Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.33
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. offenbar am 24. März 2024 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B. («Staatsanwalt»), C. («von der Kriminalpolizei OW»), D. («Richter und Kollegen die am Verfahren beteiligt waren») und E. («Strafvollstreckungsbehörde OW») wegen «Amtswillkür und Amtsmiss- brauch sowie der Freiheitsberaubung» erstattete (vgl. act. 2);
- die Strafanzeige im Zusammenhang mit dem seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2022 andauernden Vollzug einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren aus dem Urteil des Kantonsgerichts Obwalden SG 11/010/II vom 20. November 2013 steht;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») mit «Verfügung Verfahrensübernahme vom 19. April 2024 (Art. 39 ff. StPO)» das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm, weil die Straftat in ihrem Zuständigkeitsbereich verübt worden sei (Art. 31 Abs. 1 StPO);
- A. mit als «Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Obwalden vom 19. April 2024, eingegangen am 23. April 2024» betitelter Eingabe vom 24. April 2024 (Posteingang
29. April 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte (vgl. act. 2);
- die Beschwerdekammer (unter der Geschäftsnummer UZ.2024.19) mit Schreiben vom 29. April 2024 die Eingabe gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Einigung der Strafbehörden über den Gerichtsstand interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann, zuständigkeitshalber an die StA OW weiterleitete;
- die StA OW mit Schreiben vom 3. Mai 2024 A. namentlich Folgendes mit- teilte: seiner Eingabe vom 24. April 2024 an die Beschwerdekammer sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass er darum ersuche, die Verfahrensführung aufgrund Kollusions- und Vertuschungsgefahr der StA OW zu entziehen und eine Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons mit der Verfahrensüber- nahme zu beauftragen, es bestehe ein Interessenkonflikt, weil ein Ermitt- lungsverfahren gegen Amtsträger in den eigenen Reihen geführt werden müsse und die Gefahr eines Missbrauchs bestehe; daraus gehe hervor, dass er nicht eine konkrete andere Strafbehörde als die StA OW als örtlich zustän- dig erachte, sondern die Unabhängigkeit der StA OW anzweifle; er werde ersucht, ein allfälliges Ausstandsbegehren bis spätestens 17. Mai 2024 ein- zureichen (act. 1.1);
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- A. mit als «Ergänzung zu meiner Beschwerde vom 24. April 2024» betitelter Eingabe vom 17. Juni 2024 (Posteingang: 19. Juni 2024) erneut an die Be- schwerdekammer gelangt und u.a. «nach wie vor die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden» beanstandet (act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Kopie der Akten des Geschäfts UZ.2024.19 beizog (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden über die Zuständig- keit interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1);
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.1);
- gegen die (nach einem allfälligen Meinungsaustausch) getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);
- die StA OW mit Schreiben vom 3. Mai 2024 zwar keine formelle Verfügung über den Antrag des Beschwerdeführers um Überweisung des Falles an die zuständige Behörde erlassen hat;
- das Schreiben der StA OW vom 3. Mai 2024 aber nur so ausgelegt werden kann, dass sie ihre eigene (sachliche und örtliche) Zuständigkeit bestätigt;
- insoweit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerdekam- mer zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17. Juni 2024 zuständig ist;
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- offenbleiben kann, ob auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (insbe- sondere die Einhaltung der Beschwerdefrist) erfüllt sind, weil die Beschwer- de – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist;
- soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (namentlich Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Aufhe- bung des Urteils vom 20. November 2013, Entlassung aus der Haft), darauf nicht eingetreten werden kann;
- der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ein vom ordentlichen Gerichtsstand abweichender Gerichtsstand zu bestimmen, weil die Strafbe- hörden des Kantons Obwalden befangen seien;
- vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO);
- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeits- überlegungen handeln muss;
- die allfällige Befangenheit von in Strafbehörden tätigen Personen keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;
- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.52 vom 20. Januar 2021);
- die offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Schriftenwechsels abzu- weisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);
- soweit der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dieses Gesuch infolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO);
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Ge- richtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 BStKR);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (Zustellung gegen Empfangsbestätigung) - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von A. vom 17. Juni 2024 [mitsamt Beilage]) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von A. vom 17. Juni 2024 [mitsamt Beilage])
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.