opencaselaw.ch

BG.2020.52

Bundesstrafgericht · 2021-01-20 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.52

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 21. Juli 2020 bei der Polizeistation Affoltern/ZH eine Strafanzeige ge- gen C. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen zwischen 1. Sep- tember 2016 und 21. Juli 2020, erhob (Verfahrensakten Kanton Zug, Ordner Lasche 1);

- mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Zug um Übernahme der Strafsache gegen B. er- suchte mit der Begründung, der Tatort befinde sich im Kanton Zug (Verfah- rensakten Kanton Zug, Ordner Lasche 7);

- mit Verfügung vom 3. November 2020 die Staatsanwaltschaft Zug die Straf- untersuchung gegen B. übernommen und mit Abtretungsverfügung vom

5. November 2020 die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersu- chung gegen B. an die Staatsanwaltschaft Zug abgetreten hat (Verfahrens- akten Kanton Zug, Ordner Lasche 7);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. November 2020 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte; sie beantragt, es sei die Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich für zuständig zu erklären (act. 1);

- die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Zug mit Schreiben vom

25. November und 1. Dezember 2020 je auf eine Beschwerdeantwort ver- zichtet haben, was A. am 3. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4-6);

- am 4. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer ein nicht datiertes Schreiben von A. mit diversen Beilagen eingegangen ist, das als Ergänzung zur Beschwerde vom 12. November 2020 entgegengenommen worden ist (act. 7 und 7.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigenen Zu- ständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen hat; gegen eine von den am

- 3 -

allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewe- sen wäre, offenbleiben kann, da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zei- gen sein wird – als unbegründet erweist;

- sich die Anzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die (ehema- lige) Beiständin der Beschwerdeführerin richtet, und diese für die KESB Zug tätig gewesen sei;

- demzufolge anzunehmen ist, die vorgeworfenen Tathandlungen seien im Kanton Zug begangen worden und sich somit auch der mutmassliche Tatort dort befinde;

- daher davon auszugehen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zuläs- sigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einig- ten, an dem die Tathandlungen gemäss Anzeige vorgenommen worden sind und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;

- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;

- die allfällige Voreingenommenheit von Strafverfolgungsbehörden keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;

- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind;

- damit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- 4 -

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 20. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.