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BG.2015.10

Bundesstrafgericht · 2015-03-24 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ermittelt gegen A. (nachfol- gend "Beschuldigter") wegen Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brand- stiftung und Brandstiftung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (Gerichtsstand der schwersten Tat) das Verfahren des Kantons Luzern gegen den Be- schuldigten. Übernommen wurden die Verfahren wegen der Tatbestände des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 1.1; act. 1 S. 2).

B. Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2015 von den involvierten Staats- anwaltschaften verlangt, die Verfahren an die seiner Ansicht nach zustän- dige Strafbehörde des Kantons Luzern zu überweisen (act. 1.3, act. 1.5).

C. Gegen die Solothurner Übernahme vom 9. Februar 2015 führte der Be- schuldigte am 24. Februar 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 aufzuheben, das Vorprü- fungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkur- ses, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abtei- lung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren we- gen Anstiftung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen.

2. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

D. Ebenfalls am 24. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn, das Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 (Gerichts- stand der schwersten Tat) zu übernehmen und wies damit das Überwei- sungsbegehren vom 20. Februar 2015 ab (BG.2015.12 act. 1.7).

E. Dagegen reichte der Beschuldigte am 27. Februar 2015 Beschwerde ein (BG.2015.12 act. 1). "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 sowie die Abweisungsverfü- gung des Kantons Solothurn vom 24.02.2015 aufzuheben, das Vorprüfungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkurses, Unter-

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lassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren wegen Anstif- tung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen - eventuell auf die Beschwerde gegen die Anerkennungsverfügung vom 09.02.2015 nicht einzu- treten, jedoch auf die Aberkennungsverfügung vom 24.02.2015 im Sinne der gestellten Anträge einzutreten."

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Beschwerde vom 24.02.2015 sei mit der vorliegenden Beschwerde zu ver- einen und das Beschwerdeverfahren unter einer Geschäftsnummer zu führen.

4. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen des Beschuldigten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzulei- ten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom

23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).

E. 1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Ge- richtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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E. 1.3 Die Übernahme durch den Kanton Solothurn vom 9. Februar 2015 wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne die Antwort der befassten Strafbe- hörde (Art. 41 Abs. 1 StPO) abzuwarten (act. 1 S. 4 Ziff. 4.4; vgl. obige Lit. B–D). Mangels durchgeführten Überweisungsverfahrens nach Art. 41 Abs. 1 StPO liegt demnach kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Be- schwerde BG.2015.10 vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist darauf folglich nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1/1.2). Die Beschwerde BG.2015.10 ist offensichtlich unzulässig, ein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO) insoweit entbehrlich.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde BG.2015.12 / BP.2015.6 des Beschuldigten ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass der Gerichtsstand der schwersten Tat im Kanton Solothurn liege, jedoch sei dieser Gerichtsstand nicht zwingend (act. 1 S. 13 Ziff. 9.2, S. 16 Ziff. 10.2). Gemäss dem Beschuldigten hätten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO unzu- lässigerweise verständigt (act. 1 S. 11 Ziff. 9). Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da der Kanton Luzern fast wegen zwei Dritteln der vorgeworfenen Straftaten ermittle. Die Solothurner An- schuldigungen seien zudem an den Haaren herbeigezogen und stünden auf brüchigem Eis. So werde die Solothurner Zuständigkeit stossend (act. 1 S. 13 f. Ziff. 9.3.1). Da der Kanton Luzern schon seit drei Jahren untersu- che, sei eine Abtretung weder prozessökonomisch noch zweckmässig, sondern unverhältnismässig und vom Ergebnis her unverantwortlich (act. 1 S. 14 Ziff. 9.3.2, S. 17 Ziff. 11.2.1/11.2.3). Unzumutbar sei auch die mit der Abtretung einhergehende Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips: Der Kanton Solothurn müsse sich auf die Lu- zerner Akten abstützen und zwar auch bei Zeugeneinvernahmen. Dies wi- derspreche dem Zweck eines Vorverfahrens (act. 1 S. 14 f. Ziff. 9.3.3). Schliesslich verletze die Übernahme das Beschleunigungsgebot und ver- teuere dem Beschuldigten seine Verteidigerkosten unzumutbar (act. 1 S. 15 Ziff. 9.3.4/9.3.5, S. 17 Ziff. 11.2.2, S. 19 Ziff. 12.2.3).

E. 2.2 Der Beschuldigte legt keine triftigen Gründe oder persönlichen Verhältnisse dar (Art. 38 Abs. 1 StPO, Art. 40 Abs. 3 StPO), die nach der Praxis der Be- schwerdekammer eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand recht- fertigen würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom

13. Januar 2015, E. 2.2). Umso weniger überschritt die Einigung der

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Staatsanwaltschaften das ihnen zustehende Ermessen oder verletzte sie die gesetzliche Gerichtsstandsordnung. Im Einzelnen kann bei nur wenigen Delikten keine Zuständigkeit aufgrund einer Deliktsmehrheit an einem Ort begründet werden (TPF 2012 66 E. 3). Ob der in Solothurn zur Zeit bestehende Tatverdacht dereinst zu einer Ver- urteilung führt, ist hier nicht entscheidend (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.34 vom 21. Februar 2014, E. 3.2). Auch gebieterische prozessökonomische Gesichtspunkte fehlen. Sodann ist weder geltend gemacht, wie das Abtreten das Beschleunigungsgebot verletze, noch wie eine genügende Verteidigung verunmöglicht werde. Soweit sich die Argumente des Beschuldigten auf das Unmittelbarkeitsprin- zip berufen, richten sie sich gegen die gesetzliche Ordnung von Gerichts- standsverfahren und liefen darauf hinaus, dass gar keine Abtretungen mehr möglich wären. Seinen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

E. 2.3 Insgesamt gehen die erhobenen Rügen somit fehl, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist. Sie ist offensichtlich unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit ist auch die beantragte aufschiebende Wirkung (act. 1 S. 21 f.) abzuweisen.

E. 3.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Übernahme vom 9. Feb- ruar 2015 gemäss handelte. Zudem verletzte die unbegründet zugestellte Übernahme das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls er vor Erlass weder angehört worden wäre noch die Gerichtsstandskorrespondenzen zugestellt erhalten hätte (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher im Verfahren BG.2015.10 keine Gerichtsgebühren zu erheben.

E. 3.2 Aufgrund seines Unterliegens in den Verfahren BG.2015.12 und BP.2015.6 hat insoweit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 3.3 Eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht beantragt (dazu BGE 137 IV 215 E. 2.3 und 2.4).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren BG.2015.10, BG.2015.12 und BP.2015.6 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerde im Verfahren BG.2015.10 wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde bezüglich Verfahren BG.2015.12 wird abgewiesen.
  4. Das Begehren um aufschiebende Wirkung im Verfahren BP.2015.6 wird ab- gewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bachmann, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BG.2015.10, BG.2015.12 BP.2015.6

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ermittelt gegen A. (nachfol- gend "Beschuldigter") wegen Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brand- stiftung und Brandstiftung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (Gerichtsstand der schwersten Tat) das Verfahren des Kantons Luzern gegen den Be- schuldigten. Übernommen wurden die Verfahren wegen der Tatbestände des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 1.1; act. 1 S. 2).

B. Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2015 von den involvierten Staats- anwaltschaften verlangt, die Verfahren an die seiner Ansicht nach zustän- dige Strafbehörde des Kantons Luzern zu überweisen (act. 1.3, act. 1.5).

C. Gegen die Solothurner Übernahme vom 9. Februar 2015 führte der Be- schuldigte am 24. Februar 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 aufzuheben, das Vorprü- fungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkur- ses, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abtei- lung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren we- gen Anstiftung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen.

2. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

D. Ebenfalls am 24. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn, das Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 (Gerichts- stand der schwersten Tat) zu übernehmen und wies damit das Überwei- sungsbegehren vom 20. Februar 2015 ab (BG.2015.12 act. 1.7).

E. Dagegen reichte der Beschuldigte am 27. Februar 2015 Beschwerde ein (BG.2015.12 act. 1). "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 sowie die Abweisungsverfü- gung des Kantons Solothurn vom 24.02.2015 aufzuheben, das Vorprüfungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkurses, Unter-

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lassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren wegen Anstif- tung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen - eventuell auf die Beschwerde gegen die Anerkennungsverfügung vom 09.02.2015 nicht einzu- treten, jedoch auf die Aberkennungsverfügung vom 24.02.2015 im Sinne der gestellten Anträge einzutreten."

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Beschwerde vom 24.02.2015 sei mit der vorliegenden Beschwerde zu ver- einen und das Beschwerdeverfahren unter einer Geschäftsnummer zu führen.

4. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen des Beschuldigten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzulei- ten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom

23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1). 1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Ge- richtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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1.3 Die Übernahme durch den Kanton Solothurn vom 9. Februar 2015 wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne die Antwort der befassten Strafbe- hörde (Art. 41 Abs. 1 StPO) abzuwarten (act. 1 S. 4 Ziff. 4.4; vgl. obige Lit. B–D). Mangels durchgeführten Überweisungsverfahrens nach Art. 41 Abs. 1 StPO liegt demnach kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Be- schwerde BG.2015.10 vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist darauf folglich nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1/1.2). Die Beschwerde BG.2015.10 ist offensichtlich unzulässig, ein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO) insoweit entbehrlich. 1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde BG.2015.12 / BP.2015.6 des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass der Gerichtsstand der schwersten Tat im Kanton Solothurn liege, jedoch sei dieser Gerichtsstand nicht zwingend (act. 1 S. 13 Ziff. 9.2, S. 16 Ziff. 10.2). Gemäss dem Beschuldigten hätten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO unzu- lässigerweise verständigt (act. 1 S. 11 Ziff. 9). Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da der Kanton Luzern fast wegen zwei Dritteln der vorgeworfenen Straftaten ermittle. Die Solothurner An- schuldigungen seien zudem an den Haaren herbeigezogen und stünden auf brüchigem Eis. So werde die Solothurner Zuständigkeit stossend (act. 1 S. 13 f. Ziff. 9.3.1). Da der Kanton Luzern schon seit drei Jahren untersu- che, sei eine Abtretung weder prozessökonomisch noch zweckmässig, sondern unverhältnismässig und vom Ergebnis her unverantwortlich (act. 1 S. 14 Ziff. 9.3.2, S. 17 Ziff. 11.2.1/11.2.3). Unzumutbar sei auch die mit der Abtretung einhergehende Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips: Der Kanton Solothurn müsse sich auf die Lu- zerner Akten abstützen und zwar auch bei Zeugeneinvernahmen. Dies wi- derspreche dem Zweck eines Vorverfahrens (act. 1 S. 14 f. Ziff. 9.3.3). Schliesslich verletze die Übernahme das Beschleunigungsgebot und ver- teuere dem Beschuldigten seine Verteidigerkosten unzumutbar (act. 1 S. 15 Ziff. 9.3.4/9.3.5, S. 17 Ziff. 11.2.2, S. 19 Ziff. 12.2.3). 2.2 Der Beschuldigte legt keine triftigen Gründe oder persönlichen Verhältnisse dar (Art. 38 Abs. 1 StPO, Art. 40 Abs. 3 StPO), die nach der Praxis der Be- schwerdekammer eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand recht- fertigen würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom

13. Januar 2015, E. 2.2). Umso weniger überschritt die Einigung der

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Staatsanwaltschaften das ihnen zustehende Ermessen oder verletzte sie die gesetzliche Gerichtsstandsordnung. Im Einzelnen kann bei nur wenigen Delikten keine Zuständigkeit aufgrund einer Deliktsmehrheit an einem Ort begründet werden (TPF 2012 66 E. 3). Ob der in Solothurn zur Zeit bestehende Tatverdacht dereinst zu einer Ver- urteilung führt, ist hier nicht entscheidend (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.34 vom 21. Februar 2014, E. 3.2). Auch gebieterische prozessökonomische Gesichtspunkte fehlen. Sodann ist weder geltend gemacht, wie das Abtreten das Beschleunigungsgebot verletze, noch wie eine genügende Verteidigung verunmöglicht werde. Soweit sich die Argumente des Beschuldigten auf das Unmittelbarkeitsprin- zip berufen, richten sie sich gegen die gesetzliche Ordnung von Gerichts- standsverfahren und liefen darauf hinaus, dass gar keine Abtretungen mehr möglich wären. Seinen Argumenten kann nicht gefolgt werden. 2.3 Insgesamt gehen die erhobenen Rügen somit fehl, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist. Sie ist offensichtlich unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit ist auch die beantragte aufschiebende Wirkung (act. 1 S. 21 f.) abzuweisen.

3.

3.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Übernahme vom 9. Feb- ruar 2015 gemäss handelte. Zudem verletzte die unbegründet zugestellte Übernahme das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls er vor Erlass weder angehört worden wäre noch die Gerichtsstandskorrespondenzen zugestellt erhalten hätte (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher im Verfahren BG.2015.10 keine Gerichtsgebühren zu erheben. 3.2 Aufgrund seines Unterliegens in den Verfahren BG.2015.12 und BP.2015.6 hat insoweit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 3.3 Eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht beantragt (dazu BGE 137 IV 215 E. 2.3 und 2.4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2015.10, BG.2015.12 und BP.2015.6 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren BG.2015.10 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde bezüglich Verfahren BG.2015.12 wird abgewiesen. 4. Das Begehren um aufschiebende Wirkung im Verfahren BP.2015.6 wird ab- gewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Bachmann - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, unter Beilage je einer Kopie der act. 1 in den Verfahren BG.2015.10 und BG.2015.12 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, unter Beilage je einer Kopie der act. 1 in den Verfahren BG.2015.10 und BG.2015.12

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.