Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden eröffnete – gestützt auf eine Anzeige vom 18. Februar 2016 von A., B. und C. gegen die D. AG sowie weitere noch unbekannte Personen, insbesondere noch unbekannte Mitar- beitende und unbekanntes Kader der E. AG, wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Nötigung – ein Strafverfah- ren gegen die angezeigten Personen (s. act. 1 S. 2 und act. 3 S. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernahm in der Folge dieses Ver- fahren zuständigkeitshalber (s. act. 1 S. 2).
C. Am 8. Juli 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland – gestützt auf eine Anzeige vom 31. Mai 2016 von F. und der G. AG, welche von der E. AG mit der Durchführung des Case Managements bei Arbeitsunfähigkeit beauftragt ist, gegen A. und unbekannte weitere Personen wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und evtl. Ver- leumdung – ein Strafverfahren gegen die angezeigten Personen (s. act. 1 S. 2).
D. Im Rahmen beider Strafverfahren wurde A. am 5. Dezember 2016 sowohl in seiner Rolle als Beschuldigter wie auch als Privatkläger einvernommen. Als Beschuldigter verweigerte er die Aussage; als Privatkläger nahm er zur Sa- che Stellung. Er bestätigte die in seiner Anzeige gemachten Angaben (s. act. 1 S. 2 und act. 3 S. 1).
E. Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland das Verfahren gegen die D. AG sowie weitere noch unbekannte Per- sonen ein, da die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt waren und sich zu- dem hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung auch ein genügender Tatver- dacht nicht erhärten liess (Verfahrensakten KT BE).
F. Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Un- tersuchungsamt St. Gallen, um Übernahme des Verfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in St. Gallen begangen worden seien (act. 1 S. 3).
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G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen die Übernahme des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass A. anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Bern Anschuldigungen gegen F. vorgebracht habe. Damit sei zumindest ernsthaft zu prüfen, ob er sich durch diese Handlungen der fal- schen Anschuldigung strafbar gemacht habe. Demnach habe der Beschul- digte an mehreren Orten Straftaten mit gleicher Strafdrohung verübt. In ei- nem solchen Fall seien diejenigen Behörden zuständig, welche die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen hätten. Vorliegend seien dies die bernischen Behörden (s. act. 1 und 3 und Beilage S).
H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erneut um Übernahme des Verfahrens. Diese lehnte die Übernahme auch mit Schrei- ben vom 22. Februar 2018 ab (s. act. 1 S. 3 und Beilage 6 und 7).
I. Mit Schreiben vom 2. März 2018 lud die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zum abschliessen- den Meinungsaustausch ein. Sie wies darauf hin, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht dadurch erfüllt werden könne, dass bereits vorgebrachte Anschuldigungen erneut vorgebracht würden. Mit den Aussagen bei der Kantonspolizei Bern habe sich der Beschuldigte A. somit eindeutig nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen können. Es existiere folglich nur ein einziger Tatort, welcher sich im Kanton St. Gallen befinde (s. act. 1 S. 3 Beilage 8 und 9).
J. Mit Schreiben vom 6. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen abschliessend Stellung und erklärte, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern habe es nach Eröffnung des Verfahrens gegen A. am 8. Juli 2016 unterlassen, den Gerichtsstand zu klären. Sie habe daher den Ge- richtsstand konkludent anerkannt und sei somit zuständig, das Verfahren weiterzuführen (s. act. 1 S. 3 Beilage 10).
K. Mit Ersuchen vom 12. März 2018 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 26. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]).
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 2.2 Anders als während des Meinungsaustauschs (vgl. oben lit. G) bestreitet der Gesuchsgegner nicht mehr, dass im konkreten Fall ein einziger Tatort vor- liegt (s. act. 3). Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind daher für die Ver- folgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten grundsätzlich die Behörden des Gesuchsgegners zuständig, dort wo der konkrete Tatort un- bestrittenermassen liegt.
E. 3.1 Dagegen bringt der Gesuchsgegner indes vor, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe, indem er mehrere Monate ver- streichen liess, ohne den Gesuchsgegner um Verfahrensübernahme zu er- suchen, obwohl bereits am 31. Mai 2016 klar gewesen sei, dass die schrift- liche Anzeige vom 18. Februar 2016 im Kanton St. Gallen verfasst worden sei (act. 3 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland habe weitere Unter- suchungshandlungen ausgeführt und sich erst am 27. November 2017 mit der Gerichtsstandsanfrage an den Kanton St. Gallen gewandt (act. 3 S. 2).
E. 3.2 Der Gesuchsteller entgegnet, dass die Vorwürfe gegen A. in engem Zusam- menhang mit dessen Anzeigen gegen die D. AG und weitere Personen stün- den. Es sei daher für das vorliegende Verfahren von wesentlicher Bedeutung gewesen, ob sich diese Anschuldigungen als wahr herausstellen würden. Es sei dem zuständigen Staatsanwalt nicht vorzuwerfen, dass er in dieser Hin- sicht die Ermittlungen beschleunigt vorangetrieben und erst nach deren Ab- schluss das Gerichtsstandsverfahren eingeleitet habe. Dies könne in ge- richtsstandsrechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen haben. Darüber hinaus- gehende Verfolgungshandlungen seien von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern nicht vorgenommen worden. Eine Verzögerung des Untersu- chungsverfahrens habe denn auch insofern nicht stattgefunden, als das Ver- fahren ohnehin nicht hätte weitergeführt werden können, sondern hätte sis- tiert werden müssen, bis das Ergebnis des Verfahrens gegen die D. AG so- wie die weiteren beschuldigten Personen geklärt gewesen wäre (act. 1 S. 5 f.).
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E. 3.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte
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Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).
E. 3.4 Dass bei Eingang der Gegenanzeige vom 31. Mai 2016, spätestens mit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. am 8. Juli 2016 nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstand wesentlichen Tatsachen vorgelegen hätten, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Die von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland in der Folge vorgenommenen Ermittlungen, „ob sich diese An- schuldigungen als wahr herausstellen würden“ (act. 1 S. 5), dienten auch nicht zur Festlegung des Gerichtsstands. Hinzu kommt, dass von Anfang an für die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland der enge Zusammenhang zwi- schen dem bei ihr zuerst geführten Strafverfahren und dem verfahrensge- genständlichen Strafverfahren gegen A. feststand. Das damalige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kann nicht anders verstanden wer- den, als dass sie Mitte 2016 vorbehaltlos von einem triftigen Grund für eine Vereinigung beider miteinander eng verknüpften Verfahren bzw. für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand hinsichtlich des zweiten Strafver- fahrens ausging. Entgegen der Argumentation des Gesuchstellers vermag die spätere Einstellung des ersten Strafverfahrens am 7. September 2017 die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes betreffend das zweite Strafverfahren nicht rückgängig zu machen. Daraus folgt, dass vorliegend triftige Gründe bestehen, um ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichts- stand gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO abzuweichen.
E. 4 Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft St. Gal- len, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.11
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden eröffnete – gestützt auf eine Anzeige vom 18. Februar 2016 von A., B. und C. gegen die D. AG sowie weitere noch unbekannte Personen, insbesondere noch unbekannte Mitar- beitende und unbekanntes Kader der E. AG, wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Nötigung – ein Strafverfah- ren gegen die angezeigten Personen (s. act. 1 S. 2 und act. 3 S. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernahm in der Folge dieses Ver- fahren zuständigkeitshalber (s. act. 1 S. 2).
C. Am 8. Juli 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland – gestützt auf eine Anzeige vom 31. Mai 2016 von F. und der G. AG, welche von der E. AG mit der Durchführung des Case Managements bei Arbeitsunfähigkeit beauftragt ist, gegen A. und unbekannte weitere Personen wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und evtl. Ver- leumdung – ein Strafverfahren gegen die angezeigten Personen (s. act. 1 S. 2).
D. Im Rahmen beider Strafverfahren wurde A. am 5. Dezember 2016 sowohl in seiner Rolle als Beschuldigter wie auch als Privatkläger einvernommen. Als Beschuldigter verweigerte er die Aussage; als Privatkläger nahm er zur Sa- che Stellung. Er bestätigte die in seiner Anzeige gemachten Angaben (s. act. 1 S. 2 und act. 3 S. 1).
E. Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland das Verfahren gegen die D. AG sowie weitere noch unbekannte Per- sonen ein, da die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt waren und sich zu- dem hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung auch ein genügender Tatver- dacht nicht erhärten liess (Verfahrensakten KT BE).
F. Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Un- tersuchungsamt St. Gallen, um Übernahme des Verfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in St. Gallen begangen worden seien (act. 1 S. 3).
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G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen die Übernahme des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, dass A. anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2016 durch die Kantonspolizei Bern Anschuldigungen gegen F. vorgebracht habe. Damit sei zumindest ernsthaft zu prüfen, ob er sich durch diese Handlungen der fal- schen Anschuldigung strafbar gemacht habe. Demnach habe der Beschul- digte an mehreren Orten Straftaten mit gleicher Strafdrohung verübt. In ei- nem solchen Fall seien diejenigen Behörden zuständig, welche die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen hätten. Vorliegend seien dies die bernischen Behörden (s. act. 1 und 3 und Beilage S).
H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erneut um Übernahme des Verfahrens. Diese lehnte die Übernahme auch mit Schrei- ben vom 22. Februar 2018 ab (s. act. 1 S. 3 und Beilage 6 und 7).
I. Mit Schreiben vom 2. März 2018 lud die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zum abschliessen- den Meinungsaustausch ein. Sie wies darauf hin, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht dadurch erfüllt werden könne, dass bereits vorgebrachte Anschuldigungen erneut vorgebracht würden. Mit den Aussagen bei der Kantonspolizei Bern habe sich der Beschuldigte A. somit eindeutig nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen können. Es existiere folglich nur ein einziger Tatort, welcher sich im Kanton St. Gallen befinde (s. act. 1 S. 3 Beilage 8 und 9).
J. Mit Schreiben vom 6. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen abschliessend Stellung und erklärte, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern habe es nach Eröffnung des Verfahrens gegen A. am 8. Juli 2016 unterlassen, den Gerichtsstand zu klären. Sie habe daher den Ge- richtsstand konkludent anerkannt und sei somit zuständig, das Verfahren weiterzuführen (s. act. 1 S. 3 Beilage 10).
K. Mit Ersuchen vom 12. März 2018 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 26. März 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Ju- gendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG- StPO/SG; sGS 962.1]).
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2 Anders als während des Meinungsaustauschs (vgl. oben lit. G) bestreitet der Gesuchsgegner nicht mehr, dass im konkreten Fall ein einziger Tatort vor- liegt (s. act. 3). Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind daher für die Ver- folgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten grundsätzlich die Behörden des Gesuchsgegners zuständig, dort wo der konkrete Tatort un- bestrittenermassen liegt.
3.
3.1 Dagegen bringt der Gesuchsgegner indes vor, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe, indem er mehrere Monate ver- streichen liess, ohne den Gesuchsgegner um Verfahrensübernahme zu er- suchen, obwohl bereits am 31. Mai 2016 klar gewesen sei, dass die schrift- liche Anzeige vom 18. Februar 2016 im Kanton St. Gallen verfasst worden sei (act. 3 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland habe weitere Unter- suchungshandlungen ausgeführt und sich erst am 27. November 2017 mit der Gerichtsstandsanfrage an den Kanton St. Gallen gewandt (act. 3 S. 2).
3.2 Der Gesuchsteller entgegnet, dass die Vorwürfe gegen A. in engem Zusam- menhang mit dessen Anzeigen gegen die D. AG und weitere Personen stün- den. Es sei daher für das vorliegende Verfahren von wesentlicher Bedeutung gewesen, ob sich diese Anschuldigungen als wahr herausstellen würden. Es sei dem zuständigen Staatsanwalt nicht vorzuwerfen, dass er in dieser Hin- sicht die Ermittlungen beschleunigt vorangetrieben und erst nach deren Ab- schluss das Gerichtsstandsverfahren eingeleitet habe. Dies könne in ge- richtsstandsrechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen haben. Darüber hinaus- gehende Verfolgungshandlungen seien von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern nicht vorgenommen worden. Eine Verzögerung des Untersu- chungsverfahrens habe denn auch insofern nicht stattgefunden, als das Ver- fahren ohnehin nicht hätte weitergeführt werden können, sondern hätte sis- tiert werden müssen, bis das Ergebnis des Verfahrens gegen die D. AG so- wie die weiteren beschuldigten Personen geklärt gewesen wäre (act. 1 S. 5 f.).
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3.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).
Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Ein- gang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes we- gen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleu- nigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Ab- klärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Be- deutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichts- standsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung wei- ter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes ge- sehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Un- tätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte
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Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glau- ben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).
3.4 Dass bei Eingang der Gegenanzeige vom 31. Mai 2016, spätestens mit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. am 8. Juli 2016 nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstand wesentlichen Tatsachen vorgelegen hätten, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Die von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland in der Folge vorgenommenen Ermittlungen, „ob sich diese An- schuldigungen als wahr herausstellen würden“ (act. 1 S. 5), dienten auch nicht zur Festlegung des Gerichtsstands. Hinzu kommt, dass von Anfang an für die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland der enge Zusammenhang zwi- schen dem bei ihr zuerst geführten Strafverfahren und dem verfahrensge- genständlichen Strafverfahren gegen A. feststand. Das damalige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland kann nicht anders verstanden wer- den, als dass sie Mitte 2016 vorbehaltlos von einem triftigen Grund für eine Vereinigung beider miteinander eng verknüpften Verfahren bzw. für ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand hinsichtlich des zweiten Strafver- fahrens ausging. Entgegen der Argumentation des Gesuchstellers vermag die spätere Einstellung des ersten Strafverfahrens am 7. September 2017 die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes betreffend das zweite Strafverfahren nicht rückgängig zu machen. Daraus folgt, dass vorliegend triftige Gründe bestehen, um ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichts- stand gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO abzuweichen.
4. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. April 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.