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BG.2020.18

Bundesstrafgericht · 2020-06-18 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Zuger Polizei nahm am 2. April 2020 A. und B. beim Bahnhof Zug fest, nachdem diese zuvor um ca. 04:45 Uhr vom Bahnhof Baar losgefahren wa- ren und auf ihrer Flucht vor der Zuger Polizei diverse Verkehrsregelverlet- zungen begangen hatten. A. wurde in der Folge positiv auf Kokain und Am- phetamin, B. positiv auf Kokain getestet. Es stellte sich weiter heraus, dass das von ihnen verwendete Motorrad, Kontrollschild SZ 1, anfangs Dezember 2019 in Z. (SZ) entwendet worden war. Im Helmfach und Topcase des Mo- torrads befand sich sodann Deliktsgut. Sowohl bei A. und B. als auch in der gemeinsam benützten Wohnung in Y. (LU) wurden weiter gestohlene Ge- genstände sichergestellt. Dabei werden A. und B. des Diebstahls dieser Sa- chen verdächtigt.

B. Ein Teil der gestohlenen Gegenstände konnte Diebstählen in diversen Kan- tonen zugeordnet werden (2 Diebstähle im Kanton Aarau, 15 Diebstähle im Kanton Schwyz, 5 Diebstähle im Kanton Luzern, 8 Diebstähle im Kanton Ob- walden, 6 Diebstähle im Kanton Zürich). Der älteste Diebstahl erfolgte zwi- schen 2. und 3. September 2019 in X. (AG). Aus einem Personenwagen wurde zum Nachteil von C. ein Laptop im Wert von CHF 2’600.-- entwendet. Die Strafanzeige im Kanton Aargau datiert vom 17. Oktober 2019.

B. wird sodann vorgeworfen, zwischen dem 18. April 2019 und dem 7. Juni 2019 in W. (LU) mit den Kreditkarteninformationen der Postfinance und der Mastercard-Kreditkarten von D. diverse Bezüge im Wert von insgesamt CHF 1'384.39 (Waren, Spielguthaben etc.) vorgenommen zu haben (Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage). Dazukommen noch weitere Delikte (Sachbeschädigung, weitere Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG).

C. Mit Schreiben vom 16. April 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. und B. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch, be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Fahren unter Dro- geneinfluss etc. (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/3). Zur Begrün- dung führte sie an, dass die Staatsanwaltschaft Baden seit 29. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage führe (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/3).

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D. Mit Antwortschreiben vom 20. April 2020 verneinte die Staatsanwaltschaft Baden ihre Zuständigkeit und stellte der Staatsanwaltschaft Zug die Ge- richtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. April 2019 zu (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/4).

E. Mit Schreiben vom 28. April 2020 informierte die Staatsanwaltschaft Zug die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich, dass sie das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten weiter- führen und nach dessen (zumindest gerichtsstandsreifem) Abschluss die Gerichtsstandsfrage klären werde, ohne Anerkennung des Gerichtsstands seitens des Kantons Zug (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/5).

F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich mit, dass der Gerichtsstand aufgrund der vorgenom- menen Ermittlungen bestimmt werden könne, und ersuchte um schnelle Be- antwortung der Gerichtsstandsanfrage (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/6). Im Hauptpunkt ging sie davon aus, dass die Beschuldigten bei sämtlichen ihnen vorgeworfenen Diebstählen bandenmässig gehandelt ha- ben, weshalb in erster Linie der Kanton Aargau zuständig sei. Ausgehend von alternativen Annahmen erläuterte sie sodann die entsprechenden Zu- ständigkeiten.

Alle angefragten Kantone lehnten ihre Zuständigkeit ab (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/7-7/11).

G. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 orientierte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Oberstaatsanwaltschaften der vorgenannten Kantone über die Ergebnisse des ersten Schriftenwechsels:

Der Kanton Luzern erachtete den Vorwurf der bandenmässigen Begehung nicht zum vornherein als haltlos. Die Bandenmässigkeit sei jedoch bereits vor dem Zeitpunkt gegeben, in welchem die im Kanton Luzern begangenen Delikte vorgefallen seien, weshalb eine Zuständigkeit des Kantons Luzern ausscheide. Der Kanton Zürich schloss sich den Ausführungen des Kantons Zug an. Dies tat auch der Kanton Obwalden. Der Kanton Schwyz war der Ansicht, dass von keiner gerichtsstandsrelevanten Bandenmässigkeit aus- gegangen werden könne, so dass eine Zuständigkeit des Kantons Schwyz ausscheide. Falls die Bandenmässigkeit jedoch bejaht werden müsste, so

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wäre diese bereits im ersten «Zeitraum» (1. Juli 2019 bis 3. September 2019) gegeben. Falls keine Bandenmässigkeit vorliege, wäre die Zuständigkeit des Kantons Luzern gegeben, ein deliktischer Schwerpunkt als subsidiärer An- knüpfungspunkt sei im Kanton Schwyz nicht gegeben.

Die Kantone Schwyz, Zürich, Luzern und Aargau lehnten ihre Zuständigkeit auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/13-7/16). Der Kanton Obwalden liess sich nicht verneh- men.

H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt nun im Hauptpunkt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Luzern und subeventualiter die Behörden des Kantons Aargau als zuständig zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 9. Juni 2020 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern, even- tualiter die Strafbehörden des Kantons Aargau als zuständig zu erklären (act. 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern spricht sich mit Gesuchs- anwort vom 9. Juni 2020 für die Zuständigkeit des Kantons Schwyz aus (act. 5). Den gleichen Antrag stellen die Aargauer Behörden (act. 6). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verneint ihre Zuständigkeit und äussert sich nicht weiter zu den Anträgen des Kantons Zug (act. 9). Der Kan- ton Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen.

In der Folge wurden alle Eingaben allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Meinungsaustausch wurde durchgeführt. Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-

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stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der

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Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes nicht ausschliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).

E. 4.1 Der Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls betrifft vorliegend die schwerste Straftat. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und ab wann von diesem Vorwurf gegen die beiden Beschuldigten A. und B. auszugehen ist.

E. 4.2 Der Gesuchsteller unterscheidet aufgrund des Deliktsverzeichnisses drei verschiedene «Zeiträume» (act. 1 S. 6 f.):

Im ersten «Zeitraum» vom 1. Juli 2019 bis 3. September 2019 seien im Kan- ton Aargau zwei Diebstähle aus einem Personenwagen in X. (AG) verübt worden.

Der zweite «Zeitraum» vom 3. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2019 be- ziehe sich auf mehrere Diebstähle aus zwei benachbarten Einstellhallen in Z. (SZ). Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, dass A. aus- gesagt habe, das Motorrad SZ 1 gemeinsam mit einer weiteren Person ge- stohlen zu haben. Aus der rückwirkenden Telefonkontrolle ergebe sich zu- dem, dass das Mobiltelefon von B. zum Zeitpunkt des Diebstahls dieses Mo- torrads mit Antennen in der Nähe von Z. (SZ) verbunden gewesen sei. Aus Sicht des Gesuchstellers sei daher naheliegend, dass A. und B. sämtliche Diebstähle in diesen Einstellhallen in Z. (SZ) zusammen verübt hätten.

In den dritten «Zeitraum» vom 3. März 2020 bis 8. April 2020 würden diverse Diebstähle in diversen Einstellhallen bzw. weitere Diebstähle in den Kanto- nen Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich fallen.

E. 4.3 Es bestehen vorliegend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ausreichende Anhaltspunkte (für die einzelnen Verweise auf die Akten s. auch act. 1), dass A. und B. als Bande bereits beim ältesten Diebstahl an- fangs September 2019 in X. (AG) mitgewirkt haben: So ist unbestritten, dass beide Beschuldigten anfangs April 2020 gemeinsam mit einem gestohlenen Motorrad unterwegs waren und bei ihrer Anhaltung gestohlene Sachen auf sich trugen. Aufgrund der Akten steht weiter fest,

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dass am gemeinsamen Wohnort der Beschuldigten weiteres Deliktsgut sichergestellt werden konnte. Von den sichergestellten Gegenständen konn- ten diverse Sachen über 30 verschiedenen Diebstählen in fünf verschiede- nen Kantonen zugeordnet werden, darunter Deliktsgut aus dem vorgenann- ten ersten Diebstahl anfangs September 2019 im Kanton Aargau. Dabei sind sowohl A. und B. wegen Vermögensdelikte vorbestraft: A. wegen Diebstahls- versuchen und mehrfachen Diebstahls und B. unter wegen bandenmässigen Diebstahls (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1 Urk. 13/1 und 13/3). Zwar hat in der Folge lediglich A., anlässlich einer seiner Einvernahmen auch aus- drücklich zugegeben, diverse Einbrüche in Personenwagen ausgeführt zu haben. Die rückwirkende Telefonkontrolle ergab allerdings, dass das Mobil- telefon von B. im Zeitraum von einigen Delikten mit Antennen in der Nähe der jeweiligen Deliktsorte verbunden war. Schliesslich hat A. insbesondere selber anerkannt, dass er das Motorrad mit einer von ihm nicht genannten Drittperson gestohlen hat. Hinzu kommen die besonderen Lebensumstände der beiden arbeits- und mittellosen, (zum Teil hoch) verschuldeten und ins- besondere wegen Vermögensdelikte vorbestraften Beschuldigten. So er- klärte A. in seiner Einvernahme vom 28. April 2020, dass er B. seit ca. fünf bis sechs Jahren kenne und dieser seit ca. neun Monaten bei ihm wohne (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 3; vgl. Aussagen von B. Urk. 2/2 S. 3). Dies bedeutet, dass B. gestützt auf diese Aussagen im Zeit- punkt des vorliegend ältesten Diebstahls anfangs September 2019 im Kan- ton Aargau bereits bei A. wohnte. Dabei fällt auf, dass beide Beschuldigten übereinstimmend erklärten, dass B. sich an den Mietkosten in der Höhe von Fr. 750.-- von A. nicht beteilige (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 12; Urk. 2/2 S. 8). Zu seinen finanziellen Verhältnisse sagte der seit Som- mer 2019 arbeitslose A. aus, dass das Sozialamt seit Sommer 2019 die Kos- ten für die Miete übernehme. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt erziele, erklärte er, dass er ca. Fr. 800.--/Mt. vom Sozialamt erhalte (Verfah- rensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 13). A. hat sodann ein Sunrise-Abo für B. gelöst (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 14). Gleichzei- tig hielt A. fest, dass er Schulden in der Höhe von Fr. 160'000.-- habe (Ver- fahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 13). Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt erzielte, sagte B. aus, dass seine Schwester und seine Mut- ter ihn «ab und zu» finanziell unterstützen würden, solange er keine Arbeit habe (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/2 S. 9). Dabei ist der ar- beitslose B. seit September 2018 nirgends in der Schweiz angemeldet und hat gemäss eigenen Angaben Schulden «aus der letzten Gerichtsverhand- lung» (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/2 S. 8 ff.; Urk. 2/7 S. 3). Gemäss den laufenden Untersuchungen soll B. (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 13/3), kurz bevor er bei A. eingezogen ist, auch mutmasslich bereits diverse Vermögensdelikte verübt haben (s. supra lit. B).

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War der einschlägig vorbestrafte B. kurz vor seinem Einzug ca. im August 2019 bei dem ebenfalls vorbestraften A. mutmasslich kriminell tätig (Vermö- gensdelikte) und werden B. und A. im Frühling 2020 gemeinsam im Besitz von gestohlenen Sachen angehalten, liegt unter Berücksichtigung der vor- genannten Umstände, namentlich auch der Wohnsituation, der gesamten Lebensumstände der beiden Beschuldigten und deren Beziehung zueinan- der der Verdacht auf der Hand, dass beide Beschuldigte schon zu Beginn ihrer «Wohngemeinschaft» als Bande delinquierten. Der Umstand, dass für diese Zeit keine rückwirkenden Telefonkontrollen vorliegen und sich die Be- schuldigten nicht gegenseitig beschuldigen, vermag entgegen der Argumen- tation des Kantons Aargau diesen Verdacht nicht auszuschliessen. Es ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon auszugehen, dass A. und B. bereits den ersten Einbruchdiebstahl im Kanton Aargau als Bande verübt haben. Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aar- gau. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,

4. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

5. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.18

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Sachverhalt:

A. Die Zuger Polizei nahm am 2. April 2020 A. und B. beim Bahnhof Zug fest, nachdem diese zuvor um ca. 04:45 Uhr vom Bahnhof Baar losgefahren wa- ren und auf ihrer Flucht vor der Zuger Polizei diverse Verkehrsregelverlet- zungen begangen hatten. A. wurde in der Folge positiv auf Kokain und Am- phetamin, B. positiv auf Kokain getestet. Es stellte sich weiter heraus, dass das von ihnen verwendete Motorrad, Kontrollschild SZ 1, anfangs Dezember 2019 in Z. (SZ) entwendet worden war. Im Helmfach und Topcase des Mo- torrads befand sich sodann Deliktsgut. Sowohl bei A. und B. als auch in der gemeinsam benützten Wohnung in Y. (LU) wurden weiter gestohlene Ge- genstände sichergestellt. Dabei werden A. und B. des Diebstahls dieser Sa- chen verdächtigt.

B. Ein Teil der gestohlenen Gegenstände konnte Diebstählen in diversen Kan- tonen zugeordnet werden (2 Diebstähle im Kanton Aarau, 15 Diebstähle im Kanton Schwyz, 5 Diebstähle im Kanton Luzern, 8 Diebstähle im Kanton Ob- walden, 6 Diebstähle im Kanton Zürich). Der älteste Diebstahl erfolgte zwi- schen 2. und 3. September 2019 in X. (AG). Aus einem Personenwagen wurde zum Nachteil von C. ein Laptop im Wert von CHF 2’600.-- entwendet. Die Strafanzeige im Kanton Aargau datiert vom 17. Oktober 2019.

B. wird sodann vorgeworfen, zwischen dem 18. April 2019 und dem 7. Juni 2019 in W. (LU) mit den Kreditkarteninformationen der Postfinance und der Mastercard-Kreditkarten von D. diverse Bezüge im Wert von insgesamt CHF 1'384.39 (Waren, Spielguthaben etc.) vorgenommen zu haben (Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage). Dazukommen noch weitere Delikte (Sachbeschädigung, weitere Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG).

C. Mit Schreiben vom 16. April 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. und B. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch, be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Fahren unter Dro- geneinfluss etc. (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/3). Zur Begrün- dung führte sie an, dass die Staatsanwaltschaft Baden seit 29. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage führe (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/3).

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D. Mit Antwortschreiben vom 20. April 2020 verneinte die Staatsanwaltschaft Baden ihre Zuständigkeit und stellte der Staatsanwaltschaft Zug die Ge- richtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. April 2019 zu (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/4).

E. Mit Schreiben vom 28. April 2020 informierte die Staatsanwaltschaft Zug die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich, dass sie das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten weiter- führen und nach dessen (zumindest gerichtsstandsreifem) Abschluss die Gerichtsstandsfrage klären werde, ohne Anerkennung des Gerichtsstands seitens des Kantons Zug (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/5).

F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich mit, dass der Gerichtsstand aufgrund der vorgenom- menen Ermittlungen bestimmt werden könne, und ersuchte um schnelle Be- antwortung der Gerichtsstandsanfrage (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/6). Im Hauptpunkt ging sie davon aus, dass die Beschuldigten bei sämtlichen ihnen vorgeworfenen Diebstählen bandenmässig gehandelt ha- ben, weshalb in erster Linie der Kanton Aargau zuständig sei. Ausgehend von alternativen Annahmen erläuterte sie sodann die entsprechenden Zu- ständigkeiten.

Alle angefragten Kantone lehnten ihre Zuständigkeit ab (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/7-7/11).

G. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 orientierte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Oberstaatsanwaltschaften der vorgenannten Kantone über die Ergebnisse des ersten Schriftenwechsels:

Der Kanton Luzern erachtete den Vorwurf der bandenmässigen Begehung nicht zum vornherein als haltlos. Die Bandenmässigkeit sei jedoch bereits vor dem Zeitpunkt gegeben, in welchem die im Kanton Luzern begangenen Delikte vorgefallen seien, weshalb eine Zuständigkeit des Kantons Luzern ausscheide. Der Kanton Zürich schloss sich den Ausführungen des Kantons Zug an. Dies tat auch der Kanton Obwalden. Der Kanton Schwyz war der Ansicht, dass von keiner gerichtsstandsrelevanten Bandenmässigkeit aus- gegangen werden könne, so dass eine Zuständigkeit des Kantons Schwyz ausscheide. Falls die Bandenmässigkeit jedoch bejaht werden müsste, so

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wäre diese bereits im ersten «Zeitraum» (1. Juli 2019 bis 3. September 2019) gegeben. Falls keine Bandenmässigkeit vorliege, wäre die Zuständigkeit des Kantons Luzern gegeben, ein deliktischer Schwerpunkt als subsidiärer An- knüpfungspunkt sei im Kanton Schwyz nicht gegeben.

Die Kantone Schwyz, Zürich, Luzern und Aargau lehnten ihre Zuständigkeit auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 7/13-7/16). Der Kanton Obwalden liess sich nicht verneh- men.

H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt nun im Hauptpunkt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Luzern und subeventualiter die Behörden des Kantons Aargau als zuständig zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 9. Juni 2020 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern, even- tualiter die Strafbehörden des Kantons Aargau als zuständig zu erklären (act. 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern spricht sich mit Gesuchs- anwort vom 9. Juni 2020 für die Zuständigkeit des Kantons Schwyz aus (act. 5). Den gleichen Antrag stellen die Aargauer Behörden (act. 6). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verneint ihre Zuständigkeit und äussert sich nicht weiter zu den Anträgen des Kantons Zug (act. 9). Der Kan- ton Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen.

In der Folge wurden alle Eingaben allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Meinungsaustausch wurde durchgeführt. Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfol- gung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts-

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stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der

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Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes nicht ausschliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).

4.

4.1 Der Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls betrifft vorliegend die schwerste Straftat. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und ab wann von diesem Vorwurf gegen die beiden Beschuldigten A. und B. auszugehen ist.

4.2 Der Gesuchsteller unterscheidet aufgrund des Deliktsverzeichnisses drei verschiedene «Zeiträume» (act. 1 S. 6 f.):

Im ersten «Zeitraum» vom 1. Juli 2019 bis 3. September 2019 seien im Kan- ton Aargau zwei Diebstähle aus einem Personenwagen in X. (AG) verübt worden.

Der zweite «Zeitraum» vom 3. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2019 be- ziehe sich auf mehrere Diebstähle aus zwei benachbarten Einstellhallen in Z. (SZ). Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, dass A. aus- gesagt habe, das Motorrad SZ 1 gemeinsam mit einer weiteren Person ge- stohlen zu haben. Aus der rückwirkenden Telefonkontrolle ergebe sich zu- dem, dass das Mobiltelefon von B. zum Zeitpunkt des Diebstahls dieses Mo- torrads mit Antennen in der Nähe von Z. (SZ) verbunden gewesen sei. Aus Sicht des Gesuchstellers sei daher naheliegend, dass A. und B. sämtliche Diebstähle in diesen Einstellhallen in Z. (SZ) zusammen verübt hätten.

In den dritten «Zeitraum» vom 3. März 2020 bis 8. April 2020 würden diverse Diebstähle in diversen Einstellhallen bzw. weitere Diebstähle in den Kanto- nen Schwyz, Luzern, Obwalden und Zürich fallen.

4.3 Es bestehen vorliegend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ausreichende Anhaltspunkte (für die einzelnen Verweise auf die Akten s. auch act. 1), dass A. und B. als Bande bereits beim ältesten Diebstahl an- fangs September 2019 in X. (AG) mitgewirkt haben: So ist unbestritten, dass beide Beschuldigten anfangs April 2020 gemeinsam mit einem gestohlenen Motorrad unterwegs waren und bei ihrer Anhaltung gestohlene Sachen auf sich trugen. Aufgrund der Akten steht weiter fest,

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dass am gemeinsamen Wohnort der Beschuldigten weiteres Deliktsgut sichergestellt werden konnte. Von den sichergestellten Gegenständen konn- ten diverse Sachen über 30 verschiedenen Diebstählen in fünf verschiede- nen Kantonen zugeordnet werden, darunter Deliktsgut aus dem vorgenann- ten ersten Diebstahl anfangs September 2019 im Kanton Aargau. Dabei sind sowohl A. und B. wegen Vermögensdelikte vorbestraft: A. wegen Diebstahls- versuchen und mehrfachen Diebstahls und B. unter wegen bandenmässigen Diebstahls (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1 Urk. 13/1 und 13/3). Zwar hat in der Folge lediglich A., anlässlich einer seiner Einvernahmen auch aus- drücklich zugegeben, diverse Einbrüche in Personenwagen ausgeführt zu haben. Die rückwirkende Telefonkontrolle ergab allerdings, dass das Mobil- telefon von B. im Zeitraum von einigen Delikten mit Antennen in der Nähe der jeweiligen Deliktsorte verbunden war. Schliesslich hat A. insbesondere selber anerkannt, dass er das Motorrad mit einer von ihm nicht genannten Drittperson gestohlen hat. Hinzu kommen die besonderen Lebensumstände der beiden arbeits- und mittellosen, (zum Teil hoch) verschuldeten und ins- besondere wegen Vermögensdelikte vorbestraften Beschuldigten. So er- klärte A. in seiner Einvernahme vom 28. April 2020, dass er B. seit ca. fünf bis sechs Jahren kenne und dieser seit ca. neun Monaten bei ihm wohne (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 3; vgl. Aussagen von B. Urk. 2/2 S. 3). Dies bedeutet, dass B. gestützt auf diese Aussagen im Zeit- punkt des vorliegend ältesten Diebstahls anfangs September 2019 im Kan- ton Aargau bereits bei A. wohnte. Dabei fällt auf, dass beide Beschuldigten übereinstimmend erklärten, dass B. sich an den Mietkosten in der Höhe von Fr. 750.-- von A. nicht beteilige (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 12; Urk. 2/2 S. 8). Zu seinen finanziellen Verhältnisse sagte der seit Som- mer 2019 arbeitslose A. aus, dass das Sozialamt seit Sommer 2019 die Kos- ten für die Miete übernehme. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt erziele, erklärte er, dass er ca. Fr. 800.--/Mt. vom Sozialamt erhalte (Verfah- rensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 13). A. hat sodann ein Sunrise-Abo für B. gelöst (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 14). Gleichzei- tig hielt A. fest, dass er Schulden in der Höhe von Fr. 160'000.-- habe (Ver- fahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/1 S. 13). Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt erzielte, sagte B. aus, dass seine Schwester und seine Mut- ter ihn «ab und zu» finanziell unterstützen würden, solange er keine Arbeit habe (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/2 S. 9). Dabei ist der ar- beitslose B. seit September 2018 nirgends in der Schweiz angemeldet und hat gemäss eigenen Angaben Schulden «aus der letzten Gerichtsverhand- lung» (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 2/2 S. 8 ff.; Urk. 2/7 S. 3). Gemäss den laufenden Untersuchungen soll B. (Verfahrensakten STA ZG, Ordner 1, Urk. 13/3), kurz bevor er bei A. eingezogen ist, auch mutmasslich bereits diverse Vermögensdelikte verübt haben (s. supra lit. B).

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War der einschlägig vorbestrafte B. kurz vor seinem Einzug ca. im August 2019 bei dem ebenfalls vorbestraften A. mutmasslich kriminell tätig (Vermö- gensdelikte) und werden B. und A. im Frühling 2020 gemeinsam im Besitz von gestohlenen Sachen angehalten, liegt unter Berücksichtigung der vor- genannten Umstände, namentlich auch der Wohnsituation, der gesamten Lebensumstände der beiden Beschuldigten und deren Beziehung zueinan- der der Verdacht auf der Hand, dass beide Beschuldigte schon zu Beginn ihrer «Wohngemeinschaft» als Bande delinquierten. Der Umstand, dass für diese Zeit keine rückwirkenden Telefonkontrollen vorliegen und sich die Be- schuldigten nicht gegenseitig beschuldigen, vermag entgegen der Argumen- tation des Kantons Aargau diesen Verdacht nicht auszuschliessen. Es ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon auszugehen, dass A. und B. bereits den ersten Einbruchdiebstahl im Kanton Aargau als Bande verübt haben. Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aar- gau. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. Juni 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.