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BG.2025.39

Bundesstrafgericht · 2025-07-22 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 4. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA SG»), das von der Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA AG»), geführte Strafverfahren STA3 ST.2024.11091 gegen B., C. und D. wegen Betrugs etc. zu übernehmen.

Die StA SG hielt fest, seit November 2023 ein Strafverfahren gegen B. we- gen Betrugs etc., seit Februar 2024 ein Strafverfahren gegen C. und seit März 2024 ein Strafverfahren gegen D., u.a. wegen «Beihilfe zum Betrug», welcher von B. begangen sein soll, zu führen. Mit Schreiben vom 5. Dezem- ber 2024 habe A. bei der StA AG Strafanzeige gegen die eben genannten Personen wegen identischer Vorwürfe eingereicht, wobei er mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu seiner Strafanzeige bei der StA AG eingereicht habe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 sei A. das recht- liche Gehör betreffend die geplante Übernahme des Strafverfahrens gegen B., C. und D. gewährt worden. Innert Frist habe sich A. mittels Schreiben vom 17. Januar 2025 vernehmen lassen, wobei er mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2025 erneut alle Beilagen zum Schreiben vom 17. Januar 2025 einge- reicht habe, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Nichtan- handnahmeverfügung der StA AG vom 19. August 2024 betreffend E. mit dem Schreiben vom 17. Januar 2025 nicht eingereicht zu haben (vgl. zum Ganzen act. 2.3 bzw. 3.5).

Die StA SG erwog, sowohl eine beschuldigte Person als auch allfällige Teil- nehmer/Teilnehmerinnen bzw. Mittäter/Mittäterinnen hätten einen gesetzli- chen garantierten Anspruch darauf, von einer einzigen (Strafverfolgungs-) Behörde gesamthaft verfolgt und beurteilt zu werden. Dies sei im vorliegen- den Fall – aufgrund der seit November 2023 bzw. seit Februar 2024 bzw. seit März 2024 pendenten Verfahren gegen die genannten Personen – die StA SG, weshalb das von der StA AG gegen B., C. und D. geführte Verfahren zu übernehmen sei. Die mit Schreiben vom 17. Januar 2025 von A. geltend gemachten Einreden bezüglich des Gerichtsstands würden nicht überzeu- gen. So beschränke sich A. lediglich auf das Vortragen seines Unmuts in Bezug auf die angeblich willkürliche Behandlung durch eine Staatsanwältin bei der StA SG sowie auf die lange Verfahrensdauer, weshalb das Verfahren gegen B., C. sowie D. nicht mehr durch die StA SG zu führen sei. Auch hin- sichtlich der Zuständigkeit der StA AG bringe er lediglich vor, dass diese auf- grund des Erlasses von drei Nichtanhandnahmeverfügungen gegen weitere von A. angezeigte Personen befangen sei, weshalb er den Antrag stelle, dass das gesamte Verfahren gegen B., C. und D. fortan durch die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu übernehmen und zu bearbei- ten sei. Diese Vorbringen würden jedoch keinen stichhaltigen Grund darstel- len, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, weshalb die StA SG weiterhin zur Beurteilung der Strafanzeigen gegen B., C. sowie D. zuständig sei (vgl. zum Ganzen act. 2.3 bzw. 3.5).

B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 liess A. der StA SG «[z]u Ihrer Informa- tion» eine Eingabe vom gleichen Tag an die Rechtspflegekommission des Kantonsrates St. Gallen zukommen. In der erwähnten Eingabe beanstandet A. u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 1).

C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 gelangte A. erneut an die Rechtspflege- kommission des Kantonsrates St. Gallen. Auch in dieser Eingabe bean- standet er u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 22. April 2025 gelangte A. an die StA SG. Auch in dieser Eingabe beanstandet er u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 3).

E. Am 19. Juni 2025 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen u.a., auf die Beschwerde gegen die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 nicht einzutreten und die Beschwerde bzw. die vorerwähnten Eingaben zu- ständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterzuleiten (act. 4).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Geht die Strafbehörde im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständig- keit aus, so leitet sie den Antrag der Partei mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiter, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zu- ständigkeit des eigenen Kantons festhält. Hält sie an der Zuständigkeit fest,

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eröffnet sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbe- lehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1). Gegen die (nach einem allfälligen Meinungs- austausch) getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Vorliegend gewährte die StA SG dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör betreffend die geplante Übernahme des bislang von der StA AG geführ- ten Strafverfahrens vor Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025. Vor die- sem Hintergrund ist von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen. Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Be- schwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ab- zuweisen ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen (unübersichtlichen und inhaltlich sich wiederholenden) Eingaben in Bezug auf die Verfügung der StA St. Gallen vom 4. Februar 2025 vor, die verfügende Staatsanwältin gebe den Sachver- halt nicht korrekt wieder. Die Strafverfahren seien über Monate, sogar Jahre nicht bestätigt und bearbeitet worden. Demzufolge treffe ihre Argumentation nicht zu. Die Erstverfolgung habe im Kanton St. Gallen nie stattgefunden, was der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. No- vember 2024 bestätige. Ebenfalls bestätige dies Rechtsanwalt F. in seinem Schreiben vom 26. November 2024 (act. 1 S. 5 ff.). Die verfügende Staats- anwältin unterschlage insbesondere die von der Anklagekammer des Kan- tons St. Gallen festgestellte Rechtsverzögerung (act. 1 passim).

E. 2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wird bei der Gerichts- standsbestimmung – wie vorliegend – auf den Ort abgestellt, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, umfasst dies die pro- zessuale Tatsache, dass eine bestimmte Verfahrenshandlung von einer Strafverfolgungsbehörde früher vorgenommen wurde als von einer anderen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 167 f.). Es ge- nügt jedes menschliche Tätigwerden (TPF 2009 169 E. 2.3), also auch die blosse Kenntnisnahme einer Strafanzeige (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

E. 3 Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 27). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 142).

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Dass der Beschwerdeführer die prozessuale Tatsache bestreiten würde, wo- nach die StA SG bereits seit November 2023 bzw. seit Februar 2024 bzw. seit März 2024 Verfahren gegen die genannten Personen führt, ist nicht er- sichtlich. Ob allenfalls die StA SG dabei das Beschleunigungsgebot verletzt hat und eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist bei der Gerichtsstandsbestim- mung irrelevant.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im Wesentlichen weiter vor, verschiedene Richter und Staatsanwälte seien befangen und/oder korrupt, begingen Verfahrensfehler und/oder handelten willkürlich bzw. strafbar (act. 1 passim, act. 2 passim, act. 3 passim).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass weder die all- fällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen noch allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen dieser Personen bei der Bestimmung des Gerichtsstands von Bedeutung sind. Allfällige Ausstandsgründe sind in ei- nem Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO und allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.47 vom 7. August 2024 mit Hinweis). Die Beschwerdekammer ist dafür vorliegend nicht zuständig.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.39

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Sachverhalt:

A. Am 4. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA SG»), das von der Staats- anwaltschaft des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend «StA AG»), geführte Strafverfahren STA3 ST.2024.11091 gegen B., C. und D. wegen Betrugs etc. zu übernehmen.

Die StA SG hielt fest, seit November 2023 ein Strafverfahren gegen B. we- gen Betrugs etc., seit Februar 2024 ein Strafverfahren gegen C. und seit März 2024 ein Strafverfahren gegen D., u.a. wegen «Beihilfe zum Betrug», welcher von B. begangen sein soll, zu führen. Mit Schreiben vom 5. Dezem- ber 2024 habe A. bei der StA AG Strafanzeige gegen die eben genannten Personen wegen identischer Vorwürfe eingereicht, wobei er mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 weitere Unterlagen zu seiner Strafanzeige bei der StA AG eingereicht habe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 sei A. das recht- liche Gehör betreffend die geplante Übernahme des Strafverfahrens gegen B., C. und D. gewährt worden. Innert Frist habe sich A. mittels Schreiben vom 17. Januar 2025 vernehmen lassen, wobei er mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2025 erneut alle Beilagen zum Schreiben vom 17. Januar 2025 einge- reicht habe, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Nichtan- handnahmeverfügung der StA AG vom 19. August 2024 betreffend E. mit dem Schreiben vom 17. Januar 2025 nicht eingereicht zu haben (vgl. zum Ganzen act. 2.3 bzw. 3.5).

Die StA SG erwog, sowohl eine beschuldigte Person als auch allfällige Teil- nehmer/Teilnehmerinnen bzw. Mittäter/Mittäterinnen hätten einen gesetzli- chen garantierten Anspruch darauf, von einer einzigen (Strafverfolgungs-) Behörde gesamthaft verfolgt und beurteilt zu werden. Dies sei im vorliegen- den Fall – aufgrund der seit November 2023 bzw. seit Februar 2024 bzw. seit März 2024 pendenten Verfahren gegen die genannten Personen – die StA SG, weshalb das von der StA AG gegen B., C. und D. geführte Verfahren zu übernehmen sei. Die mit Schreiben vom 17. Januar 2025 von A. geltend gemachten Einreden bezüglich des Gerichtsstands würden nicht überzeu- gen. So beschränke sich A. lediglich auf das Vortragen seines Unmuts in Bezug auf die angeblich willkürliche Behandlung durch eine Staatsanwältin bei der StA SG sowie auf die lange Verfahrensdauer, weshalb das Verfahren gegen B., C. sowie D. nicht mehr durch die StA SG zu führen sei. Auch hin- sichtlich der Zuständigkeit der StA AG bringe er lediglich vor, dass diese auf- grund des Erlasses von drei Nichtanhandnahmeverfügungen gegen weitere von A. angezeigte Personen befangen sei, weshalb er den Antrag stelle, dass das gesamte Verfahren gegen B., C. und D. fortan durch die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu übernehmen und zu bearbei- ten sei. Diese Vorbringen würden jedoch keinen stichhaltigen Grund darstel- len, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, weshalb die StA SG weiterhin zur Beurteilung der Strafanzeigen gegen B., C. sowie D. zuständig sei (vgl. zum Ganzen act. 2.3 bzw. 3.5).

B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 liess A. der StA SG «[z]u Ihrer Informa- tion» eine Eingabe vom gleichen Tag an die Rechtspflegekommission des Kantonsrates St. Gallen zukommen. In der erwähnten Eingabe beanstandet A. u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 1).

C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2025 gelangte A. erneut an die Rechtspflege- kommission des Kantonsrates St. Gallen. Auch in dieser Eingabe bean- standet er u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 2).

D. Mit Eingabe vom 22. April 2025 gelangte A. an die StA SG. Auch in dieser Eingabe beanstandet er u.a. die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 (act. 3).

E. Am 19. Juni 2025 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen u.a., auf die Beschwerde gegen die Verfügung der StA SG vom 4. Februar 2025 nicht einzutreten und die Beschwerde bzw. die vorerwähnten Eingaben zu- ständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterzuleiten (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Geht die Strafbehörde im interkantonalen Verhältnis von der eigenen Zuständig- keit aus, so leitet sie den Antrag der Partei mit ihrer Stellungnahme an die kantonale Instanz weiter, die berechtigt ist, den Kanton vor der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Diese entscheidet, ob sie den Meinungsaustausch mit den anderen Kantonen durchführt oder an der Zu- ständigkeit des eigenen Kantons festhält. Hält sie an der Zuständigkeit fest,

- 4 -

eröffnet sie dies den Parteien mit einer Verfügung und der Rechtsmittelbe- lehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO (KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.3 vom 15. März 2024 E. 1.2.1). Gegen die (nach einem allfälligen Meinungs- austausch) getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO).

1.2 Vorliegend gewährte die StA SG dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör betreffend die geplante Übernahme des bislang von der StA AG geführ- ten Strafverfahrens vor Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025. Vor die- sem Hintergrund ist von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen. Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Be- schwerde zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, weil die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – ab- zuweisen ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen (unübersichtlichen und inhaltlich sich wiederholenden) Eingaben in Bezug auf die Verfügung der StA St. Gallen vom 4. Februar 2025 vor, die verfügende Staatsanwältin gebe den Sachver- halt nicht korrekt wieder. Die Strafverfahren seien über Monate, sogar Jahre nicht bestätigt und bearbeitet worden. Demzufolge treffe ihre Argumentation nicht zu. Die Erstverfolgung habe im Kanton St. Gallen nie stattgefunden, was der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. No- vember 2024 bestätige. Ebenfalls bestätige dies Rechtsanwalt F. in seinem Schreiben vom 26. November 2024 (act. 1 S. 5 ff.). Die verfügende Staats- anwältin unterschlage insbesondere die von der Anklagekammer des Kan- tons St. Gallen festgestellte Rechtsverzögerung (act. 1 passim).

2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wird bei der Gerichts- standsbestimmung – wie vorliegend – auf den Ort abgestellt, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, umfasst dies die pro- zessuale Tatsache, dass eine bestimmte Verfahrenshandlung von einer Strafverfolgungsbehörde früher vorgenommen wurde als von einer anderen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 167 f.). Es ge- nügt jedes menschliche Tätigwerden (TPF 2009 169 E. 2.3), also auch die blosse Kenntnisnahme einer Strafanzeige (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 27). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, Inter- kantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 142).

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Dass der Beschwerdeführer die prozessuale Tatsache bestreiten würde, wo- nach die StA SG bereits seit November 2023 bzw. seit Februar 2024 bzw. seit März 2024 Verfahren gegen die genannten Personen führt, ist nicht er- sichtlich. Ob allenfalls die StA SG dabei das Beschleunigungsgebot verletzt hat und eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist bei der Gerichtsstandsbestim- mung irrelevant.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben im Wesentlichen weiter vor, verschiedene Richter und Staatsanwälte seien befangen und/oder korrupt, begingen Verfahrensfehler und/oder handelten willkürlich bzw. strafbar (act. 1 passim, act. 2 passim, act. 3 passim).

3.2 Der Beschwerdeführer ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass weder die all- fällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen noch allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen dieser Personen bei der Bestimmung des Gerichtsstands von Bedeutung sind. Allfällige Ausstandsgründe sind in ei- nem Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO und allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen in einem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.47 vom 7. August 2024 mit Hinweis). Die Beschwerdekammer ist dafür vorliegend nicht zuständig.

4. Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.