opencaselaw.ch

BG.2024.47

Bundesstrafgericht · 2024-08-07 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis]) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis])

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis]) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis])

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,
  2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2024.47 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - A. mit Schreiben vom 5. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden Straf- anzeige gegen B. wegen Betrugs etc. erstattete (act. 1.5); - das Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «UASG») mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden über- nahm, weil beim UASG ein Verfahren gegen B. pendent sei (act. 1.2); - A. mit als «Antrag: Überweisung des Strafverfahrens» betitelter Eingabe vom
  3. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft Baden gelangte, welche diese mit Schreiben vom 2. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts übermittelte (vgl. act. 3); - die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 3. Juli 2024 die Eingabe gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Na- tur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3); - das UASG mit Schreiben vom 4. Juli 2024 A. Frist bis zum 15. Juli 2024 ansetzte, sich zur beabsichtigten Übernahme des Strafverfahrens zu äus- sern (act. 1.1); - die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 16. Juli 2024 die bei ihr eingereichte Eingabe von A. vom
  4. Juli 2024 (act. 1.4) an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3); - das UASG am 18. Juli 2024 erneut verfügte, das Verfahren von der Staats- anwaltschaft Baden zu übernehmen; es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes anführte: das UASG führe seit dem Jahr 2023 ein Strafverfahren gegen B. wegen Betrugs etc., bei der Staatanwaltschaft Baden sei im Jahr 2024 eine Anzeige u.a. gegen B. eingegangen, das UASG habe zuerst Ver- folgungshandlungen gegen B. vorgenommen, weshalb es gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig sei, die beschuldigte Person habe ein Anrecht darauf, von einer einzigen Behörde gesamthaft verfolgt und beurteilt zu werden, die Vorbringen von A. bezüglich des Gerichtsstands überzeugten nicht, insbe- sondere da er keinen stichhaltigen Grund geltend mache, weshalb vom ge- setzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle, er beschränke sich le- diglich darauf, seinen Unmut über die angeblich willkürliche Behandlung einer Staatsanwältin und die längere Verfahrensdauer zu äussern, er keine weiteren Ausführungen mache, weshalb das Verfahren bei der Staatsanwalt- schaft Baden und nicht beim UASG geführt werden solle (act. 1.3); - 3 - - dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juli 2024 (erste Erfassung des Ein- schreiben Prepaid durch die Post in der Sendungsverfolgung: 29. Juli 2024) an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft Baden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1); - die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2024.34 beizog (act. 3). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden über die Zuständig- keit interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1); - eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); - die mit dem Antrag befasste Strafbehörde diesen mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiterleitet, die berechtigt ist, den Kanton vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, wenn sie im inter- kantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit ausgeht; diese ent- scheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durch- führt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhält; wenn sie an der Zuständigkeit festhält, sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eröffnet (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1); - sich die Parteien gegen die (nach einem allfälligen Meinungsaustausch) ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 StPO); - der Leitende Staatsanwalt des UASG mit Verfügung vom 18. Juli 2024 den Antrag des Beschwerdeführers abwies und an der Zuständigkeit des eige- nen Kantons festhielt; - ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdekammer zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juli 2024 zustän- dig ist; - 4 - - offenbleiben kann, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuwei- sen ist; - der Beschwerdeführer geltend macht, stichhaltige Gründe vorzubringen, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle; die will- kürliche Behandlung durch verschiedene Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte des UASG nicht angeblich, sondern durch Fotos zahlreicher Doku- mente belegt sei; namentlich Staatsanwältin C. offensichtlich befangen sei und willkürlich handle (act. 1 passim, insbesondere S. 9–12); - vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO); - es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss; - weder die allfällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen noch allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellen, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt; - allfällige Ausstandsgründe in einem Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO und allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in einem Beschwerde- verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen sind (vgl. zum Gan- zen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.52 vom 20. Januar 2021); - die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzu- weisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio); - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.– fest- zusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 5 - und erkennt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.47

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 5. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden Straf- anzeige gegen B. wegen Betrugs etc. erstattete (act. 1.5);

- das Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «UASG») mit Verfügung vom 28. Juni 2024 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Baden über- nahm, weil beim UASG ein Verfahren gegen B. pendent sei (act. 1.2);

- A. mit als «Antrag: Überweisung des Strafverfahrens» betitelter Eingabe vom

1. Juli 2024 an die Staatsanwaltschaft Baden gelangte, welche diese mit Schreiben vom 2. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts übermittelte (vgl. act. 3);

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 3. Juli 2024 die Eingabe gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Na- tur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3);

- das UASG mit Schreiben vom 4. Juli 2024 A. Frist bis zum 15. Juli 2024 ansetzte, sich zur beabsichtigten Übernahme des Strafverfahrens zu äus- sern (act. 1.1);

- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.34) mit Schreiben vom 16. Juli 2024 die bei ihr eingereichte Eingabe von A. vom

14. Juli 2024 (act. 1.4) an das UASG weiterleitete (vgl. act. 3);

- das UASG am 18. Juli 2024 erneut verfügte, das Verfahren von der Staats- anwaltschaft Baden zu übernehmen; es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes anführte: das UASG führe seit dem Jahr 2023 ein Strafverfahren gegen B. wegen Betrugs etc., bei der Staatanwaltschaft Baden sei im Jahr 2024 eine Anzeige u.a. gegen B. eingegangen, das UASG habe zuerst Ver- folgungshandlungen gegen B. vorgenommen, weshalb es gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig sei, die beschuldigte Person habe ein Anrecht darauf, von einer einzigen Behörde gesamthaft verfolgt und beurteilt zu werden, die Vorbringen von A. bezüglich des Gerichtsstands überzeugten nicht, insbe- sondere da er keinen stichhaltigen Grund geltend mache, weshalb vom ge- setzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle, er beschränke sich le- diglich darauf, seinen Unmut über die angeblich willkürliche Behandlung einer Staatsanwältin und die längere Verfahrensdauer zu äussern, er keine weiteren Ausführungen mache, weshalb das Verfahren bei der Staatsanwalt- schaft Baden und nicht beim UASG geführt werden solle (act. 1.3);

- 3 -

- dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juli 2024 (erste Erfassung des Ein- schreiben Prepaid durch die Post in der Sendungsverfolgung: 29. Juli 2024) an die Beschwerdekammer gelangt und sinngemäss beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft Baden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen (act. 1);

- die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2024.34 beizog (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden über die Zuständig- keit interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1);

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Antrag befasste Strafbehörde diesen mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiterleitet, die berechtigt ist, den Kanton vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, wenn sie im inter- kantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständigkeit ausgeht; diese ent- scheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durch- führt oder an der Zuständigkeit des eigenen Kantons festhält; wenn sie an der Zuständigkeit festhält, sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eröffnet (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1);

- sich die Parteien gegen die (nach einem allfälligen Meinungsaustausch) ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- der Leitende Staatsanwalt des UASG mit Verfügung vom 18. Juli 2024 den Antrag des Beschwerdeführers abwies und an der Zuständigkeit des eige- nen Kantons festhielt;

- ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdekammer zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Juli 2024 zustän- dig ist;

- 4 -

- offenbleiben kann, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuwei- sen ist;

- der Beschwerdeführer geltend macht, stichhaltige Gründe vorzubringen, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden solle; die will- kürliche Behandlung durch verschiedene Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte des UASG nicht angeblich, sondern durch Fotos zahlreicher Doku- mente belegt sei; namentlich Staatsanwältin C. offensichtlich befangen sei und willkürlich handle (act. 1 passim, insbesondere S. 9–12);

- vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;

- weder die allfällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen noch allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellen, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;

- allfällige Ausstandsgründe in einem Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO und allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in einem Beschwerde- verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen sind (vgl. zum Gan- zen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.52 vom 20. Januar 2021);

- die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzu- weisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.– fest- zusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis]) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [mitsamt Beilagenverzeichnis])

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.