, um die Nichtanhandnahme zu verfügen, und dass sie sich somit bereits darauf eingelassen hat. Zu keinem an- deren Ergebnis vermögen auch die Gründe zu führen, mit welchen die Aufhe- bung und Rückweisung durch das Obergericht erklärt wurden. Unter den vorlie- genden Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Gesuchsteller bejaht werden. Im Kanton Zürich besteht mit dem Wohn- sitz einer der Beschuldigten jedenfalls auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt.

5. Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Aus- nahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.w.H.; vgl. schon BGE 78 IV 204). Solche Gründe legt der Gesuchsteller nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichtsge- bühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 651 mit Hin- weis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Das vorliegende Gesuch muss als aussichtslos bezeichnet werden. Allerdings erfolgte die Einleitung des Gerichts- standsverfahrens vorliegend in Nachachtung des kantonalen Beschwerdebe- schlusses, weshalb sich eine Auflage der Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren nicht rechtfertigt.

BG.2026.36

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die E., B., D., F., M. und N. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Alberto Fabbri und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2026.36

BG.2026.36

2 Sachverhalt:

A. Mit 130-seitiger Eingabe vom 8. August 2025 mitsamt über 100 Beilagen liess die A. AG mit Sitz in Biel bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nach- folgend auch «Staatsanwaltschaft») Strafanzeige gegen B., C., wohnhaft in Z. (Kanton Zug), D., wohnhaft in Deutschland, E., wohnhaft in Deutschland, F. so- wie eine unbekannte Täterschaft wegen Betrugs erstatten.

Gegenstand der Strafanzeige waren vorgeworfene Täuschungshandlungen bei einem Unternehmenskauf zwischen Private Equitiy Investoren. Die Beschuldig- ten sollen beim Verkauf der G. Holding AG die Käuferin resp. deren Hilfsperso- nen bei der H.-Gruppe über künftige Umsatz- und Gewinnzahlen getäuscht und so einen zu hohen Kaufpreis erzielt haben. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Personen, die entweder bei der Verkäuferin Firma I. oder deren Beraterin K. AG in den Verkaufsprozess involviert gewesen sein sollen. Geschädigt sei die Käuferin A. AG, die erst zwischen Signing und Closing gegründet wurde und der H.-Gruppe zuzuordnen ist (Verfahrensakten KT ZH, Anzeigeakten).

B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte mit Nichtanhandnahme- verfügung vom 12. September 2025, dass eine Untersuchung in Sachen E., B., wohnhaft in Zürich, D., F., C. und Unbekannt wegen Betrugs nicht anhand ge- nommen werde. Am 18. September 2025 genehmigte der Leitende Staatsanwalt die Nichtanhandnahmeverfügung.

In der 16 Seiten umfassenden Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die Staats- anwaltschaft nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien. Unter dem Titel «Strafrecht als ultima ratio / zivilrechtlicher Charakter der Streitigkeit» führte sie zusammenfassend aus, dass die Strafanzeige insgesamt unweigerlich den Eindruck erwecke, dass eine unzulässige Instrumentalisierung angestrebt werde. Konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf ein Fehlverhalten, für das objektiv betrachtet ein Strafbedürfnis bestehe, liefere die Strafanzeige nicht. Un- ter dem Titel «Eventualiter: kein Anfangsverdacht für eine arglistige Täuschung / Verletzung der Opfermitverantwortung» legte sie auch dar, weshalb unabhängig vom zivilrechtlichen Charakter der Strafanzeige und dem mangelnden Anfangs- verdacht die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen wäre. Ausserdem erläuterte die Staatsanwaltschaft in ihren weiteren Ausführungen unter dem Titel «Abklä- rungen zur örtlichen Zuständigkeit» namentlich, weshalb ein Schweizer Hand- lungsort ausserhalb des Kantons Zürich vermutet werden müsse. Dazu hielt sie wörtlich fest, dass sich keine Abklärungen zu Handlungsorten in der Schweiz rechtfertigen würden, da die Strafanzeige ohnehin nicht anhand genommen wer- den könne (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten).

BG.2026.36

3 C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend auch «Ober- gericht») mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.

Das Obergericht des Kantons Zürich prüfte in seinem Beschluss vom 5. Januar 2026 einleitend die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für den Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung. Gemäss den obergerichtlichen Ausführungen hat die A. AG in der Be- schwerde zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht näher Stellung genommen, obwohl es nach dem Obergericht an ihr gelegen wäre. Es verneinte eine konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO, da hinsichtlich des beanzeigten Sachverhaltes ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich sei. Nach dem Oberge- richt wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, ein Gerichtsstandsverfah- ren nach Art. 39 ff. StPO einzuleiten, um die örtliche Zuständigkeit als Prozess- voraussetzung zu klären und die Sache danach gegebenenfalls an die zustän- dige Behörde weiterzuleiten. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Einzelnen führte es unter anderem Folgendes aus (Verfahrensakten KT ZH, Lei- takten):

«3. […] Die Zuständigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine (Straf-)Behörde über- haupt verfahrensrechtlich handeln kann und muss (Art. 2 Abs. 1 StPO; RIEDO/FIOL- KA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 410; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch, N 438; WOHLERS, in Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 2 StPO N 5). Folgerichtig kann auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nur von der zuständigen Strafbehörde erlassen werden (VOGELSANG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N 9; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N 3). Dafür, dass eine Weiterleitung bei zweifelhafter oder gar vernein- ter Zuständigkeit unterbleiben und in der Sache direkt eine Nichtanhandnahme ver- fügt werden könnte, findet sich in der Strafprozessordnung keine Grundlage. Viel- mehr ist bei zweifelhafter Zuständigkeit selbst dann ein Gerichtsstandsverfahren nach Art. 39 ff. StPO durchzuführen, wenn in der Sache eine Nichtanhandnahme angebracht erschiene (ECHLE/KUHN, in: BSK StPO, Art. 39 StPO N 4 m.w.H.). Bei verneinter eigener Zuständigkeit wäre die Sache sodann weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO; VOGELSANG, in: BSK StPO, Art. 310 StPO N 9; SCHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar, Art. 310 StPO N 4). Dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch in Fällen vorab zu klären ist, in denen die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, es sei in der Sache eine Nichtanhandnahme zu verfügen, erscheint auch mit Blick auf die nachgelagerte Beschwerdemöglichkeit als zwingend.

BG.2026.36

4

4. Wie sich aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin ergibt, dürfte sich ein (Gross-)Teil der mutmasslichen Tathandlungen im Ausland abgespielt haben, na- mentlich durch angebliche Täuschungshandlungen durch die beschuldigten, für die Firma I. und die K. AG tätigen Personen. Die Staatsanwaltschaft weist indes zu Recht darauf hin, dass ein Teil der angeblichen Täuschungshandlungen vom Fir- mensitz der G. AG in Biel aus erfolgt sein dürfte, was nahelegt, dass sich dort ein Handlungsort des zur Anzeige gebrachten Betruges befindet. Der Erfolgsort ver- möchte sodann (wie erwähnt) nur dann eine örtliche hiesige Zuständigkeit zu be- gründen, wenn es sich um ein internationales Verhältnis handelt und ein inländischer Handlungsort andernorts fehlt. Dass vorliegend im Kanton Zürich ein Erfolgsort zu verorten wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Diesbezüglich macht sie geltend, beim Betrug gelte als zuständigkeitsbegründender Erfolgsort auch der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädi- gung des Vermögens, welcher vorliegend am Sitz der Bank L. in Zürich liege (Urk. 3/3 Rz. 16). Indes ist bei juristischen Personen als Ort des Erfolgseintritts (hier in Form der Verminderung der Aktiven) der Ort des Geschäftssitzes der Hauptnie- derlassung anzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.3 vom

23. Februar 2012 E. 3.2). Der Schweizer Sitz einer in die Abwicklung des Kaufge- schäfts eingeschalteten Bank, die lediglich auf entsprechende Anordnung eine Geld- überweisung ausführt, ist nach den hiesigen Bestimmungen hingegen nicht geeig- net, einen Erfolgsort zu begründen. Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheiden ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nachdem die Be- schwerdeführerin ihren (aktuellen) Sitz in Biel hat, wäre mithin ein allfälliger Erfolgs- ort durch den Eintritt eines Vermögensschadens dort zu verorten.

5. Wie dargelegt, hegte auch die Staatsanwaltschaft Zweifel an ihrer örtlichen Zu- ständigkeit bzw. ging gar davon aus, dass diese nicht gegeben sein dürfte. Entspre- chend hätte sie nicht zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung schreiten dür- fen. Ein solches Vorgehen sieht die Strafprozessordnung nicht vor und erscheint auch nicht sinnvoll, kann doch eine sachlich oder örtlich nicht zuständige Behörde keinen rechtsgültigen Entscheid im Verfahren treffen und besteht zudem die Gefahr der Schaffung einer res iudicata durch eine in der Sache nicht zuständige Behörde. Nachdem hinsichtlich des beanzeigten Sachverhaltes ein örtlicher Anknüpfungs- punkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich ist, kann sodann auch nicht von einer kon- kludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO ausgegangen werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägun- gen wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, ein Gerichtsstandsverfahren nach Art. 39 ff. StPO einzuleiten, um die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraus- setzung zu klären und die Sache danach gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die beschuldigten Personen infolge des Er- lasses einer Nichtanhandnahmeverfügung im Vorverfahren gar keine Gelegenheit hatten, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern.

BG.2026.36

5

6. Somit ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen».

D. In Nachachtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Januar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. Februar 2026 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um die Übernahme des Verfah- rens in Sachen E., B., D., F., C. und Unbekannt wegen Betrugs, nachdem der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Ge- richtsstand).

E. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

26. Februar 2026 die Übernahme des Verfahrens ab, da der Kanton Zürich seine Zuständigkeit zumindest konkludent anerkannt habe.

Zur Begründung im Einzelnen führte die Generalstaatsanwaltschaft unter ande- rem aus, den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich könne nicht ge- folgt werden, wonach ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Kanton Zürich nicht ersichtlich sei, sodann auch nicht von einer konkludenten Anerkennung des Ge- richtstandstands durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO ausgegangen werden könne. Sie hielt unter Hinweis auf BAUMGARTNER (Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S.368 f.) fest, der Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung durch eine Staatsanwaltschaft gelte als konkludente Anerken- nung. Erfolge aufgrund einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfü- gung eine Rückweisung des Verfahrens durch die Beschwerdeinstanz könne nach BAUMGARTNER sich die Staatsanwaltschaft nach der Rückweisung nicht mehr auf den Standpunkt stellen, örtlich nicht zuständig zu sein. Vorliegend habe der Beschuldigte B. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich. Dabei gelte der Wohnsitz der beschuldigten Person als örtlicher Anknüpfungspunkt, weshalb der Kanton Zürich einen Anknüpfungspunkt aufweise, womit die Zuständigkeit durch den Er- lass der Nichtanhandnahmeverfügung konkludent anerkannt worden sei (Verfah- rensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

F. Im Rahmen des Meinungsaustauschs ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. April 2026 die Generalstaatsanwaltschaft um Verfahrensübernahme.

Dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trotz ausdrücklich deklarierter Zweifel an der von den Anzeigeerstattern fälschlicherweise geltend gemachten Zürcher Zuständigkeit direkt zur Nichtanhannahme geschritten sei, habe der rein prozessökonomischen Überlegung entsprochen, angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit der Anzeige beiden Strafverfolgungsbehörden unnötigen

BG.2026.36

6 Aufwand zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zu ersparen. Die Rückweisung sei mit dem klaren Auftrag erfolgt, zuerst die Zuständigkeit zu bestimmen und das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen. Insgesamt ergebe sich, dass der Kan- ton Bern für die Führung des Strafverfahrens zuständig sei (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

G. Mit Antwort vom 30. April 2026 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern das Übernahmeersuchen ab.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuständigkeit eines Kantons, welcher den Gerichtsstand ausdrücklich oder konkludent anerkannt habe, grundsätzlich unwiderruflich begründet sei. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kan- ton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands sei nur noch aus triftigen Gründen zulässig. Triftige Gründe, welche eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands aufdrängen würden, seien indes nicht ersichtlich. Verfahrens- abschliessende Handlungen wie die Nichtanhandnahme seien durch die örtlich zuständige Behörde vorzunehmen. Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe sich trotz der geäusserten Zweifel als zuständig zum Erlass der Nichtanhand- nahme erachtet, andernfalls er diese nicht verfügt hätte. Nach Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung bestimme sich der Gerichtsstand nicht mehr nach Art. 31 Abs. 1 StPO (Verfahrensakten KT ZH, Leitakten, Gerichtsstand).

H. Mit Gesuch vom 12. Mai 2026 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die E., B., D., F. sowie (neu) M. und N. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Einrede, wonach sich der Kanton Zürich durch den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auf das Verfahren eingelassen bzw. den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe, könne vorliegend nicht grei- fen, da das Obergericht des Kantons Zürich im Beschluss vom 5. Januar 2026 ausdrücklich festgehalten habe, dass davon nicht ausgegangen werden könne. Unter den konkreten Umständen sei der Gerichtsstand zwingend durch das Bun- desstrafgericht festzulegen (act. 1 S. 2).

I. Mit Gesuchsantwort vom 26. Mai 2026 stellt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Ta- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 2). Die Nichtanhandnah- meverfügung gelte nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts als kon- kludente Anerkennung. Triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des Ge- richtsstands aufdrängen würden, seien indes nicht ersichtlich.

BG.2026.36

7 J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, auf die Einreichung einer Gesuchsreplik zu verzichten (act. 5), worüber die Gegenseite in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

2. Der Gesuchsteller hat in Nachachtung des kantonalen Beschwerdeentscheids (s.supra lit. C) den Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner durchgeführt (s. supra lit. D ff.). Die Parteien sind sich einig, dass für die Festlegung des Ge- richtsstandes keine weiteren Erhebungen notwendig sind (act. 1 und 3). Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

3. Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand auf seinem Kantonsgebiet befindet. Er wendet indes ein, der Gesuchsteller habe den Gerichtsstand konkludent anerkannt und triftige Gründe, die eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstands aufdrängen würden, seien nicht ersichtlich (act. 3,

s. auch supra lit. E, G und I). Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offengelassen wer- den.

BG.2026.36

8 4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).

4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden.

Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichts- barkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und be- schleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durch- führen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen vo- ranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind.

Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; TPF 2017 170 E. 3.3.2; 2014 24 E. 1.3). Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstel- lungsverfügung (Art. 319 StPO) vor (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 5.1; BG.2023.5 vom 5. April 2023 E. 2.3; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 4.2; BG.2021.44 vom 8. November 2021 E. 3.2.4).

4.3 Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers haben nach eingehender Prü- fung des in der umfangreichen Anzeige vorgeworfenen Sachverhalts die Nicht- anhandnahme verfügt (s. supra lit. B). Die formelle Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung durch die kantonale Beschwerdeinstanz (s. supra lit. C) ändert

BG.2026.36

9 nichts an der Tatsache, dass sich die Strafverfolgungsbehörde bereits ausrei- chend mit der Anzeige auseinandergesetzt hat, um die Nichtanhandnahme zu verfügen, und dass sie sich somit bereits darauf eingelassen hat. Zu keinem an- deren Ergebnis vermögen auch die Gründe zu führen, mit welchen die Aufhe- bung und Rückweisung durch das Obergericht erklärt wurden. Unter den vorlie- genden Umständen muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Gesuchsteller bejaht werden. Im Kanton Zürich besteht mit dem Wohn- sitz einer der Beschuldigten jedenfalls auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt.

5. Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Aus- nahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.75 vom 14. Januar 2026 E. 3.1 m.w.H.; vgl. schon BGE 78 IV 204). Solche Gründe legt der Gesuchsteller nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichtsge- bühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestellten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Gesuch aussichtslos war (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 651 mit Hin- weis auf BGE 87 IV 144 und 86 IV 194 E. 3). Das vorliegende Gesuch muss als aussichtslos bezeichnet werden. Allerdings erfolgte die Einleitung des Gerichts- standsverfahrens vorliegend in Nachachtung des kantonalen Beschwerdebe- schlusses, weshalb sich eine Auflage der Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren nicht rechtfertigt.

BG.2026.36

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die E., B., D., F., M. und N. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.